Pie Vorfahren des Klägers beteiligten sich seit langem als Besitzer eines Hofes in Varel-Land an den Landgewinnungsarbeiten im Jadebusen zwischen dem im Jahre 1655 erbauten Jeringhavener Außendeich und dem Steinhäuser Außentief.Diesem Deich ist der Meedengroden vorgelagert. "den Anwachs vor dem Jeringhaveroc Außendeichs-Meeden-Groden, soweit derselbe nicht bereits vermessen und zu Gefällen angesetzt worden 9i; ; wie die Grenze nach der Vermessung vom Jahre 1817 noch jetzt durch eine Seheidungsgrüppe bezeichnet sey, .*. In den Jahren 1953 bis 1958 wurde unter Trägerschaft dos beklagten Landes ein Deich von Dangast zu den Groden nördlich des Steinhäuser Außentiefs gleichzeitig unter Verlegung dieses Tiefs gebaut und mit der Schließung des Deichs die noch vorhandene Wattfläche südlich des Tiefs vollends trocken gelegt. Er behauptet, seine Vorfahren hätten auch diesen noch nicht begrünten Teil des Watts ("grauer Anwachs11) durch harte Arbeit gehoben, und zwar erheblich über die Höhe NN, nämlich auf 1,40 bis 1,68 Über NN. Unter Anv/achö sei nicht erst das Gelände über Mittelhochwasser - v/ie der Beklagte meine -, sondern auch schon die Fläche, die auf die Höhe des Mittelwerts zwischen Flut und Ebbe (NN) gebracht und damit eindeichungsfähig sei, zu verstehen; jedenfalls sei dies die Vorstellung der Vertragsparteien im Jahre 1825 gewesen. Der Kläger hat weiter ein Schreiben der Kammer in Oldenburg an das Amt Varel vom 5- Mai 1857 (Abschrift Bl. 135-141 GA) und ein Certificat vom 4- Dezember 1860 (Abschrift Bl. 13-15 GA) vorgelegt, das sich auf ein Gebiet ostwärts des durch den Vertrag vom Jahre 1825 erfaßten Geländes bezieht und einen Hausmann Johann betrifft. schriebene Wattfläche zu dem sofortigen, nur in den nach stehenden Punkten modificirten Eigentum und ist selbstredend allen auf diese Fläche Anwendung findenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich auch denen der Seichordnung, unterworfen. Für den Fall, daß eine Durchdeichung oder Durchschlagung des Steinhäuser Außentiefs von den Bockhorner Groden nach der Bangaster Seite zur Frage kommen sollte, reserviert sich die Cammer das Stimmrecht für die ausgegebenen Wattflächen ganz nach ihrem freien Belieben, so daß solches Stimmrecht also an die Erwerber der Wattflächen nicht mit übertragen wird, und ein Widerspruchsrecht ihnen nicht zusteht. abgeschnitten werden sollten, die dann schon als grüner Groden in das Eigentum der Besitzer der eingewiesenen Wattflächen übergegangen sein sollten, soll für das abgeschnittene grüne Land eine Entschädigung wie unter § ^ gewährt werden. Sollte das Tief aber so gelegt werden, daß von dem Lande an der linken Seite desselben etwas abgeschnitten und zur rechten Seite verlegt wird, so haben auf Verlangen der Cammer die Erwerber des Watts solche zur rechten Seite gelegte Parzellen nebst dem alten Sieltiefbett, jeder vor seinem Schlickwattareale, nach Taxat des Bomainen-Inspektors eigentümlich käuflich zu erwerben. Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Schreiben vom Jahre 1857 und das Certificat vom Jahre 1860 enthielten für die darin beschriebenen Flächen sinngemäß die gleiche Regelung wie der Vertrag von 1825 für die seinem Vorfahr überlassene Fläche; was im Jahre 1825 mit Anwachs im Sinne von "grauer Anwachs" angeführt worden sei, sei entsprechend dem inzwischen veränderten Sprachgebrauch nun als Watt oder Schlickwatt bezeichnet worden. Wenn man aber entgegen seiner Auffassung davon ausgehe, daß Anwachs nur ein über das Mitteltide-Hochwasser hinausragendes Landstück sein könne, dann sei das beklagte Land verpflichtet, ihm das Eigentum an der umstrittenen Fläche zu übertragen, weil es durch den Deichbau die Entstehung v/eiteren derartigen Anwachses verhindert und sich selbst außerstande gesetzt habe, den Vertrag von 1825 zu erfüllen. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er Eigentümer des umstrittenen und im Antrag näher beschriebenen Landstriches ist, hilfsweise beantragt er, das beklagte Land zur Auflassung dieser Fläche zu verurteilen. Es führt aus, grauen Anwachs gäbe es nicht; was grau sei, sei Watt; der Kläger habe nur Anspruch auf den Anwachs, nicht aber auf das bis zu dem Bau des Deiches durch die Flut überspülte und nunmehr trocken gelegte Land. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin, daß das beklagte Land als Rechtsnachfolger des Oldenburg!sehen Staates und der Herrschaft Varel an den zwischen der Gräflich sehen Kammer und dem Rechts Vorgänger des Klägers im Jahre 1825 geschlossenen Vertrag gebunden ist, somit der Erfolg der Klage von dem Inhalt dieses Vertrages abhängig ist. Unter Anwachs (= Außendeichgroden) versteht das Berufungsgericht für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Beich-ordnung (1855) den 0?eil der Außendeichsfläche, der durch Aufschliekung so weit erhöht ist, daß er nicht mehr täglich von der Flut überspült wird und daher begrünt, während die von der Flut Überspülte Fläche (Wattenmeer, Watt) nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt zu dem Meeresboden gehört. Es fehle, führt das Berufungsgericht schließlich aus, jeder Anhalt für die Ansicht des Klägers, den Interessenten sei 1825 Wattfläche (als "grauer Anwachs") in den vorgesehenen Grenzen schon zu Eigentum übertragen worden. Nur einer solchen Regelung entspreche auch Art. 172 der Deichordnung von 1855* der zv/ar eine Veräußerung des Anwuchses oder des Rechts auf den Anwachs durch den Staat kenne, aber keine Übertragung des Eigentums am Meeresboden, die auch nach sonstigen Bestimmungen nicht möglich gewesen sei. Nach dem in Oldenburg geltenden gemeinen Recht sei das Watt, ebenso wie der sonstige Meeresboden als res communis omnium nicht geeignet, Gegenstand privatrechtlichen Eigentums zu sein. Den bis zur Vermessung im Jahre 1953 entstandenen Anwuchs habe der Kläger