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BGH · y za 64/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y za 64/58

Als djis Bankhaus des Beklagten im Jahre* 1930 nicht mehr liquide war, fand im Einvernehmen zwischen der Banken-aufSichtsbehörde beim Niedersäohsischen Minister der Finanzen und dem Beklagten, der sich mit allen Maßnahmen seitens der zuständigen Jlehörden einverstanden erklärt hatte, eine stille Abwicklung s ;att, mit deren Durchführung die Treuhand- und GarantiegeseMschaft in weiterhin Treuga genannt - e Zusammenschlusses in einer Kommanditgesellschaft Jahre 1955 an die Stelle des Bankhauses Julius die Klägerin, Mit Rücksicht auf den Übergang der Verdes Kredits trat die Treuga auf Grund der ihr von e|klagten erteilten Vollmacht mit notariell beglaubigter ng vom 30, Juni 1955 die beiden Grundschulden unter April 1956 trat die Klägerin die beiden Grundschulden nebst Zinsen seit dem 19« April 1956 unter Übergabe der Grund Schuldbriefe an die Niedersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit in ab Gbemajhme der Verwaltung des Kredits geeinigt hatte« Der Antrag, diese Abtretung im Grundbuch einzutragen, wurde [vom Grundbuchamt u.a« dahin beanstandet, daß die Ver-tretuugsmacht der freuga für das Bankhaus des Beklagten nicht nachgewiesen und der Übergang der Zinsen unklar sei. ab cb urde Da der 1955 zurüokge ihm in Auseich verweigerte, u gung der Abtret Mit dei auf Grund eine Wirtschaft und klärungen veri der Abtretung die Abtretungserklärung vom 30. Begründung, sie könne aus eigenem Recht und r Ermächtigung der Niedersächsischen Bank für Arbeit von dem Beklagten die Abgabe aller Eräugen, die erforderlich seien, um die Eintragung der Grund schulden im Grundbuch zu bewirken, hat die Klägexin vor dem Bandgericht von dem Beklagten in erster Linie die Abgabe, einer Erklärung dahin begehrt, daß die Abtretungs erklärung der ffreuga vom* 30.' Juni 1955 in Vollmacht des Bankhauses A. * « ♦ * Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur) Begründung vorgetragen: Für die Klage fehle das Rechtsschutz-Bedürfnis, weil.der Rechtsübergang .der Grundschulden nicht der Eintragung im Grundbuch bedurft<?tiabe. richts am y * Juli 1957 äie Abtretung der beiden Grundschule den nebst Zinsen seit dem 19« April 1956 an die Nieder-sächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit in das Grundbuch eingetragen» Die Kläg mit dem in era festsus1 rellen, daß die Niedersächsisehe Bank für Wirtschaft und Arbeit rechtswirksam materielle Inhaberin der Gründschulden Nr, 53 in Nähe von 40 000 INS und Nr. 34 in Höhe von 60 000 DM, beide nebst 6f# Zinsen seit 19. Juni 1955 für dan Bankhaus des Beklagten erklärte Abtretung der Grund-schuldwi an die Klägerin unwirksam, so wäre die Hiedersäeh-sische Bank für Wirtschaft und Arbeit nur dann Gläubigerin der Grimdschulden geworden, wenn sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung der Grundschulden an die Klägerin in gutom Glauben befunden hätte (§§ 1155, 892 BGB). Gegen (len guten Glauben der Niedersäcleischen Bank für Wirtschaft und Arbeit würde auch sprechen, daß sie, während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, die Klägerin ermäch tigt hat, in dem anhängigen und ihr daher bekannten Rechtsstreit im eigenen Namen auch ihre Interessen wahrzunehmen, Gegenstand des Streites zwischen den Parteien ist deshalb das Gläubigerrecht der Niedersächsischen Bank für Wirtschaft und Arbeit an den Grund schulden und damit das Bestehun eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 236 