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BGH · V ZR 62/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 62/64

Bine weitere Bestimmung Uber das Darlehen von 13 000 DM wurde in die notarielle Urkunde nicht aufgenommen» Der Ehemann der Klägerin verpflichtete sich jedoch am selben Tag, also ebenfalls am 14• Februar 1956, in einer.privatschriftlichen Urkunde, dahin einzustehen, daß die Volksbank Hannover dem Beklagten zur Finanzierung des von diesem zu gründenden Einzelhandelsgeschäfts ein Darlehen von 15 000 DM bis zu dem 30= September 1961 gewähren würde= IXo ¥/ir sind uns darüber einig, daß wir gegenseitig nur solche Artikel führen werden, die der andere Beteiligte bzw« Ehemann derselben nicht führen« Dabei wird davon ausgegangen, daß Herr K^flB ein Schlages ehäft mit den im Schuhgeschäft übli-che^Nebenartikeln begründen will und die Firma den eigenen Geschäftsbetrieb zu dem Ausstattungsgeschäft erweitern will, was zur Folge hat, daß beide Beteiligten zu dem Führen von Strumpf waren berechtigt sein sollen« Die vorstehende Konkurrenzklausel ist auch bei Untervermietungen zu beachten«f! In notarieller Urkunde vom 23« März 1959 nahm die Klägerin das in der Urkunde Nr« 37/1956 vom 14« Februar 1956 niedergelegte Angebot an« Unter dem 28« September 1961 ließ sie dem Beklagten eine Abrechnung über den Kaufpreis und die gemeinschaftliche Verwaltung des Grundstücks bis zu dem 30« September 1961 zugehen, die mit einem Saldo in Höhe von 27 862,04 DM zugunsten des Beklagten abschloß« Februar 1956 darüber einig gewesen, daß nicht nur der Wertanstieg des Grundstücks bis zu diesem Tag, sondern auch der Wertanstieg bis zu der Annahme seines Kaufangebots und der Übertragung seines Miteigentumsanteils auszugleichen sei ; da das Grundstück heute bei einer Belastung von 500 000 DM einen Wert von etwa 1 200 000 DM habe, müsse die Klägerin einen entsprechend höheren Kaufpreis zahlen; die Berufung der Klägerin auf den Wortlaut des § 4 der Urkunde Hr. 37/1956 vom 14 o Februar 1956 sei arglistig. Der Vertrag sei auch nicht vollständig» Es fehle nicht nur die bereits in der ersten Instanz vorgetragene Abrede über einen variablen Wertausgleich» Auch die Vereinbarungen über die Vermiet- und Vorkaufsrechte (in der privatschriftlichen Urkunde vom 14» Februar 1956) sowie über das Darlehen von 15 000 DM und über einen von dem Ehemann der Klägerin zu gewährenden (und auch geleisteten) Unterstützungabetrag von 2 000 DM seien zu beurkunden gewesen» Weiter sei dem Beklagten -ebenfalls als Teil des Kaufpreises-versprochen worden, daß ihm die Klägerin den Betrag erstatten werde, der ihm als Flüchtling von der Grunderwerbsteuer erlassen werden würde» Schließlich sei noch zu § 6 d des Vertrags eine Nebenabrede dahin getroffen worden, daß eine Eigennutzung der von dem Beklagten innegehabten Räume durch die Klägerin nach dem 30» September 1964 nur dann in Betracht kommen sollte, wenn die Klägerin ihren Mietraum Georgstraße 13 werde räumen müssen» 1» Soweit das Berufungsgericht die Einwendungen des Beklagten, der durch die Annahme des Vertragsangebots vom 14» Februar 1956 zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag sei unwirksam, weil der Kaufpreis nicht hinreichend bestimmt sei und die Vereinbarung eines über 35 000 DM hinausgehenden Wertausgleiches, die Vereinbarung über die Erstattung der Grunderwerbsteuer sowie die Nebenabrede zu § 6 d der Urkunde Nr» 37/1956 nicht beurkundet worden seien, als unbegründet erachtet, werden seine Aus- führungen von der Revision nicht angegriffen« Sie enthalten auch keinen■ Rechtsirrtum« Hinsichtlich des Kaufpreise stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß seine Ziffern-mäßige Höhe nach § 4 des Kaufvertrags zwar von künftigen, aber doch objektiven Umständen abhängen sollte, die mit Sicherheit eine genaue rechnerische Feststellung des Kauf Preises zu dem 3P« September 1961? Die von dem Beklag-ten behauptete Vereinbarung Uber einen weiteren Wertausgleich ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts durc die Beweisaufnahme widerlegt« Die von dem Beklagten weite behauptete Vereinbarung über die Erstattung der Grunderwerbsteuer erachtet das Berufungsgericht nicht für erwies Die von der Klägerin erstellte Abrechnung vom 28« September 1961 lasse zwar, so führt das Berufungsgericht aus, eine Einigung Uber die ersparte Grunderwerbsteuer als mög lieh erscheinen; der Abrechnung sei aber weder zu entnehmen, wann eine etwaige Absprache getroffen worden sei, noch daß sie den von dem Beklagten behaupteten Inhalt gehabt habe« Für die von dem Beklagten schließlich behauptete Nebenabrede zu § 6 d der Urkunde Kr« 37/1956 hat der Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nich eInmalsBj&weää angetreten« 2« Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses auch aus den weiteren von dem Beklagten vorgebrachten Gründen eine Formnichtigkeit des Kaufvertrags vom 14° Februar 1956/23° März 1959 nach §§ 125? beurkundeten Vereinbarungen vom 14<> Februar 1956 oder bereits mit diesen getroffen wurde und ob die Vereinbarung mit den notariellen Vereinbarungen eine rechtliche Einheit bilden oder unabhängig von diesen bestehen sollte» Hierauf kommt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil die Parteien die beurkundeten Vereinbarungen auch ohne die ergänzende Vereinbarung über Vormiet- und Vorkaufsrechte abgeschlossen hätten (§ 139 BGB)» Unabhängig hiervon ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Berufung des Beklagten auf eine etwaige Formnichtigkeit auch Treu und Glauben widerspreche» Zur Begründung führt es u»a, aus, daß der Beklagte die mit den Vereinbarungen vom Februar 1956 erstrebten Erfolge bereits erlangt habe, da er sich in dem Haus in der Nordmannpassage eine neue Existenz habe gründen können, und daß er sich während der ganzen Jahre niemals auf eine Formnichtigkeit der Vereinbarung berufen habe; demgegenüber sei die Klägerin im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen und habe damit die für sie bestehenden Möglichkeiten eines anderweitigen Grundstückserwerbs ungenutzt gelassen; die Formnichtigkeit würde deshalb zu einem für die Klägerin völlig untragbaren Ergebnis führen» nicht beteiligten Ehemanns der Klägerin hinsichtlich des Darlehens von 15 000 DM anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es nur dann mit dem Kaufvertrag eine rechtliche Einheit gebildet und somit der notariellen Beurkundung bedurft hätte, wenn alle drei Beteilig ten eine solche Verbindung gewollt haben würden« gegen das Vorhandensein eines solchen Willens begründe jedoch die Niederlegung des Garant!everSprechens in einer besonderen Urkunde eine tatsächliche Vermutung, zu deren Erschütte- Zur Begründung verweist es auf seine bereits aufgeführten Ausführungen, die es lediglich dahin ergänzt, daß es sich hier, anders als bei der ergänzenden Vereinbarung über Vormiet- und Vorkaufsrechte, zwar um eine wirtschaftlich« bedeutsamere Bestimmung handle, dafür aber besonders ins Gewicht falle, daß das Darlehen bereits lange vor diesem Rechtsstreit im Sinne des Beklagten abgewickelt gewesen sei, dem Beklagten also die Vorteile des ihm durch 'Einschaltung des Ehemanns der Klägerin gewährten Darlehens zugute gekommen seien. 297)« Diese Vermutung hat das Berufungsgericht hier dadurch als bestätigt angesehen, daß die Beteiligten ursprünglich eine Gesamtvereinbarung beabsichtigt, sich später aber bewußt für eine getrennte Abfassung der Vereinbarungen entschieden hätten «Ba das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt hat, daß der Beklagte zur Erschütterung dieser Vermutung nichts Geeignetes habe Vorbringen können, ist es somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die fehlende notarielle Beurkundung des Garantieversprechens des Ehemannes der Klägerin nicht zur Richtigkeit des Kaufvertrags vom 14* Februar 1956/23° März 1959 geführt habe* Art, enthält das Schreiben nicht* Vor dem Landgericht hat der Notar ausgesagt, mit Rücksicht darauf, daß die Zahlung der in § 4 der Urkunde Nr* 37/1956 vorgesehenen 35 000 DM erst mit der Übertragung der Grundstückshälfte des Beklagten erfolgen sollte, habe dieser wenigstens eine Teil-Vorfinanzierung in Höhe von 15 000 DM erbeten; daraufhin sei die privatschriftliche Urkunde vom 14 o Februar 1956 mit dem Garantieversprechen des Ehemanns der Klägerin hinsichtlich eines Darlehens von 15 000 DM gefertigt worden* Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht setze sich mit seinen hier in Frage stehenden Ausführungen damit in Widerspruch, daß es an anderer Stelle seines Urteils die getrennten Urkunden Nr« 36 und 37/1956 als rechtliche und wirtschaftliche Einheit bezeichnet habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß damit noch nichts darüber gesagt ist, in welchem Zusammenhang diese beiden Urkunden mit der privatschriftlichen Urkunde stehen, die das Garantieversprechen des Ehemanns der Klägerin enthält * Unbegründet ist schließlich die in diesem Zusammenhang stehende Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2* Juli 1962 (So 4) die ParteiVernehmung der Klägerin dafür beantragt habe, daß er als Gegenleistung für sein Kaufangebot das Darlehen gefordert habe* Das Berufungsgericht brauchte auf diesen Antrag schon deshalb nicht einzugehen, weil er nach der von ihm auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 20 * Juli 1962 und vom 22« November 1963 durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht wiederholt worden war (vgl» Urteile des Senats vom 25o November 1959? b) Die Revision greift sodann die Auffassung