In ihr erklärten sie, für die in dem Vertrag La^^^^gflBBAG vom 4* Juli 1952 vorgesehene Dauer den erforderlichen Platz für die Tankstelle auf ihrem Anwesen zur Verfügung zu stellen und gegen den Verkauf der Betriebsstoffe der Beklagten aus der Tankstelle keine Einwendungen zu erheben. Zur Begründung haben sie u.a. ausgefUhrt, daß die Klägerin zu 2) an den Vertragsabschlüssen der Klägerin zu 1) nicht beteiligt worden Bei und sie nioht genehmigt habe. Die Beklagte beantragte» die Klage abzuweisen» und erhob Zwischenfeststellungswiderklage nach § 260 ZPO mit dem Antrag auf Feststellung» daß zwischen den Klägerinnen einerseits und dem Tankstellenverweiter Georg LagHHHI andererseits über der. März 1955 hinaus ein entgeltliches Grund-stückshenutzungsrecht als Miet-oder Pachtverhältnis auf Lebenszeit des Georg La^HB bestehe» hilfsweise» daß dieses Bechtsverhältnie über den 51* März 1955 hinaus bestehe» mit der Begründung, daß die Klägerin zu 2) ihrer Schwester Abschlußvollmacht erteilt oder doch die in Frage kommenden Verträge genehmigt habe. Kit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihren Klagan-epruch nur insoweit weiter verfolgt, als sis die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der im einzelnen aufge.zäblten Tenkstellengeräte fordern* Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung des Betriebs einer Tankstelle haben sie die Klage im'Einverständnis mit dem Gegner zurückgenommen. Pie Beklagte könne daher ein Hecht» die Tankstellengeräte auf dem .Grundstück der Klägerinnen zu belassen» auch nicht aus dem Mietvertrag des Georg ableiten. Hach dem Tankstel^envertrag hänge die Beseitigung der Anlagen von dem Willan dar Beklagten ab» so daß sie als Störer im Sinne des $ 1004 BGB.von den Klägerinnen auf Beseitigung in Anspruch genommen werden könne. 1.) Die Bevision hält es für rechteixrig, wenn das Berufungsgericht die Trage, ob die Klägerin zu 1) ohne Mitwirkung ihrer Schwester die EigentUmererklärung abgeben und einen langfristigen Mietvertrag hinsichtlich des Grundstücks abschließen konnte, nach den Vorschriften Uber die fortgesetzte Gütergemeinschaft beurteile. Es sei jedoch in § 1497 BGB nur die Auseinandersetzung zwischen dem Überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen, nicht aber diejenige Auseinandersetzung gemeint, die sich nach dem Tode auch des überlebenden Ehegatten zwischen den Abkömmlingen allein vollziehe. Vertrages und einer entsprechenden Eigentiimervereinbarung, wie sie hier getroffen worden ist, gehört jedoch nicht zu diesen Maßregeln, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte das auf dem Grundstück eingebaute Tankstellengerät bei Verweigerung der Benutzungserlaubnis möglicherweise weggenommen hätte. Die Frage-, ob langjährige Vergebung eines TankBteilengrundstticks zu seiner ordnungsgemäßen Vorwaltung gehören würde, wäre jedoch nur insofern von Bedeutung, als eine zur Erhaltung notwendige, von einem Miterben oder Gesamthänder allein vorgenommene rechtsgeschäftliche Maßregel trotzdem auch nach außen für die Gesamthand nicht wirksam wäre, wenn sie, etwa unter Berücksichtigung der Mittel des Nachlasses oder Ge samt gutes, keine MSaß-ragel ordnungsmäßiger Verwaltung wäre (SGHZ 6, 76, 81). Dagegen kann ein Dritter, hier die Beklagte, sich nioht darauf berufen, daß dis von einem einzelnen Gesamthänder zur ordnungsmäßigen Verwaltung getroffene Maßregel notwendig gewesen sei und daß die übrigen Gesamthänder daher hätten mit-wirken müssen ( §1472 Abs.2 erster Halbsatz a.F.= § 1472 Abs.3 erster Halbsatz n.F.; § 2038 Abs.l 8.2 erster Halbsatz BGB)• Denn diese Verpflichtung besteht nur unter den an der Gesamthand Beteiligten, nioht aber nach außen (Erman, BGB 2. 1) und ihr Ehemann für den vorübergehenden Weiterbetrieb der Tankstelle durch besorgt gewesen seien, und hätten möglicherweise auch darauf vertraut, daß es auch mit der Klägerin zu 2) noch zu dem Abschluß eines langfristigen Vertrages kommen werde* Diese Umstände rechtfertigten es aber nicht, die Klägerin zu 2) so zu behandeln, als hätte sie ihrer Schwester eine entsprechende Vollmacht erteilt. Hach ihrer Bekundung hat sie von ihrem Schwager, dem Ehemann der Klägerin zu 1), erfahren, daß anstelle des früheren Tankstelleninhahexs der Zeuge Lamp die Tankstelle auf Buf und Widerruf gewissermaßen verwalte. Es kann der Hevision nicht beigestimmt werden, wenn sie eine Anscheinsvollmacht der Klägerin zu 2) fUr die Klägerin zu 1) oder eine Duldungsvollmacht deswegen bejaht, weil die Klägerin zu 2) "rechtzeitig" - gemeint offenbart vor Abschluß der Verträge im Juli 1952 - bei der Beklagten und dem Zeugen LaJHH) hätte vorsprechen und dartun mils sen, daß ihre Schwester nicht befugt sei, sie bei der Verwaltung des Grundstücks zu vertreten. Dabei übersieht die Bevision, daß der mit dem Vorgänger des Zeugen , einem gewissen VePP^P, bestehende Vertrag zur Zeit des Todes der Hutter der Klägerinnen schon lief.Daß die Klägerin zu 1) damals schon eigenmächtig unter Behauptung eines nicht bestehenden Vollmachtsverhältnisses unter Verletzung des Verwaltungsrechts ihrer Hutter auf getreten wäre, ist nioht ersichtlich. Darin liegt auch die Voraussetzung, daß dem Dritten bei seinem Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht keine Fahrlässigkeit zur Last fallen darf (Staudinger/öoing, BGB ll.Aufl. Der Abschluß auf Jahre berechneter Tankstellenverträge mit dem Grundstückseigentümer ist jedoch ein wichtiges Geschäft, das nicht von -heute auf morgen abgeschlossen werden muß und einer gründlichen Vorbereitung bedarf.lät Becht nimmt das Berufungsgericht daher auf Seiten der 'Beklagten (und des Zeugen L8^H^) ein fahrlässiges Verhalten an. Diese erstreckt sich auch auf die Vertretung im Vertragsverhältnis BB^ZBn/W' Das Berufungsgericht hat, fufiend auf einer entsprechenden Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen, Bechtsanwalts GrBHHB» den Sinn dieser Vollmaoht dahin gewürdigt, daß sie - von Bechtsanwalt GrBfc B^B entworfen - keine nachträgliche Bevollmächtigung der Klägerin zu 1) in sich schloß, sondern lediglich dazu dienen sollte und auch verwendet wurde, durch den genannten Anwalt einen endgültigen wirksamen Vertrag der Klägerinnen mit der Beklagten zustande zu bringen, daß aber mit dem Scheitern dieses Versuches die Vollmacht gegenstandslos geworden sei. Wenn das Berufungsge.richt die unter solchen Umständen erteilte Vollmacht nicht, wie die Revision das für richtig hält, als eine Vertrauenskundgebung der Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) gewertet und aus dieser Kundgebung auf das Bestehen einer Duldungsvollmacht für die Vergangenheit geschlossen hat, so liegt darin kein Bechtsverstoß, insbesondere kein Verstoß gegen § 286 ZPO. 1.) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerinnen als Eigentümerinnen des TankstellengrundBtücks die Belassung der Tankstellengeräte auf ihm durch die Beklagte auch dann dulden müßten, wenn die Beklagte aus eigenem Becht zur Belassung zwar nicht berechtigt wäre, wohl aber der Zeuge LaBBB* Be wäre widersinnig?, wenn die Klägerinnen einerseits dem Zeugen LaflBjjlB^uf Grund Vertrags verpflichtet wären, ihm den Betrieb der Tankstelle auf dem Grundstück zu Das Berufungsgericht hält aber eine Berechtigung des Zeugen Lafli zui Betrieb der Tankstelle, aus der die Beklagte ihrerseits ein Hecht zur Belassung des Tankstellengeräts auf dem Grundstück ableiten könnte, nicht für gegeben. 2.) Die Bevision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe ein Vorbringen der Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, daß die Kündigung dem Zeugen gegenüber nur zu dem Schein geschehen sei. Rechtsanwalt Grfl habe äabei jedoch in Aussicht gestellt, daß er auf dem Grundstück verbleiben dürfe, wenn die Tankstelle von einer anderen Gesellschaft betrieben werde* her Zeuge (g^hat diese Behauptungen bei seiner Vernehmung im wesentlichen bestätigt, has Berufungsgericht brauchte aber auf dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Kündigung nicht eineugehen, da es entgegen der Meinung der Revision die Kündigung nicht als Scheingeschäft erkennen läßt. Voll ten die Klägerinnen ihre Absicht, die Verbindung mit der Beklagten zu läsen und den Kraftstoff eines anderen Unternehmens auf dem Grundstück verkaufen zu lassen, erreichen, so mußte das Vertragsverhältnis mit wie Rechtsanwalt G4HHHI Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages mit bestehen widersprechende Behauptungen der Parteien, hie Beklagte behauptet, die Klägerin zu 1) habe in Vollmacht der Klägerin zu 2) mit ein Vertragsverhältnis auf hebenazeit geschlossen, während die Klägerinnen lediglich ein vorläufiges Mutzungsverhältnis oder, wie die Beklagte es bezeichnet, ein'widerrufliches Benutzungsrecht als seinerzeit vereinbart bezeichnen, ha der Vertrag mit La0Hd nach dem Inkrafttreten des Geschäftsxaummietengesetzes (§ 22 des Gesetzes! Bedenken könnten allenfalls noch nach § 568 BGB bestehen, weil das Grundstück nicht geräumt hat, sondern den Gebrauch des Grundstücks fortgesetzt hat und der Vertreter der Klägerinnen von dieser Fortsetzung gewußt hat. Der Umstand, daß Bechtsanwalt GrflHHHPdem Zeugen die Erklärung vom 3« April 1935 unterschreiben ließ, läßt jedoch ersehen, daß die Klägerinnen innerhalb der 14-tägigen Wider suruchsfrist des § 568 BGB dem Zeugen BaflHNi gegenüber eine Fortsetzung des Mietverhältnisses in der bisherigen Form abgelehnt haben, nämlioh in der Hinsicht, daß das Vertrags-vexhältnis der Beklagten weiterhin die Möglichkeit gegeben hätte, sich darauf zu berufen und ein Becht zur Belassung des Tankstellengerätes daraus abzuleiten. Damit entfällt aber für die Beklagte die Möglichkeit, aus dem weiteren Verbleiben des auf dem Grundstück sich wirksam gegen den Klaganspruch zu wenden. Der Wille der Beklagten» daß die Tankstelle für sie betrieben werden soll» ist demnach» und zwar sehr maßgeblich, dafür ursächlich, daß die Tankanlagen auf dem Grundstück der Klägerinnen verbleiben, insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte wirtschaftlich ungleich stärker ist als der Zeuge DaflHHl* Ei® Eigenschaft der Beklagten als Störer wird unter diesen Umständen auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Zeuge im un- Vielmehr hält die Beklagte, wenn auch nicht allein, die Anlage auf dem Grundstück der Klägerinnen im Sinne des Urteils des Senats vom 17. Demgegenüber weist das Berufungsgericht aber mit Becht darauf hin (BU S.22), daß nach Nr.6 des Tankstellen-vertrages der Tankstelleninhaber (DaflM)) verpflichtet ist, das Grundstück für Einbau und Betrieb der Anlage während der Vextragsdauer der Beklagten zur Verfügung zu stellen, und daß die Beklagte nach Nr.14 des genannten Vertrages ihn mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn der Tankstelleninhaber die vorgenannte Verpflichtung nicht erfüllt oder die Entfernung der Anlage wegen anderer Umstände erforderlich wird. Daß nach dieser Klausel die Beklagte zur Kündigung berechtigt ist, wenn wegen Kündigung des Mietvertrages zwischen den Grundstückseigentümern und dem Tankstelleninhaber oder, weil ein wirksamer Vertrag des Tankstelleninbabexs mit ihnen überhaupt nicht zustande gekommen ist, das Grundstück der Beklagten nicht mehr zur Verfügung stellen kann, steht außer krage. notfalls eine ‘Verurteilung des Zeugen LaflHBp zur Duldung nicht möglich ist, wie die Bevision geltend macht, kommt es für die Frage, oh die Beklagte das Eigentum der Klägerinnen im Sinne des § 1004 BGB stört, nicht entscheidend an* Es kann nicht etwa den Klägerinnen das Beohtsschutzinteresso bezüglich der Störungsklage gegen die Beklagte abgesprochen wer-den. Diese ist vielmehr schon deswegen gegeben, weil die Möglichkeit, daß dex Zeuge La^HHi die Zustimmung erteilt und es nicht zu dem Prozeß kommen läßt, besteht und die Klägerinnen ein Interesse haben, gegen die zahlungskräftige Beklagte und nicht bloß gegen den wirtschaftlich unvergleichlich schwächeren Zeugen DaflH zu vollstrecken, der übexdies das Tank-gexät ja schon vorfand, als ex aufzog. Unzutreffend ist auch die Meinung