Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. ■Der Kläge|* Richtete im Jahre’ 1f50 an das Amtsgericht WeddingV Gr'undl^chamt, einen Antrag, die Hypothek' anläßlich der Wiederherstellung des Grühdbuchs/in Hohe von 12 000 DM-West wieder einzutragen* Bas-Amtsgericht entschied dahin, daß die Hypothek im Verhältnis 10 s 1 auf?BM umgestellt sei* Dieser Beschluß wurde je&beh auf weitere Bß~% schwerde vtfm Kammergericht mit Beschluß vom 26 .* Oktober 1951 (Akten Amtsgericht Wedding 16/5 Umst 3*51) samt der? 2 000 DM des Hypothekenkapitals, hilfsweise mit dem Antrag festzustellen, daß ein erstrangiger Teilbetrag von 2 000 EM der Hypothek im Verhältnis 1 ; .1 auf DM umgestellt sei« Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Akten 2/22*3'*24-3/52) Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Hypothekenforderung gehe auf die Auseinandersetzung einer zwischen ihm und Bethe bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Hechts zurück» Auch sei die Hypothek für die Umstellung, wie eine Eigentümergrundschuld zu behandeln, weil die GmbH zur Zeit der Währungsreform eine finmann-Gesell-schaft des Klägers gewesen sei» . im Verfahren der streitigen; Gerichtsbarkeit .überhaupt nicht entschieden werden könne * .aber die Sache an das Amtsgericht (Umstellungs-gerioht),ahzugeben» Die Beklagte bittet;um Zurückweisung des 'Rechtsmittels, / - ~ > ‘ ; mmtmmmmmtmmmmmmmssmmm Bas Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der or- ; dentlichen Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Sache nicht für gegeben erachtet» Es führt in dieser.Richtung aus: Nach § 9 des Berliner Grundpfand-reohtumstellungsgesetzes - GtfG - 'in der Eassung vom 15* ren Umstellung sich die Umstellung einer Hypothek richte, auf.Antrag eines Beteiligten die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben» Die Klage habe daher schon aus diesem Grunde ohne Rechtskraftwirkung, in der Sache abgewiesen werden müssen» pfahdrechtumstellungsgesetz und die Berliner Umstellüngs- -Verordnung vom 4q Juli 1948 (GVB1 S 374 ) nur im .Bezirk ,< des Kammergerichts gelten» Den in Betracht kommenden Vorschriften hat der Berliner Gesetzgeber bewußt einen mit den entsprechenden Regeln des Bundesrechts übereinstimmenden Inhalt gegeben (§9 GUG = § 6 der 40» DVO ,UG, §.2 Hr 3 GUG = § 2 Hr 3 40,. 2o USit Recht hat der Berufungsrichter § 528 Satz 2 ZPO nicht für '(.anwendbar erachtet* Pie ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Zivilprozeß in jeder Page des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.(RG BR 1944, 334; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 2 B IV 3; Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtäder streitigen Gerichfifeafkeit für den mit der Klage erhobenen Zahlungsanspruch" jedoch gegeben. verstehen,: daß' diä Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Umstellung selb’st zu- entebhäiden ‘haben» Eine Befugnis, über einen aus.einer bestimmten Umstellung abgeleiteten Zahlungsanspruch zu.befinden, ist dieser Vorschrift abef nicht zu entnehmen (Schoan, der Betrieb 1950-, 141), und zwar auch nicht für den Pall, daß für di.esgh’ Pie Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Klage auf Erfüllung' eines dem bürgerlichen Recht ängehörenden Zahlungsanspruch ist ohne weiteres gegeben. Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht (Umstellungsgericht) - etwa nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - kommt daher.nicht in Betracht, eine solche.nach Art II Abs 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung der Ergänzung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 15» Januar 1953(Berli-ner GVB1 S 61) schon deswegen.'nicht, da die Klage erst nach dem Inkrafttreten-dieses; Gesetzes anhängig geworh den ist«, Das Berufungsgericht hätte nach § 9 Abs 6 GUG, weil seinerEntscheidüng von der durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheidenden Vorfrage der Umstellung abhängt, sein Verfahren aussetzen sollen. Der Beschluß des Kamine r g er ich ts vom, £6, Oktober 1951 stand der Herbeiführung eines entsprechenden Antrags beim Amtsgericht nicht im Wege, da die Ausführungen des Kaminerge-richts über die Möglichkeit einer Klage nur "wegweisend” waren, außerdem aber auf dem in der alten Passung des Grund Pfandrechtumstellungsgesetzes enthaltenen ,damals noch geltenden § 10 (Berliner VGB1 S 71) beruhten. Die umstrittene Frage, ob das Revisionsgericht in der Sache selbst erkennen kann, wenn das Berufungsgericht den,Rechtsweg irrtümlich dicht für gegeben erachtet hat (BGHZ 11, £22 und JZ 1954?
x.M-£äi *537 071 Verkündet v 7* November 1956 WiFth, Justizangestell-itr als Urkundsbeamter titc Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Chemikers an traße Klägers, Berufungsklägers und Revisionskrägers, - Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt Br. die Witwe Margarete in Beklagte., Berufungsfeeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwäli^l^ rr . hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Br«, Augustin, Schüste#? Br, Rothe und Br<> Freitag für Recht erkannt:, PPpppPP•P:;---'''’P'-'';'!P".^'P.v • PPV •• :P>? PPppPppP^ ::.;:V;::';Ü.::;:V.;t:;i;• :P:'t:Px?:xP:.••: ^pPP: Pp:^pPPl'PV.p .7 pp'-' -p, pp p.P;*7 •'7'• :P,:.p pl Pppppj,'?P;PPP PPPP PP-P' Pp^pPPPpPP V:P; PPP •; PPP- P P;PPP^PPP^P: Auf die Revision wird das Urteil des 6« . Zivilsenats des Kammergerichts vom 11» Februar 1955, aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. ' - -:P - : Von Rechts wegen. Tatbestand; Die Beklagte ist Eigentümerin des in T®|®straße M. gelegenen, im Grundbuch für diesen Bezirk Band 268 Blatt 771 eingetragenen Grundstücks, das ihr im Jahre 1951 verstorbener Ehemann kurz vor seinem Tode käuflich erworben hatte (NotEeg 63/51 des Notars WillyK^^^, >)« Zur Zeit der Währungsreform gehörte es der Ö®h •GmbH» Alleiniger Gesellschafter war zu diesem Zeitpunkt der Klägero Früherer Teilhaber war’-eiii gewisser SeJ| Unter Nr 12 :der Abt III des Grundl?uphs< ist' für den Kläger eine Hypothek zu 2Q 000 HM eingetragen, tie"noch- mit 12 00Ö HM vaiutiertc Im Kaufvertrag hat der'Sfeemann der Beklagten dieäe Hypothek übernommen* i 1 ■Der Kläge|* Richtete im Jahre’ 1f50 an das Amtsgericht WeddingV Gr'undl^chamt, einen Antrag, die Hypothek' anläßlich der Wiederherstellung des Grühdbuchs/in Hohe von 12 000 DM-West wieder einzutragen* Bas-Amtsgericht entschied dahin, daß die Hypothek im Verhältnis 10 s 1 auf?BM umgestellt sei* Dieser Beschluß wurde je&beh auf weitere Bß~% schwerde vtfm Kammergericht mit Beschluß vom 26 .* Oktober 1951 (Akten Amtsgericht Wedding 16/5 Umst 3*51) samt der? be/ ' ^tätigenden landgeriohtlichen Beschwerdeentscheidimg &üf~ .gehoben, da deriKlägernur Grunäbuchberichtigung, nicht aber Feststellung des Umstelluhgsmaßstsbes beantragt habe» Im'Jahre 1952 erhob der Kläger Klage gegen ,dea' :EheK . . mann der Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages vom / 2 000 DM des Hypothekenkapitals, hilfsweise mit dem Antrag festzustellen, daß ein erstrangiger Teilbetrag von 2 000 EM der Hypothek im Verhältnis 1 ; .1 auf DM umgestellt sei« Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Akten 2/22*3'*24-3/52) , * \ ' X* >t '■ vY:Y’;Y':: * Y Y:'YYY':':' •YY Y -Y:Y--:''•;■"Y-Y-::YY‘•’ Y. Mit der gegenwärtigen Klage hat der Kläger beantragt,; :~ den Beklagten zu verurteilen^ als weiteren Teilbetrag der^ Hypothekenforderung) 6 100 DM nebst Zinsen zu .zahlen*^ Hilfs- ü’ÄtiÄ! li-; . ■ :.