Bis' zur Räumung der Wohnung des Br. GfllHfc behält der Verkäufer mit seinem Sohn Bipl.-Ing. Kurt HflHHkund seiner Wirtschafterin unentgeltlich die jetzt von ihm benutzte Wohnung in Erdgeschoß des Hauses und führt bis dahin seinen Haushalt auf eigene Kosten weiter* Wasser und Heizung sind ihm jedoch auch für diese Zeit bererbs unentgeltlich zu gewähren. Bei einer Besprechung kurz nach Abschluß des Vertrags wandten sich die Beklagten und ihr Steuerberater heftig gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Hotels, was den Kläger schließlich zu der Erklärung veranlaß be, von ihm aus könne die Bedingung., daß ein Hotel auf dem Grundstück errichtet werden müsse, aus dem Vertilge herausbleiben«» Bio Parteien wurden dahin einig, den Kaufvertrag in diesem Sinn durch einen notariellen Nachtragsvertrag zu ergänzen, was aber nicht geschehen ist« In der Folgezeit behielt der Kläger vereinbarungsgemäß seine Wohnung und führte seinen Haushalt auf eigene Kosten weiter. In ihrem Schriftwechsel haben sie eingehend über eine Ablösung des Wohn- und Ver-pflegungsrcchts durch Zahlung einer Abfindungssumme verhandelt, Im März 1953 hatten sie sich soweit genähert, daß der Kläger 14 500 DM verlangte, während die Beklagten bereit waren, 10 000 bis 11 000 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29* Juni 1953 lehnte der Kläger jedoch unter Hinweis darauf, daß sich die Grundlagen des notariellen Vertrages, wenn die Verpflichtung zur Hotelcrrichtung entfalle, völlig verschoben hätten, einen Umzug ab. sich entzogen und sie seien deswegen Schadensersatz-pflichtig^ Sein Anspruch auf Wohnung und Verpflegung bestehe mindestens seit Herbst 1952, da das Hotel spätestens bis dahin hätte fertiggestollt und in Betrieb genommen werden können« Für die ihm nicht gewährte Verpflegung stehe ihm voh diesem Zeitpunkt an mindestens ein Betrag von 10 DM täglich zu« Außerdem sei er durch den Ausfall der ihm nach dem Vertrag zu gewährenden Bedienung und Betreuung wegen seines Alters gezwungen, eine Haushälterin zu beschäftigen» Hierfür habe er an Gehalt, Verpflegung usw» monatlich 240 DM aufzuwenden« Von den ihm nach seiner rjeinung zustehenden Beträgen hat der Kläger zunächst eine Teilforderung geltend gemacht und beantragt , Zur Begründung der Widerklage haben die Beklagten vorgetragen, sie hätten in Anbetracht ihres Bauvorhabens bei der Sparkasse des Landkreises RflHHHHHB ein grundbuchlich gesichertes Darlehen von 110 000 DH aufgenommen, für das sie bis zu dem 31* März 1956 15 150 DM 1« Der Kaufvertrag sei in allen Teilen gültig« Bie Erklärung des Klägers, seinetwegen könne die Verpflichtung der Beklagten zu dem Neubau des Hotels aus dem Vertrage herausbleiben, sei schon nach § 154 Abs« 2 BGB deswegen nicht rcchtswirksam, weil die Parteien eine entsprechende vertragliche Änderung vor dem Notar verabredet, aber nicht vorgenommen hätten« 2« Ber Kläger sei auch nicht rechtswirksam vom Vertrage zurückgetreten- Seine Fristsetzung nach § 326 BGB sei nicht wirksam gewesen, weil er nur "Erfüllung des Vertrages« gefordert habe, ohne die von den Beklagten innerhalb der Frist zur erbringenden Leistungen zu bezeichnen« Für einen Rücktritt des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung habe es jedenfalls bis zur Rücktrittserklärung an einem Verschulden der Beklagten gefehlt, da die Parteien damals der Meinung gewesen seien, ein Hotel- Bis zur Eintragung stünden dem Kläger aber aus dem Vertrage entsprechende obligatorische Rechte zu* nach der Eintragung allerdings nur aus den eingetragenen Rechten selbst« Der Kläger gehe bei seinem Klagbegehren offenbar davon aus, daß es sich bei seinen Ansprüchen um solche unmittelbar aus dem Kaufvertrag handle«, Es sei jedoch anzunehmen, daß er seine Ansprüche hilfsweise auch auf das eingetragene Rsciit stützen wolle« Soweit darin eine Klagänderung liegen sollte, sei sie als sachdienlich züzulassen«, 4* Ob die Beklagten wirklich eine Verpflichtung zu dem Bau des Hotels eingegangen seien, könne dahingestellt bleiben« Auf jeden Fall seien die Parteien von dem damals und, wie die Beklagten behaupteten, auch später immer noch geplanten Hotelneubau als von einer tatsächlich erwarteten Entwicklung ausgegangen« Schon diese Erwartung nötige dazu, den Vertrag dahin auszulegen, daß der Kläger ohne Rücksicht auf die Eintragung seiner Rechte und ohne Rücksicht auf etwaige nicht vorgesehene Verzögerungen des Baues zu einem Zeitpunkt in den Genuß von Wohnung und Ver pflegung gelangen sollte, in dem normalerweise das Hotel fertiggestellt sein konnte« Dafür spreche besonders auch, daß der Kläger damals schon 71 Jahre alt gewesen sei und nach dem Sinn und Zweck dos Vertrages möglichst schnell in den Genuß der Altersversorgung habe kommen wollen und solleno Allerdings hätten vor den Ban des Hotels die Leistungen in größerem Umfang nicht in Natur gewährt werden können* Bas Unterbleiben des Hotelbaues mache aber? wie der im Vertrag vorgesehene Pall der Konzes-sionsversagung zeige, den Vertrag nach dem Parteiwillen nicht hinfällig, ebensowenig die Rechte des Klägers auf Wohnung und