* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Oktober 1953 beim Wasserwirtschaftsamt angefragt hatte, weshalb mit den Arbeiten noch nicht begonnen sei, in Angriff genommen, jedoch nicht zu Ende geführt, weil nach einem Bericht des Landkreises Alfeld an das Wasserwirtschaftsamt der Ehemann der Beklagten der Aufforderung, die notwendigen Arbeiten entsprechend seiner Zusage auszuführen, nicht nachkam und auch nicht bereit war, den Betrag von 30.000 BM zur Verfügung zu stellen. In Wirkliohlceit geht auch eine Zahlung der Beklagten an den Landkreis im Ergebnis zu Lasten des Klägers, weil dessen Forderung an die Beklagte sich um 30.000 DH ermäßigt*. Es kommt auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der Ehemann der Beklagten als deren Bevollmächtigter entsprechend der Entscheidung der Schätzungskommission damit einverstanden gewesen sei, die 30.000 DH an den Landkreis zu zahlen, sobald der Betrag vom Wasserwirtschaftsamt oder vom Landkreis angefordert wurde. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Würdigung der-Beweisaufnahme, an die das Revisionsgericht gebunden ist, weil die Rügen, mit denen die Revision die Beweiswürdigung .-des Berufinagsgeriohts angreift, nicht begründet sind* führten Umständen« Paß der Zeuge in keiner Weise bestrebt gewesen sei, an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, folgert das Oberlandesgericht aus der Tatsache, daß der Zeuge vom Gericht für wesentlich erachtete Schreiben angeblich nicht bei seinen Handakten hatte, obwohl es sich hierbei um vom Zeugen ' selbst mit der Schreibmaschine angefertigte Schreiben handel-* te, die für ihn von großer Wichtigkeit waren« Richtig ist, daß der von der Revision beanstandete, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Satz der Entscheidungsgründe, der Zeuge habe steif und fest behauptet, daß ihm die Schätzungslisten mit dem Ergebnis der Schätzungen der Obergabekommission erst am Schluß der ganzen Verhandlung übergeben worden seien, in der im Tatbestand wiedergegebenen Aussage des Zeugen nicht enthalten ist« Wenn das Berufungsgericht abschließend ausführt, die Bekundungen des Zeugen seien wenig glaubwürdig, so daß es gerechtfertigt erscheine, seine Ausführungen und seine Einlassungen im Prozeß mit aller Vorsicht aufzunehmen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden« Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, das Oberlandesgericht habe, wenn der Zeuge glaubwürdig sei, nicht feststellen können, der Zeuge sei damit einverstanden gewesen, daß die Leistungen des Klägers zu dem Uferausbau mit 30*000 DM für die Vergangenheit abgegolten sein sollten, weil der Zeuge eine solche Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt habe« Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht seine Feststellung auch auf das von ihm als eindeutig bezeichnete übrige Beweisergebnis gestützt« Dieser Beurteilung steht die Aussage des Zeugen SchwjflR, der ebenfalls bei der Leinebegehung zugegen war, jedoch nicht sagen konnten ob der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger darüber einig gewesen sei, daß mit den vom Kläger übernommenen Leistungen in Höhe von 30*000 DH die Angelegenheit zwischen den Parteien bereinigt sein sollte, n$6ht entgegen» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Rechtsanwalts SoflHHfc das dieser, am 30« März 1953 im Aufträge des Ehemannes der Beklagten an das Wasserwirtschaft samt und die Kreisverwaltung gerichtet hatte, als einen Versuch des Zeugen SchflHMMRlBBhgewürdigt hat, das Verhandlungsergebnis vom 24» März 1953 hinfällig zu Machen, weil der schluß vom 21* Juni 1956 und den Beschluß vom 3» August 1956 angeordnet war, nicht vernommen worden sind, weil sie erkrankt waren« Bas Oberlandesgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme im übrigen am Schluß der mündlichen Verhandlung die Beklagte ausdrücklich befragt, welche Beweisanträge noch gestellt werden sollten» Die Beklagte hat darauf SflPI und BflNMHI als Gegenzeugen benannt gegen die Aussage des Rechtsanwalts Br*04)HP> daß es in der Hacht zu dem 1* April 1*953 zu einer endgültigen Einigung zwischen den Parteien gekommen sei und daß der Ehemann der Beklagten nicht erklärt habe, den Rest zahle er nach der'Ernte. Die Revision hat gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Schätzungskommission nach dem Willen der Parteien, insbesondere auch des Ehemannes der Beklagten, ein verbindliches Schiedsgutachten Über die Höhe des vom Kläger für die Instandsetzung der Leineufer noch zu leistenden Betrages abgeben sollte und abgegeben