2fi o April 1953 aufgehoben und dahin erkannts Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom . Die Beklagte hatte der Klägerin im Jahre 1928 auf der Grundlage von damals mit 8 # verzinslichen Goldpfandbriefen der Serie kll ein Darlehen von 1200 000 Goldmark gewährt, das durch Hypothek an den in gelegenen Be- ein vorgedrucktes Rundschreiben, in dem dieser auf seind Bestellung durch die Britische Militärregierung hinwies Iund das der Klägerin gewährte Darlehen mit als Vermögen der Beklagten bezeichnete, das sich in der Britischen Besatziingszone befände und seiner Verwaltung unterstehe. daß sie die Hypothekenabteilung der Landeskreditbank übernommen habe, daß ein Treuliänder für die Beklagte weder von dieser Bank noch von ihr bestellt sei und daß sie etwaige Zahlungen an den Treuhänder nicht als schuldbefreiende Erfüllung anerkennen werde. Er wies weiter auf das für die Westzonen geltende Recht am Orte der belegenen Sache sowie auf die Sperrung der in den Westzonen gelegenen Vermögenswerte der Landes-Hypothekenbank durch das Gesetz Nr 5k der Britischen Militärregierung hin und machte darauf aufmerksam, die Klägerin könne auf eine im Westen befindliche Hypothek mit befreiender Wirkung nur an ihn zahlen. Der Treuhänder vertrat darin weiter den im Brief vom 20c August 1949 eingenommenen Standpunkt, bezeichnete sich unter Berufung tuf Schrifttum und Rechtsprechung als allein empfangsberechtigt, verwies auf die Anmeldepflicht der Klägerin nach dem iastenausgleichssicherungsgesetz und forderte sie mehrfach'auf, sich die Richtigkeit seiner Auffassung durch die iandesZentralbank bestätigen zu lassen. Hechtsanwalt FflHBBHHfe ging dagegen namens der Klägerin von der Vereinbarung Weimars als Erfüllungsort aus» Hierin sah er ein Hindernis gegen die Anwendung westzonalen Währungsrechts und gegen das Recht des Treuhänders der Beklagten, die Forderung gegen die Klägerin einzuziehen» Unter Bezugnahme auf den Brief der deutschen Investitionsbank vom 27» August 1949 wies er auf die Gefahr doppelter Inanspruchnahme der Klägerin hin. Am 27« Dezember 1949 beantragte darauf die Klägerin beim Amtsgericht Lüneburg, die Annahme von 4050 DM rückständige Zinsen zugunsten der deutschen Investitionsbank, Filiale in und- des Treuhänders der Beklagten, Nach Anordnung der Annahme hinterlegte sie diesen Betrag am 18, Januar 1950 unter Verzicht auf Rücknahme (Raten vom 15» Juni 1947.; 15, Dezember 1947 und 15» Juni 1948)» Der Treuhänder, der inzwischen am 29« Dezember 194-9 die Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinsti-tut der Klägerin mitgeteilt hatte, erkannte diese Hinterlegung nicht an und forderte am 5- Januar 1950 von der Klägerin die Zahlung der bis 15« Dezember 1949 fällig gewesenen Leistungen und erklärte am 31» Januar 1950 die Klägerin als im Verzug befindlich» Am 16* Februar kündigte er sodann den auf 30 272,13 DU für den 31« Dezember 1949 nach Abzug der fälligen Tilgungsraten berechneten Kapitalbetrag des Darlehens zu dem 28» .Februar 1950» August 1950 erklärt hatte, wegen der hinterlegten Beträge keine Klage zu erheben, weil sie mit einer ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Entscheidung von den ihres Erachtens unzuständigen Gerichten der Westzone nicht rechnen könnte - der Klägerin-gegenüber verwies sie auf deren weitere Haftung für allen dem Lande aus der Hinterlegung entstehenden Schaden -, wurden alle hinterlegten Beträge der Beklagten am 28» September 1950 ausgezahlto Die weiteren laufenden Baten zahlte die Klägerin jeweils bei Fälligkeit an die Beklagte. Ein Versuch, aus dieser wegen aller seit dem 15* Juni 1947 fälligen Leistungen gegen die Klägerin zu vollstrecken, scheitert jedoch, da der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung auf den Nachweis der Hinterlegung hin einstellte und Erinnerung der Beklagten sowie ihre sofortige Beschwerde - von den Säumniszuschlägen abgesehen - ohne Erfolg blieb. Dabei führte das Beschwerdegericht aus, dis Frage, ob der Treuhänder der Beklagten für die Britische Besatzungszone oder die deutsche Investitionsbank in E zu dem Empfang der Leistungen der Klägerin berechtigt sei, sei' zweifelhaft und nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern vom Prozeßgericht zu entscheiden und die Ungewißheit der Kläge- Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Kündigung des Kapitals durch ihren Treuhänder schon in der unterbliebenen Zahlung allein erblickt, da Nr 5 b der Darlehensbedingungen ein Verschulden der Darlehensschuldnerin nicht voraussetze, Sie sieht aber auch in dem trotz wiederholter Belehrung ablehnenden Verhalten der Klägerin und in dem Verharren ihrerseits bzw. chung überholten Rechtsansicht ein Verschulden, das den: Verzug der Klägerin begründet habe, der auch durch die nicht als rechtswirksam anzusehende Hinterlegung nicht abgewandt worden sei* "S § 767 Bern I, 2; Oertmann, ArchZivPrax 107« 199 ff ^234 ff/)» Die .Revisionsbeklagte will aber den vorliegenden Pall deshalb anders beurteilt haben, weil sich der Klagantrag ausdrücklich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung richte» Indessen ist dieser Passung nur zu entnehmen, daß die Klägerin ihr Klagbegehren, das die Vollstreckbarkeit des Gesamtschuldtitels der Beklagten nur wegen eines Teilbetrages von 6100 DM angreift, dahin naher bestimmen will, ihr Antrag beziehe sich gerade auf den Teilbetrag des Schuldtitels, wegen dessen die Beklagte die Pfändung des Kraftwagens betrieben hat* Daher muß sich auch hier der Streitwert nach dem Betrag des Schuldtitels, soweit Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung der Beklagten ab, nach dem Wortlaut von Nr 5 Buchstabe b der Darlehensbedingungen der Parteien entstehe in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen dieser Nummer ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Beklagten bereits dann, wenn eine fällige Zahlung der Klägerin nicht innerhalb der bewilligten Nachfrist er-folge, ohne daß es auf die Gründe dex Nichtleistung, insbesondere auch auf ein Verschulden der Klägerin ankomme. heit über die Person des Gläubigers zu beheben, und ob der dennoch verbliebene Zweifel ein solcher gewesen sei, daß ihr nach verständigem Ermessen nicht hätte zugemutet werden können, ihri auf eigene Gefahr zu lösen» In objektiver Hinsicht sieht es nach der im Juli 1949 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 31» März 1949 (OGHZ 1 , 386 = HJW 1949, 502) als damals wohl feststehend an, nur die Beklagte bezw. zunächst noch ihr Treuhänder sei der wahre Berechtig-te aus dem Vertrage vom 14« Juni 1928 gewesen» Mit dieser Entscheidung habe das seinerzeit höchste Gericht erstmalig ausgesprochen, (daß trotz vereinbarten Erfüllungsortes in der Sowjetzone das. Währungsrecht der WestZonen anzuwenden und die Beschlagnahme des Vermögens der Gläubigerin in der Sowjetzone in den Westzonen nicht wirksam sei» Es meint aber die Klägerin habe dadurch mit verkehrsüblicher Sorgfalt ihrer Erkundigungispflicht genügt, daß sie Rechtsanwalt zu Rate gezogen und dieser sich sachlich um eine eindeutige Beantwortung der schwierigen Rechtsfrage bemüht habe. Abgesehen davon, daß sowohl die Deutsche Investitionsbank, als auch der Treuhänder Anspruch auf die Vertragslei-stungeh erhoben hätten, sei der Klägerin bekannt gewesen, daß die Deutsche Investitionsbank und nicht der Treuhänder im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 14* Juni 1928 gewesen sei» Jene hätte also nach So sähe BGZ 103, 259 gerade den Erfüllungsort und nicht den Schuldnerwohnsitz als maßgeblich an, Beitz^e äußere in NJW 1947/8, 556 erhebliche Zweifel daran, daß der Schuld-nerwohnsitz als alleiniger Anknüpfungspunkt in Betracht komme, wenn er sich letztlich auch dieser Meinung anächlies-se, Nach ihm habe die vom Treuhänder zitierte Entscheidui^g des OLG Braunschweig (NJW 1947/8, 486) zu Unrecht Raape ih IPR 1945 Seite 311 als Vertreter der gleichen Ansicht in An- Im übrigen nähme dieses Urteil auch.zur entscheidenden Frage des Meinungsstreites, nämlich zur Bedeutung des vertraglich vereinbarten Erfüllungsortes für die Gläubigerberechtigung und für das anzuwendende Währungsrecht überhaupt nicht Stellung, Unter diesen Umständen hätten sich die Zweifel der Klägerin an der Alleinberechtigung des Treuhänders bezw» der Beklagten erheblich verstärken müssen. Hinzu komme, daß auch das Landgericht in Lüneburg in seinem Beschluß vom 9» Mai 1950 die Frage noch als zweifelhaft angesehen und ein Hinterlegungsrecht der Klägerin anerkannt hätte, Biese objektiv verständigen Zweifel hätten auch durch Übersendung der Treuhänderbestellung nicht , » ort vereinbart gewesen sei, Ebenso hätte der Hinweis auf das Gesetz Nr 52 der Britischen Militärregierung, auf die Rundverfügung Nr 73/46 der Reichsbankleitstelle Hamburg und die Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinstitut die Zweifel der Klägerin nicht zerstreuen können* Unter diesen Umständen sei es der Klägerin nicht zuzi}-muten gewesen, allein an den Treuhänder oder später nach ihrer Eintragung im Handelsregister in Hagen an die Beklagte die vertraglichen Leistungen zu erbringen und sich damit der ' Gefahr der doppelten Inanspruchnahme aüszusetzen, Die subjektiven Zweifel der Klägerin seien demnach bis zu dem 25«. August 1950, der Mitteilung d.es Klagverzichtes der