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BGH · V ZR 63/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 63/61

a) Eine begründete Aussicht auf Kreditgewährung gehört zu den Vermögensverhältnissen dessen, der auf die Vorleistung Anspruch hat, so daß die Ablehnung des Kreditgesuchs eine wesentliche Verschlechterung 3ein kann. Dezember 1956 enthält in § 15 die Bestimmung, daß der Vertrag nichtig sei, wenn nicht binnen acht Wochen nach Vertragsschluß die Bürgschaft für einen von der AflHHB Volksbank in Aussicht gestellten Kredit von der Stadt Hamburg übernommen wercLe und infolgedessen es nicht zur Kreditgewährung komme. April 1957 stellten die Eheleute DflBi einen erneuten Vollotreckungs-schutzantrag gegenüber nunmehr 24 Pfändungsgläubigern mit Forderungen von zusammen 37 713,18 DM; der Antrag wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Für die Rechtsbeziehungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten und sei es aber von Bedeutung, ob der Kaufvertrag zwischen den Parteien durch den Rücktritt der (früheren) Beklagten aufgelöst worden sei. Was die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu dem späteren Käufer MflHl anlangt, so beanstandet die Revision mit Recht, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des gegenwärtigen Rechtsstreits für sie von Bedeutung sei. Hiergegen trifft es nicht zu, daß das rechtliche Interesse der Klägerin gegenüber der JTeuen Sparkasse bereits durch das erste Revisionsurteil geklärt sei, wie die Revision behauptet. Schließlich führt die Revision noch ins Feld, die Klägerin habe nach Abschluß des Abkommens mit jedenfalls keinen Erfüllungsanspruch mehr gehabt und habe daher zu der möglichen Leistungsklage auf Schadensersatz übergehen müssen. Einmal war für den Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags und die gesamten Rechtsbeziehungen der Klägerin aus dem Vertrag, insbesondere auch ihre eigenen Verpflichtungen, grundlegend;, die Präge, ob er durch den Rücktritt aufgelöst worden war. Eine Leistungsklage auf Erfüllung kam allerdings seit rechtswirk-samer Einigung zwischen der Klägerin und dem Erwerber die wegen der erforderlichen Genehmigung noch nicht mit dem Abschluß des betreffenden Vertrage gleichzusetzen ist, wenn auch mit Sicherheit sie mit der Eigentumsübertragung vom 12. Biesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 51, Januar 1952, III ZR 131/51, bestätigt und nur für einen besonderen, hier nicht gegebenen Fall eine Ausnahme gemacht. Bie Klägerin habe (zur Zeit des Rücktritts) ein Lei-stungsverv/eigerungsrecht aus § 321 BGB gehabt, weil in den Vernögensverhiiltnissen der Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingerreten gwesen sei, durch die der Anspruch der Klägerin auf Gegenleistung gefährdet gewesen sei. a) Die Beklagte habe sich zwar schon beim Abschluß des Kaufvertrages in gewissen VermögensschwierigJceiten infolge ihres Bauvorhabens in der Osterbeckstraße befunden, die sie zu dem Verkauf des hier in Präge stehenden Grundstücks in Meiendorf veranlaßt hätten. Die auf dem gekauften Grundstück ruhende gekündigte Grundschuld Nr. 3 im Werte von 23 041,90 DM habe die Beklagte nicht zurückzahlen können, obwohl sie sich der Klägerin gegenüber zur Löschung der Belastungen verpflichtet gehabt habe. Die danach erforderlichen Schritte zur Tilgung der Grundstücksbelastungen habe die Beklagte aber nicht unternommen, so daß später das Zwang3veroteigerungsverfahren wegen der Belastung eingeleitet worden sei. Da das Leistungsweigerungsrecht aus § 321 BGB, wie im ersten Revisionsurteil dargelegt, auch ohne ausdrückliche Geltendmachung ohne weiteres, den Verzug der Klägerin mit der ersten Kaufpreisrate ausgeschlossen habe, seien Fristsetzung und demgemäß der Rücktritt der Beklagten ohne rechtliche Wirkung geblieben. Die Revision ist der Auffassung, unter dem Abschluß des Vertrages nach § 321 BGB müsse der Änderungsverträg vom 25. Dezember 1956 die auflösende Bedingung des § 15 eingetreten gewesen sei, weil die Bürgschaft der Stadt Hamburg erst mit Bescheid vom 15. ■sung, eine weitere Voraussetzung des Eintritts der auflösenden Bedingung sei e3 gewesen, daß infolge der Nichtübernahme der Bürgschaft es nicht zur Kreditgewährung durch die Volksbank komme. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte die Klägerin für die Einrede auf die frühere Zeit zurückgreifen, da in ihrer Mitwirkung zur Abänderung des Vertrages, ohne daß sie dabei eine Beseitigung dieser Vorleistungspilicht mit Rücksicht auf die bedrohliche Lage der Beklagten veranlaßte, insoweit ein Verzicht auf die Einrede gefunden werden muß. Zu der Ablehnung der Kreditgewährung durch die AMmnsr Volksbank vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Ablehnung nach dem 25* Februar 1957 ausgesprochen worden sei. In den Pollen des § 321 BGB liegt die Leistung des Vertragspartner des Vorleistungspflichtigen in der Zukunft, es kann daher nicht allein darauf ankommen, ob die Mittel für die Leistung zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhanden sind oder'ein entsprechender Anspruch auf sie besteht. Bas Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, aus dem massenhaften Andringen der Gläubiger und der Nichtgewährung des Kredits trotz staatlicher Bürgschaft den Schluß zu ziehen, daß die Ablehnung wegen mangelnder Kreditwürdigkeit der Beklagten erfolgt sei, und daraus einen Verlust der Kreditwürdigkeit in Bankkreisen überhaupt zu folgern, umso mehr, als der Beklagten ja die Beschaffung eines anderen Bankkredits nicht gelungen war. Für Vermögensverhältnisse einer Person kommt, es nicht nur darauf an, ob sie überhaupt Schulden hat, auch nicht nur, ob diese fällig sind, sondern es kann auch von Bedeutung sein, ob die Gläubiger gegen ihren Schuldner wegen ihrer Forderungen mit Vollstreckung Vorgehen, da ein solches Vorgehen den Kredit schädigt und eine wirtschaftliche Hotlage verschärft. hat nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nur die Bedeutung eines Anzeichens dafür, daß eine Besserung der schlechten finanziellen Lage der Beklagten nicht eingetreten war. 2. Bedenken erhebt die Revision schließlich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Forderung der Klägerin auf Tilgung der Grundstückslasten durch die Beklagte sei gefährdet gewesen. Sie hält die weitere Feststellung des Berufungsrichters, die hierfür benötigten Mittel hätten nach Ablehnung des Kreditgesuchs nicht durch Diskontierung der Kaufpreisforderung gegen die Klägerin doch noch beschafft werden können, für rechtsfehlerhaft zustandegekommen. Das. Berufungsgericht habe sich nicht mit der Bekundung des Zeugen Dr. Gf^^ auseinandergesetzt, die Diskontierung wäre möglich gewesen, weil die Restkaufgeldforderung hypothekarisch gesichert gewesen wäre, nicht die Bonität der Beklagten, sondern die der Klägerin im Vordergrund gestanden habe und eine zusätzliche Sicherung auf dem Grundstück Osterbeckstraße 43/45 möglich gewesen wäre. zudem bei den dringenden Geldbedarf der Beklagten offenbar keineswegs unzweifelhaft, da es nahe gelegen hätte, auf diese Weise das Geld für die Zahlung der Raten zugunsten der andrängenden Pfändungsgläubiger zu beschaffen, was aber nicht geschehen ist. Zu verneinen ist auch eine - von der Revision als verletzt bezeichnete - Pflicht des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, die Beklagte nach dem Grund für die Versagung des Kredits zu fragen; abgesehen davon, hat die beklagte Partei eine positive Antv/ort auf.diese Präge auch jetzt in der Revisionsbegründung nicht geben können. Die Revisionsangriffe