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BGH · V ZE 65/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZE 65/59

Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Am 15» März 1926 schloß er mit seiner Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag; darin vereinbarten die Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft, setzten sich 'gegenseitig zu Alleinerben sowie auf den Tod des Längstlebenden für den Ball der Kinderlosigkeit und Nichtv/iederheirat ihre "nächsten Verwandten" ein, und zwar die des Ehemannes zu 2/3 und die, der Ehefrau zu 1/3. Die Ehefrau wurde vom Ehemann allein, der Ehemann zu 2/3 von der Klägerin und in Höhe des restlichen Drittels von elf Verwandten der Ehefrau Februar 1926 dem Ehemann von seinen Eltern übertragen worden; im Vertrag war der Klägerin für ihre Person ein 'dingliches Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall eingeräumt . Nach dem Tod der Ehefrau und ein knappes Jahr vor seinem eigenen Tod übertrug der Ehemann V/agus mit notariellem Überlassungsvertrag vom'12September 1952 dieses Anwesen in einem gegenüber dert Übergabevertrag von 1926 nur unwesentlich geminderten Umfang gegen ein Leibgeding an den Beklagten.1 Nach dem Tod- des Erblassers ruht das1 Verfahren gegen dessen Rechtsnachfolger; gegen den Beklagten wurde die Klage fortgeführt und weiter auf sittenwidrige Aushöhlung des Erbvertrags und bösliche Schenkung gegründet, i Das Landgericht hat durch T^ilurteil unter Abweisung weitergehender Klaganträge den Beklagten zur Herausgabe1 des Anwesens an die 12 Erben, zur Zustimmung zu deren Eintragung als Eigentümer im Grundbuch sowie zur Auskunftserteilung über die Nutzungen und das Inventar (gemeint ebenfalls; an die Erbengemeinschaft, vgl. una daher das Vorkaufsrecht der Klägerin nicht ausgelöst kat, ist bereits vom Landgericht zutreffend angenommen worden (BGZ 101, 99, 101/02;’ 125, 123, 125)« Das Berufungsgericht ist dem stillschweigend1 gefolgt; die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen„ 2» Das Berufungsgericht sieht ebenso wie das Landgericht den Bauptansatzpunkt für die Beurteilung des Übergabevertrags ais nichtig in der "Aushöhlung” des Erbvertrags der Eheleute Josef Anton Wagus von 1926° Es geht zwar, abweichend vom Landgericht, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM'IIr. 4 zu Höfeordnung /BrZ7 § 17; Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58 So 12/13) davon aus, daß Übergabeverträge für Grundbesitz, der nicht dem Höferecht unterliegt, rechtlich nicht (zugleich) Verfügungen von Todes wegen, sondern reine Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind, in deren Abschluß ein Erblasser durch einen Erbvertrag rlach § 2286 BGB nicht beschränkt wird. Es hält jedoch eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen l/erf ügungsfreiheit unter Lebenden dann für geboten, wenn die Bindungswirkung des Erstgeschäfts durch das Zweitgeschäft "ausgehöhlt" werden soll; für diesen Ball, den es hier tatsächlich als gegeben ansieht, nimmt es Nichtigkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Zweitgeschäfts ('Übergabevertrag, Auflassung).an, und zwar in erster Linie auf Grund von § 2289 BGB, hilfsweise auf Grund von ii In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht' hierzu fest (BU So 32/39» 39/41): der Erblasser habe gegenüber einer Reihe von Personen Äußerungen getan, wonach die Klägerin und ihre Familie das Anwesen nicht bekommen dürften und er, um dies zu vereiteln, eine Wiederheirat, di'e Adoption eines geeigneten Hofnachfolgers oder die Veräußerung des Hofes an einen solchen erwäge; er habe den Übergabe-Vertrag, weil der ortsansässige Notar Bedenken äußerte, bei einem auswärtigen Notar beurkunden lassen; er habe den Ubergabevertrag nachträglich bereut; e^ habe sich anläßlich des| Rechtsstreits krampfhaft bemüht, seine Abneigung gegen den' Ehemann der Klägerin zu rechtfertigen; die Benachteiligungsabsicht werde besonders deutlich durch das1 wertmäßige Miß-. Anwesen mit einem Wert von mindestens 150 000 DM für ein Leibgeding mit einem kapitalisierten Wert von nur’ 15 200 DM übertragen worden sei; Motiv für die Übergabe sei beim Erblasser zwar auch seine friedliche Altersversorgung und insbesondere die.Weitergabe an einen geeigneten Bewirtschafter gewesen, aber diese Ziele seien untergeordnet gewesen,dem Hauptziel, daß die Klägerin auf keinen Fall das Anwesen bekommen sollte, aus gehässiger Abneigung des Erblassers gegen sie und ihren Ehemann infolge langer Verfeindung; £er Beklagt habe diese Ziele des Erblassers gekannt und ihn schon au3 Zweifelhaft ist schon, ob der Erblasser hinsichtlich der Erbeinsetzung der Klägerin auch nur von Todes wegen gebunden war (§2289 Abs. 1 Satz 2 BGB)o Die Vorinstanzen gehen stillschweigend vom,Vorliegen einer solchen Bindung aus« Das ist jedoch keineswegs selbstverständlich; es ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, daß jene Erbeinsetzung im Rahmen eines'Erbvertrags verfügt -worden ist. dann hat sie nur die rechtliche Wirkung eines Testaments (§ 2299 Abs. 2 BGB), das den Erblasser auch von Todes wegen .dicht bindet (§ 2253 Abs. 1 BGB). Der1 vorliegende Erbvertrag enthält zwar in Abschnitt II eine Reihe anderer Verfügungen, die ausdrücklich als erbvertragsmäßige Bestimmungen bezeichnet sind (gegenseitige Erbeinsetzung, Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft, Vermächtnis zugunsten etwaiger Abkömmlinge' d'es erstversterbenden Ehegatten). Die in Abschnitt IV ver-'fügte Einsetzung der Verwandten als Erben des längstlebenden piegatten enthält dagegen keine ausdrückliche Angabe, ob did Verfügungen vertragsmäßig oder einseitig sind. vereinbaren die Beteiligten erbvertragsmäßig so könnte daraus sogar ein wortlautmäßiger Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß die1 in 'Abschnitt IV getroffenen Verfügungen sämtlich nur einseitig gemeint waren; doch ist der Wortlaut allein nicht entscheidend. Dritter bedacht, der mit dem Erbvertragspartner weder verwandt ist noch ihm sonst nahesteht, so wird häufig der Wille zur Bindung fehlen und deshalb eine einseitige, testaments- 1 artige Verfügung vorliegen. § 2298 Ann. 1, der die Vermutung des § 2298 BGB auf den vom Gesetz nur beim gemeinschaftlichen Testament verwendeten