Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1955 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Dr,v. gelegenen Grundstück lastete seit dem Jahre 1932 für die Klägerin als Gläubigerin eine rangerste Darlehensbriefhypothek von 23 000 RM. be Als Eigentümer des Grundstücks und persönlicher Schuld-ner des Darlehens kündigte der auf dem Grundstück wohnende Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 1945)- Die Klägerin erklärte sich bereit, diese Teilzahlung für den Pall anzunehmen, daß der Beklagte mit der Pestle- Die Klägerin, die ihren Sitz in DSBH gehabt hatte, wurde in der sowjetischen Besatzungszone enteignet und stellte nach den Bestimmungen/Verordnung der Sächsischen LandesVerwaltung vom 14. Auf einer am 29« März 1946 in Dfl^HP abgeschickten gedruckten Formularpostkarte der Klägerin wurde der Beklagte unter Hinweis darauf, daß die Klägerin durch behördli-che Anordnung verpflichtet sei, ihre fälligen Forderungen einzuziehen, um Bezahlung der Hypothekenzinsen und sonstigen Leistungen gebeten. Mai 1946 bei der Sächsischen Landesbank anzufragen, in welchem Rechtsverhältnis sie zu der Klägerin stehe und wer zur Zeit Gläubiger der Hypothek sei, sowie zu bemerken, daß er bis zur Klärung der Verhältnisse nicht zahlen werde. Auf ihre Anregung vom 4* Januar 1950 ist im Grundbuch am 13» Januar 1950 von Amts wegen, gemäß § 53 GBO ein Widerspruch gegen die Löschung eingetragen worden, weil di Verordnung vom 14. Sie hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu bewilligen, daß eine Darlehenshypothek von 2 300 DM an ranger- teilung des entsprechenden Hypothekenbriefes einge tragen werde und daß der Hypothekenbrief ihr vom Grundbuchamt unmittelbar ausgehändigt werde Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er meint insbesondere, die Geltendmachung des Anspruches verstoße nach den besonderen Umständen des Falles unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder doch der unzulässigen Hechtsausübung gegen Treu und Glauben. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klägerin durch ihre vom Lande Sachsen vorgenom- mene Enteignung die Eigenschaft als Gläubigerin der Hypothek und der durch sie gesicherten Darlehensforderung nicht verloren hat; denn - wie der Senat u.a. bereits in seinem Urteil vom 1. Daß die Hypothek und damit insbesondere die Frage, wem sie zusteht, nach dem in West-Berlin geltenden Recht zu beurteilen ist, folgt daraus, daß das mit ihr belastete Wohnsitz des Schuldners maßgebend ist, und zwar ohne Rück-sicht auf den etwa abweichend vereinbarten Leistungsort, Das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 1. Danach ist die Forderung der Klägerin durch die Zahlung des Beklagten an die Sächsische Landesbank nicht erloschen» Dennoch kann die Klägerin den von ihr daraus gegen den Beklagten hergeleiteten Berichtigungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen« die Klägerin habe nach den Umständen den Berichtigungsanspruch nicht etwa dadurch verwirkt, daß sie sich 3 1/2 Jahre lang nicht gegen die Löschung gewandt habe* Es hält jedoch unabhängig davon die Geltendmachung des Anspruches für eine unzulässige Rechtsausübung und erwägt dazu folgendes: den beurteilt werden, die nach dem Zusammenbruch in den Jahren 1945 und 1946 geherrscht hätten* Der Beklagte habe sorgfältigste Überlegung hätte damals nur zu dem Ergebnis führen können, daß die Sächsische Landesbank offenbar Rechtsnachfolgerin der Klägerin gewesen sei. Der Beklagte habe nicht wissen können, daß sich die Klägerin den Folgen