ihrem Grundstück entlang der Grenze zu den Grundstücken der Kläger eine Mauer errichteten, klagte der Erstkläger gegen sie unter Berufung auf die zu seinen Gunsten eingetragene Baubeschränkung auf Beseitigung der Mauer; er nahm die Klage später, bevor eine Entscheidung ergangen war, wieder zurück (8 Ö 241/62 EG Hamburg) o In der Folgezeit planten die Kläger auf ihren Grundstücken die Errichtung einer Halle zu dem Waschen von Kraf tfahrzeugen; diesem Plan verweigerten die Beklagten ihre Zustimmung, indem sie sich auf den Fortbestand der für Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, in die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen BaubeSchränkungen zu willigen, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der zugunsten der Kläger eingetragenen Rechte» Sie vertreten den Standpunkt, daß die Eintragungen aus dem Jahre 1912 ausschließlich öffentlichen Zwecken gedient und infolge der seither eingetretenen Veränderungen ihren Sinn eingebüßt hätten; sie seien damit gegenstandslos geworden» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Hach ihrer Auffassung sind die Baubeschränkungen nach wie vor für sie von Vorteil, zu demal wegen Belichtung und Belüftung ihres - unter Aussparung der belasteten Fläche errichteten - Büro- und Gewerbegebäudes, das sie demnächst auf fünf Stockwerke zu erhöhen beab~ I o Daß es sich bei den im Grundbuch eingetragenen "BaubeSchränkungen", deren Löschung die Kläger mit dem vorliegenden Prozeß erreichen möchten, um Grunddienstbarkeiten im Sinne der §§ 1018 ff BGB handelt und daß zwischen den Parteien mit Bezug auf diese Rechte keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen, ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden; auch die Revision erhebt insoweit keinen Einwand« Als Rechtsgrundlage für das Klage-begehren können daher lediglich sachenrechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommeno Es fragt sich insbesondere, ob das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, so daß die Kläger gemäß § 894 BGB seine Berichtigung verlangen könnten, oder ob ihnen aus sonstigen Gründen in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung jener dinglichen Belastungen erwachsen ist« Schränkungen, da sie nicht bloß zugunsten der Stadt sondern auch der liachbar eigen turner bestellt wurden, kein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Charakter zu; sie dienten vielmehr, wie § 1019 Satz 1 BOB dies erfordere, zugleich dem wirtschaftlichen Vorteil des herrschenden Grundstücks« Daran habe sich auch durch die spätere Kriegszerstörung des auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Wohngebäudes und die ,,Umzonungn des Geländes vom bisherigen Wohn- in nunmehriges Industriegebiet nichts geändert; daß insoweit die Bestellung der Dienstbarkeiten seinerzeit unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs» 2 BGB) erfolgt wäre, lasse sich aus der Fassung des Grundbucheintrages nicht entnehmeno Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für dingliche Wohnrechte entwickelte Grundsatz, wonach solche Rechte durch völlige Zerstörung des betreffenden Wohngebäudes erlöschen (BGHZ 7, 268; 8, 58 LM BGB § 1093 Ir« 3),finde auf Baubeschränkungen keine entsprechende Anwendung« Im vorliegenden Fall sei auch die Ausübung der Grunddienstbarkeiten nicht für dauernd ausgeschlossen, und ebensowenig stelle sich der Wunsch der Beklagten nach ihrer Aufrechterhaltung bei der hier gegebenen Sachlage als unzulässige Rechtsausübung dar» Die Voraussetzungen, unter denen die Freistellung eines feiles der belasteten Flächen von den BaubeSchränkungen erfolgen könnte, seien nicht erfüllt« Endlich hätten die Kläger auch nicht dargetan, daß ihnen durch das Bestehenbleiben der Dienstbarkeiten jede wirtschaftliche Ausnutzung ihres Grundbesitzes unmöglich gemacht werde und sie deshalb nach Treu und Glauben deren Löschung verlangen könnten« 2. Das gilt zunächst, soweit die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, den §iangehalt_der verkannt zu haben« Oh sie genau den Wortlaut haben, wie ihn das angefochtene Urteil -** dem Tortrag der Kläger folgend - im unstreitigen Teil des Tatbestandes wiedergibt (s« 3),oder ob sie anders lauten, kann ebenso auf sich beruhen wie die weitere Präge, ob letzterenfalls die Kläger, zu demal da von ihnen kein Berichtigungsantrag gemäß § 320 ZW gestellt wurde, ihren eigenen Sachvortrag gegen sich gelten lassen mußten« Denn auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, das Grundbuch bezeichne die ein** getragenen objektiv dinglichen Rechte nicht schlechthin als nBaubeschränkung”, sondern konkretisiere ihren Inhalt, dem baubehördlichen Genehmigungsbeseheid vom 1« Dezember 1911 entsprechend, durch eine Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften des ham-burgisehen Baupolizeigesetzes - BauPolG - vom 23»Juni 1882 (GS I 28; in der Passung der Novelle vom 28« April 1893, GS I 11, und des Abänderungsgesetzes vom 27« Mai 1910, GS I 110), so ist damit für die Revision nichts gewonnen« Es wäre dann keineswegs, wie sie meint, davon auszugehen, daß die Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken der Kläger lediglich der Aufrechterhaltung des damaligen baupolizeilichen Zustandes dienten und daß sie mit der Zerstörung der vorhandenen Baulichkeiten und der "Urazonung” des Ge- line dahingehende Beurteilung hat bereits das Oberlandesgericht abgelehnt; nach seiner Auffassung wurden durch die eingetragenen Hechte - möge ihre Bestellung auch in erster Linie öffentlich-rechtlich motiviert gewesen sein - in einer auch für Dritte erkennbaren Weise zugleich ("in Parallele" mit den Öffentlichen Benutzungsschranken) privatrechtliche Beziehungen zwischen den Inhabern der neugebildeten Grundstücke begründet« Hieran ist zwar das Revisionsgericht, entgegen der von den Beklagten in ihrer Rechtsmittel-lrwiderungsschrif^t (So 2) geäußerten Ansicht, nicht gebunden; denn es kann Grundbucheintragungen selbständig würdigen und sie gegebenenfalls anders als der fatrichter auslegen (Urteile des erkennenden Senats vom 17»März 1967, V ZR 67/64, LM BGB § 1019 Nr» 2 - WM 1967, 582, 583, und vom 14o März 1969» V ZR 158/65, WM 1969, 694,695; ständige Rechtsprechung)« Der Senat tritt jedoch der Auslegung, die das angefochtene Urteil vorgenommen hat, bei und billigt eie insbesondere auch für den Pall, daß das Grundbuch oder die daselbst in Bezug genommene E intrague g shew illigung in der lat einen Hinweis auf die §§ 36 und 41 BauPolG enthalten söll- hebt, an das Vorhandensein von Gebäudewänden mit Fenstern (§36 Abs» 2) oder von Hintergebäuden (§ 41 Abs» 4) angeknüpft wurde, in deren Nachbarschaft gewisse Grundstücksflächen unbebaut gelassen werden bzw« von der Straße aus zugänglich sein mußten, so folgt daraus nicht, daß die eingetragenen Baube Schränkungen nur solange gelten sollten, als der Bebauungszustand im dortigen Bereich unverändert erhalten blieb» Nicht auszuschließen ist die Möglichkeit, daß mit dem Hinweis auf die damalige Gesetzeslage nur der Anlaß bezeichnet werden sollte, der zur Eintragung der Grunddienstbarkeiten, soweit sie zugunsten der Stadt HaflIB bestellt wurden, geführt hatte, nämlich die Rücksichtnahme auf feuerpolizeiliche Erfordernisse0 Gegen die Annahme, der Bestand der Dienstbarkeiten sei von den tatbestandliehen Voraussetzungen der genannten Vorschriften abhängig gemacht worden, spricht die Art und Weise, wie man damals Größe und Gestalt der freizuhaltenden Grundflächen festlegte; ihr Umfang sowie ihre Begrenzung sollten sich nicht etwa aus dem Gesetz ergeben, das in dieser Hinsicht genaue zahlenmäßige Angaben enthielt, vielmehr wurden sie ganz individuell an Hand eines Grundrisses des städtischen Vermessungsbüros vom 24» Oktober 1911 ermittelt und unter Bezugnahme hierauf im Grundbuch vermerkt» Selbst wenn aber die Eintragung dahin zu verstehen wäre, daß der Stadt nach Wegfall der in §§ 36, 41 BauPolG bezeichneten Voraussetzungen keine Rechte mehr zustehen sollten, so gälte nicht das gleiche auch für die jeweiligen Eigen- turner der Nachbargrund stücke, zu deren Gunsten die Dienstbarkeiten ebenfalls bestellt worden sind 0 Für sie brauchen Gesichtspunkte der Feuerpolizei keine ausschlaggebende Rolle gespielt zu haben, sondern ihnen kann es in erster Linie auf die Vorteile angekommen sein, die ihrem eigenen Grund und Boden sowie den darauf errichteten oder zu errichtenden Bauwerken dadurch zufließen, daß bestimmte Flächen jenseits der Grenze nicht bebaut werden dürfen9 Solche Freiflächen gewährleisten z.B., worauf das angefochtene Urteil mit Recht hinweist, einen besseren Zustrom von Luft und Licht; auch wird durch sie das Grundstück stärker gegen Lärm und an~ Ebensowenig ergibt sich eine Bflicht der Beklagten zur Löschung aus dem Gesichtspunkt der auflösenden Bedingung» Bas angefochtene Urteil hat aus der Fassung des Grundbucheintrages nicht zu entnehmen vermocht, daß die Grunddienstbarkeiten nach dem Willen ihres Bestellers von dem Weiterbestehen der damals geltenden baupolizeilichen Normen sowie des seinerzeit vorhandenen tatsächlichen Bebauungszustandes hätten abhängig sein sollen» Der erkennende Senat teilt diesen Standpunkt» Wenn demgegenüber die Revision Angaben vermißt, v/ie sich das Berufungsgericht eigentlich den Inhalt der Eintragungen im Grundbuch vorgestellt habe, da im Tatbestand über eine Beiziehung der Grundakten nichts festgestellt sei, so übersieht sie, daß die Schriftsätze der Parteien hierzu nähere Einzelheiten enthielten (vgl» zu dem Grundbuchinhalt Klageschrift 8» 3, zu dem Inhalt der Eintragungsbev/illigung Schriftsatz der Beklagten vom 12» Mai 1966)» Sov/eit sie in diesem Zusammenhang wiederum den Text des baubehördlichen Genehmigungsbescheids vom I« Bezember 1911 anführt und daraus folgern möchte, Inhalt und Umfang der Dienstbar- keiten seien "von vornherein beschrankt" gewesen, ist das nicht stichhaltig« Von einer auflösend bedingten Bestellung ist in jenem Bescheid nicht die Rede; die dortige Bezugnahme auf die §§ 36 und 41 BauPolG- zwingt mindestens insoweit, als die Belastung zugunsten privater Grundstücksnachbarn eingetragen worden ist, nicht zu dem Schluß, daß sie nach der Absicht des damaligen Grundstückseigentümers habe erlöschen sollen, wenn eines Tages sämtliche Baulichkeiten