Deutschen Investitionsbank, objektiv verständig gewesen* Die Ungewißheit der Klägerin über die Person des Gläubigers hätte bis dahin also nicht auf Fahrlässigkeit beruht, so daß ein den Verzug ausschließendes Hinterlegungsrecht nach § 372 Satz 2 BGB gegeben gewesen sei. Daß die Klägerin die jeweils geschuldeten Leistungen nicht sofort bei Fälligkeit hinterlegt•habe, sondern dies in drei Posten im Januar, Februar und Juni 1950 getan habe, schlösse die Entschuldbarkeit ihrer Ungewißheit nicht aus, da die Hinterlegung nur ein Recht, nicht jedoch Pflicht des Schuldners sei. ter essenvertr et er der Klägerin und nicht ihr Rechtsberater gewesen, durch den Schriftwechsel als widerlegt ah, da dieser eindeutig ergebe, daß es sich um die Beratung und nicht um die Verteidigung eines vorgefaßten Rechtsstand-punktes der Klägerin seitens des genannten Anwaltes gehandelt habe. Sie verwe auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Sorgfaltspflicht des Schuldners zur Beurteilung der Rechtslage gestellten strengen Anforderungen, denen dieser sich auch dadurch nicht entziehen könne, daß rechtskundige Berater seine Rechtsauffassung bestätigten. Daran anschließend meint sie, die Auskunft des Rechtsanwalts habe das Verschulden der Klägerin keineswegs ausgeschlossen, zu demal dieser bei genauer.und vollständiger Prüfung nicht zu der im Schreiben vom 19- November 1949 vertretenen Auffassung hätte gelangen dürfen. Auf die Einstellung der deutschen Investitionsbank in Erfurt sei es nicht angekommen, ihrer Zwangsvollstreckung hätte die Klägerin ohne weiteres nach § 766 ZPO entgegentreten können. Wenn auch § 372 b4b dem Schuldner nur die Möglichkeit biete, sich von seiner Schuld zu befreien, und ihn nicht zur Hinterlegung verpfiich- An der objektiven Gewißheit, daß seit Erlaß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 31* März 1949 (OGHZ 1, 386) der Treuhänder der Beklagten nach der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik und nach dem dieser zu Grunde liegenden Rechte allein befugt war, die laufenden, von der Klägerin geschuldeten Leistungen für die Be- aus, die Belegenheit einer Forderung bestimme sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, und bezeichnete diesen Rechtsgedanken als einheitliche Meinung von Wissenschaft und Rechtsprechung (OGHZ 1, 391/2). 31- März 1949 zweifelsfrei als in den Westzonen Deutschlands belegen und nach dem dort geltenden Währungsrecht ohne Rücksicht auf den in der Sowjetzone liegenden Erfüllungsort des Vertrags vom 14» Juni 1928 zu beurteilen u£d wurde sie weder durch die Schließung der Beklagten, durih Einziehungsanordnungen noch durch sonstige Enteignungsmaß-nahmen der sowjetischen Besatzungsmacht oder Sowjetzonaler Gesetze und Verwaltungsakte berührt, so stand damit allerdings die Befugnis des Treuhänders der Beklagten noch nicht fest, fällige Leistungen der Klägerin einzuziehen, Indessen* ergab sich diese aus der Beschlagnahme der Ansprüche zufolge des Gesetzes Nr 52 der Britischen Militärregierung und aus dem Auftrag, den die Militärregierung dem Treuhänder als Custodian erteilt hatte. 198*' OGHZ 2, 1 fl unten/; OLG Düsseldorf, BB 1950, 577 r Sp unten)«, Das Ernennungsschreiben des Treuhänders der Beklagten führt unter 3 A c die Befugnis auf, Einzahlungen und Überweisungen anzunehmen, sofern sie zur Bezahlung von Zinsen oder zur Abdek-kung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Bank dienen. Diese Befugnis endete erst nach Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinstitut mit der Bestellung des Treuhänders gemäß § 9 Abs 1 der 35» DVO/UmstG durch die Bank deutscher Länder, dem nach Absatz 2 dieser Vorschrift allein die uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Ver- mit beschränkter Haftung (Maschinenfabrik) nach ihrer Enteignung und Überführung ihres Betriebes in die “Vereinigung Volkseigener Betriebe, Land Sachsen, Maschinenbau” ihren Sitz nach Hamburg verlegte Eine Aktiengesellschaft in Niedersachsen schuldete ihr den Kaufpreis für Warenlieferun-gen aus der Kriegszeit,, Als die Gläubigerin in Hamburg den Umstellungsbetrag des Kaufpreises geltend machte, holte die Schuldnerin zunächst von den "Volkseigenen Betrieben" Bescheid ein, ob sie sich als Rechtsnachfolger der Chemnitzer Gesellschaft betrachteten» Nachdem diese die Frage bejaht und Anspruch auf die Forderung erhoben hatten, wandte sich die Schuldnerin schriftlich an einen Rechtsanwalt, der ihr den Rat erteilte, den geschuldeten Betrag zu hinterlegen» Das tat die Schuldnerin am 31. Streitfälle hätte jedenfalls der Beklagten eine Erkun^igungs-pflicht obgelegen* Dieser hätte sie durch die Befragung des Rechtsanwalts genügt* Y/enn dieser es auch im ersten Teil seines Bescheids als ’’kaum zweifelhaft” bezeichnet habe, daß als wahrer Gläubiger die Hamburger Gesellschaft anzusehen sei, so habe er bei unbefangener Wertung des Schreibens als Ganzen die Zweifel jedoch nicht völlig ausgeräumt. Hiernach hat der Senat ihr eingeräumt, daß sie sich auf Grund objektiv verständiger Zweifel über die Person des Gläubigers zur Hinterlegung für berechtigt halten konnte. klagte wegen Verzugs mit der am 15* Juni 1950 fälligen Hate ihre Kündigung wiederholt oder bestätigt hat)<, Wenige Monate zeitlichen Unterschieds hätten bei der für immer breitere Wirtschaftskreise in Betracht kommenden Frage, die Probleme zu erfassen und zu beurteilen, die sich aus der Zonenaufspaltung Deutschlands ergaben und sich erst nach der Währungsreform des Jahres 1948 sowie nach dem teiiweisen Wiederaufbau der nach dem Westen verlagerten Wirtschaft der Sowjetzone immer stärker aufdrängten, an sich durchaus eine erhebliche Rolle spielen können* Für den vorliegenden Fall kommt dies jedoch deshalb nicht in Betracht, weil auch für den früheren Zeitpunkt - jedenfalls aber für Februar 1950 - die nachstehenden Erwägungen, < leitstelle Hamburg Nr 73/46 vom 29* Mai 1946 und Nr 10/47 vom 7o Januar 1947 (HansJVBl 1946, 645 1947, 9 - HannRpfl 1947, 27) bekanntgegebenen besonderen Anordnungen das Ver- ; mögen der Beklagten, wie aller Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der russischen Zone in der Britischen Besatzungszone unter Kontrolle stellte (Art I, 1 f) und die Einset* zung des Bankdirektors W^||^ als "Custodian" durch die Britische Militärregierung., Alsdann bot die Fünfunddreißigste Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz eine besondere gesetzliche Grundlage für das Auftreten der bisher in der Sowjetzone ansässigen Beklagten im Währungsgebiet, Für die weiteren den Streitfall mittelbar berührenden; Frägen ist besonders noch auf das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 2« September 1948 (WiGBl S 87) - Lastenausgleichsicherungsgesetz - und das Wertpapier-bereinigungsgeSetz vom 19* August 1949 (WiGBl S 295) zu verweisen, Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in der Art der Schuldverhältnisse, In dem vom I, Zivilsenat entschiedenen Falle handelte es sich um die’Kaufpreisschuld einer Warenlieferung, ein bloßes Umsatzgeschäft<, Dem erkennenden Senat liegt dagegen ein langfristiges Darlehensge-r schäft besonderer Art zur Beurteilung vor. Unabhängig von der Rrage, ob sie - wie die Revision meint - ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts RI Ml bei ihrer Beratung und bei Rührung der Verhandlungen mit der Beklagten gemäß ^ 218 BGB zu vertreten hat, muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sieh hier mit Rücksicht auf die dargelegten besonderen Umstände nicht durch Berufung auf die Rechtsberatung ihres Anwalts' von der eigenen Verantwortlichkeit entlasten kann« kuch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem vom 1. rn angeführten Belegstellen seine Ansicht keineswegs durchschlagend stützen konnten, mag der Klägerin nicht erkennbar geworden sein (so führt Buder in DRZ 1948, 415 ff ^?2Q r Sp Mitte/ gerade aus, daß Grundpfandrechte samt der persönlichen Forderung dem Hechte der belegenen Sache folgen, und sieht er (aaO 420 1 Sp unten) das entscheidende Merk-r mal allgemein im Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort, während lüders in MDR 1948, 384 ff, 386 r Sp oben für die Hypothek ebenfalls von der Währung am Ort des belasteten Grundstücks ausgeht und nur als fraglich hinstellt, ob dies auch für die persön-r liehe Forderung zutreffe, und LG Hamburg in DRZ 1948, 443 nur hilfsweise auf den Erfüllungsort abstellt und der örtlichen Bindung des Rechtsverhältnisses den Vorzug gibt; dab&i befassen sich die vorstehenden Stellen im wesentlichen nur mit dem Währungsstatut, während hier in erster Linie die Ausschaltung der Befugnisse irgendeiner sowjetzonalen Stelle im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Betracht kam)o Insoweit ist anzunehmen, daß sich die Klägerin auf die Rechtsauskunft ihres Anwalts verlassen durfte0 Erkennbar wurde aber der Klägerin, daß sogar ihr eigener Anwalt in diesem Brief sich selbst der Ansicht anachloß, das Recht des Erfüllungsortes gelte in letzter Linie„ Erkennbar wurde der Klägerin aber auch durch den ihr zur Kenntnisnahme übersandten Brief der Beklagten vom 4* November 1949, daß der einzigen von Rechtsanwalt angeführten Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts mehrere Urteile von Oberlandesgerichten gegenüberstanden» Wenn Rechtsanwalt FflMIHHjp den Schwerpunkt der brieflichen Auseinandersetzung auf die Bedeutung des Erfüllungsortes legte, so ließ er damit die andere Frage, daß Enteignungsmaßnahmen sowjetzonaler Stellen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik keine Wirkung haben, zurücktreten. Die zwischen den Parteien behandelte frage berührte mehrere banktechnische Probleme und das Prob-* lern des Umfanges des dem Treuhänder durch seine Bestallung von der Militärregierung erteilten Befugnisse. sondern auch die Klägerin selbst veranlaßt, sich im Hinblick auf das fcu-sammenwirken aller dieser gesetzlichen Bestimmungen über die neuere Rechtsprechung über die Behandlung der hepothekarisch gesicherten Außenstände derartiger Institute zu unterrichten-Die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ist für die Leitung eines Unternehmens von der Bedeutung der Klägerin nicht unzu demutbar- Sie mußte ihr umsomehr auferlegt werden, ES; ist auch noch auf das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrer Verpflichtung nach dem Lastenausgleichsicherungsgesetz zu verweisen« Wenn dieses Verhalten auch nicht innerhalb Die Klägerin kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 9. 