Zwischenzeitlich hatte die französische Besatzungsmacht gegen Zahlung von 12 900 RM Buchheit dessen früheres Besitztum in Petersberg zurückgegeben* ohne daß eine Auflassung erfolgte; die Besätzungstruppen beanspruchten das Grundstück aber in der Folgezeit für ihre Zwecke und besetzten es wieder» Die Gegenleistung«, nämlich die Übertragung des Anwesens der Eheleute habe das Reich nicht erbrachte Die Beklagte sei daher zur Rückübertragung der Grundstücke des Erblassers verpflichtet; dafür werde deren voller Wert als Wertersatz verlangte Beide Vertragsparteien und das Deutsche Reich) seien davon ausgegangenP daß die Existenzgrundlage und der Unterhalt für die Pamilie des Verkäufers durch den Erwerb eines Ersatsgrund-stückes sichergestellt werden sollten« Die Vertreter des Deutschen Reiches hätten hierzu den Ankauf des Anwesens Metzgei vorgcschlagcn und die Beschaffung dieses Grundstücks übernommen«, Der Anspruch auf Ersatz des vollen Grundstückswertes sei auch als Aufopferungsanspruch gerechtfertigt«. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie beruft sich auf die §§ 1 und J AKG und meint9 es lägen getrennte Verträge vor« Die Saarpfälzische Vermögensverwertungsgeoell-schaft sei keine Dienststelle und keine Anstalt des Deutschen Reichesj dieses auch nicht Gesellschafterin der genannten Gesellschaft gewesen« Dem Erblasser seien in den jeweils in Betracht kommenden Verträgen verschiedene Partner gegenüber hilfsweise, festzustellen, daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen weiteren Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik erworben haben, der nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt« .J eine darüber hinausgehende Haftung der beklagten Bundesrepbulik für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches bestehe nicht» Es könne dahinstehen« ob die Verträge vom 25» Januar und 28» Februar 1940 ein einheitliches Ganzes bildeten* gehe man davon aus«, daß es sich um einen einheitlichen Tauschvertrag handle«, so hätten die Kläger zwar Ansprüche aus Rechtsmängelhaftungjv weil dem j Deutschen Reich die Erfüllung der Verpflichtung zur Über*-cignung des Anwesens schon bei Vertragsschluß subjektiv unmöglich gewesen sei» Solche Ansprüche gehörten jedoch nicht zu den von der beklagten Bundesrepublik zu erfüllenden Reiche« schulden» Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch dann nicht«, wenn man die rechtsv/irksame Übereignung des Anwesens der Eheleute als Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag vom 28«, Februar 1940 ansehe und annehme«, daß dieser Vertrag von dem Fortbestand des Vertrages vom 25o Januar 1940 abhängig gemacht worden sei» Die Nichtigkeit des letztgenannten Vertrages hätte zv/ar die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 28o Februar 1940«, nicht jedoch die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung zur Folge* Ansprüche aus § 812 BGB seien erloschen (§ 1 AKG)» Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag oder seiner Nichtigkeit würde den Klägern allerdings ein Anspruch auf Zahlung dos Kaufpreises zustehen* dieser Anspruch 3ei aber in Verhältnis 10 : 1 umgestollt und den Klägern bereits zugebilligt» Ein Aufopferungcanspruch oder ein Anspruch aus enteignungsgloichcn Eingriff komme nicht in Frage«, weil die Xf Übereignung auf Grund eines Kaufvertrages erfolgt sei» Für eine Featstellungsklage im Rahmen des § 3 AKG- sei kein Raum; Rückgriffsansprüche* die den Rückerstattungspflichtigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aus 1o Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen* daß ein Anspruch auf.BnteignungsentscMdigung verneint worden isto Diese Rüge ist nicht begründet» Die damaligen Beteiligten (Erblasser» Deutsches Reich) haben sich über den Verkauf und die Übereignung des Grundbesitzes des Erblassers im Wege des Vertrages geeinigt» Mag es auch zutreffen* wie dies in solchen Füllen öfters geschehen sein wird* daß während der Verhandlungen -J auf die Möglichkeit einer Enteignung hingewiesen wurde und daß sich unter diesen Umständen die Veräußerung des Grundbesitzes vom normalen Fall eines Grundstückserwerbes unterscheidet; dies allein nimmt dem Rechtsgeschäft nicht den Charakter eines Vertrages und prägt ihm nicht schon den eines Enteignungsbe— Schlusses auf» In vielen Ländergesetzen,,, die das Recht der Enteignung näher bestimmen* wird den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt* in einem bereits schwebenden Enteignungsverfahren in Wege des Vergleiches eine Regelung hinsichtlich des streitigen Grundstückserwerbos zu treffen» Daß aber solche Vergleiche wie BnteignungsbeschlÜsse zu behandeln seien* ist weder in diesen Gesetzen ausgesprochen* noch wird dies im Schrifttum vertreten (vergl» Urteil des Senats vom 25» Sep tenber 1963 V ZR 203/61)» Zudem ist es dem Bundesgesetzgeber bei Schaffung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keineswegs verborgen geblieben* daß während der Herrschaft des Nationalsozialismus der Grundctückccrwerb durch die Wehrmacht in vielen Fällen nicht völlig freiwillig erfolgte, sondern unter dem Druck drohender Enteignung, wenn auch der Weg des notariellen Vertrages beschritten worden ist (vgl„ dazu den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Geld- und Kreditwesen (22o