zerstört wurden und in der Folgezeit nicht wieder so errichtet werden konnten wie bisher« Ein solcher Irrtum liegt entgegen ihrer Meinung ferner nicht in dem Hinweis des Berufungsgerichts, für die Frage der Vorteilhaftigkeit komme es nicht allein auf den gegenwärtigen Zustand der beiderseitigen Grundstücke an und auch eine Belanglosigkeit der eingetragenen Rechte für ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren sei keineswegs gleichbedeutend mit einem Fehlen jeglichen ansatzfähigen Vorteils für das Nachbargrundstück« Mit Recht hat das Urteil in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die jetzigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bei dieser Sachlage brauchte das Oberlandesgericht auch nicht die in der Berufungsbegründung (S, 2) beantragte Auskunft der Baubehörde darüber einzuholen, daß die Auflagen im Genehmigungsbeseheid vom 1« Dezember 1911 ausschließlich auf die damalige Bebauungsart abgestellt hätten und daß diese Grundlage mit der Ausbombung der Grundstücke sowie der folgenden Neuplanung entfallen sei; denn eine dahingehende Willensrichtung der Behörde hinderte den damaligen Grundstückseigentümer nicht, den einzutragenden Dienstbarkeiten einen weitergehenden Inhalt zu geben, soweit es sich um die pri-vatrechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück handelte. Bas angefoehtene Urteil befaßt sich (So 29 f) ausführlich mit dem Problem, ob sich nicht ein sachgerechter Ausgleich der widerstreitenden Par-teiinteressen herbeiführen lasse durch Verringe-rung des räumliehen Ausmaßes der von der streitigen Baubeschränkung erfaßten Flächen, und es hat hierfür insbesondere eine Anpassung erwogen an die von den Beklagten schon verwirklichte sowie noch weiter geplante Baugestaltung und andererseits auch an die eigenen Bauabsichten der Klägero Wie indessen das Urteil feststellt, hat eine Erörterung dieser Frage in der Berufungs verband lung keine Möglichkeit einer gütlichen Verständigung zwischen den Parteien ergehen, und die Kläger haben sich nicht in der Lage gesehen, einen bestimmten Hilfsantrag zu stellen oder auch nur ihre Bauabsichten durch nähere Angaben zu verdeutlicheno Angesichts dieser Feststellungen greift die Revisionsrüge nicht durch, das Berufungsurteil sei in sich widersprüchlich, weil es einerseits davon ausgehe, die Klage sei auf Löschung im vollen Um- fange gerichtet, während es andererseits die Möglichkeit, die Beklagten Bloß zu einer Heil-Löschung zu verurteilen, in Erwägung ziehe; der vermeintliche Widerspruch liegt, da das eine keineswegs das andere aus schließt, in Wahrheit nicht vor o Der Revision kann aber vor allem auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das Oberlandes-gericht gehalten gewesen wäre, den räumlichen Umfang festzustellen, in dem nach seiner Auffassung die Grunddienstbarkeiten bestehen bleiben könnten, und daß gegen § 139 210 verstoßen worden sei, weil es weder die Kläger zur Stellung eines bestimmten Hilfsantrages veranlaßt noch die Zuziehung eines Sachverständigen angeregt habe. 4, Soweit schließlich das Oherlandesgericht einen nachträglichen, durch grundlegende Veränderung der Verhältnisse eingetz'etenen Untergang der Grunddienstbarkeiten oder ein Unsulassigwerden ihrer Ausübung mit der Folge, daß die Kläger etwa jetzt Löschung verlangen könnten, verneint hat, befindet es sich in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, Dort wurde nämlich im Hinblick auf RGZ 169, 180, 183 wiederholt betont, für ein derartiges, auf § 242 BGB gestütztes Löschungsbegehren könne, wenn überhaupt, nur dann Raum sein, falls erhebliche Nachteile, welche das dienende Grundstück dnrch Bestehenbleiben oder Ausübung der betreffenden Dienstbarkeit erleide, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu einem bloß geringfügigen Nutzen stünden, den sie für den Berechtigten habe (Urteile vom 30» März 1965, V ZR 43/63, WM 1965, 589, 591 = NJW 1965, 1229 f, vom 17, März 1967, V ZR 67/64, WM 1967, 582, 584, und vom 7»April 1967, V ZR 14/65, WM 1967, 580, 581 » NJW 1967, 1609,
Nachschlagewerk; ja • BGHZ * : nein
BGB §§ 242 3), 1018
Zur Frage des Erlöschens von älteren Grunddienstbarkeiten, die eine Baubeschränkung zu dem Inhalt haben und deren Bestellung seinerzeit durch inzwischen ausser Kraft getretene Öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlaßt worden ist*
BGH, Ürtc v. 19„Dezember 1969 - V ZR 64/68 - OLG Hamburg
DG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 64/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkünde! am
19« Dezember 1969 Hirth, Justizangestellter
«1» Urkundsbeamte»
der Geschäftsstelle
Io des Rauf maims Curt v in J
2o der Kauffrau Hildegard R i in S, DflMBtraße Wi
Kläger und Revis Drozeßbevollinäcbtigter jRechtsanvmlt
gegen
Io
2o
den Kaufmann Kurt H den Kaufmann Ulrich beide in HaflHHl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Rrozeßbevollmäcbtigte:
Rechtsanwälte Prof<,Dr und Dr» -
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1901)655 611113er 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Dr» Rothe, Br, Mattem, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2oZivil-senats des Hanseatischen Oberlandeageriehts zu Hamburg vom 21« November 1967 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen <>