Verpflegung* Eine Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehresibte entsprechende Auslegung des Vertrages führe vielmehr dazu, dem Kläger einen dem Wert der Le5.stungen entsprechenden Geldbetrag zuzugestehen, der es ihm gestatten würde, die ihm zustehenden Versorgungsleistungen selbst zu finanzieren* Babei mache es keinen Unterschied, ob die Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder den eingetragenen Rechten sich herleitoten» Auch die Bestimmungen über den Inhalt dieser dinglichen Rechte im einzelnen unterlägen dem Grundsatz der Vertragsfrei-heito Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob die nunmehr zu zahlenden Geldleistungen selbst wieder Leistungen auf Grund des dinglichen Rechts seien oder ob der Kaufvertrag dahin ausgelegt werde, daß die Beklagten diese Leistungen als Käufer schuldeten, soweit der Ausübung des Wohn- und Verpflegungsrechts im Hinblick auf die Naturalleistungen Hindernisse im Wege stünden* 5c Bei unverzüglicher Inangriffnahme des Bauprojekts hätte, erwägt das 'Obcrlandesgcricht weiteres Hotel bis Io Juli 1954 fertiggestellt sein, können« Von diesem Zeitpunkt an hätte der Kläger daher die ihm nach § 3 zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können« Außerdem hätte er mit dem. Die Beklagten könnten sich hier nicht darauf berufen daß der Kläger selbst den Hotelbau verhindert oder unmöglich gemacht habe, weil er nicht in die freigewordene Wohnung des Dr« Ginge zogen sei« Einmal hätten die Beklagten ihn nicht auf diese mögliche Folge hingewiesen, vielmehr die Wohnung zwei Tage nach den ablehnenden Bescheid des Klägers anderweitig vermietet* Außerdem sei der Kläger unter den damaligen Umständen zu dem Umzug nicht verpflichtet gewesen« Der Umzug-’ sei offenbar nur im Zusammenhang mit der Errichtung des Hotels vorgesehen gewesen« Die Beklagten hätten aber, eiwägt das Berufungsgericht weiter, irgendwelche Schritte zur Errichtung des Hotels nicht unternommen* Sie seien sogar, wie der Schriftwechsel ergebe, im Jahi*e 1953 nicht willens gewesen, dieses Projekt durchzuführen« In dem lediglich unterteilten Wohnzimmer der bisherigen Wohnung des Dr* GflHHl der Kläger keinen Haushalt führen können« Es sei ihm nicht zusumuten gewesen, seine bisherige größere und für eine Haushaltfvhrung besser geeignete Wohnung aufzugeben* ohne daß seine völlige Versorgung im Sinne des Vertrages sichergestellt gewesen sei« Sollte diese Versorgung auch ohne Errichtung das Hotels möglich gewesen sein, so hätten die Beklagten dem Kläger jedenfalls entsprechende Vorschläge machen müssen« 1* Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Klagänderung« Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe hier eine Xlegändernng unter einer Bedingung zugelassen, was unzulässig sei, ist unrichtig« In Wahrheit würdigt das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dahin, daß er die Klagansprüche auch auf die eingetragenen dinglichen Rechte {Reallast und Wohnungsreoht) stützen wolle. 2p Sodann wendet sich die Revision gegen die Vertrags-auslegung des Berufungsgerichts* hie Parteien hätten, wie die Zulassung einer anderen Bebauung im Pall der Konzessionsverweigerung ersehen lasse, an eine Unmöglichkeit der Hotelerrichtung durchaus gedacht, freilich insoweit keine grundsätzliche Regelung (hinsichtlich des Wohn- und Verpflegungsrechts des Klägers) getroffen« hie Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger von dem Zeitpunkt an. ha es sich um die Auslegung eines Individualvertrags handelt, ist eine Nachprüfung der Auslegung des Tatrichters in diesen Rechtszug nur in beschränktem Umfang möglich, insbesondere nach der Richtung, ob ein Verstoß gegen die §§ 1339 157 BUB bei der Ermittlung des erklärten Parteiwillens und, soweit Vertragslücken bestehen, der Ergänzung des Vertragsinhaltes vorliegt« Eine zulässige Rüge ist in diesem Zusammenhang auch, daß das Berufungsgericht wesentliches Aus1egungsmaterial übersehen habe* hie Revision führt als vom Berufungsgericht übersehene Umstände ans hei- Vertrag enthalte (1) auch für unwesentliche Punkte“eine bis in olle Einzelheiten gehende Regelung, er lasse (2) erkennen, daß der Kläger nur aus der ’.künftigen) Hotelküche der Beklagten haben versorgt werden sollen, nicht als Einzelperson, sondern als einer von mehreren Hotelgästen, und er habe (3) nach § 3 des Kaufver- Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die genannten, auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführten Bestimmungen und Umstände übersehen hätte® Bas Berufungsgericht befaßt sich im Gegenteil sogar ausdrücklich beispielsweise mit der Verpflegung nach der Speisekarte und erörtert die aus dem Fi^ei-tverden der Wohnung des Br® sic** ergebenden Rechts- Bie ven der Revision hervorgehobenen Umstände lassen auch in der Auslegung des Berufungsgerichts keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erkennen® V/enn die Revision meint, es hätte einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung bedurft, wenn die Beklagten bereits vor Eröffnung der Hotelküche den Kläger als Einzelperson im Erdgeschoß hätten unterhalten sollen, so ist dem entgegenzuhalten% Bie