Bundestagsausschuß) des Deutschen Bundestages über den Entwurf des Gesetzes, Deutscher Bundestag 2* Wahlperiode 1953 zu Drucksache 3529 So 6 zu § 1 0 des Entwurfes);. Demnach kommt es auf die von der Revision betonten Umstände nicht an, daß der fragliche Grundbesitz zwei Jahre lang vor dem Verkauf als Truppenübungsplatz benutzt worden war und daß der Kaufpreis für das Grundstück nicht bezahlt wurdeo Für die rechtliche Würdigung ist es auch nicht maßgebend, ob derartige Verträge, wie die Revision vorträgt, für den Fiskus deshalb besonders vorteilhaft waren, weil das Deutsche Reich für die aus der sogenannten Arisierung gewonnenen Grundstücke praktisch nichts zu bezahlen gehabt habe«» Es waren daher auch die Beweisangebote der Kläger nicht entocheidungserheblich (Klageschrift. allerdings"davon aus, daß die vorgesehene Entschädigung nicht im Kaufpreis» sondern in der Übertragung des Grundstückes der Eheleute Metzger bestanden habe» Zutreffend mag in diesem Zu- j sammenhang ihre Bemerkung sein, wer in einem Enteignungsverfahren enteignet worden sei» brauche sich nicht auf den Vorbehalt des § 3 Abs» 1 Nr» 1 AKG verweisen zu lassen, wenn er das ihm als Entschädigung zugewiesene Grundstück auf Grund der Rückerstattungsgesetzgebung an den Eigentümer zurückerstatten mußte» Wie in einem solchen Falle die Entschädigung festzusetzen ist, bedarf Jedoch keiner abschließenden Beantwortung; wie dargelegt, ist ein Fall der Enteignung nicht gegeben» Daher entfällt auch die Beantwortung der von der Revision auf geworfenen Frage-} > ob die Enteignungsentschädigung im Verhältnis 10 : % oder 1 x' % festzusetzen sei» Der Vertrag vom 28» Februar 194o ist, wie bereite bemerkt, ein Kaufvertrag, Die Leistung des Deutschen Reiches bestand in der Zahlung eines Kaufpreises« Insoweit ist die Verpflichtung der Käuferin auf die beklagte Bundesrepublik kraft Gesetzes übergegangen, der Anspruch auf Zahlung zu erfüllen (§9 Abs«, 1 AKG)«* Bin Anspruch gegen das Deutsche Reich wegen Richtverschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz der Eheleute MflHHBläßt sich aus dem Vertrag vom 28« Februar 194o allein nicht ableiten«, Wollte man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Verträge vom 25« Januar und 28, Februar 1940 einen einheitlichen Tauschvertrag bilden«, und wollte man dem Umstand keine wesentliche Bedeutung bei-logen, daß bei diesen Rechtsgeschäften nicht dieselben Partner einander gegenüberstanden, so würde die rechtliche Würdigung nicht zu einem für die Kläger günstigeren-Ergebnis/Jfüh:cen,v--‘2war hätte dann d«'»s Deutsche Reich dafür einzustehen«, daß die Tauschgrundstückc an die Eheleute Metzger zurückerotattet werden mußten (§§ 55o9 434P 44o BGB)«, Aber die zunächst entstandenen Ansprüche der Kläger wegen Rechtsmängel dos Täusch-gegenstandes wären gemäß § 1 AKG erloschen (BGHZ 34P '«59? nicht gehindert, wenigstens das "Entgelt'* im Sinne des § 9 Abs» 1 AKG zu verlangen (vgl«, dazu auch Doll, AKG § 9 Anm, 3 Abs» 2 So 11-8 oben) o Bemerkt sei noch, daß § 10 Abso 2 des Gesetzentwurfes zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz dem Vertragspartner, der im lauschv/ege vom Deutschen Reich Grundstücke erworben hatte, die er auf Grund der Rückerstattunga-gesetzgebung später Zurückgaben mußte» einen Anspruch in Höhe von 10 des Schätzungswertes der zurückerstatteten Grundstücke zuerkannte® Diese Bestimmung wurde aber in das Gesetz nicht übernommen, weil man die Regelung dem in § 3 AKG angekündigten Gesetz überlassen wollte (vgl® den erwähnten Ausschussbericht aaO So 7 unten). Was die Revision zu dem Schadensersatzanspruch und Rechtsmängelanspruch und zu deren Umstellung noch vorträgt, geht sonach ins Leere® Solche Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind von der beklagten Bundesrepublik nicht zu erfüllen; sie sind erloschen (§ 1 AKG)„ 3o Damit erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des.Hauptantrages wendet, als unbegründet«, Aber auch die Pcststellungshilfsanträge sind mit Recht zurückge— wiesen wordene Das trifft zunächst für den zweiten Hilfsantrag zu» wonach ein Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsgleichen Grund-Sätzen festgestellt werden soll® Die Ansprüche der Kläger haben ihre Grundlage in einem Kaufvertrag uri<T nicht in einer Enteignungsverfügungo Sollte die französische Besatzungsmacht, wie noch zu prüfen sein wird (vgl« unten Nr® 4)? das Eigentum auf den Erblasser zurückübertragen haben, so ist jedenfalls nicht dargetan, daß sic es in der Folgezeit (nicht etwa nur requiriert, sondern) zwecks Reparation oder Restitution endgültig wieder entzogen hat® Das aber wäre die Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Schadens im Rahmen des § 3 Abs® ? Der dem Erblasser dadurch entstandene Schaden, daß er zwar den Grundbesitz der Eheleute MflHH wieder zurückgeben mußte, aber an seiner Verkäuferin, der GrundStücksverwertungs-geocllachafts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Rückgriff nehmen konnte (weil sie nicht mehr besteht), wird möglicherweise von der in § 3 AKG angekündigten Gesetzgebung erfaßt werden (vgl«, dazu §§ 5? 