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BGH

Gericht: BGH

■I, die diese gemäß § 951 BGB, § 12 Satz 3 des notariellen Vertrags vom 6» Oktober 19*+8 aus dem nach § 9*+6 BGB erfolgten Übergang des Eigentums der offenen Handelsgesellschaft gegenüber hatte» In § 12 des Pachtvertrages SflHBfe/Stadt v„ vom 20» Mai 195*+ verpflichtete sich nach der Feststellung des Tatrichters die Stadt, für die Halle den Schätzpreis an die Firma zu zahlen, wenn das verpachtete Gelände geräumt werde» Durch Pfändungsund ÜberweisungsbeSchluß des Amtsgerichts Lampertheim vom 11. Dezember 1957 wurde die Forderung der Firma SflUBP aus § 12 des Vertrags vom 20» Mai 195*+ zugunsten des Klägers in Höhe von 10 37*+ DM nebst 6 % Zinsen seit 25- Oktober 1957 und Kosten gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. 1. Der Beklagte hat zuzustimmen, daß das Amtsgericht Lampertheim, die Hinterlegungsstelle, von dem bei dem Amtsgericht hinterlegten Betrag von 12 k2k,92 DM einen Betrag von 8 21?>67 DM zuzüglich Zinsen auszahlt an den Kläger. Er hat eingeräumt, daß er nach Übernahme sämtlicher Akti\ und Passiven der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft durch ihn mit dem Kaufvertrag zwischen ihm und der Firma 28. April 1956 (richtig: 195*0 den Bereicherungsanspruch gegen die Stadt auf die Firma übertragen habe. lung des Betrages an den Kläger nicht zugestimmt und er selbst gegen die Firma eine Forderung in Höhe von *+ 955>93 DJ April 195*4- zwischen ihm und der Firma SflHB sei nichtig, weil er über die als wesen-lieber Bestandteil des Grundstücks im Eigentum der Stadt Vi stehende Halle nicht habe verfügen können. Der Kläger hat behauptet, die Firma schulde dem Beklagten nur noch 570 EM. Im übrigen seien alle Beteiligten darüber im klaren gewesen, daß mit dem Verkauf der Halle an die Firma die Übertragung des Bereicherungsanspruchs gemeint gewesen sei. Dafür habe sich in § 12 des Pachtvertrages mit der Firma SfHHB die Stadt verpflichtet, bei Kündigung dieses Pachtvertrages der Firma den Schät- der Eigentumsvorbehalt, daß der Beklagte die Stadt (gemeint: durch Genehmigung der Schuldübernahme oder Abtretung der ersten Bereicherungsforderung) erst habe aus der Haft entlassen wollen, wenn er von der Fdrma voll befriedigt worden sei. rungsanspruch gegen die Stadt, den der Kläger hätte pfänden können, nicht zu (gemeint wohl: der erste Bereicherungsanspruch - noch - nicht, weil die Abtretung von der vollständigen Befriedigung abhängig gemacht war, der zweite Bereicherungsanspruch nicht, weil seine Entstehung oder Fälligkeit von der Bedingung der wirksamen Übernahme der ersten Bereicherungs-schuld durch die Firma SflHHfc abhängig gewesen sei). Weiter heißt es im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils: Er (der Beklagte) räumt ein, nach Ausscheiden des Klägers aus der Firma und und Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven durch ihn, den Beklagten, mit Kaufvertrag vom 28. April 1958 (soll heißen 195lO den Bereicherungsanspruch gegen die Stadt auf die Firma G.S^HHV Übertragen zu haben, wogegen diese sich verpflichtet habe, an den Beklagten für die Montagehalle mit Zubehör 7 500 DM zu bezahlen. Die Bevision sieht in dem im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Vortrag des Beklagten ein gerichtliches Geständnis, das der Beklagte nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO habe widerrufen können. Zu Unrecht hat auch der Beklagte im zweiten Rechtszug das Vorliegen eines Geständnisses mit der Begründung geleugnet, daß er bloß die Berechtigung einer Abtretung erörtert habe. 3 Bl. I 16 GA - Bezugnahme im landgerichtlichen Urteil liegt vor - lautet: Hiervon (von der Übernahme sämtlicher Verpflichtungen und Außenstände der offenen Handelsgesellschaft) ausgehend war der Beklagte befugt, ohne Mitwirkung des Klägers die ihm gegenüber der Stadt VflHfe IHM zustehenden Bereicherungsansprüche zu übertragen auf die Die Verteidigung des Beklagten ging im ersten Hechtszug in ganz andere Richtung, nämlich im wesentlichen auf den Vortrag seiner behaupteten Ansprüche gegen die Firma aus dem Kaufvertrag« Auch ist im ge- 1 II 11 GA - darauf beschränkt, zu erklären, ihm seien als Korrespondenzanwalt im ersten Rechtszug die Unterlagen nicht unmittelbar zugänglich gewesen und auch eine unmittelbare Unterrichtung durch den Beklagten sei nicht erfolgt. klagte habe in Unkenntnis des Umstandes, daß die Halle mit der Errichtung in das Eigentum der Stadt gefallen sei, sie trotz der hierwegen fehlenden Veräußerungsbefugnis an die Firma verkauft» Im Schriftsatz des Beklagten vom 19o November 1959 wird als zur Berichtigung vorgetragene Tatsache der Vorträg bezeichnet, daß ein Verkauf der dem Beklagten gegen die Stadt zustehenden Bereicherungsansprüche an die Firma nicht stattgefunden habe. Das Berufungsgericht mußte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits davon ausgehen, daß der Beklagte den ihm - aus dem Vertrag mit der Stadt VflHBB - zu stehenden (ersten) Bereicherungsanspruch an die Firma SflHHP übertragen habe, und zwar, da keinerlei Vorbehalte hinsichtlich des Geständnisses gemacht waren, rechtsgültig und unbedingt. An dem ersten Bereicherungsanspruch hatte der Beklagte nach der - als geschehen zu unterstellenden - Abtretung an die Firma S^BHHi keine Hechte mehr, erst recht keine an dem zweiten Bereicherungsanspruch, da nicht der Beklagte, sondern der Kläger den zweiten Bereicherung sanspruch gepfändet hatte. Außerdem ergibt sich aus den insoweit zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger gepfändete zweite Bereicherungsanspruch der Firma S^HI^ gegen die Stadt wegen der Abtretung des ersten Bereicherungsanspruchs an die Firma die einer wirksamen Schuldübernahme dieser Firma bezüglich der ersten Bereicherungsschuld wegen Vereinigung von Forderung und übernommener Schuld gleichstand, der Firma unbedingt und allein zustand.