1949 und Februar 1950 nicht beeinflußt haben kann« Wie wenig die Klägerin sich bemühte, dem Sachverhalt gerecht zu werden, zeigt auch ihr Verlangen vom 24« Dezember 1949, die Beklagte solle den eindeutigen klaren Nachweis erbringen, daß die sowjetzonale Bank mit Zahlung an sie einverstanden sei« Auf deren Einstellung wie überhaupt auf die Beurteilung durch’ • nicht an, nachdem erst die Militärregierung und dann die Währungsgesetzgebung mit ihren Durchführungsverordnungen die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin in jeder Hinsicht in den Bereich des Währungsgebiets der Westzonen einbezogen hatten \ Im Gegensatz zu dem Berufungsgericht ist daher nicht festzustellen, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hat, sie habe infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person ihrer Gläubigerin ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen können. Ebenso hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sie ihre 3e— , weils fälligen Zahlungen an die Beklagte infolge eines Um-* Standes unterlassen habe, den sie nicht zu vertreten habe» Weder § 285 noch §§ 372, 378 BGB stehen daher der Klägerin zur Seite, Bei dieser Sachlage braucht nicht noch die weitere Rüge der Revision behandelt zu werden, selbst eine etwa als rechtmäßig angehende Hinterlegung der Klägerin könne nicht gemäß § 3^8 BGB befreit haben, weil sie verspätet erfolgt sei (wegen Umwandlung des in § 372 BGB dem Schuldner eingeräumten Rechts zur Hinterlegung in eine entsprechende Pflicht je nach der Gestaltung des Schuldverhältnisses vgl Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5* Aufl § 372 Bern 7)«, Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob den Hinterlegungen seitens der Klägerin mit dem IV«, Zivilsenat (BGHZ 5, 259 /267/268/0 wegen Verstoßes gegen das MilRegG Hr 52 überhaupt jede Wirksamkeit abzusprechen ist oder ob für die hier in Betracht kommende Zeit die am Ende der angeführten Entscheidung erwähnten Lockerungsvorschriften eine Hinterlegung ohne Genehmigung der Devisenstelle zuließen«, Wenn der erkennende Senat somit zu einem anderen Ergebnis als der I„ Zivilsenat in BGHZ 7, 302 gelangt, so beruht dies darauf, daß der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem der angeführten Entscheidung abweicht0 Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an und kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten-nach den Darlehensbedingungen ein Kündigungsrecht auch dann zugestanden hätte, wenn die Zahlungen der Klägerin ohne ihr Verschulden rein objektiv unterblieben wären«, Die Zwangsvollstreckung der Beklagten ist ferner auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil diese das Darlehen bereits am I60 Februar 1950 aufgekündigt, die Vollstreckung aber erst am 28* August 1951 betrieben hat« Der Sachverhalt gibt keinen Anhalt, daß die Beklagte die Klägerin ausdrücklich oder stillschweigend in den Glauben versetzt haben könnte, sie sehe den Verzug als geheilt an und werde aus ihrer Kündigung keine Rechte mehr herleiten0 Die Beklagte versuchte schon im Jahre 1950 die Vollstreckung und wurcle
ZR 66/53 Verkündet am 19» Februar 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkupdsbeamter der Geschäftsstelle 2355 057 I m j H a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit derTfllHHlMH) Landeshypothekenbank AG in , He®B®straßle W, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, den Bankdirektor ? j Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt die Saline Dr« Kurt H gegen ____und Chemische Fabrik AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorsta in and, ' A lägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br« - hat der V. livilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsident en,Dr. Tasche und der Bundesrichter Br« Hückinghaus, Br« Oechßlet, Br« Piepenbrock und Br« Großmann für Recht e 8 kennt: Aüf die Revision der Beklagten wird das Urteil des . Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2fi o April 1953 aufgehoben und dahin erkannts Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom . 21« Bezember 1951 abgeändert* B ie Klage wird abgewiesen« Bie Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Von Rechts wegen 1 ' 4l Tatbestand: >* Die Beklagte ist eine Hypothekenbank im Sinne des § 1 des Hypothekent|>ankgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl S 375) - HypBankG - uhd hatte früher ihren Sitz in Weimar» Im Jahre 1945 befahl die Sowjetische Militär-Administration in* Deutschland (SlfcA) die Schließung aller Banken, darunter 1 * auch der Beklagten, in«4er von ihr verwalteten Besatzungs-zone. Mit der Einziehung der Außenstände der Beklagten wurde zunächst die Landesbank später die Landeskre- ditbank TgHHpl beauftragt» Gemäß Anordnung der deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone zur , Errichtung der;deutschen Investitionsbank vom 13» Oktober 1948 (ZVB1 S 4^4; § 1 Abs 1 Satz 2) übernahm sodann die deutschst Investitionsbank die Hypothekenabteilung der Landeskreditbank ^ & Am 21 o Mai 1948 wurde der Bankdirektor WflHPin von der Britischen Militärregierung zu dem Treuhänder (Custodian) des in der Britischen Besatzungszone befindlichen Vermögens der Beklagten gestellt. Durch Bekanntmachung Nr 1 der Bank Deutscher Länder betreffend verlagerte Geldinstitute (Bundesanzeiger Nr 23fvom 15» November 1949) wurde die Beklagte gemäß § 3 Abs 3 tier 35o Durchführungsverordnung zu dem Umstellungs-gesetz (Verordnung über Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Währungsgebiets) (Mitteilungen der Bank Deutscher; Länder 1949, 586 = VOB1 BrZ 1949, 471) - 35. DVO/UmstG - mi|t dem Sitz ihrer Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet in Hageln (Westfalen) als verlagertes Geldinstitut anerkannt und als Zeitpunkt der Verlagerung der 21. Mai 1948 fest- . gestellt» Am 30* Januar 1950 wurde dies in das Handelsregister, des Amtsgerichts Hagen eingetragen* Durch Verfügung des Pinanz-ministers des iLandes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1950 wurde der bisherige Treuhänder, Bankdirektor mit der einst weiligen Wahrnehmung der Befugnisse des Vorstands beauftragt. ' A / 4$ t4 *4 -4- 'fl Dies wurde am 23» Mai 1950 im Handelsregister verlautbart„ I Die Beklagte hatte der Klägerin im Jahre 1928 auf der Grundlage von damals mit 8 # verzinslichen Goldpfandbriefen der Serie kll ein Darlehen von 1200 000 Goldmark gewährt, das durch Hypothek an den in gelegenen Be- I . 5 triebsgrundstücken der Klägerin gesichert wurde• In einer vor Notar in errichteten Urkunde vom Ho Juni 1928 unterwarf sich die Klägerin wegen aller Ansprüche der Beklagten auf Zahlung der Hauptsumme nebst Zinsen, Tiigungsbeträgen und sonstigen Nebenleistungen un<| we-gen des Anspruchs aus der Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung und zwar in Ansehen der Hypothek in der Wei-. se, daß die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke zulässig sein solle» Seit Io Oktober 1935 betrugen die Jahresleistungen der Klägerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zinsermäßigungen 4 1/2 $> Zinsen, 1/2 i Verwaltungskostenbeitrag, 1 1/2 ^ Tilgung, insgesamt 6 1/2 die jeweils am 15. Juni und 15. Dezember eines jeden Jahres.zur Hälfte fällig waren. Die Darlehensschuld betrug am 31» Dezember 1944 noch 450 000 Goldmark. i i 1 l Nach Nr 5 b der Darlehensbestimmungen ist die Gläubigerin befugt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch nur für den Schluß eines nlalendermonats zu kündigen, wenn eine geschuldete Leistung nicht spätestens binnen 14 Tagen nach Fälligkeit gezahlt wird» Als Erfüllungsort für alle Leistungen ist Weimar vereinbart. i Die bis 15. Dezember 1946 fälligen Jahresleistungen zahlte die Klägerin an eine ihr als.Zahlstelle aufgegebene Bank in Hamburg«, Mit Schreiben vom 18. März 1947 widerrief i n die Landesbahk die Angabe dieser Zahlstelle. Seit- dem leistete die Klägerin zunächst keine weiteren Zahlungen. Ende 1948 erhielt die Klägerin vom Treuhänder Wi der Beklagter}. ein vorgedrucktes Rundschreiben, in dem dieser auf seind Bestellung durch die Britische Militärregierung