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BGH · V ZE 65/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZE 65/62

Das Berufungsgericht verneint wiederum Geschäftsunfähigkeit, Irrtum^ arglistige Täuschung und Sitten-Widrigkeit und hält die Klage deshalb in vollem Umfang für unbegründete In der frage von Irrtum und Täuschung erhebt die Revision keine Einwendungen mehr* Ihre Angriffe in den beiden anderen Funkten haben keinen Erfolgo Io Die Frage der Cresehäftsfähigkeit sieht das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht sowohl materiell wie in der Beweislast richtige In tatsächlicher Hinsicht hält es den Beweis9 daß die Klägerin beim Abschluß eines der drei Verträge geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder vorübergehend geistig gestört (§ 105 Abs0 2 BGB) gewesen sei, wiederum für nicht erbrachto Es stützt sich dabei auf die ira zweiten Bq rufungsverfahren eingeholte Begutachtung durch einen dritten Sachverständigen (Medizinaldirektor Dr« ZflHP vom Nervenkrankenhaus des Bezirks Od^Ü^^ in Bfld bei MüflM)» Damit weicht es allerdings im sachlichen Endergebnis ebenso wie das erste Berufungsurteil ab von dem im ersten Berufungsverfahren erhobenen zweiten gerichtlichen Gutachten (Universitätsprofessor Dr0 Kdl trägt aber in der Begründung den im ersten Revisionsurteil dagegen erhobenen Bedenken Rechnung« Vor allem hat der fatrichter nunmehr, einer Anregung im ersten Revisionsurteil (So 13/14) entsprechend« vor Erstattung des neuen Gutachtens in Gegenwart des Gutachters eine Reihe von Zeugen vernommen, wobei der Sachverständige Gelegenheit zu dem Fragestellen hatte« Das Oberlandesgericht geht nunmehr abweichend vom ersten Berufungsurteil mit dem ersten Revisionsurteil (S0 10) zugunsten der Klägerin davon aus, daß der zweite Gutachter die Geschäftsfähigkeit trotz unterschiedlicher Formulierung ohne inhaltlichen Widerspruch mit sehr hoher, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe verneinen wollen (BU So 14); deshalb sieht es mit Recht die ihm im ersten Revisionsurteil hilfsweise aufgetragene Be- fragung des Gutachters hierzu nicht mehr für erforderlich an* Es stützt seine Abweichung vom Gutachten Kolle anders als das erste Berufungsurteil nicht mehr auf die Vermutung, dieser Sachverständige habe irrigerweise angenommen, daß die Willensfreiheit einer Person bereits dann entfalle, wenn sie die Tragweite vormögenorechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge, und rückt ausdrücklich von der Ansicht ab, Br» hätte bei seinem Gutachten das Willens element vernachlässigt {BIT So 14); damit ist auch dieser Beanstandung des ersten Revisionsurteils (So 11/12) Rechnung getragene Pie außer Arteriosklerose möglicherweise noch bedeutsamen anderen Krankheitserscheinungen, auf die das erste Revisionsurteil (So 12/13) hinwoist, sind in dem jetzt neu erhobenen Gutachten Ziehen berücksichtigt o Pie vom ersten Revisionsurteil (So 13) weiter angedeutete Erwägung, daß der sich vergrößernde Umfang der Be gut ach tung^grund lagen für die größere Richtigkeit eines später erstatteten Gutachtens sprechen könne (damals: Gutachten gegenüber dem vom Landgericht als erstes erhobenen Gutachten des Landgerichtsarztes Pr0 ßflBIV)? hat das Berufungsgericht auf gegriffen mit dem Ergebnis, daß es dem nunmehr neu hinzugekommenen Gutachten ZflB gegenüber dem Gutachten den Vorzug gabo Ein Rechts irr tum ist insoweit weder geltend gemacht noch ersichtliche Hach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts haben alle drei gerichtlichen Gutachter (ZSIbei der Klägerin übereinstimmend Schwachsinn festge3tellt, der zu dem Teil angeboren, zu dem Teil durch Hirnarteriosklefose erworben sei° Sie unterscheiden sich jedoch in der Frage, inwieweit sentlichen^ inübe reins timmung mit dem ersten (GflB) , die Einbuße durch Hirnarteriosklerose für gering, führt den vorhandenen Intelligenzmangel maßgebend auf die angeborene MinderBegabung zurück und hält dies deshalb für wesentlich, weil Minderbegabte im Rahmen ihrer geistigen und seelischen Mängel als Person«-lichkoiten intakt und nicht "zerfallen" seien, während ein Altersabbau zu einem Zerfall der Persönlichkeit führeo Zu Unrecht rügt die Revision Hichtbcrücksichtigung des Umstands, daß die Ärztin Dr0 FflBidie die Klägerin seit 1940 als