Zitierte Normen: § 951 BGB § 290 ZPO
hallenBereicherungsanspruchFirmaAbtretungStadtZPOKlägerGeständnis

Volltext der Entscheidung

V ZR 6*f/60
Verkündet am 21. November 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Aö
2212 032
des Kaufmanns Anton H HgB-V/flP-Straße •,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Mi
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Oskar
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. HUckinghaus, Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13- Januar i960 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3- März 1959 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 6» Oktober 19^8 pachtete die Firma	und	H(H^B oHG, Chemische und Lackfabrik
 von der Stadt V^HHHl das in V^HI^Hl am	gelegene
 Grundstück Flur XVII Nr» 12/2» Inhaber der offenen Handelsgesellschaft waren die Parteien» Die offene Handelsgesellschaft erbaute auf dem gepachteten Grundstück eine Montagehalle» Nachdem die offene- Handelsgesellschaft aufgelöst war, verkaufte der Beklagte durch Vertrag vom 28. April 195*+ die Halle an die Firma S^H^, Eisen- und Apparatebau, die durch notariellen Vertrag vom 20« Mai 195^ das oben bezeichnete Grundstück von der Stadt V^HHHi pachtete» ln dem Pachtvertrag (§ 1*+) übernahm die Firma	die	Verpflichtungen	der	Stadt	V^||^p
■I, die diese gemäß § 951 BGB, § 12 Satz 3 des notariellen Vertrags vom 6» Oktober 19*+8 aus dem nach § 9*+6 BGB erfolgten Übergang des Eigentums der offenen Handelsgesellschaft gegenüber hatte» In § 12 des Pachtvertrages SflHBfe/Stadt v„ vom 20» Mai 195*+ verpflichtete sich nach der Feststellung des Tatrichters die Stadt, für die Halle den Schätzpreis an die Firma zu zahlen, wenn das verpachtete Gelände geräumt werde» Durch Pfändungsund ÜberweisungsbeSchluß des Amtsgerichts Lampertheim vom 11. Dezember 1957 wurde die Forderung der Firma SflUBP aus § 12 des Vertrags vom 20» Mai 195*+ zugunsten des Klägers in Höhe von 10 37*+ DM nebst 6 % Zinsen seit 25- Oktober 1957 und Kosten gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Die Stadt V^BBB hinterlegte nunmehr als Preis für die Halle 12 ^2*+, 92 DM beim Amtsgericht L^m^^und benannte als Empfangsberechtigte die Parteien, die Firma	11X1(1	den	Buchhalter	G^^B»	Der
 Beklagte weigert sich, die Auszahlung des Betrages, den die Stadt hinterlegt hat, in Höhe der gepfändeten und überwiesenen Summe an den Kläger zu bewilligen (vgl» § 13 Hinterlegungsordnung).	..
Der Kläger hat daher beantragt, ein Urteil folgenden Inhalts zu erlassen:
 