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in HafllB« An das südwestlich in der W0|^Bstraße gelegene Grundstück des Brstklägers grenzt im Osten das der Zweitklägerin gehörende Eckgrundstück WtiBBBstraße/BotfHHIHi^BNeg, und diesen zwei Grundstücken ist nördlich das Grundstück der beiden Beklagten vorgelagert, dessen Nordgrenze durch den Mittelkanal gebildet wird, während es mit seiner schmäleren Ostflanke ebenfalls am BoflHHBIBweg liegt» Das gesamte Gelände war schon vor dem ersten Weltkrieg städte-
baulich als Wohngebiet eingestuft und mit fünfstöckigen Mietwohnhäusern bebaut» Es befand sich damals in der Hand eines einzigen Eigentümers»
Als dieser im Jahre 1911 die Aufteilung des Gesamtareals durch grundbuchliche Abschreibung der Flächen betrieb» die heute die Grundstücke der Zweitklägerin und der Beklagten bilden, erteilte ihm die Baupolizeibehörde mit Bescheid vom 1» Dezember 1911 die laut § 31 des hamburgisehen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für derartige Grundstücksteilungen erforderliche Zustimmung unter der "Bedingung", daß auf den Grundbuchblättern der drei neu entstehenden Grundstücke in Abteilung II gewisse Eigentumsbeschränkungen zugunsten der jeweiligen Rachbargrundstücke und zugleich auch zugunsten des hamburgi sehen Staates eingetragen würden» Es sollten danach vier näher bezeichnete feilflächen, - drei davon grenzen aneinander - nach näherer Maßgabe des damals geltenden hamburgisehen Baupolizeigesetzes stets frei, zugängig und unbebaut bleiben und in einem diesem Gesetz entsprechenden Zustand erhalten werden» Das baupolizeiliche Interesse an der Freihaltung jener feilflächen war damals wesentlich auch unter dem Gesichtspunkt begründet, der Feuerwehr den Zugang zu den Rückfronten der Vorderhäuser und zu den Hinterhäusern zu sichern» Daraufhin wurden 1912 im Zuge der Grundstücksaufteilung die gewünschten Belastungen in das Grundbuch eingetragen» Belastet wurden insbesondere das jetzt dem Erstkläger gehö-
rige Grundstück bezüglich zweier Teilflächen und das jetzt der Zweitklägerin gehörige Grundstück bezüglich einer Teilfläche mit Baubeschränkungen zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks sowie zugunsten der Han®HB andererseits
belastete man das Grundstück, das jetzt den Beklagten gehört, bezüglich einer Teilfläche zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heute dem Erstk!a-
Grundstücks und mit einer
der Han®-und mit ei-
ner
Die Baulichkeiten auf allen drei Grundstücken wurden im letzten Krieg zerstört« her gegenwärtige Bebauungsplan weist das Gelände nunmehr als Industriegebiet aus« Während die Grundstücke der Kläger nach Enttrümmerung und Einebnung bislang unbebaut geblieben sind, wurde das Anwesen der Beklagten inzwischen wieder aufgehaut« Im Jahre 1962 regte die Stadt Ha®!® bei dem Grundbuchamt an, die zu ihren Gunsten auf den Grundstücken der Kläger eingetragenen Belastungen, da sie öffentlich-rechtlicher Natur und nicht mehr eintragungsfähig seien, "unbeschadet ihres Fortbestehens als öffentliche Lasten” von Amts wegen zu löschen, was dann auch geschah i die Eintragungen zugunsten der jeweiligen Nachbargrundstücke blieben bestehen«
Wegen dieser Eintragungen kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten« Als die Beklagten auf
ihrem Grundstück entlang der Grenze zu den Grundstücken der Kläger eine Mauer errichteten, klagte der Erstkläger gegen sie unter Berufung auf die zu seinen Gunsten eingetragene Baubeschränkung auf Beseitigung der Mauer; er nahm die Klage später, bevor eine Entscheidung ergangen war, wieder zurück (8 Ö 241/62 EG Hamburg) o In der Folgezeit planten die Kläger auf ihren Grundstücken die Errichtung einer Halle zu dem Waschen von Kraf tfahrzeugen; diesem Plan verweigerten die Beklagten ihre Zustimmung, indem sie sich auf den Fortbestand der für
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, in die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen BaubeSchränkungen zu willigen, und zwar Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der zugunsten der Kläger eingetragenen Rechte» Sie vertreten den Standpunkt, daß die Eintragungen aus dem Jahre 1912 ausschließlich öffentlichen Zwecken gedient und infolge der seither eingetretenen Veränderungen ihren Sinn eingebüßt hätten; sie seien damit gegenstandslos geworden» Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Hach ihrer Auffassung sind die Baubeschränkungen nach wie vor für sie von Vorteil, zu demal wegen Belichtung und Belüftung ihres - unter Aussparung der belasteten Fläche errichteten - Büro- und Gewerbegebäudes, das sie demnächst auf fünf Stockwerke zu erhöhen beab~
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Kläger ist vom Oberlandesgericht zu-ruckgewiesen worden. Hit der Revision verfolgen diese ihr Klagebegehren weiter* Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