-i :y;. I I.-'-!: ' i'i weise soll festgestellt werden, daß die näher bezeichnete Hypothek,hinsichtlich eines Betrages von 6 1Q0,.BM (richtig wohl: EM) im Verhältnis 1 : 1 umzustellen sei (richtig:um-gestellt sei)0 Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Hypothekenforderung gehe auf die Auseinandersetzung einer zwischen ihm und Bethe bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Hechts zurück» Auch sei die Hypothek für die Umstellung, wie eine Eigentümergrundschuld zu behandeln, weil die GmbH zur Zeit der Währungsreform eine finmann-Gesell-schaft des Klägers gewesen sei» . . :: Bas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Hypsthekenfordeamng.'seirkeine .Änderung aus der Auseinandersetzung einer 'Gesellschafter Bie Berufung des Klägers hätte keinen Erfolg/i - > /' :♦ r*, , V ^ *'V' Mit der Revision verfolgt er seine bisherigen An- . träge weiter» Er hat in der Revisionsverhandluhg gebeten, nötigenfalls das Revisionsverfahren zur Herbeiführung einher Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszusetzen,:vfür den Ball,, daß. im Verfahren der streitigen; Gerichtsbarkeit .überhaupt nicht entschieden werden könne * .aber die Sache an das Amtsgericht (Umstellungs-gerioht),ahzugeben» Die Beklagte bittet;um Zurückweisung des 'Rechtsmittels, / - ~ > ‘ ; Entscheidungsgründe: mmtmmmmmtmmmmmmmssmmm Bas Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der or- ; dentlichen Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Sache nicht für gegeben erachtet» Es führt in dieser.Richtung aus: Nach § 9 des Berliner Grundpfand-reohtumstellungsgesetzes - GtfG - 'in der Eassung vom 15* Januar 1953 (GVB1 S 61) sei für einen Streit bezüglich der Umstellung, einer Hypothek oder einer Forderung, nach de- . ren Umstellung sich die Umstellung einer Hypothek richte, auf. Antrag eines Beteiligten die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben» Die Klage habe daher schon aus diesem Grunde ohne Rechtskraftwirkung, in der Sache abgewiesen werden müssen» Anschließend legt das Berufungsgericht dar, daß das 'Vorbringen des Klägers seinen Klageantrag auch sachlich nicht rechtfertige, wobei das Berufungsgericht insbesondere die Frage der Herkunft der Hypothekenferderung aus einer Ges'ellschäftsauseinandersetzung und di<e Anwendung der . Regeln über die Eigentümergrundschuld.erörtert» Die Revision bekämpft,die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig» ; ; ; 1» Ihre Rügen sind nicht etwa im Hinblick auf §§ 549? 562 ZPO schon-deswegen unbegründet, weil das Berliner Grund-. pfahdrechtumstellungsgesetz und die Berliner Umstellüngs- -Verordnung vom 4q Juli 1948 (GVB1 S 374 ) nur im .Bezirk ,< des Kammergerichts gelten» Den in Betracht kommenden Vorschriften hat der Berliner Gesetzgeber bewußt einen mit den entsprechenden Regeln des Bundesrechts übereinstimmenden Inhalt gegeben (§9 GUG = § 6 der 40» DVO ,UG, §.2 Hr 3 GUG = § 2 Hr 3 40,. DVO, Art 16 § 36 a I Hr 3 Berliner UmstVQ -§ .18 Abs 1 Hr 3 UmstG, Art 14 § 32. UmstVO = ,§ 16 Umst£)» Die angeführten Vorschriften stehen daher im Sinne der Revisit onsbestimmungen dem Bundesrecht gleich (BGHZ 6, 47? Urteil ( des. Senats, vom 26» Februar 1.954, V ZR'122/52, JE 1954,343)®' 2o USit Recht hat der Berufungsrichter § 528 Satz 2 ZPO nicht für '(.anwendbar erachtet* Pie ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Zivilprozeß in jeder Page des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.