1.	Der Beklagte hat zuzustimmen, daß das Amtsgericht Lampertheim, die Hinterlegungsstelle, von dem bei dem Amtsgericht hinterlegten Betrag von 12 k2k,92 DM einen Betrag von 8 21?>67 DM zuzüglich Zinsen auszahlt an den Kläger.
2.	Der Beklagte hat ferner seine Zustimmung zu erteilen, daß an den Kläger über den in Nr. 1 genannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 2 253>70 DM sowie ferner 6 % Zinsen aus 10 37*+ DM ab 6. November 1957 ausgezahlt wird.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat eingeräumt, daß er nach Übernahme sämtlicher Akti\ und Passiven der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft durch ihn mit dem Kaufvertrag zwischen ihm und der Firma 28. April 1956 (richtig: 195*0 den Bereicherungsanspruch gegen die Stadt	auf	die Firma	übertragen	habe.	Er
 hat jedoch behauptet, daß auch der Buchhalter	der	Auszah-
lung des Betrages an den Kläger nicht zugestimmt und er selbst gegen die Firma	eine Forderung in Höhe von *+ 955>93 DJ
habe. Sr bezweifelt, daß dem Kläger eine Forderung in Höhe von 10 *4-71,35 DM nebst .Nebenkosten gegen die Firma	zusteh«
da sich diese Firma schon 1956 in erheblichen Zahlungsschwierig keiten befunden habe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, in die Auszahlung eines Betrages von 10 *4-71,35 DM nebst 6 % Zinsen hiera\ seit 6. November 1957 an den Kläger zu willigen.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, der Kaufvertrag vom 28. April 195*4- zwischen ihm und der Firma SflHB sei nichtig, weil er über die als wesen-lieber Bestandteil des Grundstücks im Eigentum der Stadt Vi stehende Halle nicht habe verfügen können. Die Firma habe den ihm zustehenden Bereicherungsanspruch (aus dem
- h -
Vertrag der offenen Handelsgesellschaft mit der Stadt V daher nicht erworben«
Der Kläger hat behauptet, die Firma	schulde	dem
 Beklagten nur noch 570 EM. Im übrigen seien alle Beteiligten darüber im klaren gewesen, daß mit dem Verkauf der Halle an die Firma	die	Übertragung	des	Bereicherungsanspruchs
 gemeint gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgev/iesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che idung s g ründe s
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Daß die Montagehalle nicht zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei, stehe zwischen den Parteien fest. Sie sei also sogleich in das Eigentum der Stadt VflUHfe gefallen. Im Pachtvertrag mit der Stadt VflHHB (§ des Vertrages vom 20. Mai 195*+) habe die Firma	die	Schuld	der Stadt
- Zahlung des Bereicherungsanspruchs nach § 12 Satz 3 des Vertrages zwischen der offenen Handelsgesellschaft und der Stadt (im folgenden erster BereicherungsanSpruch, bzw. erste Bereicherungsschuld genannt) - übernommen. Dafür habe sich in § 12 des Pachtvertrages mit der Firma SfHHB die Stadt verpflichtet, bei Kündigung dieses Pachtvertrages der Firma	den	Schät-
zungspreis der Halle zu vergüten (im folgenden zweiter Bereicherung sanspruch, bzw. -schuld genannt). Diese beiden Bestimmungen, meint das Oberlandesgericht, bedingten sich gegenseitig. Der Firma	habe der zweite Bereicherungsanspruch nur zuge-
 