14 Abs„ 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutionsund Rückerstattungsschäden, Deutscher Bundesrat Drucksache Nr«, 246/63)0 Das mag auch auf Ansprüche wegen Rechtsmängel zutreffen, die gegen das Deutsche Reich bestanden und nach § 1 AKG erloschen sind (siehe vorstehende Ausführungen unter Nr«, 2), Den Klägern steht jedoch ein Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu, weshalb auch die im dritten Hilfsantrag begehrte Feststellung, die auf dieser Grundlage ausgesprochen werden soll, nicht getroffen werden kann«, Für eine gegen die beklagte Bundes-repbulik gerichtete Feststellung des Inhalts, daß Rückgriffsrechte gegenüber dem Deutschen Reich oder der Grundstücksver-wertungsgesellschaft bestanden haben, fehlt es an dem Feststellungsinteresse der Kläger (BGHZ 34, 159, 165 ff; zustimmend Wolf, JZ 1963, 279, 282 ff; dazu noch F&aux de la Croix, ZfZ 1963, 244, 263 FuBn«, 34)«» ITicht entgegen steht die j Rechtsprechung des III«, Zivilsenats (DM § 3 Allgo KriegsfolgenG I Nr« 2; BGHZ 29, 28; Urteile vom 30* Oktober 1961, III ZR 95/60 j und 10. gesetzlichen Regelung Anspruchsgrundlagen im deutschen Recht bisher nicht gebe0.In allen diesen Fällen fehle es bereits an der sachlich-rechtlichen Voraussetzung für die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses« Anders sei es für die verhältnismäßig kleine Gruppe jener Fälle;, in denen nach 1945 deutsche Stellen von hoher Hand in das Eigentum des Bürgers eingegriffen und Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs ausgelost hätten» In diesen Fällen könne eine Feststellung des Entschä-digungsansprüchs grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden» Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die hier in Betracht stehenden Ansprüche in diesen der Feststellungsklage zugänglichen Kreis nicht fallen» Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung, die französische Besatzungsmacht habe dem Erblasser den Grundbesitz gegen Zahlung von 12 900 RM wieder übergeben, ohne daß eine Rückauflassung erfolgt sei, nicht in den Kreis seiner rechtlichen Untersuchung einbezogen,, Dazu bestand aber Anlaßo Die Kläger hatten behauptet, daß damals ein Verkauf stattgefunden habe (GA 4? 63); die boklagte Bundesrepublik hatte dieser Darstellung nicht widersprochen (ßA 18)» Es handelt sich bei dem streitigen Truppenübungsplatz um unbewegliches Vermögen des Deutschen Reiches<> Dessen Vermögensrechte nahmen aber alsbald nach der militärischen Besetzung des deutschen Territoriums die Alliierten durch ihre Zonenbefehlshaber und die von diesen beauftragten Stellen wahr* Juni 1949 (J«0» S* 2043) ist das Vermögen des Deutschen Reiches auf die Länder aufgeteilt wordene Der von den Klägern behauptete "Verkauf1 des Truppenübungsplatzes dürfte in der Zwischenzeit erfolgt sein, da ein Kaufpreis in RM bezahlt worden ist« Daß die dabei tätig gewordene französische Dienststelle für einen Verkauf nicht zuständig gewesen sei, ist dem Berufungourtoil nicht zu entnehmen» Nach deutschen Recht sind allerdings bei der
2224 100
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V ZR
Verkündet am 19* November 1963
_9 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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der Witw^Öerta in RASHS? Auf dem
a) der grau Maria 0 in BeflHBSW •,
b) der Witwe Berta H
in Auf dem
c) der Frau Elisabeth M
in FflHIHI traHe
d) de3 Schuhhändlers Albrecht B
(Baden) 9
Kläger und Revisionskläger;, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vr
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter der öberfinahzdirektion KflHB?
Beklagte und Revisionsbeklagte<> - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19p November 1963 unter Mitwirkung des Senats-prasidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Dr„ Augustin, Dr. Freitag, Dr« Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichta in
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Neustadt an der Weinstraße vom 16» Dezember I960 unter Zurückweisung dieses Hechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als über den Hilfsantrag, die Beklagte zur Herausgabe und Eigentums rücküb ertragung zu verurteilen, entschieden ist«, Im Umfang der Aufhebung wird dis Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen«,
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1954 verstorbenen Landwirts Matthias Dieser war Eigentümer eines in
Rodalben (Petersberg) gelegenen Grundbesitzes«, auf dem er eine Gast- und Landwirtschaft betriebe Als die Grundstücke ^938 von der deutschen Wehrmacht als Truppenübungsplatz in Anspruch genommen wurden^ erwarb Buchheit durch Kaufvertrag vom 25o Januar 1940 zun Preis von 27 000 HM von der Saarpfälzischen Vermögens-vcrwertungsgesollschaft ein anderes Anwesen in Rodalben* das Eigentum der Eheleute gewesen war« Dieses Anwesen war
im Wege der Vermögensübertragung der genannten Vermögensver-wertungsgeoellschaft übereignet worden« Mit Vertrag vom 28, Pebruar 1940 verkaufte und übereignete alsdann 4BHHH seinen Grundbesitz an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus: Heer); der EigentumsÜbergang ist im Grundbuch vollzogen worden«
Durch rechtskräftiges Urteil der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Zweibrttcken vom 13» Juni 1951 wurde die Nichtigkeit der über das Anwesen geschlossenen Ver-
träge festgestellt; der Grundbesitz mußte von Buchheit an die Eheleute entschädigungslos zurückerstattet iverden«.