genaue Einzeli’egelung der Leistungen an den Kläger aus dem Hotelbetrieb zeigt lediglich, daß diese Regelung als der aller Wahrscheinlichkeit nach eintretende' Fall im Vordergrund des Bewußtseins der Parteien stand, während eine Verzögerung oder Unmöglichkeit des Hotelbaus zwar nicht ganz außer Betracht gelassen wurde (Konzessionsver-sagung), aber von einer näheren Regelung für den Fall abgesehen wurde,.daß das Hotel nach angemessener Zeit nicht erbaut sein, der Kläger aber aus anderen Gründen als wegen des noch aus stehenden Auszugs des Br® GflHHPin seiner bisherigen Y/ohnung im Erdgeschoß bleiben würde* % Bie Revision macht schließlich noch geltend, der Berufungsrichter habe die Beklagten zu Unrecht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zur Leistung von Verpflcgungs-geld verurteilt (§ 286 BGB)* Verzug der Beklagten habe nicht Vorgelegen, weil ihnen wegen der Verpflichtung des Klägers, in das zu teilende Zimmer im Obergeschoß zu ziehen, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zur Seite stehe, deren bloßes Bestehen allein schon den Verzug ausschließe (RGZ 126, 285)*» Bas Berufungsgericht habe hier insbesondere den mit Beweisanei*bieten versehenen Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen, daß die vom Kläger bewohnten Räume im Erdgeschoß hätten frei gemacht werden müssen, bevor der Hotelbau habe begonnen worden können*, Ber Kläger sei demnach sogar vorleistungspflichtig gewesen*, Bie Revision verkennt hier jedoch, daß das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - die Beklagten nicht aus uem Gesichtspunkt des Verzugs verurteilt hat, sondern die zugesprochene Klagforderung im Wege der Auslegung, wie dargelegt ohne RechtsIrrtum, als von vornherein aus dem Vertrage abzuleiten zugesprochen hat« Die Bemängelungen der Revision gehen daher insov/eit ins Leere» Allerdings wäre, wie die Revision richtig bemerkt, eine Vertragsauslsgung, die einer Partei Geldersatz für Naturalleistungen zubilligen würde, deren Einbringung durch ihr eigenes Verschulden vereitelt worden war, widersinnig und daher für das Revisionsgericht nicht bindend. Verpflegungsgeld vox'gesehen« Hier war aber im Vex'trag an eine begrenzte Zeit bis zur Bauvollendung gedacht, nicht aber an einen nicht absehbaren und von dem sehr zweifelhaften guten Willen der Beklagten abhängigen Zeitraum* Erwägt man dazu, daß bei einem Auszug aus der Erdgeschoß-wohnung für den Kläger angesichts der Knappheit bewirtschafteter Wohnungen kaum mehr die Möglichkeit bestand, bei Unterbleiben des Hotelbaus in seine frühere Y/ohnung zurückzukehren, so läßt das erst recht seine Weigerung begründet orsoheinen* 4 c Soweit die Revision Vei'letzung des § 139 ZPO gerügt hat izur Auslegung des Vertrages und zur Frage des Unterbleibens des Umzugs des Klägers), scheitert ihr Angriff schon daran, daß nicht vorgetragen ist, was die Beklagten auf richterliche Frage in tatsächlicher Hinsicht noch « vorgebracht hätten«,
2357 093
OS-6J/5Z
Verktindet am 22 * Januar 1958 Hirth. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
«. des Spediteurs Heinrich
2, der Ehefrau Ottilie B beide wohnhaft in R
gfebo B;
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br.
gegen
den Zeohenbaumeis ter i«R« Wilhelm fi in BJ^straßeiBf
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8- Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.-Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Preitag
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 8. Januar 1957 wird zurückgewiesen«
Bie Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
*
J
Tatbestand*
Durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1952 verkaufte der Kläger sein in B^^rtraße^^ ge-
logenes Hausgrundstttck an die Beklagten zu dem Preise von 82 151,33 DM. Hiervon wurden 55 000 DM bar gezahlt; in Höhe von 15 901,33 DM übernahmen die Beklagten die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen und 11 250 DM wurden für ein Wohn- und Verpflegungsrecht in Anrechnung gebracht, das dem bei Vertragsschluß 71 Jahre alten Kläger für den Best seines Lebens eingeräumt wurde. In § 3 des Vertrags würde unter anderem folgendes vereinbart*
wDie Käufer verpflichten sich in Abteilung II des Grundbuchs an erster Stelle, zugunsten des Veräußerers * ein Wohnrecht an 2 Räumen und ein Verpflegungsrecht nach näherer Maßgabe dieses Vertrages, unter Verpfändung des hier veräußerten Grundbesitzes in Abteilung II und lfd. Nummer 1, 2 und 4 der im Bestandsverzeichnis verzeichneten Grundstücke einzu-tragen.
Im Einzelnen vereinbaren die Parteien folgendes*
Die Erwerber sind verpflichtet, auf dem hier veräußerten Grundbesitz ein Hotel in moderner neuzeitlicher Ausführung ersten Ranges zu errichten. Die Erwerber beabsichtigen die bestehenden Gebäulichkeiten bis zur Straßenfluchtlinie zu erweitern und in diesen neu zu erbauenden Räumen, vorläufig entsprechende Geschäftslokale nebenher zu errichten. Sollte die Konzession für die Errichtung des Hotels nicht gewährt werden, so verpflichten sich die Erwerber sämtliche Rechtsmittel zur Erlangung der Konzession bis zur letzten Instanz zu ergreifen.
