zwischen den Partcien^für de n^e cant enFe staurat ions— und Üotelbotrieb einen Ita^ngs^chtvertrag foot • ßber die Beschwerde der Klagoriir hiergegen wer bis zur letzten mündlichen Verhandlung in Beruf ungsverfahren noch nicht entschieden« privatrecht lieber Pachtvertrag oder ein ühnli-eher Vertrag über das Grundstück ^P^~pdng0, insbesondere hinsichtlich des ge- ^ santen Restaurant- und Hotelbetriebes in *die~ Zur Sache behaupten sie, bereits bei der Besprechung im Mai 1945 sei ein mündlicher Pachtvertrag abgeschlossen wördefc', Wobei für die Beklagten. Daß die Einigung schriftlich nicht niedergelegt worden sei, sei unwesentlich, da nach' dem Willen der Parteien die Beurkundung nur zu Beweiszwecken habe erfolgen sollen« Überdies sei auch der nur vorsorglich erwirkte Zwangspachtvertrag ^ rechtsgültig, ein Pachtverhältnis bestehe zwischen den Parteien daher auf jeden Fall« w3s wird festgestollt, dass zwischen den ‘Parteien kein privatrechtlicher Pachtvertrag oder ein pachtähnlicher Vertrag über das Grundstück insbesondere hinsichtlich des gesamten Restaurant- und Hotelbetriebes in diesem Hause, besteht oder bestanden hat.” Sie ist zwar keine Peststellungsklage nach § 280 ZPO, da die Klär gerin zunächst sie allein erhoben hat und nicht wenigstens gleichzeitig Leistungsklage, was genügen würde (RGZ 113, 410), aber die Peststellungsklage muß zulässig sein, wenn eine gleiche, später er- Es hätte keinen Sinn, eine Partei zu zwingen, ihre ursprünglich erhobene Feststellungsklage zurückzuneh-men und sie sogleich nach § 280 ZPO wieder zu erheben« Each § 280 ZPO wäre der Feststellungsantrag aber nicht zu beanstanden, weil mit der Klage im übrigen die Klägerin mehrere selbständige Ansprüche verfolgt, von denen jedenfalls die Ansprüche Kr 2 und 4 nur begründet sein können, wenn das von der Beklagten behauptete Pachtveihältnis nicht besteht (RGZ 144, 54^59/607)« 1o) Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Dr. und der Beklagten als möglich ansehe, seine Rechtsverbindlichkeit für und gegen die Klägerin aber verneine, ohne die Rechtsstellung des Dr. Das Berufungsgericht hat zwar den Abschluß eines Pachtvertrags zu Lasten der Klägerin u.a. deswegen verneint, weil der-nach der Behauptung der Beklagten die endgültige Kini-gung über alle Punkte enthaltende - Vertragsentwurf des Dr. nicht auf ihren Hamen als Verpächterin, sondern auf den des Dr. als treu- Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß es zu einem verbindlichen Vertrag zwischen Dr.fi und den Beklagten gekommen sei. Allerdings spricht das Berufungsgericht zunächst (Berufungsurteil S 18) von dem Vertrag, "soweit ein solcher überhaupt zustande gekommen sei", und daß der Vertrag, "wenn überhaupt, nur mit Dr. als treuhänderischem Verwalter abgeschlossen worden sei”. Ks erörtert aber in der Folge die Frage, ob etwa ein Vorvertrag (vorläufiger Vertrag) zustande gekommen ist, und erklärts "Verhandeln aber, wie hier, monatelang drei Rechtsanwälte über den Abschluß eines Vertrages, ohne ihn unter Dach und Rach bringen zu können, so können alle bis dahin geführten Verhandlungen nur als unverbindlich erfolgte Vorverhandlungen bezeichnet werden, die nur dem Abschluß eines schriftlichen vertrageö dienen sollten.tt Damit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die ganzen geführten Verhandlungen nach dem V/illen der Vertragsparteien noch nicht verbindlich sein sollten, sodaß auch ein vorläufiger Vertrag, gleichviel mit wem, nur schriftlich geschlossen werden sollte. 2.) Daß die Reststellung des Berufungsgerichts, es sei ein mündlich bindender Pachtvertrag nicht zustande gekommen, auf Rechtsirrtum beruhe, kann der Revision nicht zugegeben werden. a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß bei den Verhandlungen zunächst der Abschluß einer vorläufigen Vereinbarung ins Augs gefasst war; denn es weist (S 16 des Berufungsurteils) auf Dr. daß schon die vorläufige Vereinbarung schriftlich abgeschlossen werden sollte, wie dies auch der Wortlaut des Entwurfs der vorläufigen Vereinbarung vom 1. Wenn die Revision geltend macht, die Vereinbarung vom Mai 1945 sei lediglich zwischen