der Bevision, wenn die Klägerin zu 1), was vom Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur als möglich bezeichnet wird, eine Vollmacht der Klägerin zu 2) dex Beklagten gegenübex behauptet habe, könne wenigstens ihre, dex Klägerin zu 1), Klage keinen Erfolg haben. Br hat u.a. ausgesagt« die Klägerin zu 2) habe ihm bei einem Besuch im April 1955 erklärt, sie, die Klägerin zu 2), sei mit den von ihrer Schwester mit der Beklagten abgeschlossenen Verträgen einverstanden gewesen und ihre Schwester habe als ihre Vertreterin oder ihre Bevollmächtigt^ gehandelt. Das Berufungsgericht durfte nicht, ohne sich mit dieser Aussage auseinanderzusetzen', feststellen (S.14 BU), daß die Beklagte für ihre Behauptung, die Klägerin zu 2) habe die Klägerin zu 1) bevollmächtigt, beweisfällig sei. Es muß angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese Aussage, die es überhaupt nicht erwähnt, übersehen hat, da auch im Tatbestand des Berufungsurteils bei der Aufzählung der Niederschriften über die Zeugenvernehmung das Protokoll Uber die Vernehmung des Zeugen MB fehlt. macht der Klägerin zu 2) für die Verträge mit der Beklagten, nicht auch mit dem Zeugen spricht. Einmal ist nicht abzusehen, ob die Aussage des Zeugen nicht die Überzeugung des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der Frage der Vollmacht für den mit dem Zeugen Lsflppp abgeschlossenen Vertrag, insbesondere den angeblichen Vertrag auf Lebenszeit beeinflußt» Zum anderen steht der Aufhebung hinsiohtlich der Zurückweisung der Anschlußberufung auch nicht die Erwägung entgegen, daß bei Wirksamkeit der Verträge der Klägerin su 1) mit der Beklagten die Klage ohnedies abgewiesen werden müsse und das in § 280 ZPO genannte Abhängigkeitaverhält nis des Entscheidung über die Klage von dem nach der Widerklage festzustellenden Rechtsverhältnis (Vertrag mit nicht mehr bestehe.
Bür das ffaphsohlagewerkl nicht füx die Amtliche Sammlung! 2360 005 / Us 1. Gesetz* BGB $f 164t 242 Rechtesatz* Zurückhaltung ist in der. Annahme einer Anscheins-vollmao^t hei wichtigen, gründliche Vorbereitung erfordernden und dabei nicht eilbedäftigen Geschäften geboten. 2. Gesetzt BGB $ 986 Abe.l B.l, § 1004 Abs.2 Hechtssatz* § 986 Aba.l S.l ist auf den Abwehiarispruoh entsprechend anwendbar. 3* Gesetzt BGB $ 1472 Abs.3 erster Baibsatz, $ 2038 Abs.l 8.2 erster Baibsatz Bechtssaiz* Auf die Bflicht eines Gesamthänders, bei einem zur ordnungsmäßigen Verwaltung erfoz der liehen Geschäft mitzuwirken, kann sich ein Dritter für dis Bindung der Gesamthand nicht berufen. Aktenzeichen» V ZB 63/58 dg München I Urteil des BGH vom 17.September 1958 OLG Manchen V ZB 63/58 Verkündet am 17.September 1958 Symalla Justizobersekretär als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle i Im Samen des Volkes In de» Bechtsstreit der 8 ■■■•Aktiengesellschaft iu _ (ZweigniedexlassuntnVHM, gesetzlich vertreten aurci ihren Voxstand» bestehend aus Hübest v. Josef SflHHBfe Dr. Bolf vMb. Volf gang H®i^E7_Br. Otto und C.7. (■■fein SMBElHtistr^l Beklagten» Widerklagerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und 3 evisionsklägexin, . Prozeßbevöllmäcbtigtert Beohtsanwalt gegen 1. 2. d^jjjg: efrau Maria trA die Ehefrau Anna 7 ebenda, ' Klägerinnen, liderbeklagte, Berufungsklägerinnen , Ansohlufiberufungabeklagte und Bevislonsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Beohtsanwalt . hat dar V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* September 1958 unter Mitwirkung des Senatspzäsidenten Br. Tasche-und der Bundesriohter Bz. Augustin, Schuster, Br. Bothe und Br. Mattem für Beobt erkanntt Auf die Bevision der Beklagten wird daB Urteil des 5* Zivilsenats des Obexlandesgexichts Münohen vom 18. Bebxuar 1958 aufgehoben. Pie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das. Berufungsgericht zurttokverwlesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Bevision übertragen wird. Von Bechts wegen Tatbestand; 1 2 * 4 Das Grundstück Straße 0/} in P^BVPlan Nr «flU stand ursprünglich im Eigentum der Klägerinnen einerseits und ihrer Hutter andererseits in fortgesetzter Gütergemeinschaft. Als die Hutter im Jahre 1946 starb, wurde sie von den Klägerinnen zu gleichen Teilen beerbt. Weder die Erbengemeinschaft nooh die beendete fortgesetzte Gütergemeinschaft sind auseinandergesetzt. Auf dem Grundstück befindet sich seit dem Jahre 1928 eine SflHP-Tankstelle, die seit 1952 von dem Tankstelleninhaber Georg XaMU geführt wird * Hit ihm und seiner Ehefrau schloß die Beklagte am 4 • Juli 1952 einen schriftlichen Tankstellenvertrag (Tzeibstoff-verkaufsvertrag), der zunächst bis 31* Dezember 1962 laufen sollte, und einen gleichlautenden Ölverkaufsvertrag. Gleichzeitig schlossen die Klägerin Hazia ZMMfeund ihr Hann mit einen mündlichen Mietvertrag - nach der Behauptung der Beklagten für die Lebenszeit des LaflHHl ~ al)ei die Be“ nutzung des Tankstellengrundstücks und gaben der Beklagten eine nEigentümererkläzungH, die auf einem von der Beklagten vorgelegten Vordruck erstellt ist. In ihr erklärten sie, für die in dem Vertrag La^^^^gflBBAG vom 4* Juli 1952 vorgesehene Dauer den erforderlichen Platz für die Tankstelle auf ihrem Anwesen zur Verfügung zu stellen und gegen den Verkauf der Betriebsstoffe der Beklagten aus der Tankstelle keine Einwendungen zu erheben. Kit ihrer am 2. März 1955 zugestellten Klage haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte zu verurteilen; 1. die in dem Eigentum stehenden Tankstellengeräte von dem genannten Grundstück zu entfernen, 2. den unmittelbaren oder mittelbaren Betrieb einer Tankstelle auf dem Gxundstüok künftig zu unterlassen» 5* festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Treibstoffbehälter mit den Hohlleitungen vom Grundstück zu entfernen. Zur Begründung haben sie u.a. ausgefUhrt, daß die Klägerin zu 2) an den Vertragsabschlüssen der Klägerin zu 1) nicht beteiligt worden Bei und sie nioht genehmigt habe. Die Verträge seien deshalb für das Oesamtgut der Gütergemeinschaft nicht bindend. Die Beklagte beantragte» die