gegen die weiter folgenden Ausführungen des Berufungsrichters zur Diskontierungsfrage {keine konkreten Schritte des Dr. zur Diskontierung, Ungewißheit über die Verwendung der durch etwaige Diskontierung gewonnene^ Gelder zur Lastentilgung) scheitern schon daran, daß 3ie nur Hilfserwagungen des Berufungsrichters bekämpfen, auf denen 3eine Überzeugung nicht beruht ("Die Verweigerung des Kredits beweist .....; Da auch die von Amts wegen gebotene Prüfung des Berufungs-urteils (in dem nach § 565 ZPO zulässigen Umfang) auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsverstoß ergeben hat, war das

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 321 BGB § 286 ZPO
BGBBürgschaftBerufungsgerichtHamburgKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 321
a) Eine begründete Aussicht auf Kreditgewährung gehört zu den Vermögensverhältnissen dessen, der auf die Vorleistung Anspruch hat, so daß die Ablehnung des Kreditgesuchs eine wesentliche Verschlechterung 3ein kann.
b) Auch Vollstreckungshandlungen wegen bereits bei Vertragsabschluß bestehender Schulden können eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bedeuten.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 63/61 - OLG Hamburg
LG Hamburg

V za 63/61
Verkündet am 23• Oktober 1963 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Malermeisters Paul B	in	ßflHHi	•,	Lange
 RflB^fc^als des Alleinerben der bisherigen Beklagten Erna LflHBgeb. HiflÜ,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Rudolf Victoi^F^^HBBP& Co., Kommanditgesellschaft, HBHH^) MflHH^Spätraße flP, vertreten durch den persönlich“haftenden und allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Paul
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwälte Prof
 und Pr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Tasche sowie der Bundesrichter.: Schuster, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt;
Pie Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Februar 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Y/egen des Sachverhalts und der bisherigen Prozeßgeschichte wird zunächst auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. April 1959 - V ZR 21/58 - veröffentlicht LM BGB § 270 Rr. 5 = HJYI 1959, 1176 = MDR 1959, 563 = WM 1959, 624 Bezug genommen, durch das das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist. Für die nunmehr zu treffende Entscheidung sind noch folgende unstreitige Tatsachen von Bedeutung: Der notarielle Kaufvertrag von 4. Dezember 1956 enthält in § 15 die Bestimmung, daß der Vertrag nichtig sei, wenn nicht binnen acht Wochen nach Vertragsschluß die Bürgschaft für einen von der AflHHB Volksbank in Aussicht gestellten Kredit von der Stadt Hamburg übernommen wercLe und infolgedessen es nicht zur Kreditgewährung komme. Diese Bestimmung wurde jedoch durch Änderungsvertrag vom 25. Februar 1957 gestrichen.
Seit Anfang 1957 wurden die frühere Beklagte und ihr Ehemann durch zahlreiche Pfändungen von Gläubigern bedrängt.
Am 12. Februar 1957 beantragten sie Vollstreckungsschutz gegenüber sieben Pfändungsgläubigern, am 27. Februar 1957 gegenüber 14 Pfändungsgläubigern (Akte des Amtsgerichts Hamburg 28 M 381/57). Sie boten dabei an, ihre Schulden in Monatsraten ab 31. März 1957 zu begleichen. Bereits die erste Rate konnte sie jedoch nicht zahlen. Anfang März 1957 waren zahlreiche weitere Pfändungen ausgebracht worden; die Versteigerung sollte am 16. April 1957 stattfinden. Am 10. April 1957 stellten die Eheleute DflBi einen erneuten Vollotreckungs-schutzantrag gegenüber nunmehr 24 Pfändungsgläubigern mit Forderungen von zusammen 37 713,18 DM; der Antrag wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. April 1957 und des Landgerichts vom 14. Mai 1957 abgelehnt (Akten des Amtsgerichts Hamburg 28 H 647/57).