der Enteignung zu dem Teil werde entziehen können. Da er an der Legitimation der Sächsischen Landesbank auf Grund ihres Schreibens vom 17» Mai 1946 Zweifel nicht mehr hätte zu haben brauchen, sei er auch nicht etv/a gehalten gewesen, den von ihm geschuldeten Betrag Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Klägerin durch die in der Sowjetzone gegen sie ergriffene Maßnah-men in eine ungewöhnlich schwierige Lage geraten sei, zu deren wenigstens teilweiser Behebung sie viel Mühe und Zeit habe aufwenden müssen. tung zu prüfen hat, wer sein Gläubiger ist, und nach der der Schuldner demnach die Gefahr der Zahlung an eine irrt ein zweites Mal zu leisten, derart gegen Treu und Glauben verstoßen, daß ihm gegen die Geltendmachung der Forderung durch den wahren Gläubiger eine Einrede gegeben werden muß. auf den die Revision verweist, steht nicht entgegen» Zwar hat der Senat in jener Entscheidung das Verlangen nochmaliger Zahlung an einen in der Sowjetzone enteigneten Gläubiger nicht als unzulässige Rechtsausübung gewer- daß der Sowjetzone vorgenommene Enteignungen den übrigen Besatzungszonen-nicht ohne weiteres hingenommen zu werden brauchten, mindestens nicht insoweit, als es sich um die Präge der Auswirkung solcher Enteignungen auf Rechtsverhältnissen handelte des Machtbereiches d.er sowjetzonalen Dienststellen befan-den, ist zv/ar richtig, aber entgegen der Auffassung der Revision unerheblich« Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte nach der von ihm bei der Sächsischen Bandesbank eingeholten Auskunft diese als seine nunmehrige Gläubigerin ansehen und danach handeln konnte, wie er es getan hat, ohne sich damit dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens auszusetzen« Dazu ist noch zu bemerken, daß die*Sächsische Landes-bank, der ja der Beklagte als Schuldner der Hypothek und der Forderung bekannt-war, wie die von ihr am 29^ März 1946 abgesandte Postkarte beweist, alsbald in Dresden mit Erfolg gegen ihn Klage hätte erheben können, wenn er ungeachtet der Aufforderung die Zahlung des seit dem 1« Juli 1945 fälligen Teilbetrages von 13 000 RM an sie verweigert hätte, und daß die Vollstreckung des Urteils damals in West-Berlin wahrscheinlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Schwie- Dies verkennt die Revision, wenn sie meint, daß der Beklagte freiwillig gezahlt habe« Vielmehr war er dazu in Höhe von .13 000 RM seiner wahren Gläubigerin gegenüber ver Pflicht Demgegenüber ist nicht von Belang, daß' ihm die mochte« Da auf der Postkarte vom 29« März 1946 ausdrücklich darauf hingewiesen war, die Sächsische Bodencredit-bank (also die Klägerin) sei durch behördliche Anordnung gehalten ihre Forderungen einzuziehen, und da anzunehmen war, daß in jener Zeit das häufig nicht oder nur schwer möglich sein werde, lag für den Beklagt der Schluß nahe halt en Nicht schutzwürdig würde das Anerbieten freilich dann erscheinen, wenn der Beklagte am 30« März 1946 schon gewußt hätte, daß sein Verhandlungspartner nicht mehr die Klägerin, sondern - ganz gleich, auf Grund welcher Vorgänge die Sächsische Landesbank war« Gerade das aber wußte wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann - der Be- Gab doch die Postkarte vom 29« März 1946 nicht den mindesten Anhaltspunkt dafür, daß auf der Gläubigerseite ein (vermeintlicher) Wechsel eingetreten sei, den der Beklagte sich etwa alsbald zu Nutze machen könne, weil der Schriftwechsel von der Jahreswende 1944/45 auf der Gegenseite vielleicht nicht bekannt sei. Die Unsicherheit war allein