ZPO. Wie in Rechtsprechung Ijirifttum anerkannt ist,können auch Rechtsverhältnisse n einer Prozeßpartei und einem Dritten zu dem Gegenstand ; feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger (ßitliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung eitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegen-t (Urteil des Senats vom 3* Dezember 1954 - V ZR = IM § 256 Nr. 25 mit weiteren Nachweisen). das Beruf ungsge gegen die Klage gewährten und deskredit verw der Verwaltung für Wirtschaft gehabt habe, An Wicklung der Ve der Sicherungen hat die Klägerin gung der Hicdex deren Feststen machen (LM § 1 9. und Arbeit die Grund schulden herauszugeben Sprüche aus einer nicht ordnungsgemäßen Ab-rwaltung des Land eskred its und damit auch ergeben könnten« Dieses eigene Interesse auch berechtigt, auf Grund der Brmächti-sächsisehen Bank für Wirtschaft und Arbeit ungsinteresse im eigenen Namen geltend zu Hr. 1 ; ferner Urteil des Senats vom V ZR 281/56 mit weiteren Nachweisen). jedoch entgegen Grund schulden a nicht feststellb nur die Abtretun deshalb ein Rec weil sich aus i Wirtschaft und der Klägerin mä schulden geworde lang sion meint weiterhin, die Feststellungsklage ufe sachlich darauf hinaus, daß die Klägerin ejrgangenheit liegenden Vorgang, nämlich die Juni 1955, einer gerichtlichen Überprüfung die Feststellung einer solchen Abtretung so wenig verlangt werden wie die gericht-irgend einer anderen Tatsache. <ht Rückei vom 30 Gläubige § 1192 des § 1 der All zur Abt|r BGB er Abtretufn den im Grunld An. 6) die Nie nur gewordeh Abtretun Hierfür tragen Hiebt zutreffend ist die Meinung der Revision, die ächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit könne ohne auf die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschulden Juni 1955 nach § 1154 Abs» 2 BGB in wirksamer Weise rin der Grundschulden geworden sein. § 1154 Auch durch eine hiernach erfolgte Eintragung wäre äersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit daher in wirksamer Weise Gläubigerin der Grund schulden wenn sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der g vom 30. Jun i 1955 und deren Folgen schon aus diesem Grunde keinerlei Verantwortung getragen, übersieht sie,.daß nach den auf das Schreiben der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft (Treuarbeit) in HflMHHfcvom 30. uo Ber Revision gaben der Kläge vollem TJmfang v und Arbeit überb auch die Verteil mögenswerte geg Dies schließt j irrtum festgesto an der von ihr ist zwar darin beizutreten, daß die Auf- m der Hiedersächsischen Bank für Wirtschaft ommen wurden und daß zu diesen Aufgaben igung der treuhänderisch übernommenen Ver-<bn unbegründete Ansprüche Dritter gehört« fdoch das vom Berufungsgericht ohne Rechts-Ute eigene rechtliche Interesse aer Klägerin begehrten Feststellung nicht aus. Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben des Ministers der Finanzen vom 28. Sie * meint, dies habe zur Folge gehabt, daß das Berufungsgericht auch die Rechts!olgen des Erlöschens der gesicherten Forderung des lindes BiederSachsen nicht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen habe. Diese Rechtsfolgen könnten z.B. darin bestanden haben, daß mit dem Erlöschen der persönliche« Forderung auch'die Abtretung der Grundschulden, weil aoflösend bedingt, hinfällig geworden sei. Daß die Abtretung der Grundschulddh an die .Klägerin in diesem Sinne auf lös end bedingt, war,"'ergibt sich aber weder aus der Abtretun jserklärüng vom 30« Juni 1955, noch aus dem Vortrag des Beklagten. Das Berufungsgericht hat