Zwischenzeitlich hatte die französische Besatzungsmacht gegen Zahlung von 12 900 RM Buchheit dessen früheres Besitztum in Petersberg zurückgegeben* ohne daß eine Auflassung erfolgte; die Besätzungstruppen beanspruchten das Grundstück aber in der Folgezeit für ihre Zwecke und besetzten es wieder»
Die Kläger haben am 24» Dezember 1958 Ansprüche auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet* worauf ihnen als Entgelt der vereinbarte Kaufpreis von 35 037 RM nebst Zinsen ira TJmstcllungsbetrag von 6 350*19 DM zuerkannt wurde«
Die Rückübertragung des an das Deutsche Reich verkauften Grund besitzes wurde abgelehnte
Mit der Klage wird die Zahlung des vollen Grundstücks-wertes9 hilfsweise die Rückauflassung der streitigen Grundstücke verlangt« Dazu tragen die Kläger vors Buchheit habe sich der Inanspruchnahme der Grundstücke als Truppenübungsplatz zunächst widersetst und sich zur Auflassung erst bereit gefunden.« als ihm mit Enteignung gedroht worden sei«,. Die zu dem Austausch der Grundstücke geschlossenen Verträge müßten als einheitliches Rechtsgeoehäft angesehen werden» Die vereinbarten Kaufpreise seien denn auch nicht ausgezahlt« sondern miteinander verrechnet worden; es handelte sich sonach um einen fauschvertrag«, Zumindest müsse § 139 BGB auf das gesamte Vertragswerk angewendet werden«. Die Gegenleistung«, nämlich die Übertragung des Anwesens der Eheleute habe das Reich nicht erbrachte Die Beklagte sei daher zur Rückübertragung der Grundstücke des Erblassers verpflichtet; dafür werde deren voller Wert als Wertersatz verlangte Beide Vertragsparteien und das Deutsche Reich) seien davon
ausgegangenP daß die Existenzgrundlage und der Unterhalt für die Pamilie des Verkäufers durch den Erwerb eines Ersatsgrund-stückes sichergestellt werden sollten« Die Vertreter des Deutschen Reiches hätten hierzu den Ankauf des Anwesens Metzgei vorgcschlagcn und die Beschaffung dieses Grundstücks übernommen«, Der Anspruch auf Ersatz des vollen Grundstückswertes sei auch als Aufopferungsanspruch gerechtfertigt«.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie beruft sich auf die §§ 1 und J AKG und meint9 es lägen getrennte Verträge vor« Die Saarpfälzische Vermögensverwertungsgeoell-schaft sei keine Dienststelle und keine Anstalt des Deutschen Reichesj dieses auch nicht Gesellschafterin der genannten Gesellschaft gewesen« Dem Erblasser seien in den jeweils in Betracht kommenden Verträgen verschiedene Partner gegenüber
4
gestanden» Der Erwerb des Anwesens sei weder zur
Vertragsgrundlage noch zu dem Vertragsinhalt des Verkaufs der Grundstücke des Erblassers gemacht worden« Der Ankauf des
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Anwesens sei lediglich Beweggrund für den Erblasser
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Kläger hatte auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsanträge keinen Erfolg» Sie lauten wie folgt:
festzustellen8 daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen Anspruch auf Entschädigung nach
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enteignungsgleichen Grundsätzen bis zur Höhe von 3? 535 DM nebst Zinsen gegen die beklagte Bundesrepublik erworben haben«, der nach § 3 ÄKG einer |
besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt? hilfsweise, festzustellen, daß die Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt einen weiteren Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik erworben haben, der nach § 3 AKG einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleibt« .J
Mit der Revision verfolgen die Kläger die in der Beru~ 1
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fungsinstanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge weiter? die >|
Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels * i
In der Revisionsverhandlung hat die beklagte Bundesrepublik ;|
erklärt, daß sie die gesamte Brozeßführung seitens der Ober- ......11
finanzdircktion Koblenz genehmige, auch soweit hinsichtlich |
der Peststellungshilfsanträgc die Vertretung der Bundesrepublik -| in Rechtsstreite nicht der genannten Gberfinanzdirektion zu- |
stehe«, -1
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Bntscheidungsgründe:
Mit den Klageansprüchen,, so führt das Berufungsgericht . aus 9 verlangten die Kläger Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Kaufvertrag mit dem Deutschen Reiche Für die Abwicklung dieser Verpflichtungen sie das Allgemeine Kriegsfolgengesetz maßgebend? eine darüber hinausgehende Haftung der beklagten Bundesrepbulik für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches bestehe nicht» Es könne dahinstehen« ob die Verträge vom 25» Januar und 28» Februar 1940 ein einheitliches Ganzes bildeten* gehe man davon aus«, daß es sich um einen einheitlichen Tauschvertrag handle«, so hätten die Kläger zwar Ansprüche aus Rechtsmängelhaftungjv weil dem j