Pr. Y,pp und den Beklagten zu 2) und 3) geschlossen worden und auf ihre Auffassung, daß die Vereinbarung bereits bindend gewesen sei, komme es allein an, das Berufungsgericht habe daher nur sie verwerten dürfen, so ist das nicht richtig. Pas Gegenteil würde auf die Verneinung der freien Beweiswürdigung und den Satz hinauslaufen, daß die Auslegung einer Erklärung nur dem Erklärenden zustehe, überdies machen 3a gerade die Beklagten geltend, daß Es ist aber anzunehmen, daß es bei Berücksichtigung dieses Umstandes zu keinem andern Ergebnis für die Präge eines mündlichen Vertragsschlusses gekommen wäre, zu demal da das Inventarverzeichnis bei der Besprechung im Mai 1945 noch nicht vor lag und später von der Klägerin beanstandet worden ist (Schreiben .des Rechtsanwalts Sch^) vom 29* 9. Im vorliegenden Pall haben die Beklagten auf Vorschlag von Hechtsanwalt Sch^pi eine Kaution und für die Nutzung eine monatliche Summe be-; zahlt, die -.sie« nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Abschluß eines schriftlichen Pachtvertrags in einem Brief vom 18. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß unter den besonderen Umständen des Palles aus der Annahme dieser Beträge, die der Klägerin über Rechtsanwalt Br. zuflossen, nicht auf den Abschluß einer bindenden Pachtvereinbarung geschlossen werden könne. Bie hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind auch dann nicht rechtsirrig, wenn man berücksichtigt, daß Br. selbst aufgrund der Einweisungsverfügung der Stadt, die sich gegen die Klägerin richtete, den Beklagten zu 2) und 3) den Besitz an der Gaststätte verschaffte. Baß die Beklagten für die Nutzung des Hausgrundstücks und Betriebes der Klägerin eine Entschädigung, auch wenn kein Pachtvertrag bestand, würden leisten müssen, war klar. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus, daß Rechtsanwalt Sch^^ die monatlich gezahlte Summe als Pachtzins bezeichnete, keinen Schluß auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag gezogen hat, und zwar umsoweniger* als Hechtsanwalt Sch^^ in jenem Schreiben ausdrücklich darauf hinweist, daß ein Pachtvertrag erst zustande kommen müsse, .und sonst eine Häumungsklage androht« ^^C^vor oder bei Abschluß des Vertrages bedungene Schrift-sM^?form die Bedeutung hat, daß im Zweifel der Vertrag ' erst mit der Beurkundung geschlossen ist (RGBBR Keinesfalls waf es ein Rechtsverstoss, wenn das Berufungsgericht für seine Tatsachenfeststellung und Auslegung den Umstand heranzog, daß die Beklagten eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und einen Zwangspachtvertrag zu ihren Grünsten erwirkt haben. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß wie im Mai so auch im September 1945 kein Vertrag zustandegekommen ist und daß es sich nur um unverbindliche Vorbehandlungen handelte, beruht auch nicht auf unzulässiger Ablehnung eines Beweisangebotes der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Selbst wenn man es als un schädlich erachtet, daß er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, also nicht nach § 313 Abs 2 ZPO auf ihn Bezug genommen werden konnte, liegt kein Verfahrensmangel vor. Da jedoch die Beklagten die Richtigkeit dieser Aussage bekämpfen, ist nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargelegt, inwiefern das Urteil zu Ungunsten der Beklagten darauf beruhen soll, daß das Berufungsgericht die zweite Aussage des Zeugen Sch^^ unberücksichtigt ließ« Das Berufungsgericht brauchte die Präge, ob die Klägerin selbst oder Rechtsanwalt Sch^p für sie Handlungen des Rechtsanwalts Dr. genehmigt hat, entgegen der Auffassung der Revision nicht besonders zu prüfen. Aus demselben Grund erübrigte sich die Behandlung der Prsge, ob nach den Kegeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein rechtsgeschäftliches Handeln des Br. XWirkung für die Klägerin hatte. Überdies würde, selbst wenn Br. f/ß als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Klägerin gehandelt haben sollte, dadurch eine sonst fehlende Vertretungsmacht des Br. für die Wirkung seiner Rechtsgeschäfte gegenüber Britten, * so auch den Beklagten gegenüber, nicht ersetzt. Eie Beklagten könnten sich hier auf einen etwaigen Anspruch des Br. Weiser gegen die Klägerin, ihn von der Haftung aus § 179 BGB zu befreien, nicht berufen. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtswirksamkeit des Zv/angspachtver trags zü.Unrecht verneint, ist aber unbegründet. zu dem \7 ohnungs ge setz (WO vom 23* 5* 1946, Hitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten vom 5« 6« 1946, S 213)« Gemäß § 3 Abs 2* dieser Verordnung gilt der Inhalt des Vertrages als zwischen den Parteien vereinbart, wenn keine der Parteien Einspruch eingelegt hat oder über das eingelegte Rechtsmittel endgültig entschieden ist. Die Klägerin hat die Verfügung über den Zwangspachtvertrag angefochten, über das Rechtsmittel wer bis zu dem Schluss' der letzten Berufungsverhandlung noch nicht entschieden. Die Verordnung ist allerdings nach § 45 des V/ohnungsgesetzes für Hordrhein-Y/estfalen vom 23* 1* 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S 25) aufgehoben. Das Wohnungsamt konnte sich auf diese Bestimmung aber 1946 noch nicht stützen und hat eine vorläufige Yvirksamkeit auch nicht angeordnet.
V ZR..66/50 2335 001 ; Verlilndet am 12. Oktobox* 1951 Gros, J uc t i sang c c t elit er als: Urkundobcantor der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 10. der Frau Katharina Qi 2» Käthe Cu 3 Ilc ria •, in 1 ■ u . Beklagten und Re v i si onskläge ri nnen, _ proseßbcvollmächtigter: Rechtcanv/alt Dr. — gegen • Paula, die Frau Peter l-Ring Klägerin und Revisionsbeklagto, ... ^rozeßbevöllnächtigtor: Rechtsanwalt Dr. r ,, . • • ' * • kat der V.;-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die niind- •Hebe^ V^erhahdi^ 12. Oktober 1951 unter IJitwirkung "des^jSSnaj^präsidenten Prof. Dr. Pritsch'als Vorsitzenden ^utnd'ffi^^ '-i)r • ;.Hertel,-; Dr. Eückingfcaus, Schuster \\ .;:V; v? ^ 'Die Revision gegen das Urteil des 5 * Zi* • ' vilsenats des Qberlandesgerichts; in DRsscl- > dorf vom 3. ;Härz 1950 wird auf Kosten der Be~ IdLa/xteh zurückgewieseri. ■ ;; Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin dec Grundstücks dMM, Sie hat zusammen nit ihrem Ehemann bis Anfang Harz 1945 in diesem HausgrundstUclc eine Gastwirtschaft und ein Hotel unter der Bezeichnung betrieben« Anfang Llärz 1945 verliefen die Ehegatten D^[|HH) ^f^^^sel; sic kehrten auch nach der Besetzung zuerst durch die Amerikaner*,dann durch die Engländer zunächst-.nicht zurück« Die Ehe wurde Endo 1945 geschie- v den« • " ' ;;.;':vrty ; - ':-- Untern 6. 4« 1945 ermächtigte die von der Besatzungen marcht eingesetzte deutsche Zivilverwaltung für die V ;> linksrheinischen Gebiete der Stadt gemeinde schriftlich den Rechtsanwalt Sch£p, der die Klägerin schon wiederholt in Rechtsangeiegenheiten vertreten hatte, die treidiänderische Verwaltung der Liegenschaf-ten des Hauses D^PPP^^j zu übernehmen und die Interessen der an diesen Liegenschaften zu wahren«5 Gic erliärte SohiJpl für berechtigt, sämtliche Rechtsgecchüfte, die mit der Verwaltung verbunden seien, zu tätigen. Am 7. 5. 1945 wurde von der deutschen Zivilverwaltung anstelle des Rechtsanwalts Schjjj^:mit descenfZustimmung der Rechtsanwalt Dr. WdMV zuia Ver~ waltdr der klägerischen Liegenschaften bestellt ^ Am selben Tage; erhielten die Beklagt zu 2) und 5) von der Zivilverwaltung eine Einweisungsbescheinigung fol'^ •- ^ - - •*•••'• • • // -!-i . ' <«'</' • • - . • ' - • • • ■ . • . . f *. '' .>>> .! '■M -~4 • •'v > ^ff ;; *1 «1 -S '* «\2 * «v JK 4/ * * gendcn Wortlauts: ttSie werden mit der Auflage, das Lokal 'baldmöglichst in Betrieb zu setzen- als Pächter in die Gaststätte elngov/iocen. Der Oberbürgermeister i.V.. gea. Dr. Dr. verschaffte noch an selben Ta-* ge den Beklagten au 2) und 3) auch den.Besita am Eauogrundbtüclr, indem er mit ihnen durch ein Fenster - * in die Gaststätte einstieg und ihnen die Bov/irtcchaf— * tung Übertrug- Din Beklagten eröffnet on kurao Zeit später die' Gaststätte nieder und betrieben sie in der Folgezeit. Von Bai 194-5, no eine Besprechung in der Gaststätte V abgehalten wurde, bis sum Jahre 1947 fanden^zv/ischen den Parteien Verhandlungen* über den Abschluß eines ’ Pachtvertrages statt. Zur Unterspichnüng eines schriftlichen Vertrages ist ec nicht gekommen, obwohl ver- . schiedene Entwürfe von den beteiligten Rechtsanwälten gefertigt wurden. Anwaltcchaftlicher*Vertreter der Beklagten war Br. ✓ TJhterm 29/ 1. 