habe, keine Einwendungen erhoben. Auf Grund des Verlaufs der Besichtigung und der Verhandlungen über die Finanzierung der notwendigen Instand-r setzungsarbeiten stellt das Oberlandesgericht fest, daß der Ehemann der Beklagten als deren Bevollmächtigter nicht nur einer Betrag, der einstweilen von der Schuld der Beklagten einbehal-ten wurde, von der Beklagten lenälrreis gezahlt werden sollte, sobald er vom Wasserwirtschaft samt oder Landkreis zu dem Zwecke der Uferinstandsetzung angefordert wurde» Bas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß der Ehemann der Beklagten, nachdem ihm der Vertreter des Landkreises’ auf seine Präge, wie denn die Zahlung der 30.000 DM durch den Kläger gesichert werden könne, erwidert habe, am einfachsten werde der Betrag von der bei Übergabe des Gutes an den Kläger zu zahlenden Summe abgezogen, erklärt habe, wenn das möglich sei, dann gehe die Sache in Ordnung» Bas Oberlandesgericht wertet die von der Schätzungskommission angeordnete Zahlungsweise als eine Empfehlung an die Parteien, mit welcher der Ehemann der Beklagten einverstanden -gewesen sei» Es führt dazu aus, die Schätzungskommission hätte die 30.000 BM, statt den Betrag von der Forderung des Klägers abzuziehen, auch dem Kläger zusprechen können mit der Auflage, ihn an das Wasserwirtschaftsamt weiterzuleiten» Die Einbehaltung des Betrages habe allein im Interesse der Beklagten gelegen, weil sie auf diese Weise die Sicherheit gehabt habe, daß die Verpflichtung des Pächters auch erfüllt wurde. Bie Beklagte habe sich dann auch im Schreiben vom 26» April 1933 lediglich gegen die Festsetzung des Betrages von 30.000 Bll gewandt', jedoch gegen die Zahlungsweise keine Einwendungen erhoben und auch nicht* erheben können, weil sie ihrem Willen und ihrem Interesse entsprochen habe« Aus dem Schreiben der Beklagten, vor allem weiter auch aus dem von den Zeugen Schw(|B| KflHpP und BeflBBP geschilderten Verhalten des Ehemannes der Beklagten in einem Ortstermin, der Anfang Oktober 1953 stattfand, folgert das Berufungsgericht das Einverständnis der Beklagten mit der von der Schätzungskommission angeordneten Zahlungsweise. Oktober 1933 das Wasserwirtschaftsamt an ' Erfüllung gemahnt und im Anschluß daran um Nachricht gebeten, weshalb mit deh Arbeiten noch nicht begonnen worden sei* Die Arbeiten seien dann auf Grund des aufgestellten Finanzierungsplanes in Angriff genommen worden* Daß sie nicht durchgeführt wurden, beruhe allein auf dem Verschulden des Ehemannes der Beklagten, der sich später ohne Angabe von Gründen geweigert habe, sich entsprechend seiner Zusage an der Beseitigung der Uferschäden zu beteiligen. Beklagten sich zu Sachleistungen in Anrechnung auf den von ihm .zu leistenden Betrag von 30.000 DM bereiterkl^rt habe, wertet das Berufungsgericht als ein weiteres Zeichen dafür, daß der Ehemajnn der Beklagten mit der Zahlung des Betrages an das WasserWirt,-schaftsamt einverstanden gewesen sei. Wenn, wie das Oberlandesgericht feststellt, der Ehemann der Beklagten damit einverstanden war, daß die von der Forderung des Klägers einbehaltenen 30,000 TM bei Abruf von der Beklagten an den Landkreis gezahlt wurden, dann kann auch der Kläger von der Beklagten die Zahlung an den Landkreis verlangen, nachdem der Betrag für die Instandsetzung angefordert wurde. Wenn das Berufungsgericht diese, dem Ehemann der Beklagten bekannten Umstände dahin gewürdigt hat, daß eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder eine weitere Zurückbehaltung des Betrages ausgeschlossen sein sollte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unbegründet ist auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhobene Rüge der Beklagten, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung die Bindung an das Urteil des Senats vom 14. Wenn in diesem Urteil gesagt ist, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht verurteilen können, 30.000 DM an den Landkreis zu zahlen, so sollte damit, wie der* Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennen läßt, lediglich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß öine • solche Verurteilung nicht auf eine zwischen dem Kläger und dem Landkreis getroffene Vereinbarung gestützt werden könne.«.. März 1956 über die etwaige Befugnis der Beklagten, gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung an den Kläger mit Weitergehenden Ersatzansprüchen aufzurechnen, einer Verneinung des Aufrechnungsre.chts entgegen, ganz abgesehen davon, daß solche Ersatzansprüche, wie sich aus dem Urteil in der Sache V ZR 18/58 ergibt, nicht bestehen.