Hausärztin betreut habe, ira Jahre 1945 eine organisch bedingte Schüttellähmung (Zittern) festgestellt habe, die auf einen fortschreitenden sklerotischen Prozeß-schließen lasse0 Pas Gutachten Ziehen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat das Zeugnis Pr0 FflHM ausdrücklich wiedergegeben (So 55/56) und sich auch sonst mit jenem Zittern ausführlich befaßt (So 8/9, 74, 94, 115/116, 146/148); es erklärt mit eingehender Begründung ein Zurückführen dieses Zitterns auf eine fortsehreitende Hirnarteriosklerose für falsch und erklärt es für angeboren, wahrscheinlich für einen hereditären Tremor (So 115/116, 146)o Auch die mit der Klagschrift vorgelegte Äußerung des Nervenarztes Br* der den Tremor als Folge einer Stammgangliensklerose ansicht, ist entgegen der Meinung der Revision vom Gutachter Ziehen inhaltlich referiert und kritisch gewürdigt worden (So 67/683 146K Bas Berufungsurteil erwähnt die Verwertung und Würdigung der Zeugnisse FflBIM und durch den Gutachter Ziehen ausdrücklich (BU So 13), Daß beim zweiten Kauf nur 1 000 DM Anzahlung und die Tilgung des Restes mit nur 120 DM monatlich bedungen wurden, sei den Beklagten deshalb nicht anzulasten, weil der Rest zu verzinsen und die Klägerin aus dem genannten Grund an laufenden Zahlungen interessiert gewesen sei. Die Bestimmung, daß beim Tod der (zur Zeit des Vertragsschlusses erst 58 Jahre alten, aber kränklichen) Klägerin die dann noch vorhandene Restschuld erlassen sein solle (Erlaßklausol), sei auf Wunsch der Klägerin wegen ihres schlechten Verhältnisses zu ihren Verwandten aufgenommen worden; das habe die Kaufpreis-lei stung zwar etwas vermindert, aber durchaus in Grenzen und nicht wesentlich. In subjektiver Hinsicht hält das Berufungsgericht eine zur Ausbeutung nötige bewußte Ausnutzung von Notlage3 leichtsinn oder Unerfahrenheit der Klägerin nicht für feststellbar« Das genannte Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen lasse sichere Schlüsse in dieser Hinsicht nicht zu« Die Höhe der Lastenaus-gloichslast und der späteren Bewertung der KaufObjekte sei für die Beklagten bei Abschluß der Verträge auch noch nicht voll voraussehbar gewesene Ob bei der Klägerin Notlage « Leichtsinn oder Unerfahrenheit Vorgelegen habej könne dahingestellt bleibeno Beim dritten Grundstück habe sich die Klägerin bereits (von sich aus; mit dem Gedanken der Veräußerung3 nämlich an eine Nichte« getragen.o der Verkaufsentschluß habe also nicht erst von den Beklagten geweckt werden müssen« Die Tätigkeit des Beklagten als (steuerlicher) Berater der Klägerin bis 1949 habe nur geringen Umfang gehabt; es könne nicht davon ausgegangen werden« daß der Beklagte die Klägerin jahrelang in ihren Vcrmögensange* * legenheiten - worunter nicht nur Steuorangelegenheiten zu verstehen wären - beraten und eine Vertrauensstellung zur Verschaffung ungerechtfertigter Vorteile ausgenützt habe« daß für die Frage des Leistungsmißverhältnisses bei § 138 BGB eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist und daß diese nicht auf den Stoppreis auf solchen? auch bei einem den Stoppreis üborstoigomden währen Wert des Kaufgegenstandes nicht ohne weiteres von einem auffälligen Leistungsmißver-hältnis im Rechtssinne des § 138 BGB gesprochen werden können; eine Anstößigkeit wird in solchen Fällen weniger in der Preisbemessung als darin liegen, daß zur Unzeit überhaupt verkauft worden ist, Ob und inwieweit der wahre Wert eines dem Preisstop unterliegenden Gegenstandes höher war als sein zulässiger Preis und ob dessen Unterschreitung gegen die guten Sitten verstieß, läßt sich nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden0 Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Pall den Stoppreis als geeignete Bewertungsgrundlage angesehen und auf Grund der Auskunft der Regierung OmHHP? 3aß damals keine Toleranz-Zuschläge zu dem Stoppreis gewährt wurden, auch den vom Sachverständigen RflB zugebilligten 10 $1 gen Zuschlag gestrichen hat, so ist dies mangels konkreterer Bemängelungen der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Ben in diesem Zusammenhang mindestens für das erste Geschäft naheliegenden Einwand eines Verkaufs zur Unzeit hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert und mit einleuchtender und auch von der Revision nicht angegriffener Begründung entkräftet0 . 