Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatsprüsidentcn Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannts Die Revision gegen das dem Kläger am 22. Er habe auch nur ein Zehntel des Bargebots bezahlt, den Rest aber bis heute nicht beglichen» Es sei ihm (Kläger) ferner der Toilungsplan vom 21» Oktober 1936 niemals zugestellt worden» Schließlich sei die Versteigerung deshalb sittenwidrig gewesen, weil er (Kläger) durch sie seinen ganzen Besitz verloren habe» 1» Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht unter Anwendung des § 128 Abs« 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden hat« Dem Angriff liegt folgender Verfahrensablauf vor dem Berufungsgericht zu Gründe: Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts hvfc am 3* November I960 den Oberlandesgerichtsrat Dr. G^^ zu dem Einzelrichtcr bestellt» In der von diesem auf 14* Dezember I960 bestimmten mündlichen Verhandlung haben sich, wie sich aus der Niederschrift über die Verhandlung ergibt, die beiden ParteiVertreter mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt, worauf Beschluß des Einzclrichtors dahin erging, daß schriftlich entschieden werde« Daraufhin wurde bereits am 19« Dezember I960 vom erkennenden Senat des Berufungsgerichts das jetzt angöfochtone Urteil beschlossen und den Parteien am 22» bzw« 20. Die Revision meint demgegenüber: Die Einverständniserklärung habe nur dahin gehen können, daß durch den Einzel-richtor ohne Ansetzung eines besonderen Verkündungstermins eine Entscheidung ergehe, und zwar mit Rücksicht auf § 523 a in Verbindung mit § 349 ZPO nicht als Endurteil. Gei aber eindeutig erkennbar gewesen, daß die Partei-vortretcr sich nur mit einer Entscheidung des Einzelrichters hätten einverstanden erklären wollen, dann habe das Kollegialgericht ohne neues Einverständnis der Parteien, das nicht ersichtlich sei, nicht entscheiden dürfen« Das von den Kläger erklärte Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung habe die Entscheidung des Kolle-gialgerichtc durch Endurteil auch deswegen nicht gedeckt, weil es der erkennbaren Ansicht des Prosoßbevollmächtigten des Klägers entsprochen habe, die Sache sei noch nicht zur Endentscheidung reif, es werde vielmehr ein Beweisbeschluß oder ein Aufklärungsbeschluß ergehen« Das ergebe sich eindeutig aus dem auch in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember I960 aufge-nomnenen Hinweis dos Klägers, er biete die ,rin der Beru-fungebegründung aufgeführten Beweise an”« Das Einverständnis habe sich auch nur auf die nächste Entscheidung beziehen können« Das habe aber allenfalls die Entscheidung dos Einzelrichtcrs über dicVorlago der Akten an den Senat sein können« Da nicht unzweideutig zu erkennen gewesen sei, daß der Kläger die Sache im Sinne eines Endurtoilo für entschcidungoroif gehalten habe, hätte er mindestens nach § 139 ZPO befragt werden müssen« ■ liegt (BGHZ 4, 528, 354; 22, 267, 269)» Diese Nachprüfung ergibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich das Einverständnis des Klägers nur auf eine Entscheidung des Einzclrichters bezog und deshalb, wenn es als bedingte Erklärung überhaupt zulässig gewesen wäre, das von dem Senat des Berufungsgerichts erlassene angefochtehe' Urteil nicht gedeckt hätte (vgl» BGHZ 18, 61, 62/63)» In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember I960 ist uneingeschränkt nur von schriftlicher Entscheidung die Rede«, Es ergibt sich aus ihr weiterhin, daß der persönlich gehörte Kläger erklärte, er bestehe auf der Durchführung dos Verfahrens und bitte um eine Entscheidung» Schließlich war, v/i.o bereits aus dom Urteil des Landgerichts entnommen werden konnte, der Rechtsstreit schon auf Grund des Vorbringens des Klägers zur Entscheidung reif» Alle diese Gesichtspunkte sprechen dafür, daß an eine Endentscheidung dos Rechtsstreits gedacht war, die mit Rücksicht auf § 523 a in Verbindung mit § 349 ZPO nur das angqfochteno Urteil sein konnte» War dies aber der Pall, dann ist es unschädlich, daß für den am Schluß der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluß, es werde schriftlich entschieden, der erkennende Senat des Berufungsgerichts und nicht der Einzelrichter zuständig war» Dem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung die in der Berufungsbegründung aufgeführten Beweise angeboten hat«, Damit ist nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht, als daß der Kläger auf diese Beweise, die sich auf die von ihm behaupteten Angaben des damaligen OrtsbaucrnfUhrcrs und Bürgermeisters bezogen und in übrigen den wesentlichen Inhalt der Berufungsbegründung darstellten, besonderen Wert legte» Der Kläger konnte auch nicht damit rechnen, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erhob, nachdem schon das Land-gericht den unter Beweis gestellten Vortrag dos Klägers als unerheblich bezeichnet hatte, und zwar deshalb, weil die etwaige gesetzwidrige Durchführung des Entschul-dungsvorfahrens auf die Gültigkeit dos Zuschlagsbeschlusses ohne Einfluß gewesen sei» Soweit die Revision weiter meint, das Einverständnis der Parteien mit schriftlicher Entscheidung habe das angefochtono Urteil auch schon deshalb nicht gedeckt, weil es jedenfalls durch die zunächst erfolgte Entscheidung des Einzclrichters, die Akten dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts vorzulegen, verbraucht worden sei, übersieht sie, daß es sich bei der nächsten Entscheidung,v auf die sich das Einverständnis der Parteien bezieht, um eine Endentscheidung oder um eine Entscheidung handeln muß, durch welche die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird (BGHZ 17, 118, 123), hiervon aber bei der Abgabe des Rechtsstreits durch den Einzelrichter an das Kollegium, da sie lediglich einen inneren Vorgang des Gerichts därstcllt, nicht gesprochen worden kann (RG JYI 1932, 646; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27o Auf 1 o § 128 An. 5 C; vgl. Da somit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sich das Einverständnis der Parteien nur auf eine Entscheidung durch den Einzelrichter hätte beziehen sollen, bestand schließlich für das Berufungsgericht zu einem Hinweis nach § 139 ZPO kein Anlaß.
2207 03E V_ZR_64/61 Verkündet an 22. Mai 1963 Symalla, Justizhaupt3ekrotär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit M in Si des Rentners Sylvester Haus Nr. 0, Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägers - Prozcßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr gegen di Ai indv/irtscheleute Jakob und Maria Haus Nr. iyjnd Beklagten, Berufungo- und Revisionsbeklagten, - Proceßbcvollmächtigtcrs Rechtsanwalt - m hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 22. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatsprüsidentcn Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannts Die Revision gegen das dem Kläger am 22. Dezember I960 und den Beklagten am 20. Dezember I960 an Verkündungs Statt zugesteilte Urteil des 3» Zivilsenats dos Oborlandesgerichts München vom 19. Dezember I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger und seine Ehefrau waren in allgemeiner Gütergemeinschaft Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in dessen Zwangsversteigerung vom Amtsgericht V/oilhcim mit Beschluß vom Ho Juli 1932 angeordnet wurde«, Das Verfahren wurde zunächst verzögerlich behandelt» Mit Beschluß des Amtsgerichts Weilheim vom 16o November 1933 wurde über den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers das Entschuldungsverfahren eröffnet, das jedoch am 29o Juni 1935 wieder aufgehoben wurde» Die hiergegen vom Kläger eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiosen (Beschlüsse des Landgerichts München II vom 26o November 1935 und des Oberlandesgerichts München von 28» Dezember 1935)» Daraufhin wurde das Zwangsversteigerungsvorfahren wei torgeführt» In dem Versteigerungsternin von 2« September 1936 blieb der Landwirt Peter ein Schwager des Klägers, mit 10 600 EM Meistbietender» Mit Beschluß vom selben Tag wurde ihm auch der Zuschlag erteilt* Die hiergegen gerichteten Rechtobehelfe des Klägers blieben ebenfalls ohne Erfolg (Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim vom 1* Februar 1937, des Landgerichts München II Von 16* Februar 1937 und dos. Ober-landesgcrichts München von 17» März 1937)» Peter Wpp9 der am 24» Juni 1937 auf Grund des Zuschlagobe Schluss es als Eigentümer des Anwesens im Grundbuch eingetragen worden war, verkaufte hiervon das Grundstück Haus Nr» Q in an die Eheleute Kaspar und Kreszenz Diese