Zitierte Normen: § 161 ZPO
betragenBMBerufungsgerichtZeugezeugenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

4
UHJ3/51
Verkündet
 am 15« Oktober 1958
Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2381 029
ImNamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Kar inSohfl^^-WSHHK auf Rittergut Kreis tQ/mfim*,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 4MBI -
gegen
 den Landwirt Friedrich MJM) in A00|0ta00P, Am
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Kirchberger
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, *Br. Piepenbr6ok, Br. Rothe und Br« Freitag
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Dezember 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurttck-gewiesen«*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 14« März 1956 (V ZR 160/55) Bezug genommen* der, wie folgt, ergänzt wird«
i
i
|
Zu Beginn des Jahres 1953 hatten die Parteien die*in dem Pachtvert&g vorgeseheiP%chätzer gewählt, die dann ihrerseits den Obmann wählten» Mit Schreiben vom 13« März 1953 bat der Ehemann der Beklagten mit der Begründung, daß die Schätzungskommission eine Aufstellung der Kosten für die Leineüferin-standsetzung wünsche, das Wasserwirtschaft samt um einen entsprechenden Kostenanschlag und bemerkte dazu, daß,, ein Leine- ; ufergut acht eh Bestandteil jeder Pachtübergabe gewesen sei und auch jetzt sein müsse« Am 24. März 1953 fand unter Beteiligung des Oberkreisdirektors	des	Kreisbaumeisters	Ws#r
des Oberregierungsrats	des	Begierungs- und
 Baurats Schwefe des Amtsrats KflHBBi sowie des Klägers und des Ehemannes der Beklagten eine Besichtigung der Leineufer statt, in deren Verlauf die Beteiligten sich darüber einigten, welche Schäden beseitigt werden sollten« Bas Wasserwirtschaftsamt sandte eine Abschrift des Schreibens vom 25* März 1953 an den Ehemann der Beklagten und schrieb ihm gleichzeitig, daß die Kosten für eine Instandsetzung der Leineufer, und.zwar für die Fertigstellung der bereits (im Jahre 1952 in Angriff : genommenen Uferstrecke sich schätzungsweise auf 100.000 BM belaufen würden, wobei die Beseitigung der Uferschäden an dem weiter unterhalb gelegenen großen Bruch (sog. "Helgoland") außer Betracht geblieben sei, weil die hier am zweckmäßigsten durchzuführenden Maßnahmen noch näherer Überlegung bedürften»? Bie Finanzierung der mit 100.000 BM veranschlagten Kosten könnte durch Barleistungen des Pächters in Höhe von 30.000 BM, durch Sachleistungen im Werte von 6.000 BM sowie durch Bundesund Landesmittel in Höhe von 50.000 BM erfolgen. Es solle versucht
 
werden, daß der noch fehlende Betrag von 14.000 DM als weitere Beihilfe aus Landesmitteln bereitgestellt werde. Bas Wasser-wirbschaftsamt bemühte sich in der Folgezeit mit gutem Brfolg um die Beschaffung der öffentlichen Mittel für die Leineuferunterhaltung * Anfang Oktober 1953 fand ein neuer Ortstermin statt, in dem sich die Beteiligten, darunter auch der Ehemann der Beklagten, darüber einigten, daß mit der Beseitigung der Uferschäden alsbald begonnen werden sollte. Bie Arbeiten.wurden dann, nachdem der Ehemann der Beklagten am 22. Oktober 1953 beim Wasserwirtschaftsamt angefragt hatte, weshalb mit den Arbeiten noch nicht begonnen sei, in Angriff genommen, jedoch nicht zu Ende geführt, weil nach einem Bericht des Landkreises Alfeld an das Wasserwirtschaftsamt der Ehemann der Beklagten der Aufforderung, die notwendigen Arbeiten entsprechend seiner Zusage auszuführen, nicht nachkam und auch nicht bereit war, den Betrag von 30.000 BM zur Verfügung zu stellen.