auch nicht § 286 ZPO da-verletzt, daß es auf den Vortrag des Beklagten in seine» Schriftsatz vom 5« Februar 1958 nicfet eingegangen em Beklagten stehe noch ein Anspruch gegen die Firma u, Co« in Höhe von etwa 9 000 DM zu« Bei ihrer aus diesem Vortrag gezogenen Schlußfolgerung, die Klägerin könn e< wenn dem Beklagten noch eine durch die Or und schulden gesicherte Forderung zustehe, von dem Beklagten keinesfalls Sie Abtretung verlangen, übersieht die Revision, daß die Klägerin nicht Abtretung der Grundschulden begehrt« Ge-nd des Rechtsstreits ist vielmehr die Wirksamkeit der bereits vollzogenen Abtretung der Grundschulden an die Klägerin« 2« Die Revision greift weitezhin die Feststellung ufungsgeriehts an, die von der Treuga als Bevoll-;te des Bankhauses des Beklagten am 30« Juni.1955 ;e Abtretung der Grundschulden nebst Zinsen seit dem i 1955 sei wirksam erfolgt« fungsgericht det, daß Zinso (in Brmangelwi; griffen werden und daß es*si schulden hand der Klägerin Bei diqi des Berufung^ nähme der Änd ermächtigt ge fe der Revisi Dasselbe gilt für dis Auslegung der Abtretungsur-Juni 1955 in ihrer ursprünglichen Passung ; der Abtretung der Grundschulden auch die Juni 1955 abgetreten worden seien« Das Beruhst diese Auslegung ausreichend damit begrün-n für die Zeit nach der Abtretung von dieser g einer besonderen Abrede) ohne weiteres er-(Planck, BGB 5« Aufl.

Zitierte Normen: § 894 ZPO § 1155 BGB § 236 ZPO
CoGrundschuldenFirmaGrundAbtretungBrKlägerinBankhausRevision

Volltext der Entscheidung

y za 64/58 Terkündet
 am 28v Januar 1959 Symalla, Justiz ab era ekretär als Urkundsbearaber der Geschäftsstelle
2381 087
Im fames des Tolkes
 des Bankiers Walter
 In dem Rechtsstreit
 in* Hl
>str
 Beklagten, Berufungsklägers, Ansohlußhe-rufungsheklagten und Revisicnsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterj Hechtsanwalt
 gegen
das	MWH*	und Co. SG in H4MMW, Ri
 platz 0, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Bankiers HaflBHpund Br* WWHKtHKk
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt er: Hechtsanwalt Prof* Br.
hat der V. Zivil liehe Verhandlui Se nat spr äs i d ent fr Br. Augustin, S
Senat des Bundesgerichtshofs auf die münd-g vom 28* Januar 1959 unter Mitwirkung des in Br., lasche und der'Bundesrichter shuster, Br. Rothe und Br* Preitag
 für Hecht er kamt:
Die Senats 1958 wird
d3
Revision gegen das Urteil des 4« Ziviles Oberlandesgerichts in Celle vom 4« März auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„
Ton Hechts wegen-
Tatbestands
11»^ P" l
Pas Bankhaus A. B(HIHHfrin BtfHMfe dessen alleiniger Inhaber cer Beklagte war, war im Dezember 1949 vom Band Hiedersachsen mit der Verwaltung eines Lande skr edits beauftragt worden, den das Land der Firma HdjMMMMRi Fahrzeugfabrik Ho^H| u» Co. in HflMfpp in Höhe von 100 000 DM bewilligt haiite. Zur Sicherung dieses mit 6 # verzinslichen Kredits wurden auf dem Grundstück der Firma H<^HB^u. Co° zwei Eigentunergrundschulden über 40 000 DM und 6Ö 000 DM nebst 6 # Zinsen eingetragen (Grundbuch von
 rfc 424 III. Abteilung, lfd. Nr. 33 und 34), die beglaubigten Erklärungen vom 10. Dezember 1949 unter Übergabe der Grundschuldbriefe an das Bankhaus des Beklagten abgetreten wurden. Die Abtretung wurde nicht im Grundbuch eiigetragen. Nachdem die Firma HoflMMbu. Co. im Jahre 1932 ihren Betrieb mit dem belasteten Grundstück HttMt-Getriebe in	veräußert	hatte,
<bdit mit Einverständnis des Landes Niedersachsen
 Band-13, Bla mit notariel
 an die Firma wurde der Kr
 nach der sie Bankhaus A. :
auf diese Fi^raa übertragen.