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Am 6. Juni 1957 verkaufte die frühere Beklagte das Grundstück in Meiendorf an den Kaufmann	zu dem	Kaufpreis von 115 500 DM (streitiges Grundstück).	wurde,
 nachdem er die Klägerin zu dem Verzicht auf die Auflassung veranlaßt hatte, am 12. August 1958 als Eigentümer im Grundhuch eingetragen.
In der erneuten Berufungsverhandlung haben die Parteien die Widerklage Übereinstimmend als erledigt erklärt. Die Klägerin hat Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Feststellung im Sinne der Klage (Unwirksamkeit des Rücktritts) beantragt, die beklagte Partei Zurückweisung der Berufung. Das Oberlandesgericht hat der Klage nunmehr stattgegeben. ^
Im laufe des Revisionsverfahrens ist die ursprüngliche Beklagte (im folgenden nur als Beklagte bezeichnet) Erna JMtKB gestorben und von ihrem Ehemann, dem nunmehrigen Beklagten Paul DflB, beerbt worden.
Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Zulässigkeit der Peststellungsklage war bis zur Erlassung des ersten Revisionsurteils von keiner Seite in Zweifel gesogen und in den ergangenen Urteilen stillschweigend bejaht, worden. Nunmehr führt das Berufungsgericht hierzu aus: Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der beantragten Feststellung bestehe noch. Zwar sei im Einvernehmen der Par-
 
teien inzwischen der neue Käufer	Eigentümer	im
 Grundbuch eingetragen worden. Für die Rechtsbeziehungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten und	sei	es
 aber von Bedeutung, ob der Kaufvertrag zwischen den Parteien durch den Rücktritt der (früheren) Beklagten aufgelöst worden sei. In diesem Pall kämen auch Regreßansprüche der Klägerin gegen die Heue Spaiciasse - der die Klägerin (im ersten Revisionsverfahren) den Streit verkündet hat -in Betracht.
Was die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu dem späteren Käufer MflHl anlangt, so beanstandet die Revision mit Recht, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des gegenwärtigen Rechtsstreits für sie von Bedeutung sei. Hiergegen trifft es nicht zu, daß das rechtliche Interesse der Klägerin gegenüber der JTeuen Sparkasse bereits durch das erste Revisionsurteil geklärt sei, wie die Revision behauptet. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin der Sparkasse gegenüber hingen nicht nur von der Präge ab, ob die Sparkasse die Überweisung verzögerlich behandelt hat, sondern sind überhaupt nur denkbar, wenn der wegen des verspäteten Eintreffens der Überweisung erklärte Rücktritt der beklagten Partei rechtswirksam war. Schließlich führt die Revision noch ins Feld, die Klägerin habe nach Abschluß des Abkommens mit	jedenfalls	keinen Erfüllungsanspruch
 mehr gehabt und habe daher zu der möglichen Leistungsklage auf Schadensersatz übergehen müssen. Das rechtliche Peststellungsinteresse der Klägerin im Sinn des § 256 ZPO hat das Berufungsgericht jedoch trotzdem mit Recht bejaht. Einmal war für den Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags und die gesamten Rechtsbeziehungen der Klägerin aus dem Vertrag, insbesondere auch ihre eigenen Verpflichtungen, grundlegend;, die Präge, ob er durch den Rücktritt aufgelöst worden war. Außerdem hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, sie hätte nach ihrem Belieben die Lasten des Grundstücks auch erst aus
 
den Zahlungen der Klägerin auf den Kaufpreis tilgen können (Schriftsatz vom 29- Juni 1959, S. 5), so daß sich dementsprechend die Erfüllung des Kaufvertrags hinausgeschoben hätte. Bei dieser Sachlage bestand für die Klägerin zunächst ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Eine Leistungsklage auf Erfüllung kam allerdings seit rechtswirk-samer Einigung zwischen der Klägerin und dem Erwerber die wegen der erforderlichen Genehmigung noch nicht mit dem Abschluß des betreffenden Vertrage gleichzusetzen ist, wenn auch mit Sicherheit sie mit der Eigentumsübertragung vom 12. August 1958 eintrat (Schriftsatz der Klägerin vom 10. Juli 1959, S. 2) nicht mehr in Betracht. Wie die Klägerin aber zutreffend ausführt, braucht ein Kläger, wenn die Feststellungsklage bei Klagerhebung zulässig war, nicht zur Leistung3klage (hier: auf Schadensersatz) überzugehen (RGZ 108, 201, 202; 71, 68; Baumbach/lauterbach, ZPO 27. Aufl, S. 451). Biesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 51, Januar 1952, III ZR 131/51, bestätigt und nur für einen besonderen, hier nicht gegebenen Fall eine Ausnahme gemacht. Bie Zulässigkeit ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung für den genannten Fall auch insbesondere deswegen zu bejahen, da für etwaige Schadensersatzansprüche eine Instanz verloren ginge.