Bas Oberlandesgericht hat in dem erneuten Berufungsverfahren nach Beweisaufnahme wiederum unter Abänderung des :land-gerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an den Landkreis AMHfr 30.000 BM nebst Zinsen zu zahlen. Mit ‘der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung,
t
hilfsweise die Zurückverweisung dfer Sache an das Berufungsgericht. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Snteohei dungsgründe i
•	•	i
Bie Revision ist nicht begründet.	*
*	i
)
Ber mit der Klage geltend gemachte Anspruch betrifft einen Betrag, der wegen Vernachlässigung der Uferunterhaltungspflicht durch den Kläger von der durch das Schiedsgutachten der Schätzungskommission festgestellten Forderung des Pächters für das zurückgegebene Inventar von 229.335 BM abgezogen wurde
 
und zu dessen Zahlung sich der Kläger dem Wasserwirtschaftsamt gegenüber bereit - erklärt hat. Die 30.000 DH, diö an sich der Kläger aus der Inventartibergäbe noch zu fordern hat, wurden einstweilen von der Schuld der.Beklagten abgezogen. Der Betrag muß jedoch letzten Endes dem Kläger zur Last fallen, weil er seiner Verpflichtung zur üferunterhaltung nicht in vollem. Umfang nachgekommen ist und deshalb diesen Betrag noch aufzubringen hat. In Wirkliohlceit geht auch eine Zahlung der Beklagten an den Landkreis im Ergebnis zu Lasten des Klägers, weil dessen Forderung an die Beklagte sich um 30.000 DH ermäßigt*. Im gegenwärtigen Rechtsstreit handelt es sich darum, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung an den Landkreis verlangen kann. Das Oberlandesgericht hat diese Frage nach Maßgabe der Ausführungen im Urteil, des Senats vom 14. März 1936 erneut geprüft. Es kommt auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der Ehemann der Beklagten als deren Bevollmächtigter entsprechend der Entscheidung der Schätzungskommission damit einverstanden gewesen sei, die 30.000 DH an den Landkreis zu zahlen, sobald der Betrag vom Wasserwirtschaftsamt oder vom Landkreis angefordert wurde. Dieses Einver-ständnis der Beklagten folgert das Berufungsgericht, wie im angefochtenen Urteil näher dargelegt wird, aus dem Verhalten des Ehemannes der Beklagten vor, während und nach der Obergabe däs Gutes sowie aus den ganzen Umständen des Falles. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Würdigung der-Beweisaufnahme, an die das Revisionsgericht gebunden ist, weil die Rügen, mit denen die Revision die Beweiswürdigung .-des Berufinagsgeriohts angreift, nicht begründet sind*
i
/	,	i
»	S	!'•	«
Die Einwendungen der Revision richten sich Vor allem gegen die Verwertung von Seilen der Aussage des Ehemannes der Beklagten, die nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils ent-halten sind. Die Bekundungen der vor dem Oberlandesgericht vernommenen Zeugen sind im wesentlichen im Tatbestand des Berufungsurteils im Zusammenhang wiedergegeben. Einer Protokollierung der
 Aussagen-bedurfte es nicht (§ 161 ZPO)* Pa die Wiedergabe einer Zeugenaussage auch in den Entscheidungsgründen des Urteils erfolgen kann, war das Berufungsgericht nicht gehindert, auch die Aussagen des Ehemannes der Beklagten, die nicht im Tatbestand enthalten sind, zu verwerten, sofern nur erkennbar gemacht ist, was der Zeuge ausgesagt hat« Pie ungünstige Beurteilung des Zeugen	t>e?uht	auf	den vom Berufungsgericht 'ange-
führten Umständen« Paß der Zeuge in keiner Weise bestrebt gewesen sei, an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, folgert das Oberlandesgericht aus der Tatsache, daß der Zeuge vom Gericht für wesentlich erachtete Schreiben angeblich nicht bei seinen Handakten hatte, obwohl es sich hierbei um vom Zeugen ' selbst mit der Schreibmaschine angefertigte Schreiben handel-* te, die für ihn von großer Wichtigkeit waren« Richtig ist, daß der von der Revision beanstandete, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Satz der Entscheidungsgründe, der Zeuge habe steif und fest behauptet, daß ihm die Schätzungslisten mit dem Ergebnis der Schätzungen der Obergabekommission erst am Schluß der ganzen Verhandlung übergeben worden seien, in der im Tatbestand wiedergegebenen Aussage des Zeugen nicht enthalten ist«
