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BGH

Gericht: BGH

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Revision der GEWUS wies der erkennende Senat mit der Maßgabe zurück, daß fcstgestellt wurde, die GEWUS sei verpflichtet, "nach gehöriger Wegmessung den verbleibenden GrundStücksteil an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen” (Urteil vom 13. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, indem er sich auf diese Vormerkung beruft, die Verurteilung des Beklagten, der Auflassung des Grundstücks durch die GBWUS an ihn, den Kläger, sowie seiner Eintragung als Eigen- Er vertritt den Standpunkt, das Grundstück von 2974 (im, zu dessen Auflassung die GEWUS verurteilt worden i3t, sei ein anderes als das mit der Auflassungsvor-merkung belastete Grundstück von nur 2905 qm, so daß der Klager mit der begehrten Zustimmung seinen Auflassungs-titcl nicht verwirklichen könne; außerdem bestehe der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht, da die GEWUS rcchtsv/irksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und diesen auch mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochtcn habe* vorsorglich macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 6 $ Zinsen aus einer auf dem Grundstück eingetragenen Grund schuld von 3 390 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» In der Berufungsinstanz hat der Beklagte unter Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrages Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger gegen die GEWUS kein Auflassungsanspruch zustehe und daß die Auflassungsvormerkung nichtig sei. Hiernach braucht der Kläger das Grundstückseigcntum des Beklagten, das dieser in der Zwangsversteigerung erworben hat (§90 ZVG), dann nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn dadurch ein ihm gegen die GEWUS zustehender und durch Vormerkung gesicherter Auflassungsanspruch vereitelt würde (§ 883 Abs. Der Beklagte verneint einmal das Bestehen eines.Auflassungsanspruchs, weil die GEWUS nicht verpflichtet sei, das Grundstück in seiner jetzigen Größe von 2974 qm an den Kläger zu übereignen; außerdem stellt er in Abrede, daß ein solcher Anspruch den Gegenstand der bilde. a) Den Binwand, der gegenwärtige Plächenbestand entspreche nicht dem, was der Kläger im August 1959 von der GEWUS gekauft habe, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, wobei es auf die Urteile im Vorprozeß 5 0 76/63 verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht hat: Der Beklagte habe hierzu keine neuen Tatsachen vorgetragen, und es seien auch keine sonstigen, bisher unberücksichtigt gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar. Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig, wobei sie insbesondere auf die ihrer Ansicht nach fehlende Identität zwischen dem Grundstück, das der Kläger gekauft habe, und demjenigen, zu dessen Auflassung die GEWUS im Vorprozeß rechtskräftig verurteilt worden sei, hinweist. b) Ramit ist freilich noch nichts Uber die Wirkung gesagt, die der zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragenen Vormerkung (§ 883 BGB) für das Verhältnis zwischen dem Kläger als Berechtigtem und dem Beklagten als jetzigem Grundstückseigentümer zukommt. Wenn indessen die Revision dem Oberlandesgericht vorwirft, dies übersehen und bei seiner Entscheidung den Umstand aufier acht gelassen zu haben, daß die Vormerkung, da sie dinglich gegen jedermann wirken solle, nach anderen Grundsätzen ausgolegt werden müsse als der Kaufvertrag, der lediglich den Inhalt des im August 1959 von der GBWUS und dem Kläger Gewollten Wiedergabe, so erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Renn die Notwendigkeit, bei Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abzustollen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nachstliegendo Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 47, 190, 195 f; IM BGB § 1018 Nr. 4 und 5; WM 1962, 765, 766), ist vom Berufungsrichter ersichtlich nicht verkannt worden. Zutreffend erblickt das Oberlandesgericht eine "weitere Präzisierung" in der Bezugnahme auf den Kauf« vertrag; von ihm (Angebot und Annahmeerklärung) hatte der Kläger am selben Tage, an dem er die Eintragung der Vormerkung beantragte, bei dem Gi'undbucharat Ausfertigungen eingereicht, und zwar einschließlich des im Verkaufsangebot vom 4. Da eine solche Übereinstimmung in Wirklichkeit besteht und dem unbefangenen Betrachter, sofern er das Grundbuch mit der gebotenen Sorgfalt einsieht, auch keineswegs verborgen bleiben kann* scheitert zugleich die weitere Rüge, daß die Zustimmung, die der Kläger gemäß § 888 Abs. 1 BGB vom Beklagten fordert, sich Es trifft endlich nicht zu, daß der Umfang des Grundbucheintrags “durch die Zwangsversteigerung objektiv festgelegt” worden sei und daß infolgedessen der Beklagte als Ersteher nur einem Anspruch hinsichtlich eines Trennstücks von 2905 qm, den aber der Kläger nicht geltend mache, zu weichen brauche. Beide Tatsaehengerichte haben damals die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht verneint, weil der Kläger sich mit der Entrichtung des Kaufpreises keineswegs, wie ihm seitens der GEWUS vorgev/orfen wurde, im Verzug befunden habe; der erkennende Senat hat die gegen diese Auffassung vor-gebrachten Revisionsangriffe für nicht begründet erachtet (vgl. Wenn gleichwohl der Beklagte sich seinerseits im jetzigen Rechtsstreit auf den von der GEWUS am 19- Oktober 1959 erklärten Vertragsrücktritt beruft, um darzutun, daß kein Auflassungsanspruch bestehe und er infolgedessen auch nicht verpflichtet sei, der Auflassung des Grundstücks an den Kläger zuzustimmen, so ist August 1959» worin abweichend vom Angebot die Verrechnung der bereits von ihm gezahlten Kaufpreisraten auf eine Uarlchensschuld seines Schwiegervaters verlangt wurde, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ist vom Oberlandesgericht nicht übersehen, sondern ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt worden, dies sei unerheblich, weil der Kläger vier Tage später,noch bevor er das Angebot annahm, dem gegnerischen Verrechnungsverlangen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise widersprochen habe (BU S. Bieses Widersprechen erblickt das angefochtene Urteil darin, daß der Kläger auf die damalige Präge des