1946 erließ das Wohnungsamt DfflHHl au Gunsten der Beklagten au£ ihren Antrag eine Inanspruchnahme Verfügung aufgrund des Reiohsleistimgs--*-gesetses. Diese wurde jedoch.durch Beschluß der.Schliche ' tungsstollo für das Wohnungswesen der Stadt .vom 18. 8. 1949 aufgehoben. Außerdem setate die stüdti-: t sehe Preisbehörde für llieteh und Pachten als Zy/angsverr- j tragcabteilung des Wohnungsamts am 13. 9. 1947 J V ■ W. 4 t ; ** »* •,<ij ■l 'S zwischen den Partcien^für de n^e cant enFe staurat ions— und Üotelbotrieb einen Ita^ngs^chtvertrag foot • ßber die Beschwerde der Klagoriir hiergegen wer bis zur letzten mündlichen Verhandlung in Beruf ungsverfahren noch nicht entschieden« Hit der Klage hat die ICLgjgerin beantragt: J" . 4 ' ' 1 • festzustollen, daß Mischen den Parteien kein . privatrecht lieber Pachtvertrag oder ein ühnli-eher Vertrag über das Grundstück ^P^~pdng0, insbesondere hinsichtlich des ge- ^ santen Restaurant- und Hotelbetriebes in *die~ i sen Hause geschlossen worden ist* die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück 0, umfassend den Ite-staurations—'‘und Hotelbetrieb, herauszugeben, die Beklagten zu verurteilen, der Klügerin eino.;;:^ Aufstellung.über die Nutzungen, die sie seit Juni 1945 gezogen hüben, zu geben und die Fdch~ 2] ; tigkeit dieser Aufstellung zu beschwören,. ♦ ^ 4. die Beklagten zu verurteilen, den zu Ziffer 3\ * *s*''i*i erbrachten Uutzunggbetrag an die Klügerin zu . zahlen, »V1 / Sie behacktet, zwischen ihr und den Beklagtencoi kein ‘ ) auch kein vorläufiger - Facht- oder Hietvertrag zustande gekommen« Bei den Verhandlungen sei zwar in.. manohen punkten Einigkeit erzielt worden, doch habe * - ÄS .'O 3t 1 m 'x*?j £' 9 % V K. fr eine Bindung nur durch schriftlichen Vertrag erfolgen sollen. Der Zwangspachtvertreg sei nicht wirksam, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehre und auch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. * \ ' * ,1 A M Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie bezeichnen die Klage auf Feststellung als -unzulässig. Zur Sache behaupten sie, bereits bei der Besprechung im Mai 1945 sei ein mündlicher Pachtvertrag abgeschlossen wördefc', Wobei für die Beklagten. Rechtsanwalt Sch^p gehandelt habe, ^ie Regelung mancher Einzelheiten sei allerdings späterer Regölung Vorbehalten worden, im September 1945 sei jedoch auch darüber zwischen Rechtsanwalt Dr. K^pP und Hechtsanwalt ScbpP bindende Übereinstimmung erzielt worden. Rechtsanwalt ScbpP habe r bei den Verhandlungen die Klägerin als Generalbevollmächtigter vertreten. Daß die Einigung schriftlich nicht niedergelegt worden sei, sei unwesentlich, da nach' dem Willen der Parteien die Beurkundung nur zu Beweiszwecken habe erfolgen sollen« Überdies sei auch der nur vorsorglich erwirkte Zwangspachtvertrag ^ rechtsgültig, ein Pachtverhältnis bestehe zwischen den Parteien daher auf jeden Fall« i Die Klägerin hat bestritten, dem Rechtsanwalt Schp General- oder Abschlußvollmacht erteilt zu haben. Bas Landgericht erkannte durch Teilurteil nach dem Klageantrag zu 1). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht fasste ledig- 4 T } « 6 lieh den erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils wie folgt: w3s wird festgestollt, dass zwischen den ‘Parteien kein privatrechtlicher Pachtvertrag oder ein pachtähnlicher Vertrag über das Grundstück insbesondere hinsichtlich des gesamten Restaurant- und Hotelbetriebes in diesem Hause, besteht oder bestanden hat.” Hie Beklagten haben Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung stattzugeben und den Peststellungsan-spruch abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Oberlandesgericht zu- erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Entsoheidunasgründe: «PMMMMTW* I. Hie Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Peststellungsklage sind unbegründet. Sie ist zwar keine Peststellungsklage nach § 280 ZPO, da die Klär gerin zunächst sie allein erhoben hat und nicht wenigstens gleichzeitig Leistungsklage, was genügen würde (RGZ 113, 410), aber die Peststellungsklage muß zulässig sein, wenn eine gleiche, später er- V * V?»