Pie Entscheigungsgründe lassen jedoch eindeutig erkennen, daß der Zeuge ausgesagt hat, er habe die Schätzungslisten erst am
*	i
Schluß der Verhandlung, bekommen, daß er diese Aussage auch dann noch aufrechterhielt, als ihm der Inhalt einer Protokollabschrift, die das Gegenteil besagte, vorgehalten wurde, und daß er erst, nachdem die beiden Sachverständigen Hiemann und von Engelbrechten ihn mit aller peutlichkeit auf die richtige Sachlage hingewiesen hatten, von der Unrichtigkeit seiner Einlassung überzeugt zu sein schien« Pie Ent scheidungsgründe ergeben danach mit hinreichender Klarheit, was Zeugenaussage und was richterliche Be-
\
urteilung ist«
Pas gleiche gilt von der Bemerkung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe sich an der Besichtigung der Leineufer am 24«
März 1953 nicht nur ganz oberflächlich beteiligt, wie er dem Gericht bei seiner Vernehmung habe glauben machen wollen« Auch hier-
aus ist erkennbar, was der Zeuge ausgesagt bat» Biese Aussage steht entgegen der Auffassung der Revision mit der im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Bekundung des Zeugen, daß • die Besprechung mit dem Oberkreisdirektor und dem Zeugen SchvtyRRl etwa 3/4 Stunden gedauert habe und daß die Beteiligten während dieser Zeit eine Strecke von 3-4 km zurückgelegt hätten, nicht im Widerspruch, da nach der Aussage des Zeugen die Leineufer nur auf etwa 100 m in Augenschein genommen wurden, mit der während der Besprechung zurilckgelegten Strecke von 3-4 km somit nicht die Strecke der Leinebegehung, sondern die im Ürbigen draußen zurückgelegte.Strecke gemeint war. Wenn das Berufungsgericht abschließend ausführt, die Bekundungen des Zeugen seien wenig glaubwürdig, so daß es gerechtfertigt erscheine, seine Ausführungen und seine Einlassungen im Prozeß mit aller Vorsicht aufzunehmen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden« Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, das Oberlandesgericht habe, wenn der Zeuge glaubwürdig sei, nicht feststellen können, der Zeuge sei damit einverstanden gewesen, daß die Leistungen des Klägers zu dem Uferausbau mit 30*000 DM für die Vergangenheit abgegolten sein sollten, weil der Zeuge eine solche Vereinbarung ausdrücklich in Abrede gestellt habe« Abgesehen hiervon hat das
4
Oberlandesgericht seine Feststellung auch auf das von ihm als eindeutig bezeichnete übrige Beweisergebnis gestützt« Dieser Beurteilung steht die Aussage des Zeugen SchwjflR, der ebenfalls bei der Leinebegehung zugegen war, jedoch nicht sagen konnten ob der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger darüber einig gewesen sei, daß mit den vom Kläger übernommenen Leistungen in Höhe von 30*000 DH die Angelegenheit zwischen den Parteien bereinigt sein sollte, n$6ht entgegen»
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Rechtsanwalts SoflHHfc das dieser, am 30« März 1953 im Aufträge des Ehemannes der Beklagten an das Wasserwirtschaft samt und die Kreisverwaltung gerichtet hatte, als einen Versuch des Zeugen SchflHMMRlBBhgewürdigt hat, das Verhandlungsergebnis vom 24» März 1953 hinfällig zu Machen, weil der
 
Zeuge nicht habe angeben können, von wem er das Gerücht über den angeblichen Vergleichsabechluß gehört habe. Wenn auch in der Wiedergabe der Aussage des Zeugen im Tatbestand eine Befragung des Zeugen über die Herkunft des Gerüchts nicht enthalten ist, so ist doch ohne weiteres ersichtlich, was der Zeuge ausgesagj; hat •
Richtig ist, daß, wie die Revision geltend macht, die Zeu-gen	und RfHHfc, deren Vernehmung durch den Beweisbe-