Begriff der Y/ech'selbezüglichkeit bezieht; 'vgl. Im Besonderen hat bei einem zweiseitigen Erbvertrag zwischen Ehegatten, in welchem für die Zeit nach dem Tod des längstlebenden Gatten die beiderseitigen Verwandten bedacht sind, daß in solchen Fällen zwar die Verfügungen zu Gunsten der Verwandten des anderen Gatten vertragsmäßig, die zu Gunsten der eigenen Verwandten jedoch nur einseitig getroffen sind. Grundbesitz, der den Kern des Vermögens der Eheleute V/agus bildete, von den Eltern des Ehemannes (Erblassers), er war diesem erst rund einen Monat vor Abschluß des Erbvertrags übergeben worden, und damals war für die jetzige Klägerin ein Vorkaufsrecht begründet worden; das spricht für den da- maligen Willen der Eltern und auch des Ehemannes Josef Anton den Grundbesitz hinter dem Sohn Josef Anton (Erblasser) eher an die Klägerin als Tochter bzw. dazu oben I, 1); eine Regelung, die ihn ,auch in der Verfügung über den Grundbesitz von Todes wegen beschränkte, wäre den Eltern ebenfalls rechtlich möglich gewesen, nämlich in Gestalt eines Erbvertrags zwischen ihnen und ihrem Sohn (§ 2289 Abs. 1 . fiesem Umfang war es vom Standpunkt der damaligen Erbvertrag-schließenden aus sinnvoll, die Regelung für den zweiten Erb-fall als vertragsmäßige zu treffen: der überlebende Mann sollte die Einsetzung der nächsten Verwandten der Frau als seine Erben zu 1/3, äie Frau, falls sie den Mann überlebt hätte, die Einsetzung der nächsten Verwandten des Mannes als ihre Erben zu 2/3 nicht urastoßen können. Dagegen ist bisher nicht ersichtlich, daß die Frau des Josef Anton im Jahre 1926 ein Interesse daran gehabt hätte, ob ihr Mann für den Fall seines Überlebens die über das1 Erbteil ihrer Verwandten hinausgehenden 2/3 seines Nach- vererbte, ebenso wie es für den Mann damals ohne Interesse .war, ob dann, wenn seine Frau ihn überleben würde, das über den, Erbteil seiner eigenen Verwandten hinausgehende Drittel des Nachlasses seiner Frau an deren eigene Verwandtschaft oder an andere Personen fallen wurde. Gatte den anderen überlebt, die eine oder andere Bedeutung gegeben wird; das ist bei zweiseitigen Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten nichts Außergewöhnliches und liegt daran, daß ihr Text in solchen ist, nachdem der Mann überlebte; dieses Ergebnis hat nichts Absonderliches, wenn man die , geschilderte Interessenlage wür- ) digt und dazu berücksichtigt, daß' die Testierfreiheit, des; \ Vorkaufsberechtigt nach dem elterli- -chen Übergabevertrag ist nur die Klägerin für ihre Person, | also nicht auch ihre Abkömmlinge oder sonstige Famil'ienänge- hörige; das Recht erlischt daher spätestens mit dem Tod der Klägerin, für die Zeit nachher tri'fft der elterliche Über-, Unabhängig von dieser Frage ist eine Nichtigkeit des Ubergabevertrages entgegen der 'Auffassung des Berufungsgerichts in jedem Falle zu verneinen, auch dann, wenn jene Bindung (oben II) zu 'bejahen sein sollte» November 1959 zwar an der rechtlichen Möglichkeit der Nichtigkeit wegen 11 Aushöhlung"jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen ein Erblasser das Testierverbot durch ein den Vollzug einer Unwirksamen Verfügung von Todes wegen vorwegnehmendes Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen beabsichtigte^, und als ein mögliches Anzeichen für eine solche Absicht den auch im vorliegenden Fall gegebenen Umstand bezeichnet, daß das Zweitgeschäft des Erblassers sein ganzes Vermögen oder doch dessen wichtigste Teile umfaßt» Aber jene^ Urteil hält diesen Umstand keineswegs schon für s,ich allein und allgemein zur Begründung Die (überwiegende) Unentgeltlichkeit des Vertrags genügt zur J Nichtigkeit nicht (Senatsurteil vom 27« April 1960).'Die vom | Berufungsgericht festgestellte Absicht, den Erwerb Öes Hofes : durch die Pamilie der Klägerin zu verhindern, legt zwar im * Bindungsfalle die Möglichkeit eines ■ schuldrechtlichen Heraus- . Liegt aber'nach den objektiven Umständen ein , Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten nicht vor, Erbvertrag zu umgehen, angesichts der Sondervorschrift des § 2287 BGB, der sogar für den besonders schwerwiegenden Pall der Beeinträchtigungsabsicht nur eine schuldrechtliche Rechtsfolge .bestimmt , nicht zur Nichtigkeit des (schuldrechtlichen und dinglichen) Rechtsgeschäfts führen., Bas Gesagte trifft erst recht dann zu, wenn die Bindung des Erblassers (oben II) au verneinen ist, Benn war der Erblasser durch den Erbvertrag rechtlich nicht gehindert, die Klägerin völlig zu enterben und an ihrer Stelle in Höhe von 2/3 seines Nachlasses'beliebige andere Personen als Erben einzusetzen, so verblieb für ihn eine Bindung von Todes wegen .allenfalls in Höhe des restlichen Brittels, das den Verwandten seiner Frau zugewendet war. Eine gegen die Verwandten der Ehefrau gerichtete Absicht des Erblassers ist aber weder fest-gestellt noch auch nur behauptet, 2, Auch gegen Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts hat der Erblasser nicht sittenwidrig verstoßen,wenn er das Anwesen nicht zu dem vollen Preis verkaufte, sondern gegen ein den Wert des Übergabeobjekts in keiner Weise'erreichendes Leibgeding weggab. Bas Vorkaufsrecht bietet seiner Natur nach dem Berechtigten keinen1 Schutz gegön eine schenkweise oder tauschweise Veräußerung des Vorkaufsgegenstands (oben I 1) und ist daher in seiner Sicherungsfuriktion von vornherein weitgehend beschränkt. Ein schuldrechtlieher Herausgateanspruch aus § 2287 BGB entfällt bei Verneinung einer Bindung (oben II) ebenfalls; dann ist die Klägerin nämlich nicht Vertragserbe. Anspruchsgläubiger wäre nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern jeder absichtlich Benachteiligte der 12 Vertragserben für sich persönlich, und zwar zu dem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (RGZ 77, 5,. Januar 1954 enthielt nämlich schon einen die Tatbestandsmelrkmale des § 2287 BGB erfüllenden Tatsachenvortrag und einen .in seinem entscheidenden Kern (Herausgabe und Auflassung) auch in dieser Richtung aus-legbaren Hilfsantrag, und letzterer wurde bereits am Tag darauf in der mündlichen Verhandlung vom 29. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung von der Ab-;; sicht des Erblassers, die Klägerin um ihr Erbteil zu bringen, unter anderm auf die Angaben des Zeugen Has (GA 105/6)« Dieser Zeuge hat zwar die vom Berufungsgericht angeführte Aussage gemacht, der Erblasser habe ihm das Anwesen ebenfalls angq-boten. Er hat aber gleichzeitig bekundet, daß dieses Angebot auch schon zu Lebzeiten und unter Mitbeteiligung der Ehefrau des Erblassers stattfand und daß der Erblasser dem Zeugen als ' Motiv nur den Wunsch angab, einen zuverlässigen Wirtschafter als HofUbernehmer Ztf bekommen. Das Berufungsgericht hätte sich aber dann auch1ausdrücklich mit dem gegen eine solche Absicht sprechenden übrigen Teil der Aussage des Zeugen auseinandersetzen müssen, daß der Erblasser die Hofweggabe schon zu Lebzeiten und im Einverständ-j nio gerade mit derjenigen Person erv/ogen habe, der gegenüber Dabei wird auch zu: berücksichtigen sein, daß das festgestellte Streben des Erblassers nach friedlicher Altersversorgung ersieht lieh eine Altersversorgung auf dem Hof selbst zu dem Gegenstand hatte und deshalb durch die bloße Erlangung von Geld im Fall ein »c, normalen Verkaufs nicht befriedigt worden wäre, ferner daß die unstreitigen Spannungen zwischen dem Erblasser und der Familie der Klägerin bei einem Gutsübergang auf die Klägerin der Friedlichkeit s.einer Altersversorgung mindestens in den Augen des

Zitierte Normen: § 2286 BGB § 286 ZPO
BGBErbvertragverwendenBindungBerufungsgerichtErblasserVerfügungKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:' ja Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 2278, 2298, 2299
f	I	,
.'.Venn kinderlose Ehegatten in einem zweiseitigen Erbvertrag
i.	i	.
financier, zu Alleinerben und beiderseitige Verwandte zu Erben
 des überlebenden Gatten einsetzen, so ist in der Regel die
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Erbeinsetzung der Verwandten des erstversterbenden, Gatten vertragsmäßig, die. der Verwandten des überlebenden Gatten -(dagegen einseitig getroffen» ■
?GH:
TjrrÜ. v. 12» Oktober I960 - V ZE 65/59
OLG München (ZS in Augsburg)
LG Kempten
VJ3 Ru65/5£
Verkündet am 12« Oktober I960 Symalla', Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter	,
der Geschäftsstelle
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Namen des Volkes
 des Bauern Alois im A!
In dem Hechtsstreit in 01
i, Gemeinde
i Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
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eie Sägev.’erkbesitzerswitwe Maria in HflMBI bei	im	Allgäu,
M,a
geb.
Klägerin,,Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober.I960 unter Mitwirkung des Senats-
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Präsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 für'Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des i '4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem 1 i Sitz in Augsburg vom 27. Januar 1959» soweit darin nicht Uber die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden ist,
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aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
1	Von	Rechts	wegen
 
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Tatbestand:
Der Bruder der Klägerin, Josef Anton WflBi (Erblasser), y/ar kinderlos verheiratet. Am 15» März 1926 schloß er mit seiner Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag; darin vereinbarten die Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft, setzten sich 'gegenseitig zu Alleinerben sowie auf den Tod des Längstlebenden für den Ball der Kinderlosigkeit und Nichtv/iederheirat ihre "nächsten Verwandten" ein, und zwar die des Ehemannes zu 2/3 und die, der Ehefrau zu 1/3. Die Ehefrau starb zuerst, der Ehemann während des vorliegenden Rechtsstreits am 12.• August 1953 im- Alter von 67 Jahren. Die Ehefrau wurde vom Ehemann allein, der Ehemann zu 2/3 von der Klägerin und in Höhe des restlichen Drittels von elf Verwandten der Ehefrau
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beerbt.
Zum ehelichen Gesamtgut gehörte das hier umstrittene
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Anwesen von rund 20 ha (Haus Nr. 102.in Obertrogen mit Äckern,
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Wiesen' und Wald). Es war durch notariellen übergabevertrag vom'11. Februar 1926 dem Ehemann von seinen Eltern übertragen worden; im Vertrag war der Klägerin für ihre Person ein 'dingliches Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall eingeräumt .	i	'
Nach dem Tod der Ehefrau und ein knappes Jahr vor seinem eigenen Tod übertrug der Ehemann V/agus mit notariellem Überlassungsvertrag vom'12September 1952 dieses Anwesen in einem gegenüber dert Übergabevertrag von 1926 nur unwesentlich geminderten Umfang gegen ein Leibgeding an den Beklagten.1 Die Grundbuchumschreibung erfolgte, alsbald.
Im Frühjahr 1953 erhob die Klägerin die vorliegende Klage 'auf Auflassung und Herausgabe des Anwesens sowie - als
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Stufenklage - auf Auskunft, Offenbarungseid und iHer^usgabe
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der Nutzungen seit dem Tode des Erblassers. Die Klage richtete sich zunächst gegen den Beklagten und den Erblasser gemeinsam und stützte sich auf das rechtzeitig ausgeübte i Vor-
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kaufsrecht. Nach dem Tod- des Erblassers ruht das1 Verfahren gegen dessen Rechtsnachfolger; gegen den Beklagten wurde die Klage fortgeführt und weiter auf sittenwidrige Aushöhlung des Erbvertrags und bösliche Schenkung gegründet, i
Das Landgericht hat durch T^ilurteil unter Abweisung weitergehender Klaganträge den Beklagten zur Herausgabe1 des Anwesens an die 12 Erben, zur Zustimmung zu deren Eintragung als Eigentümer im Grundbuch sowie zur Auskunftserteilung über die Nutzungen und das Inventar (gemeint ebenfalls; an die Erbengemeinschaft, vgl. BU S. 38) verurteilt; die Entscheidung über den Rest der Stufenklage (Offenbarungseid und Herausgabe der Nutzungen) hat es Vorbehalten (insoweit ist die Urteilsformel unvollständig und aus den Gründen - IjÜ. .7(R des Urteils - zu ergänzen; ebenso BU S. 46),	‘	’
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In der Berufungsinstanz hat der Beklagte auch ein Zurückbehaltungsrecht (wegen werterhöhender Aufwendungen auf den Hof und wegen seiner Leibgedingsleistungen ^n1den Erblasser) geltend gemacht.