3o Der Lastenausgleieh ist allerdings nach dem Wortlaut der zweiten und dritten Kaufurkunde von den Beklagten nicht übernommen worden* Der Revision ist auch zuzugeben, daß es für die Frage der Sittenwidrig-keit von Verträgen grundsätzlich auf den Zeitpunkt Substantiiert wendet sich die Revision wiederum gegen die Würdigung des durch die Beratertätigkeit des Beklagten angeblich begründeten Vertrauensverhältnisses* Aber von dem von der Revision als unbeachtet bezeichneten Sachvortrag hat das Berufungsgericht den Kern ausdrücklich angeführt? als Bücherrevisor tätig gewesen war und daß er später auch die Klägerin selbst bis 1949 bei Abgabe von Steuererklärungen beraten hatte fBIT S* 2)* Es hat dazu wegen Einzelheiten auf den als unbestritten festgestellion Inhalt eines bestimmten Schriftsatzes der Beklagten verwiesen; dort ist ausgeführt (GA 549/550); der Beklagte habe nur die Eltern der Klägerin in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten bis zu dem Tod der Mutter (Ende 1941) beraten? Die Revision führt eine Reihe von Umständen an, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe (Dauerauftrag des Vaters der Klägerin, Golegenheits-darlohen des Beklagten bereits von 1940 an, Zusammen'---bringen der Klägerin mit einem Anwalt zur Regelung der Rachlaßangelegenheiten auf Ableben des Vaters, Aus-Stellung von Unkostenrechnungon für die Klägerin durch den Beklagten - es handelt sich um die oben genannten drei Rechnungen Bezeichnung des Verhältnisses zur Klägerin als "Freundschaft" durch den Beklagten selbst in einem Schreiben des Jahres 1952, Übersendung eines Vermögenserklärungsformulars durch die Klägerin an den Beklagten zur Erledigung noch während des Rechtsstreit^ Aber diese Umstände zv/ingen keineswegs zur Bejahung der Sittenwidrigkeit der Verträge, noch besteht ein Anhaltspunkt dafür, daß sie vom Berufungsgericht, soweit sie nicht ausdrücklich behandelt wurden, übersehen wäreno Der Vortrag der Revision« der Beklagte habe kraft seines Berufs das Beistungsmißverhältnis und beide Beklagte hätten auf Grund ihres persönlichen Verhältnisses zur Klägerin deren Geisteszustand genau gekannt und das Vertrauen und ihre “Freundschaft” zu dem eigenen Vorteil ausgenutzt, versucht in unzulässiger Weise an die Stelle der Würdigung des Tatrichters die eigene zu setzen«, Dasselbe gilt die Auffassung, der Beklagte habe der Klägerin gegenüber das Anwesen absichtlich schlecht gemacht und verleidet, indem er es als “Abbruchhütto” bezeichnete« Der Tatrichter hat den Vom Beklagten zugegebenen Gebrauch dieses Ausdrucks entgegen dom Vortrag der Revision nicht unbeachtet gelassen, sondern ihn bei Erörterung der Irrtumsanfechtung ausdrücklich erwähnt (BU S« 15)° Br hält ersichtlich die im Anschluß daran wiedergegebene Einlassung des Beklagten für nicht widerlegt, daß dieses Wort lange Zeit, bevor an eine Grundstücksveräußerung an die Beklagten gedacht wurde, und nur gelegentlich im Scherz gefallen sei« Ohne Erfolg ist schließlich auch die Erwägung der Revision, es wäre grob erfahrungswidrig anzunohmen5 die Beklagten hätten das auffällige Leistungsmißvor-hältnis und die Tatsache nicht gekannt«, daß die Klägerin bei gesunden Sinnen sowie als go schäfte*- und urteiln fähige Person^ die ihre Belange wahrzunohmen wissen niemals solche Verträge geschlossen hätteD Denn einmal ist die Annahme unentkräftet? daß ein auffälliges beistungsmißverhältnis nicht bestand (oben 1)9 und sodann waren die Verträge nach dem festgestollten Sachverhalt auch für einen klar urteilenden Verkäufer in der läge der Klägerin in der damaligen Zeit nicht wirtschaftlich unverständig (oben 4)0

Zitierte Normen: § 104 BGB
FeststellungBGBausdrücklichBerufungsgerichtGutachtenStoppreisVertragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 138 A
Zur Bedeutung eino3 Stoppreises für die Sittonwid£igkeit von Grundstückskaufverträgen0
BGrHj Urt„v» 23. März 1965 - V ZE 65/62 - OLG München
IG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 65/62
URTEIL	Verkündet	am
23c März 1965 Symallao
 Justizhauptsekro als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Paula Schn	in	G:
bei MSch^^straße gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger? Rechtsanwalt Georg	in
 GrfliHIBo ZeH^^straße t*
Klägerin und Revisionsklägerin?