unstreitig zu dem Eigentum erworben und diese Fläche sei auf ihn im Grundbuch eingetragen worden. Es finde sich hier keine Grundfläche, die vor der Schließung des Deichs durch Aufschlickung auf eine solche Höhe gebracht worden wäre, daß die tägliche Flut nicht mehr über sie hinweggegangen sei und sich ein grüner Bewuchs habe bilden können. Der Umstand, daß in dem streitigen Gebiet ohne den Deichbau in Zukunft sich hätte Anwachs bilden können und der Beklagte durch den Deichbau die Entstehung weiteren Anwachses verhindert habe, begründe keinen (schuldrechtlichen) Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Übereignung dieses Gebiets. Port ist unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß der streitige Landstreifen durch die Arbeit der Vorfahren des Klägers und seine Arbeit in gleichmäßiger Weise um mindestens 1 m aufgeschlickt worden sei. Schon im Vortrag vom Jahre 1825 seien unter Nr. 3 die Eindeichung des im Vertrag näher abgegrenzten Gebiets und für diesen Fall eine Änderung der Abgabenhöhe vorgesehen gewesen. Eindeichungsfähig im Sinne dieser Vertragsbestimmung sei aber, wie ebenfalls unter Sachverständigenbeweis gestellt ist, nicht allein begrünter Groden, sondern auch schon das Gebiet, das zwar noch täglich überflutet, jedoch durch Grüppen immerhin auf die Höhe NN aufgeschlickt worden sei. Sollten diese Behauptungen zutreffen, so v/äre eine Auslegung des Vertrags in dem Sinn nicht ausgeschlossen, daß im Pall einer Eindeichung das zugeteilte Land ::schon in dem Umfang in das Eigentum der Comparenten oder ihrer Rechtsnachfolger fallen sollte, als es in diesem Zeitpunkt wenigstens auf die Höhe NN hochgeschlickt ist. Das Berufungsgericht hält privatx*echtliches Eigentum des Staates an der täglich von der Flut überspülten Fläche für ausgeschlossen, weil diese Fläche zu dem Meeresboden gehöre und Meeresboden nach gemeinem Recht, das in Oldenburg gelte, als res communis omnium kein Gegenstand privatrechtlichen Eigentums sein könne. Keine Zweifel bestehen darüber, daß im Gegensatz zu dem römischen Recht nach gemeinem Recht der Meeresstrand eine Sache ist, an der Eigentum bestehen kann und die im allgemeinen im Eigentum des Staates steht, während der Meeresboden nicht als Gegenstand eines Privatrechts angesehen wird (Bernburg, Pandekten Band 1 § 69; RGZ SeuffArch Band 55» 387; Wilhelm von Brünneck, Bas Recht auf Zueignung der von der See ausgeworfenen oder angespülten Meeresproducte und das Bernsteinregal, 1874 S. 6 ff)'.'In dem erwähnten Urteil des Oberland esgerichts Oldenburg vom 3- Mai 1926 rechnet das Oberlandesgericht im Anschluß an Helfritz die täglich von der Flut bespülte Fläche nicht zu dem Strand, sondern zu dem Meeresgrund und kommt zu dem Ergebnis, am Watt lasse sich Eigentum des Staates gemeinrechtlich nicht begründen; es läßt dann aber letztlich nach Prüfung der oldenburgischen Verhältnisse, insbesondere- einer Würdigung der Beweggründe zu dem Entwurf der Y/asser Ordnung für das Herzogtum Oldenburg (zitiert auch bei Matthes, Wasser- und Uferrecht S. Es bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, ob der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils zutrifft, der Staat habe nach gemeinem Recht an dem Küstenstreifen, der täglich zweimal überflutet wird, kein Eigentum haben können, und zwar insbesondere auch insoweit nicht, als ein ufernaher Teil diesäs Streifens bis zur Rückkehr der Flut für die Bodenbearbeitung zwecks Landgewinnung zugänglich, geeignet und vorgesehen ist. Has Oberlandesgericht hat in Zusammenhang mit der Würdigung der Urkunden der Jahre 1855 und 1860 auch festgestellt, daß der Rechtsvorgänger des Klägers in den Besitz der Wattfläche bis zu dem Sieltief eingewiesen worden ist. Weiter hat das Oberlandes-gericht aus dem Vertrag entnommen, daß Johann neben dem im Jahr 1825 schon vorhandenen Anwachs auch der künftig entstehende Anwachs überlassen, nämlich das Recht auf zukünftigen Anwachs übertragen worden ist (S. Haß ein Recht auf den Anwachs, und zwar als ein übertragbares Recht auf das Eigentum an dem Landstrich, auf dem in Zukunft ein Anwachs entsteht, nach oldenburgisehern Recht bestand und vom Staat in Anspruch genommen wurde, ergibt sich aus Art. 172 der Beichordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 8. Von einer entsprechenden Vorstellung sind die Vertragsparteien nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen im Jahr 1824 ausgegangen, so daß in Verbindung mit der Besitzeinweisung an der von den Vorfahren des Klägers bearbeiteten Fläche die Einräumung eines Anwartschaftsrechts dinglicher Natur in Betracht zu ziehen ist. oben Nr. 2), so wäre daher zu prüfen, ob nicht auch im Pall einer vorzeitigen Eindeichung das möglicherweise bestehende Anwartschafts-recht des Klägers an dem umstrittenen Landstrich zu dem Volleigentum erstarken sollte, jedenfalls insoweit, als schon durch seine oder seiner Vorfahren Arbeit das Land aufgeschlickt worden ist. Bei dieser Prüfung wird zu berücksichtigen sein, daß die Parteien von der damals überkommenen und auch nach Erlaß der Leichordnung im Jahre 1855 betätigten Übung ausgingen, wonach die Berechtigten zusammen das Leichvorland durch künstliche Maßnahmen aufschlicken sollten und nach der üblichen Erhöhung des Bodens das erhöhte Land abgedeicht werden sollte. 4. Sollte die nach vorstehenden Gesichtspunkten ergänzte Auslegung des Vertrags aber ergeben, daß ein dem Kläger eingeräumtes dingliches Recht an der Fläche# die nicht auf Grodenhöhe aufgeschlickt war# für den Fall einer vorzeitigen Eindeichung erlöschen sollte, so wäre zu prüfen, ob die Parteien im Vertrag vom Jahre 1825 obligatorische Pflichten übernommen haben, insbesondere ob der Rechtsvorgänger des Beklagten sich etwa verpflichtet hat, die dem Kläger auf erlegte und eingeräumte Landgewinnung seinerseits nicht zu unterbrechen.