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Die Berufung des Beklagten führte nur im Kostenpunkt , zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils;, in der Hauptsache wurde sie kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.	1	1
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Ent scheid ungsgriinde:
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K Daß ein Ubergabevertrag wie der vorliegende von 1952 keinen Kaufvertrag im Sinne der §§ 504, 1098 BGB darstellt
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una daher das Vorkaufsrecht der Klägerin nicht ausgelöst kat, ist bereits vom Landgericht zutreffend angenommen worden (BGZ 101, 99, 101/02;’ 125, 123, 125)« Das Berufungsgericht ist dem stillschweigend1 gefolgt; die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen„
2» Das Berufungsgericht sieht ebenso wie das Landgericht den Bauptansatzpunkt für die Beurteilung des Übergabevertrags ais nichtig in der "Aushöhlung” des Erbvertrags der Eheleute Josef Anton Wagus von 1926° Es geht zwar, abweichend vom Landgericht, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM'IIr. 4 zu Höfeordnung /BrZ7 § 17; Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58 So 12/13) davon aus, daß Übergabeverträge für Grundbesitz, der nicht dem Höferecht unterliegt, rechtlich nicht (zugleich) Verfügungen von Todes wegen, sondern reine
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Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind, in deren Abschluß ein Erblasser durch einen Erbvertrag rlach § 2286 BGB nicht beschränkt wird. Es hält jedoch eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen l/erf ügungsfreiheit unter Lebenden dann für geboten, wenn die Bindungswirkung des Erstgeschäfts durch das Zweitgeschäft "ausgehöhlt" werden soll; für diesen Ball, den es hier tatsächlich als gegeben ansieht, nimmt es Nichtigkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Zweitgeschäfts ('Übergabevertrag, Auflassung).an, und zwar in erster Linie auf Grund von § 2289 BGB, hilfsweise auf Grund von
$ 138 BGB.
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 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht' hierzu fest (BU So 32/39» 39/41): der Erblasser habe gegenüber einer Reihe von Personen Äußerungen getan, wonach die Klägerin und ihre Familie das Anwesen nicht bekommen dürften und er, um dies zu vereiteln, eine Wiederheirat, di'e Adoption eines geeigneten Hofnachfolgers oder die Veräußerung des Hofes an einen solchen erwäge; er habe den Übergabe-Vertrag, weil der ortsansässige Notar Bedenken äußerte, bei
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einem auswärtigen Notar beurkunden lassen; er habe den Ubergabevertrag nachträglich bereut; e^ habe sich anläßlich des| Rechtsstreits krampfhaft bemüht, seine Abneigung gegen den' Ehemann der Klägerin zu rechtfertigen; die Benachteiligungsabsicht werde besonders deutlich durch das1 wertmäßige Miß-. Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, indem das '• >
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Anwesen mit einem Wert von mindestens 150 000 DM für ein Leibgeding mit einem kapitalisierten Wert von nur’ 15 200 DM übertragen worden sei; Motiv für die Übergabe sei beim Erblasser zwar auch seine friedliche Altersversorgung und insbesondere die.Weitergabe an einen geeigneten Bewirtschafter gewesen, aber diese Ziele seien untergeordnet gewesen,dem Hauptziel, daß die Klägerin auf keinen Fall das Anwesen bekommen sollte, aus gehässiger Abneigung des Erblassers gegen sie und ihren Ehemann infolge langer Verfeindung; £er Beklagt habe diese Ziele des Erblassers gekannt und ihn schon au3
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eigennützigen Gründen bei ihrer Durchsetzung unterstützte
 Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
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Zweifelhaft ist schon, ob der Erblasser hinsichtlich der Erbeinsetzung der Klägerin auch nur von Todes wegen gebunden war (§2289 Abs. 1 Satz 2 BGB)o
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Die Vorinstanzen gehen stillschweigend vom,Vorliegen einer solchen Bindung aus« Das ist jedoch keineswegs selbstverständlich; es ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, daß jene Erbeinsetzung im Rahmen eines'Erbvertrags verfügt -worden ist. Eine Erbeinsetzung kann zwar vertragsmäßig verfügt werden (§ 2278 Abs. T, 2 BGB) und hat dann die genannte Bindungswirkung; sie kann aber auch innerhalb eines ErbVertrags einseitig verfügt werden (§ 2299 Abs. 1 BGB)? dann hat sie nur die rechtliche Wirkung eines Testaments (§ 2299 Abs. 2 BGB), das den Erblasser auch von Todes wegen .dicht bindet (§ 2253 Abs. 1 BGB). Ob eine derartige Verfügung in einem Erbvertrag vertragsmäßig1 (mit Bindungswirkung) oder einseitig (ohne1 Bindungswirkung) getroffen ist, hängt vom Einzelföll ab. Der1 vorliegende Erbvertrag enthält zwar in Abschnitt II eine Reihe anderer Verfügungen, die ausdrücklich als erbvertragsmäßige Bestimmungen bezeichnet sind (gegenseitige Erbeinsetzung, Ausschluß der fortgesetzten Gütergemeinschaft, Vermächtnis zugunsten etwaiger Abkömmlinge' d'es erstversterbenden Ehegatten). Die in Abschnitt IV ver-'fügte Einsetzung der Verwandten als Erben des längstlebenden piegatten enthält dagegen keine ausdrückliche Angabe, ob did Verfügungen vertragsmäßig oder einseitig sind. Vergleicht man den Text von Abschnitt IV (".„.. bestimmen die Eheleute hägus, jeder für sich .....") mit dem Text von Abschnitt II
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(■».... vereinbaren die Beteiligten erbvertragsmäßig so könnte daraus sogar ein wortlautmäßiger Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß die1 in 'Abschnitt IV getroffenen Verfügungen sämtlich nur einseitig gemeint waren; doch ist der Wortlaut allein nicht entscheidend. Ebensowenig kann die Einseitigkeit der Verfügungen daraus gefolgert werden, daß diese Klausel in ungewöhnlicher Reihenfolge erst hinter der
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an sich an den Schluß gehörenden Bestimmung über Kosten und Urkundenausfertigungen - Abschnitt III der Urkunde - steht.