im Bereich der Klägerin entstanden« Als der Beklagte sein Angebot vom 30» März 1946 machte, war ihm die Unsicherheit überhaupt nicht erkennbar« Als er dann entsprechend dem angenommenen Angebot zahlte, durfte er auf Grund des Schreibens vom 17« Mai. 1946 ohne Vorwurf der Meinung sein, eine Unsicherheit bestehe nicht« 1. Das Berufungsgericht- macht zu der bejahten Präge der unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin durchaus keinen Vorwurf daraus, daß sie lange Zeit nichts getan hat, um ihre Schuldner vor Fehlleistungen zu schützen. Die "Gefahrengemeinschaft”, in der die Parteien zu der hier kritischen Zeit des Jahres 1946 sich nach einer übrigens nur beiläufigen Bemerkung des Berufungsgerichts befunden haben, braucht nicht dazu zu führen, daß die Parteien die sich aus der Unsicherheit ergebenden schädlichen Folgen je zu einem Teil auf sich nehmen müßten.
V_ZR 65/54 Verkündet am 15« April 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle durch ihren Vorstand Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; % Rechtsanwalt Br* den Kaufmann Martin straße 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1955 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Dr,v. Normann, Schuster, Dr, Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29« Januar 1954 wird zurückgewiesen» Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen ♦ I Tatbestand? Auf dem im Grundbuch von (nicht mehr Band 76) Blatt 2595 eingetragenen Band 63 in traße 9 gelegenen Grundstück lastete seit dem Jahre 1932 für die Klägerin als Gläubigerin eine rangerste Darlehensbriefhypothek von 23 000 RM. Das Darle hen konnte ml,t sechsmonatiger Prist zur Rückzahlung am Vierteljahresende, erstmalig zur Rückzahlung am 30» Juni 1945? gekündigt werden. Als Leistungsort war stimmt« be Als Eigentümer des Grundstücks und persönlicher Schuld-ner des Darlehens kündigte der auf dem Grundstück wohnende Beklagte mit Schreiben vom 27. Dezember 1944 einen Teilbetrag von 13 000 RM zu dem nächst zulässigen Termin (30. Juni 1945)- Die Klägerin erklärte sich bereit, diese Teilzahlung für den Pall anzunehmen, daß der Beklagte mit der Pestle- * gung des Restbetrages bis zu dem 30. Juni 1950 einverstanden sei. Darauf ging der Beklagte alsbald ein. * + Die Klägerin, die ihren Sitz in DSBH gehabt hatte, wurde in der sowjetischen Besatzungszone enteignet und stellte nach den Bestimmungen/Verordnung der Sächsischen LandesVerwaltung vom 14. August 1945 über die Gründung der Sächsischen Landesbank, auf die ihr Vermögen übertragen wurde, ihre Tätigkeit ein. Auf einer am 29« März 1946 in Dfl^HP abgeschickten gedruckten Formularpostkarte der Klägerin wurde der Beklagte unter Hinweis darauf, daß die Klägerin durch behördli-che Anordnung verpflichtet sei, ihre fälligen Forderungen einzuziehen, um Bezahlung der Hypothekenzinsen und sonstigen Leistungen gebeten. Mit einem an die Klägerin gerichte- 3 * « i * 4 I * « ft t ■ * * * * * f * * * * * * ft I . ten Schreiben vom 30« März 1946 bot der Beklagte an, die 23 000 RM sofort zurückzuzahlen. Darauf antwortete nicht die Klägerin, sondern die Sächsische Landesbank am 9^ Mai 1946 zustimmend. Das veranlaß.te den Beklagten, unter dem 12. Mai 1946 bei der Sächsischen Landesbank anzufragen, in welchem Rechtsverhältnis sie zu der Klägerin stehe und wer zur Zeit Gläubiger der Hypothek sei, sowie zu bemerken, daß er bis zur Klärung der Verhältnisse nicht zahlen werde. % Die Auskunft der Sächsischen Landesbank vom 17« Mai 1946 lautetes it Die ehemalige Sächsische