vertreten durch den Bürgermeister Beklagte und Revisionsbeklagte Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Klägerin hat ausgeführt: Infolge des guten Einvernehmens mit dem Inhaber der Klägerin hätten die Polen die Ziegelei zunächst geschont; Die Klägerin habe die Vertreter der Beklagten jedoch von vornherein darauf hingewiesen, daß nach Äußerungen von'polen mit der Zerstörung der Holzkonstruktion der Schuppen durch die Polen im Palle der Abdeckung zu rechnen sei* Die .Streichung der einschränkenden: Bestimmungen über die Ersatzpflicht der Beklagten im Abkommen lasse*daher nur die Auslegung zu, daß die Beklagte alle durch die lagerinsassen verursachten Schäden habe ersetzen sollen, "jedenfalls insoweit, als die Polen durch die Ziegelabdeckung zu ihrem Vorgehen veranlaßt worden seien. Die Beklagte müsse’alle von den Polen zerstörten Schuppen wieder aufbauen und eindecken, und zwar auch die seinerzeit von ihr nicht abgedeckten, aber doch von den Polen niedergerissenen, weil die Polen die Abdeckung als den Beginn der Zerstörung des ganzen Ziegeleibetriebs auf- Sie hat bestritten* daß die von den Polen angerichteten Schäden, insbesondere die Zerstörung der Holzkonstruktion in ursächlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abdeckung; von Ziegeleischuppen'gestanden hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat'das Oberlaridesge-richt unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung in übrigen die Beklagte verurteilt, den Schuppen*Nr 3 nach seiner Wiederherstellung durch die Klägerin mit Dachziegeln einzudecken und den Schutt zu beseitigen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise bittet sie, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie habe aber deshalb noch nicht auf den Gedanken zu kommen brauchen, daß die Klägerin durch die Beseitigung des zunächst vorgesehenen Haftungsausschlusses der Beklagten umgekehrt die Pflicht aufbürden wolle, für jeden von den Polen an den s1;eheribleibenden Schuppenresten verursachten Schaden einz^stehen, also auch - das ist der. Die Revision lügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Auslegung den Prozeßstoff nicht erschöpft und außerdem, gegen § 157. Die Klägerin habe immer wieder vorgetragen, daß sie beim Vertragsschluß auf die unvermeidlichen Zerstörungen durch die Polen für den Fall der Abdeckung der Schuppen hingewiesen habe. Das Berufungsgericht habe aber die zu diesem Beweissatz von der Klägerin benannten Zeugen Pauline , Direktor Ipppp, Dr. und Bergassessor nicht vernommen, sich auch zu der beantragten, aber unterbliebenen Parteivern^hmung des Inhabers der Klägerin im Urteil nicht geäußert. Wehn das Berufungsgericht aus der auf Verlangen der Klägerin vorgenommenen Streichung, der einschränkenden Bestimmung schließt, daß nach dem Parteiwillen die Beklagte’ nunmehr auch' für die .durch die Polen an den Ilolzkonstruktionen ängerichteten Schäden Ersatz leisten sollte, 'aber an der - in dem stehengebliebenen Satz 1 ausgesprochenen - Voraussetzung nichts geändert werden sollte,' daß auch diese Schäden durch die Abdeckung verursacht seih müßten, so ist diese Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur mit dem*Wortlaut*vereinbar, sondern sogar die nächstliegepde» der Zerstörung der HoJLzkenstruktion durch die Polen zu rechnen sei, ist im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (S 3) , und in den Gründen, wenn auch bei Behandlung .des ursächlichen Zusmmenhangs, erörtert« Es ist also.nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung , der Vereinbarung sich , jener 'Behauptung der Klägerin nicht bewußt gewesen wäre-« Sie stand jedoch der Auslegung des Berufungsgerichtes in -keiner Weise entgegen. Der Hinweis bot Veranlassung, für den als wahrscheinlich angesehenen Pall, daß die Polen durch die Abdeckung zu Zerstörungen veranlaßt würden, die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht auszuschließen, schwerlich aber dazu, der Beklagten auch solche