Beklagten, wie es denn mit Soweit die Revision einwendet, "Verrechnung” bedeute die Tilgung einer Schuld durch Aufrechnungserklärung, an einer solchen Erklärung aber fehle es im vorliegenden Fall, wird von ihr außer acht gelassen, daß eine Aufrechnung nicht mit ausdrücklichen Worten erklärt werden muß, sondern sich aus sonstigem schlüssigen Verhalten des Auf rechnenden ergeben kann (RGZ 59, 207, 211); das .war nach den getroffenen Feststellungen hier der Fall angesichts der Worte des Klägers, er brauche nichts mehr zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Revision war dadurch zugleich zu dem Ausdruck gebracht, "womit und wie" verrechnet werden sollte; denn bei jener Äußerung konnten den Umständen nach allein die vom Kläger bereits geleisteten Anzahlungen gemeint sein; da diese den alsbald "in bar bzw. Baß das Berufungsgericht den Ausdruck "beziehungsweise" zu Unrecht im Sinne von "oder" verstanden und damit den Vertragstext unzulässigerweise verändert habe, kann der Revision nicht zugegeben werden; abgesehen davon, daß die beiden Worte erfahrungsgemäß häufig als gleichbedeutend verwendet werden, ist nicht einzusehen, wieso, wenn man das hier nicht tut, die Auslegung anders ausfallen würde als geschehen; bei ihrem Versuch, den Vertragstext in "Beziehung" zu setzen mit folgendem Satz im Schreiben der GEWUS vom 7. August 1959: "Sie hätten also demgegenüber ein Guthaben von 605,06 DM zur Verrechnung auf den Kaufpreis", verkennt die Revision, daß der Kläger dem genannten Schreiben durch schlüssiges Verhalten widersprochen und das dortige Ansinnen, seine Anzahlungen mit der Barlehensschuld seines Schwiegervaters in Höhe von 2 800 BM verrechnen zu lassen, abgelehnt hat. Ob im Vorprozeß 4 0 192/60 der damalige Berufungsrichter, wie die Revision behauptet, gewisse Ausführungen des Landgerichts über den Sinn der Verrechnungserklärung "richtiggestellt" hat oder ob dort nicht vielmehr beide Tatsacheninstanzen hinsichtlich dieser Erklärung genau den gleichen Standpunkt vertreten haben, mag auf sich beruhen, da nicht erkennbar ist, was sich daraus für den jetzt zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ergeben soll. Rieht stichhaltig ist auf jeden Fall die Revisionsrüge, den in § 2 Nr. 1 des Verkaufsangebots vom 4* August 1959 genannten Betrag von 1 400 BM habe der Kläger aus dem Grunde nicht am 24. Dies ist eine neue Tat-sachenbehauptung, die der Beklagte erstmals im gegenwärtigen Revisionsverfahren aufgestellt hat und mit der er gemäß § 561 Abs. 1 ZPO jetzt nicht mehr gehört werden kann Sie steht zudem in Widerspruch mit dem insoweit unmißverständlichen Vertragswortlaut; danach bildeten die 1 400 DM die der Kläger ’’bei Annahme des Angebots .... Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, die Vertragsauslegung im angefochtenen Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze, da ein Anzahlungsguthaben, mit dem der Kläger gegen seine Kaufpreisschuld hätte aufrechnen können, nicht mehr vorhanden gewesen sei. daß die vom Kläger aufgestellte und als Anlage 3 zu den Vorprozeßakten 4 0 192/60 überreichte Abrechnung bei der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt geblieben wäre, besteht kein Anhaltspunkt; au3 ihr ergibt sich indessen entgegen der Ansicht der Revision kein Verzug des Klägers. 29 f) anführt, hat der Borufungsriehter keine Aufrechnungserklärungen erblickt, wie ihm von der Revision unterstellt wird; er entnimmt dem Schriftwechsel lediglich, daß die GEWUS nicht durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, die Eintragung der Auflassungsvormer-kung zu bewilligen. 4. Pie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der GEWUS erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nicht hat durchgreifen lassen. Sie wendet sich insbesondere gegen die Ansicht, dem Kläger gereiche sein Schweigen auf den Verrechnungsvorschlag im GEY/US-Schreiben vom 7. Allein es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte etwas Derartiges bereits in den Tatsaeheninstanzen vorgebraeht hätte; das behauptet auch die Revision nicht, vielmehr bezieht sic sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5* Juli 1961, 4 U 57/61, aus dem sich die angeführten Tatsachen ergeben sollen; aber diese Akten und das genannte Urteil waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. 22 ff) hat der Kläger während der notariellen Verhandlung vom 24* August 1959 sein mangelndes Einverständnis mit jenem Verrechnungsvorschlag zu dem Ausdruck gebracht und der Sinn seiner Erklärung ist damals insbesondere auch von dem Beklagten als Vertreter der GEY/US erkannt worden. V/enn die Revision dies nicht wahrhaben will und dem, was am 24- August 1959 zwischen den Parteien verhandelt wurde, eine andere Bedeutung beizulegen versucht als der Tatrichter, überschreitet sie die ihr verfahrensreehtlich gezogenen Grenzen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Soweit die Revision einen Widerspruch darin erblickt, daß das angefochteno Urteil einerseits das Einverständnis des Klägers mit dem ’’Verrechnungsvoi'schlag” im Schreiben vom 7. Das Oberlandesgerieht hat diese Anfechtung ebenfalls für unbegründet erachtet (BU So 29 f)- Ein Reehtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen; von der Revision werden hierzu auch keine Rügen erhoben. Ein ZurücklpehaltungGrccht (§ 273 BGB), das der Beklagte vorsorglich geltend macht, ist ihm vom Berufungsgericht zutreffend versagt worden, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die im angefochtenen Urteil dafür gegebene Begründung (S 36) in allen Punkten Zustimmung verdient. Als rechtsirrtumsfrei erweist sich jedenfalls im Ergebnis die Ansicht, daß ein Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen, aus dem der Beklagte jenes Recht allein herleitct (Berufungsbegründung vom 20. Er hatte dort mit den Zinsen für die angegebene Zeit, die sich nach seiner Behauptung auf 280?50 DM beliefen, gegen eine Kostenforderung von 268,76 DM, aus welcher der jetzige Kläger die Zwangsvollstreckung betrieb, aufzurechnen versucht. Februar 1961, auf die sich der Beklagte hilfsweise beruft, kann er kein Leistungs-verweigerungsrecht geltend machen, weil ein solcher Anspruch nicht im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB naus demselben rechtlichen Verhältnis” herrühren