Erst wenn die letzte Instanz die Konzession ablehnen sollte, sind sie berechtigt, den hier erworbenen Grundbesitz auch zu anderen gewerblichen Zwecken, wie zu Geschäfts- oder Büroräumen u.s.v/e zu nutzen. Der Veräußerer erhält in.dem veräußerten Grundbesitz 2 Zimmer bis an soin Lebensende unentgeltlich als Wohnung und freien Ausgang und Durchgang durch Haustür und Plur bzw. Diele und Treppe. Er erhält weiter standesgemäß volle Verpflegung (drei Mahlzeiten und nachm. Kaffee mit '
2 Zwiebäcken)« Die Verpflegung muß dem Veräußerer auf sein Zimmer gebracht werden. Der Veräußerer ist berechtigt, Mittag— und Abendmahlzeiten selbst nach der Speisekarte aus den Gerichten mittlerer
Preislage zu bestimmen.» Macht er hiervon keinen Gebrauch» erlischt dieses Recht nicht» es werden ihm gleiche Gerichte dann geboten*
Bis' zur Räumung der Wohnung des Br. GfllHfc behält der Verkäufer mit seinem Sohn Bipl.-Ing. Kurt HflHHkund seiner Wirtschafterin unentgeltlich die jetzt von ihm benutzte Wohnung in Erdgeschoß des Hauses und führt bis dahin seinen Haushalt auf eigene Kosten weiter* Wasser und Heizung sind ihm jedoch auch für diese Zeit bererbs unentgeltlich zu gewähren. Sobald Br. räumt, erhält
der Veräußerer seine beiden Wohnräume im Obergeschoß des Hauses und zwar das jetzige Wohnzimmer des Br* das die Käufer durch eine Holzwand
in zwei Zimmer aufteilen lassen. Biese Wohnräume sind mit neuen Tapeten zu versehen, sowie mit neuem Anstrich und sauber herzurichten. Ein Waschbecken ist anzubringen*
Ber Verkäufer ist verpflichtet, das ihm zusbehende Beput'at-Heizungsmaterial zur Heizung des Hauses zu dem Selbstkostenpreis mit zur Verfügung zu stellen*
Lös u der Verkäufer seinen Haushalt nach Räumung der Wohnung Br. auf und bezieht er die
Wohnung im Obergeschoß, so ist dem Verkäufer, falls eine eigene Küchenführung im Hause durch die Käufer noch nicht möglich sein sollte» ein Verpflegungsgeld von 5 BZI pro Tag zu gewähren als Ersatz für die an sich in Haturalien zu gewährende Verpflegung* Im übrigen nimmt der Verkäufer nach Inbetriebnahme des Hotels keine Vergütung für entgangene Verpflegung in Anspruch, wenn er mehr als 24 Stunden verreist«
Bie Ansprüche des Verkäufers auf Instandhaltung der Räume, Heizung usw* bleiben während seiner Abwesenheit aufrechterhalten. Während seiner Abwesenheit dürfen die Räume nicht anderweitig benutzt werden. Sobald der Veräußerer die Wohnung' im Obergeschoß bezieht, hat er auch Anspruch auf freies Licht•"
Bei einer Besprechung kurz nach Abschluß des Vertrags wandten sich die Beklagten und ihr Steuerberater heftig gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Hotels, was den Kläger schließlich zu der Erklärung veranlaß be, von ihm aus könne
4 ~
die Bedingung., daß ein Hotel auf dem Grundstück errichtet werden müsse, aus dem Vertilge herausbleiben«» Bio Parteien wurden dahin einig, den Kaufvertrag in diesem Sinn durch einen notariellen Nachtragsvertrag zu ergänzen, was aber nicht geschehen ist« In der Folgezeit behielt der Kläger vereinbarungsgemäß seine Wohnung und führte seinen Haushalt auf eigene Kosten weiter. Die Beklagten nahmen jedoch den Hotelneubau nicht in Angriff«»
Es entwickelte sich vielmehr ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Rechtsanwälten der Parteien« Die Beklagten beaeichneten die Erklärung des Klägers, seinetwegen könne die Verpflichtung zu dem Hotelneubau aus dem Vertrage herausbleiban, als einen wirksamen Verzicht0 Der Kläger war zunächst anderer Meinung* schloß sich jedoch später dieser Rechtsansicht an« Im übrigen vertrat er aber die Auffassung, daß sich an den sonstigen Vertrags pflichten der Beklagten nichts geändert habe.
Während des gegenwärtigen Rechtsstreits haben beide Parteien sodann ihre Ansicht übereinstimmend dahin vorge-tragen. die mehrfach erwähnte Erklärung des Klägers sei kein wirksamer Verzicht gewesen. In ihrem Schriftwechsel haben sie eingehend über eine Ablösung des Wohn- und Ver-pflegungsrcchts durch Zahlung einer Abfindungssumme verhandelt, Im März 1953 hatten sie sich soweit genähert, daß der Kläger 14 500 DM verlangte, während die Beklagten bereit waren, 10 000 bis 11 000 DM zu zahlen. Zum 10 Juli 1953 wurde die Wohnung des Dr, (^l^frei, in die der Kläger gemäß § 3 des Vertrages nach entsprechendem Umbau einsiehen sollte. Mit Schreiben vom 19* Juni 1953 schlug or den Beklagten jedoch vor, ihm die bisherigen Räume zu belassen« Die Beklagten erwiderten unter dem 25« Juni 1953 daß oio Übor seine bisherige Wohnung schon anderweitig
verfügt hätten., so daß er zu dem % August 1953 - bis dahin sei das für ihn vertraglich vorgesehene Zimmer hergerichtet - umziehen müsse«