Schäden-zu überbürden, die sie nicht verursacht'hatte«. Ebensowenig brauchte sich das Berufungsgericht mit den Zeugenaussagen auseinandersetzen, nach denen der Inhaber der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hatte, die Stadt sei nach.dem Vertrag verpflichtet* -den ganzen Schaden - auch den an .den Holzkonstruktionen - zu ersetzen« Pür * die von der Revision verfochtene Auslegung des Vertrages war aus diesen Aussagen nichts zu gewinnen, da der Inhaber der Klägerin ja der Meinung war, die Polen seien erst durch das Abdecken zur Zerstörung der 'Holzkonstruktionen gekommen, er also auch bei der Auslegung des Berufungsgerichts sich in dem genannten Sinn zu den Zeugen ? 2. Das Berufungsgericht hat sodann den ursächlichen Zu-sammenhang zwischen der Abdeckung der Schuppen durch die Beklagte und der Zerstörung der Holzkonstruktion durch die Polen verneint. wenig eine Pflicht, für eineh Schäden der Klägerin Ersatz zu leisten, der allenfalls dadurch entstanden ist, daß möglicherweise mangels einer ausreichenden Anzahl von Schuppen der Ziegeleibetrieb noch nicht wieder aufgenommen werden konnte. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Polen die Holzkonstruktionen erst angegriffen haben, nachdem die Beklagte die" Abdeckung eingeleitet hatte, aber durch die äußerliche Aufeinanderfolge es für noch nicht bewiesen, daß ohne die Wegnahme der Ziegel die Holzkonstruktionen erhalten geblieben wären. Die von der Klägerin verfochtene Erwägung, die Polen hätten, solange die Schuppen bedacht gewesen seien, keinen Anlaß gehabt, sich des Vorteils zu berauben, im Freien gedeckt kochen und sich aufhalten zu können, hat kein solches Gewicht, dass sich das Berufungsgericht hierüber äußern mußte, wenn es sie nicht für durchschlagend hielt, umsoweniger, als die Polen ja die noch gedeckten Schuppen 10 bis 12 auch nicht verschont haben« Ebensowenig hatte sich das Berufungsgericht mit der ganz allgemeinen Behauptung der Klägerin auseinanderzusetzen, i die» Polen’ .»'•: » hätten sich anderweit Holz beschaffen können« Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Inhabers der*Klägerin für entbehrlich er- wie von der1Klägerin behauptet, geäussörtf haben, aber zu dem Ausdruck*’gebracht, diese Äusserungen könnten seine Überzeugung-nicht erschüttern, daß die lägerinsassen, allein auf ihren Bedarf sehend, sich auch an den unab-gedeckten Schuppen vergriffen hätten« "Es'kann dahingestellt bleiben, ob für die Vernehmung des Inhabers der Beklagten überhaupt die Voraussetzungen des § 448 ZPO Vorlagen. Bas gilt auch für die Beurteilung der übrigens bestrittenen Behauptung der Klägerin, ihr Inhaber habe zu den Polen gute Beziehungen unterhalten, so daß diese ohne die Abdeckung sich nicht an den Konstruktionen vergriffen hätten. Die Revision sieht schliesslich einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht zunächst im Zusammenhang mit der Präge, ob Zerstörungen schon vor dem Abdecken vorgekocmen seien, erklärt, das könne höchstens bei den Trockengerüsten der Pall gewesen sein, weiter unten aber bei der Erörterung der Präge, ob auch ohne Abdecken die Polen die Schuppenkonstruktionen zerstört hätten, davon spricht, ihre Zerstörungswut, die sich schon vorher an Einrichtungen und Inventar des Maschinenhauses und den Trockengerüsten ausgelassen habe, hätte vor den gedeckten Schuppen ebensowenig Halt gemacht.
2348 071 V ZR 66/51 Verkündet am 7•November 1952 Symalla, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. von Normann, Br. Heck, Schuster und Br« Oechßler für Recht erkannt: 4 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 8b Co« in U Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt U in u|P, vertreten durch den Bürgermeister Beklagte und Revisionsbeklagte Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obeylandes-gerichts in Hamm vom 6. April 1951 wird auf ihre Kosten.2urückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ziegelei der Klägerin in U<JP lag im Jahre 1945 still und wurde nach d.em Einmarsch der Besatzungstruppen mit Polen belegt. Die Beklagte beschlagnahmte am 25.April 1945* 20 000 Dachziegel, die von den Ziegeleischuppen der Klägerin entfernt werden sollten. Diese Schuppen bestanden aus Rundhölzern, auf denen das Dach ruhte."Sie waren offen und hatten im Innern Holztrockengestelle. .Verhandlungen zwischen den Parteien führten am 25. Mai 1945"zürn Entwurf folgender Vereinbarung: ”1.