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
 gegen
1o den Buchprüfer Andreas P 20 die Ehefrau Maria P
beide in	Hofl^H^traße
 gcbo Sch£
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten £r<> Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock , Dr0 Rothe9 Dr0 Mattem und Dr* Groll
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 200 Dezember 196? wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1890	geborene	Klägerin	hat
 an die Beklagten mit drei im Grundbuch vollzogenen notariellen Verträgen vom 120 Juni 1947, 200 Juni 1949 und 13o April 1950 ihren Grundbesitz einschließlich Wohnhaus für 10 000 EM und 11 000 DM und 3 500 DM zuzüglich V/ohnungs- und Gartennut Zungsrocht verkauft und alsbald übereignet*
Sie hält die drei Kaufverträge und Übereignungen infolge eigener Geschäftsunfähigkeit sowie infolge Sittenwidrigkeit und Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung für nichtig»
Mit dor Klage begehrt sie
 Io Feststellung dieser Nichtigkeit,
2o Verurteilung zur Einwilligung in ihre Wieder-eintragung als Grundstüpkseigontümerin im Wege der Grundbuchberiehtigung oder Rückauflassung, und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung der empfangenen Kaufpreisraten, zuletzt beziffert mit insgesamt 10 485 22MB
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgowiesoru Der erkennende Senat hat durch Revisions-urteil vom 19° <Xuni 1957 - V ZR 57/56 das erste Rorufungsurteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwieseno Dieser hat die Klage erneut abgewiosexio
 Mit der nunmehrigen Revision verfolgt die Klägerin wiederum ihre Klaganträge weitero Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint wiederum Geschäftsunfähigkeit, Irrtum^ arglistige Täuschung und Sitten-Widrigkeit und hält die Klage deshalb in vollem Umfang für unbegründete In der frage von Irrtum und Täuschung erhebt die Revision keine Einwendungen mehr* Ihre Angriffe in den beiden anderen Funkten haben keinen
 Erfolgo
4
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Io
 Die Frage der Cresehäftsfähigkeit sieht das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht sowohl materiell wie in der Beweislast richtige
 In tatsächlicher Hinsicht hält es den Beweis9 daß die Klägerin beim Abschluß eines der drei Verträge geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder vorübergehend geistig gestört (§ 105 Abs0 2 BGB) gewesen sei, wiederum für nicht erbrachto Es stützt sich dabei auf die ira zweiten Bq rufungsverfahren eingeholte Begutachtung durch einen dritten Sachverständigen (Medizinaldirektor Dr« ZflHP vom Nervenkrankenhaus des Bezirks Od^Ü^^ in Bfld bei MüflM)» Damit weicht es allerdings im sachlichen Endergebnis ebenso wie das erste Berufungsurteil ab von dem im ersten Berufungsverfahren erhobenen zweiten gerichtlichen Gutachten (Universitätsprofessor Dr0 Kdl trägt aber in der Begründung den im ersten Revisionsurteil dagegen erhobenen Bedenken Rechnung« Vor allem hat der fatrichter nunmehr, einer Anregung im ersten Revisionsurteil (So 13/14) entsprechend« vor Erstattung des neuen Gutachtens in Gegenwart des Gutachters eine Reihe von Zeugen vernommen, wobei der Sachverständige Gelegenheit zu dem Fragestellen hatte« Das Oberlandesgericht geht nunmehr abweichend vom ersten Berufungsurteil mit dem ersten Revisionsurteil (S0 10) zugunsten der Klägerin davon aus, daß der zweite Gutachter die Geschäftsfähigkeit trotz unterschiedlicher Formulierung ohne inhaltlichen Widerspruch mit sehr hoher, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe verneinen wollen (BU So 14); deshalb sieht es mit Recht die ihm im ersten Revisionsurteil hilfsweise aufgetragene Be-
 
fragung des Gutachters hierzu nicht mehr für erforderlich an* Es stützt seine Abweichung vom Gutachten Kolle anders als das erste Berufungsurteil nicht mehr auf die Vermutung, dieser Sachverständige habe irrigerweise angenommen, daß die Willensfreiheit einer Person bereits dann entfalle, wenn sie die Tragweite vormögenorechtlicher Beziehungen nicht zu erfassen vermöge, und rückt ausdrücklich von der Ansicht ab,
 Br»	hätte bei seinem Gutachten das Willens element
 vernachlässigt {BIT So 14); damit ist auch dieser Beanstandung des ersten Revisionsurteils (So 11/12) Rechnung getragene Pie außer Arteriosklerose möglicherweise noch bedeutsamen anderen Krankheitserscheinungen, auf die das erste Revisionsurteil (So 12/13) hinwoist, sind in dem jetzt neu erhobenen Gutachten Ziehen berücksichtigt o Pie vom ersten Revisionsurteil (So 13) weiter angedeutete Erwägung, daß der sich vergrößernde Umfang der Be gut ach tung^grund lagen für die größere Richtigkeit eines später erstatteten Gutachtens sprechen könne (damals: Gutachten	gegenüber	dem vom Landgericht