des Berufungsgerichts an, die nur in privatschriftlicher Borin getroffene Ergänzungsvereinbarung über gegenseitige Vormiet- und Vorkaufsrechte habe deshalb nach § 139 EGB auf die Wirksamkeit der notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 14o Februar 1956 keinen Einfluß gehabt, v/eil die Parteien diese Vereinbarungen auch ohne die Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen hätten» Sie meint, die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung auch der Ergänzungsvereinbarung ergebe sich daraus, daß durch sie die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung jedenfalls dadurch erschwert worden sei, daß, wie das Berufungsgericht auch selbst annehme, durch die Bestimmung des Abschnitts I Abs o 2 der Ergänzungsvereinbarung das Recht des Beklagten zur Weitervermietung eine Einschränkung erfahren habe» c) Bie Revision greift ohne Erfolg auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung über eine ihm von dem Ehemann der Klägerin zu gewährende Unterstützung von 2 000 BM habe deshalb nicht der notariellen Beurkundung bedurft, weil die Abrede hierüber erst nach dem 14« Februar 1956 getroffen worden sei und keine Bedingung für die notariell beurkundeten Vereinbarungen habe sein sollen„ Soweit die Revision rügt* das Berufungsgericht habe hierzu den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 3«, Juli 1962 (So 2) angebötenen Beweis auf Part ei Vernehmung der Klägerin stattgeben müssen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht schon aus den unter a) aufgeführten Gründen auch diesem Beweisantrag nicht stattzugeben brauchteo 3« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag vom 14, Februar 1956/23« März 1959 auch nicht nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtigo Bas Berufungsgericht verneint zunächst die Voraussetzungen des § 138 AbSo 2 BGB, weil es schon an einem auffäl ligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle« Es stellt hierbei auf den 14« Februar 1956, den Zeitpunkt des Abschlusses der beiden notariellen Vereinbarungen, ab und führt sodann aus, falls das von der Stadt Hannover für 79 720 BM erworbene Grundstück einen Wert von ungefähr 150 000 BM gehabt habe, wie der Beklagte behaupte dann habe jede der Parteien dabei einen Gewinn von rund 35 000 BM erzielt*, da dieser Betrag dem Beklagten bei Veräußerung seines Anteils durch eine entsprechende Ausgleichszahlung wieder gutgebracht werden sollte, hielten sich Leistung und Gegenleistung in gleicher Höhe, zu demal dem Beklagten bis zur Fälligkeit dieses Betrags die Nut- Es ist der Auffassung, das bejahendenfalls dieser Leistung die sonstigen Vorteile gegenüberzustellen seien, die der Beklagte aus den Vereinbarungen vom 14o Februar 1956 habe ziehen können; der von der Klägerin finanzierte Wiederaufbau des Grundstücks, das Einstehen ihres Ehemannes für das Darlehen von 15 000 BM, schließlich die Mi et Vereinbarungen über den 30» September 1961 hinaus hätten es dem Beklagten ermöglicht, sich in einer ausgezeichneten Geschäftslage eine neue kaufmännische Existenz zu gründen; auch insoweit würde dabei ein Mißverhältnis zwischen den gegenteiligen Leistungen nicht gegeben sein» In einer Hilfsbegründung verneint das Berufungsgericht auch eine Hotlage des Beklagten im Sinne des § 138 Abs» 2 BGB, weil darunter nur die Bedrohung einer schon vorhandenen wirtschaftlichen Existenz verstanden werde, der Beklagte sich aber erst eine . Beklagten), daß hinsichtlich einer Kontrolle über eine mögliche Weiterveräußerung nur an ein Rücktritts- bzw» ein Wiederkaufsrecht, nicht aber an ein Veräußerungsverbot gedacht gewesen sei» Das Kaufangebot der Stadt vom Jahre 1954 und mit ihm das mündliche Versprechen des Beklagten, das anstelle des Entwurfs von 1955 nur als eine Modifikation dieses alten Angebots habe gedacht sein können, sei zudem gegenstandslos geworden, nachdem die Stadt sich ausdrücklich mit einer Beteiligung der Klägerin an dem Grundstückserwerb habe einverstanden erklären müsseno Zu einer anderen Würdigung gebe schließlich auch keinen Anlaß, daß die (notariellen) Vereinbarungen vom 14o Februar 1956 in zwei verschiedenen Urkunden nie-dergelcgt worden seien» Selbst wenn die Klägerin beabsichtigt haben sollte, dadurch eine Kenntnis der Stadt von der Urkunde Er» 37/1956 zu erschweren, lasse sich daraus noch nicht mit Sicherheit folgern, daß die Parteien später tatsächlich die Stadt getäuscht haben würden» Zudem hätten nach der Zeugenaussage des Eotars Dr» Ko^p|^ die maßgeblichen Beamten der Stadt noch vor dem Abschluß des Kaufvertrags mit den Parteien gewußt, daß das Grundstück später ganz auf die Klägerin übergehen würde» September 1961 versprochen worden seien, so hätte auf das abgestellt werden müssen, was die Parteien im Jahre 1956 für das Jahr 1961 erwartet hätten« Pür diese Meinung fehlt es indessen an einer rechtlichen Grundlage» Ob ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs» 2 BGB vorliegt, ist nach den Umständen zu beurteilen, die zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts bestehen {RG DRiZR 1927 Nr» 621; Soergel/Siebert aaO § 138 Ahm» 40)o Die Zeit der Vornahme des Geschäfts in diesem Sinne ist hier aber weder der 30» September 1961, zu dem die Übertragung der Mi et eigentums hälfte des Beklagten auf die Klägerin wirksam werden sollte, noch der 23» März 1959j an dem die Klägerin das Kaufangebot des Beklagten angenommen hat, sondern der 14<> Februar 1956, an dem das Angebot gemacht wurde» Da in diesem alle Einzelheiten des in Aussicht genommenen Kaufvertrags, insbesondere hinsichtlich des Kaufpreises, enthalten sind und der Beklagte sich an das Angebot bis zu dem 30» Juni 1961 als gebunden erklärt hat, hat er damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es lediglich von der Klägerin abhängen sollte, ob der Kaufvertrag zu den von dem Beklagten am 14® Februar 1956 als maßgebend angenommenen Bedingungen zustandekam» Hinzu kommt hier nicht nur, daß die Klägerin bei der Abgabe des Vertragsangebots durch den Beklagten in der Urkunde Kr® 37/1956 zugegen war und überdies ihrerseits ein Kaufangebot gemacht hat, sondern auch, daß die Abgabe der beiden Vertragsangebote ein feil des am 14® Februar 1956 vereinbarten Vertragswerks war, in dem die Parteien niedergelegt hatten, wie der Erwerb des Grundstücks erfolgen und sich die Rechtsbeziehungen nach dem Erwerb gestalten sollten® Jedenfalls bei dieser Sachlage kann die Frage, ob ein feil dieses Vertragswerks nach § 138 Abs® 2 nichtig ist, insbesondere ob ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, nur nach den Umständen entschieden werden, die zur Zeit des Abschlusses des Vertragswerks und damit am 14® Februar 1956 gegeben waren® Ist dies aber der Fall, dann kommt es auf die spätere Entwicklung, insbesondere hinsichtlich des Wertes des in Frage stehenden Grundstücks, nicht an, weil es eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für zur Absehlußzeit einwandfreie Rechtsgeschäfte nicht gibt (Enneccerus/ftipper-dey, Allgemeiner feil des bürgerlichen Rechts, 15» Auflo § 191 I 3 So 1165)o Pa das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum schon zu einer Verneinung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gekommen ist, kommt es aufseine Hilfsbegründung, es habe auf seiten des Beklagten am 14<> Februar 1956 auch keine Hotlage im Sinne des § 138 Abs«, 2 BGB Vorgelegen, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an* Unbeachtlich ist auch der von der Revision in diesem Zusammenhang noch als übergangen gerügte Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4- Oktober 1962 (S. Gegenleistung der Klägerin nicht nur in dem in § 4 der Vereinbarung Nr» 37/1956 festgelegten Kaufpreis, sondern auch in den sonstigen, dem Beklagten durch die Klägerin und ihrem Ehemann verschafften Vorteilen für seine Exist enzgründungo' Hinzu komme, daß die Änderung des Grundstückswerts hicht als völlig unerwartet anzusehen sei» Mögen sich die Parteien vielleicht über das Ausmaß einer WertSteigerung keine klaren Vorstellungen gemacht haben, keineswegs aber handle es sich hier um eine Änderung, mit der.man normalerweise im Geschäftsverkehr und insbesondere aus der Sicht des Jahres 1956 nicht habe zu rechnen brauchen» Wenn man berücksichtige, daß es der Klägerin offensichtlich darauf angekömmen sei, sich wertbeständiges Grundvermögen zu verschaffen, und der Beklagte andererseits nur einen Weg gesucht habe, sich trotz seiner Mittellosigkeit eine Existenz aufzubauen, dann spreche nichts dafür, daß die Parteien auch bei Erwartung einer so erheblichen Wertsteigerung andere Bedingungen vereinbart hätten» aufnähme als widerlegt angesehene Wieso sich daraus ergeben soll, daß dann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege, wie die Revision meint, ist nicht ersichtliche Durch das Fehlen einer Vereinbarung der Parteien über den Ausgleich einer erst nach dem 14o Februar 1956 eintreten-den Wertsteigerung des Grundstücks ist lediglich die Prüfung der Frage, ob diese Wertsteigerung nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Veränderung der Geschäft sgrundlage zu berücksichtigen ist, nicht überflüssig geworden« 5» Das Berufungsgericht erachtet schließlich die Einwendungen des Beklagten gegen die von der Klägerin mit Schreiben vom 28« September 1961 vorgelegte Abrechnung und damit gegen die bereits vom Landgericht auf 27 862,04 DM festgesetzte Zug um Zug-Leistung der Klägerin als unbegründet« Die dahingehenden Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen« Sie enthalten auch keinen Rechtsirrturn«