« Ziegeleibesitzer D^HH^ bewilligt die Abdeckung der Dachziegel sämxTTcher Trockenschüppen links - des Ziegelofens von der.Straße gesehen, mit Ausnahme der beiden Schuppen links des Ziegelsteinplatzes vor dem Ofen. 2. Die Stadt verpflichtet 3ich, die Schuppen wieder • mit Pfannen einzudecken, sobald sie hierzu in der läge ist, d.h., die erforderlichen Dachziegel zur Verfügung stehen« 5. Alle durch die Abdeckung entstehenden Schäden an den Schuppenkonstruktionen werden beseitigt. Ausgeschlossen hiervon sind die Schäden, die durch Kriegsereignisse und durch die Besatzung oder deren Lagerinsassen hervörgeruferi werden. Diese Schäden sind Kriegsschäden und werden in der Bezahlung als solche, behandelt. 4. Die Inbetriebnahme der*'Ziegelei wird voraussichtlich nicht vor den 1.4.1946 erfolgen. Sollte eine frühere Inbetriebnahme erfolgen, so wird D. dieses drei Monate vorher der Stadt mitteilen." Der* Inhaber der Klägerin, ve7lan&te'jedoch, daß in Ziff 2 die Worte von "sobald" an und in Ziff 3 der zweite und dritte Satz gestrichen würden. Das geschah; die Urkunde wurde von ihm und dem damaligen Bürgermeister unterschrieben und mit den'Stadtsiegel versehen. Nunmehr wurden weitere Schuppen abgedeckt. Die Rundholzkonstruktionen und Trockengerüste wurden von den Polen abgerissen und verfeuert. Der Ziegeleibetrieb liegt noch still. Die Klägerin hat Klage erhoben Mt dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,* * 1. ) den Schuppen Nr 3 samt Trockengerüst zu errich- ten und einzudecken*, 2. ) einer! Teilbetrag von 6 200 DM nebst 4 # Zinsen. - • seit KlageZustellung für entgangenen Gewinn zu bezahlens I * . • '* _ 3«) den auf dem Siegeleigelände herumliegenden Schutt zu beseitigen. Die Klägerin hat ausgeführt: Infolge des guten Einvernehmens mit dem Inhaber der Klägerin hätten die Polen die Ziegelei zunächst geschont; Die Klägerin habe die Vertreter der Beklagten jedoch von vornherein darauf hingewiesen, daß nach Äußerungen von'polen mit der Zerstörung der Holzkonstruktion der Schuppen durch die Polen im Palle der Abdeckung zu rechnen sei* Die .Streichung der einschränkenden: Bestimmungen über die Ersatzpflicht der Beklagten im Abkommen lasse*daher nur die Auslegung zu, daß die Beklagte alle durch die lagerinsassen verursachten Schäden habe ersetzen sollen, "jedenfalls insoweit, als die Polen durch die Ziegelabdeckung zu ihrem Vorgehen veranlaßt worden seien. Die Beklagte müsse’alle von den Polen zerstörten Schuppen wieder aufbauen und eindecken, und zwar auch die seinerzeit von ihr nicht abgedeckten, aber doch von den Polen niedergerissenen, weil die Polen die Abdeckung als den Beginn der Zerstörung des ganzen Ziegeleibetriebs auf- «r * gefaßt und deshalb auch'einige nicht abgedeckte Schuppen nicht verschont hätten. Der Aufforderung der Klägerin, die Schuppen bis April 1946 wieder herzustellen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Klägerin habe daher den Be-trieb nicht aufnehmen können. Für den hierdurch entgangenen Gewinn sei ebenfalls die Beklagte ersatzpflichtig. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten* daß die von den Polen angerichteten Schäden, insbesondere die Zerstörung der Holzkonstruktion in ursächlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abdeckung; von Ziegeleischuppen'gestanden hätten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Schup-pen Nr 3 zu;errichten und einzudecken, den Schadenersatzanspruch zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem'Klageantrag zu 3) stattgegeben. Soweit Verur- * * teilung «auch zur Wiedererrichtung des Trockengerüsts be- • % * gehrt war, hat-däs Landgericht die Klage" abgewiesen. • • yy ’ Auf die Berufung der Beklagten hat'das Oberlaridesge-richt unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung in übrigen die Beklagte verurteilt, den Schuppen*Nr 3 nach seiner Wiederherstellung durch die Klägerin mit Dachziegeln einzudecken und den Schutt zu beseitigen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise bittet sie, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. sen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei- Ents cheidungsgründe s 1 • Zur Auslegung der Vereinbarung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte möge zwar durch die Zeugen und (damals :Angehörige der Baufirma, die von der Beklagten mit der Gewinnung der Ziegel1 beauftragt*wäf) erfahren haben, daß die Polen in der Ziegelei schon erhebliche Verwüstungen t- 1 * h >.i £ j angerichtet hätten und deshalb mit weiteren zu rechnen sei. Sie habe aber deshalb noch nicht auf den Gedanken zu kommen brauchen, daß die Klägerin durch die Beseitigung des zunächst vorgesehenen Haftungsausschlusses der Beklagten umgekehrt die Pflicht aufbürden wolle, für jeden von den Polen an den s1;eheribleibenden Schuppenresten verursachten Schaden einz^stehen, also auch - das ist der. aus:. den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sich ergebende Sinn - für einen nicht durch die Abdeckung .entstandenen Schaden.. Bin solches Verlangen hätte die Klägerin klar zu dem Ausdruck bringen und eine entsprechende positive Ergänzung des Vertrages herbeiführen müssen. Die Beklagte müsse daher nur die durch die Abdeckung entstandenen Schäden .beseitigen. Der ursächliche Zusammenhang, zwischen den Zerstörungen der Holzkonstruktionen durch die Polen und der Abdeckung sei daher zu prüfen. ...... • . Die Revision lügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Auslegung den Prozeßstoff nicht erschöpft und außerdem, gegen § 157. BGB und die Denkgesetze verstoßen: Die Klägerin habe immer wieder vorgetragen, daß sie beim Vertragsschluß auf die unvermeidlichen Zerstörungen durch die Polen für den Fall der Abdeckung der Schuppen hingewiesen habe. Das Berufungsgericht habe aber die zu diesem Beweissatz von der Klägerin benannten Zeugen Pauline , Direktor Ipppp, Dr. und Bergassessor nicht vernommen, sich auch zu der beantragten, aber unterbliebenen Parteivern^hmung des Inhabers der Klägerin im Urteil nicht geäußert. F~ —fc • fr Auch sei es nicht auf die Aussage der Zeugen Rudolf D^|^, Wilhelm. und eingegangen, daß der Inhaber der Klägerin sich ihnen gegenüber immer davon überzeugt gezeigt habe, daß die Stadt die volle Schadensersatzpflicht übernommen habe» / Diese Beanstandungen der Revision sind unbegründet» Wenn es in Nr- 3 des Vereinbarungsentwurfs hieß,* alle dutch die Abdeckung entstehenden Schäden an den Schuppenkonstruktionen würden (von der Beklagten) beseitigt; und ausgeschlossen hiervon seien die Schäden, die durch die Lagerinsassen hervorgerufen würden, so bedeutete der einschränkende Satz nach Wortlaut und Sinn, daß von den durch die Abdeckung verursachten, zu ersetzenden Schäden diejenigen ausgenommen sein sollten, die von den Lagerinsassen allenfalls angerichtet werden würden. Wehn das Berufungsgericht aus der auf Verlangen der Klägerin vorgenommenen Streichung, der einschränkenden Bestimmung schließt, daß nach dem Parteiwillen die Beklagte’ nunmehr auch' für die .durch die Polen an den Ilolzkonstruktionen ängerichteten Schäden Ersatz leisten sollte, 'aber an der - in dem stehengebliebenen Satz 1 ausgesprochenen - Voraussetzung nichts geändert werden sollte,' daß auch diese Schäden durch die Abdeckung verursacht seih müßten, so ist diese Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur mit dem*Wortlaut*vereinbar, sondern sogar die nächstliegepde» Für die Auslegung war - wie für jede einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage - nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 3, 162 (175) übernommenen reichsgerichtlichen Rechtsprechung keineswegs ein ausdrückliches Eingehen auf jedes. einzelne Vorbringen der Klägerin oder jede einzelne Zeugenaussage und ebensowenig eine aus- drückliche Auseinandersetzung erforderlich, wenn sich nur ergibt, daß. eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hatt.