 als erstes erhobenen Gutachten des Landgerichtsarztes Pr0 ßflBIV)? hat das Berufungsgericht auf gegriffen mit dem Ergebnis, daß es dem nunmehr neu hinzugekommenen Gutachten ZflB gegenüber dem Gutachten den Vorzug gabo Ein Rechts irr tum ist insoweit weder geltend gemacht noch ersichtliche
 Hach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts haben alle drei gerichtlichen Gutachter (ZSIbei der Klägerin übereinstimmend Schwachsinn festge3tellt, der zu dem Teil angeboren, zu dem Teil durch Hirnarteriosklefose erworben sei° Sie unterscheiden sich jedoch in der Frage, inwieweit
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der erworbene neben dem angeborenen Schwachsinn von Bedeutung sei, und in der Frage, ob der Schwachsinn im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse, aber auch der jeweiligen Untersuchung einen die Geschäftsfähigkeit beseitigenden Grad erreicht habe: Während der zweite Gutachter (Kfl|^) dem fortschreitenden Prozeß der Hirnarteriosklcrose besondere Bedeutung und' einen die freie WillensBestimmung ausschließenden Umfang beimißt, hält der dritte Gutachter	im we-
sentlichen^ inübe reins timmung mit dem ersten (GflB) , die Einbuße durch Hirnarteriosklerose für gering, führt den vorhandenen Intelligenzmangel maßgebend auf die angeborene MinderBegabung zurück und hält dies deshalb für wesentlich, weil Minderbegabte im Rahmen ihrer geistigen und seelischen Mängel als Person«-lichkoiten intakt und nicht "zerfallen" seien, während ein Altersabbau zu einem Zerfall der Persönlichkeit führeo
 Zu Unrecht rügt die Revision Hichtbcrücksichtigung des Umstands, daß die Ärztin Dr0 FflBidie die Klägerin seit 1940 als Hausärztin betreut habe, ira Jahre 1945 eine organisch bedingte Schüttellähmung (Zittern) festgestellt habe, die auf einen fortschreitenden sklerotischen Prozeß-schließen lasse0 Pas Gutachten Ziehen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat das Zeugnis Pr0 FflHM ausdrücklich wiedergegeben (So 55/56) und sich auch sonst mit jenem Zittern ausführlich befaßt (So 8/9, 74, 94, 115/116, 146/148); es erklärt mit eingehender Begründung ein Zurückführen dieses Zitterns auf eine fortsehreitende Hirnarteriosklerose für falsch und erklärt es für angeboren, wahrscheinlich für einen hereditären Tremor (So 115/116,
 146)o Auch die mit der Klagschrift vorgelegte Äußerung
 des Nervenarztes Br*	der	den	Tremor	als
 Folge einer Stammgangliensklerose ansicht, ist entgegen der Meinung der Revision vom Gutachter Ziehen
 inhaltlich referiert und kritisch gewürdigt worden (So 67/683 146K Bas Berufungsurteil erwähnt die Verwertung und Würdigung der Zeugnisse FflBIM und durch den Gutachter Ziehen ausdrücklich (BU So 13),
Unter diesen Umstanden war der Tatriehter abweichend von der Auffassung der Revision auch weder
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 rgänzungen der Gutachten
 KflP und Z^i^P noch zur Erhebung eines Obergut' achtens verpflichtet*
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 Zur Frage der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verneint das Berufungsgericht bei allen drei Vorträgen sowohl ein auffälliges Mißverhältnis zwisehen Leistung und Gegenleistung als auch eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten, insbesondere eine Ausbeutung von Notlage2 Leichtsinn oder Unerfahrenheit
 In Objektiver Hinsicht bewertet es die drei Grundstücke im jeweiligen VerkaufsZeitpunkt, anschliessend an das Gutachten RflP und die Auskunft der Regierung	(über	die	seinerzoitige	Üblich-
keit von Toleranzzuschlägen), mit höchstens 11 500 Rfu 21 205 BM und 4 580 BM (= Gesamtwert 3? 285 RM/BII) und die entsprechenden Käuforleistungen mit mindestens
 
10 000 KM, 16 397 KM (* 77,4 i, genau 77,33 i des Grundstückswerts * und 3 713 KM (- 81 i des Grundstückswerts; Gesamtleistung 30 110 Mark), Verkauf des ersten Grundstücks zur Unzeit wird verneint, weil die Klägerin damals Geld für ihren laufenden Lebensunterhalt benötigte und zu diesem Zweck schon seit 1943 vom Beklagten Darlehen im Gesamtbetrag von 6 100 RM aufgenommen hatte, die auf den Preis des ersten Kaufes verrechnet wurden. Daß beim zweiten Kauf nur 1 000 DM Anzahlung und die Tilgung des Restes mit nur 120 DM monatlich bedungen wurden, sei den Beklagten deshalb nicht anzulasten, weil der Rest zu verzinsen und die Klägerin aus dem genannten Grund an laufenden Zahlungen interessiert gewesen sei. Daß der Restkaufpreis nicht dinglich gesichert wurde, falle deshalb kaum ins Gewicht, weil sich die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und nach ihren für die Klägerin erkennbaren wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr für Erfüllung geboten hätten.
Die Bestimmung, daß beim Tod der (zur Zeit des Vertragsschlusses erst 58 Jahre alten, aber kränklichen) Klägerin die dann noch vorhandene Restschuld erlassen sein solle (Erlaßklausol), sei auf Wunsch der Klägerin wegen ihres schlechten Verhältnisses zu ihren Verwandten aufgenommen worden; das habe die Kaufpreis-lei stung zwar etwas vermindert, aber durchaus in Grenzen und nicht wesentlich. Die Lastenausgloichslast hätten die Beklagten zwar nicht formell, aber tatsächlich übernommen und seither auch an das Finanzamt bezahlt; das genüge für die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, Für den dritten Kauf gelte: Entsprechendes wie beim zweiten. Bei den beiden letzten Käufen sei wegen der für die Beklagten günstigen Umstände (schlechte
 Gesundheit der Klägerin^ Erlaßklauscl9 Ratenvercin-barungj Nichtsicherung} ein allenfalls erwägbarer Abschlag von höchstens 2 OOO DM und 500 DM bereits bei der genannten Bewertung der Käuferleistung berücksichtigt*
In subjektiver Hinsicht hält das Berufungsgericht eine zur Ausbeutung nötige bewußte Ausnutzung von Notlage3 leichtsinn oder Unerfahrenheit der Klägerin nicht für feststellbar« Das genannte Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen lasse sichere Schlüsse in dieser Hinsicht nicht zu« Die Höhe der Lastenaus-gloichslast und der späteren Bewertung der KaufObjekte sei für die Beklagten bei Abschluß der Verträge auch noch nicht voll voraussehbar gewesene Ob bei der Klägerin Notlage « Leichtsinn oder Unerfahrenheit Vorgelegen habej könne dahingestellt bleibeno Beim dritten Grundstück habe sich die Klägerin bereits (von sich aus; mit dem Gedanken der Veräußerung3 nämlich an eine Nichte« getragen.o der Verkaufsentschluß habe also nicht erst von den Beklagten geweckt werden müssen« Die Tätigkeit des Beklagten als (steuerlicher) Berater der Klägerin bis 1949 habe nur geringen Umfang gehabt; es könne nicht davon ausgegangen werden« daß der Beklagte die Klägerin jahrelang in ihren Vcrmögensange* * legenheiten - worunter nicht nur Steuorangelegenheiten zu verstehen wären - beraten und eine Vertrauensstellung zur Verschaffung ungerechtfertigter Vorteile ausgenützt habe«
Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Verkaufsfalle hätten die Verträge nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßene
 Io Was die Bewertung der Grundsätze anlangt? so weist die Revision zunächst darauf hin? daß ein sich aus der Notlage des einen Teils ergehender Minderwert nicht zu berücksichtigen sei0 Dieser Hinweis ist gegenstandslos? da weder geltend gemacht noch ersichtlich ist ? daß das Berufungsgericht eine solche Berücksichtigung vorgenommen hätte0
Soweit die Revision die Zugrundelegung des Stop=--* Preises beanstandet? ist ihr zuzugeben? daß für die Frage des Leistungsmißverhältnisses bei § 138 BGB eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist und daß diese nicht auf den Stoppreis auf solchen? sondern auf den wahren (inneren? Verkehrs-) Wert abstollt? der sehr wohl über dem Stoppreis liegen kann0 Aber einmal wirkt sich die Tatsache? daß ein Stoppreis gilt und der Gegenstand daher nicht frei verwertet werden kann? in der Regel auch wertmindernd aus? und zwar um so mehr? je geringer die Aussichten auf eine Preisfreigabe in absehbarer Zeit sind (vgl» das von der Revision angeführte Urteil BGH2 13? 45? 4?); daher kann der seinerzeitige innere Wert nicht nach einem Verkaufspreis bemessen werden? der nach der späteren Aufhebung der Preisotopvorschriften erzielbar wurdeo Darüberhinaus ist die Fragestellung bei § 138 BGB eine wesentlich andere als bei der Pflichtteilaberechnung (vglo hierzu BGHZ aaO)? zu welcher die Revision eine Parallele zieht im letzteren Teil kommt es auf die nur gedachte Erziel« barkeit eines Preises bei einem tatsächlich nicht erfolgten Verkauf an? im vorliegenden Fall dagegen auf die Bewertung eines tatsächlich vorgenommenen Rechtsgeschäfts? das zu einem höheren als dem Stoppreis (gegebenenfalls mit Toleranzzuschlägen) rechtlich gar
 nicht zulässig war0 Im Hinblick hierauf wird dann, wenn der Stoppreis nur verhältnismäßig unbedeutend unterschritten wird? auch bei einem den Stoppreis üborstoigomden währen Wert des Kaufgegenstandes nicht ohne weiteres von einem auffälligen Leistungsmißver-hältnis im Rechtssinne des § 138 BGB gesprochen werden können; eine Anstößigkeit wird in solchen Fällen weniger in der Preisbemessung als darin liegen, daß zur Unzeit überhaupt verkauft worden ist, Ob und inwieweit der wahre Wert eines dem Preisstop unterliegenden Gegenstandes höher war als sein zulässiger Preis und ob dessen Unterschreitung gegen die guten Sitten verstieß, läßt sich nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden0 Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Pall den Stoppreis als geeignete Bewertungsgrundlage angesehen und auf Grund der Auskunft der Regierung OmHHP? 3aß damals keine Toleranz-Zuschläge zu dem Stoppreis gewährt wurden, auch den vom Sachverständigen RflB zugebilligten 10 $1 gen Zuschlag gestrichen hat, so ist dies mangels konkreterer Bemängelungen der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Ben in diesem Zusammenhang mindestens für das erste Geschäft naheliegenden Einwand eines Verkaufs zur Unzeit hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert und mit einleuchtender und auch von der Revision nicht angegriffener Begründung entkräftet0 .
