Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. September 2006 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Januar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Beruft sich nämlich ein Nutzungsberechtigter nach vorausgegangener Kündigung eines Mietvertrags auf einen auf Lebenszeit geschlossenen Nutzungsvertrag - hier: Wohnungsund Mitbenutzungsrecht -, richtet sich die Berechnung der Beschwer nach § 9 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2005, XII ZR 46/03, WuM 2005, 350 f.) Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, hier also 18.253,12 €.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.218,18 € (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 20 C 1317/01 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.01.2006 - 6 S 323/05 -