%
Als djis Bankhaus des Beklagten im Jahre* 1930 nicht mehr liquide war, fand im Einvernehmen zwischen der Banken-aufSichtsbehörde beim Niedersäohsischen Minister der Finanzen und dem Beklagten, der sich mit allen Maßnahmen seitens der zuständigen Jlehörden einverstanden erklärt hatte, eine stille Abwicklung s ;att, mit deren Durchführung die Treuhand- und GarantiegeseMschaft in	weiterhin	Treuga	genannt -
betraut wurdo. Diese erhielt von dem Beklagten eine notariell beglaubigte unwiderrufliche Vollmacht vom 28. Mai 1952, zur Vertretung des Beklagten in allen das
 betreffenden Angelegenheiten befugt
 war. Nach Anueldung durch die Treuga, die auf Grund dieser
 Vollmacht erfolgte, wurde die Firma des Beklagten am 14. Dezember 1954 im Handelsregister gelöscht• Mit Schreiben vom 17 . Noventoer 1955 gab die Treuga die Vollmachtsurkunde an den Beklagten zurück«
wurde Bandes übertr Verwa von i waltunlg Info lg trat u. Co waltunfe dem B Erklä: Überga <Mpu nicht
 tru

Im nahmen der Abwicklung des Bankhauses des Beklagten die Verwaltung des der Firma Ho^MNPu« Co« gewährten kredits dem Bankhaus Julius	u.	Co.	in
 agen. Dieses ließ sich jedoch zusichern, daß mit der Ituqg des Kredits "keinerlei Obligo" verbunden sei und lediglich die Verpflichtung übernommen werde, die Ver-| im Bahmen der banküblichen Sorgfaltspflicht zu führen.; e Zusammenschlusses in einer Kommanditgesellschaft Jahre 1955 an die Stelle des Bankhauses Julius die Klägerin, Mit Rücksicht auf den Übergang der Verdes Kredits trat die Treuga auf Grund der ihr von e|klagten erteilten Vollmacht mit notariell beglaubigter
 ng vom 30, Juni 1955 die beiden Grundschulden unter
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be der Grundschuldbriefe an das "Bankhaus MMP, Ha®-Co." ab« Auch diese Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen«
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Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. April 1956 trat die Klägerin die beiden Grundschulden nebst Zinsen seit dem 19« April 1956 unter Übergabe der Grund Schuldbriefe an die Niedersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit in ab
 Gbemajhme der Verwaltung des Kredits geeinigt hatte«
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Der Antrag, diese Abtretung im Grundbuch einzutragen, wurde [vom Grundbuchamt u.a« dahin beanstandet, daß die Ver-tretuugsmacht der freuga für das Bankhaus des Beklagten nicht nachgewiesen und der Übergang der Zinsen unklar sei. Der Notar, der die Unterlagen dem Grundbuchamt eingereicht hatte,

änderte daraufhin in der Weise
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 Da der 1955 zurüokge ihm in Auseich verweigerte, u gung der Abtret
 Mit dei auf Grund eine Wirtschaft und klärungen veri der Abtretung
 die Abtretungserklärung vom 30. Juni 1955 , daß das "Bankhaus MflM» Ha^HMtu. Co. in
 die nKommanditgesellschaft in Bankhaus Ba(| Co., BMP, H(PPMPplatz Pf1 ersetzt und "mit Zinsen seit 30. Juni 1955".
Beklagte die Herausgabe der ihm am 17. November gebenen Vollmacht unter Hinweis auf die von t gestellten Regressansprüche gegen die Treuga nterblieb zunächst auch weiterhin die Bintra-tung der Grund schulden im Grundbuch.