Deutschen Reich die Erfüllung der Verpflichtung zur Über*-cignung des Anwesens schon bei Vertragsschluß subjektiv
unmöglich gewesen sei» Solche Ansprüche gehörten jedoch nicht zu den von der beklagten Bundesrepublik zu erfüllenden Reiche« schulden» Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch dann nicht«, wenn man die rechtsv/irksame Übereignung des Anwesens der Eheleute als Geschäftsgrundlage für den
Kaufvertrag vom 28«, Februar 1940 ansehe und annehme«, daß dieser Vertrag von dem Fortbestand des Vertrages vom 25o Januar 1940 abhängig gemacht worden sei» Die Nichtigkeit des letztgenannten Vertrages hätte zv/ar die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 28o Februar 1940«, nicht jedoch die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung zur Folge* Ansprüche aus § 812 BGB seien erloschen (§ 1 AKG)» Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag oder seiner Nichtigkeit würde den Klägern allerdings ein Anspruch auf Zahlung dos Kaufpreises zustehen* dieser Anspruch 3ei aber in Verhältnis 10 : 1 umgestollt und den Klägern bereits zugebilligt» Ein Aufopferungcanspruch oder ein Anspruch aus enteignungsgloichcn Eingriff komme nicht in Frage«, weil die
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Übereignung auf Grund eines Kaufvertrages erfolgt sei» Für eine Featstellungsklage im Rahmen des § 3 AKG- sei kein Raum; Rückgriffsansprüche* die den Rückerstattungspflichtigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aus
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Rechtsmängelhaftung zustünden, fielen nicht unter § 3 Ahs. 1 Nr, 1 AK&,
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1o Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen* daß ein Anspruch auf. BnteignungsentscMdigung verneint worden isto Diese Rüge ist nicht begründet» Die damaligen Beteiligten (Erblasser» Deutsches Reich) haben sich über den Verkauf und die Übereignung des Grundbesitzes des Erblassers im Wege des Vertrages geeinigt» Mag es auch zutreffen* wie dies in solchen Füllen öfters geschehen sein wird* daß während der Verhandlungen -J auf die Möglichkeit einer Enteignung hingewiesen wurde und daß sich unter diesen Umständen die Veräußerung des Grundbesitzes vom normalen Fall eines Grundstückserwerbes unterscheidet; dies allein nimmt dem Rechtsgeschäft nicht den Charakter eines Vertrages und prägt ihm nicht schon den eines Enteignungsbe— Schlusses auf» In vielen Ländergesetzen,,, die das Recht der Enteignung näher bestimmen* wird den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt* in einem bereits schwebenden Enteignungsverfahren in Wege des Vergleiches eine Regelung hinsichtlich des streitigen Grundstückserwerbos zu treffen» Daß aber solche Vergleiche wie BnteignungsbeschlÜsse zu behandeln seien* ist weder in diesen Gesetzen ausgesprochen* noch wird dies im Schrifttum vertreten (vergl» Urteil des Senats vom 25» Sep tenber 1963 V ZR 203/61)» Zudem ist es dem Bundesgesetzgeber bei Schaffung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keineswegs verborgen geblieben* daß während der Herrschaft des Nationalsozialismus der Grundctückccrwerb durch die Wehrmacht in
vielen Fällen nicht völlig freiwillig erfolgte, sondern unter dem Druck drohender Enteignung, wenn auch der Weg des notariellen Vertrages beschritten worden ist (vgl„ dazu den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Geld- und Kreditwesen (22o Bundestagsausschuß) des Deutschen Bundestages über den Entwurf des Gesetzes, Deutscher Bundestag 2* Wahlperiode 1953 zu Drucksache 3529 So 6 zu § 1 0 des Entwurfes);. Allein der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, etwa in Anlehnung an die Wörtfassung des § 3 Abs. 1 Nr* 2 AKG ("Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmacht abgeschlossen werden mußten") Verträge den Enteignungsbeschlüssen gleichcustellen, wenn sie im Hinblick auf eine be-vorstehende Enteignung abgeschlossen werden mußten«. Demnach kommt es auf die von der Revision betonten Umstände nicht an, daß der fragliche Grundbesitz zwei Jahre lang vor dem Verkauf als Truppenübungsplatz benutzt worden war und daß der Kaufpreis für das Grundstück nicht bezahlt wurdeo Für die rechtliche Würdigung ist es auch nicht maßgebend, ob derartige Verträge, wie die Revision vorträgt, für den Fiskus deshalb besonders vorteilhaft waren, weil das Deutsche Reich für die aus der sogenannten Arisierung gewonnenen Grundstücke praktisch nichts zu bezahlen gehabt habe«» Es waren daher auch die Beweisangebote der Kläger nicht entocheidungserheblich (Klageschrift. GA 2, 3, 45 Berufungsschrift GA 60);, sie sind zu Recht unberücksichtigt gebliebene Maßgebend ist vielmehr allein« daß ein notariell beurkundeter Kaufvertrag vorliegt, aus dem die Klageansprüche abgeleitet werden« Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) ist von den Klägern nicht in den Brozeßctoff eingeführt v/orden«