II.
Zur Sache selbst führt das Berufungsgericht aus:
Bie Klägerin habe (zur Zeit des Rücktritts) ein Lei-stungsverv/eigerungsrecht aus § 321 BGB gehabt, weil in den Vernögensverhiiltnissen der Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingerreten gwesen sei, durch die der Anspruch der Klägerin auf Gegenleistung gefährdet gewesen sei.
 
a)	Die Beklagte habe sich zwar schon beim Abschluß des Kaufvertrages in gewissen VermögensschwierigJceiten infolge ihres Bauvorhabens in der Osterbeckstraße befunden, die sie zu dem Verkauf des hier in Präge stehenden Grundstücks in Meiendorf veranlaßt hätten. Diese Schwierigkeiten seien jedoch so lange nicht von schwerwiegender Bedeutung gev/esen, als der Kredit der A0B Volksbank in Höhe von 150 000 DM in Aussicht gestanden habe. Die entscheidende Verschlechterung der Vermögenslage sei dadurch eingetreten, daß dieser Kredit dann doch nicht gewährt worden sei, wodurch die frühere Beklagte und ihr Ehemann (der jetzige Beklagte) außerstande gesetzt worden seien, dringende Gläubiger zu bezahlen. Einrichtungsgegenstände in Wohnung, Büro.und Werkstatt seien gepfändet worden und nur . durch immer erneute Vollstreckungsschutzanträge sei es gelungen, die Versteigerungstermine hinauszuschieben. Die auf dem gekauften Grundstück ruhende gekündigte Grundschuld Nr. 3 im Werte von 23 041,90 DM habe die Beklagte nicht zurückzahlen können, obwohl sie sich der Klägerin gegenüber zur Löschung der Belastungen verpflichtet gehabt habe. Zur Zeit der Fälligkeit der Leistung der Klägerin am 4. Mai 1957 (
 fKaufpreisteil von 10 000 DM) hätten sich die Vermögensver-hältnisce der Beklagten gegenüber dem Zeitpunkt des Kaufvertrages also erheblich verschlechtert.
b)	Die Beklagte habe vor Einreichung der Auflassungspapiere beim Grundbuchamt, die nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung habe erfolgen müssen, insgesamt 71 000 DM nebst Zinsen zur Löschung bringen müssen. Die danach erforderlichen Schritte zur Tilgung der Grundstücksbelastungen habe die Beklagte aber nicht unternommen, so daß später das Zwang3veroteigerungsverfahren wegen der Belastung eingeleitet worden sei. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Tilgungen!licht nachzukommen, weil eigene Mittel gefehlt hätten und ein Bankkredit ihr trotz Staatsbürgschaft nicht ge-
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wahrt worden sei. Die Beklagte sei in Bankkreisen nicht mehr als kreditwürdig angesehen worden.
Me Meinung des Zeugen Br. GtfBfc, er hätte jederzeit als Treuhänder die Kaufpreisforderung gegen die Klägerin diskontieren können, wurde durch die Weigerung der aHHV Volksbank, gegen Abtretung der Kaufpreisforderung selbst unter staatlicher Bürgschaft Kredit zu geben, widerlegt.