Begründung, sie könne aus eigenem Recht und r Ermächtigung der Niedersächsischen Bank für Arbeit von dem Beklagten die Abgabe aller Eräugen, die erforderlich seien, um die Eintragung der Grund schulden im Grundbuch zu bewirken,
 hat die Klägexin vor dem Bandgericht von dem Beklagten in erster Linie die Abgabe, einer Erklärung dahin begehrt, daß die Abtretungs erklärung der ffreuga vom* 30.' Juni 1955 in Vollmacht des Bankhauses A. BMRHMl abgegeben worden sei.
* « ♦ * Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur) Begründung vorgetragen: Für die Klage fehle das Rechtsschutz-Bedürfnis, weil.der Rechtsübergang .der Grundschulden nicht der Eintragung im Grundbuch bedurft<?tiabe. Die Klägerin sei nach der Abtretung der Grundschulden nicht mehr, aktiv legitimiert. Zwischen der Treuga und der Klägerin sei eine der Abtretung zu Grunde liegende Vereinbarung nicht getroffen worden. Die von ihm der Treuga erteilte Vollmacht sei mit der Löschung meines Bankhauses im Handelsregister erloschen« Zumindest sei die Änderung der Abtretungsurkunde in einem Zeitpunkt geschehen, in dem eine Vollmacht nicht mehr Vorge-
legen habe. Es;
seien daher auf keinen Pall die Zinsansprüche
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weite
 mit abgetreten worden« Da er dem Land Niedersachsen gegenüber
r hafte, mache er ein Zurückbehaltungsrecht au den
 Sicherungen geltend« Mit Bückeicht darauf, daß das Bankhaus A«.	Kredit	in	eigenem	Hamen an die Firma Hoflt
 Co« gegeben habe, hafte er auch dieser Firma weiter, zu demal] das Bankhaus Julius Mu. Co« die Verwaltung des Kredits “ohne Obligo11 übern omen habe«
Das Landgericht hat den Beklagten zur Abgabe folgender Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt verurteilt*
"Ich genehmige die durch Treuhand- und Garantiegesell-. Schaft Mob „Ho in	in	der	TTr	künde	des	Notars
 StfllNr. 411/55 vom 30.6,1955 abgegebenen Erklärungen über die Abtretung der in Abteilung 5 des Grundbuchs von	13	Blatt	24	eingetra-
genen Eigentümergrundschulden Nr« 33 in Höhe von 40 000 und Nr. 34 in Höhe von 60 000 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 30.6.1955 an das Bankhaus H u. Co. in	n
u. Co. vorgenc
 Sur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung hat dei* Beklagte noch ergänzend vorgetragen: Die .Abtretungs-erklärung vom 30. Juni 1955 sei wirkungslos, weil es ein Bankhaus MflBM, Ha^MPP u.. Co. niemals gegeben habe. Es beständen jetzt noch nebeneinander die Klägerin, Julius M(MI sowie Frans	Co. Infolge der nachträglich
 mmenen Veränderung der Abtretungsurkunde sei diese verfälscht und somit rechtlich bedeutungslos geworden. Es stehe ibm gegen die Firma Hoflttiu. Co. noch ein mit etwa 9 000 DM zu bemessender Anspruch zu, aus dem er ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht herleite.

iährend des Berufung sverfäbrens hat das Grund buch amt auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Land ge-
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richts am y * Juli 1957 äie Abtretung der beiden Grundschule den nebst Zinsen seit dem 19« April 1956 an die Nieder-sächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit in das Grundbuch eingetragen»
Die Kläg mit dem in era
 festsus1 rellen, daß die Niedersächsisehe Bank für Wirtschaft und Arbeit rechtswirksam materielle Inhaberin der Gründschulden Nr, 53 in Nähe von 40 000 INS und Nr. 34 in Höhe von 60 000 DM, beide nebst 6f# Zinsen seit 19. April 1956 geworden ist.
1. Das rechtliche Intja Feststellung b
Es geht der Vorschrift eingetragene A d ersächsi sehe
;arin hat daraufhin Anschlußberufung eingelegt er. Linie gestellten Antrag,
 ifungsgericht hat unter Zurückweisung der »klagten auf die Anschlußberufung der Klägerin Landgerichts abgeändert und entsprechend der n begehrten Feststellung erkannt.