hinwies Iund das der Klägerin gewährte Darlehen mit als Vermögen der Beklagten bezeichnete, das sich in der Britischen Besatziingszone befände und seiner Verwaltung unterstehe. Er forderte die Klägerin zur Zahlung der bis dahin fälligen Leistungen bis zu dem 15. Dezember 1948 in Höhe von einem Zehntel ihres Reichsmarkbetrags in Deutscher Mark auf. Weiterhin verlangte er Zahlung von neun Zehnteln der ReichsmarkbeJ;räge der seit dem 1. Juli 1948 laufenden Leistungen in Deutscher Mark, wobei er darauf hinwies, daß ihm das Land Niedersachsen die Verwaltung der zu seinen Gunsten entstandenen Umstellungsgrundschuld übertragen habe. Zunächst wandte sich die Klägerin an die bisherige Zahlstelle der Beklagten in Hamburg, die eine verbindli-che Erklärung ablehnte und Rückfrage bei den betreffenden Stellen in Weimar empfahl. Später erhielt sie von der deut- i _ sehen Investitionsbank, Filiale TflHMHfc, in EriHP eine * ■ - Mitteilung vom 27« August 1949? daß sie die Hypothekenabteilung der Landeskreditbank übernommen habe, daß ein Treuliänder für die Beklagte weder von dieser Bank noch von ihr bestellt sei und daß sie etwaige Zahlungen an den Treuhänder nicht als schuldbefreiende Erfüllung anerkennen werde. j. Kurz zuvor hatte die Klägerin mit dem Treuhänder der Beklagten auf dessen Erinnerung vom 11. August 1949 briefliche Verbindung aufgenommen. Dieser gab ihr am 20. August 1949 nähere Aufklärung, die Tf^HMMP Land es hypo theken- •Vs* 'y:i '*k 'A “M f. 'fl y<t vs bank sei auf Befehl der SMA in deren Besatzungszone geschlossen worden, die! Landeskreditbank und jetzt die deutsche Investitionsbank seien nicht Rechtsnachfolgerin geworden, sondern zögen lediglich auf Befehl der SMA die Forderungenin ihrer Besatzungs zone ein. Nach dem Internationalen Privatrecht könne sich diese Maßnahme aber nur auf die dortige Zone erstrecken. Er wies weiter auf das für die Westzonen geltende Recht am Orte der belegenen Sache sowie auf die Sperrung der in den Westzonen gelegenen Vermögenswerte der Landes-Hypothekenbank durch das Gesetz Nr 5k der Britischen Militärregierung hin und machte darauf aufmerksam, die Klägerin könne auf eine im Westen befindliche Hypothek mit befreiender Wirkung nur an ihn zahlen. Er empfahl der Klägerin auch, sich die Richtigkeit seiner Recjitsauffassung durch einen Juristen oder auch durch die Lande?Zentralbank bestätigen zu lassen. Die Kläge- ■| rin wandte sich darauf an Rechtsanwalt in Ha9- Es folgte pin längerer Briefwechsel zwischen der Klägerin bezw. dem! ihre Interessen wahrnehmenden genannten Rechtsanwalt uni dem Treuhänder der Beklagten bezw. später der Beklagten selbst * ! Der Treuhänder vertrat darin weiter den im Brief vom 20c August 1949 eingenommenen Standpunkt, bezeichnete sich unter Berufung tuf Schrifttum und Rechtsprechung als allein empfangsberechtigt, verwies auf die Anmeldepflicht der Klägerin nach dem iastenausgleichssicherungsgesetz und forderte sie mehrfach'auf, sich die Richtigkeit seiner Auffassung durch die iandesZentralbank bestätigen zu lassen. Er i verlangte wiederholt befristet Zahlung und drohte Kündi- i gung des Kapitals an. . . i * * #% ’ #\*> Hechtsanwalt FflHBBHHfe ging dagegen namens der Klägerin von der Vereinbarung Weimars als Erfüllungsort aus» Hierin sah er ein Hindernis gegen die Anwendung westzonalen Währungsrechts und gegen das Recht des Treuhänders der Beklagten, die Forderung gegen die Klägerin einzuziehen» Unter Bezugnahme auf den Brief der deutschen Investitionsbank vom 27» August 1949 wies er auf die Gefahr doppelter Inanspruchnahme der Klägerin hin. In den vom Treuhänder angeführten ' • * ' Entscheidungen sah er keine Klärung der streitigen Frage sei- \# ner Einziehungsbefugnis, und die Verweisung an die LandesZentralbank in Hamburg bezeichnete er als sinnlos, da diese niemals Rechtsfragen verbindlich beantworten könnte» Mit Rücksicht auf die bestehenden Unklarheiten kündigte er Hinterlegung der fälligen Raten seitens der Klägerin an» i i. , Die Klägerin wies am 24» Dezember 1949. erneut darauf- i hin, daß der Treuhänder den schlüssigen Nachweis bisher nicht erbracht habe, iurch Zahlung an ihn würde sie der Verpflichtungen gegenüber den Stellen in Weimar enthoben werden, und daß sie keinerlei Gewähr dafür habe, eine andere maßgebende Stelle würde sie der Gefahr entheben, späteren Nachforderungen ausgesetzt zu sein» Demgemäß verlangte sie den eindeutigen klaren Nachweis des Einverständnisses der deutschen Investitionsbank mit der Zahlung an den Treuhänder und wiederr-holte sie ihre Absichtr die fälligen Beträge zu hinterlegen» i % ‘ > Am 27« Dezember 1949 beantragte darauf die Klägerin beim Amtsgericht Lüneburg, die Annahme von 4050 DM rückständige Zinsen zugunsten der deutschen Investitionsbank, Filiale in und- des Treuhänders der Beklagten, Nach Anordnung der Annahme hinterlegte sie diesen Betrag am 18, Januar 1950 unter Verzicht auf Rücknahme (Raten vom 15» Juni 1947.; 15, Dezember 1947 und 15» Juni 1948)» • \# « il '»*1 UUJOtk VS « i A r< Der Treuhänder, der inzwischen am 29« Dezember 194-9 die Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinsti-tut der Klägerin mitgeteilt hatte, erkannte diese Hinterlegung nicht an und forderte am 5- Januar 1950 von der Klägerin die Zahlung der bis 15« Dezember 1949 fällig gewesenen Leistungen und erklärte am 31» Januar 1950 die Klägerin als im Verzug befindlich» Am 16* Februar kündigte er sodann den auf 30 272,13 DU für den 31« Dezember 1949 nach Abzug der fälligen Tilgungsraten berechneten Kapitalbetrag des Darlehens zu dem 28» .Februar 1950» * V’f nt f? \ Am 18. Februar 1950 bantragte darauf die Klägerin beim selben Amtsgericht die Annahme weiterer 4050 DM zu den Be-^ ! dingungen der ersten Hinterlegung als die seit der Währungs-1 reform des Jahres 1948 fällig gewordenen Baten» Nach Anord- < nung der Annahme vom selben Tage hinterlegte sie diesen Betrag am 24, Februar 1950» Weiter hinterlegte sie am 14. Juni 1950 noch 135(1) DM als Rate vom 15« Juni 1950» • .. ■•![. I j Nachdem <}ie deutsche Investitionsbank, Filiale flP’ in *■# am 25. August 1950 erklärt hatte, wegen der hinterlegten Beträge keine Klage zu erheben, weil sie mit einer ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Entscheidung von den ihres Erachtens unzuständigen Gerichten der Westzone nicht rechnen könnte - der Klägerin-gegenüber verwies sie auf deren weitere Haftung für allen dem Lande aus der Hinterlegung entstehenden Schaden -, wurden alle hinterlegten Beträge der Beklagten am 28» September 1950 ausgezahlto Die weiteren laufenden Baten zahlte die Klägerin jeweils bei Fälligkeit an die Beklagte. Die Beklagte hatte sich inzwischen eine zweite Ausfertigung - die erste befand sich in der sowjetischen Besatzungs- ! j- : 'I tf. * * 2one - der vqllstreckbaren Urkunde vom 14* Juni 1928 erteilen lassen. Ein Versuch, aus dieser wegen aller seit dem 15* Juni 1947 fälligen Leistungen gegen die Klägerin zu vollstrecken, scheitert jedoch, da der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung auf den Nachweis der Hinterlegung hin einstellte und Erinnerung der Beklagten sowie ihre sofortige Beschwerde - von den Säumniszuschlägen abgesehen - ohne Erfolg blieb. Dabei führte das Beschwerdegericht aus, dis Frage, ob der Treuhänder der Beklagten für die Britische Besatzungszone oder die deutsche Investitionsbank in E zu dem Empfang der Leistungen der Klägerin berechtigt sei, sei' zweifelhaft und nicht vom Vollstreckungsgericht, sondern vom Prozeßgericht zu entscheiden und die Ungewißheit der Kläge- Li rin über die Person ihres Gläubigers beruhe zu demindest nicht auf Fahrlässigkeit, so daß die Voraussetzungen der Hinterlegung gegeben gewesen seien. -'Mt -m Am 28. Atigust 1951 ließ dann die Beklagte wegen eines Teilbetrages von 6 100 DM ihrer Darlehnsstammforderung einen Personenkraftwagen bei der Klägerin pfänden. • * * , \\ Die Klägerin hat beantragt, diese Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie vertritt die Auffassung, ein Verzug ihrerseits hinsichtlich der rückständig gewesenen Jahresleistungen1 liege nicht vor, da sie sich bis zur Erklärung der deutschen'Investitionsbank in EflBP vom 25. August 1950 und ihrer Kenntnis am 25. November 1950 von der handelsgericht- h liehen Eintragung der Beklagten in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person ihres Gläubigers, mithin nicht im Verzug befunden habe und der Treuhänder der Beklagten demnach die Darlehensforderung nicht habe für fällig erklären können* • x; - ^ Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Kündigung des Kapitals durch ihren Treuhänder schon in der unterbliebenen Zahlung allein erblickt, da Nr 5 b der Darlehensbedingungen ein Verschulden der Darlehensschuldnerin nicht voraussetze, Sie sieht aber auch in dem trotz wiederholter Belehrung ablehnenden Verhalten der Klägerin und in dem Verharren ihrerseits bzw. ihres als Erfüllungsgehilfen anzusehenden Rechtsanwalts FfMIB bei einer durch die Bechtspre- * chung überholten Rechtsansicht ein Verschulden, das den: Verzug der Klägerin begründet habe, der auch durch die nicht als rechtswirksam anzusehende Hinterlegung nicht abgewandt worden sei* "S Die Klägerin hat dem widersprochen, I II Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte ihre i» Abweisung, während die Klägerin