Klage abzuweisen» und erhob Zwischenfeststellungswiderklage nach § 260 ZPO mit dem Antrag auf Feststellung» daß zwischen den Klägerinnen einerseits und dem Tankstellenverweiter Georg LagHHHI andererseits über der. 31. März 1955 hinaus ein entgeltliches Grund-stückshenutzungsrecht als Miet-oder Pachtverhältnis auf Lebenszeit des Georg La^HB bestehe» hilfsweise» daß dieses Bechtsverhältnie über den 51* März 1955 hinaus bestehe» mit der Begründung, daß die Klägerin zu 2) ihrer Schwester Abschlußvollmacht erteilt oder doch die in Frage kommenden Verträge genehmigt habe. t Die Klägerinnen haben diese Behauptungen bestritten und Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Kit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihren Klagan-epruch nur insoweit weiter verfolgt, als sis die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der im einzelnen aufge.zäblten Tenkstellengeräte fordern* Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung des Betriebs einer Tankstelle haben sie die Klage im'Einverständnis mit dem Gegner zurückgenommen. Die Abweisung des Klageanspruchs zu 5) ist mit der Berufung von vornherein nicht angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Verurteilung zur Entfernung der Tankstellengeräte stattgegeben, die An-schlußbexufung» mit der die Beklagte als unaegrt klage weiterverfolgt hat, dagagen/zurüekgewiesen. Mit der Ee- ?tnS< vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung und ihre Widerklage weiter. Pie Klägerinnen beantragen Zurückweisung des Hechtemittele. Entacheidunbegründe« A. Pas Berufungsgericht hat der Klage auf Grund des § 1004 BGB stattgegeben. Pie Klägerin zu 1) sei» fährt es aus» ohne Mitwirkung oder Vollmacht der Klägerin zu 2) weder fUx die Erbengemeinschaft noch für die Gütergemeinschaft berechtigt gewesen» die vertragsmäßige Eigentümexerklärung gegenüber der Beklagten abzugeben und den langfristigen Mietvertrag mit Georg abzuschließen. Eine Vollmaoht oder Ge- nehmigung der Klägerin zu 2) fUr die Handlungen der Klägerin zu 1) habe die Beklagte nicht beweisen können. Paß die Klägerin zu 1) der Beklagten gegenüber behauptet habe» mit Vollmaoht ihrer Schwester» der Klägerin zu 2)» zu handeln» sei streitig» könne aber unterstellt werden. Möglicherweise habe die Klägerin zu 1) das Grundstück mit Wirkung für die Gesamthand vorläufig und kurzfristig an I>aflHHHi vermieten können. Sie habe jedoch einen derartigen etwa gültigen Vertrag wirksam zu dem 51« März 1955 gekündigt. Pie Beklagte könne daher ein Hecht» die Tankstellengeräte auf dem .Grundstück der Klägerinnen zu belassen» auch nicht aus dem Mietvertrag des Georg ableiten. Hach dem Tankstel^envertrag hänge die Beseitigung der Anlagen von dem Willan dar Beklagten ab» so daß sie als Störer im Sinne des $ 1004 BGB.von den Klägerinnen auf Beseitigung in Anspruch genommen werden könne. Pa der vorläufige Mietvertrag mit Xia^MRlzu dem 31* März 1955 beendet worden sei» der etwa geschlossene auf Lebenszeit aber für die Ges&mthand nicht wirke» sei die Fest-stellungswidezklage unbegründet. B. Pie Bevieios bekämpft die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsixxig und maoht auch Vexfahrensverstöße geltend. Pie Würdigung dieser Bügen ergibt? I. Die ELag6 könnte jedenfalls dann keinen Erfolg haben, wenn die Beklagte auf Grund unmittelbarer BeohtebeZiehungen zu den Klägerinnen zur Unterhaltung der Tankstelle auf deren Grundstück befugt wäre. Zu den in dieser Hinsicht geltend gemachten Bevisionsrügen ist zu sagen« 1.) Die Bevision hält es für rechteixrig, wenn das Berufungsgericht die Trage, ob die Klägerin zu 1) ohne Mitwirkung ihrer Schwester die EigentUmererklärung abgeben und einen langfristigen Mietvertrag hinsichtlich des Grundstücks abschließen konnte, nach den Vorschriften Uber die fortgesetzte Gütergemeinschaft beurteile. Die Vorschrift des § 1472 Abs.2 BGB sei zwar in § 1497 BGB unter die nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft bis zur Auseinandersetzung anzuwendenden Vorschriften auf genommen. Es sei jedoch in § 1497 BGB nur die Auseinandersetzung zwischen dem Überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen, nicht aber diejenige Auseinandersetzung gemeint, die sich nach dem Tode auch des überlebenden Ehegatten zwischen den Abkömmlingen allein vollziehe. Daher komme für die Beurteilung von Verwaltungshandlungen der Klägerinnen für das Gesamtgut oder Bachlaßvarmögen mir § 2038 BGB in Betracht. Dia Trage ist ohne praktische Bedeutung, da $ 1472 und §■2038 BGB in der hier in Betracht kommenden Hinsicht übereinst Immen. Auch die entsprechende Anwendung der Klagebefugnis des einzelnen Gesamthänders in dem durch § 2039 BGB festgesetzten umfang wird für die Teilhaber an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach deren Beendigung von der Hechtspre-chung bejaht (BG JW 1905, 146 Hr.28; WarnBapr 1913 Hr.150). Die Verwaltung des Grundstücks stand demnach den Klägerinnen gemeinsam zu, wobei jede Klägerin allerdings die zur Erhaltung des in Trage kommenden Vermögensgegenstendes der Gesamthand notwendigen Haßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen konnte. Der Abschluß eines langjährigen Mict- Vertrages und einer entsprechenden Eigentiimervereinbarung, wie sie hier getroffen worden ist, gehört jedoch nicht zu diesen Maßregeln, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte das auf dem Grundstück eingebaute Tankstellengerät bei Verweigerung der Benutzungserlaubnis möglicherweise weggenommen hätte. Die Eevision versucht darzutun, daß die Vermietung oder Verpachtung von Tankstellen Üblicherweise langjährig vorgenommen werde und der Abschluß langjähriger Tankstellenverträge demnach zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehöre, was das Berufungsgericht verneint habe. Die Frage-, ob langjährige Vergebung eines TankBteilengrundstticks zu seiner ordnungsgemäßen Vorwaltung gehören würde, wäre jedoch nur insofern von Bedeutung, als eine zur Erhaltung notwendige, von einem Miterben oder Gesamthänder allein vorgenommene rechtsgeschäftliche Maßregel trotzdem auch nach außen für die Gesamthand nicht wirksam wäre, wenn sie, etwa unter Berücksichtigung der Mittel des Nachlasses oder Ge samt gutes, keine MSaß-ragel ordnungsmäßiger Verwaltung wäre (SGHZ 6, 76, 81). Dagegen kann ein Dritter, hier die Beklagte, sich nioht darauf berufen, daß dis von einem einzelnen Gesamthänder zur ordnungsmäßigen Verwaltung getroffene Maßregel notwendig gewesen sei und daß die übrigen Gesamthänder daher hätten mit-wirken müssen ( §1472 Abs.2 erster Halbsatz a.F.