2171 038
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24- Juni 1964 Hirth,
Justizangest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 64/62 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des HeXfer^in Steuersachen Hans H jun
in , als Testamentsvollstrecker des
am 25- Oktober 196 Invars torbenen Landwirts _ Friedrich Johann in über
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J)r.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Augustin sowie der Bundesrichter Pr. Rothe, Pr. Freitag, Pr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Per frühere Kläger, der Landwirt Friedrich Johann T^U) in Rotenhahn über Varel (Oldenburg), ist vor Einlegung der Revision verstorben. Per Helfer in Steuersachen Hans jun. ist als sein Testamentsvollstrecker bestellt
und hat als solcher den Rechtsstreit des früheren Klägers aufgenommen und die Revision eingelegt. Im folgenden wird der verstorbene Kläger weiterhin als Kläger bezeichnet.
Pie Vorfahren des Klägers beteiligten sich seit langem als Besitzer eines Hofes in Varel-Land an den Landgewinnungsarbeiten im Jadebusen zwischen dem im Jahre 1655 erbauten Jeringhavener Außendeich und dem Steinhäuser Außentief. Diesem Deich ist der Meedengroden vorgelagert.
Ein Vorfahr des Klägers, Friedrich hat als Hausmann
L
mit zwei anderen "Comparenten" am 22. Juni 1825 mit der
Vertrag überließ die Kammer den drei Landwirten entsprechend ihrem vorausgegangenen Antrag
"den Anwachs vor dem Jeringhaveroc Außendeichs-Meeden-Groden, soweit derselbe nicht bereits vermessen und zu Gefällen angesetzt worden 9i; ; wie die Grenze nach
der Vermessung vom Jahre 1817 noch jetzt durch eine Seheidungsgrüppe bezeichnet sey, .*. so weit bis an das Sieltief, welches vom Steinhäuser Siel ab vorüberfuhrt, unter folgenden Bedingungen .....5
1. Der Anwachs ist durch fleißiges Gruppen zu fördern, und wird der Herrschaft das Recht reserviert, diejenigen, welche darin säumhaft seyn sollten, hierzu auf dem geeignetsten Weg anzuhalten.
2. Her gewonnene grüne Anwachs wird alle fünf Jahre auf Kosten der Interessenten vermessen, und es haben dieselben davon alsdann A JUck 35 rt, .... zur Herrschaftlichen Casse hier* selbst als Abstandsgeld zu erlegen, und außerdem gleich wie vom nebenliegenden Zwickelser Groden an jährlicher Heuer oder Zinse d JUck 18 Grote.
3* Hach der Bedeichung des Grodens haben die Interessenten von dem ihnen solchergestalt überlassenen Lande gleichfalls wie vom Twickelser Groden &
JUck sechsunddreißig Grote und an Zehntgeld d Jück 60 Grote alljährlich zu Herrschaftlichen Casse zu bezahlen.
4. Bie erste Vermessung des seit dem Jahre 1817 gewonnenen grünen Anwachs geschieht noch in diesem Jahre, und es erfolgt sodann die Ansetzung desselben in Gemäßheit der vorstehenden Bedingungen.
6. Die Cammer reserviert sich die genaue Bestimmung der Grenze zwischen dem Anwachse vor dem zu dem Meedengroden gehörigen Groden der Erben des weiland Hausmanns Gerd zu Jeringhave und der
Hüsingergast, reap, dem Schlickwatt vor derselben; wobei jedoch bestimmt wird, daß die Grenzlinie von dem Punkte an, wo sich die letzte Schwenkung in dem
Gräflich
den Graf
’sehen Kammer einen Vertrag abgeschlossen,
am 13- Juli 1825 genehmigt hat. In diesem
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- 4
Anwachse vor dem Groden des Hausmann Friedrich und weiland Gerd O^H^B Erben befindet, mit der bereits ira Schliekwartund bis an das Sieltief ausgemittelten Grenzlinie zwischen Gerd S^B^und Johann Hinrieh M^B^fc^oder was einerlei ist, zwischen Friedrich TBBHB und Gerd 0{
Erben parallel laufen soll.”
Dementsprechend wurde von Zeit zu Zeit das seewärts vor dem Grundstück des Erblassers neu gewonnene Land vermessen (letztmals im Jahre 1953 26,84 a) und seit Errich-
tung des Grundbuchs dem Grundstück des Erblassers (Parzelle 149/1) teils mit, teils ohne Auflassung zugeschrieben.
Im Jahre 1923 wurde das bis dahin gewonnene Land zwischen dem Petershörner Siel (am Steinhäuser Außentief) und Dangast
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eingedeicht. Die Grodenkante für die Jahre 1937, 1944 und 1953 vor diesem neu errichteten Deich ist aus der Karte des Wasserwirtsohaftsamts ersichtlich (Lageplan Dangastersiel im Maßstab 1 s 2000 vom Januar 1961).