das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will, 11 , i: • i jjntsc hei dungsgründe s * i. I, !; * Die von der Revisionsbeklagten geäußerten Bedenken l gegen die Zulässigkeit der Revision sind dadurch erledigt, daß der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6 100 DM festgesetzt hat. Der Streitwert der Klage aus § 767 ZPO (hier i,V, mit §§ 794* Abs 1 Nr 5, 795 ZPO) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Schuldtitel, dessen Vollstreckung abgewehrt werden soll, nicht nach dem Umfang der eingeleiteten Vollstreckungsraaß-nahmen (Stein-Jonas-Schönke, 17, Aufl § 767 Bern VIII), wenn • w auch das Ziel dieser Klage die Beseitigung nicht des Schuldtitels selbst, sondern nur seiner Vollstreckbarkeit ist (RGZ 100, 98 /700/; Stein-Jonas-Schönke, 17» Aufl, § 767 Bern I, 2; Oertmann, ArchZivPrax 107« 199 ff ^234 ff/)» Die .Revisionsbeklagte will aber den vorliegenden Pall deshalb anders beurteilt haben, weil sich der Klagantrag ausdrücklich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung richte» Indessen ist dieser Passung nur zu entnehmen, daß die Klägerin ihr Klagbegehren, das die Vollstreckbarkeit des Gesamtschuldtitels der Beklagten nur wegen eines Teilbetrages von 6100 DM angreift, dahin naher bestimmen will, ihr Antrag beziehe sich gerade auf den Teilbetrag des Schuldtitels, wegen dessen die Beklagte die Pfändung des Kraftwagens betrieben hat* Daher muß sich auch hier der Streitwert nach dem Betrag des Schuldtitels, soweit i seine Vollstreckbarkeit bekämpft wird, mithin nach dem . Teilbetrag von 6100 DM, und nicht etwa gemäß § 6 Satz 2 ZPO nach dem etwa geringeren Wert des gepfändeten Kraftwagens richten» 1-v . * * : II c • V •V4t X «5*» •• Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung der Beklagten ab, nach dem Wortlaut von Nr 5 Buchstabe b der Darlehensbedingungen der Parteien entstehe in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen dieser Nummer ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Beklagten bereits dann, wenn eine fällige Zahlung der Klägerin nicht innerhalb der bewilligten Nachfrist er-folge, ohne daß es auf die Gründe dex Nichtleistung, insbesondere auch auf ein Verschulden der Klägerin ankomme. Vielmehr machtdas Berufungsgericht das Kündigungsrecht der Beklagten von einem Verzug der Klägerin abhängig»' Hierzu untersucht das Berufungsgericht von BGHZ 7, 302 £>QTf = NJW 1953? 19 ausgehend, ob sie mit verkehrsüblicher Sorgfalt eine Prüfung vorgenommen habe, um ihre subjektive Ungewiß- i n i i '• i * Jr j heit über die Person des Gläubigers zu beheben, und ob der dennoch verbliebene Zweifel ein solcher gewesen sei, daß ihr nach verständigem Ermessen nicht hätte zugemutet werden können, ihri auf eigene Gefahr zu lösen» In objektiver Hinsicht sieht es nach der im Juli 1949 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 31» März 1949 (OGHZ 1 , 386 = HJW 1949, 502) als damals wohl feststehend an, nur die Beklagte bezw. zunächst noch ihr Treuhänder sei der wahre Berechtig-te aus dem Vertrage vom 14« Juni 1928 gewesen» Mit dieser Entscheidung habe das seinerzeit höchste Gericht erstmalig ausgesprochen, (daß trotz vereinbarten Erfüllungsortes in der Sowjetzone das. Währungsrecht der WestZonen anzuwenden und die Beschlagnahme des Vermögens der Gläubigerin in der Sowjetzone in den Westzonen nicht wirksam sei» Es meint aber die Klägerin habe dadurch mit verkehrsüblicher Sorgfalt ihrer Erkundigungispflicht genügt, daß sie Rechtsanwalt zu Rate gezogen und dieser sich sachlich um eine eindeutige Beantwortung der schwierigen Rechtsfrage bemüht habe. Darin, daß jUe Klägerin nicht die LandesZentralbank, die Bank deutscher tänder oder ein ähnliches Institut befragt habe, sieht es keine Verletzung der Erkundigungspflicht, da die hier aufgeworfenen Rechtsfragen allein der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Vorbehalten seien« l i Im einzelnen führt es auss ! - Abgesehen davon, daß sowohl die Deutsche Investitionsbank, als auch der Treuhänder Anspruch auf die Vertragslei-stungeh erhoben hätten, sei der Klägerin bekannt gewesen, daß die Deutsche Investitionsbank und nicht der Treuhänder im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 14* Juni 1928 gewesen sei» Jene hätte also nach \ ■ IvJ 12 - 4\ Meinung der Klägerin jederzeit gegen sie vergehen können. Sie auf Bitten des Hechtsanwalts vom Treuhän- der zitierten Fundstellen, die seine Alleinberechtigung hätten belegen sollen, hätten ferner gerade das Gegenteil besagt. So sähe BGZ 103, 259 gerade den Erfüllungsort und nicht den Schuldnerwohnsitz als maßgeblich an, Beitz^e äußere in NJW 1947/8, 556 erhebliche Zweifel daran, daß der Schuld-nerwohnsitz als alleiniger Anknüpfungspunkt in Betracht komme, wenn er sich letztlich auch dieser Meinung anächlies-se, Nach ihm habe die vom Treuhänder zitierte Entscheidui^g des OLG Braunschweig (NJW 1947/8, 486) zu Unrecht Raape ih IPR 1945 Seite 311 als Vertreter der gleichen Ansicht in An- i spruch genommen. Im übrigen nähme dieses Urteil auch.zur entscheidenden Frage des Meinungsstreites, nämlich zur Bedeutung des vertraglich vereinbarten Erfüllungsortes für die Gläubigerberechtigung und für das anzuwendende Währungsrecht überhaupt nicht Stellung, Unter diesen Umständen hätten sich die Zweifel der Klägerin an der Alleinberechtigung des Treuhänders bezw» der Beklagten erheblich verstärken müssen. Sie hätten es, insbesondere in Verbindung mit dem i von Rechtsanwalt erteilten Rechtsrat nach ver- ständigem Ermessen für die Klägerin unzu demutbar erscheinen lassen, diese schwierige Rechtsfrage auf eigene. Gefahr zu lösen. Hinzu komme, daß auch das Landgericht in Lüneburg in seinem Beschluß vom 9» Mai 1950 die Frage noch als zweifelhaft angesehen und ein Hinterlegungsrecht der Klägerin anerkannt hätte, Biese objektiv verständigen Zweifel hätten auch durch Übersendung der Treuhänderbestellung nicht , » verringert, werden können«. Denn die Klägerin hätte ja nicht bezweifelt, der Treuhänder dürfe das in der Britischen Zone belegene Vermögen der Beklagten verwalten, sondern vielmehr als nicht geklärt angesehen, ob die vertragsmäßigen Leistungen zu diesem Vermögen gehörten, weil Weimar als Er'füllungs- -13- ort vereinbart gewesen sei, Ebenso hätte der Hinweis auf das Gesetz Nr 52 der Britischen Militärregierung, auf die Rundverfügung Nr 73/46 der Reichsbankleitstelle Hamburg und die Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinstitut die Zweifel der Klägerin nicht zerstreuen können* Denn damit sei die Frage*ob der vertragliche Erfüllungsort Weimar aufgehoben und somit nur die im Westen ansäßig gewordene Beklagte empfangsberechtigt geworden und demge-maß auch westliches Währungsrecht anzuwenden sei, keineswegs geklärt worden. ■m m ■S'.q A Unter diesen Umständen sei es der Klägerin nicht zuzi}-muten gewesen, allein an den Treuhänder oder später nach ihrer Eintragung im Handelsregister in Hagen an die Beklagte die vertraglichen Leistungen zu erbringen und sich damit der ' Gefahr der doppelten Inanspruchnahme aüszusetzen, Die subjektiven Zweifel der Klägerin seien demnach bis zu dem 25«. August 1950, der Mitteilung d.es Klagverzichtes der Deutschen Investitionsbank, objektiv verständig gewesen* Die Ungewißheit der Klägerin über die Person des Gläubigers hätte bis dahin also nicht auf Fahrlässigkeit beruht, so daß ein den Verzug ausschließendes Hinterlegungsrecht nach § 372 Satz 2 BGB gegeben gewesen sei. Daß die Klägerin die jeweils geschuldeten Leistungen nicht sofort bei Fälligkeit hinterlegt•habe, sondern dies in drei Posten im Januar, Februar und Juni 1950 getan habe, schlösse die Entschuldbarkeit ihrer Ungewißheit nicht aus, da die Hinterlegung nur ein Recht, nicht jedoch Pflicht des Schuldners sei. Das Berufungsgericht sieht ferner in der bei der Hin-^ terlegung gewählten Gläubigerbezeichnung keine Verletzung des § 372 BGB, Es verneint weiter eine Verpflichtung der Klä- * gerin für ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts Frauendorfer einzustehen, da sie sich seiner nicht zur Erfüllung r'l» - H - »■ P I fe # i ihrer Verbindlichkeit, der fristgerechten Bewirkung der Vertragsleistungen, bedient habe* Es sieht ferner die Behauptung der Beklagten, Rechtsanwalt sei I li- ter essenvertr et er der Klägerin und nicht ihr Rechtsberater gewesen, durch den Schriftwechsel als widerlegt ah, da dieser eindeutig ergebe, daß es sich um die Beratung und nicht um die Verteidigung eines vorgefaßten Rechtsstand-punktes der Klägerin seitens des genannten Anwaltes gehandelt habe. j ! Die Revision greift diese Auffassung an. Sie verwe auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Sorgfaltspflicht des Schuldners zur Beurteilung der Rechtslage gestellten strengen Anforderungen, denen dieser sich auch dadurch nicht entziehen könne, daß rechtskundige Berater seine Rechtsauffassung bestätigten. Der Schuldner müsse auch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung in Betracht ziehen und nur, wenn er bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Unterliegen nicht rechnen i N könne, gelte seine Säumnis als entschuldigt. Die Revision beruft sich weiter darauf, durch die vom Berufungsgericht angeführte, im Juli 1949 veröffentlichte Entscheidung (NJW 1949, 502) sei bereits jeder Zweifel ausgeräumt. Daran