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Berufung des Be das Urteil des von der Klägerf.
Nit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abw ei sungsantr; ig w eiter.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
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Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das resse der Klägerin.an der von ihr begehrten sjaht.
zutreffend davon aus, daß durch die (entgegen des § 894 ZPO) am 31. Juli 1957 im Grundbuch rbretung der beiden Grundschulden an die Nie-Dank für Wirtschaft und Arbeit Zweifel darüber
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bestehn können, ob diese Eintragung mit der materiellen Rechtsi.age übereinstimmt« Wäre nämlich, wie der Beklagte behauptet, die von der Treuga in der Urkunde vom 30. Juni 1955 für dan Bankhaus des Beklagten erklärte Abtretung der Grund-schuldwi an die Klägerin unwirksam, so wäre die Hiedersäeh-sische Bank für Wirtschaft und Arbeit nur dann Gläubigerin der Grimdschulden geworden, wenn sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung der Grundschulden an die Klägerin in gutom Glauben befunden hätte (§§ 1155, 892 BGB). Dies wurde aber weder von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen behauptet, noch wird es von der Revision geltend gemacht. Gegen (len guten Glauben der Niedersäcleischen Bank für Wirtschaft und Arbeit würde auch sprechen, daß sie, während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, die Klägerin ermäch tigt hat, in dem anhängigen und ihr daher bekannten Rechtsstreit im eigenen Namen auch ihre Interessen wahrzunehmen, Gegenstand des Streites zwischen den Parteien ist deshalb das Gläubigerrecht der Niedersächsischen Bank für Wirtschaft und Arbeit an den Grund schulden und damit das Bestehun eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 236 ZPO.
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 Die Revision meint allerdings, hieraus könne sich nur itstellungsinteresse für die Niedersächsische Bank für haft und Arbeit, nicht aber auch für die Klägerin er-Dies trifft jedoch nicht zu. Wie in Rechtsprechung Ijirifttum anerkannt ist,können auch Rechtsverhältnisse n einer Prozeßpartei und einem Dritten zu dem Gegenstand ; feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger (ßitliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung eitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegen-t (Urteil des Senats vom 3* Dezember 1954 - V ZR = IM § 256 Nr. 25 mit weiteren Nachweisen). Bin solche^ eigenes rechtliches Interesse der Klägerin hat
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das Beruf ungsge gegen die Klage gewährten und deskredit verw der Verwaltung für Wirtschaft gehabt habe, An Wicklung der Ve der Sicherungen hat die Klägerin gung der Hicdex deren Feststen machen (LM § 1 9. Juli 1958 -
rieht ausreichend damit begründet, daß sich rin, da sie den der Firma Ho^NHfc u. Co. . Später auf die Firma G^HBl übertragenen Lan-a|ltet und im Zusammenhang mit der Übertragung
 des Kredits auf die Niedersächsische Bank ’
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und Arbeit die Grund schulden herauszugeben Sprüche aus einer nicht ordnungsgemäßen Ab-rwaltung des Land eskred its und damit auch ergeben könnten« Dieses eigene Interesse auch berechtigt, auf Grund der Brmächti-sächsisehen Bank für Wirtschaft und Arbeit ungsinteresse im eigenen Namen geltend zu Hr. 1 ; ferner Urteil des Senats vom V ZR 281/56 mit weiteren Nachweisen).
