23o März 1970 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Wilhelm Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, März 1970 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr, Grell beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. Wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre, hätte die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF v_zr 65/67 BESCHLUSS Verkündet am 23o März 1970 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Wilhelm Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Br. Kurt SflHBstraße •, in Hi Kläger,'Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte;: Rechtsanwälte Prof, und Br. - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1970 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr, Grell beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. Der Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz wird bis zur Erklärung der Parteien, daß die Hauptsache erledigt sei, auf 20 000 DM, für die Folgezeit auf 7 500 DM festgesetzt. Gründe Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung über die Revision die Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch. Materiell-rechtlich läßt das Urteil keinen Irrtum erkennen. Wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre, hätte die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen werden müssen. Rothe 3)r. Freitag Mattem Offterdinger Br. Grell