standen, wenn sie die erste Bereicherungs schuld wirksam übernommen habe. Die Wirksamkeit der Schuldübernahme bezüglich der ersten Bereicherungs schuld habe von der Genehmigung der offenen Handelsgesellschaft oder ihres Rechtsnachfolgers (des Beklagten) abgehangen. In dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma SJHHIHl sei jedoch in dieser Hinsicht eine eindeutige Erklärung nicht enthalten. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Beklagten an die Stadt vom 28. April 195^ gehe im Gegenteil hervor, daß sich der Beklagte in dem Kaufvertrag mit der Firma Sflm das Eigentum an der Halle bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten habe» Gleichgültig, ob er sich für den Eigentümer der Halle gehalten habe oder den (ersten) Bereicherungsanspruch habe abtreten wollen, worin die Genehmigung des Beklagten zur Schuldübernahme durch die Firma S^HV^ gelegen hätte, zeige? der Eigentumsvorbehalt, daß der Beklagte die Stadt (gemeint: durch Genehmigung der Schuldübernahme oder Abtretung der ersten Bereicherungsforderung) erst habe aus der Haft entlassen wollen, wenn er von der Fdrma voll befriedigt worden sei. Das sei aber unstreitig nicht der Fall. Der Firma	stehe	somit ein Bereiche-
rungsanspruch gegen die Stadt, den der Kläger hätte pfänden können, nicht zu (gemeint wohl: der erste Bereicherungsanspruch - noch - nicht, weil die Abtretung von der vollständigen Befriedigung abhängig gemacht war, der zweite Bereicherungsanspruch nicht, weil seine Entstehung oder Fälligkeit von der Bedingung der wirksamen Übernahme der ersten Bereicherungs-schuld durch die Firma SflHHfc abhängig gewesen sei). Darauf, ob der Kaufvertrag vom 28. April 1951* gültig oder nichtig sei, komme es bei dieser Sachlage nicht an.
II.
Die Revision rügt Verletzung des § 290 ZPO. Sie weist auf folgendes hin: In der Klage war (S. 3) behauptet, daß die Firma die Bereicherungsansprüche der offenen Handelsgesell-
 
schaft gegen die Stadt durch Kaufvertrag vom 28. April 195*+ erworben habe. Weiter heißt es im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils: Er (der Beklagte) räumt ein, nach Ausscheiden des Klägers aus der Firma	und
 und Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven durch ihn, den Beklagten, mit Kaufvertrag vom 28. April 1958 (soll heißen 195lO den Bereicherungsanspruch gegen die Stadt auf die Firma G. S^HHV Übertragen zu haben, wogegen diese sich verpflichtet habe, an den Beklagten für die Montagehalle mit Zubehör 7 500 DM zu bezahlen.
Die Bevision sieht in dem im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Vortrag des Beklagten ein gerichtliches Geständnis, das der Beklagte nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO habe widerrufen können. Diese Voraussetzungen seien jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt Sie lägen auch objektiv nicht vor.
Die Rüge ist begründet. Die Übertragung der (ersten) Bereicherungsforderung auf die Firma	(Abtretung)war
 zwar keine rein tatsächliche Handlung, sondern der Vortrag der Parteien hatte auch rechtlichen Gehalt. Es ist aber in der höchstrichterüchen Rechtsprechung anerkannt (Nachweise bei Wieczorek, ZPO § 288 A II b 2), daß einfache Rechtsbegriffe, zu denen die Abtretung gezählt werden kann, unter den Tatsachenbegriff der §§288, 290 ZPO fallen. Zu Unrecht hat auch der Beklagte im zweiten Rechtszug das Vorliegen eines Geständnisses mit der Begründung geleugnet, daß er bloß die Berechtigung einer Abtretung erörtert habe. Die maßgebende Stelle im Schriftsatz vom 28. Januar 1959 S. 3 Bl. I 16 GA - Bezugnahme im landgerichtlichen Urteil liegt vor - lautet: Hiervon (von der Übernahme sämtlicher Verpflichtungen und Außenstände der offenen Handelsgesellschaft) ausgehend war der Beklagte befugt, ohne Mitwirkung des Klägers die ihm gegenüber der Stadt VflHfe IHM zustehenden Bereicherungsansprüche zu übertragen auf die
 
Firma SflHHHh Auch bei Streit Uber die Befugnis zur Veräußerung lag aber in diesem Satz nicht nur die Darlegung eines Hechtsstandpunktes, sondern auch das Geständnis der im ersten Rechtszug gar nicht in Zweifel gezogenen Abtretung an die Firma SflBHB. Die Verteidigung des Beklagten ging im ersten Hechtszug in ganz andere Richtung, nämlich im wesentlichen auf den Vortrag seiner behaupteten Ansprüche gegen die Firma	aus	dem	Kaufvertrag«	Auch	ist	im	ge-
nannten Schriftsatz des Beklagten von einem als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag, sog. Kaufvertrag die Rede, was auf die Abtretung des Bereicherungsanspruches anstatt der Übereignung der Halle zu beziehen ist.
Das demnach vorliegende Geständnis konnte der Beklagte nur widerrufen, wenn er außer dem Nachweis der Unrichtigkeit der Abtretung auch den Nachweis des Irrtums hinsichtlich des eigenen Geständnisses führte. Von dem Fall der Arglist oder eines sonstigen unlauteren Verhaltens abgesehen, hat die Vorschrift über die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO ‘ den § 290 ZPO nicht außer Kraft gesetzt (Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 18. Aufl. § 290 I; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26, Aufl- § 290 2 B, anscheinend auch Hamm NJW 1955? 875; a.A. V/ieczorek, ZPO § 290 A 2).
Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag der Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Irrtums ergäbe (RG JW
 1902, 166, 16).
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im zweiten Rechtszuge hat sich - Berufungsbegründung S. 1 II 11 GA - darauf beschränkt, zu erklären, ihm seien als Korrespondenzanwalt im ersten Rechtszug die Unterlagen nicht unmittelbar zugänglich gewesen und auch eine unmittelbare Unterrichtung durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Er habe erst jetzt in direkter Unterhaltung mit dem Beklagten festgestellt, daß der gesamte Sachvortrag in erster Instanz unrichtig gewesen sei. Der Be-
 