Im übrigen wäre es selbst vom Boden der Auffassung der Kläger aus fraglich, ob die "Enteignungsentschädigung" im
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vorliegenden Fall vom Gericht völlig frei hätte festgesetzt werden können» Im Vertrag vom 28„ Februar 1940 war nämlich ein Kaufpreis bestimmt worden» Er mußte, wollte man den Vertrag als "einen nur in ein privatrechtliches Gewand gekleideten Enteignungsbeschluß" ansprechen, wie eine noch nicht rechtskräftig gewordene Entschädigung angesehen werden**
Das: würde bedeuten, daß den Klägern in entsprechender Anwendung des § 9 Abs» 3 AKG die Möglichkeit offenstand, innerhalb der dort vorgesehenen Jahresfrist eine Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen» Das ist nicht geschehen, denn die Klage ist erst Ende 1959 bei^Gericht eingelaufen» Demnach verbliebe es bei der ursprünglichen Entschädigungsfestsetzung (= Kaufpreis); der Kaufpreis ist aber vom Berufungsgericht
seinen Erwägungen zugrunde gelegt worden» Die Revision geht
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allerdings"davon aus, daß die vorgesehene Entschädigung nicht im Kaufpreis» sondern in der Übertragung des Grundstückes der Eheleute Metzger bestanden habe» Zutreffend mag in diesem Zu- j sammenhang ihre Bemerkung sein, wer in einem Enteignungsverfahren enteignet worden sei» brauche sich nicht auf den Vorbehalt des § 3 Abs» 1 Nr» 1 AKG verweisen zu lassen, wenn er das ihm als Entschädigung zugewiesene Grundstück auf Grund der Rückerstattungsgesetzgebung an den Eigentümer zurückerstatten mußte» Wie in einem solchen Falle die Entschädigung festzusetzen ist, bedarf Jedoch keiner abschließenden Beantwortung; wie dargelegt, ist ein Fall der Enteignung nicht gegeben» Daher entfällt auch die Beantwortung der von der Revision auf geworfenen Frage-} > ob die Enteignungsentschädigung im Verhältnis 10 : % oder 1 x' % festzusetzen sei»
2* Die Kläger beanstanden weiter, daß ihnen das Berufungsgericht nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung zuerkannt habe» Auch insoweit kann ihnen nicht gefolgt werden*
Der Vertrag vom 28» Februar 194o ist, wie bereite bemerkt, ein Kaufvertrag, Die Leistung des Deutschen Reiches bestand in der Zahlung eines Kaufpreises« Insoweit ist die Verpflichtung der Käuferin auf die beklagte Bundesrepublik kraft Gesetzes übergegangen, der Anspruch auf Zahlung zu erfüllen (§9 Abs«, 1 AKG)«* Bin Anspruch gegen das Deutsche Reich wegen Richtverschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz der Eheleute MflHHBläßt sich aus dem Vertrag vom 28« Februar 194o allein nicht ableiten«, Wollte man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Verträge vom 25« Januar und 28, Februar 1940 einen einheitlichen Tauschvertrag bilden«, und wollte man dem Umstand keine wesentliche Bedeutung bei-logen, daß bei diesen Rechtsgeschäften nicht dieselben Partner einander gegenüberstanden, so würde die rechtliche Würdigung nicht zu einem für die Kläger günstigeren-Ergebnis/Jfüh:cen,v--‘2war hätte dann d«'»s Deutsche Reich dafür einzustehen«, daß die Tauschgrundstückc an die Eheleute Metzger zurückerotattet werden mußten (§§ 55o9 434P 44o BGB)«, Aber die zunächst entstandenen Ansprüche der Kläger wegen Rechtsmängel dos Täusch-gegenstandes wären gemäß § 1 AKG erloschen (BGHZ 34P '«59? 163; BGH LM Allgo KriegsfolgenG § 1 Nr«, 2; § 5 Kr* 1), An dieser Rechtsprechung ist auch gegenüber den Bedenken der Revision festzuhalten«, Im übrigen geht deren Hinv/eis auf F§aux de la Croix AK & § 9 Anm«, 3 S 194 fehl«, An der angeführten Stelle wird nicht der Standpunkt vertreten, gegen die Bundesrepublik . könnten Schadensersatz« und Rechtsmängelansprüche geltend gemacht werden«, wenn dem Deutschen Reich als Partner eines Tauschvertrages die Erfüllung der Verpflichtung zur Übertragung der Tauschgrundstücke von vornherein unmöglich war«. Vielmehr wird dort ausgeführt, bei Umwandlung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses infolge Verzuges oder Nichterfüllung seitens des Deutschen Reiches sei dessen Vertragspartei
nicht gehindert, wenigstens das "Entgelt'* im Sinne des § 9 Abs» 1 AKG zu verlangen (vgl«, dazu auch Doll, AKG § 9 Anm, 3 Abs» 2 So 11-8 oben) o Bemerkt sei noch, daß § 10 Abso 2 des Gesetzentwurfes zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz dem Vertragspartner, der im lauschv/ege vom Deutschen Reich Grundstücke erworben hatte, die er auf Grund der Rückerstattunga-gesetzgebung später Zurückgaben mußte» einen Anspruch in Höhe von 10 des Schätzungswertes der zurückerstatteten Grundstücke zuerkannte® Diese Bestimmung wurde aber in das Gesetz nicht übernommen, weil man die Regelung dem in § 3 AKG angekündigten Gesetz überlassen wollte (vgl® den erwähnten Ausschussbericht aaO So 7 unten). Was die Revision zu dem Schadensersatzanspruch und Rechtsmängelanspruch und zu deren Umstellung noch vorträgt, geht sonach ins Leere® Solche Ansprüche gegen das Deutsche Reich sind von der beklagten Bundesrepublik nicht zu erfüllen; sie sind erloschen (§ 1 AKG)„
3o Damit erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des.Hauptantrages wendet, als unbegründet«, Aber auch die Pcststellungshilfsanträge sind mit Recht zurückge— wiesen wordene
Das trifft zunächst für den zweiten Hilfsantrag zu» wonach ein Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsgleichen Grund-Sätzen festgestellt werden soll® Die Ansprüche der Kläger haben ihre Grundlage in einem Kaufvertrag uri<T nicht in einer Enteignungsverfügungo Sollte die französische Besatzungsmacht, wie noch zu prüfen sein wird (vgl« unten Nr® 4)? das Eigentum auf den Erblasser zurückübertragen haben, so ist jedenfalls nicht dargetan, daß sic es in der Folgezeit (nicht etwa nur requiriert, sondern) zwecks Reparation oder Restitution endgültig wieder entzogen hat® Das aber wäre die Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Schadens im Rahmen des § 3 Abs® ? Nr® 2 AKG«,
Der dem Erblasser dadurch entstandene Schaden, daß er zwar den Grundbesitz der Eheleute MflHH wieder zurückgeben mußte, aber an seiner Verkäuferin, der GrundStücksverwertungs-geocllachafts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Rückgriff nehmen konnte (weil sie nicht mehr besteht), wird möglicherweise von der in § 3 AKG angekündigten Gesetzgebung erfaßt werden (vgl«, dazu §§ 5? 14 Abs„ 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutionsund Rückerstattungsschäden, Deutscher Bundesrat Drucksache Nr«, 246/63)0 Das mag auch auf Ansprüche wegen Rechtsmängel zutreffen, die gegen das Deutsche Reich bestanden und nach § 1 AKG erloschen sind (siehe vorstehende Ausführungen unter Nr«, 2), Den Klägern steht jedoch ein Entschädigungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu, weshalb auch die im dritten Hilfsantrag begehrte Feststellung, die auf dieser Grundlage ausgesprochen werden soll, nicht getroffen werden kann«, Für eine gegen die beklagte Bundes-repbulik gerichtete Feststellung des Inhalts, daß Rückgriffsrechte gegenüber dem Deutschen Reich oder der Grundstücksver-wertungsgesellschaft bestanden haben, fehlt es an dem Feststellungsinteresse der Kläger (BGHZ 34, 159, 165 ff; zustimmend Wolf, JZ 1963, 279, 282 ff; dazu noch F&aux de la Croix, ZfZ 1963, 244, 263 FuBn«, 34)«» ITicht entgegen steht die j Rechtsprechung des III«, Zivilsenats (DM § 3 Allgo KriegsfolgenG I Nr« 2; BGHZ 29, 28; Urteile vom 30* Oktober 1961, III ZR 95/60 j und 10. Januar 1963, III ZR 81/61 und 108/61}. Der III«, Senat hat in der Entscheidung vom 30o Oktober 1961(S. 10) ausgeführt: Bei den in § 3 Abs« 1 AKG genannten Ansprüchen handle es sich weithin und in der überwiegenden Mehrzahl um solche , die entweder erloschen seien (§1) oder die sich gegen nicht mehr bestehende Rechtsträger richteten (§3 Abs«, 1 Mr. 3 und 4) oder für die es außerhalb der vorbehaltenen künftigen
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gesetzlichen Regelung Anspruchsgrundlagen im deutschen Recht bisher nicht gebe0.In allen diesen Fällen fehle es bereits an der sachlich-rechtlichen Voraussetzung für die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses« Anders sei es für die verhältnismäßig kleine Gruppe jener Fälle;, in denen nach 1945 deutsche Stellen von hoher Hand in das Eigentum des Bürgers eingegriffen und Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs ausgelost hätten» In diesen Fällen könne eine Feststellung des Entschä-digungsansprüchs grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden» Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die hier in Betracht stehenden Ansprüche in diesen der Feststellungsklage zugänglichen Kreis nicht fallen»
Abschließend sei noch bemerkt» daß sich die Abweisung der Feststellungshilfsanträge auf die gegenwärtige Rechtsund Gesetzeslage bezieht; sie stünde bei einer etwaigen Zuerkennung von Ansprüchen durch das ängekündigte Gesetz deren Geltendmachung nicht entgegen»
Mithin ergibt sich, daß die Revision keinen Erfolg haben kann, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages und der beiden letzten Hilfsanträge (Feststellungsanträge} wendet»
4o Was den Hilfsantrag auf Herausgabe des Grundstücks und Rückübertragung des Eigentums anlangt, so ist eine abschließende Würdigung des Sachverhalts nicht möglich; insoweit bedarf es erneuter Prüfung und Entscheidung» In diesem Umfange ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung, die französische Besatzungsmacht habe dem Erblasser den Grundbesitz gegen Zahlung von 12 900 RM wieder übergeben, ohne daß eine Rückauflassung erfolgt sei, nicht in den Kreis seiner rechtlichen Untersuchung einbezogen,, Dazu bestand aber Anlaßo Die Kläger hatten behauptet, daß damals ein Verkauf stattgefunden habe (GA 4? 31? 63); die boklagte Bundesrepublik hatte dieser Darstellung nicht widersprochen (ßA 18)» Es handelt sich bei dem streitigen Truppenübungsplatz um unbewegliches Vermögen des Deutschen Reiches<> Dessen Vermögensrechte nahmen aber alsbald nach der militärischen Besetzung des deutschen Territoriums die Alliierten durch ihre Zonenbefehlshaber und die von diesen beauftragten Stellen wahr*