schluß vom 21* Juni 1956 und den Beschluß vom 3» August 1956 angeordnet war, nicht vernommen worden sind, weil sie erkrankt waren« Bas Oberlandesgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme im übrigen am Schluß der mündlichen Verhandlung die Beklagte ausdrücklich befragt, welche Beweisanträge noch gestellt werden sollten» Die Beklagte hat darauf SflPI und BflNMHI als Gegenzeugen benannt gegen die Aussage des Rechtsanwalts Br*04)HP> daß es in der Hacht zu dem 1* April 1*953 zu einer endgültigen Einigung zwischen den Parteien gekommen sei und daß der Ehemann der Beklagten nicht erklärt habe, den Rest zahle er nach der'Ernte. Damit war klargestellt, welche Beweise noch angetreten würden, so daß die früheren Beweisanordnungen überholt waren. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Dr« O^HP, daß in der fraglichen Nacht eine endgültige Regelung über die von der Beklagten zu zahlenden Beträge getroffen worden eei, zwar als subjektiv richtig bezeichnet, aber gleichwohl, zu demal da die Verhandlung am nächsten Tage noch fortgesetzt und hierbei insbesondere über die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen verhandelt wurde, nicht festzustellen vermocht, daß 11 durch Zahlung der 140.00Q BM sozusagen der Schlußstrich.unter die streitigen Übergabeverhandlungen gezogen und eine vollkommene Einigung über die von der Beklagten zu zahlenden Beträge erzielt sei.,t Biese Beurteilung des Berufungsgerichts deckt • sich mit dem, was nach dem Beweisantritt der Beklagten die Zeugen bekunden sollten, so daß das Berufungsgericht von einer.Vernehmung der Zeugen Abstand nehmen konnte.	-
Ber Kläger war, wie das Oberlandeegericht in übereinstim-
mung mit der Auffassung des Wasserwirtschaftsamts und der Was-seraufSichtsbehörde zutreffend ausftihrt, auf Grund des Pachtvertrages in gleicher Weise wie die Beklagte als Anliegerin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu einer normalen Leineuferunterhaltung verpflichtet (vgl. dazu das Urteil des Senats in der gleichzeitig mit dem vorliegenden Pall entschiedenen Sache V ZR 18/58). Die Beseitigung von Ufereinbrü-chen geht Über die normale Unterhaltungspflicht eines Anliegers und damit auch des Pächters hinaus. Die Revision hat gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß die Schätzungskommission nach dem Willen der Parteien, insbesondere auch des Ehemannes der Beklagten, ein verbindliches Schiedsgutachten Über die Höhe des vom Kläger für die Instandsetzung der Leineufer noch zu leistenden Betrages abgeben sollte und abgegeben habe, keine Einwendungen erhoben. Die Schätzungskommission konnte allerdings, wie auch das Berufungsgericht und die Revision übereinstimmend ausführen, die Beklagte nicht verurteilen, 30.000 BK an den Landkreis zu zahlen, weil die Regelung der Präge, in : welcher Weise die 30.000 DM zu zahlen waren, über die Aufgaben der Schätzungskommission hinausging. Bas Schiedsgutachten war, soweit es sich mit der Art der Zahlung befaßte,, für die Parteien nicht verbindlich. Bieser Gesichtspunkt steht jedoch der vom Berufungsgericht bejahten Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Bas. Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Ehemann der Beklagten selbst die Besichtigung der Leineufer : veranlaßt habe, um das Ergebnis als Grundlage für die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien aus Anlaß der Übergabe -des Gutes zu verwenden. Auf Grund des Verlaufs der Besichtigung und der Verhandlungen über die Finanzierung der notwendigen Instand-r setzungsarbeiten stellt das Oberlandesgericht fest, daß der Ehemann der Beklagten als deren Bevollmächtigter nicht nur einer
«