klagte habe in Unkenntnis des Umstandes, daß die Halle mit der Errichtung in das Eigentum der Stadt gefallen sei, sie trotz der hierwegen fehlenden Veräußerungsbefugnis an die Firma	verkauft»	Im	Schriftsatz	des	Beklagten vom
19o November 1959 wird als zur Berichtigung vorgetragene Tatsache der Vorträg bezeichnet, daß ein Verkauf der dem Beklagten gegen die Stadt zustehenden Bereicherungsansprüche an die Firma	nicht stattgefunden habe. Aus diesem
 Vortrag ist nicht zu entnehmen, wie der Prozeßbevollmächtigte des ersten Hechtszugs zu dem später widerrufenen Vortrag kam und inwiefern hier ein Irrtum vorlag. Daran ändert auch die Feststellung des Berufungsurteils (S. 5 unten) nichts, der Beklagte sei der Meinung, sein Anwalt habe nur infolge eines Informationsirrtums den Kauf mit einer Abtretung gleichgesetzt. Auch hier fehlt nähere Darlegung.
Das Berufungsgericht mußte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits davon ausgehen, daß der Beklagte den ihm - aus dem Vertrag mit der Stadt VflHBB - zu stehenden (ersten) Bereicherungsanspruch an die Firma SflHHP übertragen habe, und zwar, da keinerlei Vorbehalte hinsichtlich des Geständnisses gemacht waren, rechtsgültig und unbedingt. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juli 1959 (II 51 GA), zu dessen Beweis er sich auf das Schreiben des Beklagten vom 2Ö. April 195^ bezogen hatte, enthält keine Aus Führungen, die im Widerspruch mit dem Geständnis und der früheren Klagebehauptung über die Abtretung stunde. Das Berufung gericht war daher rechtlich gehindert, aus dem Schreiben eine Einschränkung der unbedingten Abtretung für die Urteilsfindung zu entnehmen. Die Nichtbeachtung der Fortdauer der Geständnis Wirkung durch das Berufungsgericht verstieß gegen § 29o ZPO.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es hierwegen aber nicht. Die von der Stadt hinterlegte
 
Summe diente entweder zur Erfüllung des ersten oder des zweiten Bereicherungsanspruchs. An dem ersten Bereicherungsanspruch hatte der Beklagte nach der - als geschehen zu unterstellenden - Abtretung an die Firma S^BHHi keine Hechte mehr, erst recht keine an dem zweiten Bereicherungsanspruch, da nicht der Beklagte, sondern der Kläger den zweiten Bereicherung sanspruch gepfändet hatte. Außerdem ergibt sich aus den insoweit zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger gepfändete zweite Bereicherungsanspruch der Firma S^HI^ gegen die Stadt wegen der Abtretung des ersten Bereicherungsanspruchs an die Firma	die
 einer wirksamen Schuldübernahme dieser Firma bezüglich der ersten Bereicherungsschuld wegen Vereinigung von Forderung und übernommener Schuld gleichstand, der Firma	unbedingt
 und allein zustand. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, unter welchem'Gesichtspunkt der Beklagte dem Kläger gegenüber noch Anspruch auf die hinterlegte Summe erhebönkönnte. Darauf, ob etwa G^Bfe zu dessen Gunsten auch hinterlegt war, Hechte an dem hinterlegten Betrag zustehen, kommt es in diesem Hechtsstreit nicht an, da *der Beklagte aus der Person eines Dritten keinen zulässigen Einwand erheben kann.
10 ~
15s war daher auf die Revision des Klägers unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Nach den §§ 91» 97 ZPO treffen den Beklagten die Kosten der Berufung und der Revision»
Dr. Hückinghaus	Dr.	Augustin	Schuster
 Rothe
Offterdinger