anschließend meint sie, die Auskunft des Rechtsanwalts habe das Verschulden der Klägerin keineswegs ausgeschlossen, zu demal dieser bei genauer.und vollständiger Prüfung nicht zu der im Schreiben vom 19- November 1949 vertretenen Auffassung hätte gelangen dürfen. Auf die Einstellung der deutschen Investitionsbank in Erfurt sei es nicht angekommen, ihrer Zwangsvollstreckung hätte die Klägerin ohne weiteres nach § 766 ZPO entgegentreten können. Besonders sieht die Revision auch eine schuldhafte Unterlassung der Klägerin darin, daß sie sich die Richtigkeit der Auffassung der i i Beklagten nicht von der Landes Zentralbank habe bestätigen - ' »X /J ♦ •* $ •2 /t I ■I 4| ; lassen, die wie auch die Bank deutscher Länder auf diesem Gebiet eine maßgebende Stellung eingenommen habe« Hierzu verweist sie auf das der Bank deutscher Länder nach § 13, 35. DVO/UmstG zustehende Gesetzgebungsrecht« Sie ist weiter der Ansicht, die Aktivlegitimation der Beklagten sei nach Erteilung der Treuhänderbestallung ohne Zweifel gewesen« Die Revision bittet ferner um Nachprüfung, ob die gerin nicht verspätet hinterlegt habe. Wenn auch § 372 b4b dem Schuldner nur die Möglichkeit biete, sich von seiner Schuld zu befreien, und ihn nicht zur Hinterlegung verpfiich- | i te, so müsse er das Risiko tragen, wenn er von der Befugnis nicht fristgerecht, d.h. vor Ablauf der ihm von der Beklag- r • i ten gesetzten Fristen, Gebrauch gemacht habe. Unter Bezugnah- i me auf RGZ 77, 250 tritt sie weiter der von Rötelmann in NJW 1953, 19 vertretenen Ansicht entgegen, der Schuldner müsse vor doppelter Inanspruchnahme geschützt werden, wenn wie hier zwei Rechtskreise zwei verschiedene Gläubiger aufwiesen. Schließlich sieht die Revision entgegen dem angefochtenen Urteil in Rechtsanwalt einen Erfüllungsgehilfen der Klägerin i.S.. des § 278 BGB, da sie ihn zur Bestimmung und Abgrenzung ihrer Leistungspflicht und zur Führung der Verhandlungen mit ihrer Gläubigerin zugezogen habe. Die Klägerin müsse daher für seine Rechtsauskunft einstehen. Der Angriff der Revision ist im entscheidenden Punkte berechtigt« ! An der objektiven Gewißheit, daß seit Erlaß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 31* März 1949 (OGHZ 1, 386) der Treuhänder der Beklagten nach der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik und nach dem dieser zu Grunde liegenden Rechte allein befugt war, die laufenden, von der Klägerin geschuldeten Leistungen für die Be- i ■■n ■4 • '4 ' * Jt ' * ^3 -16- • / i klagte in Empfang zu nehmen, ist nicht zu zweifeln. Allfer- I dings ist der angeführten Entscheidung diese Klarstellung nur hinsichtlich zweier Punkte zu entnehmen. Nach dem Vorgang zahlreicher Oberlandesgerichte (Haram vom 20« Januar 1949? in HRE 2, 244; Braunschweig in NJW 1947/8, 486; Hamburg vom 19c Juli 1948 in NJW 1947/8, 693; KG vom 19. August 194Ö in NJW 1949, 310 a.E.; Celle vom 4. November 1947 in NJW 1947/8, 385 r Sp Mitte) sprach der Oberste Gerichtshof zunächst aus, daß konfiskatorische Hoheitsakte in ihrer Wirksamkeit territorial begrenzt seien (OGHZ 1, 390). Er verwies dabei auf diesen feststehenden Grundsatz des Völkerrechts, den er un- ! ter Bezugnahme auf RGZ 102, 251 (Unwirksamkeit einer vom damaligen Freistaat Sachsen-Coburg-Gotha ausgesprochenen Enteignung im Gebiet eines anderen deutschen Bandes) für die interlokalen Rechtsbeziehungen innerhalb Deutschlands für entsprechend anwendbar erklärte. Weiterhin sprach ei? aus, die Belegenheit einer Forderung bestimme sich nach dem Wohnsitz des Schuldners, und bezeichnete diesen Rechtsgedanken als einheitliche Meinung von Wissenschaft und Rechtsprechung (OGHZ 1, 391/2). Insbesondere verwies er unter Anführen zahlreicher Entscheidungen auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der eine For- f derung sich dort befindet, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, und nicht dort, wo der Erfüllungsort liegt (aaO S 392). Den späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 26. Januar 1951 - V ZR. 43/50 - /EgHZ 1, 109/, vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 /NJW 1952,. 4207 und vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52), die hier nicht in Betracht kommende Sondertatbestände betreffen, ist nicht etwa eine nachträgliche Abschwächung dieser Auffassung zu entnehmen. Vielmehr bestätigen diese Entscheidungen sowie auch BGHZ 2, 218 /?22/ und 7, 302 /?04/ die Auffassung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich. War somit die durch Hypothek auf Grundstücken in gesi- cherte Forderung der Beklagten, deren Schuldnerin - die Klä- ■ ;Jk -m m ■m -jt & ■ '"4 ' . ‘S - 17- V H' '* I y- gerin - ihren Sitz gleichfalls in seit dem 31- März 1949 zweifelsfrei als in den Westzonen Deutschlands belegen und nach dem dort geltenden Währungsrecht ohne Rücksicht auf den in der Sowjetzone liegenden Erfüllungsort des Vertrags vom 14» Juni 1928 zu beurteilen u£d wurde sie weder durch die Schließung der Beklagten, durih Einziehungsanordnungen noch durch sonstige Enteignungsmaß-nahmen der sowjetischen Besatzungsmacht oder Sowjetzonaler Gesetze und Verwaltungsakte berührt, so stand damit allerdings die Befugnis des Treuhänders der Beklagten noch nicht fest, fällige Leistungen der Klägerin einzuziehen, Indessen* ergab sich diese aus der Beschlagnahme der Ansprüche zufolge des Gesetzes Nr 52 der Britischen Militärregierung und aus dem Auftrag, den die Militärregierung dem Treuhänder als Custodian erteilt hatte. Der Umfang seiner Verfügungsbefugnis bestimmte die Bestallung (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18, Dezember 1951 - I ZR 86/51 - S 6 Mitte -, BB 1952, 101 = Betrieb 1952, 367 = VHS~ 4? 198*' OGHZ 2, 1 fl unten/; OLG Düsseldorf, BB 1950, 577 r Sp unten)«, Das Ernennungsschreiben des Treuhänders der Beklagten führt unter 3 A c die Befugnis auf, Einzahlungen und Überweisungen anzunehmen, sofern sie zur Bezahlung von Zinsen oder zur Abdek-kung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Bank dienen. Diese Befugnis endete erst nach Anerkennung der Beklagten als verlagertes Geldinstitut mit der Bestellung des Treuhänders gemäß § 9 Abs 1 der 35» DVO/UmstG durch die Bank deutscher Länder, dem nach Absatz 2 dieser Vorschrift allein die uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Ver- i tretung der Beklagten bei Rechtshandlungen im Währungsgebiet zustand (wegen seiner Rechtsstellung vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17o Oktober 1952 - I ZR 6/51 - S 6 -, Lindenmai er-Möhring, Nachschlagewerk, Nr 1 zur 35• DVO/UmstG § 9 = NJW 1952, 1413)« Da beide VertretungsbereGhtigungen in zeitlich nicht unterbrochener Folge standen, ist es uner- t .« iv? : «3* * • ** • ** • ü * 'fl V. heblich, daß das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, zu welchem Zeitpunkt anstelle der Treuhänderstellung des Bankdirektors nach dem Gesetz Nr 52 BrMilReg die nach 35. DVO/UmstG getreten ist bezw» ob vor seiner Beauftragung mit der einstweiligen Wahrnehmung der Befugnisse des Vorstands der Beklagten am 15. Mai 1950 durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt seine Treuhanderbestellung nach der 35« DVO/UmstG erfolgt ist» . .yj Zu der vom Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin entschiedenen subjektiven Seite des Streitfalles hat der I.’ Zivilsenat in dem bereits angeführten Urteil vom 17. Oktober 1952 /BGHZ 7? 3027 in einem allerdings nur ähnlich liegenden Fall Stellung genommen (vgl auch IV „ Zivilsenat in BGHZ $, 259). Dort hatte eine in Chemnitz ansässige Gesellschaft i mit beschränkter Haftung (Maschinenfabrik) nach ihrer Enteignung und Überführung ihres Betriebes in die “Vereinigung Volkseigener Betriebe, Land Sachsen, Maschinenbau” ihren Sitz nach Hamburg verlegte Eine Aktiengesellschaft in Niedersachsen schuldete ihr den Kaufpreis für Warenlieferun-gen aus der Kriegszeit,, Als die Gläubigerin in Hamburg den Umstellungsbetrag des Kaufpreises geltend machte, holte die Schuldnerin zunächst von den "Volkseigenen Betrieben" Bescheid ein, ob sie sich als Rechtsnachfolger der Chemnitzer Gesellschaft betrachteten» Nachdem diese die Frage bejaht und Anspruch auf die Forderung erhoben hatten, wandte sich die Schuldnerin schriftlich an einen Rechtsanwalt, der ihr den Rat erteilte, den geschuldeten Betrag zu hinterlegen» Das tat die Schuldnerin am 31. Juli 1950» Der Zahlungsklage der Hamburger Gesellschaft gegenüber vertrat der I, Zivilsenat den Standpunkt, ein "in der Berson des Gläubigers" liegender die Hinterlegung rechtfertigender Grund liege zwar nicht vor» Insbesondere könne auch die Gefahr einer *• * Vi- f * V ■ o'- p Jft h P (/■ V- W v -19- erneuten Inanspruchnahme der Beklagten und ihrer Verurteilung durch ein sowjetzonales Gericht die Hinterlegung der Streitsumme nicht rechtfertigen.. Dagegen sah er die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 372 Satz 2 BGB (Ungewißheit über die Person des Gläubigers) als erfüllt an«, Allerdings könne der vom Gericht ausgesprochenen Ansicht, dem Schuldner könne schon beim Auftreten mehrerer Porderungsprätendenten nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden, den Zweifel über die Person des Gläubigers auf seine Gefahr hin zu lösen (JW 1927, 523), in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Im I ' . Streitfälle hätte jedenfalls