(RG BR 1944, 334; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 2 B IV 3; Jonas-Schönke-Pohle ZPO 18. Aufl § 528 III)o • - ' " Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtäder streitigen Gerichfifeafkeit für den mit der Klage erhobenen Zahlungsanspruch" jedoch gegeben. § 9 GUG ist nur 4^kin zu - , , $ verstehen,: daß' diä Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Umstellung selb’st zu- entebhäiden ‘haben» Eine Befugnis, über einen aus.einer bestimmten Umstellung abgeleiteten Zahlungsanspruch zu.befinden, ist dieser Vorschrift abef nicht zu entnehmen (Schoan, der Betrieb 1950-, 141), und zwar auch nicht für den Pall, daß für di.esgh’ Zahlungsanspruch die Umstellung der einzige Streitpunkt ist. Eine Verurteilung zur Zahlung durch den Richter den freiwilli-•gto Gerichtsbarkeit wäre ungewöhnlich, so daß angenommen werden muß, die Zulässigkeit solcher:Verurteilung'wäre, wenn gewollt*vom Gesetzgeber'klär ausgesprochen worden. Pie Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Klage auf Erfüllung' eines dem bürgerlichen Recht ängehörenden Zahlungsanspruch ist ohne weiteres gegeben. Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht (Umstellungsgericht) - etwa nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - kommt daher.nicht in Betracht, eine solche.nach Art II Abs 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung der Ergänzung des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes vom 15» Januar 1953(Berli-ner GVB1 S 61) schon deswegen.'nicht, da die Klage erst nach dem Inkrafttreten-dieses; Gesetzes anhängig geworh den ist«, Das Berufungsgericht hätte nach § 9 Abs 6 GUG, weil seinerEntscheidüng von der durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheidenden Vorfrage der Umstellung abhängt, sein Verfahren aussetzen sollen. Der Beschluß des Kamine r g er ich ts vom, £6, Oktober 1951 stand der Herbeiführung eines entsprechenden Antrags beim Amtsgericht nicht im Wege, da die Ausführungen des Kaminerge-richts über die Möglichkeit einer Klage nur "wegweisend” waren, außerdem aber auf dem in der alten Passung des Grund Pfandrechtumstellungsgesetzes enthaltenen ,damals noch geltenden § 10 (Berliner VGB1 S 71) beruhten. Im Revisionsrechtszug kann die Aussetzung nicht nachgeholt werden, wie der Senat' im .vorgenannten Urteil vom 26, Februar 1954 in Übereinstimmung rcit.BGHZ 7, 346 entschieden hat. Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten «Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstänz zu-rückzüverweisen ( § 565. AbslZPO). Die umstrittene Frage, ob das Revisionsgericht in der Sache selbst erkennen kann, wenn das Berufungsgericht den,Rechtsweg irrtümlich dicht für gegeben erachtet hat (BGHZ 11, £22 und JZ 1954? 325, m Anm Baur S 326; BGH 16,XI«53, III ZR 158/52 LindMöhr.ZFO § 565 Abs 3 - /37 = «TH 1954, 182 m Anm Dent), ist hier ohne Bedeutung, da das 'Revisionsgericht nicht selbst über die Umstellungsfrage entscheiden könnte, somit eine abschließende Entscheidung in diesem Rechtszug nicht jÖI tracsht kommt« Die vom Berufungsgericht - von ssiheioi^tand- , punkt aus nicht folgerichtig.- der Verneinung des Rechtst Wegs angefügten Ausführungen zur Sache selbst waren schon deswegen hier nicht zu erörtern« Ob für den Hilfsantrag die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben war, ist nicht zu untersuchen, da über den Hilfsanspruch frühestens, zu , Wm.-> im-M ■:■■.!■• ■ !; i; i;' . ' • ■ .v •. i■■ .■'•••S'. V’- ' H v/?- ■ . : ■■. :■ . .. ‘ ■■ :"'f ■ ; V • , V: ■ :;!V ' : V. ‘W befinden ist, wenn der Hauptanspruch gleichzeitig abge-.wiesen wird« ■ 1 life* $Ä> P III Br, Tasche Hr, Augustin Schuster iis §jjl |#p:( Mi Rothe Hr, .Rreitiag - .-y r. .' /■S^ÄÄI \ '