I o Daß es sich bei den im Grundbuch eingetragenen "BaubeSchränkungen", deren Löschung die Kläger mit dem vorliegenden Prozeß erreichen möchten, um Grunddienstbarkeiten im Sinne der §§ 1018 ff BGB handelt und daß zwischen den Parteien mit Bezug auf diese Rechte keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen, ist vom Berufungsgericht zutreffend angenommen worden; auch die Revision erhebt insoweit keinen Einwand« Als Rechtsgrundlage für das Klage-begehren können daher lediglich sachenrechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommeno Es fragt sich insbesondere, ob das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, so daß die Kläger gemäß § 894 BGB seine Berichtigung verlangen könnten, oder ob ihnen aus sonstigen Gründen in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung jener dinglichen Belastungen erwachsen ist«
Das Berufungsgericht hat beides verneint* Nach seiner Auffassung kommt den eingetragenen Baube-
Schränkungen, da sie nicht bloß zugunsten der Stadt sondern auch der liachbar eigen turner bestellt wurden, kein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Charakter zu; sie dienten vielmehr, wie § 1019 Satz 1 BOB dies erfordere, zugleich dem wirtschaftlichen Vorteil des herrschenden Grundstücks« Daran habe sich auch durch die spätere Kriegszerstörung des auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Wohngebäudes und die ,,Umzonungn des Geländes vom bisherigen Wohn- in nunmehriges Industriegebiet nichts geändert; daß insoweit die Bestellung der Dienstbarkeiten seinerzeit unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs» 2 BGB) erfolgt wäre, lasse sich aus der Fassung des Grundbucheintrages nicht entnehmeno Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für dingliche Wohnrechte entwickelte Grundsatz, wonach solche Rechte durch völlige Zerstörung des betreffenden Wohngebäudes erlöschen (BGHZ 7, 268; 8, 58 LM BGB § 1093 Ir« 3),finde auf Baubeschränkungen keine entsprechende Anwendung« Im vorliegenden Fall sei auch die Ausübung der Grunddienstbarkeiten nicht für dauernd ausgeschlossen, und ebensowenig stelle sich der Wunsch der Beklagten nach ihrer Aufrechterhaltung bei der hier gegebenen Sachlage als unzulässige Rechtsausübung dar» Die Voraussetzungen, unter denen die Freistellung eines feiles der belasteten Flächen von den BaubeSchränkungen erfolgen könnte, seien nicht erfüllt« Endlich hätten die Kläger auch nicht dargetan, daß ihnen durch das Bestehenbleiben der Dienstbarkeiten jede wirtschaftliche Ausnutzung ihres Grundbesitzes unmöglich gemacht werde und sie deshalb nach Treu und Glauben deren Löschung verlangen könnten«
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Diese Urteilsausfuhrungen werden von der Revision als fehlerhaft gerügt« Sie halten indessen einer rechtlichen Nachprüfung stand0
2. Das gilt zunächst, soweit die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, den §iangehalt_der
verkannt zu haben« Oh sie genau den Wortlaut haben, wie ihn das angefochtene Urteil -** dem Tortrag der Kläger folgend - im unstreitigen Teil des Tatbestandes wiedergibt (s« 3),oder ob sie anders lauten, kann ebenso auf sich beruhen wie die weitere Präge, ob letzterenfalls die Kläger, zu demal da von ihnen kein Berichtigungsantrag gemäß § 320 ZW gestellt wurde, ihren eigenen Sachvortrag gegen sich gelten lassen mußten« Denn auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, das Grundbuch bezeichne die ein** getragenen objektiv dinglichen Rechte nicht schlechthin als nBaubeschränkung”, sondern konkretisiere ihren Inhalt, dem baubehördlichen Genehmigungsbeseheid vom 1« Dezember 1911 entsprechend, durch eine Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften des ham-burgisehen Baupolizeigesetzes - BauPolG - vom 23»Juni 1882 (GS I 28; in der Passung der Novelle vom 28« April 1893, GS I 11, und des Abänderungsgesetzes vom 27« Mai 1910, GS I 110), so ist damit für die Revision nichts gewonnen« Es wäre dann keineswegs, wie sie meint, davon auszugehen, daß die Grunddienstbarkeiten auf den Grundstücken der Kläger lediglich der Aufrechterhaltung des damaligen baupolizeilichen Zustandes dienten und daß sie mit der Zerstörung der vorhandenen Baulichkeiten und der "Urazonung” des Ge-
samtgeländes zu dem Industriegebiet jeden Sinn verloren hätten und infolgedessen als gegenstandslos gelöscht werden müßten«
line dahingehende Beurteilung hat bereits das Oberlandesgericht abgelehnt; nach seiner Auffassung wurden durch die eingetragenen Hechte - möge ihre Bestellung auch in erster Linie öffentlich-rechtlich motiviert gewesen sein - in einer auch für Dritte erkennbaren Weise zugleich ("in Parallele" mit den Öffentlichen Benutzungsschranken) privatrechtliche Beziehungen zwischen den Inhabern der neugebildeten Grundstücke begründet« Hieran ist zwar das Revisionsgericht, entgegen der von den Beklagten in ihrer Rechtsmittel-lrwiderungsschrif^t (So 2) geäußerten Ansicht, nicht gebunden; denn es kann Grundbucheintragungen selbständig würdigen und sie gegebenenfalls anders als der fatrichter auslegen (Urteile des erkennenden Senats vom 17»März 1967, V ZR 67/64, LM BGB § 1019 Nr» 2 - WM 1967, 582, 583, und vom 14o März 1969» V ZR 158/65, WM 1969, 694,695; ständige Rechtsprechung)« Der Senat tritt jedoch der Auslegung, die das angefochtene Urteil vorgenommen hat, bei und billigt eie insbesondere auch für den Pall, daß das Grundbuch oder die daselbst in Bezug genommene E intrague g shew illigung in der lat einen Hinweis auf die §§ 36 und 41 BauPolG enthalten söll-