* < c ♦ * * '<!■ ''1 •Jt J % hobene Zvischenfeststellungsklage zulässig wäre. Es hätte keinen Sinn, eine Partei zu zwingen, ihre ursprünglich erhobene Feststellungsklage zurückzuneh-men und sie sogleich nach § 280 ZPO wieder zu erheben« Each § 280 ZPO wäre der Feststellungsantrag aber nicht zu beanstanden, weil mit der Klage im übrigen die Klägerin mehrere selbständige Ansprüche verfolgt, von denen jedenfalls die Ansprüche Kr 2 und 4 nur begründet sein können, wenn das von der Beklagten behauptete Pachtveihältnis nicht besteht (RGZ 144, 54^59/607)« II.Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zur Frage des freiwilligen VertragsSchlusses zwischen den Parteien ausgeführt: Eie Massnahmen des Hechtsanwalts Br. hätten für die Klägerin keine zivilrechtlichen Verpflichtungen begründen können. Sin mündlicher Pachtvertrag sei zwischen den Parteien nicht.zustande gekommen, da sie über verschiedene Punkte, deren Regelung für sie wesentlich sein könnte, sich nicht geeinigt hätten. Selbst wenn imjSep'lmaber 1947 eine Einigung mündlich entsprechend einem von Br. entworfenen Pachtvertrag zustande ^kommen sein sollte, wäre er, weil in ihm'Br. Y7( Is Verpächter bezeichnet sei und er nicht auf den Namen der Klägerin laute, für diese nicht bindend. Überdies hätten die verhandlungführenden^ Hechtsanwälte einen Vertrag überhaupt! nur schriftlich abschlies- sen wollene Die bis zu einem solohen geführten Verhandlungen könnten nur als unverbindliche Vorverhandlungen bezeichnet werden. 1o) Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Dr. und der Beklagten als möglich ansehe, seine Rechtsverbindlichkeit für und gegen die Klägerin aber verneine, ohne die Rechtsstellung des Dr. zu prüfen. Die Revision ist der Meinung, Dr. habe kraft seiner Verwalter Stellung die Klägerin wirksam vertreten. Der Prüfung, ob Dr. kraft seiner Ver- walterstellung die Klägerin rechtswirksam vertreten konnte, bedarf es jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat zwar den Abschluß eines Pachtvertrags zu Lasten der Klägerin u.a. deswegen verneint, weil der-nach der Behauptung der Beklagten die endgültige Kini-gung über alle Punkte enthaltende - Vertragsentwurf des Dr. nicht auf ihren Hamen als Verpächterin, sondern auf den des Dr. als treu- händerischen Verwalters und Verpächters gestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß es zu einem verbindlichen Vertrag zwischen Dr.fi und den Beklagten gekommen sei. Allerdings spricht das Berufungsgericht zunächst (Berufungsurteil S 18) von dem Vertrag, "soweit ein solcher überhaupt zustande gekommen sei", und daß der Vertrag, "wenn überhaupt, nur mit Dr. als treuhänderischem Verwalter abgeschlossen worden sei”. Ks erörtert aber in der Folge die Frage, ob etwa ein Vorvertrag (vorläufiger Vertrag) zustande gekommen ist, und 4 >• v * * Vv erklärts "Verhandeln aber, wie hier, monatelang drei Rechtsanwälte über den Abschluß eines Vertrages, ohne ihn unter Dach und Rach bringen zu können, so können alle bis dahin geführten Verhandlungen nur als unverbindlich erfolgte Vorverhandlungen bezeichnet werden, die nur dem Abschluß eines schriftlichen vertrageö dienen sollten.tt Damit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die ganzen geführten Verhandlungen nach dem V/illen der Vertragsparteien noch nicht verbindlich sein sollten, sodaß auch ein vorläufiger Vertrag, gleichviel mit wem, nur schriftlich geschlossen werden sollte. i I ■ I. i \ &.« * X -JS. . Hy, k-. 