In den Jahren 1953 bis 1958 wurde unter Trägerschaft dos beklagten Landes ein Deich von Dangast zu den Groden nördlich des Steinhäuser Außentiefs gleichzeitig unter Verlegung dieses Tiefs gebaut und mit der Schließung des Deichs die noch vorhandene Wattfläche südlich des Tiefs vollends trocken gelegt.
Unter den Parteien ist streitig, wem die durch die Schließung des neuen Deichs nunmehr trocken gelegte Wattfläche zwischen der Hordgrenze der letzten Zuschreibung und dem Steinhäuser Außentief, nunmehr Dangaster Binnentief, gehört oder gebührt.
Der Kläger beansprucht diese Fläche innerhalb der ihm durch den Vertrag vom Jahre 1825 zugewiesenen westlichen
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und östlichen Nachbarsgrenzen (3*584 ha) mit der Begründung, daß ihm diese Fläche schon im Vertrag von 1825 zu Eigentum Uberlassen worden sei. Er behauptet, seine Vorfahren hätten auch diesen noch nicht begrünten Teil des Watts ("grauer Anwachs11) durch harte Arbeit gehoben, und zwar erheblich über die Höhe NN, nämlich auf 1,40 bis 1,68 Über NN. Unter Anv/achö sei nicht erst das Gelände über Mittelhochwasser - v/ie der Beklagte meine -, sondern auch schon die Fläche, die auf die Höhe des Mittelwerts zwischen Flut und Ebbe (NN) gebracht und damit eindeichungsfähig sei, zu verstehen; jedenfalls sei dies die Vorstellung der Vertragsparteien im Jahre 1825 gewesen. Der neu errichtete Deich habe weder die Höhe des Anwachses noch sein Begrünen gefördert.
Der Kläger hat weiter ein Schreiben der Kammer in Oldenburg an das Amt Varel vom 5- Mai 1857 (Abschrift Bl. 135-141 GA) und ein Certificat vom 4- Dezember 1860 (Abschrift Bl. 13-15 GA) vorgelegt, das sich auf ein Gebiet ostwärts des durch den Vertrag vom Jahre 1825 erfaßten Geländes bezieht und einen Hausmann Johann betrifft. Die Ein-
leitung dieses Certificats lautet:
"Nachdem von verschiedenen Seiten um teilweise Einweisung des noch zur Disposition des Staates stehenden Dangaster Schlickwatts gebeten, und .... vom Großherzog-lichen Staatsministerium die Ausgebung desselben genehmigt, sodann auch ....... die Ausweisung der weiter
unten beschriebenen Fläche an den Hausmann Johann O^M^ zu Jeringhave vorgenommen worden, wird Letzterem darüber das gegenwärtige, die näheren Bedingungen enthaltende Certificat erteilt.
§ i
Die dem Hausmann Johann eingewiesene Fläche
ist die nachfolgend bezeiennete.....................
§ 2
Der Erwerber Johann erhält die im § 1 be-
schriebene Wattfläche zu dem sofortigen, nur in den nach
stehenden Punkten modificirten Eigentum und ist selbstredend allen auf diese Fläche Anwendung findenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich auch denen der Seichordnung, unterworfen.
§ 3
Der Erwerber hat den grünen Anwachs seiner Wattfläche durch Begrüppung und sonstige für zweckmäßig erachtete Mittel möglichst zu befördern; ....
§ 4
Für den Fall, daß eine Durchdeichung oder Durchschlagung des Steinhäuser Außentiefs von den Bockhorner Groden nach der Bangaster Seite zur Frage kommen sollte, reserviert sich die Cammer das Stimmrecht für die ausgegebenen Wattflächen ganz nach ihrem freien Belieben, so daß solches Stimmrecht also an die Erwerber der Wattflächen nicht mit übertragen wird, und ein Widerspruchsrecht ihnen nicht zusteht. Außerdem bedingt die Cammer, daß die Erwerber aus dem ihnen überlassenen Schlickwatt in solchem Burchdeichungs- oder Durch-schlagungsfalle, alles zu dem Zweck und im Interesse der Anlage erforderliche Band und Erde zu dem Beich und dessen Zubehö.rungeh, zu den Sielen und Schleusen, lief- und Wegeanlagen pp. auch dann» wenn die in der Deichordnung enthaltenen Grundsätze über Enteignungen nicht sollten Anwendung finden können, ohne besonderes Expropriationsverfahren gegen das zur Zeit des Gebrauchs zu ermittelnde Taxat des derzeitigen Wertes des Landes und Materials auf Anfordern der betreffenden Behörden unweigerlich hergeben müssen. Bie Taxation 1st von drei Abschätzern vorzunehmen, deren einer von den Wattbesitzern, deren zweiter von der Cammer als BomanialbehÖrde und deren dritter von der Großherzoglichen Regierung als oberer Deichbehörde gewählt wird, und deren Taxat als beide Teile bindend angesehen werden soll. Für den Fall, daß die Bedeichung oder Durchschlagung in einer Weise ausgeführt werden sollte, daß die fraglichen Wattflächen deichrechtlich nicht zu allen Kosten naohbargleich sollten herangezogen werden können, müssen deren Besitzer zu der Anlage nach einem von Großherzoglicher Regierung der Billigkeit gemäß festzusetzenden Maßetabe beitragen.
§ 5
Seitens der Cammer wird das unentgeltliche Recht der Ausübung eines Leinpfades auf dem zu erwerbenden grünen Groden dem Steinhäuser Tiefe entlang Vorbehalten.
§ 6
Für den Fall, daß das Steinhäuser Tief begradigt und durch solche Begradigung von dem jetzigen Watt Flächen
abgeschnitten werden sollten, die dann schon als grüner Groden in das Eigentum der Besitzer der eingewiesenen Wattflächen übergegangen sein sollten, soll für das abgeschnittene grüne Land eine Entschädigung wie unter § ^ gewährt werden.