Wenn in diesen - inzwischen außer Kraft getretenen - Gesetzesbestimmungen, wie die Revision hervor
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hebt, an das Vorhandensein von Gebäudewänden mit Fenstern (§36 Abs» 2) oder von Hintergebäuden (§ 41 Abs» 4) angeknüpft wurde, in deren Nachbarschaft gewisse Grundstücksflächen unbebaut gelassen werden bzw« von der Straße aus zugänglich sein mußten, so folgt daraus nicht, daß die eingetragenen Baube Schränkungen nur solange gelten sollten, als der Bebauungszustand im dortigen Bereich unverändert erhalten blieb» Nicht auszuschließen ist die Möglichkeit, daß mit dem Hinweis auf die damalige Gesetzeslage nur der Anlaß bezeichnet werden sollte, der zur Eintragung der Grunddienstbarkeiten, soweit sie zugunsten der Stadt HaflIB bestellt wurden, geführt hatte, nämlich die Rücksichtnahme auf feuerpolizeiliche Erfordernisse0 Gegen die Annahme, der Bestand der Dienstbarkeiten sei von den tatbestandliehen Voraussetzungen der genannten Vorschriften abhängig gemacht worden, spricht die Art und Weise, wie man damals Größe und Gestalt der freizuhaltenden Grundflächen festlegte; ihr Umfang sowie ihre Begrenzung sollten sich nicht etwa aus dem Gesetz ergeben, das in dieser Hinsicht genaue zahlenmäßige Angaben enthielt, vielmehr wurden sie ganz individuell an Hand eines Grundrisses des städtischen Vermessungsbüros vom 24» Oktober 1911 ermittelt und unter Bezugnahme hierauf im Grundbuch vermerkt» Selbst wenn aber die Eintragung dahin zu verstehen wäre, daß der Stadt nach Wegfall der in §§ 36, 41 BauPolG bezeichneten Voraussetzungen keine Rechte mehr zustehen sollten, so gälte nicht das gleiche auch für die jeweiligen Eigen-
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turner der Nachbargrund stücke, zu deren Gunsten die Dienstbarkeiten ebenfalls bestellt worden sind 0 Für sie brauchen Gesichtspunkte der Feuerpolizei keine ausschlaggebende Rolle gespielt zu haben, sondern ihnen kann es in erster Linie auf die Vorteile angekommen sein, die ihrem eigenen Grund und Boden sowie den darauf errichteten oder zu errichtenden Bauwerken dadurch zufließen, daß bestimmte Flächen jenseits der Grenze nicht bebaut werden dürfen9 Solche Freiflächen gewährleisten z.B., worauf das angefochtene Urteil mit Recht hinweist, einen besseren Zustrom von Luft und Licht; auch wird durch sie das Grundstück stärker gegen Lärm und an~
Daß dies "zu eng gesehen" sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht hat den Klägern als Eigentümern der mit den Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke auch keine "weitergehenden Verpflichtungen" auferlegt, als sie in den genannten Bestimmungen des Baupolizcigesetzes vorgesehen waren; denn dort wurde das Freibleiben bestimmter Flächen ausdrücklich vorgeschrieben; es kann deshalb dahinstehen, ob die Baupolizeibehörde, wie die Revision behauptet, kein Recht gehabt hätte, noch "mehr zu verlangen"• Den Vortrag der Kläger, das Grundbuch sei durch die damaligen Eintragungen unrichtig geworden, scheint die Revision nicht mehr aufrechterhalten zu wollen, da sie ihn selbst als "unerheblich" bezeichnet; für eine Unrichtigkeit besteht auch kein Anhaltspunkte Die Grunddienstbarkei-
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ten sind nicht nur zugunsten der Stadt, sondern zugleich für die privaten Eigentümer der Nachbargrundstücke bestellt v/orden, und für diese jedenfalls haben sie nach v/ie vor praktische Bedeutung; sie sind daher entgegen der Meinung der Revision nicht als sinn- und gegenstandslos zu löschen (vgl» Urteil des Senats vom 7» April 1967, V ZR 14/65? WM 1967, 580? 582 = NUW 1967, 1609, 1610)»
Ebensowenig ergibt sich eine Bflicht der Beklagten zur Löschung aus dem Gesichtspunkt der auflösenden Bedingung» Bas angefochtene Urteil hat aus der Fassung des Grundbucheintrages nicht zu entnehmen vermocht, daß die Grunddienstbarkeiten nach dem Willen ihres Bestellers von dem Weiterbestehen der damals geltenden baupolizeilichen Normen sowie des seinerzeit vorhandenen tatsächlichen Bebauungszustandes hätten abhängig sein sollen» Der erkennende Senat teilt diesen Standpunkt» Wenn demgegenüber die Revision Angaben vermißt, v/ie sich das Berufungsgericht eigentlich den Inhalt der Eintragungen im Grundbuch vorgestellt habe, da im Tatbestand über eine Beiziehung der Grundakten nichts festgestellt sei, so übersieht sie, daß die Schriftsätze der Parteien hierzu nähere Einzelheiten enthielten (vgl» zu dem Grundbuchinhalt Klageschrift 8» 3, zu dem Inhalt der Eintragungsbev/illigung Schriftsatz der Beklagten vom 12» Mai 1966)» Sov/eit sie in diesem Zusammenhang wiederum den Text des baubehördlichen Genehmigungsbescheids vom I« Bezember 1911 anführt und daraus folgern möchte, Inhalt und Umfang der Dienstbar-