würde, das dem Klagebegehren zugrunde liegt. Auf sein schriftliches Vorbringen in einem weiteren, ebenfalls zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit (10 0 45/61 LG Hamburg) - in dem es nicht um die hier allein interessierenden Grundschuldzinsen geht, vielmehr um die Grundschuld selbst -, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Prozesses sein vermeintliches Recht, nur Zug um Zug leisten zu brauchen (§ 274 BGB), nicht gestutzt; wenn die Revision nunmehr ])ie Widerklage, mit welcher der Beklagte die Hcststel lüng'“erstreb t e, ^^"dem'^TCge'iricexh Auf las sungs -anspruch gegen die GEWUS susteho und daß die Auflassungsvormerkung nichtig sei, hat der Berufungsrichter als unzulässig abgov/iesen; sie betrifft nach seiner Ansicht kein vorgreiflichcs Rechtsverhältnis im Sinne von § 280 ZPO? Die Zwischenfeststellungsklage bildet einen Ersatz dafür, daß nach § 322 ZPO die Elemente der Entscheidung nicht in Rechtskraft ubergehen; sie bezweckt daher eine Ausdehnung der Rechts-kraftwirkung auf den Grund der Klage (BGH Urteil vom 7, Oktober 1965, la ZR 129/63, MDR 1966, 121 , 122), Im vorliegenden Fall steht mit dem der Klage stattgebenden Urteil lediglich fest, daß der Kläger berechtigt ist, vom Beklagten dessen Zustimmung zur Auflassung des Grundstücks an ihn, den Kläger, zu verlangen. Pas ergibt sich - v/orauf übrigens auch das Berufungsurteil in einer Hilfserwägung hinweist (erster Absatz der Entscheidungsgründe) - ohne weiteres aus den Ausführungen zur KUMge^ wonach es weder an einer Auflassungspflicht der GBWUS fehlt noch die Vormerkung zugunsten des Klägers der Wirksamkeit entbehrt, per Beklagte steht dadurch, daß seine Widerklage bloß wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde, günstiger da, als wenn - wie es der wirklichen Rechtslage entsprochen hätte - eine Abweisung mangels Begründetheit erfolgt wäre.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 883 BGB § 90 ZVG § 2 BGB § 561 ZK § 322 ZPO § 883 BGB § 894 ZPO § 19 GBO § 326 BGB § 561 ZPO § 285 BGB § 561 ZPO § 273 BGB § 767 ZPO § 273 BGB § 322 ZPO
GrundstückZPOGEWUSKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
26. Januar 1968 Wüst 3
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des früheren Rcchtsbeistandes und Wirtschaftsberaters
 HfllH|B|H[^9LandstraiBe vertrcten durch seinen Pfleger, den Rechtsanwalt j)r. Herbert	in	Ci
 Beklagten und Revisionsklägers
- Proseßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den kaufmännischen Angestellten Nikolaus M	in B
Kläger und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt 3>r,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Bothe, Dr. Freitag, Hill und Dr. Grell
 für Hecht erkannt:
Die Bevision gegen das Urteil des Zivilsenats 7 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Dezember 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e s en.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der
(im folgenden GEWUS genannt). Diese war Eigentümerin des 3940 qm großen Grundstücks K(
0 in BdHHHHiHfe* Hiervon verkaufte sie in notarieller Urkunde vom 4- August 1959 an zwei Grundstüeksnaehbarn,
 Frau	und	Architect	von	S^I^P,	zwecks Vergrößerung
 von deren Grundstücken »einen angrenzenden Streifen von 23 ra Tiefe und rund 45 m Breite im Nordosten ihres Grundstücks .... gemäß roter Umrandung auf anliegendem Flan»;
Frau	sollte	ein	Trennstück	»in	Breite ihres jetzigen
 Grundstücks mit rd. 500 qm» und der Architekt von S »das westlich davon gelegene Stück des Streifens in Breite seines jetzigen Grundstücks mit rd. 535 qm» erhalten; die genauen Grenzen und Größen der Trennstücke sollte die Vermessung ergeben. In einer weiteren notariellen Urkunde
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vom selben 'Lage machte die GEWUS, vertreten durch den Beklagten, dom Kläger ein Verkaufsangebot, dessen § 1 Abs. 1 lautete:
nB^^Verkäuferin verkauft ihr in
P, gelegenes .... Grundstück, groß 3940 Qm, jedoch nach Abtrennung der Nordostecke in Größe von rd. 1035 Qm - die abgetrennto Fläche ist auf anliegendem Plan rot umrandet - mit allen Bestandteilen und allem Zubehör an .... (Kläger).”
In notarieller Verhandlung vom 24. August 1959? an der außer dem Kläger auch der Beklagte beteiligt war, erklärte der Kläger, daß er das - zuvor von den Beteiligten in einzelnen Punkten abgeänderte - Angebot der GEWUS annehme .
Am 8. Juni I960 bewilligte die GEWUS zugunsten des Klägers die Eintragung einer AuflassungsVormerkung. Biese wurde am 21. Juli I960 wie folgt in das Grundbuch eingetragen: “Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem etwa 2905 Qm große* Irennstüek”.
Bereits vorher war es zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere darüber gekommen, ob der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt habe. Pie GEWUS, die das in Abrede stellte, hatte am 19« Oktober 1959 ihren Rücktritt von dem Vertrag erklärt. Mit Schreiben vom 23. August I960 focht sie außerdem diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Per Kläger verklagte in einem Vorprozeß (4 0 192/60 LG Hamburg) die GEWUS9 das Grundstück von 3940 Qm Größe nach Abtrennung der Nordostecke in einer Größe von rund 1035 Qm gemäß näherer Bezeichnung im Kaufvertrag vom 4*/24. August 1959 an ihn
 
aufzulassen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Revision der GEWUS wies der erkennende Senat mit der Maßgabe zurück, daß fcstgestellt wurde, die GEWUS sei verpflichtet, "nach gehöriger Wegmessung den verbleibenden GrundStücksteil an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen” (Urteil vom 13. März 1963? V ZR 154/61).
In Wirklichkeit waren damals die an Frau	und an
 den Architekten von	verkauften	Toilflächen	bereits
 vermessen und auch schon im Grundbuch auf die beiden Erwerber umgeschrieben} die Vermessung hatte hinsichtlich des Trennstücks	eine	Größe	von	425	qm und hinsicht-
lich des Trennstücks von S^||^ eine solche von 541 qm ergeben, so daß ein Restgrundstück von 2974 qm verblieben war.Die GBWUS weigerte sich, dem Kläger dieses Grundstück zu übereignen, da es um 69 qm größer sei als die seinerzeit an ihn verkaufte Fläche. Sie wurde daraufhin vom Kläger auf Auflassung verklagt (50 76/63 LG Hamburg) und unterlag in allen drei Instanzen (zweites Revisionsurteil des Senats vom 8. April 1964? V ZR 169/63).