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Die Revi der Klägerin la einen in der V Abtretung vom zuführen wolle; könne aber gen liehe Festste! jedoch entgegen Grund schulden a nicht feststellb nur die Abtretun deshalb ein Rec weil sich aus i Wirtschaft und der Klägerin mä schulden geworde
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sion meint weiterhin, die Feststellungsklage ufe sachlich darauf hinaus, daß die Klägerin ejrgangenheit liegenden Vorgang, nämlich die Juni 1955, einer gerichtlichen Überprüfung die Feststellung einer solchen Abtretung so wenig verlangt werden wie die gericht-irgend einer anderen Tatsache. Dem steht daß die Wirksamkeit der Abtretung der n die Klägerin nicht eine nach § 256 ZPO are Tatsache darstellt (eine solche wäre ig selbst als äußerer Vorgang), sondern atsverhältnis, im Sinne*des § 256 ZPO betrifft, hr ergibt, ob die Nied er sächsische Bank für Urbeit entsprechend dem Feststellungsantrap teriell-rechtlich Gläubigerin der Gründ-m ist.	.	-
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 im Grunld Anm. 6) die Nie nur gewordeh Abtretun Hierfür tragen
 Hiebt zutreffend ist die Meinung der Revision, die ächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit könne ohne auf die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschulden Juni 1955 nach § 1154 Abs» 2 BGB in wirksamer Weise rin der Grundschulden geworden sein. Die (nach BGB auch auf Grundschulden anwendbare) Vorschrift 134 Abs. 2 BGB besagt nur, daß die schriftliche Form fretungserklärung, die neben der Übergabe des Briefes etung des Grund Pfandrechts nach § 1134 Abs. 1 Satz 1 forderlich ist, dadurch ersetzt werden kann, daß die ig auf Grund einer* die Abtretung als Grund angeben-iragungsbewilligung oder Umschreibungsbewilligung buch eingetragen wird (BGB RGRK 10. Aufl. § 1154 Auch durch eine hiernach erfolgte Eintragung wäre äersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit daher in wirksamer Weise Gläubigerin der Grund schulden wenn sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der g vom 30. Juni 1955 in gutem Glauben befunden hätte, ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nichts vorge- • und auch nichts ersichtlich.
Soweit die Revision meint, die Rechts Vorgängerin der Kläger!i (das Bankhaus Julius X0KP u. Co.) habe dem Land Niedersachsen gegenüber "keinerlei Obligo" übernommen und damit fiir etwaige Fehler der Abtretungserklärung vom 30. Jun i 1955 und deren Folgen schon aus diesem Grunde keinerlei Verantwortung getragen, übersieht sie,.daß nach den auf das Schreiben der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft (Treuarbeit) in HflMHHfcvom 30. Hai 1952t welche die Landeskredite für den Niedersächsischen Minister der Finanzen bearbeitet (Nr. 6 der Kreditbedingungen), gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kechtsvurgängerin der Klägerin mit derVerwaltung des
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Kredits zwar "J: Vorgängerin abe Verwaltung im führen (BIT S. auf die Abtret
 einerlei Obligo" verbunden war, die Rechts-r die Verpflichtung übernommen hatte, die nahmen der banküblichen Sorgfaltspflicht zu 41), und daß diese Sorgfaltspflicht sich auch g der Grundschulden erstreckte.
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 Ber Revision gaben der Kläge vollem TJmfang v und Arbeit überb auch die Verteil mögenswerte geg Dies schließt j irrtum festgesto an der von ihr
 ist zwar darin beizutreten, daß die Auf-
kin als Verwalterin des Bandeskredits in
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m der Hiedersächsischen Bank für Wirtschaft ommen wurden und daß zu diesen Aufgaben igung der treuhänderisch übernommenen Ver-<bn unbegründete Ansprüche Dritter gehört« fdoch das vom Berufungsgericht ohne Rechts-Ute eigene rechtliche Interesse aer Klägerin begehrten Feststellung nicht aus.
Die Revision rügt weiterhin Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben des Ministers der Finanzen vom 28. Januar 1957 (nachdem die Kredite, zu deren Sicherung die Grundschulden bestellt wurden, zurückbezahlt sind) übergangen habe. Sie * meint, dies habe zur Folge gehabt, daß das Berufungsgericht auch die Rechts!olgen des Erlöschens der gesicherten Forderung des lindes BiederSachsen nicht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen habe. Diese Rechtsfolgen könnten z.B. darin bestanden haben, daß mit dem Erlöschen der persönliche« Forderung auch'die Abtretung der Grundschulden, weil aoflösend bedingt, hinfällig geworden sei. Daß die Abtretung der Grundschulddh an die .Klägerin in diesem Sinne auf lös end bedingt, war,"'ergibt sich aber weder aus der Abtretun jserklärüng vom 30« Juni 1955, noch aus dem Vortrag des Beklagten.