sachgemäßen Verbauung der von den Beteiligten ausgewählten Uferstrecke zugestimmt habe, sondern .darüber hinaus auch damit einverstanden gewesen sei, daß der Kläger zu den Instandsetzungskosten außer Sachleistungen im Werte von 6.000 BM hoch einen Barbetrag von 30.000 BM zur Verfügung stellte und daß dieser
- 9 ~
Betrag, der einstweilen von der Schuld der Beklagten einbehal-ten wurde, von der Beklagten lenälrreis gezahlt werden sollte, sobald er vom Wasserwirtschaft samt oder Landkreis zu dem Zwecke der Uferinstandsetzung angefordert wurde» Bas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß der Ehemann der Beklagten, nachdem ihm der Vertreter des Landkreises’ auf seine Präge, wie denn die Zahlung der 30.000 DM durch den Kläger gesichert werden könne, erwidert habe, am einfachsten werde der Betrag von der bei Übergabe des Gutes an den Kläger zu zahlenden Summe abgezogen, erklärt habe, wenn das möglich sei, dann gehe die Sache in Ordnung»
Bas Oberlandesgericht wertet die von der Schätzungskommission angeordnete Zahlungsweise als eine Empfehlung an die Parteien, mit welcher der Ehemann der Beklagten einverstanden -gewesen sei» Es führt dazu aus, die Schätzungskommission hätte die 30.000 BM, statt den Betrag von der Forderung des Klägers abzuziehen, auch dem Kläger zusprechen können mit der Auflage, ihn an das Wasserwirtschaftsamt weiterzuleiten» Die Einbehaltung des Betrages habe allein im Interesse der Beklagten gelegen, weil sie auf diese Weise die Sicherheit gehabt habe, daß die Verpflichtung des Pächters auch erfüllt wurde. Bie Beklagte habe sich dann auch im Schreiben vom 26» April 1933 lediglich gegen die Festsetzung des Betrages von 30.000 Bll gewandt', jedoch gegen die Zahlungsweise keine Einwendungen erhoben und auch nicht* erheben können, weil sie ihrem Willen und ihrem Interesse entsprochen habe« Aus dem Schreiben der Beklagten, vor allem weiter auch aus dem von den Zeugen Schw(|B| KflHpP und BeflBBP geschilderten Verhalten des Ehemannes der Beklagten in einem Ortstermin, der Anfang Oktober 1953 stattfand, folgert das Berufungsgericht das Einverständnis der Beklagten mit der von der Schätzungskommission angeordneten Zahlungsweise.
4	1
In diesem Ortstermin, sc führt das Berufungsgericht aus,1' habe der Ehemann der Beklagten sich bereit erklärt, zu dem Zwecke des Ausbaues der mit seiner Zustimmung am 24. März 1953 ausgewähl-
ten Schadensstelle den erforderlichen Boden in Anrechnung aut den von ihm zu leistenden Betrag von 30*000 DM vom nahen Weinberg zur Verfügung zu stellen und mit eigenen Gespannen abzufahren und weiter das auf dem Gut liegende Holz, das vom Kläger zur Verfügung gestellt war, zu den Baustellen zu bringen* Für den Kubikmeter Erde hatten 6 - 8 DM gutgeschrieben werden'sollen, so daß die Beklagte durch diese Leistungen, da etwa 2000-3000 cbm Erde in Frage gekommen seien, einen sehr erheblichen feil des Betrages von 30.000 DM hätte abtragen können. In Verfolg der getroffenen Regelung habe der Ehemann der* Beklagten; mit Schreiben vom 22. Oktober 1933 das Wasserwirtschaftsamt an ' Erfüllung gemahnt und im Anschluß daran um Nachricht gebeten, weshalb mit deh Arbeiten noch nicht begonnen worden sei* Die Arbeiten seien dann auf Grund des aufgestellten Finanzierungsplanes in Angriff genommen worden* Daß sie nicht durchgeführt wurden, beruhe allein auf dem Verschulden des Ehemannes der Beklagten, der sich später ohne Angabe von Gründen geweigert habe, sich entsprechend seiner Zusage an der Beseitigung der Uferschäden zu beteiligen. Die Tatsache, daß der Ehemann der. Beklagten sich zu Sachleistungen in Anrechnung auf den von ihm .zu leistenden Betrag von 30.000 DM bereiterkl^rt habe, wertet das Berufungsgericht als ein weiteres Zeichen dafür, daß der Ehemajnn der Beklagten mit der Zahlung des Betrages an das WasserWirt,-schaftsamt einverstanden gewesen sei. Einen stichhaltigen Grund, sich von dem für sie verbindlich gewordenen Abkommen loszusägen, habe die Beklagte nicht vorgetragen.