= § 1472 Abs.3 erster Halbsatz n.F.; § 2038 Abs.l 8.2 erster Halbsatz BGB)• Denn diese Verpflichtung besteht nur unter den an der Gesamthand Beteiligten, nioht aber nach außen (Erman, BGB 2. Aufl. § 2038 Anm.3; Dietz, Erbrecht 8.132 oben). 2.) a) Die Bevision erachtet durch das Berufungsgericht auch die Grundsätze verletzt, die die Rechtsprechung hinsichtlich der sogen. Anscheinsvollmacht entwickelt hat (BGHZ 5, 111, 116; DH BGB § 167 Nr.4; NJW 1956, 1673; Hi BGB § 164 Nr.9). Das Berufungsgericht erwägt, die Klägerin zu 2) habe bei dem von den Klägerinnen glaubhaft geschilderten Streit über einen geeigneten Vertragsabschluß für das Tankstellen-grundstüok nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Klägerin zu 1) eigenmächtig im Hamen beider Miteigentümerinnen langfristige Verträge abschließen «erde. Es sei auch nicht ersichtlich, «eiche weiteren Maßnahmen die Klägerin zu 2) hätte treffen sollen, um ihre Schwester am eigenmächtigen Abschluß langfristiger Verträge zu hindern, her für die Beklagte handelnde Zeuge sei nach seiner eigenen Bekundung sich darüber klar gewesen, daß bei festen Begelungen auch die Zu-Stimmung der Klägerin zu 2) notwendig sei. Dieser Zeuge und der Zeuge hätten- zwar gewußt, daß die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann für den vorübergehenden Weiterbetrieb der Tankstelle durch besorgt gewesen seien, und hätten möglicherweise auch darauf vertraut, daß es auch mit der Klägerin zu 2) noch zu dem Abschluß eines langfristigen Vertrages kommen werde* Diese Umstände rechtfertigten es aber nicht, die Klägerin zu 2) so zu behandeln, als hätte sie ihrer Schwester eine entsprechende Vollmacht erteilt. Vielmehr hätten die Beklagten und der Zeuge ha^MHl ihrerseits die erforderliche Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß sie trotz genauer Kenntnis der Miteigsntumsverhältnisse beim Abschluß der Verträge durch die Klägerin zu 1) sich nicht die Vollmacht der Miteigentümerin hätte voxlegen lassen. Die Beviaion weist auf die. unbestrittene, auch aus der Vernehmung der Klägerin zu 2) als Partei sich ergebende Tatsache hin, daß die Klägerin zu 2) in der Verwaltung der Tankstelle nicht tätig geworden ist. Hach ihrer Bekundung hat sie von ihrem Schwager, dem Ehemann der Klägerin zu 1), erfahren, daß anstelle des früheren Tankstelleninhahexs der Zeuge Lamp die Tankstelle auf Buf und Widerruf gewissermaßen verwalte. Zu Lebzeiten ihrer Mutter, hat die Klägerin zu 2) wo it er .bekundet, habe diese das Grundstück selbständig verwaltet. Hach ihrem Tode habe ihre Schwester ihr versichert, sie werde keine festen - gemeint offenhart langdauernden - vertraglichen Begelungen Uber das Grundstück ohne sie, die Klägerin zu 2), treffen. Hach der weiteren Angabe der Klägerin zu 2) hat die Klägerin zu 1)* auf Nachfrage ihrer Schwester in der Folgezeit wiederholt versichert, hinsichtlich des Grundstücks seien noch keine bin-» • . denden Abmaobungen getroffen. Es kann der Hevision nicht beigestimmt werden, wenn sie eine Anscheinsvollmacht der Klägerin zu 2) fUr die Klägerin zu 1) oder eine Duldungsvollmacht deswegen bejaht, weil die Klägerin zu 2) "rechtzeitig" - gemeint offenbart vor Abschluß der Verträge im Juli 1952 - bei der Beklagten und dem Zeugen LaJHH) hätte vorsprechen und dartun mils sen, daß ihre Schwester nicht befugt sei, sie bei der Verwaltung des Grundstücks zu vertreten. Dabei übersieht die Bevision, daß der mit dem Vorgänger des Zeugen , einem gewissen VePP^P, bestehende Vertrag zur Zeit des Todes der Hutter der Klägerinnen schon lief. Daß die Klägerin zu 1) damals schon eigenmächtig unter Behauptung eines nicht bestehenden Vollmachtsverhältnisses unter Verletzung des Verwaltungsrechts ihrer Hutter auf getreten wäre, ist nioht ersichtlich. « Allerdings hat der Ehemann der Klägerin zu 1) im Jahre 1951 eine auf den Vertrag Wepppp sich beziehende Eigentümererklärung bezüglich des Tankstellengrundstücks der Beklagten gegenüber unterzeichnet. Aber einmal handelte der Ehemann der Klägerin zu 1) in eigenem Esmen mit der unrichtigen Behauptung, Eigentümer des TankstellengrundBtücks zu sein, außerdem aber ist weder behauptet noch gar erwiesen, daß die Klägerin zu 2) von dieser Erklärung Kenntnis erhalten hätte. Dasselbe gilt von einem Pachtvertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten zppp vom 19* Dezember 1951 / 7. Januar 1952, dessen tatsächliche Ausführung nicht zu erkennen ist. Die Klägerin zu 2) konnte daher ohne Fahrlässigkeit darauf vertrauen, daß sie als im Grundbuch eingetragene Miteigentümerin heim Abschluß endgültiger Verträge über das Tankstellengrundstück nioht übergangen werden würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin zu 1) die you LapPPP) geschuldete Vergütung in Empfang genommen und daß die Klägerin zu 2) dagegen nichts unternommen hat. Außerdem kommt eine Anscheinsvollmacht nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner, der mit dem vollmachtlosen Ver- treter verhandelt hat, an das Bestehen einer Vollmacht glauben, durfte (BGH aaO). Darin liegt auch die Voraussetzung, daß dem Dritten bei seinem Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht keine Fahrlässigkeit zur Last fallen darf (Staudinger/öoing, BGB ll.Aufl. § 16? Landnöte 9 1) • Bei der Prüfung dieser Frage ist die Art des Geschäftes nicht ohne Bedeutung. Das Bedürfnis für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht ist mit dadurch hervorgerufen worden, daß das Verlangen nach schriftlicher