2**' * . % - 2.) Daß die Reststellung des Berufungsgerichts, es sei ein mündlich bindender Pachtvertrag nicht zustande gekommen, auf Rechtsirrtum beruhe, kann der Revision nicht zugegeben werden. a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß bei den Verhandlungen zunächst der Abschluß einer vorläufigen Vereinbarung ins Augs gefasst war; denn es weist (S 16 des Berufungsurteils) auf Dr. Entwurf einer solchen vorläuf igen Vereinbarung vom 1. Juli 1945 hin, dem bis zu dem -1. Oktober 1945 ein Pachtvertrag nachfolgen sollte. Bei der Bedeutung des Pachtobjekts und der Tatsache, daß als rechenschaftspflichti- ger^ Treuhänder tätig wurde, ist es mit einer vorübergehenden Y/irksamkeit durchaus vereinbar. - 10 .. ; ; ^ . daß schon die vorläufige Vereinbarung schriftlich abgeschlossen werden sollte, wie dies auch der Wortlaut des Entwurfs der vorläufigen Vereinbarung vom 1. Juli 1945 nahelegt s 11 Zwischen........wird hi emit folgende Ver- einbarung getroffen * *> Wenn die Revision geltend macht, die Vereinbarung vom Mai 1945 sei lediglich zwischen Pr. Y,pp und den Beklagten zu 2) und 3) geschlossen worden und auf ihre Auffassung, daß die Vereinbarung bereits bindend gewesen sei, komme es allein an, das Berufungsgericht habe daher nur sie verwerten dürfen, so ist das nicht richtig. Sowohl für die Tatf rage, welche Erklärungen abgegeben worden waren, als auch für die Auslegung der Willenserklärungen war das Berufungsgericht nicht an das gebunden, was die am VertragsSchluß beteiligten Anwälte als ihre damalige Auflassung später als Zeugen bekundeten, sondern:es konnte in beider Hinsicht auch die Aussage des Zeugen Sch^P der die Bindung verneinte, wie die übrigen Bekundungen und sonstigen Umstände frei verwerten. Pas Gegenteil würde auf die Verneinung der freien Beweiswürdigung und den Satz hinauslaufen, daß die Auslegung einer Erklärung nur dem Erklärenden zustehe, überdies machen 3a gerade die Beklagten geltend, daß S Sch^^ als Vertreter der Klägerin an dem behaupteten Abschluß vom *»ai 1945 mitgewirkt habe. c) Die Möglichkeit, daß als Vertragspartei*auf der Pächterseite zunächst die Beklagten zu 2) und 3) vorgesehen waren, erst später ausserdem noch die Beklagte zu 1), wie die Beklagten ausgeführt haben, mag bestehen. Aber die Feststellung * fungsgerichtes, daß die Zeugenaussagen hierüber nicht einheitlich sind,wird durch die Ausführungen der Revision, die unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO beachtlich wären, nicht ausgeräumt. Der ^euge stellt die Beteiligung der Beklagten gerade umgekehrt dar als Br. (zuerst die Beklagte zu 1) vorgesehen, dann Ausdehnung auf die Beklagte zu 2) und 3)). d) Richtig ist, daß nach dexi Vertragsentwürfen Br. Anfang Juni das Inventar auf genommen hat und daß dies anscheinend dem Berufungsgericht entgangen ist. Es ist aber anzunehmen, daß es bei Berücksichtigung dieses Umstandes zu keinem andern Ergebnis für die Präge eines mündlichen Vertragsschlusses gekommen wäre, zu demal da das Inventarverzeichnis bei der Besprechung im Mai 1945 noch nicht vor lag und später von der Klägerin beanstandet worden ist (Schreiben .des Rechtsanwalts Sch^) vom 29* 9. 1945 in Handakten Br. e) Venn bei einem in Präge stehenden Pachtvertrag bereits Vertragsleistuugen erbracht werden, so wird das häufig dafür sprechen, daß die Behauptung, der Vertrag sei bereits bindend geschlossen worden, der Wahrheit entspricht. Im vorliegenden Pall haben die Beklagten auf Vorschlag von Hechtsanwalt Sch^pi eine Kaution und für die Nutzung eine monatliche Summe be-; zahlt, die -.sie« nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Abschluß eines schriftlichen Pachtvertrags in einem Brief vom 18. Januar 1946 als "Pacht” bezeichneten. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß unter den besonderen Umständen des Palles aus der Annahme dieser Beträge, die der Klägerin über Rechtsanwalt Br. zuflossen, nicht auf den Abschluß einer bindenden Pachtvereinbarung geschlossen werden könne. Biese Auslegung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Bie hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind auch dann nicht rechtsirrig, wenn man berücksichtigt, daß Br. selbst aufgrund der Einweisungsverfügung der Stadt, die sich gegen die Klägerin richtete, den Beklagten zu 2) und 3) den Besitz an der Gaststätte verschaffte. Baß die Beklagten für die Nutzung des Hausgrundstücks und Betriebes der Klägerin eine Entschädigung, auch wenn kein Pachtvertrag bestand, würden leisten müssen, war klar. Ebenso war anzunehmen, daß ein späterer Pachtvertrag auf jeden Pall bei dem umfang-reichen Inventar eine Kautionsverpflich'tung ent- u,.. . -«lur-j .