Bodencreditanstalt gehört zu den Banken, die zufolge der Verordnung über die Gründung der Sächsischen Landesbank vom 14.8.1945 (Amtliche Nachrichten der LandesVerwaltung Sachsen vom 15.8.1945) geschlossen worden sind. Sie besteht nicht mehr. Die Hypothek ist nach derselben Verordnung auf die Sächsische Landesbank übergegangen. Der Übergang ist kraft Gesetzes erfolgt und bedarf deshalb zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung im Grundbucheo” • * * * 4 fc Nunmehr bezahlte der Beklagte an die Sächsische Lan desbank 23 000 RM* Sie bewilligte darauf die Löschung ♦ ♦ der Hypothek; auf Antrag des Beklagten wurde sie am 25c Juni 1946 gelöscht. •r ft - M I f % i* • * • irr ♦ * • I* \ ’ * * Jt .V » • • •V * ^ f v * i ■ft :*• f.y * «•* /*• V- : i* , vy • • •• ♦ ♦ t *• I * * m ; jf * i -v fr* # s • * ♦; . • s * * * * Di Klägerin hat später ihren Sitz in Westberlin genommen, ist als verlagertes Kreditinstitut Anerkannt und seit Januar 1950 im Handelsregister eingetragen. Auf ihre Anregung vom 4* Januar 1950 ist im Grundbuch am 13» Januar 1950 von Amts wegen, gemäß § 53 GBO ein Widerspruch gegen die Löschung eingetragen worden, weil di Verordnung vom 14. August 1954 im Gebiet von Berlin unwirksam sei. Beschwerde und weitere Beschwerde des Be klagten gegen die Eintragung des Widerspruchs sind zurückgewiesen worden (Beschluß des Landgerichts Berlin 9 * * * vom 23. Februar 1951 und Beschluß des Kammergerichts vom 19. April 1951). Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die * nicht an sie, sondern an die Sächsische Landesbank bewirkte Zahlung der 23 OOO EM das der Hypothek zugrunde liegende SchuldVerhältnis nicht erloschen sei. Sie hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu bewilligen, daß eine Darlehenshypothek von 2 300 DM an ranger- * * ster Stelle unter den Bedingungen der eingetragen + gewesenen Hypothek sowie unter gleichzeitiger Er- • * teilung des entsprechenden Hypothekenbriefes einge tragen werde und daß der Hypothekenbrief ihr vom Grundbuchamt unmittelbar ausgehändigt werde Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er meint insbesondere, die Geltendmachung des Anspruches verstoße nach den besonderen Umständen des Falles unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder doch der unzulässigen Hechtsausübung gegen Treu und Glauben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru-fung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. # Io ♦ <* Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klägerin durch ihre vom Lande Sachsen vorgenom- i mene Enteignung die Eigenschaft als Gläubigerin der Hypothek und der durch sie gesicherten Darlehensforderung nicht verloren hat; denn - wie der Senat u.a. bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 V ZR 16/51 (LM Nr 2 zu Art 7 EGBGB = NJW 1952, 420) ausgesprochen hat - ent- ♦ spricht es anerkannten Grundsätzen des zwischenstaatlichen Rechts und der in der Bundesrepublik durchaus herr-sehenden Lehre, daß die Wirkung derartiger Eingriffe auf 4 das Gebiet des Staates, der den Eingriff vorgenommen hat, * und auf Rechtsverhältnisse beschränkt ist, die als in diesem Gebiet belegen anzusehen sind. Daß die Hypothek und damit insbesondere die Frage, wem sie zusteht, nach dem in West-Berlin geltenden Recht zu beurteilen ist, folgt daraus, daß das mit ihr belastete ♦ Grundstück in West-Berlin liegt. Ebenso ist die persönliche Forderung zu beurteilen. Zwar ist bei ihrer Begründung als Leistungsort be- stimmt worden, während ohne solche Vereinbarung nach § 269 