Vollmacht oder eine BUckfxage beim angeblichen Vollmachtgeber vielfach die gebotene rasche Abwicklung von Bechtsgeschäften erschwert. Der Abschluß auf Jahre berechneter Tankstellenverträge mit dem Grundstückseigentümer ist jedoch ein wichtiges Geschäft, das nicht von -heute auf morgen abgeschlossen werden muß und einer gründlichen Vorbereitung bedarf. lät Becht nimmt das Berufungsgericht daher auf Seiten der 'Beklagten (und des Zeugen L8^H^) ein fahrlässiges Verhalten an. Wie wenig von Seiten der Beklagten auf eine einwandfreie Bechtsgxundlage gerade hinsichtlich des hier in Frage stehenden Tankstellengrundstüoks geachtet wurde, zeigt die Bigentümererklärung von 1931 ebenso wie der Pachtvertrag von 1952. Die Hachschau im Grundbuch hätte ohne weiteres ergeben, daß die in beiden Urkunden gemachten Angaben über die Alleineigentümereigenschaft der Eheleute Zflfc ^^nicht zutrafen. Auch füx eine Duldungsvollmacht fehlen hinreichende Anhaltspunkte . b) Zwei im Zusammenhang mit der Vollmachtefrage von der Bevision geltend gemachte Verfahrensrttgen können keinen Erfolg haben. aa) Der Antrag auf Vernehmung der Klägerin zu 2) als Partei (Schriftsatz der Beklagten vom 13. Januar 1958 S.6) zur Erhärtung der Behauptung, die Klägerin zu 2) habe Einzelheiten des Vertragsvezhältnissea zwischen der Erbengemeinschaft und dei Beklagten sowie der Erbengemeinschaft und ImflHHHtund seinen Vorgängern gekannt, insbesondere Lauf, Dauer und Höhe der Vergütung, war dadurch erledigt, daß die Klägerin zu 2) -10- zu den genannten Tatsachen, soweit sie von Bedeutung sind, bereits als Partei vernommen war. Zu einer Wiederholung der Vernehmung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (§§ 398, 451 ZPO). bh) Unter dem 24* November 1954 hatte die Klägerin zu 2) ihrer Schwester eine schriftliche Vollmacht folgenden Wortlauts ausgestellt» "Der Frau Maria ZflHÜwixd hiermit in Sachen SflB^Orundstücksvertrag Vollmacht erteilt. Diese erstreckt sich auch auf die Vertretung im Vertragsverhältnis BB^ZBn/W' Das Berufungsgericht hat, fufiend auf einer entsprechenden Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen, Bechtsanwalts GrBHHB» den Sinn dieser Vollmaoht dahin gewürdigt, daß sie - von Bechtsanwalt GrBfc B^B entworfen - keine nachträgliche Bevollmächtigung der Klägerin zu 1) in sich schloß, sondern lediglich dazu dienen sollte und auch verwendet wurde, durch den genannten Anwalt einen endgültigen wirksamen Vertrag der Klägerinnen mit der Beklagten zustande zu bringen, daß aber mit dem Scheitern dieses Versuches die Vollmacht gegenstandslos geworden sei. Wenn das Berufungsge.richt die unter solchen Umständen erteilte Vollmacht nicht, wie die Revision das für richtig hält, als eine Vertrauenskundgebung der Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) gewertet und aus dieser Kundgebung auf das Bestehen einer Duldungsvollmacht für die Vergangenheit geschlossen hat, so liegt darin kein Bechtsverstoß, insbesondere kein Verstoß gegen § 286 ZPO. «l t 9 %> , l k »J 1- II. 1.) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerinnen als Eigentümerinnen des TankstellengrundBtücks die Belassung der Tankstellengeräte auf ihm durch die Beklagte auch dann dulden müßten, wenn die Beklagte aus eigenem Becht zur Belassung zwar nicht berechtigt wäre, wohl aber der Zeuge LaBBB* Be wäre widersinnig?, wenn die Klägerinnen einerseits dem Zeugen LaflBjjlB^uf Grund Vertrags verpflichtet wären, ihm den Betrieb der Tankstelle auf dem Grundstück zu -11- gestatten, andererseits aber die das Tankgerät liefernde Firma zwingen könnten, es vom Grundstück zu entfernen. § 1004 BGB enthält zwar in dieser Hinsicht keine dem § 986 Abs.l Satz 1 BGB entsprechende ausdrückliche Vorschrift. Angesichts der gleichartigen Hechtslage für den Kerausgabe-und den Störungsanspruch ist das aber ohne Belang (Palandt, BGB 17»Aufl» § 1004 7 a; Erman, BGB 2. Aufl. § 1004 Anm.10 a.E.$ Wolff/ Baiser, Sachenrecht § 87 I 5; OLG Köln NJW 1955, 1072). Das Berufungsgericht hält aber eine Berechtigung des Zeugen Lafli zui Betrieb der Tankstelle, aus der die Beklagte ihrerseits ein Hecht zur Belassung des Tankstellengeräts auf dem Grundstück ableiten könnte, nicht für gegeben. Die Wirksamkeit eines langjährigen oder gar, wie der Zeuge la|H| bekundet hat, auf seine Lebenszeit allenfalls geschlossenen Vertrages mit verneint das Berufungsgericht mit Bückeicht auf die lediglich für beide Klägerinnen zussmmen bestehende Verweltungsbefugnis und die fehlende Vollmacht für die Klägerin zu 1)- Ob zwischen den Klägerinnen und Lefmm wenigstens ein Vertrag über die vorläufige Benutzung der Tankstelle als notwendige Erhaltungsmaßnahme wirksam zustande gekommen war, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Es erachtet einen solchen Vertrag auf jeden Fall eis durch die Kündigung für beendet, die Hechtsanwalt als Vertreter der Klägerinnen dem zu dem 51* März 1955 hat zugehen lassen. 2.) Die Bevision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe ein Vorbringen der Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, daß die Kündigung dem Zeugen gegenüber nur zu dem Schein geschehen sei. Die Beklagte hatte vor getragen, Hechtsanwalt GrflHHHI habe, nachdem er am 31. Uärz 1955 dem Zeugen ein Kündigungsschreiben Überreicht hatte, ihn eine Erklärung folgenden Inhalts unterschreiben lessens "Ich habe die mir zu dem 31. III.55 durch HA GrflMHBI in Sa-chen ZflHl augegangene Kündigung des Grundstücksbenutzungsrechtes erhalten und angenommen. Ich bezahle jetzt lediglich Benutzungsgebühr ohne Hietverhältnis.