Zitierte Normen: § 139 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
V ZR 62/64	URTEIL Verkündet am
8« März 1966 Hirth9
Justizangestellter als UrkundsEeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Josef passage 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägersfl
- Prozeßbevollmächtigter}
Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
die Witwe Charlotte
9
Klägerin, Berufungsbeklagte tind Revisions beklagt e,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 ProfoBr und Dro
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br« Freitag, Br. Mattern und Br» Grell
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24o Januar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer des Geschäftsgrundstücks	0±n H00//0, das
 sie mit Vertrag vom 20o April/20 Mai 1956 als Trümmergrundstuck von der Stadt	zu dem	Preis von 79 720 DM
gekauft haben und als dessen Miteigentümer sie auf Grund der Auflassung vom 19» Juli 1956 am 10o August 1956 im Grundbuch eingetragen wurden» Bas Grundstück wird in der Weise genutzt, daß die Klägerin in einem Teil des Gebäudes ein Ausstattungsgeschäft und der Beklagte in einem anderen Teil ein Schuhgeschäft betreibt, während die übrigen Räume gemeinschaftlich an Dritte vermietet sind»
Bie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vereinbarungen, die sie vor dem Grundstückserwerb getroffen haben»
Bas Grundstück wurde von der Stadt	zunächst,
 und zwar schon im Jahre 1954, dem Beklagten allein für 79 720 BM angeboten» Da dieser jedoch mittellos war und
 
deshalb weder den Kaufpreis aufbringen noch den von der Stadt	geforderten	Wiederaufbau	des	Grundstücks
 innerhalb eines Jahres finanzieren konnte, trafen durch Vermittlung des Notars Dr.	die	Klägerin	und	ihr
 inzwischen verstorbener Ehemann Julius R^Hi^ zwecks eines gemeinschaftlichen Erwerbs und einer gemeinsamen Bebauung des Grundstücks an den Beklagten heran« Am 26« Januar 1956 wurde eine grundsätzliche Einigung über ein gemeinsames Vorgehen erzielt» Am folgenden Tag, also am 27 o Januar 1956, fertigte der Notar über die von dem Beklagten vorgeschlagenen Bedingungen eine Niederschrift an» Danach sollte die Stadt	bewogen	werden, das
 Grundstück je zur Hälfte an den Beklagten und an die Ehe-
leute
 zu veräußern*
Der Aufbau sollte für ge
 meinsame Rechnung erfolgen, wobei die Eheleute
 für die Finanzierung Sorge tragen sollten» Dafür wollte
 der Beklagte ihnen seinen Miteigentumsanteil verbindlich zu dem Kauf anbieten. Über den Kaufpreis heißt es wörtlich: »Veräußerungspreis - hälftige Gestehungskosten zuzüglich 35 000 DM» Diese 35 000 DM sollen den Mehrwert, den das Grundstuck zu dem heutigen Zeitpunkt hat, abgelten»” Die Übertragung des Miteigentumsanteils sollte erst 5 Jahre
 später erfolgen und die Benutzung der für den Beklagten vorgesehenen Räume durch diesen drei weitere Jahre fort-
dauern» In der Niederschrift heißt es weiter:
"Zur Sonderfinanzierung seines eigenen Geschäfts benötigt Herr KÄpfclCBeklagter) 15 000 DM, die ihm vom Ehepaar lSgJtUk zu 6 $ Zinsen auf die Dauer von o*.» Jahren bereit gestellt werden müssen»"
Daraufhin wurden am 14» Februar 1956 von dem Notar Dr. Ko^fHfc zwei getrennte Urkunden errichtet»
In der Urkunde Nr« 36/1956 vereinbarten die Parteien, auf den gemeinschaftlichen Erwerb des Grundstücks hinzuwirken o Unter Bezugnahme auf bereits von dem Architekten gefertigte Bauunterlagen legten sie die Finanzierung des Wiederaufbaus fest und einigten sich, welche feile des zu errichtenden Geschäftsgebäudes jeder von ihnen nutzen sollte und welche laufenden Entgelte dafür aufzubringen sein sollten« Hinsichtlich sämtlicher Verpflichtungen der Klägerin übernahm deren Ehemann die selbstschuldnerische Bürgschafto
 In der Urkunde Nr« 37/1956 nahmen die Parteien einleitend auf den Vertrag Hro 36/1956 Bezug und boten sich für den Fall, daß der dort vorgesehene Grunderwerb Zustandekommen würde, gegenseitig ihre Miteigentumsanteile zu dem Kauf an. Dabei sollte der Beklagte an sein Angebot bis zu dem 30o Juni 1961 gebunden sein» Falls die Klägerin bis dahin nicht die Annahme erklären würde, sollte ein entsprechendes Angebot der Klägerin bis zu dem 30„ September 1961 wirksam werdeno Ein Verkauf sollte in jedem der beiden Fälle mit Wirkung vom 30„ September 1961 zustande kommeno Im Übrigen heißt es in der Urkunde u0a<> wie folgt:
"§ 4o
Der Kaufpreis soll gleich den eigenen Entstehungskosten des Verkäufers, doho gleich der Hälfte der gesamten Gestehungskosten, zuzüglich eines Wertausgleichs in Höhe von 35 000 DM sein»
Zu den Gestehungskosten rechnen:
a)	die Kosten des Erwerbs des Grundstücks einschließlich Steuern und Nebenkosten,
b)	die Herstellungskosten des Baues, wozu auch die anteiligen Kosten der HofUnterkellerung (Garagen) gehören, einschließlich Architektenhonorare und Anschlüsse,
 
c)	die Finanzierungskosten einschließlich der Sicherung *
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt die Käuferin als Alleinschuldnerin die Hälfte aller Verbindlichkeiten (Hypotheken und sonstige Lasten) nebst Zinsen ab lo Oktober 1961» Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch diejenigen Beträge, die die Miteigentümer der Gemeinschaft gewährt habeno Soweit Hypotheken usw« im Laufe der Jahre von den Eigentümern gemeinsam getilgt wurden? sind nur die nach (Tilgung verbleibenden Restbeträge zu berücksichtigen. Der vom Kaufpreis nach Abzug vorstehender Verbindlichkeiten noch verbleibende Restbetrag ist Zug um Zug gegen vertragsgemäße Auflassung bar in einer Summe an den Verkäufer auszuzahleno Sollte zu dieser Zeit das über die Volks bank H^lp|||^^GmbH zu gewährende Darlehen von 15 000 DM ganz oder in Teilen geschuldet werden, so ist eine entsprechende Abrechnung vorzunehmen<>
§ 6o
Lasten, Abgaben und Nutzungen der verkauften Eigentumshälfte gehen mit Wirkung vom Iol0ol961 auf die Käuferin über« Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Käuferin auch in sämtliche bestehenden Mietverträge mit folgender Maßgabe ein:
a)	Die zugunsten des Verkäufers bestehenden Hutzungsverträge werden, sofern er die Objekte selbst nutzt, auf die Zeit bis zu dem 30„9<>1964 verlängert <,
b)	Die Vitrine rechts vom Eingang im Erdgeschoß ist aus dem Mietobjekt ab L10„1961 herauszunehmen und die Nutzung steht der Käuferin zu0
c)	Der Mietzins bleibt für die weiteren drei Jahre in der vereinbarten Höhe bestehen, abzüglich der Miete für die Vitrine• Sofern die Eigentümer in den bis zu dem 30 o9 o 1961 vergangenen 5 Jahren zwecks Deckung von Verlusten Zuzahlungen geleistet haben, soll die Hälfte des Jahresdurchschnitts dieser Zuzahlungen als zusätzlicher Mietzins seitens des Verkäufers zu zahlen seine
 
d)	Beabsichtigt die Käuferin, die von dem Verkäufer ermieteten Räumlichkeiten für die Zeit nach dem 30o9= 1964 weiter zu vermieten - als Weitervermiet ung zählt nicht Vermietung an nahe Verwandte so soll dem Verkäufer ein Vormietrecht für die Dauer von 3 Jahren zusteheno Das Vormietrecht ist innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen eines mit einem Dritten geschlossenen schriftlichen Mietvertrages auszuübeno"
Bine weitere Bestimmung Uber das Darlehen von 13 000 DM wurde in die notarielle Urkunde nicht aufgenommen» Der Ehemann der Klägerin verpflichtete sich jedoch am selben Tag, also ebenfalls am 14• Februar 1956, in einer.privatschriftlichen Urkunde, dahin einzustehen, daß die Volksbank Hannover dem Beklagten zur Finanzierung des von diesem zu gründenden Einzelhandelsgeschäfts ein Darlehen von 15 000 DM bis zu dem 30= September 1961 gewähren würde=
Außerdem schlossen die Parteien und der Ehemann der Klägerin am 14= Februar 1956 folgende unter der Mitwirkung des Notars abgefaßte privatschriftliche Vereinbarung:
"In Ergänzung des notariellen Vertrages vom heutigen Tage vereinbaren wir folgendes:
Io Beiden Beteiligten steht das Recht der Untervermietung zu, und zwar für die Zeit bis zu dem 30=9=1961o Beide Beteiligte sind auch berechtigt, sofern sie Einzelhandelsgeschäfte in den überlassenen Räumen betreiben, beim Verkauf dieser Geschäfte das NutzungsVerhältnis für die Zeit bis zu dem 30=9=1961 auf den Käufer zu übertragen =
Wir räumen uns jedoch gegenseitig im Fal]e der Untervermietung ein Vormietrecht und im Falle des Geschäftsverkaufs ein Vorkaufsrecht ein =
Die Vormiet- bzw= Vorkaufsrechte sind derart auszuuben, daß nach Vorlage eines schriftlich geschlossenen Vertrages die Ausübungserklä-rung schriftlich innerhalb von 2 Wochen erfolgt sein mußo
 Falls Frau	durch Ausübung des ihr unter-
breiteten Kaufangebots für die Zeit nach dem 30=9=1961 Alleineigentüraerin wird, ist sie nicht
 verpflichtet, eine Untervermietung oder Verkauf unter Mitvermietung seitens des Herrn	für
 die Zeit nach dem 30«9<>1961 zu genehmigen«
Lehnt sie die Genehmigung ab, so ist Frau verpflichtet, für die bis zu dem 30 «9 »1964 noch laufende Zeit an Herrn KflHRi eine Entschädigung zu zahlen, die für je 12 xalendermonate 4 000 DM betragen soll *
IXo ¥/ir sind uns darüber einig, daß wir gegenseitig nur solche Artikel führen werden, die der andere Beteiligte bzw« Ehemann derselben nicht führen« Dabei wird davon ausgegangen, daß Herr K^flB ein Schlages ehäft mit den im Schuhgeschäft übli-che^Nebenartikeln begründen will und die Firma den eigenen Geschäftsbetrieb zu dem Ausstattungsgeschäft erweitern will, was zur Folge hat, daß beide Beteiligten zu dem Führen von Strumpf waren berechtigt sein sollen« Die vorstehende Konkurrenzklausel ist auch bei Untervermietungen zu beachten«f!
Nach dem Erwerb des Grundstücks wurde dieses wie geplant bebaut«
In notarieller Urkunde vom 23« März 1959 nahm die Klägerin das in der Urkunde Nr« 37/1956 vom 14« Februar 1956 niedergelegte Angebot an« Unter dem 28« September 1961 ließ sie dem Beklagten eine Abrechnung über den Kaufpreis und die gemeinschaftliche Verwaltung des Grundstücks bis zu dem 30« September 1961 zugehen, die mit einem Saldo in Höhe von 27 862,04 DM zugunsten des Beklagten abschloß«
Auch nach dem 30« September 1961 zahlten der Beklagte die vereinbarte Nutzungsentschädigung und die Mieter den Mietzins auf das gemeinschaftliche Konto der Parteien L 1712 bei der Volksbank	Dort	gingen	für	die
 Monate Oktober und November 1961 insgesamt 1 655,70 DM Mietgelder ein« Die von dem Beklagten zu erbringenden Zahlungen für die Monate Oktober 1961 bis Februar 1962 be~
 
liefen sich auf 10 170,65 DM» Diese Beträge mit insgesamt 11 826935 DM werden von der Klägerin auf Grund des Kaufvertrags in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat deshalb auf Grund des Kaufvertrags in zwei getrennten (in der Berufungsinstanz jedoch verbundenen) Klagen beantragt*
den Beklagten zu verurteilen*
lo an die Klägerin seinen ideellen Miteigentums-
anteil von 1/2 an dem Grundstück
 eingetragen im Grundbuch Altstadt Band 84 Blatt 1991 des Amtsgerichts Zag um Zug gegen Zahlung von 27 862*04 DM aufzulassen*
2o an die Volks bank	den Auftrag zu	ertei-
len* von dem Konto L 1712 den Betrag von 11 826*35 DM der Klägerin aus zuzahlen <>
Der Beklagte hat beantragt* die Klage abzuweisen.
Er hat =. behauptet, die Parteien seien sich am 14. Februar 1956 darüber einig gewesen, daß nicht nur der Wertanstieg des Grundstücks bis zu diesem Tag, sondern auch der Wertanstieg bis zu der Annahme seines Kaufangebots und der Übertragung seines Miteigentumsanteils auszugleichen sei ; da das Grundstück heute bei einer Belastung von 500 000 DM einen Wert von etwa 1 200 000 DM habe, müsse die Klägerin einen entsprechend höheren Kaufpreis zahlen; die Berufung der Klägerin auf den Wortlaut des § 4 der Urkunde Hr. 37/1956 vom 14 o Februar 1956 sei arglistig. Zum zweiten Klageantrag hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin könne einen et-
 