Inzwischen hatte der Beklagte als Gläubiger einer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks von 2974 qm eingeleitot. Ihm wurde am 9. Juli 1963 der Zuschlag erteilt. Die Auflassungsvormerkung des Klagers war in das geringste Gebot aufgenomraen worden und blieb infolgedessen bestehen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, indem er sich auf diese Vormerkung beruft, die Verurteilung des Beklagten, der Auflassung des Grundstücks durch die GBWUS an ihn, den Kläger, sowie seiner Eintragung als Eigen-
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tümer zuzustimraen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er vertritt den Standpunkt, das Grundstück von 2974 (im, zu dessen Auflassung die GEWUS verurteilt worden i3t, sei ein anderes als das mit der Auflassungsvor-merkung belastete Grundstück von nur 2905 qm, so daß der Klager mit der begehrten Zustimmung seinen Auflassungs-titcl nicht verwirklichen könne; außerdem bestehe der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht, da die GEWUS rcchtsv/irksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und diesen auch mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochtcn habe* vorsorglich macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 6 $ Zinsen aus einer auf dem Grundstück eingetragenen Grund schuld von 3 390 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» In der Berufungsinstanz hat der Beklagte unter Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrages Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger gegen die GEWUS kein Auflassungsanspruch zustehe und daß die Auflassungsvormerkung nichtig sei. Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage als unzulässig abgewiesen wurde.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Seine Rüge- daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO, Art.
 
 101 Abs. 1 Satz 2 GG und §§ 63, 115, 117 GVG), hat der Beklagte in der mündliehen Revisionsverhandlung nicht aufrechterhalten.
2. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 883, 888 BGB vorliegen. Hiernach braucht der Kläger das Grundstückseigcntum des Beklagten, das dieser in der Zwangsversteigerung erworben hat (§90 ZVG), dann nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn dadurch ein ihm gegen die GEWUS zustehender und durch Vormerkung gesicherter Auflassungsanspruch vereitelt würde (§ 883 Abs.
 2 Satz 1 und 2 BGB), sondern kann verlangen, daß der Beklagte der Auflassung an ihn, den Kläger, zustimmt (§ 888 Abs. 1 BGB). Der Beklagte verneint einmal das Bestehen eines.Auflassungsanspruchs, weil die GEWUS nicht verpflichtet sei, das Grundstück in seiner jetzigen Größe von 2974 qm an den Kläger zu übereignen; außerdem stellt er in Abrede, daß ein solcher Anspruch den Gegenstand der
 bilde.
a) Den Binwand, der gegenwärtige Plächenbestand entspreche nicht dem, was der Kläger im August 1959 von der GEWUS gekauft habe, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, wobei es auf die Urteile im Vorprozeß 5 0 76/63 verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht hat: Der Beklagte habe hierzu keine neuen Tatsachen vorgetragen, und es seien auch keine sonstigen, bisher unberücksichtigt gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar. Soweit der Beklagte - ebenso wie sinngemäß schon die GEWUS im Vorprozeß - behaupte, ein Abweichen der Grundstücksgröße von etwa 2905 qm um 69 qm zugunsten des Klagers habe nicht im
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Sinne der Beteiligten, jedenfalls nicht der Verkauferin, gelegen, sei erneut festzustollen, daß nach der Willensübereinstimmung der Vertragschließenden der Kläger denjenigen Teil des ursprünglichen GrundStücks habe erhalten sollen, der nach Abtrennung der den Grundstücken und von	zuzuschreibenden	Trennstücke	verbleiben
 würde; deren genaue Große habe sich aber erst aus der späteren Vermessung, welche die Voraussetzung für die Abtrennung gev/esen sei, ergeben können. Für eine andere Auslegung biete der Kaufvertrag vom 4./24. August 1959 keine Anhaltspunkte.
Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig, wobei sie insbesondere auf die ihrer Ansicht nach fehlende Identität zwischen dem Grundstück, das der Kläger gekauft habe, und demjenigen, zu dessen Auflassung die GEWUS im Vorprozeß rechtskräftig verurteilt worden sei, hinweist. Hiermit wendet sic sich jedoch in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise (§ 561 Abs. 2 ZK)) gegen die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt und daher für das Revisionsgericht bindend ist. ])aö der Entscheidung in jenem Vorprozeß, da es sich nicht um die jetzigen Parteien handelte, keine Rechtskraftwirkung	das vor-
liegende Verfahren zukommt {§§ 322 Abs. 1, 325 Abs» 1 ZPO), hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt; allein es war nicht gehindert, den Vertrag wieder ebenso auszulegen, wie das seinerzeit geschehen und vom erkennenden Senat (vgl. zweites Revisionsurteil) gebilligt worden ist. Alles, was die Revision unter Hinweis auf die Einzelheiten der Grundstücksvermessung, den Verlauf der neuen Grenzen und die angebliche Bedeutung der "Circa-Klausel”
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bei äer ziffermäßigen Angabe der verkauften Quadratmeter-fläche vorbringt, war bereits Gegenstand eingehender Erörterungen im früheren Revisionsverfahren, und der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner damals verlautbarten und ausführlich begründeten Ansicht fest, daß die Vertragsauslegung des Tatrichters dadurch nicht erschüttert wird,
b) Ramit ist freilich noch nichts Uber die Wirkung gesagt, die der zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragenen Vormerkung (§ 883 BGB) für das Verhältnis zwischen dem Kläger als Berechtigtem und dem Beklagten als jetzigem Grundstückseigentümer zukommt. Riese Frage hat der erkennende Senat im Vorprozeß 5 0 76/63, weil es hierauf damals nicht ankam, unentschieden gelassen (zweites Revisionsurteil, S. 12). Wenn indessen die Revision dem Oberlandesgericht vorwirft, dies übersehen und bei seiner Entscheidung den Umstand aufier acht gelassen zu haben, daß die Vormerkung, da sie dinglich gegen jedermann wirken solle, nach anderen Grundsätzen ausgolegt werden müsse als der Kaufvertrag, der lediglich den Inhalt des im August 1959 von der GBWUS und dem Kläger Gewollten Wiedergabe, so erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Renn die Notwendigkeit, bei Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abzustollen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nachstliegendo Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 47, 190, 195 f; IM BGB § 1018 Nr. 4 und 5; WM 1962, 765, 766), ist vom Berufungsrichter ersichtlich nicht verkannt worden. Er hat vielmehr in den EntscheidungsgrUnden seines Urteils (S. 31 - 33) die streitige Auflassungsvormerkung daraufhin untersucht, ob durch ihren Text sowie
 
durch denjenigen der Eintragungsbewilligung - auf die der Grundbucheintrag ausdrücklich verweist - Lage und Größe des an den Kläger verkauften Restgrund Stücks "in einer dem Vorkehrsbedürfnis entsprechenden Weise gekennzeichnet" würden, und er hat das auf Grund eingehender Erwägungen bejaht.