Mit Schreiben vom 29* Juni 1953 lehnte der Kläger jedoch unter Hinweis darauf, daß sich die Grundlagen des notariellen Vertrages, wenn die Verpflichtung zur Hotelcrrichtung entfalle, völlig verschoben hätten, einen Umzug ab. Die Beklagten haben daraufhin die Wohnung des Br» gMHB ab 1 • Juli 1953 anderweitig vermietet« In der Folgezeit verlangte der Kläger 25 000 BM als Abfindung« ohne daß es jedoch zu einer Einigung kam« Mit Schreiben vom 23* Bezember 1953 setzte er den Beklagten eine "Frist gern» § 326 BGB zur Erfüllung des Vertrages vom 30.iIo 1952" bis zu dem 15» Januar 1954» Bie Parteien verhandelten jedoch - ohne Erfolg - weiter über eine gütliche Einigung hinsichtlich der Ablösung des Y/ohn- und Verpflegung rechts» Schließlich erklärte der Kläger mit Schreiben vom 9* März 1954 unter Bezugnahme auf die Fristsetzung vom 23 c Bezember 1953, daß er vom Vertrage zurücktrete, bot aber gleichseitig wieder einen Vergleich auf der Grundlage seiner bisherigen Forderung an« Bie Beklagten erwidei’ten unter dem 17« März 1954, die Fristsetzung bis zu dem 15« Januar 1954 sei in der Besprechung vom 23* Januar ausdrücklich aufgehoben bzw* bis auf weiteres verlängert und eine neue Frist sei wegen der Einigungsversuche nicht gesetzt worden; die Rücktrittserklärung sei daher unwirksam«
Ber Kläger hat vorgetragen, der Kaufvertrag sei in vollem Umfang gültig, so daß die Beklagten verpflichtet seien, den Eotelncübau zu errichten und ihn standesgemäß 2u verpflegen« Bieser Verpflichtung hätten die Beklagten
sich entzogen und sie seien deswegen Schadensersatz-pflichtig^ Sein Anspruch auf Wohnung und Verpflegung bestehe mindestens seit Herbst 1952, da das Hotel spätestens bis dahin hätte fertiggestollt und in Betrieb genommen werden können« Für die ihm nicht gewährte Verpflegung stehe ihm voh diesem Zeitpunkt an mindestens ein Betrag von 10 DM täglich zu« Außerdem sei er durch den Ausfall der ihm nach dem Vertrag zu gewährenden Bedienung und Betreuung wegen seines Alters gezwungen, eine Haushälterin zu beschäftigen» Hierfür habe er an Gehalt, Verpflegung usw» monatlich 240 DM aufzuwenden« Von den ihm nach seiner rjeinung zustehenden Beträgen hat der Kläger zunächst eine Teilforderung geltend gemacht und beantragt ,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6 100 DM nebst 4 # Zinsen seit dem Tage der Zustellung seines Schriftsätze? vom 27« Juli 1955 zu bezahlen«
Die Beklagten haben beantragt,
1« die Klage abzuweisen,
2« widerklagend,
den Kläger zur Zaolung von 6 100 DM nebst 4 °Jo Zinsen an sie zu verurteilen«
Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe erst dann einen Anspruch auf die im Vertrage vorgesehene Verpflegung und Betreuung, wenn er in die Obergeschoßwohnung eingezogen sei«. Bis dahin müsse or die Haushaltskosten selbst tragen» Seine Weigerung, in die Wohnung Dr« G^HHI umzaziehen, sei eine Verletzung der von ihm über-
I
nommenen.Räiimungspflicht* Hit dieser sei er seit dem 1c Juli 1953 im Verfuge und ihnen deshalb Schadensersatzpflichtig* Ohne die Räumung der Erdgeschoßwohnung könne mit dem Neubau des Hotels nicht begonnen werden«,
Zur Begründung der Widerklage haben die Beklagten vorgetragen, sie hätten in Anbetracht ihres Bauvorhabens bei der Sparkasse des Landkreises RflHHHHHB ein grundbuchlich gesichertes Darlehen von 110 000 DH aufgenommen, für das sie bis zu dem 31* März 1956 15 150 DM
Zinsen gazaalt hätten, ohne daß sie infolge des Verzugs des Klägers den Hotelneubau hätten durchführen könneno
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt; an den Kläger 6 100 DM nebst 4 & Zinsen seit dem 31w Juli 1955 zu zahlen; die Widerklage hat es abgerissen«.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegte Sie haben jedoch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung' auf den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch in vollor Höhe verzichtet; daraufhin haben beide Parteien den im Y/ege der Au-schlußberufung erhobenen Anspruch des Klägers festsusteilen, daß den Beklagten auch über den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag hinaus Anspx’üche gegen den Kläger nicht sustehen, in der Hauptsache für erledigt erklärt o
Der Kläger hat im zweiten Rechtszuge insbesondere bestritten, daß der Hotelneubau ohne seinen Umzug in das Obergeschoß nicht möglich gewesen sei«,
8
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihnen die gesamten Kosten des zweiten Rechtszuges auferlegt«
Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabwei-sungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheiflungsgründe:
I«
Bas Berufungsgericht führt in den Gründen seines Urteils aus %
1« Der Kaufvertrag sei in allen Teilen gültig« Bie Erklärung des Klägers, seinetwegen könne die Verpflichtung der Beklagten zu dem Neubau des Hotels aus dem Vertrage herausbleiben, sei schon nach § 154 Abs« 2 BGB deswegen nicht rcchtswirksam, weil die Parteien eine entsprechende vertragliche Änderung vor dem Notar verabredet, aber nicht vorgenommen hätten«
2« Ber Kläger sei auch nicht rechtswirksam vom Vertrage zurückgetreten- Seine Fristsetzung nach § 326 BGB sei nicht wirksam gewesen, weil er nur "Erfüllung des Vertrages« gefordert habe, ohne die von den Beklagten innerhalb der Frist zur erbringenden Leistungen zu bezeichnen«
Für einen Rücktritt des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung habe es jedenfalls bis zur Rücktrittserklärung an einem Verschulden der Beklagten gefehlt, da die Parteien damals der Meinung gewesen seien, ein Hotel-