Sollte das Tief aber so gelegt werden, daß von dem Lande an der linken Seite desselben etwas abgeschnitten und zur rechten Seite verlegt wird, so haben auf Verlangen der Cammer die Erwerber des Watts solche zur rechten Seite gelegte Parzellen nebst dem alten Sieltiefbett, jeder vor seinem Schlickwattareale, nach Taxat des Bomainen-Inspektors eigentümlich käuflich zu erwerben.
§ 7
Bas nordwärts von jener festgesteilten, bei der nächsten Vermessung anzunehmenden Scheidungslinie zwischen dem Watt und den Grünteflächen verbleibende Schlickv/att wird sodann alle fünf Jahre vermessen, und hat Johann für die bei der jedesmaligen Vermessung gewonnene grüne Anwachsfläche als Kaufpreis ein einmaliges Abstandsgeld von fünf und sechszig Thaler für das Katasterjück zu zahlen, sowie für die Folgezeit bis zu einer etv/aigen Eindeichung einen jährlichen und zu dem ersten Male in dem Jahre der Vermessung zu entrichtenden Kanon von 12,6 hs. für das Katasterjück; nach der Bedeichung und mit dem Jahre, in dem der Deich geschlossen und das jetzige Watt gegen das Seewasser gesichert ist, beginnend, wird dieser Kanon von 12,5 gs. auf 2 RTH. erhöht. Ein Zehntgeld, Weinkauf und Konsensgeld - wie solches bei dem Twickelser und Mehden Groden bedungen ist - wird nicht entrichtet. Von selbst versteht es sich aber, daß Johann 0^//^ von der erworbenen Fläche nachbargleich zu allen Staatssteuern und Kommunal las ten beizutragen hat, und zwar dies sofort von der Erwerbung an. - Der Kanon, der als ein vorbehaltener auf der erworbenen Grundfläche als Reallast haftet, ist nur mit dem dreißigfachen Betrage ablösbar.”
Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Schreiben vom Jahre 1857 und das Certificat vom Jahre 1860 enthielten für die darin beschriebenen Flächen sinngemäß die gleiche Regelung wie der Vertrag von 1825 für die seinem Vorfahr überlassene Fläche; was im Jahre 1825 mit Anwachs im Sinne von "grauer Anwachs" angeführt worden sei, sei entsprechend dem inzwischen veränderten Sprachgebrauch nun als Watt oder Schlickwatt bezeichnet worden.
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Wenn man aber entgegen seiner Auffassung davon ausgehe, daß Anwachs nur ein über das Mitteltide-Hochwasser hinausragendes Landstück sein könne, dann sei das beklagte Land verpflichtet, ihm das Eigentum an der umstrittenen Fläche zu übertragen, weil es durch den Deichbau die Entstehung v/eiteren derartigen Anwachses verhindert und sich selbst außerstande gesetzt habe, den Vertrag von 1825 zu erfüllen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er Eigentümer des umstrittenen und im Antrag näher beschriebenen Landstriches ist, hilfsweise beantragt er, das beklagte Land zur Auflassung dieser Fläche zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es unterscheidet Grodenland (begrünter Anwachs) als angewachsenes Land und das durch den Deichbau gewonnene Land, das trocken gelegte Land. Es führt aus, grauen Anwachs gäbe es nicht; was grau sei, sei Watt; der Kläger habe nur Anspruch auf den Anwachs, nicht aber auf das bis zu dem Bau des Deiches durch die Flut überspülte und nunmehr trocken gelegte Land.
In beiden Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter; das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ente che id ungs gründ e;
I.
1. Maßgebend ist für die im vorliegenden Fall zu klärenden Rechtsverhältnisse nach den zutreffenden Ausführungen
des Berufungsgerichts das iro Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt gebliebene Landesrecht, und zwar das Wasserrecht und das Deiehrecht (Art. 65, 66 EGBGB). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß das Niedersächsische Wassergesetz vom 7* Juli I960 die v/asserrechtlichen Verhältnisse am Meer (hier Jadebusen) nicht regelt. Für diese Rechtsverhältnisse ist vielmehr das Recht in Kraft geblieben, das schon vor dem Jahr 1900 in Oldenburg gegolten hat. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin, daß das beklagte Land als Rechtsnachfolger des Oldenburg!sehen Staates und der Herrschaft Varel an den zwischen der Gräflich
sehen Kammer und dem Rechts Vorgänger des Klägers im Jahre 1825 geschlossenen Vertrag gebunden ist, somit der Erfolg der Klage von dem Inhalt dieses Vertrages abhängig ist.
2. Bas Berufungsgericht legt diesen Vertrag dahin aus, daß Friedrich damals zu Eigentum nur das Land erhal-
ten habe, auf dem vom’ Zeitpunkt der letzten Vermessung im Jahre 1817 bis zu dem Vertragsabschluß grüner Anwachs entstanden gewesen sei, im übrigen ihm aber das Recht auf Landeigentum nur insoweit eingeräumt worden sei, als in dem abgegrenzten Gebiet nach 1825 grüner Anwachs entstanden sei. Unter Anwachs (= Außendeichgroden) versteht das Berufungsgericht für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten der neuen Beich-ordnung (1855) den 0?eil der Außendeichsfläche, der durch Aufschliekung so weit erhöht ist, daß er nicht mehr täglich von der Flut überspült wird und daher begrünt, während die von der Flut Überspülte Fläche (Wattenmeer, Watt) nach Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt zu dem Meeresboden gehört. Bas Berufungsgericht stellt fest, die Vertragsparteien seien von diesen Vorstellungen auch schon im Jahre 1825 ausgegangen. Es zieht dabei die frühere Gesetzgebung und die Materialien der oldenburgisehen Beichordnung vom 8. Juni 1855 in Betracht, wie auch den Vortrag des Klägers über die Bestimmung des
10 -
Begriffs Watt im "Lexikon von Deich- und Wasserbau" von Benzler (Leipzig 1792). Es fehle, führt das Berufungsgericht schließlich aus, jeder Anhalt für die Ansicht des Klägers, den Interessenten sei 1825 Wattfläche (als "grauer Anwachs") in den vorgesehenen Grenzen schon zu Eigentum übertragen worden.