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keiten seien "von vornherein beschrankt" gewesen, ist das nicht stichhaltig« Von einer auflösend bedingten Bestellung ist in jenem Bescheid nicht die Rede; die dortige Bezugnahme auf die §§ 36 und 41 BauPolG- zwingt mindestens insoweit, als die Belastung zugunsten privater Grundstücksnachbarn eingetragen worden ist, nicht zu dem Schluß, daß sie nach der Absicht des damaligen Grundstückseigentümers habe erlöschen sollen, wenn eines Tages sämtliche Baulichkeiten zerstört wurden und in der Folgezeit nicht wieder so errichtet werden konnten wie bisher«
Damit erledigen sich zugleich die Rügen, mit denen die Revision den Grunddienstbarkeiten die Eigenschaft eines "völligen Bauverbots" hinsichtlich der Freiflächen abzusprechen und darzutun versucht, daß die Urteilsausführungen über die dem Grundstück der Beklagten durch die Nichtbebauung dieser Flächen zufließenden Vorteile (insbesondere bessere Licht- und Luftzufuhr) auf Rechtsirrtum beruhten«
Ein solcher Irrtum liegt entgegen ihrer Meinung ferner nicht in dem Hinweis des Berufungsgerichts, für die Frage der Vorteilhaftigkeit komme es nicht allein auf den gegenwärtigen Zustand der beiderseitigen Grundstücke an und auch eine Belanglosigkeit der eingetragenen Rechte für ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren sei keineswegs gleichbedeutend mit einem Fehlen jeglichen ansatzfähigen Vorteils für das Nachbargrundstück« Mit Recht hat das Urteil in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die jetzigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
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geändert würden; denn dann könnten den Beklagten, falls die privatrechtlichen Baubesehränkungen nicht bestünden, Nachteile für ihren Grundbesitz erwachsen« Baß diese Beschränkungen nach dem im Grundbucheintrag zura Ausdruck gekommenen Bestellerwillen nicht lediglich unter den Voraussetzungen des früheren hamburgisehen Baupolizeigesetzes gelten sollten, ist bereits ausgeführt worden«
Bei dieser Sachlage brauchte das Oberlandesgericht auch nicht die in der Berufungsbegründung (S, 2) beantragte Auskunft der Baubehörde darüber einzuholen, daß die Auflagen im Genehmigungsbeseheid vom 1« Dezember 1911 ausschließlich auf die damalige Bebauungsart abgestellt hätten und daß diese Grundlage mit der Ausbombung der Grundstücke sowie der folgenden Neuplanung entfallen sei; denn eine dahingehende Willensrichtung der Behörde hinderte den damaligen Grundstückseigentümer nicht, den einzutragenden Dienstbarkeiten einen weitergehenden Inhalt zu geben, soweit es sich um die pri-vatrechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück handelte. Damit erübrigt sich zugleich die von der Revision erbetene Nachprüfung der genannten baupolizeilichen Auflagen auf ihre Voreinbarkeit mit den §§ 30 - 34 des hamburgisehen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch; insbesondere braucht weder zur Revisibilität dieser Vorschriften (§ 549 Abs« 1 ZPO) noch zu der weiteren Präge Stellung genommen werden, ob die Revision aus den Ausführungen von Nöldeke (Hamburgisehes Bandesprivatrecht, 1907,
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§ 7B IV und V, S0 428 f) die richtigen Schlüsse gezogen hat, oder oh nicht gerade der daselbst zitierte § 8 AbSo 3 BauPolG, indem er die endgültige Entscheidung den ordentlichen Gerichten zu demeist, für die privatrechtliche Natur der in Rede stehenden NachbarStreitigkeiten sprichto
3o Ohne Erfolg beanstandet die Revision,daß das Berufungsgericht dem Löschungsbegehren der Kläger nicht wenigstens teilweise stattgegeben habe. Bas angefoehtene Urteil befaßt sich (So 29 f) ausführlich mit dem Problem, ob sich nicht ein sachgerechter Ausgleich der widerstreitenden Par-teiinteressen herbeiführen lasse durch Verringe-rung des räumliehen Ausmaßes der von der streitigen Baubeschränkung erfaßten Flächen, und es hat hierfür insbesondere eine Anpassung erwogen an die von den Beklagten schon verwirklichte sowie noch weiter geplante Baugestaltung und andererseits auch an die eigenen Bauabsichten der Klägero Wie indessen das Urteil feststellt, hat eine Erörterung dieser Frage in der Berufungs verband lung keine Möglichkeit einer gütlichen Verständigung zwischen den Parteien ergehen, und die Kläger haben sich nicht in der Lage gesehen, einen bestimmten Hilfsantrag zu stellen oder auch nur ihre Bauabsichten durch nähere Angaben zu verdeutlicheno
Angesichts dieser Feststellungen greift die Revisionsrüge nicht durch, das Berufungsurteil sei in sich widersprüchlich, weil es einerseits davon ausgehe, die Klage sei auf Löschung im vollen Um-