bau komme nicht mehr in Präge, und auch über die Ablösung des Wohn- und Verpflegungsrechts oder seine Anpassung an die neue Lage noch verhandelt hätten•
3* Das Wohn- und Verpflegungsrecht sei teils als beschränkte persönliche Dienstbarkeit» teils als Reallast anzusehen* Diese Rechte hätten nicht vor der Eintragung im C-rundbuch entstehen können«. Bis zur Eintragung stünden dem Kläger aber aus dem Vertrage entsprechende obligatorische Rechte zu* nach der Eintragung allerdings nur aus den eingetragenen Rechten selbst« Der Kläger gehe bei seinem Klagbegehren offenbar davon aus, daß es sich bei seinen Ansprüchen um solche unmittelbar aus dem Kaufvertrag handle«, Es sei jedoch anzunehmen, daß er seine Ansprüche hilfsweise auch auf das eingetragene Rsciit stützen wolle« Soweit darin eine Klagänderung liegen sollte, sei sie als sachdienlich züzulassen«,
4* Ob die Beklagten wirklich eine Verpflichtung zu dem Bau des Hotels eingegangen seien, könne dahingestellt bleiben« Auf jeden Fall seien die Parteien von dem damals und, wie die Beklagten behaupteten, auch später immer noch geplanten Hotelneubau als von einer tatsächlich erwarteten Entwicklung ausgegangen« Schon diese Erwartung nötige dazu, den Vertrag dahin auszulegen, daß der Kläger ohne Rücksicht auf die Eintragung seiner Rechte und ohne Rücksicht auf etwaige nicht vorgesehene Verzögerungen des Baues zu einem Zeitpunkt in den Genuß von Wohnung und Ver pflegung gelangen sollte, in dem normalerweise das Hotel fertiggestellt sein konnte« Dafür spreche besonders auch, daß der Kläger damals schon 71 Jahre alt gewesen sei und nach dem Sinn und Zweck dos Vertrages möglichst schnell in den Genuß der Altersversorgung habe kommen wollen und
solleno Allerdings hätten vor den Ban des Hotels die Leistungen in größerem Umfang nicht in Natur gewährt werden können* Bas Unterbleiben des Hotelbaues mache aber? wie der im Vertrag vorgesehene Pall der Konzes-sionsversagung zeige, den Vertrag nach dem Parteiwillen nicht hinfällig, ebensowenig die Rechte des Klägers auf Wohnung und Verpflegung* Eine Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehresibte entsprechende Auslegung des Vertrages führe vielmehr dazu, dem Kläger einen dem Wert der Le5.stungen entsprechenden Geldbetrag zuzugestehen, der es ihm gestatten würde, die ihm zustehenden Versorgungsleistungen selbst zu finanzieren* Babei mache es keinen Unterschied, ob die Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder den eingetragenen Rechten sich herleitoten» Auch die Bestimmungen über den Inhalt dieser dinglichen Rechte im einzelnen unterlägen dem Grundsatz der Vertragsfrei-heito Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob die nunmehr zu zahlenden Geldleistungen selbst wieder Leistungen auf Grund des dinglichen Rechts seien oder ob der Kaufvertrag dahin ausgelegt werde, daß die Beklagten diese Leistungen als Käufer schuldeten, soweit der Ausübung des Wohn- und Verpflegungsrechts im Hinblick auf die Naturalleistungen Hindernisse im Wege stünden*
i
5c Bei unverzüglicher Inangriffnahme des Bauprojekts hätte, erwägt das 'Obcrlandesgcricht weiteres Hotel bis Io Juli 1954 fertiggestellt sein, können« Von diesem Zeitpunkt an hätte der Kläger daher die ihm nach § 3 zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können« Außerdem hätte er mit dem. Umzug in die Wohnung des Br« die zu dem
1« August 1953 möglich gewesen wäre, Ansprüche auf ein Tagesverpflegungsgeld von 5 BM gehabt«
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Die Beklagten könnten sich hier nicht darauf berufen daß der Kläger selbst den Hotelbau verhindert oder unmöglich gemacht habe, weil er nicht in die freigewordene Wohnung des Dr« Ginge zogen sei« Einmal hätten
die Beklagten ihn nicht auf diese mögliche Folge hingewiesen, vielmehr die Wohnung zwei Tage nach den ablehnenden Bescheid des Klägers anderweitig vermietet* Außerdem
sei der Kläger unter den damaligen Umständen zu dem Umzug
»
nicht verpflichtet gewesen« Der Umzug-’ sei offenbar nur im Zusammenhang mit der Errichtung des Hotels vorgesehen gewesen« Die Beklagten hätten aber, eiwägt das Berufungsgericht weiter, irgendwelche Schritte zur Errichtung des Hotels nicht unternommen* Sie seien sogar, wie der Schriftwechsel ergebe, im Jahi*e 1953 nicht willens gewesen, dieses Projekt durchzuführen« In dem lediglich unterteilten Wohnzimmer der bisherigen Wohnung des Dr* GflHHl der
Kläger keinen Haushalt führen können« Es sei ihm nicht zusumuten gewesen, seine bisherige größere und für eine Haushaltfvhrung besser geeignete Wohnung aufzugeben* ohne daß seine völlige Versorgung im Sinne des Vertrages sichergestellt gewesen sei« Sollte diese Versorgung auch ohne Errichtung das Hotels möglich gewesen sein, so hätten die Beklagten dem Kläger jedenfalls entsprechende Vorschläge machen müssen«
6* Dem Kläger stünden demnach folgende Ansprüche zus
a) vom 1« August 1953 bis 1« Juli 1954
täglich 5 DM, die er nach dem Umzug in die obere Wohnung erhalten hätte, insgesamt also 11 x 150 DM.» 1 650 DM.