BGB der Wohnsitz des Beklagten, also ebenfalls West-Berlin, Leistungsort wäre. Dem bezüglich des Leistungsortes von der subsidiären gesetzlichen Regelung abweichenden Parteiwillen kommt indessen für die Beant- i wortung der Frage, welches Recht auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Über diese Frage haben im vorliegenden Fall die Vertragspartner überhaupt nichts vereinbart; denn bei Begründung der Darlehensforderung bildete Deutschland ♦ 6 ♦ ein einheitliches Rechtsgebiet, und die Vertragspartner konnten damals nicht daran denken, daß diese Rechteeinheit einmal ein Ende finden werde» Deshalb würde es nicht « gerechtfertigt sein, für die Entscheidung über das anzuwenden de Recht der Vereinbarung des Leistungsortes Bedeutung beizu demessen. Sie erschöpft sich vielmehr im.wesentlichen in der Begründung eines Gerichtsstandes für et- - - - - - + waige Rechtsstreitigkeiten, ohne daß die Vertragspartner dadurch materiell-rechtliche Folgen hätten auslösen wollen» ♦ Der Senat hält demnach aus den in seinem Urteil vom 26» • * Januar 1951 - BGHZ 1, 109 /Ti 2 fj im Anschluß an OGHZ 1, 386 /59l7 und 4> 51 /54angestellten weiteren Erwägungen daran fest, daß für die Präge des anzuwendenden Rechts der ♦ Wohnsitz des Schuldners maßgebend ist, und zwar ohne Rück-sicht auf den etwa abweichend vereinbarten Leistungsort, Das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 1. Februar 1952 steht dem nicht entgegen; darin ist nur die Rechtslage be- . • handelt, die sich ergibt, wenn die Hypothek in der sowje-tischen Besatzungszone belegen ist, die persönliche Forderung dagegen als in der Bundesrepublik belegen anzusehen ist. Danach ist die Forderung der Klägerin durch die Zahlung des Beklagten an die Sächsische Landesbank nicht erloschen» * Deren Löschungsbewilligung, in der sie bekennt, wegen der * Forderung vom Beklagten befriedigt zu sein, ist von einem * Nichtberechtigten, erteilt worden und das Grundbuch daher durch die Löschung unrichtig geworden. • * II. Dennoch kann die Klägerin den von ihr daraus gegen den Beklagten hergeleiteten Berichtigungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen« * * a) Das Berufungsgericht kommt zwar zutreffend zu dem Ergebnis? die Klägerin habe nach den Umständen den Berichtigungsanspruch nicht etwa dadurch verwirkt, daß sie sich 3 1/2 Jahre lang nicht gegen die Löschung gewandt habe* Es hält jedoch unabhängig davon die Geltendmachung des Anspruches für eine unzulässige Rechtsausübung und erwägt dazu folgendes: Die Verhältnisse müßten nach den verworrenen Umstän- * den beurteilt werden, die nach dem Zusammenbruch in den Jahren 1945 und 1946 geherrscht hätten* Der Beklagte habe ■ seine im Schreiben vom 12. Mai 1946 geäußerten Zweifel an der Berechtigung der Sächsischen Landesbank als behoben ansehen können, zu demal diese für ihre aufklärende Antwort vom 17c Mai 1946 einen Briefbogen der Klägerin verwandt habe. Mißtrauen gegen die objektive Richtigkeit des Inhalts der Antwort habe er umso weniger zu hegen brauchen, * als die vier Besatzungszonen Deutschlands damals, insbesondere bezüglich des Bankwesens, noch als einheitliches Wirtschaftsgebiet behandelt und die in den einzelnen Zonen durchgeführten Maßnahmen von den übrigen Besatzungsmächten anerkannt und unterstützt worden seien. Selbst ein von der + Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone Betroffener hätte damals noch keine festen Vorstellungen gon den recht liehen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf seine Gläubigerrechte der