wurden am 24» Februar 1938 auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Peter YS^p ist am 18« August 1952 verstorben und von seinen Kindern beerbt worden* Zu diesen gehört die beklagte Ehefrau, die mit ihrem mitbeklagten- Ehemann in Gütergemeinschaft lebt» Der Kläger hat vorgetragen: Das Entschuldungsver-fahron und das Zv/angsvorsteigerungsverfahren seien unter Beugung des Rechts durchgeführt worden» Seine Entschuldung^-Li iupjvUrdigkeit sei allein auf Grund der grob und bewußt unwahren Angaben des damaligen Ortsbauernführers und Bürgermeisters St^0» angenommen worden» Der Übergang dos Eigentums an seinem Grundbesitz an Peter sei des- halb unwirksam9 weil er ohne die nach der Grundstück-vorkehrsbckanntmachung vom 26. Januar 1937 erforderliche behördliche Genehmigung erfolgt- sei» Peter habe den Zuschlag auch erschlichen, weil er sein Bargebot abgegeben habe, obwohl er gewußt habe, daß er es nicht werde erfüllen können. Er habe auch nur ein Zehntel des Bargebots bezahlt, den Rest aber bis heute nicht beglichen» Es sei ihm (Kläger) ferner der Toilungsplan vom 21» Oktober 1936 niemals zugestellt worden» Schließlich sei die Versteigerung deshalb sittenwidrig gewesen, weil er (Kläger) durch sie seinen ganzen Besitz verloren habe» Mit der Begründung, für die ihm aus diesem Sachverhalt gegen Peter Y/^p entstandenen Ansprüche hafteten ihm die Beklagten, hat der Kläger beantragt, diese zu verurteilen, a) ihm das Anwesen Haus Nr, wieder zu verschaffen, b) hilfsweiso, an ihn 10 600 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 10. Mai I960 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. r [ j Sie haben das tatsächliche Vorbringen des Klägers und die hieraus von diesem gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen bestritten» Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg« Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter« Die Beklagten beantragen Zurückweisung dos Rechtsmittels» Entscheidungsgründe; 1» Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht unter Anwendung des § 128 Abs« 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden hat« Dem Angriff liegt folgender Verfahrensablauf vor dem Berufungsgericht zu Gründe: Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts hvfc am 3* November I960 den Oberlandesgerichtsrat Dr. G^^ zu dem Einzelrichtcr bestellt» In der von diesem auf 14* Dezember I960 bestimmten mündlichen Verhandlung haben sich, wie sich aus der Niederschrift über die Verhandlung ergibt, die beiden ParteiVertreter mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt, worauf Beschluß des Einzclrichtors dahin erging, daß schriftlich entschieden werde« Daraufhin wurde bereits am 19« Dezember I960 vom erkennenden Senat des Berufungsgerichts das jetzt angöfochtone Urteil beschlossen und den Parteien am 22» bzw« 20. Dezember I960 an Verkündungs Statt zugestellt. Die Revision meint demgegenüber: Die Einverständniserklärung habe nur dahin gehen können, daß durch den Einzel-richtor ohne Ansetzung eines besonderen Verkündungstermins eine Entscheidung ergehe, und zwar mit Rücksicht auf § 523 a in Verbindung mit § 349 ZPO nicht als Endurteil. Gei aber eindeutig erkennbar gewesen, daß die Partei-vortretcr sich nur mit einer Entscheidung des Einzelrichters hätten einverstanden erklären wollen, dann habe das Kollegialgericht ohne neues Einverständnis der Parteien, das nicht ersichtlich sei, nicht entscheiden dürfen« Das von den Kläger erklärte Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung habe die Entscheidung des Kolle-gialgerichtc durch Endurteil auch deswegen nicht gedeckt, weil es der erkennbaren Ansicht des Prosoßbevollmächtigten des Klägers entsprochen habe, die Sache sei noch nicht zur Endentscheidung reif, es werde vielmehr ein Beweisbeschluß oder ein Aufklärungsbeschluß ergehen« Das ergebe sich eindeutig aus dem auch in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember I960 aufge-nomnenen Hinweis dos Klägers, er biete die ,rin der Beru-fungebegründung aufgeführten Beweise an”« Das Einverständnis habe sich auch nur auf die nächste Entscheidung beziehen können« Das habe aber allenfalls die Entscheidung dos Einzelrichtcrs über dicVorlago der Akten an den Senat sein können« Da nicht unzweideutig zu