b) um versorgt zu sein, wie er es nach der Hotelerrichtung gewesen wäre, sei der Kläger auf eine Haushälterin angewiesen gewesen mit einem monatlichen
12 -
Aufwand /on mindestens 120 DM an
Lohn und Sozialbeiträgen« Hieraus
ergäbe sich bis 31« Dezember 1956
eine Forderung von 30 x 120 DM =* 3 600 DM*
Die auf 10 DM anzusetzende Verpflegung für den Kläger und die Haushälterin ergäben 30 x 300 DM * jL2S2~2M
14 250 DM*
Abzurechnen sei allerdings der Vorteil,
den die bessere Erdgeschoßwohnung dem
Kläger gewähre, wofür monatlich 70 DM,
bis 31« Dezember 1956 also 30 x 70 DM
abzusetzen seien --- 2_J00^DMo
Zugunsten des Klägers errechne sich also noch eine den geltend gemachten Teilan- . spruch erheblich übersteigende Forderung von 12 150 DM«
II«
Die Prüfung der Revisionsangriffe gegen das Berufungsurteil ergibt$
1* Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Klagänderung« Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe hier eine Xlegändernng unter einer Bedingung zugelassen, was unzulässig sei, ist unrichtig« In Wahrheit würdigt das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dahin, daß er die Klagansprüche auch auf die eingetragenen dinglichen Rechte {Reallast und Wohnungsreoht) stützen wolle. Davon, daß die Zulassung der Klagänflerung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sei (Bedingung) kann keine Rede sein« Rechtlich unbedenklich ist es auch, wenn das Berufungsgericht, die Frage, ob eine Klagänderung vorliege, unentschieden gelassen hat, weil eine etwa vorliegende Klagänderung
auf jeden Pall als sachdienlich zuzulassen sei (Stein*
Jonas/Schönkey ZPO 18* Aufl* § 264 II 1 und § 268 VII ZPO). Die Zulassung der Klagänderung ist nach § 270 ZPO unanfechtbar*
2p Sodann wendet sich die Revision gegen die Vertrags-auslegung des Berufungsgerichts* hie Parteien hätten, wie die Zulassung einer anderen Bebauung im Pall der Konzessionsverweigerung ersehen lasse, an eine Unmöglichkeit der Hotelerrichtung durchaus gedacht, freilich insoweit keine grundsätzliche Regelung (hinsichtlich des Wohn- und Verpflegungsrechts des Klägers) getroffen« hie Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger von dem Zeitpunkt an. in dem normalerweise das Hotel habe gebaut sein können, einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der ausblcibenden Leistungen habe, sei verfehlt«
ha es sich um die Auslegung eines Individualvertrags handelt, ist eine Nachprüfung der Auslegung des Tatrichters in diesen Rechtszug nur in beschränktem Umfang möglich, insbesondere nach der Richtung, ob ein Verstoß gegen die §§ 1339 157 BUB bei der Ermittlung des erklärten Parteiwillens und, soweit Vertragslücken bestehen, der Ergänzung des Vertragsinhaltes vorliegt« Eine zulässige Rüge ist in diesem Zusammenhang auch, daß das Berufungsgericht wesentliches Aus1egungsmaterial übersehen habe* hie Revision führt als vom Berufungsgericht übersehene Umstände ans hei- Vertrag enthalte (1) auch für unwesentliche Punkte“eine bis in olle Einzelheiten gehende Regelung, er lasse (2) erkennen, daß der Kläger nur aus der ’.künftigen) Hotelküche der Beklagten haben versorgt werden sollen, nicht als Einzelperson, sondern als einer von mehreren Hotelgästen, und er habe (3) nach § 3 des Kaufver-
trage bis zu dem Umzug in das geteilte Zimmer des Obergeschosses den Haushalt auf eigene Kosten führen sollen und erst nach dem Umzug Anspruch auf ein Verpflegungsgeld bis zu dem Beginn der Versorgung aus der Hotelküche gehabt«
Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die genannten, auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgeführten Bestimmungen und Umstände übersehen hätte® Bas Berufungsgericht befaßt sich im Gegenteil sogar ausdrücklich beispielsweise mit der Verpflegung nach der Speisekarte und erörtert die aus dem Fi^ei-tverden der Wohnung des Br® sic** ergebenden Rechts-
fragen®
Bie ven der Revision hervorgehobenen Umstände lassen auch in der Auslegung des Berufungsgerichts keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erkennen® V/enn die Revision meint, es hätte einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung bedurft, wenn die Beklagten bereits vor Eröffnung der Hotelküche den Kläger als Einzelperson im Erdgeschoß hätten unterhalten sollen, so ist dem entgegenzuhalten% Bie genaue Einzeli’egelung der Leistungen an den Kläger aus dem Hotelbetrieb zeigt lediglich, daß diese Regelung als der aller Wahrscheinlichkeit nach eintretende' Fall im Vordergrund des Bewußtseins der Parteien stand, während eine Verzögerung oder Unmöglichkeit des Hotelbaus zwar nicht ganz außer Betracht gelassen wurde (Konzessionsver-sagung), aber von einer näheren Regelung für den Fall abgesehen wurde,.daß das Hotel nach angemessener Zeit nicht erbaut sein, der Kläger aber aus anderen Gründen als wegen des noch aus stehenden Auszugs des Br® GflHHPin seiner bisherigen Y/ohnung im Erdgeschoß bleiben würde*
Keinen Anlaß hatte der Berufungsrichter* entgegen der Meinung üer Revision, bei seiner Auslegung der Frage nachzugehen., ob der Kläger angesichts der Höhe seiner Pension auf die im Vertrage vorgesehenen Versorgungsleistungen angewiesen oder finanziell gut genug gestellt war, auch eine Verzögerung der Leistungen hinziinehmen«
Es handelt sich ja nicht um eine auf Bedürftigkeit abgc-stellte Versorgung, sondern um die Gegenleistung aus einem Kaufvertrag, die einen großen feil des Lebensbedarfs des Klägers auf dessen Lebenszeit ausmachto Baß für den bejahrten Kläger demnach jede Verzögerung einen unmittelbaren Verlust bedeutete, war für beide Parteien bei Vertrags Schluß klar«,