Das Militärregierungsgesetz Kr* 52 (hinsichtlich der in der französischen Zone geltenden Neufassung s. Verordnung 81 vom 3o März 1947? J«0» 585 ff)? das unmittelbar nach Einrücken der alliierten Truppen überall im deutschen Reichsgebiet alsbald in Kraft trat, unterwarf das Vermögen des Deutschen Reiches der Einziehung und Kontrolle; die Übertragung des Eigentums wurde ausdrücklich von der Weisung oder Anordnung der Militärregierung abhängig gemachte Im besonderen das Vormögen der ehemaligen deutschen Wehrmacht wurde der Ein«* Ziehung durch die Militärregierung unterliegend erklärt (Kontrollratsgesetz Nr» 34 Art» IV)* Durch Verordnung Hr* 217 des französischen Oberbefehlshabers vom 3«. Juni 1949 (J«0»
S* 2043) ist das Vermögen des Deutschen Reiches auf die Länder aufgeteilt wordene Der von den Klägern behauptete "Verkauf1 des Truppenübungsplatzes dürfte in der Zwischenzeit erfolgt sein, da ein Kaufpreis in RM bezahlt worden ist« Daß die dabei tätig gewordene französische Dienststelle für einen Verkauf nicht zuständig gewesen sei, ist dem Berufungourtoil nicht zu entnehmen» Nach deutschen Recht sind allerdings bei der
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Auflassung (§ 925 BGB) und dem Grundstücksverkauf (§ 313 BGB) bestimmte ‘Formen einzuhalten, v;as hier nicht geschehen isto Allein schon Art, VI des Militärregierungsgesetzes Nrc 52 bestimmte. daß im Palle eines Widerspruchs zwischen einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung und dem deutschen Recht die erstgenannte Bestimmung den Vorzug hat«
Und die Ausführungsbestimmungen vom 11«, Juni 1947 (Nr* 2, 4) zur Direktive Nr* 50 dos Kontrollrates vom 29o April 1947 erklären für die dort vorgesehenes hier allerdings nicht einschlägige Übertragung von Grundeigentum eine Übertragungsbescheinigung der zuständigen alliierten Dienststellen für ausreichend für den grundbuchlichen Vollzug* Ob schon danach dem '‘Verkauf11 (dem französischen Zivilrecht ist eine Auflassung im Sinne des deutschen Hechts unbekannt; nach Art«, 1583 . \
Code civil geht das Eigentum von Rechtswegen über, wenn über \ Grundstück und Kaufpreis Einigung erzielt ist* Da vente opdre j le transfert per se ^fuzier-Hermann, Code Civil, Band 5 S, 499 ; j Anm. 327), Rechtswirksamkeit zukommt, kann jedoch dahinsteheh, j
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Hat die damals tätige französische Dienststelle, ihre Zu- il
ständigkeit vorausgesetzt, das Eigentum an den Erblasser l
übertragen oder doch ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf | Übertragung begründen wollen, so würde es sich um eine Maßnahme | einer Besatzungsbehörde im Sinne des Art, 2 des Überleitungs- j
Vertrages vom 3o, März 1955 (BGBl II 405) handeln; hieruntor !
fällt auch der Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages ] (BGH RzW 1959p 142), Das hätte zur Polge, daß die Rechtswirksamkeit der Maßnahme zu unterstellen wäre. Die durch diese Maßnahme begründeten Rechte des Erblassers müßten als gültig entstanden betrachtet werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie bei Anwendung des deutschen Rechts entstanden wären. Das gilt auch für Rechte, die ohne Beachtung der §§ 925, 313 BGB begründet wurden (BGH MDR 1962, 121); auf die fehlende Eintragung im Grundbuch käme es nicht an. Sollte nur ein
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schuldrechtlicher Verkauf des Grundbesitzes stattgefunden haben, so wäre der Anspruch auf Auflassung auch zu erfüllen; der Verkauf fand nach dem 31. Juli 1945 statt, und die zuständige Besatzungsstelle konnte als handlungsberechtigt für das Deutsche Reich insoweit tätig werden (§4 Abs. 1 Nr. 1 AKG). Hierüber wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Peststellungen zu treffen haben. Dabei bedarf es noch der Prüfung, welche Bedeutung der erneuten Beschlagnahme des Grundbesitzes durch die französische Beoatzungsmacht zukommt. Die Darstellung der Kläger, es handle sich insoweit nur um den Entzug des Besitzes, nicht aber um den des Eigentums, läßt sich von vornherein nicht von der Hand weisen.
Insgesamt war demnach zu erkennen, wie geschehen. Das Berufungsgericht wird in der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu erkennen haben*
Br. Tasche Dr. Preitag Offterdinger
Dr. Augustin Mattern
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