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Die Präge nach dem vertragsmäßigen oder einseitigen Charakter
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jener Klausel läßt sich vielmehr.aus dem Wortlaut nioht sicher beantworten. Hierzu bedarf es also der Auslegung des Erbvertrags.
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Die Vorinstanzen haben diese Auslegungsbedürftigkeit Liber-
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sehen1 und deshalb eine Auslegung überhaupt nicht vorgenomnipn. Das ist vom Berufungsgericht nachzuholen. Dabei werden folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:
Die Frage kann, nicht allgemein und einheitlich für cihn Erbvertrag insgesamt, sondern nur gesondert für jede ein-1 zelne der darin enthaltenen Verfügungen beantwortet wercfen; insofern gilt hier Ähnliches wie für die Wechselbezüglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament (§ 2270 BGB). Für die! Be-antwortung kann maßgebend sein, ob der Vertragspartner des jeweiligen Verfügenden ein Interesse an der Verfügung hat'; wenn ja, spricht das für Vertragsmäßigkeit, wenn nein, für Einseitigkeit der Verfügung (RGZ 116, 521; vgl. BGH! vom, 8. Januar 1958-, IV ZR 219/57 mit Anmerkung Johannsen, LM Nr, 3 zu § 2289 BGB; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 42 I).
Hieräuf zielt durchaus zutreffend der eine Hauptangriff der Revision. Enthält die Verfügung eine Zuwendung an den Erbvertragspartner selbst oder an einen diesem ,nahestehenden (insbesondere verwandten) Dritten, so wird sie in aller Regel '
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bindend und daher vertragsmäßig gewollt sein. Wird jedoch (neben anderen Verfügungen vertragsmäßigen Charakters) edn
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Dritter bedacht, der mit dem Erbvertragspartner weder verwandt ist noch ihm sonst nahesteht, so wird häufig der Wille zur Bindung fehlen und deshalb eine einseitige, testaments- 1 artige Verfügung vorliegen. Auch hier zeigt sich ,im Ergebnis eine Parallele zu dem gemeinschaftlichen Testament, wo'das Gesetz ausdrücklich auf die genannte Unterscheidung abhebt'
(§ 2270 Abs. 2 BGB); daß sich-die Regelung des zweiseitigen
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Erbvertrags (§ 2298 BGB) mit derjenigen des gemeinschaftlichen Testaments nicht Völlig deckt, steht nicht entgegen; die gegenüber § 2271 Abs. 2 BGB weitergehende Vermutung des § 2298 Abs. 1 mit Abs. 3 BGB betrifft nicht schon die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen, sondern ihre gegenseitige Abhängigkeit voneinander dann, wenn die Vertragsmäßigkeit festgestellt ist (insofern ungenau Palandt, BGB 18. Aufl. § 2298 Ann. 1, der die Vermutung des § 2298 BGB auf den vom Gesetz nur beim gemeinschaftlichen Testament verwendeten Begriff der Y/ech'selbezüglichkeit bezieht; 'vgl. auch Kipp/Coing aaO §41).
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Im Besonderen hat bei einem zweiseitigen Erbvertrag zwischen Ehegatten, in welchem für die Zeit nach dem Tod des längstlebenden Gatten die beiderseitigen Verwandten bedacht sind,
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jeder von beiden Gatten in der Regel nur Interesse daran, daß seinen eigenen Verwandten etwas (bindend) zugewendet wird,
 während er seinem Partner in der Bedenkung von dessen Ver-
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wandten freie Hand (auch für eine spätere Änderung) lassen wird. Demgemäß kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Regel nach der. Lebenserfahrung davon ausgegarigen werden,
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daß in solchen Fällen zwar die Verfügungen zu Gunsten der Verwandten des anderen Gatten vertragsmäßig, die zu Gunsten der eigenen Verwandten jedoch nur einseitig getroffen sind.
Im vorliegenden Fall stammte allerdings der umstrittene
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Grundbesitz, der den Kern des Vermögens der Eheleute V/agus
 bildete, von den Eltern des Ehemannes (Erblassers), er war
 diesem erst rund einen Monat vor Abschluß des Erbvertrags
 übergeben worden, und damals war für die jetzige Klägerin
 ein Vorkaufsrecht begründet worden; das spricht für den da-
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maligen Willen der Eltern und auch des Ehemannes Josef Anton den Grundbesitz hinter dem Sohn Josef Anton (Erblasser) eher an die Klägerin als Tochter bzw. Schwester als in fremde Hände gelangen zu lassen und dadurch, wie auch das Berufungsgericht annimmt, den Hof in der Familie zu erhaltene I
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Dieser tatsächliche Wille hat aber zu ‘einer rechtlichen Bin- , dung des Josef Anton Wgpv im Übergabevertrag von 1926 nur in Gestalt des Vorkaufsrechts und damit nur für den Fall.ge-
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führt, daß er den Grundbesitz verkaufen würde (vgli. dazu oben I, 1); eine Regelung, die ihn ,auch in der Verfügung über den Grundbesitz von Todes wegen beschränkte, wäre den Eltern ebenfalls rechtlich möglich gewesen, nämlich in Gestalt eines Erbvertrags zwischen ihnen und ihrem Sohn (§ 2289 Abs. 1 .
 Satz 2 BGB); sie haben sie jedoch nicht getroffen, ebenso, wenig wie ein (ebenfalls,mögliches, allerdings nur schuldrechtlich wirkendes) Verbot, unter Lebenden in anderer Weibe
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als durch Kauf, etwa durch Schenkung, Übergabe oder dergl.