Dr.	habe auch keinerlei konkrete Schritte zur Diskon-
tierung der Kaufpreisforderung unternommen, zudem sei ungewiß gewesen, ob er die eingehenden Gelder nicht statt zur Tilgung der .Grundstückslasten zur Befriedigung der Gläubiger verwendet hätte, die Inventar und Außenstände des Betriebs der Firma Paul DflHB (jetziger Beklagter) gepfändet hätten. Die Beklagte habe sich durch die Abtretung der Kaufpreisforderung an den Zeugen Br. G^Bfc auch der eigenen Bestimmung über deren Verwendung begeben.
Da das Leistungsweigerungsrecht aus § 321 BGB, wie im ersten Revisionsurteil dargelegt, auch ohne ausdrückliche Geltendmachung ohne weiteres, den Verzug der Klägerin mit der ersten Kaufpreisrate ausgeschlossen habe, seien Fristsetzung und demgemäß der Rücktritt der Beklagten ohne rechtliche Wirkung geblieben.
III.
1. Die Revision ist der Auffassung, unter dem Abschluß des Vertrages nach § 321 BGB müsse der Änderungsverträg vom 25. Februar 1957 verstanden werden. Sie begründet dies damit, daß für den Vertrag vom 4. Dezember 1956 die auflösende Bedingung des § 15 eingetreten gewesen sei, weil die Bürgschaft der Stadt Hamburg erst mit Bescheid vom 15. Februar 1957 (Akten 28 M 35V'57, Bl* 7), also nach mehr als acht Wochen be' willigt worden sei. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffas-
■sung, eine weitere Voraussetzung des Eintritts der auflösenden Bedingung sei e3 gewesen, daß infolge der Nichtübernahme der Bürgschaft es nicht zur Kreditgewährung durch die	Volksbank	komme.	Dies könne nicht zutreffen,
 da die Bürgschaft ja bewilligt, der Kredit aber doch nicht gewährt worden sei. Es bedarf keiner Entscheidung, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, da aus anderem Grunde vom 25. Februar 1957 ausgegangen werden muß. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte die Klägerin für die Einrede auf die frühere Zeit zurückgreifen, da in ihrer Mitwirkung zur Abänderung des Vertrages, ohne daß sie dabei eine Beseitigung dieser Vorleistungspilicht mit Rücksicht auf die bedrohliche Lage der Beklagten veranlaßte, insoweit ein Verzicht auf die Einrede gefunden werden muß. Dagegen fehlt es an Anhaltspunkten für die von der Revision unter Hinweis auf § 157 BGB verfochtene Auslegung, der Vertrag habe nach dem 25* Februar 1957 ohne Rücksicht auf die Kreditgewährung mit der Vorleistungspflicht bestehen bleiben sollen. Dem steht insbesondere die im Vollstreckungsver-fahren28M 381/57 AG Hamburg noch am 27. Februar 1957 abgegebene Erklärung der Beklagten entgegen, die Bewilligung des Kredits hänge nur noch von Formalitäten ab. Die Beseitigung der Klausel erschien schon wegen des Ablaufs der Achtwochenfrist geboten. Es kommt also auf die Zeit nach dem 25* Februar 1957 an.
Zu der Ablehnung der Kreditgewährung durch die AMmnsr Volksbank vermißt die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Ablehnung nach dem 25* Februar 1957 ausgesprochen worden sei. Einer solchen bedurfte es jedoch nicht, da die Beklagte im Vollstreckungsschutzverfahren vorgetragen hatte, die Auszahlung des Kredits stehe bevor, also nach ihren eigenen Vortrag der Kreditantrag am 27. Februar 1957 noch nicht abgelehnt gewesen sein kann. Freilich will die Revision in der Ablehnung überhaupt keine Verschlechterung
 
der Vermögensverhältnisse der Beklagten deswegen sehen,
"weil die Kreditgewährung zu keinem maßgebenden Zeitpunkt im Vermögen der Beklagten gewesen sei". Nur das Verhältnis der Aktiven und Passiven, die Realisierbarkeit der Aktiven und Fälligkeit der Verbindlichkeiten sei zu berücksichtigen (Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 321 Rdn. 3).