Diese Urteilsausführungon, die in der Revisionsinstanz, weil es sich um die Auslegung des Grundbuchs handelt, frei und ohne Einschränkung nachprüfbar sind (BGH Urteil vom 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1301 f mit Nachweisen), werden der Sachund Rechtslage gerecht. Der Senat tritt ihnen auf Grund selbständige Würdigung im vollen Umfange bei. Mit Recht ist im angefochtenen Urteil insbesondere der Wortlaut der Eintragungsbewilligung vom 8. Juni I960 herangezogen worden, wo es u.a. heißt:
"Die von mir .... (Beklagter) vertretene .... (GEWUS) hat durch notariellen Kaufvertrag vom 4o/24. August 1959 ihr .... Grundstück mit Ausnahme der anderweitig verkauften Nordostecke von rd. 1035 9m an den .... (Kläger) verkauft. Auf nachträglich vom Käufer geäußertes Verlangen bewillige ich, daß im Grundbuch für den Käufer eine Vormerkung zur Sicherung des Rechtes auf Auflassung des nach Abschreibung der Nordostecke verbleibenden Grundstücks eingetragen wird."
In diesen beiden Sätzen kommt für jedermann erkennbar zu dem Ausdruck, daß die Vormerkung die gesamte Restfläche erfaßt, die noch übrig blieb, nachdem die anderweitig verkauften, an der Nordosteeke gelegenen Irennstüeke vermessen und abgesehrieben worden waren.
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Zutreffend erblickt das Oberlandesgericht eine "weitere Präzisierung" in der Bezugnahme auf den Kauf« vertrag; von ihm (Angebot und Annahmeerklärung) hatte der Kläger am selben Tage, an dem er die Eintragung der Vormerkung beantragte, bei dem Gi'undbucharat Ausfertigungen eingereicht, und zwar einschließlich des im Verkaufsangebot vom 4. August 1959 erwähnten Lageplanes, auf dem die wegzu demessenden Trennstücke rot umrandet sind; alle diese Urkunden wurden damit Bestandteil der Grundakten und sind es heute noch. Aus ihnen im Zusammenhang mit dem Text der Auflassungevormerkung selbst, die den Flächeninhalt des an den Kläger aufzulassenden Restgrundstücks ausdrücklich durch das Wort "etwa”, also nur annäherungsweise mit 2905 qm angibt, geht in einer den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs genügenden Weise (vgl. KG JW 1957, HO) hervor, daß der genaue räumliche Umfang einzig noch von dem Ergebnis der späteren Vermessung abhing. Die hierbei aufgetretene größenmäßige Abweichung um 69 qm beträgt, bezogen auf die genannten 2905 qm, lediglich 2,575 $ oder, wenn man sie auf die tatsächlich verbliebene Fläche bezieht, sogar nur 2,52 sie liegt daher, wie das angefoehtene Urteil zutreffend annimmt, noch im Rahmen dessen, was durch das Wort "etwa” ausgedrückt wird.
Hiermit ist die Behauptung der Revision v/iderlegt, Vormerkung und durchzusetzender Schuldtitel stimmten inhaltlich nicht Uberein. Da eine solche Übereinstimmung in Wirklichkeit besteht und dem unbefangenen Betrachter, sofern er das Grundbuch mit der gebotenen Sorgfalt einsieht, auch keineswegs verborgen bleiben kann* scheitert zugleich die weitere Rüge, daß die Zustimmung, die der Kläger gemäß § 888 Abs. 1 BGB vom Beklagten fordert, sich
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stets nur auf 2905 qrn beziehen würde. Ebensowenig greift der Einwand der Revision durch, der Kläger Könne mit einer solchen Zustimmungserklärung mangels ’’Identität zwischen den Objekten des zuerkannten Auflassungsanspruehs und der Auflassungsvormerkung” seinen auf Übereignung von 2974 9m gerichteten Titel nicht verwirklichen. Es trifft endlich nicht zu, daß der Umfang des Grundbucheintrags “durch die Zwangsversteigerung objektiv festgelegt” worden sei und daß infolgedessen der Beklagte als Ersteher nur einem Anspruch hinsichtlich eines Trennstücks von 2905 qm, den aber der Kläger nicht geltend mache, zu weichen brauche. Vielmehr steht, sobald das angefochtene Urteil rechtskräftig wird (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der Eintragung des Klägers als Eigentümer des streitigen Grundstücks nichts mehr im V/ege (§19 GBO).
3. Ob die GEWUS von dem Grundstückskaufvertrag, aus dem der Kläger seinen Auflassungsansprueh herleitet, rechts wirksam gemäß § 326 BGB zurückgetreten sei, bildete einen der Hauptstreitpunkte in dem Vorprozeß 4 0 192/60. Beide Tatsaehengerichte haben damals die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht verneint, weil der Kläger sich mit der Entrichtung des Kaufpreises keineswegs, wie ihm seitens der GEWUS vorgev/orfen wurde, im Verzug befunden habe; der erkennende Senat hat die gegen diese Auffassung vor-gebrachten Revisionsangriffe für nicht begründet erachtet (vgl. erstes Revisionsurteil). Wenn gleichwohl der Beklagte sich seinerseits im jetzigen Rechtsstreit auf den von der GEWUS am 19- Oktober 1959 erklärten Vertragsrücktritt beruft, um darzutun, daß kein Auflassungsanspruch bestehe und er infolgedessen auch nicht verpflichtet sei, der Auflassung des Grundstücks an den Kläger zuzustimmen, so ist
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ihm das verfahrensrechtlich nicht verwehrt; denn jener erste Vorprozeß war - ebenso wie der zweite (vgl. oben zu Nr. 2 a)- zwischen anderen Pai’teien anhängig und schuf daher gegenüber dem Beklagten keine Rechtskraft. Letzteres hat indessen, entgegen der Behauptung der Revision, auch das Berufungsgericht nicht angenommen, sondern es hat den Einwand selbständig geprüft. Hierbei durfte es, da es wieder zu dem selben Ergebnis gelangte, sich die Ausführungen des früheren Revisionsurteils zu eigen machen und darauf bezug nehmen. Baß dies, wie die Revision rügt, "ohne eigene Begründung” geschehen sei, trifft nicht zu; vielmehr enthält das angefochtene Urteil außer der Bezugnahme noch eine ganze Reihe weiterer Erörterungen gerade zu diesem Funkt (S. 26 - 29}*
 Die Ansicht, der Kläger sei mit der Entrichtung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten, ist rechtlich bedenkenfrei. Baß er bei der Besprechung der Vertragspartner am 20* August 1959» also zeitlich zwischen Verkaufsangebot und Annahmeerklärung, zu dem Schreiben der GEWUS vom 7. August 1959» worin abweichend vom Angebot die Verrechnung der bereits von ihm gezahlten Kaufpreisraten auf eine Uarlchensschuld seines Schwiegervaters verlangt wurde, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ist vom Oberlandesgericht nicht übersehen, sondern ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt worden, dies sei unerheblich, weil der Kläger vier Tage später,noch bevor er das Angebot annahm, dem gegnerischen Verrechnungsverlangen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise widersprochen habe (BU S. 24, 28). Bieses Widersprechen erblickt das angefochtene Urteil darin, daß der Kläger auf die damalige Präge des Beklagten, wie es denn mit
 
der in § 2 Nr. 1 des Angebots vorgesehenen Barzahlung sei, erwidci’t hat, er brauche nichts mehr zu zahlen; eine solche Äußerung wäre unverständlich gewesen, wenn der Kläger sich mit der ihm neuerdings angesonnenen anderweitigen Verrechnung seiner früheren Kaufpreiszahlungen hätte einverstanden erklären wollen. Mit ihrem Versuch, der Äußerung einen anderen Sinn beizulegen, setzt sich die Revision in Gegensatz zu der tatrichterlichen Würdigung, die für das Revision3gericht bindend ist (§ 561 Abo. 2 ZPO).
Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Text dos Verkaufsangebots vom 4. August 1959, wo es in § 2 über die Entrichtung des Kaufpreises von insgesamt 4 700 DM unter Hr. 1 heißt; "Bei Annahme des Angebots werden in bar bzw. durch Verrechnung bezahlt 1 400 DM". Soweit die Revision einwendet, "Verrechnung” bedeute die Tilgung einer Schuld durch Aufrechnungserklärung, an einer solchen Erklärung aber fehle es im vorliegenden Fall, wird von ihr außer acht gelassen, daß eine Aufrechnung nicht mit ausdrücklichen Worten erklärt werden muß, sondern sich aus sonstigem schlüssigen Verhalten des Auf rechnenden ergeben kann (RGZ 59, 207, 211); das .war nach den getroffenen Feststellungen hier der Fall angesichts der Worte des Klägers, er brauche nichts mehr zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Revision war dadurch zugleich zu dem Ausdruck gebracht, "womit und wie" verrechnet werden sollte; denn bei jener Äußerung konnten den Umständen nach allein die vom Kläger bereits geleisteten Anzahlungen gemeint sein; da diese den alsbald "in bar bzw. durch Verrechnung" zu entrichtenden Betrag von 1 400 DM unstreitig um mehr als das Doppelte überstiegen, war am
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24. August 1959 in der Tat für eine Barzahlung kein Baum mehr und der Kläger durfte sich auf bloße Verrechnung beschränken. Baß das Berufungsgericht den Ausdruck "beziehungsweise" zu Unrecht im Sinne von "oder" verstanden und damit den Vertragstext unzulässigerweise verändert habe, kann der Revision nicht zugegeben werden; abgesehen davon, daß die beiden Worte erfahrungsgemäß häufig als gleichbedeutend verwendet werden, ist nicht einzusehen, wieso, wenn man das hier nicht tut, die Auslegung anders ausfallen würde als geschehen; bei ihrem Versuch, den Vertragstext in "Beziehung" zu setzen mit folgendem Satz im Schreiben der GEWUS vom 7. August 1959: "Sie hätten also demgegenüber ein Guthaben von 605,06 DM zur Verrechnung auf den Kaufpreis", verkennt die Revision, daß der Kläger dem genannten Schreiben durch schlüssiges Verhalten widersprochen und das dortige Ansinnen, seine Anzahlungen mit der Barlehensschuld seines Schwiegervaters in Höhe von 2 800 BM verrechnen zu lassen, abgelehnt hat.
Ob im Vorprozeß 4 0 192/60 der damalige Berufungsrichter, wie die Revision behauptet, gewisse Ausführungen des Landgerichts über den Sinn der Verrechnungserklärung "richtiggestellt" hat oder ob dort nicht vielmehr beide Tatsacheninstanzen hinsichtlich dieser Erklärung genau den gleichen Standpunkt vertreten haben, mag auf sich beruhen, da nicht erkennbar ist, was sich daraus für den jetzt zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ergeben soll. Rieht stichhaltig ist auf jeden Fall die Revisionsrüge, den in § 2 Nr. 1 des Verkaufsangebots vom 4* August 1959 genannten Betrag von 1 400 BM habe der Kläger aus dem Grunde nicht am 24. August 1959 mit einem entsprechenden Teil seiner Vorauszahlungen verrechnen können, weil es sich
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bei den 1 400 DM, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, in Wirklichkeit um den Rest des Kaufpreises gehandelt habe, der nach erfolgter Anzahlung von rund 5 300 damals noch übrig geblieben sei. Dies ist eine neue Tat-sachenbehauptung, die der Beklagte erstmals im gegenwärtigen Revisionsverfahren aufgestellt hat und mit der er gemäß § 561 Abs. 1 ZPO jetzt nicht mehr gehört werden kann Sie steht zudem in Widerspruch mit dem insoweit unmißverständlichen Vertragswortlaut; danach bildeten die 1 400 DM die der Kläger ’’bei Annahme des Angebots .... in bar bzw« durch Verrechnung11 entrichten sollte (§ 2 Nr. 1), nicht den Rest, sondern den ersten 5?eil des Kaufpreises von insgesamt 4 700 DM, während die weiteren 3 300 DM, in deren Höhe die Übernahme einer Grundschuld vorgesehen wurde, ers in Zukunft, nämlich "vorn 1. September 1959 ab mit monatlich 1Q0 DM abzutragen” waren (§ 2 Nr. 2).
Damit entfallen sämtliche Schlußfolgerungen, welche die Revision aus der versuchten Umkehrung der zeitlichen Reihenfolge ziehen möchte. Das gilt insbesondere von ihrem Einwand, die Vertragsauslegung im angefochtenen Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze, da ein Anzahlungsguthaben, mit dem der Kläger gegen seine Kaufpreisschuld hätte aufrechnen können, nicht mehr vorhanden gewesen sei. Ebensowenig trifft es zu, daß der Kläger am 24. August 1959 auf Grund des Schreibens der GEWUS vom 7» August 1959 wenigstens noch eine Barzahlung in Höhe von 794,94 DM hätte leisten müssen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine ’’Aufrechnung Kaufpreisanzahlung gegen Kaufpreisrest” für zulässig angesehen habe und daß der angeblich verreehneto Betrag von 1 400 DM in Wirklichkeit doch bar bezahlt worden sei, aber erst nach Fälligkei und nach erfolgter Rücktrittserklärung. Für die Annahme,
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daß die vom Kläger aufgestellte und als Anlage 3 zu den Vorprozeßakten 4 0 192/60 überreichte Abrechnung bei der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt geblieben wäre, besteht kein Anhaltspunkt; au3 ihr ergibt sich indessen entgegen der Ansicht der Revision kein Verzug des Klägers.