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zu verfügen'(§ 137 BGB). Bei dem kurz danach von Josef Anton 'Vagus mit seiner Ehefrau geschlossenen Ehe- und Erbvertrag liegt sowohl nach seinem Inhalt wie vor allem angesichts dep an ihm beteiligten Personen die Annahme nahe, daß er einen anderen Zweck verfolgte, nämlich den der Interessenabgrenzung zwischen den Eheleuten Josef Anton Wagus untereinander; d^m diente für ihre Lebzeiten die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft (Abschnitt I), für die Zeit nach dem Tode des Erstversterbenden die gegenseitige Alleinerbeinsetzung. 1
(II 1), der Ausschluß der Fortsetzung der Gütergemeinschaft
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(II 2) und das.Abfindungsvermächtnis an etwaige Kinder des Erstversterbenden (II 3; in Höhe des Pflichtteils, bei Wieder-heirat des Längstlebenden in Höhe des gesetzlichen Erbteils) und für die Zeit nach dem Tod' des Längstlebenden die Festlegung, daß dieser das Ehevermögen zu einem Teil auch dep Angehörigen des erstverstorbenen Gatten zukommen läßt (IV). Die . letztere Klausel sollte verhindern, daß die Verwandten des erstversterbenden Ehegatten leer ausgehen; jeder von beiden •'
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Gatten hatte ein Interesse daran, für den Fall seines Vorver-sterbens dafür, daß der andere Gatte sein Alleinerbe wurde, bei . dessen Tod seine (des Erstversterbenden), eigenen Ver- ‘ wandten in der dort bestimmten Weise bedacht zu sehen. In
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fiesem Umfang war es vom Standpunkt der damaligen Erbvertrag-schließenden aus sinnvoll, die Regelung für den zweiten Erb-fall als vertragsmäßige zu treffen: der überlebende Mann sollte die Einsetzung der nächsten Verwandten der Frau als seine Erben zu 1/3, äie Frau, falls sie den Mann überlebt hätte, die Einsetzung der nächsten Verwandten des Mannes als ihre Erben zu 2/3 nicht urastoßen können. In diesem Umfang liegt daher die Bejahung des vertragsmäßigen Charakters der Klausel nahe. Dagegen ist bisher nicht ersichtlich, daß die Frau des Josef Anton	im Jahre 1926 ein Interesse daran gehabt
 hätte, ob ihr Mann für den Fall seines Überlebens die über
 das1 Erbteil ihrer Verwandten hinausgehenden 2/3 seines Nach-
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'lasses, an seine eigene Verwandtschaft oder an andere Personen
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vererbte, ebenso wie es für den Mann damals ohne Interesse .war, ob dann, wenn seine Frau ihn überleben würde, das über den, Erbteil seiner eigenen Verwandten hinausgehende Drittel des Nachlasses seiner Frau an deren eigene Verwandtschaft oder an andere Personen fallen wurde. Dieses Fehlen eines Interesses des Erbvertragspartners an Bindung des verfügenden
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Gatten spricht aber dann, wenn sonstige Motive für einen weitergehenden Bindungswillen nicht ersichtlich sind, dafür, daß die zuletzt genannten Verfügungen jener Klausel nicht vertragsmäßigen, sondern einseitigen Charakter haben.
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Nicht entscheidend dagegen würde sprechen, daß bei solcher Auslegung wortlautmäßig gleichartige Textstellen der Vortpagsurkunde zu dem Teil als vertragsmäßige, zu dem Teil als einseitige Verfügungen angesehen werden und daß sogar denselben Icxtstellen, je nachdem, welcher. Gatte den anderen überlebt, die eine oder andere Bedeutung gegeben wird; das ist bei zweiseitigen Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten nichts Außergewöhnliches und liegt daran, daß ihr Text in solchen
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Fällen eine Mehrheit vpn Verfügungen beider Teile abkürzend zusammenfaßtGegen jene,Auslegung spräche auch nicht das
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Ergebnis, daß hiernach die Einsetzung der Klägerin1 als Schluß- | erbin zu 2/3 dann bindend wäre, wenn die Ehefrau Wagus der| überlebende Gatte gewesen wäre, daß sie aber nicht bindend 1	5
ist, nachdem der Mann überlebte; dieses Ergebnis hat nichts Absonderliches, wenn man die , geschilderte Interessenlage wür- ) digt und dazu berücksichtigt, daß' die Testierfreiheit, des;	\
Erblassers den vom Gesetz gewollten Hegelzustand darstellt. j
Eie beiden Verträge von 1926 müssen auch nicht etwai	1
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in ihrem Zusammenhalt notwendig dahin verstanden werden, daß i der Verbleib des Grundvermögens im'Besitz der Familie W4PB£; gegebenenfalls durch Übergang vom Bruder auf die Söhwester,'
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gesichert werden sollte. Vorkaufsberechtigt nach dem elterli- -chen Übergabevertrag ist nur die Klägerin für ihre Person, | also nicht auch ihre Abkömmlinge oder sonstige Famil'ienänge-
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hörige; das Recht erlischt daher spätestens mit dem Tod der Klägerin, für die Zeit nachher tri'fft der elterliche Über-,
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gabevertrag keinerlei Vorsorge. Als Schlußerben des Erbvertrags^ berufen sind andererseits ’’die nächsten Verwandten" allge-	•
mein, nicht etwa die Klägerin persönlich;'diese kam nur deshalb zu dem Zug, weil sie noch im Zeitpunkt des Zweiterbfall's	;
die nächste vorhandene Verwandte des Erblassers war. Der Erb- ■
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vertrag berief die Mannesverwandten aber vor allbm nicht zu ; Erben des ganzen Nachlasses, sondern nur in Höhe von >2/3, während für das restliche Drittel die Verwandten der Frau , eingesetzt wurden; darin liegt das gerade Gegenteil der,Fest-legung eines einheitlichen Familienbesitzes (der Mannesfa-’ milie), nämlich die Aufsplitterung des Gesamtvermögens auf mehr oder weniger zahlreiche Angehörige zweier verschiedener Familien (im praktisch gewordenen Ergebnis auf 12, Mlterb'en).
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Hach allem kann das Berufungsurteil schon wegen der 1 Bindungsfrage nicht aufrechterhalten werden.
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III.
Unabhängig von dieser Frage ist eine Nichtigkeit des Ubergabevertrages entgegen der 'Auffassung des Berufungsgerichts in jedem Falle zu verneinen, auch dann, wenn jene Bindung (oben II) zu 'bejahen sein sollte»
1» Eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen "Aushöhlung" einer bindenden Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament), sei es nach § ^289 Abs1. 1 Satz 2 oder § 134 oder § 138 BGB, erkennt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen an (vgl. gegenüber den vom Berufungsgericht allein angeführten älteren Entscheidungen
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vom 8. Juli 1954 LM BGB § 2271 Nr. 4 und vom 26. Februar 1958 D^IotZ 1958, 654 die Urteile vom 27. November 1957 IV ZR 198/57, vom 24», richtig 29» Januar 1958 BGHZ 26, 274 * LM BGB § 2271 Nr. 6 mit Anmerkung Johannsen = NJW 1958, 547 = MDR,1958,
223, vom 22» Oktober 1958 V ZR !29/58 = BWNotZ 1959, 205, vom 30. September 1959 V ZR 66/58, vom 17. November 1959 V ZR 18/59 = LM BGB § 2271 Nr. 9 = NJW I960, 524 = MDR I960, 214 = DNotz I960, 210 und vom 27. April I960 V ZR 4/59, sowie zu den beiden letzteren Entscheidungen Mattem BWNotZ I960, 209). Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. November 1959 zwar an der rechtlichen Möglichkeit der Nichtigkeit wegen 11 Aushöhlung"jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen ein Erblasser das Testierverbot durch ein den Vollzug einer Unwirksamen Verfügung von Todes wegen vorwegnehmendes Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen beabsichtigte^, und als ein mögliches Anzeichen für eine solche Absicht den auch im vorliegenden Fall gegebenen Umstand bezeichnet, daß das Zweitgeschäft des Erblassers sein ganzes Vermögen oder doch dessen wichtigste Teile umfaßt» Aber jene^ Urteil hält diesen Umstand keineswegs schon für s,ich allein und allgemein zur Begründung
 
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der Nichtigkeit fur ausreichend, sondern stellt auf den Einzelfall ab. Es hebt insbesondere noch zwei weitere Umstände hervor: an erster Stelle den Willen des Erblassers, die V,er-mögenseinbuße schon 'zu deinen Lebzeiten und nicht erst bei seinem Tode eintreten zu lassen, und sodann den zeitlichen Zusammenhang des Zweitgeschäfts unter Lebenden mit einer, klar gegen die Bindung verstoßenden Zweitverfügung von Todes wegen.
