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BGH · V ZR 62/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 62/95

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Soweit sich der Kläger wegen der Nichtbebaubarkeit auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beruft, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Vertrag über diese Frage eine Regelung enthält, nämlich einen selbständigen Garantievertrag. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeitProzeßbevollmächtigterKleinHagenMärzLambert-LangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
QO0
BESCHLUSS
V ZR 62/95
vom 7. März 1996
in dem Rechtsstreit
 Ewald
itraße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Willi Ernst
 Istraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1994 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich der Kläger wegen der Nichtbebaubarkeit auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beruft, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Vertrag über diese Frage eine Regelung enthält, nämlich einen selbständigen Garantievertrag. Aus diesem Garantieversprechen kann der Kläger zur Zeit keine Rechte herleiten, da der Garantiefall noch nicht eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Bebaubarkeit in absehbarer Zeit hergestellt werden kann.
3
20
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	100.000,00	DM
Hagen
 Krüger
Lambert-Lang
 Klein
Tropf