im Rechtsstreit erörterten Art gehabt. Auch # » sorgfältigste Überlegung hätte damals nur zu dem Ergebnis führen können, daß die Sächsische Landesbank offenbar Rechtsnachfolgerin der Klägerin gewesen sei. Der Beklagte habe nicht wissen können, daß sich die Klägerin den Folgen der Enteignung zu dem Teil werde entziehen können. Daß der Beklagte nicht fahrlässig an einen Nichtberechtigten gezahlt habe, erhelle auch daraus, daß damals die Grund- % buchämter in den westlichen Besatzungszonen die sowjetzonale Nachfolgerinstitute von Banken als legitimiert behandelt hätten«, Der Beklagte sei verpflichtet gewesen«, die am 1„ April 194-5 fällig gewordenen 13 000 RM zurückzuzahlen o Er habe auch im Hinblick auf die Aufforderung vom 29. März 1946 die Angelegenheit nicht bis auf weiteres auf sich beruhen lassen dürfen, vielmehr handeln müssen. Da er an der Legitimation der Sächsischen Landesbank auf Grund ihres Schreibens vom 17» Mai 1946 Zweifel nicht mehr hätte zu haben brauchen, sei er auch nicht etv/a gehalten gewesen, den von ihm geschuldeten Betrag ♦ * bei einem Amtsgericht in West-Berlin zu hinterlegen. Wenn er vielmehr über die bereits fällig gewordenen 13 000 RM hinaus auch die restlichen 10 000 RM an die Sächsische Landesbank gezahlt habe, so treffe ihn deswegen nicht der Vorwurf der Nachlässigkeit. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Klägerin durch die in der Sowjetzone gegen sie ergriffene Maßnah-men in eine ungewöhnlich schwierige Lage geraten sei, zu deren wenigstens teilweiser Behebung sie viel Mühe und Zeit habe aufwenden müssen. Ein schuldhaftes Ver- . halten bei Wahrnehmung ihrer Interessen sei insbesondere nicht darin zu erblicken, daß sie ihren Hypothekenschuld- . nern gegenüber nicht alsbald nach der Enteignung auf ihre * dessen ungeachtet in den drei westlichen Besatzungszonen fortdauernde Existenz Öffentlich*hingewiesen habe. Dem Beklagten sei jedenfalls im Jahre 1946 nicht erkennbar gewesen, daß die Klägerin noch existiere. ♦ * Bei der nach Treu und Glauben gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen müsse entscheidend berücksichtigt werden, daß der Eingriff, der die Fehlleistung * « * 9 * •, * » I ♦ ! •* • i i ** *• f fr '* ^ % * #* »■ * * » i * * * i * * > 4 , »••I» *. 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Dezember 1953 - V ZR 86/52 = (BGHZ 12, 79 /ß§7) ausgesprochen, daß trotz der durch das Bürgerliche Gesetzbuch getroffenen Regelung, nach der es der Schuldner ist, der auf seine Verantwor- * tung zu prüfen hat, wer sein Gläubiger ist, und nach der der Schuldner demnach die Gefahr der Zahlung an eine irrt 4 ft lieh für den Gläubiger gehaltene Person trägt", die durch die Spaltung Deutschlands eingetretene Rechtsströung insbesondere auf dem Gebiete des Hypothekenwesens vielfach aus Billigkeitserwägungen auf der Grundlage des § 242 BGB zu einer von der Regel abweichenden Behandlung + führen muß. Ausnahmsweise kann die an sich^us irrtümlicher Zahlung des Schuldners folgende Notwendigkeit, ♦ ♦ ein zweites Mal zu leisten, derart gegen Treu und Glauben verstoßen, daß ihm gegen die Geltendmachung der Forderung durch den wahren Gläubiger eine Einrede gegeben werden muß. Allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht auf- steilen; vielmehr kommt alles auf die Umstände des einzelnen Palles an. 10 Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungs gericht unter Beachtung dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, mit Recht in dem Berichtigungsverlangen ♦ der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung erblickt» Der Beschluß des IV» Zivilsenats des Bundesge richtshofs vom 11» November 1953 (NJW 1954, 310) 9 auf den die Revision verweist, steht nicht entgegen» Zwar hat der Senat in jener Entscheidung das Verlangen nochmaliger Zahlung an einen in der Sowjetzone enteigneten Gläubiger nicht als unzulässige Rechtsausübung gewer- * d tet, obwohl der in der britischen Besätzungszone wohnende Schuldner gutgläubig an die zu dem Volkseigentum erklärte % ♦ ♦ Firma des Gläubigers in der Sowjetzone geleistet hatte» Indessen hatte der Schuldner in jenem Pall erheblich.spä- ter als im vorliegenden gezahlt, nämlich erst im Mai 948 9 also kurz vor der Währungsumstellung; außerdem unterlag seine Zahlung der Sperre der Gesetze Nr 52 und 53 (S 19 der Gründe des Beschlusses; insoweit in NJY/ 1954,. 310 nicht abgedruckt)» Zu jener Zeit war bereits erkennbar 9 daß der Sowjetzone vorgenommene Enteignungen den übrigen Besatzungszonen-nicht ohne weiteres hingenommen zu werden brauchten, mindestens nicht insoweit, als es sich um die Präge der Auswirkung solcher Enteignungen auf Rechtsverhältnissen handelte 9 di in einer der übri gen Besatzungszonen belegen waren» Hinzu kommt, daß der wahre Gläubiger in jenem Pall eine natürliche Person war, mit der der Schuldner jederzeit hätte in Verbindung treten können, um Zweifel zu klären. Im vorliegenden Pall hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 30 1946 dasselbe versucht, jedoch vergeblich, weil die Klägerin Zeit für den Geschäftsverkehr praktisch verschwun zu jener den war» Einen Anhaltspunkt dafür, wo der Beklagte die Klägerin außerhalb D^HHB hätte nicht ersichtlich gewesen« erreichen können, * d) Daß der Beklagte und sein Grundstück sich außerhalb - ♦ des Machtbereiches d.er sowjetzonalen Dienststellen befan-den, ist zv/ar richtig, aber entgegen der Auffassung der Revision unerheblich« Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte nach der von ihm bei der Sächsischen Bandesbank eingeholten Auskunft diese als seine nunmehrige Gläubigerin ansehen und danach handeln konnte, wie er es getan hat, ohne sich damit dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens auszusetzen« Dazu ist noch zu bemerken, daß die*Sächsische Landes-bank, der ja der Beklagte als Schuldner der Hypothek und der Forderung bekannt-war, wie die von ihr am 29^ März 1946 abgesandte Postkarte beweist, alsbald in Dresden mit Erfolg gegen ihn Klage hätte erheben können, wenn er ungeachtet der Aufforderung die Zahlung des seit dem 1« Juli 1945 fälligen Teilbetrages von 13 000 RM an sie verweigert hätte, und daß die Vollstreckung des Urteils damals in West-Berlin wahrscheinlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Schwie- h 4 rigkeiten begegnet wäre« Auch wenn der Beklagte den geschul- deten Betrag in West-Berlin oder in hinterlegt hätte, 4* würde ihn das nicht vor der Verurteilung zur Zahlung an die Sächsische Landesbank bewahrt haben; denn das Gericht würde solche Hinterlegung als unzulässig betrachtet haben« m Dies verkennt die Revision, wenn sie meint, daß der Beklagte freiwillig gezahlt habe« Vielmehr war er dazu in Höhe von .13 000 RM seiner wahren Gläubigerin gegenüber ver Pflicht Demgegenüber ist nicht von Belang, daß' ihm die « • *• 12 vermeintlich von der Klägerin herrührende Aufforderung zur Begleichung seiner Schulden gelegen gewesen sein V mochte« Da auf der Postkarte vom 29« März 1946 ausdrücklich darauf hingewiesen war, die Sächsische Bodencredit-bank (also die Klägerin) sei durch behördliche Anordnung gehalten 9 ihre Forderungen einzuziehen, und da anzunehmen war, daß in jener Zeit das häufig nicht oder nur schwer möglich sein werde, lag für den Beklagt der Schluß nahe ? seiner Gläubigerin könne es ohne Rücksicht auf die mit + ihr unter gänzlich anderen Umständen vereinbarte Festlegung des Restbetrages von 10 000 RM bis zu dem 30« Juni 1950 nunmehr willkommen sein, auch diese Summe alsbald zu er- halt en Nicht schutzwürdig würde das Anerbieten freilich dann erscheinen, wenn der Beklagte am 30« März 1946 schon gewußt hätte, daß sein Verhandlungspartner nicht mehr die Klägerin, sondern - ganz gleich, auf Grund welcher Vorgänge die Sächsische Landesbank war« Gerade das aber wußte wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann - der Be- « klagte damals noch nicht. Gab doch die Postkarte vom 29« März 1946 nicht den mindesten Anhaltspunkt dafür, daß auf der Gläubigerseite ein (vermeintlicher) Wechsel eingetreten sei, den der Beklagte sich etwa alsbald zu Nutze machen könne, weil der Schriftwechsel von der Jahreswende 1944/45 auf der Gegenseite vielleicht nicht bekannt sei. So hat er denn ja auch sein Anerbieten vom 30. März 1946 an die Klägerin gerichtet. Wenn später nicht sie, sondern die Sächsische Landesbank auf dieses Anerbieten eingegangen t 9 * so mochte der Beklagte sich für gebunden halten nachdem er auf seine umsichtige Anfrage vom 12« Mai 1946 eine nach Läge der Sache befriedigende Auskunft erhalten * hatte. Diese besondere Entwicklung der Angelegenheit ver kennt die Revision, wenn sie nur darauf abstellt, der Be klagte habe die 10 000 RM ohne rechtliche Notwendigkeit an-die Sächsische Landesbank bezahlt 13 I* 19 t J * u i 0 * * * * #♦ i: ? * *<• & i • ** « ,• •» i i » * .* • * • $ * * * t *« ♦ X 4* . w ; t . » i ♦ ♦r ♦f r . r <!fp • I* * I * Die Unsicherheit war allein im Bereich der Klägerin entstanden« Als der Beklagte sein Angebot vom 30» März 1946 machte, war ihm die Unsicherheit überhaupt nicht erkennbar« Als er dann entsprechend dem angenommenen Angebot zahlte, durfte er auf Grund des Schreibens vom 17« Mai. 1946 ohne Vorwurf der Meinung sein, eine Unsicherheit bestehe nicht« * + f) Das angefochtene Urteil ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht widerspruchsvoll« . * ■ * * 1. Das Berufungsgericht- macht zu der bejahten Präge der unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin durchaus keinen Vorwurf daraus, daß sie lange Zeit nichts getan hat, um ihre Schuldner vor Fehlleistungen zu schützen. Es betont vielmehr ausdrücklich, daß ihr ebensowenig wie dem Beklagten irgend ein Verschulden zur Last falle. Das Verhalten der Klägerin ist also in diesem Zusammenhang genau so gewürdigt, wie bei Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage der Verwirkung. 2. Die "Gefahrengemeinschaft”, in der die Parteien zu der hier kritischen Zeit des Jahres 1946 sich nach einer übrigens nur beiläufigen Bemerkung des Berufungsgerichts befunden haben, braucht nicht dazu zu führen, daß die Parteien die sich aus der Unsicherheit ergebenden schädlichen Folgen je zu einem Teil auf sich nehmen müßten. Vielmehr kann die Quelle der ,fGefahr” nach den besonderen Einwirkun- * * gen, denen nur die eine Partei ausgesetzbwar, so eindeutig allein in ihrem Bereich liegen, daß es unbillig wäre, die andere auch nur zu dem Teil mit den Folgen zu belasten« So * muß der in diesem Rechtsstreit zu würdigende Fall beurteilt werden® * *** m* * 4* 4 4 . . 4 ♦ ♦ * z I* 41 * * I 14 Dr.v. Normann Gr o ßmann Schuster Dr. Spieler