der Beklagten eine Erkun^igungs-pflicht obgelegen* Dieser hätte sie durch die Befragung des Rechtsanwalts genügt* Y/enn dieser es auch im ersten Teil seines Bescheids als ’’kaum zweifelhaft” bezeichnet habe, daß als wahrer Gläubiger die Hamburger Gesellschaft anzusehen sei, so habe er bei unbefangener Wertung des Schreibens als Ganzen die Zweifel jedoch nicht völlig ausgeräumt. Insbesondere hätte sein Ratschlag, die Streitsumme dennoch zu hinterlegen, und sein Schlußsatz, die Präge, wer der wahre Berechtigte sei, in einem Prozeß zwischen den beiden Gläubigerfirmen austragen zu lassen, die Beklagte in ihren Zweifeln bestätigen müssen. Hiernach hat der Senat ihr eingeräumt, daß sie sich auf Grund objektiv verständiger Zweifel über die Person des Gläubigers zur Hinterlegung für berechtigt halten konnte. ! i ♦ 1 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Pall nicht zu übertragen, da er sich in wesentlichen Punkten von dem eben wiedergegebenen Sachverhalt unterscheidet. In zeitlicher Hinsicht ist zwar im Sinne der Auffassung der Klägerin nicht zu übersehen, daß der I. Zivilsenat berechtigte Zweifel des Schuldners in dem hier in Betracht kommenden Sinne noch für Mitte 1950 anerkennt, während im vorliegenden Palle die * :>3 • fi 4% • ' * : Rechtmäßigkeit der Hinterlegung für die zweite Hälfte Februar 1950 festzustellen wäre» (Eine im Januar 1950 wirksame Hinterlegung hätte einem Verzug der erst mit der zweiten Hinterlegung erfaßten Eälligkeitsraten nicht entgegengestanden, während die dritte Hinterlegung erst vom 14. Juni 1950 hier außer Betracht bleiben kann, weil der festgestellte Sachverhalt nicht ergibt, daß die Be^ f klagte wegen Verzugs mit der am 15* Juni 1950 fälligen Hate ihre Kündigung wiederholt oder bestätigt hat)<, Wenige Monate zeitlichen Unterschieds hätten bei der für immer breitere Wirtschaftskreise in Betracht kommenden Frage, die Probleme zu erfassen und zu beurteilen, die sich aus der Zonenaufspaltung Deutschlands ergaben und sich erst nach der Währungsreform des Jahres 1948 sowie nach dem teiiweisen Wiederaufbau der nach dem Westen verlagerten Wirtschaft der Sowjetzone immer stärker aufdrängten, an sich durchaus eine erhebliche Rolle spielen können* Für den vorliegenden Fall kommt dies jedoch deshalb nicht in Betracht, weil auch für den früheren Zeitpunkt - jedenfalls aber für Februar 1950 - die nachstehenden Erwägungen, < i * * zutreffen0 . I i Während in dem vom I* Zivilsenat entschiedenen Falle das Auftreten der ursprünglichen Gläubigerin im Währunge- i gebiet lediglich auf einem handelsrechtlichen Privatrechtsgeschäft, der Verlegung des Sitzes' einer juristischen Person des Handelsrechts, beruhte, lagen der Gläubigerstellung der hier Beklagten neben bürgerlich-rechtlichen Vorgängen eine Reihe von besonders für die durch die Zonentrennung herbeigeführten Verhältnisse geschaffenen oder angepaßten Gesetzen und Verwaltungsakten zu Grunde« In Betracht kommen zunächst das Gesetz Nr 52 der Britischen Militärregierung, das zufolge der durch die Rundverfügungen der Reichsbank- I 1 I I - 21 'tl I leitstelle Hamburg Nr 73/46 vom 29* Mai 1946 und Nr 10/47 vom 7o Januar 1947 (HansJVBl 1946, 645 1947, 9 - HannRpfl 1947, 27) bekanntgegebenen besonderen Anordnungen das Ver- ; mögen der Beklagten, wie aller Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der russischen Zone in der Britischen Besatzungszone unter Kontrolle stellte (Art I, 1 f) und die Einset* zung des Bankdirektors W^||^ als "Custodian" durch die Britische Militärregierung., Alsdann bot die Fünfunddreißigste Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz eine besondere gesetzliche Grundlage für das Auftreten der bisher in der Sowjetzone ansässigen Beklagten im Währungsgebiet, Für die weiteren den Streitfall mittelbar berührenden; Frägen ist besonders noch auf das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 2« September 1948 (WiGBl S 87) - Lastenausgleichsicherungsgesetz - und das Wertpapier-bereinigungsgeSetz vom 19* August 1949 (WiGBl S 295) zu verweisen, Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in der Art der Schuldverhältnisse, In dem vom I, Zivilsenat entschiedenen Falle handelte es sich um die’Kaufpreisschuld einer Warenlieferung, ein bloßes Umsatzgeschäft<, Dem erkennenden Senat liegt dagegen ein langfristiges Darlehensge-r schäft besonderer Art zur Beurteilung vor. Zu der bedeutenden Höhe von ursprünglich mehr als einer Million Reichsmark kommen noch als besondere Merkmale die Pfandbriefgrundlage und die hypothekarische Sicherung in einer der Westzonen (in 0 Die laufenden Leistungen der Klägerin waren zur Verzinsung und Tilgung der von der Beklagten ausgegebenen Pfandbriefe der betreffenden Serie bestimmt, einer ‘ Wertpapierart, die vor der Erschütterung der Reichsmark-; Währung sich einerseits besonderer Beliebtheit eines breiten Publikums und besonders des kleinen Sparers erfreute, andererseits allgemein infolge ihrer Solidität hohes Ansehen "H >* ■ * >4 22 'i 4\ \ genoß« Gesetzliche Sicherü.ngen und staatliche Aufsicht sctoütT,-ten die Anleger, An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß die Währungsumstellung des Jahres A9A-B als Abschluß der allgemeinen wirtschaftlichen. Katastrophe ao,ch dieses Wertpapier erfaßte. Das von der Klägerin auf genommene Darlehen stammte, wie schon oben erwähnt, letzten Bndea wirtschaftlich aus den Ersparnissen und sonstigen Vermögen hrei- -ter Kreise, Die Laufzeit des Darlehens war von vornherein auf eine lange Dauer berechnet und ermöglichte der Klägerin ein wirtschaftliches Arbeiten auf weite Sicht« V Alle die angeführten Gesichtspunkte gebieten es, an. die hier in Betracht kommende Sorgtaltapflicht der TO&geTln. besondere Anforderungen zu stellen« Das berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, so daß seine Begründung nicht frei von Rechtsirrtum ist« Unabhängig von der Rrage, ob sie - wie die Revision meint - ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts RI Ml bei ihrer Beratung und bei Rührung der Verhandlungen mit der Beklagten gemäß ^ 218 BGB zu vertreten hat, muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sieh hier mit Rücksicht auf die dargelegten besonderen Umstände nicht durch Berufung auf die Rechtsberatung ihres Anwalts' von der eigenen Verantwortlichkeit entlasten kann« kuch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem vom 1. Zivilsenat entschiedenen Ball > Während dort die Schuldnerin lediglich im f ' N ' ' Innenverhältnis eine Hechtsauskunft beizog, nahm hier der Anwalt der Klägerin seihst an den schriftlichen 1 erhandlun- , i ' gen teil, gah der Beklagten wiederholt Gelegenheit, zu seiner Auffassung Stellung zu nehmen und erhielt von der Beklagten _ in einer der Klägerin erkennbaren leise Vorschläge Vermittelt, die der weiteren Aufklärung dienen sollten, BuB d%e von Hechtsanwalt BflflHHHMfcim Brief vom 2.0, Oktober VIA \ -23- rn angeführten Belegstellen seine Ansicht keineswegs durchschlagend stützen konnten, mag der Klägerin nicht erkennbar geworden sein (so führt Buder in DRZ 1948, 415 ff ^?2Q r Sp Mitte/ gerade aus, daß Grundpfandrechte samt der persönlichen Forderung dem Hechte der belegenen Sache folgen, und sieht er (aaO 420 1 Sp unten) das entscheidende Merk-r mal allgemein im Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort, während lüders in MDR 1948, 384 ff, 386 r Sp oben für die Hypothek ebenfalls von der Währung am Ort des belasteten Grundstücks ausgeht und nur als fraglich hinstellt, ob dies auch für die persön-r liehe Forderung zutreffe, und LG Hamburg in DRZ 1948, 443 nur hilfsweise auf den Erfüllungsort abstellt und der örtlichen Bindung des Rechtsverhältnisses den Vorzug gibt; dab&i befassen sich die vorstehenden Stellen im wesentlichen nur mit dem Währungsstatut, während hier in erster Linie die Ausschaltung der Befugnisse irgendeiner sowjetzonalen Stelle im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Betracht kam)o Insoweit ist anzunehmen, daß sich die Klägerin auf die Rechtsauskunft ihres Anwalts verlassen durfte0 Erkennbar wurde aber der Klägerin, daß sogar ihr eigener Anwalt in diesem Brief sich selbst der Ansicht anachloß, das Recht des Erfüllungsortes gelte in letzter Linie„ Erkennbar wurde der Klägerin aber auch durch den ihr zur Kenntnisnahme übersandten Brief der Beklagten vom 4* November 1949, daß der einzigen von Rechtsanwalt angeführten Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts mehrere Urteile von Oberlandesgerichten gegenüberstanden» Wenn Rechtsanwalt FflMIHHjp den Schwerpunkt der brieflichen Auseinandersetzung auf die Bedeutung des Erfüllungsortes legte, so ließ er damit die andere Frage, daß Enteignungsmaßnahmen sowjetzonaler Stellen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik keine Wirkung haben, zurücktreten. Wirkte aber die allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Xonfis- • : ' 'TZ < t kation in der Sowjetzone nicht über deren Gebiet hinaus** dann fehlte jeder sowjetzonalen Stelle, die in der Bundesrepublik als forderungsberechtigte anstelle der Beklagten auftrat, von vornherein die Legitimation. Dießen Schluß zu ziehen, war auch die Leitung der Klägerin als eines bedeutenden Unternehmens, das einen Miilionenkredit aufge- i nommen hatte, in der Lage« Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die