- Ich verpflichte mich auf Wunsch ohne Einwendungen sofort zu räumen und die Tank- stelle an Frau ZWUKD he raus zugeben." Rechtsanwalt Grfl habe äabei jedoch in Aussicht gestellt, daß er auf dem Grundstück verbleiben dürfe, wenn die Tankstelle von einer anderen Gesellschaft betrieben werde* her Zeuge (g^hat diese Behauptungen bei seiner Vernehmung im wesentlichen bestätigt, has Berufungsgericht brauchte aber auf dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Kündigung nicht eineugehen, da es entgegen der Meinung der Revision die Kündigung nicht als Scheingeschäft erkennen läßt. Voll ten die Klägerinnen ihre Absicht, die Verbindung mit der Beklagten zu läsen und den Kraftstoff eines anderen Unternehmens auf dem Grundstück verkaufen zu lassen, erreichen, so mußte das Vertragsverhältnis mit wie Rechtsanwalt G4HHHI erkannt hatte, rechtswirksam und nicht nur zu dem Schein gelöst werden, hie Erklärung, daß £4H|| für eine andere Gesellschaft bleiben könne, ändert an der Staatlichkeit der Kündigung nichts. Mit ihr wurde nur der Abschluß eines neuen Vertrages in Aussicht gestellt, der die Verbindung mit der anderen Gesellschaft verwirklichen würde. 3«) harüber, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Reohtsanwalts (f4HÜ ^aflMl gegenüber wirkte, enthält das Berufungsurteil keine ausdrücklichen Erörterungen, her Zusammenhang ergibt aber, daß das Berufungsgericht die Wirksamkeit zu dem 31. März 1933 bejaht, und zwar die Beendigung des Vertragsverbältnisses durch die Kündigung selbst, nicht aber durch die wegen Anfechtung in ihrer Wirksamkeit streitige oben wiedergegebene Erklärung des Zeugen • Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages mit bestehen widersprechende Behauptungen der Parteien, hie Beklagte behauptet, die Klägerin zu 1) habe in Vollmacht der Klägerin zu 2) mit ein Vertragsverhältnis auf hebenazeit geschlossen, während die Klägerinnen lediglich ein vorläufiges Mutzungsverhältnis oder, wie die Beklagte es bezeichnet, ein'widerrufliches Benutzungsrecht als seinerzeit vereinbart bezeichnen, ha der Vertrag mit La0Hd nach dem Inkrafttreten des Geschäftsxaummietengesetzes (§ 22 des Gesetzes! -13- 27.Juni 1952) abgeschlossen ist und auch pachtreohtliche VoxSchriften ihm nicht entgegenstehen» war eine Überlassung der Tankstelle an auf jederzeitigen Viderruf recht- lich möglioh. Im Übrigen würde dem Klaganspruch auch nicht entgegenstehen, wenn das vorläufige Vertragsverhältnis als ein solches auf unbestimmte Zeit zu deuten wäre; dann wäre bei Anwendung von Mietgrundsät2cn die Kündigung zu dem 30. Juni 1955 (§ 5 GEMS6) nach pachtrechtlichen Grundsätzen zu dem 4. Juli 1956 (§ 595 BGB) wirksam geworden. Bedenken könnten allenfalls noch nach § 568 BGB bestehen, weil das Grundstück nicht geräumt hat, sondern den Gebrauch des Grundstücks fortgesetzt hat und der Vertreter der Klägerinnen von dieser Fortsetzung gewußt hat. Der Umstand, daß Bechtsanwalt GrflHHHPdem Zeugen die Erklärung vom 3« April 1935 unterschreiben ließ, läßt jedoch ersehen, daß die Klägerinnen innerhalb der 14-tägigen Wider suruchsfrist des § 568 BGB dem Zeugen BaflHNi gegenüber eine Fortsetzung des Mietverhältnisses in der bisherigen Form abgelehnt haben, nämlioh in der Hinsicht, daß das Vertrags-vexhältnis der Beklagten weiterhin die Möglichkeit gegeben hätte, sich darauf zu berufen und ein Becht zur Belassung des Tankstellengerätes daraus abzuleiten. Der erkennbare Sinn der Gestattung des weiteren Verbleibens des BaflHP auf dem Grundstück war nunmehr dar, daß er zu dem Weiterbetrieb der Tankstelle, insbesondere dem Verkauf der G^^-Erzeugnis-ee berechtigt sein sollte, so längs es den Klägerinnen noch nicht gelungen war, die Beklagte zur Aufgabe der Tankstelle (Wegschaffung der Geräte) zu zwingen. Damit entfällt aber für die Beklagte die Möglichkeit, aus dem weiteren Verbleiben des auf dem Grundstück sich wirksam gegen den Klaganspruch zu wenden. III. Die Bevision bezweifelt zu Unrecht, daß die Beklagte - einmal untarstellt, daß ihr kein Becht zur Seite stehe -überhaupt Störer im Sinne des § 1004 BGB sei. Hach dem Tankstellen- und öllieferungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Zeugen LaQHi ist dieser der Beklagten gegenüber ver-' pflichtet, auf dem Grundstück der Klägerinnen QflS^Treib-stoff und SflBF-öle au verkaufen» und zwar im Namen und auf Beehnung der Beklagten» wozu sie ihm die Behältnisse und Anlagen leihweise zur Verfügung stellt. Der Wille der Beklagten» daß die Tankstelle für sie betrieben werden soll» ist demnach» und zwar sehr maßgeblich, dafür ursächlich, daß die Tankanlagen auf dem Grundstück der Klägerinnen verbleiben, insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte wirtschaftlich ungleich stärker ist als der Zeuge DaflHHl* Ei® Eigenschaft der Beklagten als Störer wird unter diesen Umständen auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Zeuge im un- mittelbaren Besitz der Grundstücke und der Tankgeräte ist. Vielmehr hält die Beklagte, wenn auch nicht allein, die Anlage auf dem Grundstück der Klägerinnen im Sinne des Urteils des Senats vom 17. September 1954 - V ZB 35/54 - IM BGB § 1004 Nr.14; siehe auch BGHZ 19, 126,.129. Die Bevision meint, die Beklagte sei deswegen nicht Störer, weil die Beseitigung des Tankstellengarätes nicht von ihrem Willen abhänge. Sie sei ja durch den Tankstellenvextrag dem Zeugen gegenüber rechtlich verpflichtet, ihm das Ge- rät zu belassen. Demgegenüber weist das Berufungsgericht aber mit Becht darauf hin (BU S.22), daß nach Nr.6 des Tankstellen-vertrages der Tankstelleninhaber (DaflM)) verpflichtet ist, das Grundstück für Einbau und Betrieb der Anlage während der Vextragsdauer der Beklagten zur Verfügung zu stellen, und daß die Beklagte nach Nr.14 des genannten Vertrages ihn mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn der Tankstelleninhaber die vorgenannte Verpflichtung nicht erfüllt oder die Entfernung der Anlage wegen anderer Umstände erforderlich wird. Daß nach dieser Klausel die Beklagte zur Kündigung berechtigt ist, wenn wegen Kündigung des Mietvertrages zwischen den Grundstückseigentümern und dem Tankstelleninhaber oder, weil ein wirksamer Vertrag des Tankstelleninbabexs mit ihnen überhaupt nicht zustande gekommen ist, das Grundstück der Beklagten nicht mehr zur Verfügung stellen kann, steht außer krage. Darauf, ob die Vollstreckung einer Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung des Tankgexäts ohne die Zustimmung oder -15- notfalls eine ‘Verurteilung des Zeugen