-An letzterem fehlt es nicht« t* i ' . ' * Sk Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Beklagte darauf hingewiesen, daß naeh der Entfernung der Ziegel 9 > mit . der Zerstörung der HoJLzkenstruktion durch die Polen zu rechnen sei, ist im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (S 3) , und in den Gründen, wenn auch bei Behandlung .des ursächlichen Zusmmenhangs, erörtert« Es ist also.nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung , der Vereinbarung sich , jener 'Behauptung der Klägerin nicht bewußt gewesen wäre-« Sie stand jedoch der Auslegung des Berufungsgerichtes in -keiner Weise entgegen. Der Hinweis bot Veranlassung, für den als wahrscheinlich angesehenen Pall, daß die Polen durch die Abdeckung zu Zerstörungen veranlaßt würden, die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht auszuschließen, schwerlich aber dazu, der Beklagten auch solche Schäden-zu überbürden, die sie nicht verursacht'hatte«. *• ~ Ebensowenig brauchte sich das Berufungsgericht mit den Zeugenaussagen auseinandersetzen, nach denen der Inhaber der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hatte, die Stadt sei nach.dem Vertrag verpflichtet* -den ganzen Schaden - auch den an .den Holzkonstruktionen - zu ersetzen« Pür * die von der Revision verfochtene Auslegung des Vertrages war aus diesen Aussagen nichts zu gewinnen, da der Inhaber der Klägerin ja der Meinung war, die Polen seien erst durch das Abdecken zur Zerstörung der 'Holzkonstruktionen gekommen, er also auch bei der Auslegung des Berufungsgerichts sich in dem genannten Sinn zu den Zeugen ? äußern konnte« * fr"» - \ . f* Bei dieser Sachlage ist'auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auslegung des Berufungsgerichts wider Treu und'Glauben oder die Dehkgesetze verstoßen sollte. , j ' t - * 2. Das Berufungsgericht hat sodann den ursächlichen Zu-sammenhang zwischen der Abdeckung der Schuppen durch die Beklagte und der Zerstörung der Holzkonstruktion durch die Polen verneint. Es hat deshalb eine Pflicht der Be-klagten, die zerstörten Schuppen- insbesondere den als Musterfall von der Klage herausgegriffenen Schuppen Nr 3 - .* *'«. * .. -. wieder aufzubauen, für nicht gegeben erachtet, ebenso-♦* ** » . , ^ wenig eine Pflicht, für eineh Schäden der Klägerin Ersatz zu leisten, der allenfalls dadurch entstanden ist, daß möglicherweise mangels einer ausreichenden Anzahl von Schuppen der Ziegeleibetrieb noch nicht wieder aufgenommen werden konnte. Das Berufungsgericht gründet diese Entscheidung äuf die Überzeugung, daß die Polen die Holzkonstruktionen auch dann zerstört hätten, wenn die Beklagte.- die Schuppen nicht abgedeckt hätte*. Es schließt das aus der im Urteil festgestellten Tatsache,.daß die Polen die "nicht äbgedeckten Schuppen ‘10, 11 und 12 auch abgebrochen und das Hoiz verfeuert haben. Die Revision rügt auch hiervzu Unrecht Verletzung des § 286 ZPO und von Denkgeaetzeri und ErfahrungsSätzen. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Polen die Holzkonstruktionen erst angegriffen haben, nachdem die Beklagte die" Abdeckung eingeleitet hatte, aber durch die äußerliche Aufeinanderfolge es für noch nicht bewiesen, daß ohne die Wegnahme der Ziegel die Holzkonstruktionen erhalten geblieben wären. Der behauptete Verstoß gegen die Logik ist hier nicht gegeben. Es lassen sich selbstver- ■ *?• * * i ständlich andere Gründe dafür denken, daß vor der Abdeckung die Polen die Konstruktionen noch nicht angegriffen hatten, etv/a daß anderwärts Holz vorher ohne Schwierigkeit • * * * * zu beschaffen gewesen war oder erst später ein erhöhter Bedarf eintrat« Kelchen Beweiswert der Tatrichter jener zeitlichen Aufeinanderfolge zu demessen wollte, lag in seinem in der Bevisionsinstahz nicht nachprüfbarem Ermessen» % * ' ‘ . 4 ^ Die von der Klägerin verfochtene Erwägung, die Polen hätten, solange die Schuppen bedacht gewesen seien, keinen Anlaß gehabt, sich des Vorteils zu berauben, im Freien gedeckt kochen und sich aufhalten zu können, hat kein solches Gewicht, dass sich das Berufungsgericht hierüber äußern mußte, wenn es sie nicht für durchschlagend hielt, umsoweniger, als die Polen ja die noch gedeckten Schuppen 10 bis 12 auch nicht verschont haben« Ebensowenig hatte sich das Berufungsgericht mit der ganz allgemeinen Behauptung der Klägerin auseinanderzusetzen, i die» Polen’ .»'•: » hätten sich anderweit Holz beschaffen können« * i Der Inhaber der Klägerin hat sich dem Berufungsgericht zu dem Eid darüber erboten, dvass der polnische Lagerführer vor der Abdeckung der Dächer gewarnt habe, weil er dann seine Leute nicht mehr halten könne, wenn dadurch mit der Zerstörung des Betriebes einmal*begonnen würde, ferner darüber, dass ein Pole beim Abbruch gesagt habe:"Stadt abbre- chen, wir auch abbrechen”. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Inhabers der*Klägerin für entbehrlich er- *e klärt und unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse dargelegt, die Polen hätten das Holz immer dort genommen, wo es für sie am bequemsten zu erreichen gewesen sei, ohne Rücksicht darauf, ob die Dächer noch vorhanden gewesen seien oder nicht» Es hat unterstellt, dass sich die Polen, F~ —V fc; *■ wie von der1Klägerin behauptet, geäussörtf haben, aber zu dem Ausdruck*’gebracht, diese Äusserungen könnten seine Überzeugung-nicht erschüttern, daß die lägerinsassen, allein auf ihren Bedarf sehend, sich auch an den unab-gedeckten Schuppen vergriffen hätten« "Es'kann dahingestellt bleiben, ob für die Vernehmung des Inhabers der Beklagten überhaupt die Voraussetzungen des § 448 ZPO Vorlagen. Ein Verstoss gegen § 2^6 ZPO jedenfalls liegt nicht vor. Bas gilt auch für die Beurteilung der übrigens bestrittenen Behauptung der Klägerin, ihr Inhaber habe zu den Polen gute Beziehungen unterhalten, so daß diese ohne die Abdeckung sich nicht an den Konstruktionen vergriffen hätten. Kielt das Berufungsgericht - offenbar angesichts des der Klägerin von den Polen unstreitig doch zugefügten Schadens - den von der Klägerin gezogenen Schluß nicht für durchschlagend, so erübrigte sich ein besonderes Eingehen auf die - im Tatbestand erwähnte - Behauptung der Klägerin; Erst recht kann nicht davon die Rede sein, das Berufungsgericht hätte, wie die Revision meint, nach § 139 ZPO die Klägerin veranlassen müssen, vorzutragen, daß ihr Inhaber auf dem Ziegeleigelände sogar wohnen geblieben sei. Die Revision sieht schliesslich einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht zunächst im Zusammenhang mit der Präge, ob Zerstörungen schon vor dem Abdecken vorgekocmen seien, erklärt, das könne höchstens bei den Trockengerüsten der Pall gewesen sein, weiter unten aber bei der Erörterung der Präge, ob auch ohne Abdecken die Polen die Schuppenkonstruktionen zerstört hätten, davon spricht, ihre Zerstörungswut, die sich schon vorher an Einrichtungen und Inventar des Maschinenhauses und den Trockengerüsten ausgelassen habe, hätte vor den gedeckten Schuppen ebensowenig Halt gemacht. Das Berufungsgericht hat hier aber nur die zunächst nicht benötigte ; r i\ ■l 4 > ‘I ' I J Feststellung im Verlauf seiner weiteren Darlegungen - anscheinend Im Anschluss an die Beweiswürdigung des Landgerichts - später doch noch vorgenommen. Die Angriffe der Revision erweisen sich somit, soweit sie überhaupt in diesem Hechtszug zulässig waren und sich nicht lediglich gegen die Beweiswürdigung richteten, als unbegründet. Das. Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge des §’ 97 Abs 2 ZPO zurückzuweisen« ~Dr« Pritsch Dr« v« Nor mann Dr. Heck Schuster Dr.« Oechöler • l JE** ft