fange gerichtet, während es andererseits die Möglichkeit, die Beklagten Bloß zu einer Heil-Löschung zu verurteilen, in Erwägung ziehe; der vermeintliche Widerspruch liegt, da das eine keineswegs das andere aus schließt, in Wahrheit nicht vor o Der Revision kann aber vor allem auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das Oberlandes-gericht gehalten gewesen wäre, den räumlichen Umfang festzustellen, in dem nach seiner Auffassung die Grunddienstbarkeiten bestehen bleiben könnten, und daß gegen § 139 210 verstoßen worden sei, weil es weder die Kläger zur Stellung eines bestimmten Hilfsantrages veranlaßt noch die Zuziehung eines Sachverständigen angeregt habe. Falls wirklich die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter, wie die Revision behauptet, außerstande gewesen sein sollten, von sich aus die Grenzen zu bezeichnen, die zu ziehen gewesen wären, um sämtlichen Beteiligten gerecht zu werden, dann hätten sie, um ihrer JDar-legungspflicht genügen zu können, sich ihrerseits - notfalls nach Stellung eines Yertagungsantrages -fachkundig beraten lassen müssen. Den Berufungsrichter traf keine dahingehende Verpflichtung. Zudem fehlen, soweit Hichtausübung des richterlichen Fragerechts gerügt wird, in der schriftlichen Revisionsbegründung die nach § 554 Abs. 3 Hr. 2 Buchst, b 210 erforderlichen Angaben darüber, was die Kläger, wenn sie gefragt worden wären, noch vergetragen und welchen konkreten Hilfsantrag sie dann gestellt haben würden (Urteile des Benats vom 11. Dezember 1963, V ZR 41/62, WM 1964, 231, 232 f,
und void 60 Juni 1969, V ZR 86/66, So 12, jeweils mit Nachweisen)»
4, Soweit schließlich das Oherlandesgericht einen nachträglichen, durch grundlegende Veränderung der Verhältnisse eingetz'etenen Untergang der Grunddienstbarkeiten oder ein Unsulassigwerden ihrer Ausübung mit der Folge, daß die Kläger etwa jetzt Löschung verlangen könnten, verneint hat, befindet es sich in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, Dort wurde nämlich im Hinblick auf RGZ 169, 180, 183 wiederholt betont, für ein derartiges, auf § 242 BGB gestütztes Löschungsbegehren könne, wenn überhaupt, nur dann Raum sein, falls erhebliche Nachteile, welche das dienende Grundstück dnrch Bestehenbleiben oder Ausübung der betreffenden Dienstbarkeit erleide, in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu einem bloß geringfügigen Nutzen stünden, den sie für den Berechtigten habe (Urteile vom 30» März 1965, V ZR 43/63, WM 1965, 589, 591 = NJW 1965, 1229 f, vom 17, März 1967, V ZR 67/64, WM 1967, 582, 584, und vom 7»April 1967, V ZR 14/65, WM 1967, 580, 581 » NJW 1967, 1609,
1610)o Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt» Das hat das angefochtene Urteil ohne Rechtsverstoß festgestellt,
Was die Revision hiergegen vorbringt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, Unerheblich ist insbesondere, ob die Grundstücke der Kläger, wie sie an Hand der bei den Akten befindli-
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chen Zeichnungen darzutun versucht, durch das Fr eibleiben der von den streitigen Grunddienstbarkeiten erfaßten I?läehen stärker beeinträchtigt werden als der Grundbesitz der Beklagten durch die Unbebaubarkeit derjenigen Teilfläche, die einer entsprechenden Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dem Irstkläger gehörenden Grundstücks unterliegt. Denn gegeneinander abzuwägen sind nach der angeführten Hechtsprechung nicht die Auswirkungen der beiderseitigen Rechte, vielmehr kommt es allein darauf an, wie sich das Recht, dessen Löschung begehrt wird, sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht auswirkt, ob also der Nachteil, den es dem dienenden Grundstück zufügt, unverhältnismäßig größer ist als der Vorteil, den das herrschende Grundstück dadurch erlangt» Da ein solches Mißverhältnis hier laut tatrichterlicher Würdigung nicht vorliegt, scheidet die Anwendung des § 242 BGB von vornherein aus» Es spielt infolgedessen keine Rolle, in welchem Umfang durch die Baubeschränkung, die den Beklagten festgestelltermaßen beachtliche Vorteile bietet, der Grundbesitz der Kläger entwertet wird» Wenn die Revision im übrigen eine Entwertung bereits darin erblicken möchte, daß angesichts des Streites der Parteien der Umfang der Bebaubarkeit nicht geklärt sei, so ist diese Klärung durch den gegenwärtigen Prozeß nunmehr erfolgt. Wieso die Weigerung der Beklagten, die Errichtung einer Wagenwaschanlage auf den Freiflächen zu gestatten, dem Oberlandesgericht hätte Anlaß geben müssen, die Kläger gemäß § 139 ZPO zur Stellung eines Hilfsantra-
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ges anzuregen und einen Sachverständigen zuzuziehen, ist nicht ersichtlich, da sich dieses Bauprojekt unstreitig (BU So 14? 24) schon lange vor Prozeßbeginn zerschlagen hatte und gar nicht mehr zur Erörterung stand o Eine Verletzung der Pragepflicht liegt schließlich nicht darin, daß der Berufungsrichter die Behauptung der Kläger, durch die Grunddienstbarkeiten werde ihnen jede wirtschaftliche Ausnutzung ihres Grundbesitzes unmöglich gemacht, als unsubstantiiert angesehen hat, weil sic weder durch die Plurkarte noch in sonstiger Weise belegt sei«, Baß ihm insoweit, wie die Revision einwendet, die erforderliche Sachkunde gefehlt habe und er deshalb nicht ohne Befragung eines Sachverständigen hätte entscheiden dürfen, lassen seine Ausführungen nicht erkennen»
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5o Das angefochtene Urteil wird somit durch die Revisionsargriffe nicht erschüttert» Es v;eist auch keinen sonstigen Rechtsfehler sum Nachteil der Kläger auf» Daher muß ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr» Augustin Rothe Br» Mattem
Hill Offterdinger