20 Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten beanstandet die Revision die Feststellung, die Erlaßklauscl sei auf Wunsch der Klägerin eingefügt worden, da sie ihren Verwandten nichts habe hinterlassen wollen * Bas Berufungsgericht gründet diese Feststellung auf eigene Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen
 Ziehen«, Dafür,, daß es dabei andere Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen nicht berücksichtigt hätte (die Beklagten hätten ihr erklärt, sie gehöre zur Familie, solle es schön und gut haben und brauche sich um nichts mehr zu kümmern), besteht kein Anhaltspunkt«; sie ergeben auch entgegen der Meinung der Revision keinen zwingenden Schluß darauf, die Erlaßklausel müsse vom Beklagten in den Vertrag gebracht v/orden aeino Daß die Klägerin mit ihren Schwestern verfeindet gewesen sei, hat sie allerdings dort verneint; das Berufungsgericht hat indessen auch keine Verfeindung fostgeotollt, sondern nur, daß sie mit ihren Verwandten nicht gut gestanden sei, und für diese Feststellung boten die im Berufungsurteil (So 22) wiedergegebenen Äußerungen der Klägerin gegenüber dem Gutachter Z^BB auch bei Berücksichtigung der Gesamtheit ihrer Angaben eine ausreichende Grundlage» Auch die gleichzeitige Feststellung, daß die Klägerin das dritte Grundstück zunächst einer Nichte zugedacht gehabt habe, steht damit nicht notwendig in Widerspruch* Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen dem Vortrag der Revision wegen der Erlaßklausel und anderer Leistungs-modulitäten des zweiten und dritten Vertrags ausdrücklich einen Abschlag bei der Gesamtbewertung der Käuferleistungen unterstellt (Bü So 27, 29); daß die Bemessung dieses Abschlags rechtsfehlerhaft gering wäre, kann nicht festgestelit werden«,
3o Der Lastenausgleieh ist allerdings nach dem Wortlaut der zweiten und dritten Kaufurkunde von den Beklagten nicht übernommen worden* Der Revision ist auch zuzugeben, daß es für die Frage der Sittenwidrig-keit von Verträgen grundsätzlich auf den Zeitpunkt
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ihres Abschlusses ankommt und ein für diesen Zeitpunkt zu bejahendes auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durch spätere zusätzliche Leistungen des begünstigten Vertragsteils wieder beseitigt wird* Aber die Tragung der Lastenaus-gleichslasten durch die Beklagten beruhte im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Berufungsurteils (So 24/25? 29j auf einer dahingehenden beiderseitigen Willensübereinstimmungp die bereits im Zeitpunkt der Kaufabschlüsse vorhanden war und nur auf Grund rechtlicher Bedenken des beurkundenden Notars nicht in die Kaufurkunde aufgenommen wurdeo Die Erwägung der Revision? die vom Berufungsgericht verwertete Zeugenaussage des Notars gebe dafür keine hinreichende Grundlage ab? stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatriehtor-liehe Beweiswürdigung dar0 Die Revision übersieht hierbei? daß sich die Bekundung dieses Zeugen? er habe keine konkrete Erinnerung an eine Übernahmeaklärung der Beklagten mehr? auf den Vertrag von 1950 bezieht? während er für den Vertrag von 1949 eine solche Erinnerung ausdrücklich bejaht hat (GA 577/R)°
4o Was die von der Revision in Bezug genommenen Beanstandungen des früheren Revisionsurteils anlangt? so sind sie durch die neuen Feststellungen und Erwägungen des zweiten Berufungsurteils insoweit überholt? als sic das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung? die Bewertung der Reichsmarkzahlungen zu dem vollen Nennbetrag, die mangelnde dingliche Sicherung? die geringe Höhe der Raten? die Erlaßklausel sowie Notlage und Unerfahrenheit der Klägerin betreffen (erstes Revisionsurteil S„ 14/16)=
Substantiiert wendet sich die Revision wiederum
 gegen die Würdigung des durch die Beratertätigkeit des Beklagten angeblich begründeten Vertrauensverhältnisses* Aber von dem von der Revision als unbeachtet bezeichneten Sachvortrag hat das Berufungsgericht den Kern ausdrücklich angeführt? und zwar als unstreitig: daß die Parteien seit langem miteinander bekannt waren? daß der Beklagte bereits für den Vater der Klägerin? einen	Spenglermeister?	als