waigen Anspruch auf Nutzungen des Grundstücks erst nach der Auflassung geltend machen»
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß mit Urteil vom 6» Februar 1962 zur Auflassung und mit Urteil vom 27» Juli 1962 zur Erteilung des Bankauftrags verurteilt»
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte noch vorgetragen s
Der in § 4 des Vertrags vom 14* Februar 1956/23° März 1959 vereinbarte Kaufpreis sei nicht hinreichend bestimmt, weil auf die künftigen Gestehungskosten verwiesen werde»
Der Vertrag sei auch nicht vollständig» Es fehle nicht nur die bereits in der ersten Instanz vorgetragene Abrede über einen variablen Wertausgleich» Auch die Vereinbarungen über die Vermiet- und Vorkaufsrechte (in der privatschriftlichen Urkunde vom 14» Februar 1956) sowie über das Darlehen von 15 000 DM und über einen von dem Ehemann der Klägerin zu gewährenden (und auch geleisteten) Unterstützungabetrag von 2 000 DM seien zu beurkunden gewesen» Weiter sei dem Beklagten -ebenfalls als Teil des Kaufpreises-versprochen worden, daß ihm die Klägerin den Betrag erstatten werde, der ihm als Flüchtling von der Grunderwerbsteuer erlassen werden würde» Schließlich sei noch zu § 6 d des Vertrags eine Nebenabrede dahin getroffen worden, daß eine Eigennutzung der von dem Beklagten innegehabten Räume durch die Klägerin nach dem 30» September 1964 nur dann in Betracht kommen sollte, wenn die Klägerin ihren Mietraum Georgstraße 13 werde räumen müssen»
Der Vertrag sei auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig»
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Auch wenn das Gericht den Kaufvertrag für wirksam halte, so müsse es doch nach Treu und Glauben wegen der seit 1956 erfolgten Veränderungen die Vertragsbedingungen dahin korrigieren, daß es den Wertausgleich auf mindestens 200 000 DM her auf setze«,
Schließlich sei auch die Abrechnung vom 28» September 1956 nicht in Ordnung* Sie müsse bei richtiger Durchführung zu seinen Gunsten einen Saldo von 54 348,13 DM ergeben«,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin weiter Zug tun Zug den Nachweis zu erbringen hat, daß die im Grundbuch in Abteilung III unter den laufenden Nummern 8-11 eingetragenen Gläubiger oder ihre Rechtsnachfolger den Beklagten aus der persönlichen Schuld, zu deren Sicherung die Gründpfandrechte bestellt worden sind, nicht in Anspruch nehmen werden*
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
1» Soweit das Berufungsgericht die Einwendungen des Beklagten, der durch die Annahme des Vertragsangebots vom 14» Februar 1956 zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag sei unwirksam, weil der Kaufpreis nicht hinreichend bestimmt sei und die Vereinbarung eines über 35 000 DM hinausgehenden Wertausgleiches, die Vereinbarung über die Erstattung der Grunderwerbsteuer sowie die Nebenabrede zu § 6 d der Urkunde Nr» 37/1956 nicht beurkundet worden seien, als unbegründet erachtet, werden seine Aus-
führungen von der Revision nicht angegriffen« Sie enthalten auch keinen■ Rechtsirrtum« Hinsichtlich des Kaufpreise stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß seine Ziffern-mäßige Höhe nach § 4 des Kaufvertrags zwar von künftigen, aber doch objektiven Umständen abhängen sollte, die mit Sicherheit eine genaue rechnerische Feststellung des Kauf Preises zu dem 3P« September 1961? dem in dem Vertrag vorgesehenen Fälligkeitstag, ermöglichten. Die von dem Beklag-ten behauptete Vereinbarung Uber einen weiteren Wertausgleich ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts durc die Beweisaufnahme widerlegt« Die von dem Beklagten weite behauptete Vereinbarung über die Erstattung der Grunderwerbsteuer erachtet das Berufungsgericht nicht für erwies Die von der Klägerin erstellte Abrechnung vom 28« September 1961 lasse zwar, so führt das Berufungsgericht aus, eine Einigung Uber die ersparte Grunderwerbsteuer als mög lieh erscheinen; der Abrechnung sei aber weder zu entnehmen, wann eine etwaige Absprache getroffen worden sei, noch daß sie den von dem Beklagten behaupteten Inhalt gehabt habe« Für die von dem Beklagten schließlich behauptete Nebenabrede zu § 6 d der Urkunde Kr« 37/1956 hat der Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nich eInmalsBj&weää angetreten«
2« Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses auch aus den weiteren von dem Beklagten vorgebrachten Gründen eine Formnichtigkeit des Kaufvertrags vom 14° Februar 1956/23° März 1959 nach §§ 125? 313 BGB verneint«
Das Berufungsgericht befaßt sich insoweit zunächst mit der Nichtbeurkundung der in privatschriftlicher Form getroffenen Ergänzungsvereinbarung über gegenseitige Vormiet- und Vorkaufsrechte« Es läßt dahingestellt sein, ob diese Vereinbarung erst nach dem Abschluß der notariell
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beurkundeten Vereinbarungen vom 14<> Februar 1956 oder bereits mit diesen getroffen wurde und ob die Vereinbarung mit den notariellen Vereinbarungen eine rechtliche Einheit bilden oder unabhängig von diesen bestehen sollte» Hierauf kommt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil die Parteien die beurkundeten Vereinbarungen auch ohne die ergänzende Vereinbarung über Vormiet- und Vorkaufsrechte abgeschlossen hätten (§ 139 BGB)» Unabhängig hiervon ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Berufung des Beklagten auf eine etwaige Formnichtigkeit auch Treu und Glauben widerspreche» Zur Begründung führt es u»a, aus, daß der Beklagte die mit den Vereinbarungen vom Februar 1956 erstrebten Erfolge bereits erlangt habe, da er sich in dem Haus in der Nordmannpassage eine neue Existenz habe gründen können, und daß er sich während der ganzen Jahre niemals auf eine Formnichtigkeit der Vereinbarung berufen habe; demgegenüber sei die Klägerin im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen und habe damit die für sie bestehenden Möglichkeiten eines anderweitigen Grundstückserwerbs ungenutzt gelassen; die Formnichtigkeit würde deshalb zu einem für die Klägerin völlig untragbaren Ergebnis führen»
nicht beteiligten Ehemanns der Klägerin hinsichtlich des Darlehens von 15 000 DM anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es nur dann mit dem Kaufvertrag eine rechtliche Einheit gebildet und somit der notariellen Beurkundung bedurft hätte, wenn alle drei Beteilig ten eine solche Verbindung gewollt haben würden« gegen das Vorhandensein eines solchen Willens begründe jedoch die Niederlegung des Garant!everSprechens in einer besonderen Urkunde eine tatsächliche Vermutung, zu deren Erschütte-
 
rung der Beklagte nichts habe vortragen können,, Hilfsweise sieht das Berufungsgericht auch hier in der Berufung des Beklagten auf eine etwaige Formnichtigkeit einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Zur Begründung verweist es auf seine bereits aufgeführten Ausführungen, die es lediglich dahin ergänzt, daß es sich hier, anders als bei der ergänzenden Vereinbarung über Vormiet- und Vorkaufsrechte, zwar um eine wirtschaftlich« bedeutsamere Bestimmung handle, dafür aber besonders ins Gewicht falle, daß das Darlehen bereits lange vor diesem Rechtsstreit im Sinne des Beklagten abgewickelt gewesen sei, dem Beklagten also die Vorteile des ihm durch 'Einschaltung des Ehemanns der Klägerin gewährten Darlehens zugute gekommen seien.
Hinsichtlich der von dem Ehemann der Klägerin dem Beklagten zu gewährenden Unterstützung von 2 000 DM folgt das Berufungsgericht der von ihm für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussage des Notars Dr.	dahin, daß die Abrede
 hierüber erst nach dem 14. Februar 1956 getroffen worden sei und keine Bedingung für die notariell beurkundeten Vereinbarungen habe sein sollen. Es folgt auch hier wieder die bereits aufgeführte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts.
Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
a)	Sie meint zunächst, das Garantieversprsehen des Ehemanns der Klägerin hinsichtlich des Darlehens von 15 000 D das in der privat schriftlichen Urkunde vom 14 ° Februar 1956 abgegeben worden sei, habe, wie auch aus dem von dem Berufungsgericht übergangenen Brozeßstoff hervorgehe, in engem Zusammenhang mit der Gegenleistung der Klägerin gestanden und habe deshalb zur Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 14. Februar 1956/23. März 1959 ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft.
 
Bei der Würdigung dieser Rüge ist davon auszugehen, daß die Vorschriften der §§ 125* 313 BGB sich auf den Grundstücksvertrag selbst beschranken, d0h0 auf alle Vereinbarungen, die unter den Hauptbeteiligten über Leistung und Gegenleistung getroffen werden und die somit einen Bestandteil des auf die Veräußerung gerichteten Vertrags bilden» Unter Hauptbeteiligten sind Käufer und Verkäufer zu verstehen (Urteil des Senats vom 13» November 1953,
V ZR 173/52, LM § 313 BGB Nr» 3 = DNotZ 1954, 138; RGZ 134, 243, 245) mit der Folge, daß nur diejenige in den Notariellen Vertrag nicht aufgenommene Vereinbarung die Nichtigkeit des Vertrags gemäß §§ 125, 313 BGB herbei« führt, die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffen wurde (RG JW 1921, 524 = Recht 1921 Nr» 2770)» Vereinbarungen einer Vertragspartei mit einem Britten sind demgegenüber regelmäßig formlos gültig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie den Abschluß des Kaufvertrags erst ermöglicht und herbeigeführt haben oder durch den Kaufvertrag veranlaßt wurden (RGZ 145, 246, 248; RG WarnRspr 1912 Nr« 419; HG HRR 1928 Nr» 313)» Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, daß nach dem Willen aller drei Beteiligten, also des Verkäufers, des Käufers und des Dritten, das Kaufgeschäft die durch die Nebenabrede begründete Verpflichtung des Dritten mitumfassen sollte (Urteil des Senats vom 13» November 1953, aaO)» Eine dahingehende Willensrichtung aller drei Beteiligten hat Jedoch das Berufungsgericht ausdrücklich verneint» Es hat sich dabei mit Recht darauf berufen, daß bei äußerlich voneinander getrennten Vereinbarungen eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, daß sie auch nach Ansicht der Beteiligten nicht als eine einheitliche Vereinbarung, sondern als verschiedene selbständige Geschäfte gewollt sind und dies gerade durch die Trennung zu dem Ausdruck gebracht werden sollte (Urteil des Senats vom 13» November
1953 aaO unter Bezugnahme auf RGZ 103? 295? 297)« Diese Vermutung hat das Berufungsgericht hier dadurch als bestätigt angesehen, daß die Beteiligten ursprünglich eine Gesamtvereinbarung beabsichtigt, sich später aber bewußt für eine getrennte Abfassung der Vereinbarungen entschieden hätten «Ba das Berufungsgericht tatrichterlich festgestellt hat, daß der Beklagte zur Erschütterung dieser Vermutung nichts Geeignetes habe Vorbringen können, ist es somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die fehlende notarielle Beurkundung des Garantieversprechens des Ehemannes der Klägerin nicht zur Richtigkeit des Kaufvertrags vom 14* Februar 1956/23° März 1959 geführt habe*
Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Meinung der Revision weder auf das an, was in der Niederschrift des Notars vom 27» Januar 1956 und in § 4 der notariellen Urkunde Nr. 37/1956 vom 14* Februar 1956 über das Pariehen von 15 000 PM enthalten ist, noch auf den Vortrag des Beklagten, er habe diese Summe zur Gründung einer neuen Existenz benötigt und von den in § 4 der Urkunde Nr» 37/ 1956 aufgeführten 35 000 PM seien bereits 15 000 PM in Form eines Parlehens an den Beklagten bezahlt wordene Dieser letztere Vortrag, den der Beklagte aus der Klageschrift übernommen hat, ist auch deshalb ohne Bedeutung, weil nach dem Inhalt der in Frage stehenden Vereinbarungen das Darlehen am 14» Februar 1956 überhaupt noch nicht gewährt war0 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich der Inhalt des Schreibens des Notars Pr* Ko^m an den Beklagten vom 22o November 1957 und die Zeugenaussage des Notars vor dem Landgericht<, In dem Schreiben heißt es lediglich, daß der Beklagte die vorzeitige Zurverfügungstellung der 15 000 PM gewünscht und daß der Notar ihn, um ihm zu helfen, hierbei unterstützt habeo Weitere Angaben hierüber, insbesondere solche zeitlicher
 
Art, enthält das Schreiben nicht* Vor dem Landgericht hat der Notar ausgesagt, mit Rücksicht darauf, daß die Zahlung der in § 4 der Urkunde Nr* 37/1956 vorgesehenen 35 000 DM erst mit der Übertragung der Grundstückshälfte des Beklagten erfolgen sollte, habe dieser wenigstens eine Teil-Vorfinanzierung in Höhe von 15 000 DM erbeten; daraufhin sei die privatschriftliche Urkunde vom 14 o Februar 1956 mit dem Garantieversprechen des Ehemanns der Klägerin hinsichtlich eines Darlehens von 15 000 DM gefertigt worden*
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht setze sich mit seinen hier in Frage stehenden Ausführungen damit in Widerspruch, daß es an anderer Stelle seines Urteils die getrennten Urkunden Nr« 36 und 37/1956 als rechtliche und wirtschaftliche Einheit bezeichnet habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß damit noch nichts darüber gesagt ist, in welchem Zusammenhang diese beiden Urkunden mit der privatschriftlichen Urkunde stehen, die das Garantieversprechen des Ehemanns der Klägerin enthält *
Unbegründet ist schließlich die in diesem Zusammenhang stehende Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2* Juli 1962 (So 4) die ParteiVernehmung der Klägerin dafür beantragt habe, daß er als Gegenleistung für sein Kaufangebot das Darlehen gefordert habe* Das Berufungsgericht brauchte auf diesen Antrag schon deshalb nicht einzugehen, weil er nach der von ihm auf Grund der Beweisbeschlüsse vom 20 * Juli 1962 und vom 22« November 1963 durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht wiederholt worden war (vgl» Urteile des Senats vom 25o November 1959? V ZR 82/58 S, 10 und vom 22* Februar I960, V ZR 179/58 S. 8)/
b)	Die Revision greift sodann die Auffassung des Berufungsgerichts an, die nur in privatschriftlicher Borin getroffene Ergänzungsvereinbarung über gegenseitige Vormiet- und Vorkaufsrechte habe deshalb nach § 139 EGB auf die Wirksamkeit der notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 14o Februar 1956 keinen Einfluß gehabt, v/eil die Parteien diese Vereinbarungen auch ohne die Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen hätten» Sie meint, die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung auch der Ergänzungsvereinbarung ergebe sich daraus, daß durch sie die Verpflichtung des Beklagten zur Übereignung jedenfalls dadurch erschwert worden sei, daß, wie das Berufungsgericht auch selbst annehme, durch die Bestimmung des Abschnitts I Abs o 2 der Ergänzungsvereinbarung das Recht des Beklagten zur Weitervermietung eine Einschränkung erfahren habe»
Die Rüge ist nicht begründet » Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die notariell beurkundeten Vereinbarungen und die Ergänzungsvereinbarung eine rechtliche Einheit bilden oder unabhängig voneinander bestehen sollten, ist zwar zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die Parteien die rechtliche Einheit gewollt haben» Es lag in diesem Pall auch nicht in der Macht der Parteien, einen feil des zusammenhängenden Rechtsgeschäfts ohne Beurkundung nach § 315 BGB zu lassen, ohne daß das ganze Rechtsgeschäft nichtig wurde (Urteil des Senats vom 13» November 1953 aaO) o Daraus folgt aber entgegen der Meinung der Revision nicht, daß die Anwendung des § 139 BGB ausgeschlossen ist» Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es den Parteien nicht freisteht, willkürlich gewisse Vertragsbestimmungen von der Beurkundung auszuschließen, jedenfalls dann zu machen, wenn es sich um eine NebenbeStimmung handelt, auf welche
 
die Parteien keinen Wert gelegt und von deren Wirksamkeit sie den Bestand des Vertrags nicht abhängig gemacht haben (HER 1925 Nr« 1001; RGZ 65, 390, 393; Soergel/Siebert,
BGB 9o Auflo § 313 Anmerkungen 15, 26; vgl» auch LM § 313 BGB Nr« 20)o Einen solchen Ausnahmefall hat aber das Berufungsgericht als gegeben erachtet und ihn ohne Rechtsirrtum damit begründet, daß die Parteien dem Recht, die von ihnen genutzten Räume Britten zu überlassen, nur eine geringe Bedeutung beigemessen hätten« Bies gehe, so führt das Berufungsgericht aus, daraus hervor, daß eine Unter*» Vermietung in den Vertragsentwürfen und in den notariellen Vereinbarungen nur beiläufig erwähnt werde, daß die bloße Modifikation des Untermietrechts in der privatschriftlichen Vereinbarung - jedenfalls im Hinblick auf die mit den notariellen Vereinbarungen verfolgten Zwecke - noch weniger wesentlich habe sein müssen und daß das Schwergewicht der Ergänzungsvereinbarung auf der - gegenüber den notariellen Vereinbarungen selbständigen - Einigung über Vorkaufsrechte und ein Konkurrenzverbot hinsichtlich der Einzelhandelsgeschäfte liege; mit der Einschränkung des Rechts zur Untervermietung habe diesen Abmachungen lediglich Rechnung getragen werden sollen« Bei dieser Sachlage ist die Annahme, daß die Parteien die notariellen Verträge auch ohne die privatschriftliche Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen hätten (§ 139 BGB), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
c)	Bie Revision greift ohne Erfolg auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung über eine ihm von dem Ehemann der Klägerin zu gewährende Unterstützung von 2 000 BM habe deshalb nicht der notariellen Beurkundung bedurft, weil die Abrede hierüber erst nach dem 14« Februar 1956 getroffen worden sei und keine Bedingung für die notariell beurkundeten Vereinbarungen habe sein sollen„ Soweit die
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Revision rügt* das Berufungsgericht habe hierzu den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 3«, Juli 1962 (So 2) angebötenen Beweis auf Part ei Vernehmung der Klägerin stattgeben müssen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht schon aus den unter a) aufgeführten Gründen auch diesem Beweisantrag nicht stattzugeben brauchteo
d)	Da somit in den unter a bis c behandelten Fällen die jeweilige Hauptbegründung des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, kommt es auf die Hilfsbegründungen dahin, die Berufung des Beklagten auf eine Formnichtigkeit würde auch freu und Glauben widersprechen, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an,	:
3« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag vom 14, Februar 1956/23« März 1959 auch nicht nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtigo
 Bas Berufungsgericht verneint zunächst die Voraussetzungen des § 138 AbSo 2 BGB, weil es schon an einem auffäl ligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle« Es stellt hierbei auf den 14« Februar 1956, den Zeitpunkt des Abschlusses der beiden notariellen Vereinbarungen, ab und führt sodann aus, falls das von der Stadt Hannover für 79 720 BM erworbene Grundstück einen Wert von ungefähr 150 000 BM gehabt habe, wie der Beklagte behaupte dann habe jede der Parteien dabei einen Gewinn von rund 35 000 BM erzielt*, da dieser Betrag dem Beklagten bei Veräußerung seines Anteils durch eine entsprechende Ausgleichszahlung wieder gutgebracht werden sollte, hielten sich Leistung und Gegenleistung in gleicher Höhe, zu demal dem Beklagten bis zur Fälligkeit dieses Betrags die Nut-
zungen seines Miteigentumsanteils verbleiben sollten» In seinen weiteren Ausführungen bezeichnet es das Berufungsgericht als fraglich, ob schon die bloße Möglichkeit des Beklagten? einen Britten an dem Grunderwerbsgeschäft mit der Stadt zu beteiligen und diesem dabei einen Gewinn von 35 000 BM zu verschaffen, zu seinem Vermögen gerechnet werden könne und insoweit auch hinsichtlich des Miteigentumsanteils, den die Klägerin unmittelbar von der Stadt erworben habe, eine Leistung des Beklagten zu sehen sei»
Es ist der Auffassung, das bejahendenfalls dieser Leistung die sonstigen Vorteile gegenüberzustellen seien, die der Beklagte aus den Vereinbarungen vom 14o Februar 1956 habe ziehen können; der von der Klägerin finanzierte Wiederaufbau des Grundstücks, das Einstehen ihres Ehemannes für das Darlehen von 15 000 BM, schließlich die Mi et Vereinbarungen über den 30» September 1961 hinaus hätten es dem Beklagten ermöglicht, sich in einer ausgezeichneten Geschäftslage eine neue kaufmännische Existenz zu gründen; auch insoweit würde dabei ein Mißverhältnis zwischen den gegenteiligen Leistungen nicht gegeben sein» In einer Hilfsbegründung verneint das Berufungsgericht auch eine Hotlage des Beklagten im Sinne des § 138 Abs» 2 BGB, weil darunter nur die Bedrohung einer schon vorhandenen wirtschaftlichen Existenz verstanden werde, der Beklagte sich aber erst eine . neue Existenz habe schaffen wollen, nachdem er seine alte verloren gehabt habe»
Bas Berufungsgericht verneint auch die Voraussetzungen des § 138 Abso 1 BGB, die der Beklagte wegen des Verhaltens der Klägerin oder beider Parteien gegenüber der Stadt Hannover als gegeben erachtet» Es führt insoweit aus? Wenn man unterstelle, daß die Stadt im Jahre 1955 eine Weiterveräußerung (durch den Beklagten) von ihrer Zustimmung habe abhängig machen wollen und der Beklagte ihr mündlich versichert habe, eine Weiterveräußerung käme
 für ihn nicht in Betracht, so folge daraus noch nicht die Anstößigkeit jeder Verhandlung des Beklagten mit einem Dritten über eine Weiterveräußerung» Hätte die Stadt den Beklagten ernstlich binden wollen, so hätte sie sich nicht mit einer bloßen mündlichen Versicherung des Beklagten begnügte Außerdem zeige der Entwurf von Ende 1955 (für einen Kaufvertrag mit dem. Beklagten), daß hinsichtlich einer Kontrolle über eine mögliche Weiterveräußerung nur an ein Rücktritts- bzw» ein Wiederkaufsrecht, nicht aber an ein Veräußerungsverbot gedacht gewesen sei» Das Kaufangebot der Stadt vom Jahre 1954 und mit ihm das mündliche Versprechen des Beklagten, das anstelle des Entwurfs von 1955 nur als eine Modifikation dieses alten Angebots habe gedacht sein können, sei zudem gegenstandslos geworden, nachdem die Stadt sich ausdrücklich mit einer Beteiligung der Klägerin an dem Grundstückserwerb habe einverstanden erklären müsseno Zu einer anderen Würdigung gebe schließlich auch keinen Anlaß, daß die (notariellen) Vereinbarungen vom 14o Februar 1956 in zwei verschiedenen Urkunden nie-dergelcgt worden seien» Selbst wenn die Klägerin beabsichtigt haben sollte, dadurch eine Kenntnis der Stadt von der Urkunde Er» 37/1956 zu erschweren, lasse sich daraus noch nicht mit Sicherheit folgern, daß die Parteien später tatsächlich die Stadt getäuscht haben würden» Zudem hätten nach der Zeugenaussage des Eotars Dr» Ko^p|^ die maßgeblichen Beamten der Stadt noch vor dem Abschluß des Kaufvertrags mit den Parteien gewußt, daß das Grundstück später ganz auf die Klägerin übergehen würde»
Die Revision wendet sich auch hiergegen ohne Erfolg»
Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung der Frage * ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, zu Unrecht auf den 14» Februar 1956 abgestellt; da die beiderseitigen
 
Leistungen für den 30®. September 1961 versprochen worden seien, so hätte auf das abgestellt werden müssen, was die Parteien im Jahre 1956 für das Jahr 1961 erwartet hätten« Pür diese Meinung fehlt es indessen an einer rechtlichen Grundlage» Ob ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs» 2 BGB vorliegt, ist nach den Umständen zu beurteilen, die zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts bestehen {RG DRiZR 1927 Nr» 621; Soergel/Siebert aaO § 138 Ahm» 40)o Die Zeit der Vornahme des Geschäfts in diesem Sinne ist hier aber weder der 30» September 1961, zu dem die Übertragung der Mi et eigentums hälfte des Beklagten auf die Klägerin wirksam werden sollte, noch der 23» März 1959j an dem die Klägerin das Kaufangebot des Beklagten angenommen hat, sondern der 14<> Februar 1956, an dem das Angebot gemacht wurde» Da in diesem alle Einzelheiten des in Aussicht genommenen Kaufvertrags, insbesondere hinsichtlich des Kaufpreises, enthalten sind und der Beklagte sich an das Angebot bis zu dem 30» Juni 1961 als gebunden erklärt hat, hat er damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es lediglich von der Klägerin abhängen sollte, ob der Kaufvertrag zu den von dem Beklagten am 14® Februar 1956 als maßgebend angenommenen Bedingungen zustandekam» Hinzu kommt hier nicht nur, daß die Klägerin bei der Abgabe des Vertragsangebots durch den Beklagten in der Urkunde Kr® 37/1956 zugegen war und überdies ihrerseits ein Kaufangebot gemacht hat, sondern auch, daß die Abgabe der beiden Vertragsangebote ein feil des am 14® Februar 1956 vereinbarten Vertragswerks war, in dem die Parteien niedergelegt hatten, wie der Erwerb des Grundstücks erfolgen und sich die Rechtsbeziehungen nach dem Erwerb gestalten sollten® Jedenfalls bei dieser Sachlage kann die Frage, ob ein feil dieses Vertragswerks nach § 138 Abs® 2 nichtig ist, insbesondere ob ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, nur nach den Umständen entschieden werden, die zur Zeit des Abschlusses des Vertragswerks und damit am 14® Februar 1956 gegeben waren®
 
Ist dies aber der Fall, dann kommt es auf die spätere Entwicklung, insbesondere hinsichtlich des Wertes des in Frage stehenden Grundstücks, nicht an, weil es eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für zur Absehlußzeit einwandfreie Rechtsgeschäfte nicht gibt (Enneccerus/ftipper-dey, Allgemeiner feil des bürgerlichen Rechts, 15» Auflo § 191 I 3 So 1165)o Pa das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum schon zu einer Verneinung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gekommen ist, kommt es aufseine Hilfsbegründung, es habe auf seiten des Beklagten am 14<> Februar 1956 auch keine Hotlage im Sinne des § 138 Abs«, 2 BGB Vorgelegen, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an* Unbeachtlich ist auch der von der Revision in diesem Zusammenhang noch als übergangen gerügte Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4- Oktober 1962 (S. 3) > der Notar Pro Ko^^^ habe dem Beklagten in der letzten Besprechung vor dem endgültigen Abschluß der Verträge vom 14o Februar 1956 unrichtigerweise und nur, um ihn unter Pruck zu setzen, gesagt, die Eheleute	hätten es
 eigentlich Überhaupt nicht mehr nötig, mit ihm den Vertrag abzuschließen, da die Stadt	nunmehr	bereit
 sei, unmittelbar an die Eheleute	zu	verkaufen *
Penn damit hat der Beklagte lediglich einen Sachverhalt vorgetragen, der ihn zur Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung berechtigt hätteo Ist dies aber der Fall, dann kann diese Vorschrift nicht auch für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB verwertet werden, da dieser Vorschrift gegenüber § 123 BGB für die arglistige Täuschung eine Spezialregelung enthält (Erman, BGB 3» Auf!« § 138 Anrao 4 unter Bezugnahme auf RGZ 115, 378, 383)°
Soweit das Berufungsgericht auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs«, 1 BGB verneint, rügt die Revision ledig-
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lieh? das Berufungsgericht habe das Schreiben des Notars Dr.	an	die	Stadt	vom	6« März 1956
nicht beachtet, in dem es heiße, ’durch einen glücklichen Zufall sei es dem Beklagten gelungen, in der Klägerin bzwo ihrem Ehemann einen Partner zu finden, der gewillt sei, das Grundstück zur Hälfte mitzuerwerben mit der weiteren Vereinbarung, daß der Beklagte die vorderen Raume für sich zur Benutzung erhalte, während die Klägerin sich mit dem hinteren feil der Geschäftsräume für eigene Zwecke begnüge« Die Revision meint, damit werde der Eindruck erweckt, als ob die Klägerin sich mit dem hinteren Teil der Geschäftsräume begnüge $ es werde verschwiegen, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, nach fünf Jahren seine ganzen Rechte aufzugeben«
Dieser Inhalt des Briefs steht jedoch mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch und vermag sie deshalb nicht zu erschüttern«
4<> Das Berufungsgericht lehnt auch die von dem Beklagten begehrte Korrektur des Kaufvertrags wegen einer Veränderung der Geschäftsgrundlage ab« Es verneint eine nach § 242 BGB beachtliche Äquivalenzstörung hinsichtlich der beiderseitigen VertrageVerpflichtungen und führt zur Begründung u.a, aus: Man müsse nicht isoliert auf den Kaufvertrag, sondern auf die gesamten Vertragsbeziehungen der Parteien abstellen« Danach habe die Leistung des Beklagten nicht so sehr in der Überlassung einer Sache aus seinem Vermögen gegen einen Geldbetrag bestanden, so daß es unmittelbar auf den Wert der Sache ankäme, sondern in der Vermittlung eines Geschäfts und in der MitBeteiligung an einem Geschäft, das er wegen seiner Vermögenslosigkeit selbst nicht hätte machen können, vor allem aber dessen nach Jahren eingetretene Nutzung ihm selbst unmittelbar nicht hätte zufließen können« Demgegenüber bestehe die
 
Gegenleistung der Klägerin nicht nur in dem in § 4 der Vereinbarung Nr» 37/1956 festgelegten Kaufpreis, sondern auch in den sonstigen, dem Beklagten durch die Klägerin und ihrem Ehemann verschafften Vorteilen für seine Exist enzgründungo' Hinzu komme, daß die Änderung des Grundstückswerts hicht als völlig unerwartet anzusehen sei» Mögen sich die Parteien vielleicht über das Ausmaß einer WertSteigerung keine klaren Vorstellungen gemacht haben, keineswegs aber handle es sich hier um eine Änderung, mit der.man normalerweise im Geschäftsverkehr und insbesondere aus der Sicht des Jahres 1956 nicht habe zu rechnen brauchen» Wenn man berücksichtige, daß es der Klägerin offensichtlich darauf angekömmen sei, sich wertbeständiges Grundvermögen zu verschaffen, und der Beklagte andererseits nur einen Weg gesucht habe, sich trotz seiner Mittellosigkeit eine Existenz aufzubauen, dann spreche nichts dafür, daß die Parteien auch bei Erwartung einer so erheblichen Wertsteigerung andere Bedingungen vereinbart hätten»
Pie Revision rügt demgegenüber lediglich-, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien nicht folgerichtig, weil es an anderer Stelle seines Urteils (S„ 22) die Annahme ablehne, daß die Parteien eine Ausgleichung für die Wertsteigerung vereinbart hätten» Piese mangelnde Folgerichtigkeit liegt indessen nicht vor» An der von der Revision zitierten Stelle seines Urteils hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, die Parteien hätten sich nicht nur in § 4 der Urkunde Nr» 37/1956 vom 14»Februar 1956 Uber einen Ausgleich des Wertanstiegs bis zu diesem Tag, sondern darüber hinaus auch über einen solchen bis zu der Annahme des Kaufangebots des Beklagten durch die Klägerin und der Übertragung seines Miteigentumsanteils geeinigt» Biesen Vortrag hat das Berufungsgericht durch die Beweis-
 
aufnähme als widerlegt angesehene Wieso sich daraus ergeben soll, daß dann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege, wie die Revision meint, ist nicht ersichtliche Durch das Fehlen einer Vereinbarung der Parteien über den Ausgleich einer erst nach dem 14o Februar 1956 eintreten-den Wertsteigerung des Grundstücks ist lediglich die Prüfung der Frage, ob diese Wertsteigerung nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Veränderung der Geschäft sgrundlage zu berücksichtigen ist, nicht überflüssig geworden«
5» Das Berufungsgericht erachtet schließlich die Einwendungen des Beklagten gegen die von der Klägerin mit Schreiben vom 28« September 1961 vorgelegte Abrechnung und damit gegen die bereits vom Landgericht auf 27 862,04 DM festgesetzte Zug um Zug-Leistung der Klägerin als unbegründet« Die dahingehenden Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen« Sie enthalten auch keinen Rechtsirrturn«
 
6» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war somit dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweis en *
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