erkennen gewesen sei, daß der Kläger die Sache im Sinne eines Endurtoilo für entschcidungoroif gehalten habe, hätte er mindestens nach § 139 ZPO befragt werden müssen« ■ Diese Begründung vermag die Rüge der Verletzung des §128 AbG« 2 ZPO nicht zu rechtfertigen» Der Revision ist zwar darin boizutroten, daß das Einverständnis des Klägers mit schriftlicher Entscheidung eine prozessuale Y/illens-erklärung darotellte (vgl« Rosenborg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozoßrochts 9» Aufl. § 108 II b S« 525 in Verbindung mit § 59 I 2 a S« 272/273) und daher der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgcricht unter- liegt (BGHZ 4, 528, 354; 22, 267, 269)» Diese Nachprüfung ergibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich das Einverständnis des Klägers nur auf eine Entscheidung des Einzclrichters bezog und deshalb, wenn es als bedingte Erklärung überhaupt zulässig gewesen wäre, das von dem Senat des Berufungsgerichts erlassene angefochtehe' Urteil nicht gedeckt hätte (vgl» BGHZ 18, 61, 62/63)» In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember I960 ist uneingeschränkt nur von schriftlicher Entscheidung die Rede«, Es ergibt sich aus ihr weiterhin, daß der persönlich gehörte Kläger erklärte, er bestehe auf der Durchführung dos Verfahrens und bitte um eine Entscheidung» Schließlich war, v/i.o bereits aus dom Urteil des Landgerichts entnommen werden konnte, der Rechtsstreit schon auf Grund des Vorbringens des Klägers zur Entscheidung reif» Alle diese Gesichtspunkte sprechen dafür, daß an eine Endentscheidung dos Rechtsstreits gedacht war, die mit Rücksicht auf § 523 a in Verbindung mit § 349 ZPO nur das angqfochteno Urteil sein konnte» War dies aber der Pall, dann ist es unschädlich, daß für den am Schluß der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluß, es werde schriftlich entschieden, der erkennende Senat des Berufungsgerichts und nicht der Einzelrichter zuständig war» Dem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung die in der Berufungsbegründung aufgeführten Beweise angeboten hat«, Damit ist nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht, als daß der Kläger auf diese Beweise, die sich auf die von ihm behaupteten Angaben des damaligen OrtsbaucrnfUhrcrs und Bürgermeisters bezogen und in übrigen den wesentlichen Inhalt der Berufungsbegründung darstellten, besonderen Wert legte» Der Kläger konnte auch nicht damit rechnen, daß das Berufungsgericht i die angebotenen Beweise erhob, nachdem schon das Land-gericht den unter Beweis gestellten Vortrag dos Klägers als unerheblich bezeichnet hatte, und zwar deshalb, weil die etwaige gesetzwidrige Durchführung des Entschul-dungsvorfahrens auf die Gültigkeit dos Zuschlagsbeschlusses ohne Einfluß gewesen sei» Soweit die Revision weiter meint, das Einverständnis der Parteien mit schriftlicher Entscheidung habe das angefochtono Urteil auch schon deshalb nicht gedeckt, weil es jedenfalls durch die zunächst erfolgte Entscheidung des Einzclrichters, die Akten dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts vorzulegen, verbraucht worden sei, übersieht sie, daß es sich bei der nächsten Entscheidung,v auf die sich das Einverständnis der Parteien bezieht, um eine Endentscheidung oder um eine Entscheidung handeln muß, durch welche die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird (BGHZ 17, 118, 123), hiervon aber bei der Abgabe des Rechtsstreits durch den Einzelrichter an das Kollegium, da sie lediglich einen inneren Vorgang des Gerichts därstcllt, nicht gesprochen worden kann (RG JYI 1932, 646; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27o Auf 1 o § 128 Anm. 5 C; vgl. auch IM § 128 ZPO Kr. 7 Ann, von Johannsen). Da somit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sich das Einverständnis der Parteien nur auf eine Entscheidung durch den Einzelrichter hätte beziehen sollen, bestand schließlich für das Berufungsgericht zu einem Hinweis nach § 139 ZPO kein Anlaß. 2. In der Sache selbst werden von der Revision keine Angriffe erhoben. Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers» Dessen Revision war somit mit der Kostenfolgc des § 97 ZPO .zurückzuweisen» Dr„ Tasche Schuster Dr» Piepenbrock Dr. Freitag Dr, Mattem , -y -3 #' !v' * t