 Bücherrevisor tätig gewesen war und daß er später auch die Klägerin selbst bis 1949 bei Abgabe von Steuererklärungen beraten hatte fBIT S* 2)* Es hat dazu wegen Einzelheiten auf den als unbestritten festgestellion Inhalt eines bestimmten Schriftsatzes der Beklagten verwiesen; dort ist ausgeführt (GA 549/550); der Beklagte habe nur die Eltern der Klägerin in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten bis zu dem Tod der Mutter (Ende 1941) beraten? die Klägerin jedoch selbst niemals; für die Klägerin selbst habe er in der Folgezeit lediglich bis zu dem Jahre 1948/49 einige Steuererklärungsformulare auf Grund der von der Klägerin selbst gegebenen Zahlenmateriallen ausgefüllt und auch dies nur aus Gefälligkeit; für seine gesamte Tätigkeit habe er der Klägerin nur insgesamt drei Unkostenrechnunger (1941? 1942 und 194?) im Gesamtbetrag von 110«, 10 RM ausgestellt; in (sonstigen) Vermögensangclegenheiten habe er sie überhaupt nie beraten, und die genannte steuerliche Beratung habe er nur gefälligkeitshalber im Hinblick auf die früheren freundschaftlichen Beziehungen zu den Eltern der Klägerin entfaltet? zudem auch nur in Abständen von Jahren; irgend eine einschlägige ständige Verbindung dieserhalb habe zwischen den Parteien überhaupt nicht bestanden* Bas Berufungsgericht hält diese Umstände nicht für ausreichend? um eine Vertrauens-
Stellung des Beklagten bei der Klägerin von solcher Art anzunehmen;* daß die Kaufverträge gegen die guten Sitten verstießen*, Dabei liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß die V erkaufe vom Standpunkt der Verkäuferin aus nicht etwa wirtschaftlich unsinnig sondern sachgemäß waren, weil die Klägerin dadurch laufend diejenigen Mittel bekam, die sic mangels sonstiger Einkünfte zu ihrem Lebensunterhalt brauchte und die sie sich bis dahin durch Aufnahme von Darlehen, und zwar gerade beim Beklagten, beschafft hatte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden Mit Recht weist die Revisionsantwort auf die nach dem festgo-stellten Sachverhalt naheliegende Annahme hin, daß die Klägerin, wenn sie nicht seit dem fode ihrer Eltern jahrelang vom Beklagten mit Geldern versorgt worden wäre, keine Chance gehabt hätte, ihren Grundbesitz wenigstens zu dem größeren $eil über die Währungsreform hinwegzubringen0
Die Revision führt eine Reihe von Umständen an, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe (Dauerauftrag des Vaters der Klägerin, Golegenheits-darlohen des Beklagten bereits von 1940 an, Zusammen'---bringen der Klägerin mit einem Anwalt zur Regelung der Rachlaßangelegenheiten auf Ableben des Vaters, Aus-Stellung von Unkostenrechnungon für die Klägerin durch den Beklagten - es handelt sich um die oben genannten drei Rechnungen Bezeichnung des Verhältnisses zur Klägerin als "Freundschaft" durch den Beklagten selbst in einem Schreiben des Jahres 1952, Übersendung eines Vermögenserklärungsformulars durch die Klägerin an den Beklagten zur Erledigung noch während des Rechtsstreit^
Aber diese Umstände zv/ingen keineswegs zur Bejahung der Sittenwidrigkeit der Verträge, noch besteht ein Anhaltspunkt dafür, daß sie vom Berufungsgericht, soweit sie nicht ausdrücklich behandelt wurden, übersehen wäreno
 Der Vortrag der Revision« der Beklagte habe kraft seines Berufs das Beistungsmißverhältnis und beide Beklagte hätten auf Grund ihres persönlichen Verhältnisses zur Klägerin deren Geisteszustand genau gekannt und das Vertrauen und ihre “Freundschaft” zu dem eigenen Vorteil ausgenutzt, versucht in unzulässiger Weise an die Stelle der Würdigung des Tatrichters die eigene zu setzen«,
Dasselbe gilt die Auffassung, der Beklagte habe der Klägerin gegenüber das Anwesen absichtlich schlecht gemacht und verleidet, indem er es als “Abbruchhütto” bezeichnete« Der Tatrichter hat den Vom Beklagten zugegebenen Gebrauch dieses Ausdrucks entgegen dom Vortrag der Revision nicht unbeachtet gelassen, sondern ihn bei Erörterung der Irrtumsanfechtung ausdrücklich erwähnt (BU S« 15)° Br hält ersichtlich die im Anschluß daran wiedergegebene Einlassung des Beklagten für nicht widerlegt, daß dieses Wort lange Zeit, bevor an eine Grundstücksveräußerung an die Beklagten gedacht wurde, und nur gelegentlich im Scherz gefallen sei«
Er glaubt der Klägerin nicht, daß sie dadurch in einen Irrtum über den Wert des Hauses versetzt worden sei, sondern nimmt an, daß sie das Haus, das sie seit langem bewohnte, gut genug kannte, um sich über den Bauzustand einigermaßen im klaren zu sein (BU S« 15/l6)o
Ohne Erfolg ist schließlich auch die Erwägung der Revision, es wäre grob erfahrungswidrig anzunohmen5 die Beklagten hätten das auffällige Leistungsmißvor-hältnis und die Tatsache nicht gekannt«, daß die Klägerin bei gesunden Sinnen sowie als go schäfte*- und urteiln fähige Person^ die ihre Belange wahrzunohmen wissen niemals solche Verträge geschlossen hätteD Denn einmal ist die Annahme unentkräftet? daß ein auffälliges beistungsmißverhältnis nicht bestand (oben 1)9 und sodann waren die Verträge nach dem festgestollten Sachverhalt auch für einen klar urteilenden Verkäufer in der läge der Klägerin in der damaligen Zeit nicht wirtschaftlich unverständig (oben 4)0
III
Da.auch kein sonstiger Rechtsirrtum des Bern fungsgeriehts zu dem Nachteil der Revisionsklägorin
 ersichtlich ist? war ihz’c Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 AbsP 1 ZPO zurückzuwoisen
 Bro Augustin Dr0 Piepenbroek Rothe
 Bro Grell
 Mattorn