Auch das Schreiben der Kammer vom 5« Mai 1857 und das Certificat vom 4* Dezember 1860 könnten, fährt das Berufungsgericht fort, zu keiner anderen Beurteilung führen. Auf den ersten Blick schienen diese beiden Urkunden allerdings die Auffassung des Klägers zu bestätigen. In beiden Schriftstücken sei jedoch an einer späteren Steile (§6 Satz 1 des Certificats) im Zusammenhang mit der Entschädigungspflicht bei der Verlegung des Steinhäuser Tiefs eindeutig **zwischen der Einweisung in den Besitz der Wattfläche und dem späteren Übergang in das Eigentum des Besitzers mit der Entstehung des grünen Grodens in dem jetzigen.Watt” unterschieden. Nur einer solchen Regelung entspreche auch Art. 172 der Deichordnung von 1855* der zv/ar eine Veräußerung des Anwuchses oder des Rechts auf den Anwachs durch den Staat kenne, aber keine Übertragung des Eigentums am Meeresboden, die auch nach sonstigen Bestimmungen nicht möglich gewesen sei. Nach dem in Oldenburg geltenden gemeinen Recht sei das Watt, ebenso wie der sonstige Meeresboden als res communis omnium nicht geeignet, Gegenstand privatrechtlichen Eigentums zu sein.
Es hätte daher kein Eigentum an der Wattfläche übertragen werden können und deshalb müsse angenommen werden, daß es sich bei der Wendung "Wattfläohe zu dem sofortigen Eigentum'1 um eine ungenaue Passung handle.
Den bis zur Vermessung im Jahre 1953 entstandenen Anwuchs habe der Kläger unstreitig zu dem Eigentum erworben und diese Fläche sei auf ihn im Grundbuch eingetragen worden. Vom Jahre 1953 bis zur Schließung des neuen Deichs (Herbst 1957) sei nach den zuverlässigen Aussagen der Zeugen T|
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und kein Anwachs mehr vor der Parzelle des Klägers ent-
standen. An der unter den Parteien streitigen Fläche habe der Kläger kein Eigentum erlangt, weil sie keinen Anwachs darstelle, wie er nach dem Vertrag von 1825 hätte Eigentum de3 Klägers werden sollen. Es finde sich hier keine Grundfläche, die vor der Schließung des Deichs durch Aufschlickung auf eine solche Höhe gebracht worden wäre, daß die tägliche Flut nicht mehr über sie hinweggegangen sei und sich ein grüner Bewuchs habe bilden können. Insbesondere sei diese Fläche allein dadurch, daß sich das Land infolge Eindeichung begrünt habe, nicht Anwachs in diesem Sinn geworden. Er sei nicht ange-^wachsen'*, sondern ohne Änderung seiner Höhenlage trocken gelegt worden.
Der Umstand, daß in dem streitigen Gebiet ohne den Deichbau in Zukunft sich hätte Anwachs bilden können und der Beklagte durch den Deichbau die Entstehung weiteren Anwachses verhindert habe, begründe keinen (schuldrechtlichen) Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Übereignung dieses Gebiets.
II.
1. Der Vertrag vom Jahre 1825 betrifft Hechte an einem Geländestreifen, der der Regelung durch das Hecht des Strandes und der KUstengewässer sowie durch das Deichrecht unterliegt. Der Geltungsbereich des öldenburgischen Rechts der Küstengewässer und des Öldenburgischen Deichrechts erstreckt sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Diese Hechtsmaterie gehört auch nicht zu dem Bundesrecht im Sinn des Art. 124, 125 i.V.m. Art. 70 ff GG; das Wasserhaushaltegesetz behandelt nur die Binnengewässer (Begründung des Gesetzes, Bundestagsdrucksache 2072, Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode S. 21). Die Revision
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kann sonach gemäß § 549 ZPO nur insoweit auf eine Verletzung einer Vorschrift des Oldenburgischen Küstengewässer- oder Peichrechts gestützt werden* als es sich um gemeines Hecht handelt. Pie Auslegung des Vertrages vom Jahre 1825 ist nach dem seinerzeit in Oldenburg geltenden gemeinen Recht vorzunehmen (Art. 170 EGBGB; HG Recht 1919 Nr. 1548; 1920 Nr. 3145). Pie Auslegung des Vertrages kann das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfen, und zwar insoweit als die Auslegung durch das Berufungsgericht auf einem Rechtsirrtum hinsichtlich revisionsrechtlich überprüfbaren Rechts, hier etwa auf einem Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze des gemeinen Rechts, beruht oder unter Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenstoffes und damit unter Verletzung des § 286 ZPO zustandekam. Abgesehen davon sind die Feststellungen über den Inhalt des rechtsgeschäftlichen Willens der Vertragsparteien flir das Revisionsgerioht bindend.
2. Pie Revision erhebt die Verfahrensrüge, bei der Auslegung des Vertrags habe das Oberlandesgericht nicht den gesamten rechtserheblichen Tatsachenvortrag des Klägers berücksichtigt. Sie verweist auf den Vortrag im Schriftsatz vom 23* April I960 S. 5 (Bl. 29 GA) in Verbindung mit dem weiteren Vortrag in der Berufungsbegründung S. 5 unter IV und V-, (Bl. 133 GA). Port ist unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß der streitige Landstreifen durch die Arbeit der Vorfahren des Klägers und seine Arbeit in gleichmäßiger Weise um mindestens 1 m aufgeschlickt worden sei. Schon im Vortrag vom Jahre 1825 seien unter Nr. 3 die Eindeichung des im Vertrag näher abgegrenzten Gebiets und für diesen Fall eine Änderung der Abgabenhöhe vorgesehen gewesen. Eindeichungsfähig im Sinne dieser Vertragsbestimmung sei aber, wie ebenfalls unter Sachverständigenbeweis gestellt ist, nicht allein begrünter Groden, sondern auch schon das Gebiet, das zwar noch täglich überflutet, jedoch durch Grüppen immerhin auf die Höhe NN aufgeschlickt worden sei. Tatsächlich
sei dementsprechend Neuland schon hei einer Erhöhung auf die Höhe NN, teils sogar schon bei 40 cm unter NN eingedeicht worden, wie die früher eingedeichten Groden erkennen ließen. Sollten diese Behauptungen zutreffen, so v/äre eine Auslegung des Vertrags in dem Sinn nicht ausgeschlossen, daß im Pall einer Eindeichung das zugeteilte Land ::schon in dem Umfang in das Eigentum der Comparenten oder ihrer Rechtsnachfolger fallen sollte, als es in diesem Zeitpunkt wenigstens auf die Höhe NN hochgeschlickt ist.