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Insbesondere dem vorletzten Gesichtspunkt kommt entscheidende
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Bedeutung zu; wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft .ver-
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bundene Vermögensopfer schon zu Lebzeiten selbst erbringt, ibt grundsätzlich eine vom Gesetz ausdrücklich gestattete. Verfügung unter Lebenden im Sinne von § 2286 BGB und deshalb weder ein Verstoß gegen die Bindung von Todes wegen (§ 2289 Abs. ,1 Satz 2, § 154- BGB) noch gegen die 'guten Sitten (§ 138 BGB)
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gegeben.	1	,
Im vorliegenden Pall handelt es sich1nicht um den vorweg- | genommenen Vollzug einer außerdem getroffenen (unwirksamen) i Verfügung von Todes'wegen; denn der Erblasser hat außer, dem J Erbvertrag von 1926 keine Verfügung von Todes wegen getroffen'. ; Der Erblasser hat aber vor allem das im Übergabevertrag 1 enthaltene Vermögensopfer in vollem Umfang bereits zu seinep , i Lebzeiten erbringen wollen und erbracht; es fehlt* daher', an ? diesem Hauptansatzpunkt für eine Nichtigkeit des Vertrags. ''	^
Die (überwiegende) Unentgeltlichkeit des Vertrags genügt zur J Nichtigkeit nicht (Senatsurteil vom 27« April 1960).'Die vom | Berufungsgericht festgestellte Absicht, den Erwerb Öes Hofes : durch die Pamilie der Klägerin zu verhindern, legt zwar im * Bindungsfalle die Möglichkeit eines ■ schuldrechtlichen Heraus- . gabeanspruchs nach § 2287 BGB nähe (s. unten IV), reicht je-' : doch zur Nichtigkeit ebenfalls nicht aus (vgl., das Urteil vom ? 27« April I960). Liegt aber'nach den objektiven Umständen ein , Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten nicht vor,
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co kann die etwaige subjektive Absicht des Erblassers, den .1
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Erbvertrag zu umgehen, angesichts der Sondervorschrift des § 2287 BGB, der sogar für den besonders schwerwiegenden Pall der Beeinträchtigungsabsicht nur eine schuldrechtliche Rechtsfolge .bestimmt , nicht zur Nichtigkeit des (schuldrechtlichen und dinglichen) Rechtsgeschäfts führen., Bas Gleiche gilt von der nachträglichen Reue, die zudem ebenso gut einer einfachen inaöhträglichen Sinnesänderung als der (irrigen) Vorstellung einbs getanen Unrechts entsprungen sein kann«
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Bas Gesagte trifft erst recht dann zu, wenn die Bindung des Erblassers (oben II) au verneinen ist, Benn war der Erblasser durch den Erbvertrag rechtlich nicht gehindert, die Klägerin völlig zu enterben und an ihrer Stelle in Höhe von 2/3 seines Nachlasses'beliebige andere Personen als Erben einzusetzen, so verblieb für ihn eine Bindung von Todes wegen .allenfalls in Höhe des restlichen Brittels, das den Verwandten seiner Frau zugewendet war. Eine gegen die Verwandten der Ehefrau gerichtete Absicht des Erblassers ist aber weder fest-gestellt noch auch nur behauptet,
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2, Auch gegen Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts hat der Erblasser nicht sittenwidrig verstoßen,wenn er das Anwesen nicht zu dem vollen Preis verkaufte, sondern gegen ein den Wert des Übergabeobjekts in keiner Weise'erreichendes Leibgeding weggab. Bas Vorkaufsrecht bietet seiner Natur nach dem Berechtigten keinen1 Schutz gegön eine schenkweise oder tauschweise Veräußerung des Vorkaufsgegenstands (oben I 1) und ist daher in seiner Sicherungsfuriktion von vornherein weitgehend beschränkt. Es kann nicht im, Ergebnis über seinen gesetzlichen Umfang hinaus dadurch ausgedehnt werden, daß man die Y/eggabe ohnb eine volle Gegenleistung in Geld, wenn nicht weitergehende, besondere Umstände hinzutreten, als Umgehungsgeschäft oder als sittenwidrig für unwirksam erklärt.
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IV«
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1. Ein schuldrechtlieher Herausgateanspruch aus § 2287 BGB entfällt bei Verneinung einer Bindung (oben II) ebenfalls; dann ist die Klägerin nämlich nicht Vertragserbe.