LaflHBp zur Duldung nicht möglich ist, wie die Bevision geltend macht, kommt es für die Frage, oh die Beklagte das Eigentum der Klägerinnen im Sinne des § 1004 BGB stört, nicht entscheidend an* Es kann nicht etwa den Klägerinnen das Beohtsschutzinteresso bezüglich der Störungsklage gegen die Beklagte abgesprochen wer-den. Diese ist vielmehr schon deswegen gegeben, weil die Möglichkeit, daß dex Zeuge La^HHi die Zustimmung erteilt und es nicht zu dem Prozeß kommen läßt, besteht und die Klägerinnen ein Interesse haben, gegen die zahlungskräftige Beklagte und nicht bloß gegen den wirtschaftlich unvergleichlich schwächeren Zeugen DaflH zu vollstrecken, der übexdies das Tank-gexät ja schon vorfand, als ex aufzog. * 17. Unzutreffend ist auch die Meinung der Bevision, wenn die Klägerin zu 1), was vom Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur als möglich bezeichnet wird, eine Vollmacht der Klägerin zu 2) dex Beklagten gegenübex behauptet habe, könne wenigstens ihre, dex Klägerin zu 1), Klage keinen Erfolg haben. Die Bevision bexuft sich dabei auf $ 179 BGB. Wie oben unter II a gegen Ende ausgeführt ist, fällt dex Beklagten wegen mangelnder Erkundigung nach dem Vorliegen einer Bevollmächtigung Fahrlässigkeit zur Last. Infolgedessen entfällt nach $ 179 Abs.? BGB die sonst aus § 179 Abs.l BGB folgende Haftung dex Klägexin zu 1) auf Erfüllung der vertragsmäßig übernommenen Pflichten, für deren ffbexnah-me eie nach dem Vortrag dex Beklagten die Bevollmächtigung durch ihre Schwester behauptet haben soll. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Februar 1956 3.4, für den Fall des Fehlens der Vextretungsmacht oder einer Genehmigung seitens dex Klägerin zu 2) hafte die Klägerin zu 1) auf Erfüllung oder'Schadensersatz und sie werde 'für diesen Eventualfall in voller Höhe in Anspruch genommen, schon als Wahl des Schadensersatzes aufzufassen wäre, die den Exfüllungsanspzuch ausschlösse. V. Hach dem oben Ausgeführten sind die Angriffe der Revision zu dem größten Seil unbegründet. Trotzdem unterliegt das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensverstoßes der Aufhebung. Mit Recht rügt die Revision« daß das Berufungsgericht die Aussage des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen H4SP nicht gewürdigt hat. Der Zeuge war gemäß dem Beweisbeschluß vom 27. Oktober 1955 über die Behauptung der Beklagten zu vernehmen« die Klägerin zu 2) habe die Klägerin zu 1) tatsächlich bevollmächtigt zu dem Abschluß der Verträge mit der Beklagten und BaflHHl und sei mit deren Handlungen einverstanden gewesen. Der Zeuge ist am 15* Dezember 1955 auch vernommen worden. Br hat u.a. ausgesagt« die Klägerin zu 2) habe ihm bei einem Besuch im April 1955 erklärt, sie, die Klägerin zu 2), sei mit den von ihrer Schwester mit der Beklagten abgeschlossenen Verträgen einverstanden gewesen und ihre Schwester habe als ihre Vertreterin oder ihre Bevollmächtigt^ gehandelt. Wenn es im Protokoll heißt "für" ihre. Vertreterin oder "für" ihre Bevollmächtigte, seist dies offenbar ein Schreibversehen oder eine falsche Übertragung aus dem Stenogramm. Im Schriftsatz vom 1« Februar 1956 S.3 hat die Beklagte diese Aussage auoh vorgetragen. Das Berufungsgericht durfte nicht, ohne sich mit dieser Aussage auseinanderzusetzen', feststellen (S.14 BU), daß die Beklagte für ihre Behauptung, die Klägerin zu 2) habe die Klägerin zu 1) bevollmächtigt, beweisfällig sei. Es muß angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese Aussage, die es überhaupt nicht erwähnt, übersehen hat, da auch im Tatbestand des Berufungsurteils bei der Aufzählung der Niederschriften über die Zeugenvernehmung das Protokoll Uber die Vernehmung des Zeugen MB fehlt. Allerdings weist das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen H^B insofern einen Mängel auf, als die Aussage stenografisch auf genommen worden ist, das Stenogramm zwar mit dem Protokoll zusammengeheftet ist, aber nicht als Anlage bezeichnet und im Protokoll nicht als solohe erwähnt ist. Das Protokoll enthält aber am Ende den Vermerk "für die Richtigkeit der Übertragung aus dem Stenogramm", den der Urkundsbeernte unterschrieben hat. Die Parteien haben Pxotokollabschrift erhal- ten (Handvermerk auf der 1.Seite). Die Protokollmängel können jedenfalls schon nach § 295 ZPO (BGZ 14, 385; Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 18.Aufl< § 295 XI 2 b hei Fußnote 10) nicht dazu fuhren, daß die Aussage für die Urteilsfindung unerheblich wäre. Ebensowenig kommt hier eine stillschweigende Aufhebung des Beweisbeschlusses des Landgerichts durch die Oberinstanz hinsichtlich des Zeugen in Frage (Bauabach/Lauterbaoh, ZPO § 313 Anm.4 B 8.E.). Da auf dem dar gelegten Verstoß gegen $ 286 ZPO das Berufungsurteil möglicherweise beruht, war es aufzuheben und die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurttckzuverweisen. Die Aufhebung hatte sich auch auf die Abweisung der Feststellungswiderklage zu beziehen, obwohl die Bekundung des Zeugen lediglich von der Voll- macht der Klägerin zu 2) für die Verträge mit der Beklagten, nicht auch mit dem Zeugen spricht. Einmal ist nicht abzusehen, ob die Aussage des Zeugen nicht die Überzeugung des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der Frage der Vollmacht für den mit dem Zeugen Lsflppp abgeschlossenen Vertrag, insbesondere den angeblichen Vertrag auf Lebenszeit beeinflußt» Zum anderen steht der Aufhebung hinsiohtlich der Zurückweisung der Anschlußberufung auch nicht die Erwägung entgegen, daß bei Wirksamkeit der Verträge der Klägerin su 1) mit der Beklagten die Klage ohnedies abgewiesen werden -18 - müsse und das in § 280 ZPO genannte Abhängigkeitaverhält nis des Entscheidung über die Klage von dem nach der Widerklage festzustellenden Rechtsverhältnis (Vertrag mit nicht mehr bestehe. Pie Widerklage wäre immerhin nur als unzulässig, nicht wie bisher, als unbegründet abzuimisen“. Pr. lasche Pr. Augustin Schuster Bothe Bundesrichter Pr. Mattem ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Pr. Sasche