3. Die Revision hat auch aus einem weiteren Grund Erfolg. Das Berufungsgericht hält privatx*echtliches Eigentum des Staates an der täglich von der Flut überspülten Fläche für ausgeschlossen, weil diese Fläche zu dem Meeresboden gehöre und Meeresboden nach gemeinem Recht, das in Oldenburg gelte, als res communis omnium kein Gegenstand privatrechtlichen Eigentums sein könne. Es verweist auf das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3* Mai 1926 (Zeitschrift für Verwaltung und Rechtspflege in Oldenburg, Band 53, S. 225).
Ob dieser Ansicht über die Rechtsverhältnisse im Wattgebiet, dom infolge der Gezeiten täglich zweimal überfluteten und wieder freigegebenen Land, in solcher Allgemeinheit für das gemeine Recht zuzustimmen ist, ist zweifelhaft. Keine Zweifel bestehen darüber, daß im Gegensatz zu dem römischen Recht nach gemeinem Recht der Meeresstrand eine Sache ist, an der Eigentum bestehen kann und die im allgemeinen im Eigentum des Staates steht, während der Meeresboden nicht als Gegenstand eines Privatrechts angesehen wird (Bernburg, Pandekten Band 1 § 69; RGZ SeuffArch Band 55» 387; Wilhelm von Brünneck, Bas Recht auf Zueignung der von der See ausgeworfenen oder angespülten Meeresproducte und das Bernsteinregal, 1874 S. 12 ff; Wilhelm Matthes, Wasser- und Uferrecht S. 139; weitere Nachweise vgl. Hellmich, Ber Meeres-, strand im öffentlichen Recht Preußens, Inaugural-Pissertation 1928 S. 11 ff). Bas Reichsgericht hat zur Grenze zwischen
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Ufer und Strombett der den Einwirkungen der Gezeiten unterliegenden Unterelbe ausgeführt, ohne daß dagegen Bedenken erhoben worden wären, daß "das im Privateigentum der Anlieger stehende Ufer erst mit der Linie des mittleren höchsten Flutstands beginnt" (RGZ 44, 124» 130). Daraus braucht jedoch nicht ohne weiteres eine Abgrenzung des Meeresstrandes im Bereich des Wattenmeeres zu dem Meeresboden entnommen zu werden, an dem nach gemeinem Hecht kein Eigentum bestehen kann. Es bestehen Über diese Abgrenzung auch verschiedene Ansichten (vgl.
PrOVG 62, 295, 301 für den Bereich des Preußischen Allgemeinen landrechts (Norderney); PrÖVG 43, 284 (Wattenmeer in Schleswig-Holstein); Helfritz, Der Meeresstrand im preußischen öffentlichen Hecht der Gegenwart, PrOVG Festgabe 1925,
S. 63 f; Holtz/Kreütz/Schlegelberger, Bas Preußische Wassergesetz 3-/4*'Aufl. Vorbem- zu dem £ Gesetz unter VI S. 18; Matthes aaO; dagegen Kisker, PrVBI 39, 361; Vossen, ZWassW 1915,
130; Hellmich aaO S. 6 ff)'.'In dem erwähnten Urteil des Oberland esgerichts Oldenburg vom 3- Mai 1926 rechnet das Oberlandesgericht im Anschluß an Helfritz die täglich von der Flut bespülte Fläche nicht zu dem Strand, sondern zu dem Meeresgrund und kommt zu dem Ergebnis, am Watt lasse sich Eigentum des Staates gemeinrechtlich nicht begründen; es läßt dann aber letztlich nach Prüfung der oldenburgischen Verhältnisse, insbesondere- einer Würdigung der Beweggründe zu dem Entwurf der Y/asser Ordnung für das Herzogtum Oldenburg (zitiert auch bei Matthes, Wasser- und Uferrecht S. 139) doch dahingestellt, ob der Uadebusen nicht im Staatseigentum steht (S. 240 f). Es bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, ob der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils zutrifft, der Staat habe nach gemeinem Recht an dem Küstenstreifen, der täglich zweimal überflutet wird, kein Eigentum haben können, und zwar insbesondere auch insoweit nicht, als ein ufernaher Teil diesäs Streifens bis zur Rückkehr der Flut für die Bodenbearbeitung zwecks Landgewinnung zugänglich, geeignet und vorgesehen ist. Bas Urteil unterliegt jedenfalls aus einem anderen Grund der Aufhebung.