i
Die Revision.'macht hierzu geltend, dem Verhalten der Be- • klagten oder ihres' Ehemannes in der Zeit nach der Entscheidung * der Schätzungskommission könne angesichts der Tatsache, daß ;das Schiedsgutachten, soweit es sich mit der Art der Zahlung der 30*000 DM befasse, wirkungslos sei, keine Bedeutung zukommei;. -Essei deshalb unerheblich, ob der Ehemann der Beklagten sich später so verhalten habe, daß daraus eine Zustimmung zu entnehmen wäre. Dieser Auffassung kann nicht' gefolgt werden. Die Parteien waren, soweit das Schiedsgutachten für sie nicht verbind-
11
lieh war, nicht gehindert, eine diesem Teil des Gutachtens entsprechende Vereinbarung zu treffen. Es kommt somit lediglich darauf an, ob eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung bejaht.
Wenn, wie das Oberlandesgericht feststellt, der Ehemann der Beklagten damit einverstanden war, daß die von der Forderung des Klägers einbehaltenen 30,000 TM bei Abruf von der Beklagten an den Landkreis gezahlt wurden, dann kann auch der Kläger von der Beklagten die Zahlung an den Landkreis verlangen, nachdem der Betrag für die Instandsetzung angefordert wurde. Bei der Würdigung des Sachverhalts, vor allem des Verhaltens des Ehemannes der Beklagten, aus dem das Oberlandesgericht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten herleitet, handelt es sich um eine reine Beweiswürdigung, die einen Rechtsverstoß, insbesondere eine Verletzung des § 133 BGB, nicht erkennen läßt»
Schließlich meint die Revision, nach der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Schätzungskommission den Er-
p	♦	,	«	«
satzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen mangelhafter Unterhaltung der Leineufer endgültig auf 30*000 DM festgesetzt habe, sei die Klage abzuweisen, weil der vom Kläger geschuldete Betrag mit Recht von der bei der Übergabeverhandlung ermittel ten Forderung des Klägers abgesetzt worden sei. Insoweit stehe der Beklagten eine Aufrechnungsbefugnis zu. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsverstoß ein Aufrechnungsrecht der Beklagten verneint. Es stellt fest, der Ehemann der Beklagten sei sich darüber klar gewesen, daß die 30*000 DM den aus priva-r ten Mitteln zu leistenden Beitrag für die Instandsetzung der
 Leineufer darstellen sollten und daß dieser Betragender die
» *
Grundlage des gesamten Finanzierungsplonzs gebildet habe, damit zweckgebunden gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht diese, dem Ehemann der Beklagten bekannten Umstände dahin gewürdigt hat, daß eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder eine weitere Zurückbehaltung des Betrages ausgeschlossen sein sollte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
12 -
A
/
/
Unbegründet ist auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhobene Rüge der Beklagten, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung die Bindung an das Urteil des Senats vom 14. März 1956 nicht beachtet. Wenn in diesem Urteil gesagt ist, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht verurteilen können, 30.000 DM an den Landkreis zu zahlen, so sollte damit, wie der* Zusammenhang der Urteilsbegründung erkennen läßt, lediglich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß öine • solche Verurteilung nicht auf eine zwischen dem Kläger und dem Landkreis getroffene Vereinbarung gestützt werden könne.«.. Das Berufungsgericht war danach nicht gehindert, auf Grund der erneuten Beweisaufnahme aus dem Verhalten des Ehemannes der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten herzuleiten. Bben-sowenig stehen die Ausführungen im Urteil vom 14. März 1956 über die etwaige Befugnis der Beklagten, gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung an den Kläger mit Weitergehenden Ersatzansprüchen aufzurechnen, einer Verneinung des Aufrechnungsre.chts entgegen, ganz abgesehen davon, daß solche Ersatzansprüche, wie sich aus dem Urteil in der Sache V ZR 18/58 ergibt, nicht bestehen.
Die Revision mußte deshalb, da auch im übrigen eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückgewiesen werden.
Dr."fasche	Dr.	Augustin	Dr. Piepenbrock
 Dr. Freitag
 Rothe