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Das Berufungsgericht hat auch nicht § 286 ZPO da-verletzt, daß es auf den Vortrag des Beklagten in
 seine» Schriftsatz vom 5« Februar 1958 nicfet eingegangen
 em Beklagten stehe noch ein Anspruch gegen die Firma u, Co« in Höhe von etwa 9 000 DM zu« Bei ihrer
 aus diesem Vortrag gezogenen Schlußfolgerung, die Klägerin
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wenn dem Beklagten noch eine durch die Or und schulden gesicherte Forderung zustehe, von dem Beklagten keinesfalls Sie Abtretung verlangen, übersieht die Revision, daß die Klägerin nicht Abtretung der Grundschulden begehrt« Ge-nd des Rechtsstreits ist vielmehr die Wirksamkeit der bereits vollzogenen Abtretung der Grundschulden an die Klägerin«
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2« Die Revision greift weitezhin die Feststellung ufungsgeriehts an, die von der Treuga als Bevoll-;te des Bankhauses des Beklagten am 30« Juni.1955 ;e Abtretung der Grundschulden nebst Zinsen seit dem i 1955 sei wirksam erfolgt«

Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe die Frage tbffengelassen, oh die Abtretung der Grundschulden an die Klägerin ohne die nachträglichen Änderungen der Abtret ungs urkundet vom 30« Juni 1955 wirksam erfolgt sei« Dies trifft nicht zu« Das Berufungsgericht hat sowohl die Ände-rung der Bezeichnung des Zessionärs als auch die Hinzufügung der Abtretung der Zinsen lediglich als eine Richtig-g und Klarstellung und damit nicht als eine Änderung
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind gegründet« Die Auslegung der Abtretungsurkunde vcm
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 entspricht der Vorschrift des § 135 BGB« soweit sie die Bezeichnung des Zessionärs nicht § 15 GBVerf entgegen« Diese Vorschrift zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundflächen Personen und Handelsgesellschaften die Pirma und der Sitz anzugeben sind. Sie f ich das Verfahren vor dem Grundbuchamt und das Prozeßgericht, im Wege der Auslegung wer aus einer Urkunde dir Berechtigte ist.
von der Revision auch nicht geltend ge- • Abtretung der <Jrund schulden nicht an die gen sollte. Nicht ersichtlich ist, wieso ; des Berufungsgerichts die Vorschrift des egenstehen soll.
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 künde vom 30. dahin, daßmi Zinsen ab 30. fungsgericht det, daß Zinso (in Brmangelwi; griffen werden und daß es*si schulden hand der Klägerin
 Bei diqi des Berufung^ nähme der Änd ermächtigt ge fe der Revisi
 Dasselbe gilt für dis Auslegung der Abtretungsur-Juni 1955 in ihrer ursprünglichen Passung ; der Abtretung der Grundschulden auch die
 Juni 1955 abgetreten worden seien« Das Beruhst diese Auslegung ausreichend damit begrün-n für die Zeit nach der Abtretung von dieser g einer besonderen Abrede) ohne weiteres er-(Planck, BGB 5« Aufl. § 1158 Anm. 2 S. 1200) beiden Grundschulden um Sicherungsgrund-dlte, die «auf das neu verwaltende Bankhaus ibertragen werden sollten.
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 asm Ergebnis kommt;.es auf die Hilfserwägung Berichts, die freuga habe den Notar zur Vor-erungen der Abtretungsurkunde vom 30. Juni 1955 habt, und auf die hiergegen gerichteten Angrif-n nicht mehr an.
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3* Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechts Irrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten9 war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZfO zurückzuweisen*
Br® SPascÄe
 Br, Augustin
 Schuster
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