% Bie Revision macht schließlich noch geltend, der Berufungsrichter habe die Beklagten zu Unrecht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zur Leistung von Verpflcgungs-geld verurteilt (§ 286 BGB)* Verzug der Beklagten habe nicht Vorgelegen, weil ihnen wegen der Verpflichtung des Klägers, in das zu teilende Zimmer im Obergeschoß zu ziehen, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zur Seite stehe, deren bloßes Bestehen allein schon den Verzug ausschließe (RGZ 126, 285)*» Bas Berufungsgericht habe hier insbesondere den mit Beweisanei*bieten versehenen Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen, daß die vom Kläger bewohnten Räume im Erdgeschoß hätten frei gemacht werden müssen, bevor der Hotelbau habe begonnen worden können*, Ber Kläger sei demnach sogar vorleistungspflichtig gewesen*,
Bie Revision verkennt hier jedoch, daß das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - die Beklagten nicht aus uem Gesichtspunkt des Verzugs verurteilt hat, sondern
die zugesprochene Klagforderung im Wege der Auslegung, wie dargelegt ohne RechtsIrrtum, als von vornherein aus dem Vertrage abzuleiten zugesprochen hat« Die Bemängelungen der Revision gehen daher insov/eit ins Leere» Allerdings wäre, wie die Revision richtig bemerkt, eine Vertragsauslsgung, die einer Partei Geldersatz für Naturalleistungen zubilligen würde, deren Einbringung durch ihr eigenes Verschulden vereitelt worden war, widersinnig und daher für das Revisionsgericht nicht bindend. Ein solcher Sachverhalt lag aber nicht vor, selbst wenn man unterstellt, daß der Hotelbau die Räuniung der Erdgeschoßwohnung erforderte. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers in seiner im Sommer 1953 ausgesprochenen Weigerung, das Zimmer im Obergeschoß zu* beziehen, ohne Rechtsirrtum nicht erblickt. Hier ist insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen»
Der Kläger konnte nach dem jener Weigerung vorangegangenen Verhalten der Beklagten mit gutem Grunde an ihrem Willen, das Hotel zu-errichten, zweifeln und erwarten, daß die •Beklagten ihm ihre nun etwa doch bestehende Bauabsicht glaubhaft machten, wofür aber dem Parteivortrag auch der Beklagten nichts zu entnehmen ist» Vielmehr hat der Rechts- * Vertreter der Beklagten auf den Vorschlag des Klägers, ihm die bisherige Wohnung weiter zu belassen, mit Schreiben vom 25« Juni 1953 mitgeteilt, über die bisherige Wohnung • des Klägers sei "anderweitig verfügt”, ein Ausdruck, der weit mehr auf eine anderweitige Vermietung als auf Inanspruchnahme für Bauzwecke deutet» Das Führen eines eigenen Haushaltes, in dem der bejahrte Kläger versorgt war, kam in dem geteilten Obergeschoßzimmer nicht mehr in Präge» Allerdings war diese Haushaltsführung im Kaufvertrag nach dem Umzug auch nicht mehr vorgesehen, sondern für die Zeit des Alleinseins des Klägers ohne Hotolvcrpflegung ein
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Verpflegungsgeld vox'gesehen« Hier war aber im Vex'trag an eine begrenzte Zeit bis zur Bauvollendung gedacht, nicht aber an einen nicht absehbaren und von dem sehr zweifelhaften guten Willen der Beklagten abhängigen Zeitraum* Erwägt man dazu, daß bei einem Auszug aus der Erdgeschoß-wohnung für den Kläger angesichts der Knappheit bewirtschafteter Wohnungen kaum mehr die Möglichkeit bestand, bei Unterbleiben des Hotelbaus in seine frühere Y/ohnung zurückzukehren, so läßt das erst recht seine Weigerung begründet orsoheinen*
Ob der Kläger, wie die Beklagten unter Beweisautritt behauptet haben, sich an das Wohnungsamt gewendet hat» um zu erreichen, daß eine bestimmte Partei - Apotneker Reich - in die freigewordene Wohnung von Br* einge-
wiesen werde, konnte das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung der Revision ohne Rechtsverstoß imerörtert lassen, da die Beklagten nicht behauptet haben, daß jene Paxvtei die Obergeschoßwohnung auch erhalten habe, vielmehr nach der Sachdarstellung auch der Beklagten der Obergerichtsvollzieher Hetheyer eingezogen ist*
Wenn schließlich die Revision noch bemängelt, daß die Beklagten nicht wenigstens nur Zug um Zug gegen die Ver-. pfliehtung des Klägers, die Erdgeschoßräume frei zu machen, verurteilt worden seien, so kann sie auch damit keinen Erfolg haben* Es ist nicht ersichtlich, daß die Ober-geschoßwofcnuag nunmehr frei wäre«, Muß aber davon aus gegangen werden, daß sic besetzt ist? dann besteht die Räumungs-pflich-c des Xlägers zur Zeit nicht und es kann den Beklagten nicht gestattet werden, auf Grund dieser im Grunde auf ihr eigenes vortrageuntreues Verhalten zurücksuführenden Unmöglichkeit mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages die Klagansprüche gegenwärtig hinfällig zu machen«,
" IS —
4 c Soweit die Revision Vei'letzung des § 139 ZPO gerügt hat izur Auslegung des Vertrages und zur Frage des Unterbleibens des Umzugs des Klägers), scheitert ihr Angriff schon daran, daß nicht vorgetragen ist, was die Beklagten auf richterliche Frage in tatsächlicher Hinsicht noch « vorgebracht hätten«,
III 0
Hach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet« Da auch sonst ein sachlichrechtlicher Irrtum zu lasten der Beklagten nicht ersichtlich isb und auch die rechnerische Aufstellung dar Klagansprüche von der Revision nicht beanstandet wird, war.das Rechtsmittel mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs« 2 und 100 Abs« 4 ZPO zurückzuweisen«,
Dr* Tasche Dr« Augustin Schuster
Dr« Piepenbrock Dr« Freitag
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