In den Anwaltschreiben vom 15* September und 13» Oktober 1959 sowie in den weiteren Briefen des Klägers, die das Urteil (S. 29 f) anführt, hat der Borufungsriehter keine Aufrechnungserklärungen erblickt, wie ihm von der Revision unterstellt wird; er entnimmt dem Schriftwechsel lediglich, daß die GEWUS nicht durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, die Eintragung der Auflassungsvormer-kung zu bewilligen. Und soweit er - unter Bezugnahme auf das frühere Berufungsurteil im Vorprozeß 4 0 192/60 (da-selbst S. 31 f) - ein Verschulden des Klagers im Sinne von § 285 BGB verneint hat (BU S. 29 oben), handelt es sich, da schon objektiv kein Zahlungsrückstand vorlag, um eine Hilfseiw/ägung, auf der die angefochtene Entschei-dung nicht beruht; infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Revision zu diesem Punkt erhobenen Rügen.
4.	Pie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der GEWUS erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nicht hat durchgreifen lassen. Sie wendet sich insbesondere gegen die Ansicht, dem Kläger gereiche sein Schweigen auf den Verrechnungsvorschlag im GEY/US-Schreiben vom 7. August 1959 nicht zu dem Vorwurf, und sie trägt dazu vor: auf dieses Schreiben habe der Kläger fernmündlich und schriftlich eine Besprechung verlangt, um einige Fragen zu stellen,
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nachdem ihm vom Beklagten namens der GEWUS erklärt worden sei, er (Kläger) nehme entweder den Vertrag an oder lasse es bleiben. Allein es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte etwas Derartiges bereits in den Tatsaeheninstanzen vorgebraeht hätte; das behauptet auch die Revision nicht, vielmehr bezieht sic sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5* Juli 1961, 4 U 57/61, aus dem sich die angeführten Tatsachen ergeben sollen; aber diese Akten und das genannte Urteil waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. Berufungsurteil, letzter Absatz des Tatbestandes). Auch die Sachdarstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Dezember 1964 (S. 2 unten) deckt sich in den wesentlichen Punkten nicht mit den, was die Revision jetzt vorträgt.
Im übrigen würde dieser Sachvortrag, selbst wenn er rechtzeitig gebracht worden wäre, den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein arglistiges Verhalten zur Last fällt, nicht erschüttern; denn nach den aus Rechts gründen nicht zu beanstandenden Feststellungen im Berufungs urteil (S. 22 ff) hat der Kläger während der notariellen Verhandlung vom 24* August 1959 sein mangelndes Einverständnis mit jenem Verrechnungsvorschlag zu dem Ausdruck gebracht und der Sinn seiner Erklärung ist damals insbesondere auch von dem Beklagten als Vertreter der GEY/US erkannt worden.
V/enn die Revision dies nicht wahrhaben will und dem, was am 24- August 1959 zwischen den Parteien verhandelt wurde, eine andere Bedeutung beizulegen versucht als der Tatrichter, überschreitet sie die ihr verfahrensreehtlich gezogenen Grenzen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das gleiche gilt von ihrer Behauptung, der Beklagte habe erst nach Vertragsabschluß durch das Schreiben des Klägers vom 13. Oktober
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19599 seinen Antrag auf einstweilige Verfügung vom 2. Juni I960 und sein Verhalten in den späteren Prozessen davon Kenntnis erlangt, daß der Kläger die ihm angesonnene Verrechnung der früheren Anzahlungen mit der Barlehensschuld seines Schwiegervaters nicht billigte. Die Angaben der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung im Vorprozeß 4 0 192/60 (Einzelrichterprotokoll vom 15. Hovember I960) sind vom Oberlandesgcricht nicht übersehen, sondern gewürdigt worden (BU S. 23). Entgegen der Meinung der Revision war der Berufungsrichter nicht verpflichtet, das Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 7. August 1959 als Zustimmung zu werten, zu demal da der Inhalt dieses Schreibens, wie das ange-fochtenc Urteil feststellt (S. 22), den vorvertraglichen Absprachen der Beteiligten zuwiderlief; die Entscheidung RGZ 103? 401 betraf einen besonders gearteten Sachverhalt
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(vgl. aaO S. 405)9 der mit dem hier vorliegenden nicht verglichen werden kann. Soweit die Revision einen Widerspruch darin erblickt, daß das angefochteno Urteil einerseits das Einverständnis des Klägers mit dem ’’Verrechnungsvoi'schlag” im Schreiben vom 7. August 1959 verneint (S. 23 oben), andererseits aber feststellt, er habe den Betrag von 1 400 DM durch ’’Verrechnung” berichtigt wissen wollen (S.
 23 unten, S. 24 oben), verkennt sie, daß es hierbei um ganz verschiedene Bingo gehts die GEWUS wollte die Anzahlungen des Klägers mit der Barlohensschu ld seines Schwiegervaters verrechnen, während der Kläger eine Verrechnung des laut Verkaufsangebot § 2 Nr. 1 sofort fälligen Kauf preistei1 s, mit einem entsprechenden Teilbetrag seiner Anzahlungen wünschte.
Die GBV/US hat mit Schreiben vom 22. Juni 1963 zusätzlich noch die Bewilligung der Auflassungsvormerkung vom 8. Juni I960 wegen arglistiger Täuschung angefechten.
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Das Oberlandesgerieht hat diese Anfechtung ebenfalls für unbegründet erachtet (BU So 29 f)- Ein Reehtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen; von der Revision werden hierzu auch keine Rügen erhoben.
5.	Ein ZurücklpehaltungGrccht (§ 273 BGB), das der Beklagte vorsorglich geltend macht, ist ihm vom Berufungsgericht zutreffend versagt worden, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die im angefochtenen Urteil dafür gegebene Begründung (S  36) in allen Punkten Zustimmung verdient. Als rechtsirrtumsfrei erweist sich jedenfalls im Ergebnis die Ansicht, daß ein Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen, aus dem der Beklagte jenes Recht allein herleitct (Berufungsbegründung vom 20. November 1964? S. 8), nicht mit Erfolg dem Klagebegehren entgegongchaltcn werden kann.
Soweit es sich um die Zeitspanne vom 1, September 1959 bis zu dem 31. Januar 1961 handelt, für die der Beklpg+o die Zinsen in erster Linie verlangt, wurde ihm ein solcher Anspruch in einem Vorprozeß der Parteien, der eine gegen den jetzigen Kläger gerichtete Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu dem Gegenstand hatte (10 0 33/61 LG Hamburg), bereits zu dem größten Teil rechtskräftig aberkannt.
Er hatte dort mit den Zinsen für die angegebene Zeit, die sich nach seiner Behauptung auf 280?50 DM beliefen, gegen eine Kostenforderung von 268,76 DM, aus welcher der jetzige Kläger die Zwangsvollstreckung betrieb, aufzurechnen versucht. ln Höhe des letztgenannten Betrages ist mit der Abweisung der Yollstreckung3gegenklage zugleich nach § 322 Abs. 2 ZPO dio Entscheidung über das Nichtbestehen des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs in materielle Rechtskraft....erwachsLqn „(BeschluD„d^^vom
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25o Oktober 1967, V ZR 29/66, WM 1967, 1218 = NJW 1968,
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Aber auch wegen des Restbetrages von 11,74 ])M sowie wegen der Zinsen für die Zeit ab 1. Februar 1961, auf die sich der Beklagte hilfsweise beruft, kann er kein Leistungs-verweigerungsrecht geltend machen, weil ein solcher Anspruch nicht im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB naus demselben rechtlichen Verhältnis” herrühren würde, das dem Klagebegehren zugrunde liegt. Letzteres stützt sich auf die Auflassungsvormerkung sowie auf die Tatsache, daß der Beklagte nachträglich kraft Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer des Grundstücks, das die GEWUS an den Kläger aufsulassen hat, geworden ist, während der Zinsanspruch, dessen der Beklagte sich berühmt, ihm in seiner Eigenschaft als Grundschuldgläubiger erwachsen wäre. Es handelt sich also auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (RGZ 134, 144, 146) um zwei völlig verschiedene Vorgänge .
Bei dieser Sachlage kommt es auf alles, was die Revision gegen die Versagung des Zurückbehaltungsrechts sonst noch cinwondet, nicht mehr an. In dem Vorprozeß 10 0 33/61, auf dessen Akten sie Bezug nimmt, ist zudem der Beklagte mit seiner Vollstreckungsgegenklage ohne Erfolg geblieben. Auf sein schriftliches Vorbringen in einem weiteren, ebenfalls zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit (10 0 45/61 LG Hamburg) - in dem es nicht um die hier allein interessierenden Grundschuldzinsen geht, vielmehr um die Grundschuld selbst -, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Prozesses sein vermeintliches Recht, nur Zug um Zug leisten zu brauchen (§ 274 BGB), nicht gestutzt; wenn die Revision nunmehr
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auch den Inhalt jenes Rechtsstreits verwertet wissen möchte, so läuft das auf den Versuch einer im gegenwärtigen Hechtszug unzulässigen Erweiterung des ^arück-behaltungsrcchts hinaus (Urteil des Senats vom 8. April 19649 V ZR 94/63? WM 1964? 828); außerdem macht der Beklagte in dem genannten Rechtsstreit, der jetzt gleichfalls in der Revisionsinstaiiz hei dem Bundesgerichtshof schwebt (V ZR 54/65)? keine selbständigen Ansprüche geltend? aus denen ein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden könnte, sondern er verteidigt sich dort lediglich gegen den Anspruch des Klägers auf Beseitigung der GrundschuId.
6.	])ie Widerklage, mit welcher der Beklagte die Hcststel lüng'“erstreb t e, ^^"dem'^TCge'iricexh Auf las sungs -anspruch gegen die GEWUS susteho und daß die Auflassungsvormerkung nichtig sei, hat der Berufungsrichter als unzulässig abgov/iesen; sie betrifft nach seiner Ansicht kein vorgreiflichcs Rechtsverhältnis im Sinne von § 280 ZPO? sondern das streitige Rechtsverhältnis selbst; denn sowohl der Auflassungsansprueh als auch die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung bildeten die Grundlage für den Klageanspruch, der sich unmittelbar und als einzige Rechtsfolge aus ihnen ergebe; deshalb fehle es auch an einem Peststellungsinteresse nach § 256 ZPO«
Biese Erwägungen sind, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Zwischenfeststellungsklage bildet einen Ersatz dafür, daß nach § 322 ZPO die Elemente der Entscheidung nicht in Rechtskraft ubergehen; sie bezweckt daher eine Ausdehnung der Rechts-kraftwirkung auf den Grund der Klage (BGH Urteil vom 7, Oktober 1965, la ZR 129/63, MDR 1966, 121 , 122), Im
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vorliegenden Fall steht mit dem der Klage stattgebenden Urteil lediglich fest, daß der Kläger berechtigt ist, vom Beklagten dessen Zustimmung zur Auflassung des Grundstücks an ihn, den Kläger, zu verlangen. Dagegen wird die zugleich getroffene Entscheidung über das Bestehen einer Auflassungspflicht der GEWUS sowie Uber die Wirksamkeit der Vormerkung nicht im Verhältnis zwischen den Parteien materiell rechtskräftig. Eine solche ausgedehnte Hechts-kraftv/irkung ließ sich hier nur im Wege der Erhebung einer Feststellungsklage erreichen. Ob allerdings der Beklagte insoweit ein allgemeines - nicht mit dem besonderen Feststellungsinteresse des § 256 ZPO zu verwechselndes - Hechtsschutzbedürfnis hatte, kann dahingestellt bleiben. Penn er ist auf jeden Fall durch die Abweisung seiner Widerklage nicht beschwert. Wäre nämlich über das Feststellungsbegehren sachlich entschieden worden, dann hätte die Widerklage als unbegründet abgewiesen worden müssen. Pas ergibt sich - v/orauf übrigens auch das Berufungsurteil in einer Hilfserwägung hinweist (erster Absatz der Entscheidungsgründe) - ohne weiteres aus den Ausführungen zur KUMge^ wonach es weder an einer Auflassungspflicht der GBWUS fehlt noch die Vormerkung zugunsten des Klägers der Wirksamkeit entbehrt, per Beklagte steht dadurch, daß seine Widerklage bloß wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde, günstiger da, als wenn - wie es der wirklichen Rechtslage entsprochen hätte - eine Abweisung mangels Begründetheit erfolgt wäre.
Pa der hierdurch einzig benachteiligte Kläger keine Anschlußrevision eingelegt hat, kann das Revisionsgerieht diesen Mangel nicht von sich aus bereinigen (§ 559 Satz 1 ZPO).
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7.	Dio Revisionsrügen haben somit keinen Erfolg. Das Berufungsurteil läßt auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Daher muß die Revision zurüekgewiesen werden. Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Augustin	Rothe	Dr,	Freitag
 Hill
Dr. Grell