2. Bei Bejahung der Bindung kommt dagegen ein solcher Anspruch' möglicherweise in Betracht:	1
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ä) Materiellrechtlich bestehen gegen die Annahme einpf Schenkung jedenfalls bei einer Übergabe an eine mit dem Übergeber nicht verwandte Person, wie im vorliegenden Palle, keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil BGHZ 3? 206, 211; Staudinger/DittmannpBGB111. Auflage .§ 2287 Rdn. 3; Bartholo-meyezik, Erbrecht 4. Auflage § 58 I 4 c). Die Be<?inträchti-
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gungsabsicht im Sinne des (mindestens) überwiegenden Motivs (BGK LM BGB. § 2287 Nr. 5, IM KO § 146 Nr. 1) ist vom Berufungsgericht bejaht (dazu 's. jedoch unten b). Palls deriun- 1 entgeltliche Teil des Geschäfts überwiegt - wobei izu dem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch' der subjektive Wille beider Vertragspartner zur Unentgeltlichkeit in entsprechendem Umfang hinzukomme'n muß gehj; der Anspruch auf Herausgabe des Sachwerts und nicht auf bloßen Wertersatz in Geld (BGrH LM 'BGB § 2287 Nr. 2). Anspruchsgläubiger wäre nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern jeder absichtlich Benachteiligte der 12 Vertragserben für sich persönlich, und zwar zu dem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (RGZ 77, 5,. 7;'RG JW 1912, 142;; Planck/(
 Gr ei ff, BGB 4. Auflage §'2287 Anm. 3, 7; Staud inger/Dittmann, BGB 11. Auflage § 2287 Rdn. 12, 14); die Klägerin hätte (älso ' einen Anspruch auf Übertragung von 2/3 Miteigentum aq den Übergabegrundstücken (vgl. wegen der Teilbarkeit des Sach-, eigentums RG Warn. 1926 Nr. 188 und Enneccerus/Lehmann,' Recht
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der Schuld Verhältnisse, 15. Bearbeitung § 4 IV 1)'und auf ■'
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Einräumung des Mitbesitzes an sie (vgl. RG JW 1936, 251 Nr. 9)? entsprechend ihrem letzten Hilfsantrag (BU S. 7/8), der hinter den zuerkannten(Anträgen gestellt und daher mit in die Revisionsinstanz erwachsen ist.
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, Die vom Beklagten gegenüber dem Anspruch aus- § 2287 BGB bereits im Berufungsverfahren geltend gemachte Einrede der Verjährung ist unbegründet, weil die am 12. August 1953 begonnene Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2287 Abs. 2 BGB) entgegen der Auffassung des Beklagten bereits im Januar 1954 durch Klagerweiterung unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 1 BGB). Der Schriftsatz der Klägerin vom 28. Januar 1954 enthielt nämlich schon einen die Tatbestandsmelrkmale des § 2287 BGB erfüllenden Tatsachenvortrag und einen .in seinem entscheidenden Kern (Herausgabe und Auflassung) auch in dieser Richtung aus-legbaren Hilfsantrag, und letzterer wurde bereits am Tag darauf in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 1954 verlesen (GA 39/40,i41). Daß die Klägerin in jenem Schriftsatz den Sachverhalt nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
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des § 138 und des § 826 BGB gewürdigt und eine Gesamthandforderung der Erbengemeinschaft statt Teilforderungen der einzelnen Erben angenommen hat, während sie den Gesichtspunkt des § 2287 BGB erst drei Jahre später vorbrachte (in den "Schriftsätzen vom 7. und 28. Januar 1957? GA 138, 143, im letzteren zugleich mit dem weiteren, ausdrücklich auf Teilleistung an die Klägerin persönlich lautenden Hilfsan-ttrag)1, ist unschädlich.
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b) Verfahrensmäßig rügt die Revision indessen gegenüber diesen Feststellungen unvollständige und fehlerhafte Würdigung des Tatsachenstoffs (§ 286 ZPO). Die Beanstandungen sind mindestens- in zwei Puhkten begründet (Nr. I 3 b (und h der Revisionsbegründung):	,
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Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung von der Ab-;; sicht des Erblassers, die Klägerin um ihr Erbteil zu bringen, unter anderm auf die Angaben des Zeugen Has (GA 105/6)« Dieser Zeuge hat zwar die vom Berufungsgericht angeführte Aussage gemacht, der Erblasser habe ihm das Anwesen ebenfalls angq-boten. Er hat aber gleichzeitig bekundet, daß dieses Angebot auch schon zu Lebzeiten und unter Mitbeteiligung der Ehefrau des Erblassers stattfand und daß der Erblasser dem Zeugen als ' Motiv nur den Wunsch angab, einen zuverlässigen Wirtschafter als HofUbernehmer Ztf bekommen. Wenn das Berufungsgericht	.	;
den ersten Teil dieser Bekundungen im Sinne einer überwi/gen- ■ den Benachteiligungsabsicht verwerten wollte, so war bas zwar ; entgegen der Auffassung der Revision nicht schon logisch (un- , möglich. Das Berufungsgericht hätte sich aber dann auch1ausdrücklich mit dem gegen eine solche Absicht sprechenden übrigen Teil der Aussage des Zeugen auseinandersetzen müssen, daß der Erblasser die Hofweggabe schon zu Lebzeiten und im Einverständ-j nio gerade mit derjenigen Person erv/ogen habe, der gegenüber
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allein er durch den Erbvertrag gebunden sein konnte.
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Für die Frage, welches Gewicht die vom Berufungsgericht . als zweitrangig angesehene Sorge des Erblassers um einen betrieblich geeigneten Hofnachfolger hatte,1 konnte von maßgebender Bedeutung sein, ob in der1Familie der Klägerin (ob-r
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 jektiv oder doch nach der Vorstellung des Erblassers) eine dafür in Betracht kommende Person vorhanden war.1 Der1 Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung mit substantiiertem 1 Tatsachenvortrag verneint (GA 213); die Klägerin hat dieseniVor~i trag, soweit ersichtlich, nicht konkret bestritten. Das'iBeru-fungsgericht hätte sich hiermit ausdrücklich auseinandersetzen müssen.
Hiernach bedarf bei Bejahung der Bindung (obpn'll) die Frage der (überwiegenden) Beeinträchtigungsabsicht erneuter Prüfung durch den Tatrichter. Er' wird hierbei auch die vort.
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Beklagten erhobenen sonstigen Bedenken gegen die bisherige ;ge__
, weiswürdigung, insbesondere gegen die Auffassung von der Rar,„_
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Ordnung der Motive des Erblassers, nochmals zu erwägen haben
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Dabei wird auch zu: berücksichtigen sein, daß das festgestellte Streben des Erblassers nach friedlicher Altersversorgung ersieht lieh eine Altersversorgung auf dem Hof selbst zu dem Gegenstand hatte und deshalb durch die bloße Erlangung von Geld im Fall ein »c, normalen Verkaufs nicht befriedigt worden wäre, ferner daß die unstreitigen Spannungen zwischen dem Erblasser und der Familie der Klägerin bei einem Gutsübergang auf die Klägerin der Friedlichkeit s.einer Altersversorgung mindestens in den Augen des
'Erblassers möglicherweise entgegengestanden hätten.
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i i Naph allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die ■ Sache zur erneuten tatrichterlichen Prüfung, insbesondere der i , Bindung (oben II) und der Beeinträchtigungsabsicht (oben IV 2), an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es erschien angeseigt, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Dr. Tasche
 Dr.. Augustin
 Dr1. Freitag
 Dr. Mattem '
Offterdinger
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