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31er hier strittige Teil des Jadebusens war seiner natürlichen Beschaffenheit nach und auch nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch der menschlichen Herrschaft zugänglich. J)ie drei Comparenten sollten auf diesem Geländestrich fleißig grüppen und dadurch den natürlichen Aufschlickungs-vorgang nach Möglichkeit fördern, damit in absehbarer Zeit nutzbares Land entstehe. Has Oberlandesgericht hat in Zusammenhang mit der Würdigung der Urkunden der Jahre 1855 und 1860 auch festgestellt, daß der Rechtsvorgänger des Klägers in den Besitz der Wattfläche bis zu dem Sieltief eingewiesen worden ist. Nach dem unbestrittenen Saehvortrag des Klägers haben dessen Vorfahren den Besitz daran trotz der täglich zeitweisen Überflutung ausgeübt. Weiter hat das Oberlandes-gericht aus dem Vertrag entnommen, daß Johann neben
dem im Jahr 1825 schon vorhandenen Anwachs auch der künftig entstehende Anwachs überlassen, nämlich das Recht auf zukünftigen Anwachs übertragen worden ist (S. 19 Mitte BU). Haß ein Recht auf den Anwachs, und zwar als ein übertragbares Recht auf das Eigentum an dem Landstrich, auf dem in Zukunft ein Anwachs entsteht, nach oldenburgisehern Recht bestand und vom Staat in Anspruch genommen wurde, ergibt sich aus Art. 172 der Beichordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 8. Juni 1855 (Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg 1855 Seite 765)-Hie Rechtsnatur dieses Hechts hätte näherer Prüfung bedurft. Art. 172 der Oldenburgisehen Beichordnung läßt die Auslegung zu, daß das Eigentum an dem Landstrich, auf dem der Anwachs entstanden ist, mit diesem Vorgang unmittelbar auf den Anwärter übergeht. Von einer entsprechenden Vorstellung sind die Vertragsparteien nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen im Jahr 1824 ausgegangen, so daß in Verbindung mit der Besitzeinweisung an der von den Vorfahren des Klägers bearbeiteten Fläche die Einräumung eines Anwartschaftsrechts dinglicher Natur in Betracht zu ziehen ist. Sollte auf Grund des Vertrages nicht schon bei Anhebung
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des überlassenen und bearbeiteten Streifens auf die Höhe NN eine Bedeichung und damit ein Eigentumsübergang vorgesehen gewesen sein, wie der Kläger meint (vgl. oben Nr. 2), so wäre daher zu prüfen, ob nicht auch im Pall einer vorzeitigen Eindeichung das möglicherweise bestehende Anwartschafts-recht des Klägers an dem umstrittenen Landstrich zu dem Volleigentum erstarken sollte, jedenfalls insoweit, als schon durch seine oder seiner Vorfahren Arbeit das Land aufgeschlickt worden ist. La die Vertragsparteien die Möglichkeit der - bei vorliegender Prüfung unterstellten - Vorzeitigkeit einer Eindeichung im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt haben, wäre der Vertrag in dieser Hinsicht auszulegen* Labei wäre, wie bemerkt, gemeines Recht anzuwenden, das jedoch, was die Erforschung des rechtsgeschäftlichen Willens im vorliegenden Pall anbelangt, im wesentlichen den geltenden Vorschriften entspräche, insbesondere auch die Ergänzung einer Vertragslücke nicht ausschlööse (vgl. Windscheidt, Pandekten I,
9. Aufl. § 84? Wächter, Pandekten I § 81; Lernburg, Pandekten Band 1 § 123).
Bei dieser Prüfung wird zu berücksichtigen sein, daß die Parteien von der damals überkommenen und auch nach Erlaß der Leichordnung im Jahre 1855 betätigten Übung ausgingen, wonach die Berechtigten zusammen das Leichvorland durch künstliche Maßnahmen aufschlicken sollten und nach der üblichen Erhöhung des Bodens das erhöhte Land abgedeicht werden sollte. Liese Vorstellung der Parteien kann den Schluß-nahe legen, daß der Ausgeber der Anwaltschaft die Verwirklichung des v Vollrechts nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen nicht durch künstliche Einwirkungen auf die Gezeiten sollte verhindern und auf solche Weise die bis zu dem Tief reichende Anwartschaft sollte inhaltlos machen können.
Zur Erforschung des Willens der Vertragsparteien zieht das Berufungsgericht das Schreiben vom 5« Mai 1857 (Bl. 135-141) und das Certificat vom 4* Lezember 1860, die die
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Ausgabe von.Wattflächen im benachbarten Bereich des Jadebusens betreffen, heran. Beide Urkunden enthalten auch Erklärungen, die für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedeutsam sein können. In dem Certificat ist einleitend bemerkt, daß von verschiedenen Seiten um teilweise Einweisung des noch zur^isgosition^des^Staates^stehenden Bangaster Schlickwatts gebeten worden sei. In § 2 ist ausgefUhrt, der Erwerber .... erhalte die in § 1 beschriebene Wattfläche zu dem sofortigen, nur in den nachstehenden Punkten modifizierten Eigentum. In § 4 ist von den Erwerbern der Wattflächen die Rede. Biese Fassung kann darauf hindeuten, daß eino Anwartschaft durch eine Abdeichung und die damit etwa verbundene Trockenlegung noch nicht, sufhören muß, und daß sie nicht auf den - vielleicht erwarteten. - Fall, der vollständigen Auf-schlickung bis zur Entstehung des (grünen) Grodens beschränkt sein soll. Andernfalls wäre auch die Bestimmung des § 4, getroffen "für den Fall, daß eine Burchdeichung oder Durchschla-gung des Steinhäuser Außentiefs .... zur Frage kommen sollte”, schwer verständlich. An dieser ^Stelle ist im Vertrag ausgeführt, daß das "Stimmrecht für die ausgegebene Wattfläche an den Erwerber der Wattfläche nicht mitübertragen wird”,
”daß der Erwerber aus dem ihm Überlassenen Schlickwatt alles erforderliche Band und Erde zu dem Beich......hergeben müsse".
4. Sollte die nach vorstehenden Gesichtspunkten ergänzte Auslegung des Vertrags aber ergeben, daß ein dem Kläger eingeräumtes dingliches Recht an der Fläche# die nicht auf Grodenhöhe aufgeschlickt war# für den Fall einer vorzeitigen Eindeichung erlöschen sollte, so wäre zu prüfen, ob die Parteien im Vertrag vom Jahre 1825 obligatorische Pflichten übernommen haben, insbesondere ob der Rechtsvorgänger des Beklagten sich etwa verpflichtet hat, die dem Kläger auf erlegte und eingeräumte Landgewinnung seinerseits nicht zu unterbrechen. Sollte eine solche Pflicht aus dem Vertrag abzuleiten sein, so wäre der Hilfsantrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu prüfen.
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IV.
Da die Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags und der dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte dem Tatrichter obliegt, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.
Br. Augustin Rothe Br. Freitag
Br. Mattern Offterdinger