Biese Auffassung erscheint aber zu eng. Bas Gesetz spricht nicht von einer Verminderung des Vermögens, sondern von einer Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen. .
In den Pollen des § 321 BGB liegt die Leistung des Vertragspartner des Vorleistungspflichtigen in der Zukunft, es kann daher nicht allein darauf ankommen, ob die Mittel für die Leistung zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhanden sind oder'ein entsprechender Anspruch auf sie besteht. Wie das Reichsgericht in WarhRspr■1908 Nr. 298 ausführt, sind wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrs auffassung maßgebend und es reicht auch eine Krediterschiitte-rung zur Verschlechterung der Vermögensverhältnisse aus is. auch Errnan, BGB 3. Aufl. § 321 Anm. 2 c). Eine begründete Aussicht auf Kreditgewährung gehört demnach zu den Vermogensverhältnissen dessen, der auf die Vorleistung Anspruch hat. Sie war, wie das Berufungsgericht offensichtlich insbesondere dem Vertrag entnimmt, bei der Beklagten zunächst gegeben. Eine bedrohliche Beeinträchtigung der Ver-raögensverhältnisse der Beklagten war jedoch durch die Ablehnung des Kreditgesuches gegeben. Bas Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, aus dem massenhaften Andringen der Gläubiger und der Nichtgewährung des Kredits trotz staatlicher Bürgschaft den Schluß zu ziehen, daß die Ablehnung wegen mangelnder Kreditwürdigkeit der Beklagten erfolgt sei, und daraus einen Verlust der Kreditwürdigkeit in Bankkreisen überhaupt zu folgern, umso mehr, als der Beklagten ja die Beschaffung eines anderen Bankkredits nicht gelungen war. Bie Revision greift hier in unzulässiger Weise die Be-v/eiswürdigung des Berufungsgerichts an. Bie Tatsache der Ge-
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Währung der Staatsbürgschaft hat das Berufungsgericht bei der Erörterung des Verlustes der Kreditwürdigkeit nicht übersehen, wie die Revision meint, sie aber kraft der ihm zuatehenden Bev/eisv/ürdigung anders gewertet, als die Revision will. Bei der Übernahme der Bürgschaft spielen überdies soziale Gesichtspunkte eine Rolle, abgesehen davon, daß die Zusage der Bürgschaft (15» Februar 1957) ja noch vor der Ablehnung des Kreditgesuchs durch die Bank lag.
Richtig ist, daß ein Teil der von den Yollstreckuhgs-3chutzantrügen der Beklagten und ihres Ehemannes (jetzigen Beklagten) getroffenen vollstreckbaren Forderungen auf jeden Fall vor dem 25. Februar 1957 entstanden sein muß, weil, .wie die Revision geltend macht, die betreffenden Pfandprotokolle vom 30. Oktober 1956 und vom 22. Februar 1957 datieren. Das Berufungsgericht sieht in diesen Voll-streckungshandlungen auch nicht die entscheidende Vermögensverschlechterung, es stellt jedoch fest, daß Anfang Mürz 1957 zahlreiche weitere Pfändungen ausgebracht wurden. Für Vermögensverhältnisse einer Person kommt, es nicht nur darauf an, ob sie überhaupt Schulden hat, auch nicht nur, ob diese fällig sind, sondern es kann auch von Bedeutung sein, ob die Gläubiger gegen ihren Schuldner wegen ihrer Forderungen mit Vollstreckung Vorgehen, da ein solches Vorgehen den Kredit schädigt und eine wirtschaftliche Hotlage verschärft. Die neuerlichen Pfändungen bedeuteten hier eine Verschlechterung der Verraögensverhältnisse. Die schon bestehenden Pfändungen, die durch Zahlung zu beseitigen die Beklagte nicht in der Lage war, gaben der Kreditversagung ein stärkeres Gewicht.