**T • halten würde • Mit der Zahlung ‘der Grundstückslasten konnte nicht*während langwieriger Verhandlungen gewartet werden» Bei dieser Sachlage konnten Entschädigung und Kaution durchaus nicht nur auf Grund Vertrags, sondern einstweilen in der Hoffnung auf das spätere Zustandekommen eines Vertrags in der bereits in Aus sicht genommenen Höhe gezahlt werden« Auch sonst, etwa beim Erfordernis der . Genehmigung für einen Vertrag, ist es nicht selten, daß schon vor dessen Aechtsbcständigkeit Vertragsleistungen erbracht werden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus, daß Rechtsanwalt Sch^^ die monatlich gezahlte Summe als Pachtzins bezeichnete, keinen Schluß auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag gezogen hat, und zwar umsoweniger* als Hechtsanwalt Sch^^ in jenem Schreiben ausdrücklich darauf hinweist, daß ein Pachtvertrag erst zustande kommen müsse, .und sonst eine Häumungsklage androht« f) Ebensowenig ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht den § 154 Abs 2 BG3 rechtsirrig angewendet hätte. Es trifft zu, daß nach dieser Bestimmung nur die 1930, 92)« Bas Berufungsgericht hat aber (S 18 des Berufungsurteils) seiner Überzeugung Ausdruck ver- ^^C^vor oder bei Abschluß des Vertrages bedungene Schrift-sM^?form die Bedeutung hat, daß im Zweifel der Vertrag ' erst mit der Beurkundung geschlossen ist (RGBBR liehen, daß die zwischen den Parteien .vorgesehene Schriftform vereinbart worden sei und daß insbesondere die beteiligten Rechtsanwälte nur hätten schriftlich abschliessen wollen. &) h) Keinesfalls waf es ein Rechtsverstoss, wenn das Berufungsgericht für seine Tatsachenfeststellung und Auslegung den Umstand heranzog, daß die Beklagten eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und einen Zwangspachtvertrag zu ihren Grünsten erwirkt haben. Eine andere Auslegung dieses Verhaltens der Beklagten ist zwar möglich. Sie können aus Sorge, den Abschluß eines Pachtvertrages nicht beweisen zu können, die behördlichen Maßnahmen herbeigeführt haben. Aber die vom..Berufungsgericht gewählte Auslegung ist nicht nur nicht unmöglich (RGr HER 1930, 94), sondern liegt auch näher. Die Peststellung des Berufungsgerichts, daß wie im Mai so auch im September 1945 kein Vertrag zustandegekommen ist und daß es sich nur um unverbindliche Vorbehandlungen handelte, beruht auch nicht auf unzulässiger Ablehnung eines Beweisangebotes der Beklagten im Schriftsatz vom 10. 2. 1950 (S 2), wie die Revision behauptet. Selbst wenn man es als un schädlich erachtet, daß er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, also nicht nach § 313 Abs 2 ZPO auf ihn Bezug genommen werden konnte, liegt kein Verfahrensmangel vor. Die benannten Zeugen waren bereits vernommen, wobei das Beweis thema zwar formell ein anderes war, tatsächlich die Zeugen aber über die gesamten Vorgänge, die zu dem Abschluss eines Vertrages geführt haben konnten, ausgesagt haben. Die wiederholte Vernehmung stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO). Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht die von dem Zeugen Sch^^ im ^eweissi-cherungsverfahren gemachte Aussage nicht verwertet hat. Jede Partei war nach § 493 ZPO befugt, sie heranzuziehen. Der nach § 285 Abs 2 ZPO erforderliche Vor-trag konnte durch Bezugnahme (§ 137 Abs 3) ersetzt werden und ist in dem vorgetragenen Schriftsatz der Beklagten vom 9* 2. 1950 Seite 6 und 12 (Bl 1539 159) enthalten. Da jedoch die Beklagten die Richtigkeit dieser Aussage bekämpfen, ist nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargelegt, inwiefern das Urteil zu Ungunsten der Beklagten darauf beruhen soll, daß das Berufungsgericht die zweite Aussage des Zeugen Sch^^ unberücksichtigt ließ« Das Berufungsgericht brauchte die Präge, ob die Klägerin selbst oder Rechtsanwalt Sch^p für sie Handlungen des Rechtsanwalts Dr. genehmigt hat, entgegen der Auffassung der Revision nicht besonders zu prüfen. Hatte es ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß kein Vertrag geschlosssen worden war, so fehlte es für eine etwaige Genehmigung an einem Gegenstand. Deshalb war auch kein Beweis darüber zu erheben, ob Rechtsanwalt Sch^} Generalbevollmächtigter der Klä- gerin war } y l Aus demselben Grund erübrigte sich die Behandlung der Prsge, ob nach den Kegeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein rechtsgeschäftliches Handeln des Br. XWirkung für die Klägerin hatte. Überdies würde, selbst wenn Br. f/ß als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Klägerin gehandelt haben sollte, dadurch eine sonst fehlende Vertretungsmacht des Br. für die Wirkung seiner Rechtsgeschäfte gegenüber Britten, * so auch den Beklagten gegenüber, nicht ersetzt. Biese Wirkung bestimmt sich nach den Vorschriften über Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 ff BGB, hierzu Staudinger 10. Auflage § 677 Bote 8). Eie Beklagten könnten sich hier auf einen etwaigen Anspruch des Br. Weiser gegen die Klägerin, ihn von der Haftung aus § 179 BGB zu befreien, nicht berufen. Bie von der Revision angezogene E ntscheidung RGZ 152, 150 behandelt einen andern Pall. III. Ein privatrechtlicher Pachtvertrag bestünde zwischen den Parteien auch dann, wenn der von der Preisbehörde festgesetzte Zv^angspachtvertrag rechtswirksam wäre. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rechtswirksamkeit des Zv/angspachtver trags zü.Unrecht verneint, ist aber unbegründet. Grundlage für den Zwangspachtvertrag war die Burchführungsverordnung des Cberpräsidenten der ;j vC * *+ - V - o > ps ~X* t:. M ' ' * • < zu dem \7 ohnungs ge setz (WO vom 23* 5* 1946, Hitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten vom 5« 6« 1946, S 213)« Gemäß § 3 Abs 2* dieser Verordnung gilt der Inhalt des Vertrages als zwischen den Parteien vereinbart, wenn keine der Parteien Einspruch eingelegt hat oder über das eingelegte Rechtsmittel endgültig entschieden ist. Die Klägerin hat die Verfügung über den Zwangspachtvertrag angefochten, über das Rechtsmittel wer bis zu dem Schluss' der letzten Berufungsverhandlung noch nicht entschieden. Infolgedessen hat der Zwangspachtvertrag keine Wirkiing. Die Verordnung ist allerdings nach § 45 des V/ohnungsgesetzes für Hordrhein-Y/estfalen vom 23* 1* 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S 25) aufgehoben. Auch wenn dieses aber der rechtlichen Be_ urteilung nunmehr zu Grunde gelegt würde, ergäbe sich nichts Abweichendes. Auch in diesem Gesetz ist die Wirkung des Zwangsmietvertrages an die Rechtskraft geknüpft. Allerdings ist ein vorläufiger Zwangsmietvertrag im § 30 Abs 1 des Landes-wohnungsgesetzes vorgesehen. Das Wohnungsamt konnte sich auf diese Bestimmung aber 1946 noch nicht stützen und hat eine vorläufige Yvirksamkeit auch nicht angeordnet. Auch Art. VIII Nr 2b des Wohnungsgesetzes des Kontrollräte steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Hit Kleinrahm gegen Landgericht Hagen (JustMinBl für Nordrhein-Westfalen 1949» 39) ist diese Bestimmung dahin auszu- 4 J | legen, daß sie nur die Y/irkung der Zwangsmiet- * Vertragsverfügung an sich festlegt, ohne aus- ^ schließend über den Beginn der Rechtswirkung zu entscheiden,. sodaß diese Präge trotz Art XIV des YYohnungsgesetzes durch Durchführungsverordnung ge-f regelt werden kann (siehe auch Roquette, Kietrecht < S 24; Kiefersauer,, Grundstücksmiete, Wohnungsgesetz ^ Anmerkung 333; Bettermann-Haarmann, Das öffentliche * bohnungsrecht S 148)* Auf die Präge, ob dem Zwangspachtvertrag, abgesehen von der fehlenden Rechtskraft., auch aus anderen Gründen die Rechtswirksamkeit abzusprechen wäre, kommt* es nach dem oben Ausgeführten nicht mehr an. Sie bedarf umsoweniger der Erörterung, als eine rechtskräftige verwaltungs-gerichtliche Entscheidung über sie bindend wäre. Nach alledem war die Peststellung des Beru- < , ' fungsgerichts, daß zwischen den Parteien kein privatrechtlicher Pachtvertrag oder pachtähn-§ lieber Vertrag bestehe oder bestanden hat, ge- rechtfertigt. Die Revision war daher mit der x ZPO zurückzuweisen y x >v* % - 1i> - Kostenfolge des § 97 Abs 1 Pr. Pritsch Pr. Schuster Hertel Pr. Hückinghaus Pr. Oechßler %