Ereignisse der Jahre 1948/9, insbesondere die Blockade Berlins und deren Abwehr weitgehend Aufklä^ rung gebracht hatten, die Westmächte würden nicht etwa : die Maßnahmen der sowjetischen Administration und der von ihr abhängigen deutschen Stellen als solche der vielten gemeinschaftlichen Besatzungsmacht billigen und stützen* Unverständlich und nicht zu entschuldigen ist ferner, d£ß die Klägerin nicht aus eigener Entschließung darauf drängte, die Landes Zentralbank in Hamburg um Auskunft zu bitten, an welche die Beklagte sowohl Hechtsanwalt frauendorfer wie die Klägerin selbst wiederholt verwiesen hatte. Daß die Bezeichnung dieses Vorschlags als "sinnlos" nicht die richtige Sachbehapdlung war, konnte der Klägerin nicht verborgen bl eibene J)s kam bei dieser Anregung nicht darauf an, daß die LandesZentralbank anstelle des Gerichts eine Rechtsfrage entscheiden sollte. Die zwischen den Parteien behandelte frage berührte mehrere banktechnische Probleme und das Prob-* lern des Umfanges des dem Treuhänder durch seine Bestallung von der Militärregierung erteilten Befugnisse. Die Bank deutscher Länder und die LandesZentralbank waren vom Gesetzgeber und von der Besatzungsmacht bezw0 in deren vAuf trage in mehrfacher Hinsicht zu deren Regelung eingeschaltet. Diese Banken waren daher über die einschlägigen Gesetze und sonstigen Bestimmungen sowie über die für dieses Gebiet in Betracht kommende Rechtsprechung und die sonstigen mit einer sicheren Beantwortung des Problems zusammenhängenden fragen unterrichtet. Eine Anfrage bei einer von ihnen hätte insbesondere zur i •• > •-•t i . » »i\ • -25- Aufklärung über den Umfang der Vollmacht des Custodian und das Wesen der als verlagert anerkannten Geldinstitute nach §1,3 der 35- DVO/UmstG, über ihre Haftung für die in der Bundesrepublik umlaufende Pfandbriefmasse gemäß § 6 der 35, DVO/UmstG iJ, mit dem Wertpapierbereinigungsgesetz, über die hierzu bereitzustellenden Aktivwerte gemälB § 7 der 35- DVO/UmstG und über die nur subsidiäre, die offent-liehe Hand belastende Ausgleichsforderung gemäß § 8 der S$5-• DVO/UmstG i.V. mit §§ 11, 22 UmstG aufgeklärt- Diese Au fiel ä- ' rung hätte nicht nur Rechtsanwalt PflHHHBMfc? sondern auch die Klägerin selbst veranlaßt, sich im Hinblick auf das fcu-sammenwirken aller dieser gesetzlichen Bestimmungen über die neuere Rechtsprechung über die Behandlung der hepothekarisch gesicherten Außenstände derartiger Institute zu unterrichten-Die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ist für die Leitung eines Unternehmens von der Bedeutung der Klägerin nicht unzu demutbar- Sie mußte ihr umsomehr auferlegt werden, i als die Art des Schuldverhältnisses es gebot und die stäh-dige Mahnung der Beklagten sie ihr nahelegte«. Auch der Hinweis des Treuhänders auf etwa 20 000 derartige glatt durch--geführte Bälle gab der Klägerin zu erkennen, daß sie und ihr Rechtsberater mit ihrer Auffassung völlig vereinzelt dastanden und daß diese dringend der Überprüfung bedurfte« Wenn die Klägerin sah, daß die von ihrem Rechtsberater vertretene Ansicht auf den schärfsten Widerspruch der Beklagten stieß und wenn diese dabei zugleich einen Weg zeigte, zu einer Lösung zu kommen, dann durfte sich die Klägerin nicht rückhaltlos mehr auf den bisher erteilten Rechtsrat verlassen- Gelang es ihr nicht, Rechtsanwalt flD umzustimmen, der Anregung der Beklagten zu folgen, dann mußte ihr bei den Umständen des Palles und bei der Bedeutung der Präge zugemutet werden, selbst diesen Schritt zu tun oder sich noch eines weiteren Rechtsrates zu bedienen- Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß der Treuhänder der Beklagten in der Führung des Schriftverkehrs auch nicht immer .> *4 4 K V 4 •S- ' / *4 i <4 4 '4 ■n 4 4 ■4 ■w - -s« VJIv 7S 26 - glücklich war, so in der den Kern der Sache nicht treffenden Auseinandersetzung über eine Reichegerichtsentscheidung (RGrZ 103? 259) und in dem Hinweis auf die Rundverfügung Nr 73/46 der Reichsbankleitstelle Hamburg, die ausdrücklich nur bestehende Bankkonten (any Bank Accounts) betraf, während er die ergänzende und entscheidende Nr 10/47 (s«o.) ! nicht erwähnteo Auch diese Lücke hätte die Anfrage bei der LandesZentralbank geschlossen (vgl HannRpfl 1947, 27). ES; ist auch noch auf das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrer Verpflichtung nach dem Lastenausgleichsicherungsgesetz zu verweisen« Wenn dieses Verhalten auch nicht innerhalb t ' *2 J '• i % • <• ^ der Rechtsbeziehungen der Parteien liegt, ist dem Umstand* daß die Klägerin sich über ein Jahr lang überfihre im'Inte^se.d^/^ Soforthilfeberechtigten, mithin besonders notleidender Volks-teile, als vorläufigen Lastenausgleich bestimmte Verpflichtung 'j! hinwegsetzte, doch als Indiz zu entnehmen, wie sehr es die * Klägerin bei der Erledigung der mit dem von der Beklagten gewährten Pfandbriefdsrlehen zusammenhängenden Fragen an der von ihr billigerweise zu erwartenden Sorgfalt fehlen ließ. Die Klägerin kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 9. Mäi 1950 berufen, da diese ihre Entschließungen vom Dezember , 1949 und Februar 1950 nicht beeinflußt haben kann« Wie wenig die Klägerin sich bemühte, dem Sachverhalt gerecht zu werden, zeigt auch ihr Verlangen vom 24« Dezember 1949, die Beklagte solle den eindeutigen klaren Nachweis erbringen, daß die sowjetzonale Bank mit Zahlung an sie einverstanden sei« Auf deren Einstellung wie überhaupt auf die Beurteilung durch’ • * f die Sowjetzonale Rechtsprechung und Auffassung kam es hier t nicht an, nachdem erst die Militärregierung und dann die Währungsgesetzgebung mit ihren Durchführungsverordnungen die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin in jeder Hinsicht in den Bereich des Währungsgebiets der Westzonen einbezogen hatten \ *9 \? I -27- Im Gegensatz zu dem Berufungsgericht ist daher nicht festzustellen, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hat, sie habe infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person ihrer Gläubigerin ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen können. Ebenso hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sie ihre 3e— , weils fälligen Zahlungen an die Beklagte infolge eines Um-* Standes unterlassen habe, den sie nicht zu vertreten habe» Weder § 285 noch §§ 372, 378 BGB stehen daher der Klägerin zur Seite, Bei dieser Sachlage braucht nicht noch die weitere Rüge der Revision behandelt zu werden, selbst eine etwa als rechtmäßig angehende Hinterlegung der Klägerin könne nicht gemäß § 3^8 BGB befreit haben, weil sie verspätet erfolgt sei (wegen Umwandlung des in § 372 BGB dem Schuldner » eingeräumten Rechts zur Hinterlegung in eine entsprechende Pflicht je nach der Gestaltung des Schuldverhältnisses vgl Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5* Aufl § 372 Bern 7)«, Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob den Hinterlegungen seitens der Klägerin mit dem IV«, Zivilsenat (BGHZ 5, 259 /267/268/0 wegen Verstoßes gegen das MilRegG Hr 52 überhaupt jede Wirksamkeit abzusprechen ist oder ob für die hier in Betracht kommende Zeit die am Ende der angeführten Entscheidung erwähnten Lockerungsvorschriften eine Hinterlegung ohne Genehmigung der Devisenstelle zuließen«, 1 * * Wenn der erkennende Senat somit zu einem anderen Ergebnis als der I„ Zivilsenat in BGHZ 7, 302 gelangt, so beruht dies darauf, daß der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem der angeführten Entscheidung abweicht0 Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an und kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten-nach den Darlehensbedingungen ein Kündigungsrecht auch dann zugestanden hätte, wenn die Zahlungen der Klägerin ohne ihr Verschulden rein objektiv unterblieben wären«, 4 '4 "V* *9$ ' > -i * '4 28 - ft •h I Die Zwangsvollstreckung der Beklagten ist ferner auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil diese das Darlehen bereits am I60 Februar 1950 aufgekündigt, die Vollstreckung aber erst am 28* August 1951 betrieben hat« Der Sachverhalt gibt keinen Anhalt, daß die Beklagte die Klägerin ausdrücklich oder stillschweigend in den Glauben versetzt haben könnte, sie sehe den Verzug als geheilt an und werde aus ihrer Kündigung keine Rechte mehr herleiten0 Die Beklagte versuchte schon im Jahre 1950 die Vollstreckung und wurcle i nur durch die erfolgreiche Erinnerung der Klägerin an der i Durchführung verhindert» Darin, daß sich die Beklagte die hinterlegten Beträge aus zahlen ließ, liegt weder eine Genehmigung der bisherigen Handlungen der Klägerin noch ein Verzicht auf die durch die Verfallklausel erworbenen Ansprüche » Die Beträge standen der Beklagten als längst fällige Leistungen zu<> i Da sich die Klägerin zu Unrecht gegen die Vollstreckung aus dem von ihr bekämpften Schuldtitel der Beklagten wehrt, ist ihre Klage unbegründet» Der Revision ist daher stattzü-geben. Die Sache ist zur Entscheidung reif, so daß das an-gefochtene Urteil vom Senat dadurch ersetzt werden kann, daß das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten dahin abzuändern ist, daß die Klage abgewiesen wird, . i * . i i f ■■■* -■-m * t* f; 'n Die Kosten aller drei Rechtszüge treffen die Klägerin nach § 91 ZPO DTo Tasche Dr„ Hückinghaus Dr, Oechßler Dr„ Piepenbrock Dr» Großmann t i i t . <»■