Ähnliches gilt von der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß die Beklagte am Fälligkeitstag (30. April 1957) die Grundschuld zu 23 041,90 DM nicht bezahlen konnte. Die Tatsache der Unmöglichkeit der Zahlung
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hat nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nur die Bedeutung eines Anzeichens dafür, daß eine Besserung der schlechten finanziellen Lage der Beklagten nicht eingetreten war. Einer Feststellung, ob die Grundschuld schon vor dem 25- Februar 1957 gekündigt worden war, bedurfte es daher nicht. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt nicht vor.
2. Bedenken erhebt die Revision schließlich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Forderung der Klägerin auf Tilgung der Grundstückslasten durch die Beklagte sei gefährdet gewesen. Sie hält die weitere Feststellung des Berufungsrichters, die hierfür benötigten Mittel hätten nach Ablehnung des Kreditgesuchs nicht durch Diskontierung der Kaufpreisforderung gegen die Klägerin doch noch beschafft werden können, für rechtsfehlerhaft zustandegekommen. Das. Berufungsgericht habe sich nicht mit der Bekundung des Zeugen Dr. Gf^^ auseinandergesetzt, die Diskontierung wäre möglich gewesen, weil die Restkaufgeldforderung hypothekarisch gesichert gewesen wäre, nicht die Bonität der Beklagten, sondern die der Klägerin im Vordergrund gestanden habe und eine zusätzliche Sicherung auf dem Grundstück Osterbeckstraße 43/45 möglich gewesen wäre. Die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Unmöglichkeit der Diskontierung beruht aber auf der Tatsache, daß auf diese gleiche Forderung trotz Verbürgung des Staates die Beklagte keinen Bankkredit hat erlangen können, und das Berufungsgericht hat gegenüber dieser festgestellten Tatsache der bloßen Meinungsäußerung des Zeugen trotz Anführung der oben genannten Gründe keinen Beweiswert beigemessen. Es erübrigte sich daher für das Berufungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit den geltend gemachten-Gründen, selbst wenn eine zusätzliche Sicherung möglich gewesen sein sollte, letzteres, weil die Staatsbürgschaft der dinglichen Sicherung mindestens gleichstand. Der Y/ert der noch in Frage kommenden dinglichen Sicherung erschien
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zudem bei den dringenden Geldbedarf der Beklagten offenbar keineswegs unzweifelhaft, da es nahe gelegen hätte, auf diese Weise das Geld für die Zahlung der Raten zugunsten der andrängenden Pfändungsgläubiger zu beschaffen, was aber nicht geschehen ist. Zu verneinen ist auch eine - von der Revision als verletzt bezeichnete - Pflicht des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, die Beklagte nach dem Grund für die Versagung des Kredits zu fragen; abgesehen davon, hat die beklagte Partei eine positive Antv/ort auf. diese Präge auch jetzt in der Revisionsbegründung nicht geben können.
Die Revisionsangriffe gegen die weiter folgenden Ausführungen des Berufungsrichters zur Diskontierungsfrage {keine konkreten Schritte des Dr.	zur	Diskontierung,
 Ungewißheit über die Verwendung der durch etwaige Diskontierung gewonnene^ Gelder zur Lastentilgung) scheitern schon daran, daß 3ie nur Hilfserwagungen des Berufungsrichters bekämpfen, auf denen 3eine Überzeugung nicht beruht ("Die Verweigerung des Kredits beweist .....;	der	-	Zeuge	-	hat	übrigens auch...................................................u).
IV.
Damit erweisen sich die Revisionsrügen als unbegründet. Da auch die von Amts wegen gebotene Prüfung des Berufungs-urteils (in dem nach § 565 ZPO zulässigen Umfang) auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsverstoß ergeben hat, war das
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Rechtsmittel des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Tasche	Schuster	Br.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger