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BGH

Gericht: BGH

gegen den Kaufmann Heinrich H D^pstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof» Dr hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr, Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Spieler und Dr. Dorschei für Recht erkannt« a) Der Käufer übernimmt die auf dem Grundbesitz ruhenden vorerwähnten Belastungen mit den ihnen zugrundeliegenden Schulden nach dem Stand vom Tage des Besitzüberganges ab und mit Zinsen ebenfalls vom Tage des Besitzüberganges ab als eigene Schuld zur vollständigen Entlastung der Verkäuferin mit cer Verpflichtung, die Gläubiger in jedem Palle zu befriedigen ohne Rücksicht darauf, ob sie die Verkäuferin aus der Schuldhaft freigeben oder nicht: In dem Erbvertrag hatte lediglich die Beklagte, und zwar ohne sich den Rücktritt vorzubehalten, Verfügungen von Todes wegen getroffen: Sie hatte ihre Tochter zur Alleinerbin ernannt und weiter bestimmt, daß an deren Stelle deren Kinder als Ersatzerben treten, falls die Tochter vor der Beklagten sterben sollte, und solchenfalls ferner dem Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Nachlaß vermacht und ihn zu dem -Testamentsvollstrecker ernannt; schließlich hatte sie Auch das Oberlandesgericht hat Zeugen vernommen und dann im wesentlichen dem Antrag des Klägers entsprechend die Berufung zurückgewiesen mit der alleinigen Einschränkung, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Vorlage einer notariellen Erklärung der V.eberei GmbH durch den Kläger erfolgt,nach der auf die Haftung der Beklagten für die Forderungen dieser Gesellschaft aus dem Aufbaukredit für das Hotel verzichtet wird- Oktober 1951 sowie vom 28o August 1953 als schlüssig und hält die Beklagte hinsichtlich des Vorbringens, mit dem sie diese Ansprüche abwehren zu können glaubt, für beweispflichtig, Oktober 1951 erschöpfe sich in der Einräumung eines Vorkaufsrechts und darin, daß der Kläger es ausüben könne entweder unter den Bestimmungen, die die Beklagte etwa mit einem Dritten vereinbaren werde, oder ohne Bücksicht auf solche Bestimmungen, unter den ihm in jener Erklärung angebotenen Bestimmungen. Die Bevision übersieht dabei indessen, daß das Angebot neben der Einräumung des Vorkaufsrechts selbständige Bedeutung hat, wovon das Landgericht entgegen den Angaben der Beklagten bei ihrer Vernehmung als Partei vom 12. Angesichts der Eindeutig-Iceit dieser Erklärung der Beklagten und des Umstandes, daß die Beklagte gegen die Auffassung des Dandgerichts keine Rüge vorgebracht hatte, kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht es versäumt habe, die von der Beklagten am 20. Oktober 1951 abgegebene Erklärung ausdrücklich noch dahin zu prüfen, in welchem Verhältnis das Vorkaufsrecht zu dem Angebot stehe, Auch dafür, daß beide Parteien damals etwa irrtümlich die Vorstellung gehabt hätten (§ 155 BGB), die Beklagte mache außer der Einräumung des Vorkaufsrechtes dem Kläger noch zusätzlich ein Verkaufsangebot, ist ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich. 1. So habe das Berufungsgericht den Kläger in ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) als verpflichtet angesehen, die Beklagte auch von der Barlehensschuld freizustellen, die sie formal der ^(J^-Weberei GmbH gegenüber gehabt hätte, deren Gläubiger aber materiell der Kläger gewesen sei und die deshalb unter den vom Kläger in Punkt b des Vertrages erklärten Verzicht fiele«, Im vorliegenden Fall ist das umso unbedenklicher, als der Kläger nach einer von ihm vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung die - der Beklagten zudem nur vorteilhafte -Freistellung von der Schuld als selbstverständlich, also sinngemäß als von dem durch ihn im Vertrag erklärten Verzicht mitumfaßt ansieht. einzelnen erörtert wird - in der Form des Kaufvertrages die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden Innengesellschaft bezwecke Das Berufungsgericht hat damit jedoch nur eine Auslegung des Vertrages vorgenommen* an die die Revision deshalb gebunden ist« Ein Verstoß gegen § 313 BGB ist nicht ersichtlich» 3- Schließlich bemängelt die Revisions .das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß /wie es in anderem Zusammenhang ausführt7 die Beklagte auf Berücksichtigung der von ihr für den Bau geleisteten Zuschüsse verzichtet habe, daß davon aber in dem Vertrag nichts zu dem Ausdruck komme» Pie auf den Hotelbetrieb ausgerichteten Beziehungen der Parteien hätten nach der Währungsreform im Jahre 1948 angefangen» Pamals seien die Parteien als Schwiegersohn und Schwiegermutter darüber einig geworden, unter dem Namen der Beklagten mit gemeinsamen Kräften aus vorhandenen und noch zu beschaffenden Mit-teln ein Hotel zu bauen und einen Hotelbetrieb ins leben zu rufen. Anfang 1951 sei er nach Aufnahme von Krediten zu Ende geführt worden- Am 1, Juli 1951 sei das Hotel in Betrieb genommen worden, und zwar auf den Namen der Beklagten, die die Schankkonzession erhalten und im Einvernehmen mit dem Kläger die technische Leitung übernommen habe. Darin habe sich bereits gezeigt, daß die der Beklagten nach außen hin ausgeantworteten Vermögensteile des Klägers ihm und seiner Familie hätten verbunden bleiben sollen. Für die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens spreche auch, daß der Kläger mit dem Hotelbau die Absicht verbunden habe, aus seinem Eisenhandelsgeschäft Sachund Geldleistungen herauszuziehen und aus steuerlichen Gründen so anzulegen, daß sie nach außen hin aus seinem Vermögen ausschieden. Die rechtliche Auswertung all dieser Vorgänge führe zu dem Ergebnis*, daß sich die Parteien damals zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Betriebes eines Hotels, der letzten Endes der Familie des Klägers habe zugute kommen sollen, und damit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Hechts zusammengefunden hätten (§ 705 BGB)fdabei sei auf die Bildung eines Gesamthandvermögens (§ 718 BGB), auf die Gemeinsamkeit der Geschäftsführung (§ 709 BGB) und auf eine Bestimmung über die Vertretungsmacht (§ 713 BGB) sowie über die Gewinn- und Verlustverteilung (§ 722 BGB) verzichtet worden. In dieser sogenannten Innengesellschaft habe die Beklagte frei schalten und walten können, zu demal der Kläger sich auf ihren Familiensinn habe verlassen können, mit dem Erfolg, daß letzten Endes die Gesellschaftswerte der Familie des Klägers wieder zugute gekommen seien. Die von den Parteien während des Rechtsstreits zusammengesuchten lückenhaften Papiere, Urkunden, Notizbücher und sonstigen Belege seien nicht einmal der Versuch eines Nachweises, wie er hei VermögensZuschüssen in dem hier gegebenen Umfang im Handelsverkehr üblich sei* Die Ungezwungenheit des geschilderten Innen-verhältnisses erkläre auch, daß ihm die Parteien keinen schriftlichen Ausdruck gegeben hätten, obwohl auf dieser Grundlage recht hohe Werte zusammengetragen worden seien* Diese könne zudem mit großer Freiheit für die Partner ausgestattet sein, besonders wenn es sich um Familienangehörige handle 5 denn die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses unterliege dem freien Belieben, wenn nur ein Gesellschaftszweck gegeben bliebe Die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände schlössen also das Vorhandensein einer Innengesellschaft nicht aus. Die Beklagte müsse ferner zugeben, daß der Kläger außer der Idee und der Beschaffung der Kredite auch ganz beträchtliche Leistungen erbracht habe, die jedenfalls die ihrigen überstiegen, daß das Unternehmen selbst, in dem erhebliche Vermögenswerte des Klägers steckten, ebenfalls für die Kredite hafte und schließlich, daß eine familiär ausgerichtete Gründung gewollt gewesen sei* Bei lebensnaher Betrachtung widerspreche es aller Wahrscheinlichkeit, daß ein im Geschäftsleben stehender Kaufmann solche Vermögenswerte aus der Hand gebe und dem eigenen Betrieb entziehe, ohne gleichzeitig eine Sicherung oder ein für ihn greifbares Sondervermögen an die Hand zu bekommen. Wenn das bei dem Hotelunternehmen hätte anders gewesen sein sollen und sich der Kläger hier jeder Verbindung mit diesem Vermögen hätte entäußern sollen, dann hätte dargetan werden müssen, daß die Hotelgründung eine Begünstigung und Sonderzuwendung an die Beklagte persönlich hätte bedeuten sollen. Abgesehen davon, daß diese noch in die Reichsmarkzeit zurückgingen und Ausfluß gegenseitiger familiärer Unterstützung gewesen seien, die mit der Währungsumstellung als ausgeglichen gelten müßten, müßten sie auch wertmäßig von den Leistungen des Klägers bei weitem übertroffen worden sein; denn es lasse sich nicht ernstlich bestreiten, daß der Kläger schon zu dem Rohbau und sodann zur Innenausstattung des Hotels erhebliche Sachund Geldmittel Nach Darstellung der Beklagten seien die Einlagen des Klägers ein Zeichen seiner Erkenntlichkeit dafür gewesen, daß sie ihre Grundstücke zur Mithaft zur Verfügung gestellt habe, doch könne auch das nicht zutreffen. Der Kläger habe sich als Geschäftsmann von jetzt an unmöglich mit der Sicherheit zufriedengeben können, die ihm bis dahin das allein in den Familienbsnden begründete persönliche Vertrauensverhältnis zur Beklagten und der gleichfalls auf diesen Banden beruhende Erbvertrag gegeben hätten. Dem entspreche auch der Verlauf der Scheidungsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Frau, Die EheZerwürfnisse hätten im Jahre 1950 eingesetzt und im Jahre 1951 zu einem von der Ehefrau angestrengten Seheidungsverfahren geführt, Dem sei die Erklärung der Beklagten vom 20, Oktober 1951 gefolgt» Bas Seheidungsverfahren habe im Bezember 1951 mit einer Versöhnung geendet, bis die Ehefrau den Xläger am 4» August 1952 für immer verlassen habe. Rechtlich stelle sich diese Erklärung, die nur noch der Annahme durch den Kläger bedurft habe, als eine Erklärung der Beklagten über die Auflösung der Innengesellschaft in Verbindung mit einer Einwilligung in die Auseinandersetzung durch Übertragung des dem Zweck der Gesellschaft dienenden Vermögens an einen Dritten mit Vorkaufsrecht des Klägers zu ihm genehmen Bedingungen oder an den Kläger selbst als anderen Innengesellschafter dar, im letzteren Falle gegen Übernehce der auf dem Hotel lastenden dinglichen und persönlichen Haftungen aus dem ECA-Kredit. Für die Zeit bis zu der dem Kläger freigestellten Annahme des Angebots der Beklagten sei sodann die innengesdllschaftliche Bindung der Parteien durch die Abmachung vom 15« November 1951 anders als bisher geregelt worden.- Irrig ist die Auffassung der Bevision, daß das Berufungsgericht das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Bechts zwischen den Parteien in Gestalt einer Innengesellschaft insofern mit unzureichender Begründung bejaht habe, als es den dazu mindestens erforderlichen gemeinschaftlichen Zweck nicht genau genug umschrieben habe, Vielmehr hat das Berufungsgericht als diesen Zweck den Betrieb des Hotels, der letzten Endes der Familie des Klägers zugute kommen sollte, hinreichend deutlich gekennzeichnet. Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe die Leistungen, die die Beklagte dem Kläger vor der Währungsumstellung habe zukommen lassen, zu Unrecht bei Abwägung dessen beiseite getan, was die Parteien zur Errichtung des Hotels beigetragen hätten. Demgegenüber weist die BeVisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß es s ich bei solchen Leistungen bereits nach der Zeit, in der sie gemacht worden sind, nicht um Einlagen zu der Gesellschaft gehandelt haben kann, die ja erst nach der Währungsumstellung gebildet worden ist Schon deshalb ist es für den Bechtsstreit unerheblich, ob die Beklagte aus jenen Leistungen noch Forderungen irgendwelcher Art gegen den Kläger hat* Damit erledigen sich auch die von der Bevision hierzu erhobenen Verfahrensrügen. Juli 1949 nicht entnehmen dürfen, daß die grundlegenden Belange des Hotelbetriebs von den Parteien besprochen worden seien, so greift sie das angefochtene Urteil auf dem der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Bevision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß der Beklagten die vom Kläger zu dem Ingangbringen des gemeinschaftlichen Hotelbetriebs auch aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Transaktionen bekannt gewesen seien; denn die Beklagte habe vorgebracht, daß sie solche Steuermanipulationen für falsch halte. Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß charakteristischerweise die Parteien untereinander die Geldleistungen für das Unternehmen nicht als (etwa gar zu verzinsendes) Darlehen, sondern als Mittel und Zuschüsse und erst im Dezember 1953 dem Finanzamt gegenüber als Darlehen bezeichnet hätten, den Schriftsatz der Beklagten vom 16* Oktober 1954* übersehen, in dem sie behauptet habe? erklärt, Daraus, ob dem Finanzamt gegenüber die Qualifizierung der Leistungen des Klägers als Darlehen steuerrechtlich haltbar war oder nicht, ist - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Bevision zutreffend ausführt - für die bürgerlich-rechtliche Beurteilung des Hechtsverhältnisses zwischen den Parteien kein ausschlaggebender Anhaltspunkt zu gewinnen. Die Annahme der Bevision, daß das Berufungsgericht aus dem Schreiben vom 15» November 1951 auf eine damals von den Parteien vollzogene Gründung einer Gesellschaft geschlossen hätte, ist irrig. Sei es der Beklagten darauf angekommen, durch das Hotel Tochter und Enkelkinder wirtschaftlich zu sichern, so hätte ein Gesellschaftsverhältnis nur zwischen diesen und der Beklagten, nicht aber zwischen den Parteien als bestehend angesehen werden dürfen» Diese Erwägungen sind nicht zwingend» Mag auch der Erbvertrag -vom Kläger hex betrachtet - seinem Inhalt nach nur ein recht unvollkommenes Mittel zur Sicherung des Klägers gewesen sein, so ist doch zu bedenken, daß eine Sicherung zur Zeit seines Abschlusses für den Kläger noch nicht dringlich war, *uf diesen vom Berufungsgericht übrigens nur nebenher behandelten Umstand kommt es nicht an. Daß es zu einem Gesellschaftsverhältnis nicht zwischen der Beklagten sowie deren Tochter und Enkelkindern, sondern zwischen den Parteien gekommen ist, lag einfach daran, daß nur die Parteien Mittel für das Hotelunternehmen aufgebracht hatten und daß nur die Parteien die zur Führung des Unternehmens im großen wie im kleinen erforderliche kaufmännische Erfahrung bezw» technische Sachkunde hatten. August 1953 eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien (fortgestanden habe* zu Unrecht meint die Revision daraus folgern zu können, daß das Berufungsgericht für diesen Zeitraum das Bestehen solcher Beziehungen nicht annehme* Bas Berufungsgericht hat nämlich auch für diesen Zeitraum das Fortbestehen der Gesellsschaft festgestellt. Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Beklagte nicht weiß, was die Errichtung des Hotels gekostet hat, schließt, daß sie nicht Alleinunternehmerin gewesen sei, so hat es entgegen der Auffassung der Revision den § 286 ZPO nicht dadurcn verletzt, daß es die auch beim Kläger insofern bestehende Unkenntnis nicht im gleichen Sinne gewürdigt hat. Die Bevision bemängelt aber weiter, daß - wenn eine Gesellschaft bestanden hat - das Berufungsgericht nicht habe davon ausgehen dürfen, daß das Hotel wirtschaftlich dem Kläger gehört habe. Damit mißt indessen die Bevision einer Bemerkung des Berufungsgerichts eine größere Bedeutung bei, als ihr zukommt <> Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß - wenn der Kläger erheblich höhere Mittel auf das Hotel verwandt hat als die Beklagte -auch seine Beteiligung an dem Hotel wesentlich größer war als die der Beklagten und daß es deshalb in etwa gerechtfertigt ist, es als wirtschaftlich ihm gehörend zu bezeichnen. Denn - so meint sie - die Beweisaufnahme würde zu dem Ergebnis geführt haben können, daß das Hotel in dem vom Berufungsgericht entwickelten Sinne durchaus nicht allein dem Kläger wirtschaftlich gehört habe. Das Berufungsgericht hat das Angebot der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des ernstlich drohenden Zerfalls der Ehe des Klägers gesehen und gemeint, daß die Beklagte zu dem Angebot auch durch die Erwägung veranlaßt worden sein könne, dadurch der Erhaltung der Ehe, auf jeden Pall aber dem Interesse der Enkelkinder zu dienen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, nach der sie nichts davon gewußt haben will, daß der Kläger mit der Auflösung der Ehe gerechnet habe, und nach der der Kläger gewußt habe, daß sie das Angebot nur zur Erhaltung der Ehe ihrer Tochter gemacht habe. Beklagte zu ihrem Angebot veranlaßt hat, weil er für den Pall der Scheidung gesichert sein wollte, und daß die Beklagte durch den Zeugen im Verlauf einer längeren Unterredung hiervon Kenntnis erhalten hatc Bas durfte das Berufungsgericht aus der Bekundung des Zeugen entnehmen, obgleich dieser sich über eine ausdrückliche Bemerkung dieses Inhalts nicht ausgelassen hat. Daraus folge, daß der Zweck der Gesellschaft der Parteien eine finanzielle Vorsorge für die Familie des Xlägers gewesen sei» Mit dem Zerfall der Ehe sei dieser Zweck nicht zu verwirklichen gewesen. Die Revision meint dazu, die Familie des Klägers, d.h. im Sinne der Beklagten deren Tochter und Enkelkinder, würden ohne das Angebot und ohne die Aufhebung des Erbvertrages durch den letzteren auch für den Fall der Scheidung der Ehe weiter gesichert gewesen sein, nur die Sicherung des Klägers persönlich würde weggefallen sein. Demgegenüber bemerkt die Revisionsbeantwortung zutreffend, daß die Familie des Klägers (seine Person eingeschlossen) ja nicht nur für die Zeit nach dem Tode der Beklagten, sondern auch schon vorher habe gesichert werden sollen und daß diesem Zweck die Innengesellschaft der Parteien gedient habe. Etwa freiwillig von der Beklagten geleistete Mehrtilgungen und eine dadurch verursachte Ver-größerung des Unterschiedes von Leistung und Gegenlei-stung könnten bei der Beurteilung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nicht berücksichtigt werden, da ein so entstehendes Mißverhältnis von den Parteien nicht ins Auge gefaßt und nicht gewollt gewesen seiEbensowenig könne es darauf ankommen, ob die Beklagte nach dem 20. für das Hotel gemacht und private Mittel (aus'den Mietüberschüssen ihrer Häuser) dafür aufgewendet habe $ denn auch dazu sei sie nicht verpflichtet gewesen- Gegenüber diesem Wert habe der Kläger nach Punkt a) des Angebots die auf dem Grundstück ruhenden Belastuni gen, in der Hauptsache also den ECA-Kredit in Höhe von 170 000 DM (abzüglich der Tilgungsraten für die Jahre 1951 bis 1953 in Höhe von 8 000 DM) zur völligen Entlastung der Beklagten übernommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gläubiger dieser Übernahme zustimmen würden oder nicht. Um die Höhe der vom Kläger gemachten Sachund Geldeinlagen gehe ein großer Teil des Streites der Parteien- Per Kläger seihst beziffere sie auf 290 000 BM und auch auf 310 000 DM, davon 120 000 DM in bar und den Best in Gestalt von Sachleistungen -Pie Beklagte mache erheblich niedrigere .Angaben und beziffere den Wert der Leistungen des Klägers zunächst auf rund 51 000 DM, später unter Berücksichtigung ei- die 30 000 DM über die brauerei inzwischen ganz an den Kläger zurückbezahlt) > Das alles seien Zahlungen, zu denen die Beklagte- im Bahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auf Grund des Angebots und auf Grund der Abmachung vom 15 November 1951 verpflichtet gewesen sei- Aus dem von' der Beklagten angezogenen Schreiben des Klägers an den Architekten vom 23 • Februar 1949 folge, daß er Bauzuschüsse, die ursprünglich für das Haus auf dem Grundstück der Frau bestimmt gewesen seienr schließlich dem Hotelneubau habe zuführen können, weil die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Frau längst vollendet gewesen seiend so habe er Uber fliese Beträge frei verfügen können- Angesichts dieses sich aus dem bezeichneten Brief klar ergebenden Sachverhalts könne es auf die Bekundung der Tochter der Beklagten nicht mehr ankommen. Dafür, daß die eigenen Einlagen des Klägers mit einem Betrag von mindestens 100 000 DM keinesfalls zu hoch angesetzt seien, spreche entscheidend noch die Erwägung, daß ohne einen solchen Betrag das Hotel gar nicht hätte erbaut und eingerichtet werden können. Wenn die Beklagte außerdem noch aus der Zeit vor der Währungsreform auf Deutsche Mark umgestellte Beichsmarkbeträge hinzunehmen zu können meine, so sei das - wie bereits erörtert'- abwegige Auch die lediglich durch ein unzureichendes Notizbuch ausgewiesenen Leistungen in Höhe von weiteren 4 452 DM seien recht zweifelhaft; auch T.echsel-einlösungen und sonstige Quittungen hätten keinen Beweiswert in der Bichtung, daß sie zuverlässige Aufschlüsse darüber gäben, aus wessen Mitteln die Gelder stammten. tragung des Unternehmens gehabt habe, Wenn die Beklagte ihre erheblich geringeren Zuschüsse dem Kläger ersatzlos überwiesen habe, so habe sie dies bewußt zur Erhaltung des Pamilienfriedens und mit dem Willen einer späteren Begünstigung der Enkelkinder getan; auf deren Wohlergehen ohnehin ihr ganzes Trachten gerichtet gewesen sei. Hoch im Jahre 1953 habe die Beklagte das bessere Hecht des Klägers in ihren Briefen in einer Form bestätigt, die mit dem von ihr im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt schlechterdings unvereinbar sei> So habe sie ihm geschrieben* Es fehle daher auch an dem TatbeStandsmoment der Ausbeutung durch den Kläger, Schließlich habe sich das Berufungsgericht nach dem mehrfachen Auftreten der Beklagten vor Gericht nicht davon überzeugen können, daß sie als Geschäftsfrau und langjährige Gastwirtin die Tragweite des Angebots nicht übersehen und lediglich aus Unerfahrenheit in die Vorschläge des Angebots eingewilligt habe» Bei dieser Wertung komme es auf eine weitere Beweisaufnahme darüber nicht mehr an. IIo Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts meint die Bevision, es müsse bei dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung auf die WertVerhältnisse am 28, August 1953 (nicht am 20« Oktober 1951) abgestellt werden? Entgegen der Bevision kommt es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht darauf an, als wie hoch der von der Beklagten nach dem 20» Oktober 1951 erzielte Gewinnüberschuß sich später heraussteilen würde, und auch nicht darauf, daß seit dem 15* November 1951 diese Gewinnüberschüsse nicht der Beklagten, sondern dem Kläger zustanden, soweit dieser die Handwerkerrech-nungen bezahlte. Hinsichtlich der so hervorgerufenen WertSteigerung kann zudem nicht auf den 28» August 1953 abgestellt werden, weil der Kläger ja das Angebot der Beklagten auch schon sehr bald nach dem 20. Sind zur Fertigstellung des Gebäudes und zur Einrichtung des Hotels eigene Werte der Parteien in Höhe von insgesamt etwa 130 000 DM aufgebracht worden, so bedeutet es unter diesen Umständen keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht den Inbegriff des Vorbringens der Parteien auch im Hinblick auf das Ergebnis der Buchprüfungen des Finanzamts und des Sachverständigen Hunscheidt sowie die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen charakteristischen brieflichen Äußerungen der Beklagten dem Kläger gegenüber dahin gewürdigt hat, daß der Kläger zu dem genannten'Wert (etwa 130 000 DM) sehr wesentlich mehr beigesteuert hat als die Beklagte. Oktober 1951 aus Unerfahrenheit gemacht hat, und auch das Tatbestandsmerkmal in § 138 Abs 2 BGB der Ausbeutung der Beklagten durch den Kläger nicht festgestellt hatj insoweit erhebt die Bevision keine unmittelbaren Bügen. Oktober 1951 bestimmt, bedroht habe er vielmehr vorher ihre Tochter, Diese sei darauf zu ?hr gekommen und habe sie flehentlich gebeten, auf das Verlangen des Klägers einzugehen, weil sie sonst bei ihm die Hölle auf Erden haben werde- Nur um ihrer Tochter das zu ersparen, habe sie den Wünschen des Klägers nachgegebena Vor dem Landgericht ist die Tochter als Zeugin und die Beklagte als Partei vernommen worden. Das Landgericht hat dazu erwogens Aus alledem ergehe sich, daß in der möglicherweise von der Tochter der Beklagten gegenüber gemachten Äußerung, sie habe die Hölle auf Erden, wenn der'Vertrag nicht unterzeichnet werde, nicht eine mittelbare Bedrohung der Beklagten durch den Kläger gesehen werden können Die Beklagte selbst habe diese Worte gar nicht als ernst gemeinte Drohung auffassen können, weil sie davon ausgegangen sei, daß die Ehe zwischen dem Kläger und ihrer Tochter glücklich sei. Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und hinzugefügt3 Die Äußerung der Tochter, sie habe die Hölle auf Erden, wenn die Abmachungen von der Beklagten nicht unterschrieben werden, möge mit dazu beigetragen haben, die Beklagte in dem Entschluß zur Leistung der Unterschrift zu bestärken. Das Berufungsgericht hat demnach das Beweisergebnis dem Sinn nach dahin gewürdigt, daß die Beklagte die Worte ihrer Tochter gar nicht als Schilderung eines ihr /TZe* Tochter/'vom Kläger ernsthaft angedrohten Übels aufgefaßt habe und sich dementsprechend auch nicht selbst durch das von der Tochter geschilderte Verhalten des Klägers auch nur mittelbar in ihrer Willensbestimmung beeinträchtigt gefühlt habe. Es kommt entgegen der -Auffassung der Revision nicht darauf an, ob durch die vom Berufungsgericht zusätzlich angestellten Erwägungen die Darstellung der Beklagten widerlegt ist, daß sie sich bedroht gefühlt habe. I- Das Berufungsgericht läßt offen, ob in dem Vertrag eine (gemischte) Schenkung gefunden werden kann* Denn es meint, Jedenfalls sei der etwa von der Beklagten erklärte Y/iderruf der Schenkung ohne Wirkung, weil der Kläger sich keines groben Undanks schuldig gemacht habe (§ 530 Abs 1 BUB)* Dazu führt das Berufungsgericht ausg Um groben Undank feststellen zu können, sei objektiv eine gewisse Schwere der Verfehlung und subjektiv eine auf einen Mangel an Dankbarkeit hindeutende Gesinnung des Klägers erforderlich* In Präge komme nur eine Verfehlung, die nach dem 20* Oktober 1951 liege-Insofern handle es, sieh in erster Linie um den Vorfall am 28* August 1953* Der Umstand,, daß der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten auch schon andere Personen mißhandelt habe, spiele keine Rolle* Denn die zu dem Widerruf führende schwere Verfehlung müsse sich in einer Handlung geäußert haben, die sich gegen den Schenker selbst oder gegen seine näheren Angehörigen gerichtet habe* Selbst wenn man indessen davon ausgehen wolle', daß der Vorfall am 28. August 1953 gegenüber der Beklagten und ihrer Tochter und ferner auch die vom Kläger gegen die Beklagte wegen Kuppelei erstattete Anzeige ein solches schweres Mißverhalten darstelle, so seien diese Ausschreitungen doch auf das eigene Verhalten der Beklagten und ihrer Tochter zurückzu- Es habe sich daher weder für die damals noch mit dem Kläger verheiratete Tochter der Beklagten noch für die Beklagte selbst gehört, wenn sie ^H^|^Anwesenheit im Hotel und in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter geduldet habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übersehen, daß sie von den ehebrecherischen Beziehungen ihrer Tochter zu Allermann nichts gewußt habe, geht fehl. Mag die Beklagte in dieser Beziehung vielleicht auch nicht gerade das Äußerste gewußt haben, so durfte das Berufungsgericht doch davon ausgehen, daß es nach den gesamten Umständen der Beklagten als ungehörig erscheinen mußte, wenn sich bei ihrer Tochter aufhielt'. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es unter diesem Gesichtspunkt auch diejenigen Beschimpfungen und Beschuldigungen der Beklagten durch den Kläger nicht als groben Undank wertet, die es nicht mit ausdrücklichen Worten behandelt hat und die mit dem Zusammenstoß I« Was den Wegfall der Geschäftsgrundlage anlangt auf den sich die Beklagte beruft, so ist in dem angefochtenen Urteil zunächst zutreffend bemerkt, nur schwerwiegende Gründe könnten dazu führen, daß ein Vertragspartner sich nicht oder nicht mehr ganz an die von ihm getroffenen Abmachungen zu halten brauche Die Beklagte meint, die Geschäftsgrundlage des Angebots vom 20o Oktober 1951 und der Abrede vom 15. stellt, daß mit jenen Abmachungen eine Sicherung des Klägers gerade für den Fall der Scheidung ins Auge gefaßt worden sei, Da vom Kläger den Auftrag erhalten habe, bei der Beklagten auf entsprechende Erklärungen hinzuwirken und weiter dementspre- Das folge auch daraus, daß letzten Endes der Zweck der Gesellschaft der Parteien eine finanzielle Vorsorge für die Pamilie des Klägers gewesen sei» Dieser Zweck sei nicht mehr zu verwirklichen gewesen, wenn die Ehe zerfiele» Deshalb hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Erklärungen der Beklagten vom 20, 01c-tober und 15 - November 1951 im Hinblick auf den sich an zeigenden Ehezerfall getroffen worden sind und daß e? unter diesen Umständen für die gegenteilige Behauptung der Beklagten auf eine Vernehmung der Parteien und der Tochter der Beklagten sowie des beurkundenden Notars nicht mehr ankommt; Es stehe fest, daß der Portbestand der Ehe, von dem die Beklagte ausgegangen zu sein behaupte, vom Kläger nicht in seine Willensbildung einbezogen worden sei. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß die Parteien bei dem Vertrag, nach dem die Beklagte dem Kläger Eigentum und Besitz an dem HotelgrundstUck zu übertragen habe, während ihre für den ECA-Kredit haftenden Grundstücke nicht sofort aus der Mithaft entlassen werden würden, von der alsbaldigen Entlassung ausgegangen seien* Indessen sei das nicht mögliche weil der Kläger entgegen seiner Absicht eine Bandesbüfgschaft als Ersatz für die Mithaft der Grundstücke nicht habe beschaffen können» Es verbleibe demnach einstweilen bei der Mithaft der Grundstücke. Diesem Umstand allein könne jedoch nach der Gesamtlage nicht eine solche Bedeutung beigemessen werden, daß deshalb die Beklagte von dem Vertrage abgehen dürfe Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftwechsel aus dem Jahre 1949 ergebe sich nämlich, daß schon damals die Präge einer Mitbelastung des privaten Grund-besitzes der Beklagten Gegenstand von Erörterungen und Sorgen der Parteien gewesen seio Damals habe der Kläger geglaubt, eine solche Beanspruchung des privaten Grundbesitzes der Beklagten mit Hilfe einer Baugesellschaft vermeiden zu können. Doch habe sich später die Beklagte mit der Heranziehung dieses Grundbesitzes zur Sicherung des Kredits einverstanden erklärt, weil dies offenbar nach den Bedingungen der Sparkasse unvermeidbar gewesen sei» Wenn sie dann in ihrem Angebot vom 20. Oktober 1951 sich auf das Verlangen beschränkt hat, daß der bezeichnete Grundbesitz "möglichst" aus der Mithaft entlassen werde, so habe sie damit bewußt in Kauf genommen, daß das eben nicht sofort durchführbar sein werde« Hinzu komme, daß sich die Entlassung aus der Mithaft auch deshalb verzögert haben könne, weil der Kläger infolge der Weigerung der Beklagten, ihm das Eigentum am Hotel zurückzugeben, sich, vielleicht eine günstige Verkaufsgelegenheit habe entgehen lassen müssen, die eine Ablösung des ECA-Kredites hätte ermög- Als durchschlagend könne aber auch der ferner von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt nicht anerkannt werden, daß nämlich durch den von ihr behaupteten Vermögensverfall des Klägers das sich aus dem Fortbestand der Mithaft ihres privaten Grundbesitzes ergebende Bisiko in untragbarer Weise vergrößert habe. habe, mit dem Finanzamt einigen können« Bankschulden in einem Handelsgeschäft seien nichts Bedenkliches und seihst in einer Höhe von ca 120 000 DM hei der Größe des Betriebes des Klägers nichts Ungewöhnliches« Ferner habe die insoweit beweispflichtige Beklagte im einzelnen nicht dargetan, daß ein Vermögensverfall des Klägers schon vor dem Herbst 1953 als dem maßgeblichen Zeitpuhkt eingetreten sei. Abgesehen aber davon, daß auch insoweit ein Leistungsrückgang für die Zeit vor dem Herbst 1953 nicht dargetan sei, sei das Unternehmen des Klägers inzwischen auch verpachtet und damit ein Umstand ausgeräumt, der im Falle der Übertragung des Hotels auf den Kläger die Mithaft des privaten Grundbesitzes der Beklagten für diese gefährlich machen könnte. Vor allem sei es bezeichnend und spreche in jeder Hinsicht gegen die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, daß sie bis zu dem Abschluß des ersten Bechtszuges im März 1954 einen Vermögensverfall des Klägers nicht behauptet habe. Soweit sich aber Schwierigkeiten für den Kläger später ergeben haben sollten, fielen sie in eine Zeit, die schon wesentlich durch das Verhalten der Beklagten überschattet gewesen sei. vor allem entgegenhalten lassen, daß gerade sie es gewesen sei, die seit dem Herbst 1953 durch Vorenthaltung einer erheblichen Einnahmequelle und des Verfügungsrechts über einen sehr erheblichen Verraögenswert (nämlich das Hotel) eine wesentliche Ursache dafür gesetzt habe, daß sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nunmehr verschlechtert hätten« Es würde mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen sein, wenn die Beklagte sich trotz dieses Verhaltens auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Erfolg berufen könnte . Vielmehr hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zutreffend entscheidendes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß das Hotelgrundstück ohne Rücksicht auf die vielleicht verschlechterte wirtschaftliche Lage des Klägers ein besonders wertvolles PfandObjekt geblieben ist, daß es praktisch vor dem mitverhafteten privaten Grundbesitz der Beklagten für die Bedienung der erststeiligen Hypothek zur Verfügung steht und daß die Sicherheit der Hypothek nicht bezweifelt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Hotelgrundstück dem Kläger gehört. Schon deshalb kommt es nicht auf die in dieser Beziehung von der Revision in mehrfacher Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen an, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Beklagten zur wirtschaftlichen Lage des Klägers im allgemeinen nicht gewürdigt. Unerheblich ist auch, ob die Sparkasse auf Grund ihrer, wie bekannt, sehr vorsichtigen und strengen Satzungen das Hotelgrundstück nur bis zu 30 000 BM hat beleihen dürfen, Bafür, daß eine etwa eingetretene finanzielle Bedrängnis des Klägers ein solches Ausmaß angenommen hat, daß er ihrer nichi; mehr Herr werden könnte, daß er vielmehr von einem Vermögensverfall ernsthaft bedroht wäre, hat die Beklagte nicht genügend Schlüssiges vorgebracht. Jedenfalls sei eine Abmachung, wie die Parteien sie getroffen hätten, durch die das dem Gesellschaftszweck gewidmete Vermögen einer aus zwei Personen bestehenden Innengesellschaft an den einen Gesellschafter gegen gewisse Leistungen des anderen übertragen werde, als ein gegenseitiger Vertrag aufzufassen. Ob das später geschehen sei, könne offen bleiben$ denn die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, weil ja eine etwaige wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers zu dem Teil auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. b) Unter dem Gesichtspunkt des § 273 BGBs Auch wenn man die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung als gegeben erachten wolle, scheitere das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Leistungsverweigerungs-recht daran, daß die Übertragung von Besitz und Eigentum an dem Hotel auf den Kläger nach dem Vertrage un- II* a) Die Bevision rügt unter Bezugnahme auf ihren in Abschnitt F II b) wiedergegebenen Gedankengang, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten bezüglich des Vermögensverfalls des Klägers nach dem 28. Bas Berufungsgericht hat das Bestehen dieses Zusammenhangs vielmehr ausdrücklich bejaht und der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht ohne Rechtsirrtum nur mit der Begründung versagt, daß es - zulässigerweise - durch den Vertrag ausgeschlossen worden sei« Bie Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht ferner hergeleitet aus Geldforderungen im Betrage von insgesamt etwa 74 000 BM, die nach ihrer Behauptung ihrer Tochter gegen den Kläger zustehen und die diese am 15« und 19« Oktober 1954 während des Berufungsrechts zuges an sie abgetreten hat. In Höhe von rund 19 000 BM bestehe jedenfalls ein solches Leistungsverweigerungsrecht schon deshalb nicht, weil es insoweit an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Anspruch des Klägers und den der Beklagten abgetretenen Forderungen fehle. Was die übrigen rund 55 000 BM anlange, so handele es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um einen Kredit der Lan~ desb au Sparkasse in der 1949 an den Kläger zu dem Bau eines Hauses auf dem Grundstück der Tochter der Beklagten ausbezahlt worden sei, dessen Schuldnerin aber die Tochter gewesen und für den deren Grundstück entsprechend hypothekarisch belastet worden sei, den aber damals der Kläger bestimmungswidrig für die Errichtung des Hotels verwendet habe. übrigens kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten bezüglich der Forderung in Höhe von 55 000 DM als verspätet zurückweisen durfte oder ob die Revision das zutreffend mit der Begründung verneint, die Forderung sei überhaupt erst im Jahre 1954- dadurch entstanden, daß die Tochter damals ihr Grundstück verkauft und von dem Erlös den Kredit zurückgezahlt habe, und abgesehen davon könne es niemand zu dem Nachteil gereichen, wenn er sich eine Forderung später abtreten lasse, als das möglich gewesen sei*. Wenn schließlich das Berufungsgericht den Vertrag dahin versteht, daß nach seinem Sinn und Zweck die Beklagte dem Klageanspruch nicht etwa mit einem Leistungsverweigerungsrecht des Inhalts begegnen kann,daß ihr in der Zeit nach dem 20» Oktober 1951 aus Hergabe von eigenen Geldern für das Hotel oder aus ihrer Tätigkeit im Hotel noch Ansprüche gegen den Kläger erwachsen sein mögen, so ist eine derartige Auslegung des Vertrages nicht unmöglich. Was den Kredit anlangt, den die Merkur-Weberei GmbH der Beklagten für den Bau des Hotels gewährt hat und der dem Berufungsgericht Veranlassung gegeben hat, im entscheidenden Teil seines Urteils bei grundsätzlicher Zurückweisung der Berufung doch zu Gunsten der Beklagten die auch im Tatbestand des vorliegenden Urteils bezeichnete geringfügige Einschränkung zu machen, so hat das Berufungsgericht dabei übersehen, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 26, Januar 1955 vorgetragen hat, die ^U^-Weberei habe ihre Forderung aus dem Kredit kurz vorher an die halb der Beklagten - die Bichtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - durch die Vorlage bloß der Erklä-

Zitierte Normen: § 123 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 138 BGB § 279 ZPO § 273 BGB
vertragenHotelBerufungsgerichtParteiTochterKläger

Volltext der Entscheidung

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ZB 62/55
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am 20, Symalla,
 Verkündet-«,.
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Justi?*e*sek?etar= i„,v^«3amter der
 als Urkunde? Grescbäf
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Hub in	j€
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerinr
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Heinrich H D^pstraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof» Dr
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr, Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Spieler und Dr. Dorschei
 für Recht erkannt«
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. März 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten erfolgt Zug um Zug gegen Vorlage nicht nur der Erklärung, die im entscheidenden Teil des bezeichneten Urteils aufgeführt ist, sondern auch einey^iariallei^rklärung gleichen Inhalts der	Bank.
Filiale R^H^* durch den Kläger.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands

.a
Die vom Kläger geschiedene Frau Hedwig ist das einzige Kind der Beklagten, Aus jener Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen»
In den Jahren 1949 bis 1951 haben die Parteien auf einem der Beklagten gehörenden, in	gelegenen Grundstück das Hotel	gebaut. Als sie
 damit begannen, war jene Ehe noch nicht getrübt. Am 12 Oktober 1951 aber kam es zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zu einem heftigen Zusammenstoß» Das vor allem gab der Frau Veranlassung, im November 1951 die Scheidungsklage zu erheben*! der Kläger erhob Y/iderklage Klage und Widerklage wurden indessen im Dezember 1951 zurückgenommen, nachdem sich die Eheleute versöhnt hatten. Am 4- August 1952 hat die Frau den Kläger endgültig verlassen. Auf die Klage des Klägers und die Widerklage der Frau ist die Ehe durch Urteil des Landgerichts in Münster vom 8, Juli 1955 aus beiderseitiger Schuld geschieden worden« In der Berufungsinstanz ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26, Januar 1954 der Schuldausspruch des Landgerichts dahin abgeändert worden, daß die Schuld der Frau überwiegt«
Kurz nach dem 12. Oktober 1951, nämlich am 20« Oktober 1951 hat die Beklagte in notariell beurkundeter Form ’UrkundenB Nr 1673/1951 des Notars Dr in^m^) eine Erklärung abgegeben, in der es u,a, heißti
"Ich bin Eigentümerin des im Grundbuch von Band Blatt 10 194 eingetragenen Grundstücks Flur B Nr 380/2, groß 6,68 ar, Hofund Gebäudefläche	Straße	141 mit dem aufstehenden
 Hotel	Pas	gesamte Inventar ist eben-.-
 
falls mein Eigentum,
 Der Grundbesitz ist belastet in Abt 3 des Srur.d-buches mit einer Grundschuld von 170 000 DM nebst 10 # Jahreszinsen zugunsten der StadtSparkasse in mpp zur Sicherung von ECA-Mitteln, welche durch die Stadt Sparkasse	fUr den
 Aufbau des Hotelgebäudes und seine Einrichtung gewährt wurden, Mithaft besteht in den Grundbüchern von	Der	Grundbesitz	ist ferner be-
lastet mit(Umstellungsgrundschulden). «.,*
Außer den erwähnten ECA-Mitteln hat mein Schwiegersohn, Herr Heinrich g|H^7 Kaufmann in ggHHggfc mir erhebliche Mittel zur Finanzierung des Aufbaus des Gebäudes und der Einrichtung des Hotels zur Verfügung gestellt, die ich ihm schulde,
 Hiermit räume ich meinem vorgenannten Schwiegersohn Heinrich ^ggg^ und seinen Erben an dem vorbezeichneten Grundstück nebst aufstehendem Gebäude und dem gesamten Hotelinventar ein Vorkaufsrecht ein mit der Maßgabe, daß der Vorkaufsberechtigte im Falle eines Verkaufes in den mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag nach seiner Wahl zu den daselbst für die Gegenleistung vereinbarten Bedingungen oder zu den nachstehend in dem Kaufangebot gemachten Bedingungen einzutreten berechtigt ist. Sodann mache ich für den Abschluß eines Kaufvertrages dem Herrn g|gHgfc und seinen Erben folgendes
 Angebots
Frau ^jgg^ verkauft Herrn	oder	seinen
 Erben ihren vorbezeichneten Grundbesitz........
mit dem aufstehenden Hotelgebäude ^Hg|^ Straße und dem gesamten Hotelinventar, wie es zur Zeit der Annahme des Angebotes gemäß einer
 
V'3
dann anzufertigenden Aufstellung vorhanden ist Der Kaufpreis*wird wie folgt festgelegt?
a)	Der Käufer übernimmt die auf dem Grundbesitz ruhenden vorerwähnten Belastungen mit den ihnen zugrundeliegenden Schulden nach dem Stand vom Tage des Besitzüberganges ab und mit Zinsen ebenfalls vom Tage des Besitzüberganges ab als eigene Schuld zur vollständigen Entlastung der Verkäuferin mit cer Verpflichtung, die Gläubiger in jedem Palle zu befriedigen ohne Rücksicht darauf, ob sie die Verkäuferin aus der Schuldhaft freigeben oder nicht:
b)	Käufer verzichtet der Verkäuferin gegenüber auf Rückzahlung der von ihm gewährten und bis zur Annahme des Angebotes geschuldeten der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Mittel für den Aufbau des Hotelgebäudes und die Anschaffung des Hotelinventars, indem diese Mittel gegen den die zu a) übernommenen Schulden übersteigenden Mehrwert von Gebäude und Inventar aufgerechnet werden.
Die Auflassung soll sofort nach ordnungsmäßiger Annahme des Angebotes vor Notar erfolgen. Die bis dahin auf die Belastung des Grundbesitzes getilgten Beträge sind gleichzeitig zu löschen
 Weiter gelten folgende Bedingungen:
1)	..... Die	für	die	oben	erwähnte	Grundschuld
 zur Mithaft gestellten weiteren Grundstücke sollen möglichst aus der Mithaft entlassen werden9
2)	Besitz, Nutzungen und Lasten gehen mit der Annahme dieses Angebotes auf den Käufer über,
3)	Alle mit diesem Vertrage und dessen Durchführung verbundenen Kosten sowie die Grund-
 
erwerbsteuer nebst Zuschlägen und etwaige sonstigen Steuern trägt der Käufer»
4)
5)
6)
*» » 9 «.	•	»
9	14*.	J	O
Ich halte mich an das vorstehende Angebot dem Herrn und seinen Erben gegenüber bis zu dem 31-12»
1956 gebunden. Des Angebot gilt als angenommen, sobald es innerhalb dieser Prist bis längstens am 31 12. 1956 zur notariellen Niederschrift erklärt ist»
Zur Sicherung des Herrn	und	seiner	Er-
ben für ihren Anspruch auf Auflassung im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts oder Annahme des Angebots bewillige und beantrage ich,für Herrn und seine Erben eine Auflassungsvormerkung einzutrageno”
Alsdann hat der Xläger in derselben Urkunde die Bindung der Beklagten an ihr Angebot angenommen-
Am selben Tage haben die Parteien den Erbvertrag, den sie am 11» November 1948 miteinander geschlossen hatten (UrkundenR Nr 1451/1948 des Notars Dr.^H^I); aufgehoben (UrkundenR Nr 1674/1951 des Notars Dr»(
>.
In dem Erbvertrag hatte lediglich die Beklagte, und zwar ohne sich den Rücktritt vorzubehalten, Verfügungen von Todes wegen getroffen: Sie hatte ihre Tochter zur Alleinerbin ernannt und weiter bestimmt, daß an deren Stelle deren Kinder als Ersatzerben treten, falls die Tochter vor der Beklagten sterben sollte, und solchenfalls ferner dem Kläger den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Nachlaß vermacht und ihn zu dem -Testamentsvollstrecker ernannt; schließlich hatte sie
 
den Kläger als Ersatzerben bestimmt, falls die Tochter ohne Hinterlassung von Kindern vor der Beklagten sterben sollteo
 Am 15* November 1951 hat die Beklagte folgende schriftliche Erklärung abgegeben*
den 15.11_.1951 Straße ^B
Hierdurch bestätige ich Herrn Heinrich daß das Hotel	voll	und ganz von ihm
 bezahlt wurde und er sämtliche Bezahlungen sowie Berechnungen und Bestellungen aufgeführt hat.
Sollte Herr ^^HB hach dem von Br. ^^Bl gegebenen Vertrag das Angebot, welches bis zu dem 31» 12*1956 befristet ist, nicht annehmen, werde ich ihm alsdann die jetzt noch von ihm evtl, bezahlten Beträge wieder zurückerstatten.
Sollte Herr Heinrich	die restlichen Hand-
werkerrechnungen bezahlen, so verpflichte ich mich keine Schulden auf das Hotel zu machen. Dss weiteren verpflichte ich mich, Herrn ^BiB^IBIHlH^ nicht ohne Genehmigung von Herrn UBBl zu entlassen.
Ealls mein Schwiegersohn die Handwerkerrechnungen bezahlt, werde ich ihm den Überschuß, der nach Abzug der Verpflichtung bei der Sparkasse und nach Abzug der Steuern überbleiben, zur Verfügung stellen c
Sonstige Nebeneinnahmen, falls sie vorhanden sind, stehen ebenfalls meinem Schwiegersohn zur Verfügung, und kann Herr	direkt an ihn abführen.
Die oben erwähnte Verpflichtung betreffs
 nicht entlassen zu können, möchte ich
 
nicht eingehen und verzichtet Herr hierauf-
gez- Frau Tine
 Her Kläger hat das Angebot vom 20. Oktober 1951 in notariell beurkundeter Form am 28- August 1953 angenommen (Urkunden!* 1586/1953 des Notars Hr.	?
nachdem es an diesem Tage zu einem heftigen Zusammenstoß zwischen den Parteien und zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gekommen war-
Hie Beklagte hat der Aufforderung des Klägers, ihm Eigentum .und Besitz an dem Hotel und dessen Inventar zu übertragen, nicht entsprochen. Heshalb verlangt der Kläger im vorliegenden Bechtsstreit die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in den Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf ihn und in seine Eintragung als Eigentümer, ferner zur Herausgabe des Grundstücks, des Hotels und dessen Inventar an ihn sowie schließlich zur Übergabe einer Aufstellung des an 28c August 1953 vorhanden gewesenen Inventars.
Hie Beklagte, die Abweisung der Klage beantragt hat, macht demgegenüber geltend, der Vertrag sei gemäß § 138 Abs 1 und 2 BGB nichtig, mindestens greife die von ihr am 17, September 1953 wegen Hrohung (§ 123 BGB) erklärte Anfechtung durch, zudem sei der Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
Nach Vernehmung der Parteien und von Zeugen hat das Landgericht dem Verlangen des Klägers entsprochen. Hie Berufung dagegen hat die Beklagte auf ihr bisheriges Volbringen gestützt und ferner vorgetragen, in ihrem Angebot sei ein Schenkungsversprechen zu erblicken« Her Kläger habe sie am 28. August 1953 mißhandelt und sich um jene Zeit auch sonst äußerst ungebührlich ge-
 
gen sie benommen. Sie habe daher das Versprechen wegen groben Undanks des Klägers widerrufen» Ferner macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis ihre anderen Grundstücke von der Mithaft freigestellt und ihre Gegenansprüche vom Kläger ausgeglichen seien. Diese Gegenansprüche leitet sie aus Aufwendungen für den Kläger aus der Zeit vor dem Hotelbau, auf Einlagen während der Gründungszeit des Hotels sowie aus der Zeit des Schwebezustandes zwischen dem 20, Oktober 1951 und dem 28»August 1953 und aus noch späterer Zeit her. Schließlich stellt sie ihr von ihrer Tochter abgetretene Ansprüche gegen den Kläger zur Zurückbehaltung.
Auch das Oberlandesgericht hat Zeugen vernommen und dann im wesentlichen dem Antrag des Klägers entsprechend die Berufung zurückgewiesen mit der alleinigen Einschränkung, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Vorlage einer notariellen Erklärung der V.eberei GmbH durch den Kläger erfolgt,nach der auf die Haftung der Beklagten für die Forderungen dieser Gesellschaft aus dem Aufbaukredit für das Hotel verzichtet wird-
Der Kläger hat demnächst das Urteil vollstreckt, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks, des Hotels und des Inventars ausspricht ■>
Die Beklagte verfolgt mit der Hevision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und beantragt ferner gemäß § 717 Abs 3 Satz 2 ZPO, den Kläger zu verurteilen, das Grundstück, das Hotel und das Inventar an sie herauszugeben, sowie - was das Inventar anlangt -hilfsweise die Feststellung, daß es an sie herauszugeben ist»- Der Kläger bittet um Zurückweisung des Eechtsmittelsc
 
Durch Zwischenurteil vom 22. Februar 1956 hat der Senat die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit des Klägers verworfen.
Entscheidengsgründe $
I. Das Berufungsgericht bezeichnet die Klageansprüche u.a. auf Grund der Urkunden vom 20. Oktober 1951 sowie vom 28o August 1953 als schlüssig und hält die Beklagte hinsichtlich des Vorbringens, mit dem sie diese Ansprüche abwehren zu können glaubt, für beweispflichtig,
II» Diese Auffassung trifft zu,
a) Die Bevision meint zwar, die Erklärung der Beklagten vom 20. Oktober 1951 erschöpfe sich in der Einräumung eines Vorkaufsrechts und darin, daß der Kläger es ausüben könne entweder unter den Bestimmungen, die die Beklagte etwa mit einem Dritten vereinbaren werde, oder ohne Bücksicht auf solche Bestimmungen, unter den ihm in jener Erklärung angebotenen Bestimmungen. In jedem Palle aber setze das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien den - unterbliebenen -Abschluß eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und einem Dritten voraus.
Die Bevision übersieht dabei indessen, daß das Angebot neben der Einräumung des Vorkaufsrechts selbständige Bedeutung hat, wovon das Landgericht entgegen den Angaben der Beklagten bei ihrer Vernehmung als Partei vom 12. Februar 1954 als selbstverständlich ausgegangen ist und wogegen die Beklagte im zweiten Bechts zug keine Angriffe erhoben hat« Das ergibt eich zweifelsfrei aus dem ^m Berufungsurteil nicht aufgeführ-
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ten, dagegen im Tatbestand dieses Urteils zuletzt wie-dergegebehen7 Satz in der Urkunde, wo die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Annahme des Angebots der Beklagten klar als voneinander unabhängige Befugnisse des Klägers aufgeführt sind, übrigens ist in der Urkunde das Vorkaufsrecht unbefristet eingeräumt, das Verkaufsangebot aber bis zu dem 31- Dezember 1956 befristet; dadurch tritt die Selbständigkeit beider Regelungen besonders klar in Erscheinung. Angesichts der Eindeutig-Iceit dieser Erklärung der Beklagten und des Umstandes, daß die Beklagte gegen die Auffassung des Dandgerichts keine Rüge vorgebracht hatte, kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht es versäumt habe, die von der Beklagten am 20. Oktober 1951 abgegebene Erklärung ausdrücklich noch dahin zu prüfen, in welchem Verhältnis das Vorkaufsrecht zu dem Angebot stehe,
 Auch dafür, daß beide Parteien damals etwa irrtümlich die Vorstellung gehabt hätten (§ 155 BGB), die Beklagte mache außer der Einräumung des Vorkaufsrechtes dem Kläger noch zusätzlich ein Verkaufsangebot, ist ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich. Er ist insbesondere nicht daraus zu entnehmen, daß die Beklagte gelegentlich ihrer schon erwähnten Vernehmung derartiges ausgesagt hat. Ob etwa in dieser Aussage - wie die Revision meint - eine Anfechtung der Erklärung vom 20. Oktober 1951 wegen Irrtums nur der Beklagten über den Inhalt ihrer Erklärung gefunden werden könnte (§ 119 BGB), bedarf keiner Erörterung; denn die Anfechtung würde nicht unverzüglich erfolgt sein (§ 121 BGB). Bereits alsbald nach dem 28. August 1953 hat die Beklagte nämlich aus der Erklärung des Klägers von diesem Tage ihren etwaigen Irrtum ersehen.
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe
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übersehen, daß die Parteien hei ihren Abmachungen die Formvorsehrift des § 313 BGB nicht vollständig beachtet hätten und daß diese Abmachungen deshalb nach § 125 Abs 3 nichtig seien«. Die Urkunden vom 20- Oktober 1951 und vom 28«. August 1953 (im folgenden als "der Vertrag« bezeichnet) gäben nämlich nicht alles wieder, was die Parteien vereinbart hätten»
1. So habe das Berufungsgericht den Kläger in ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) als verpflichtet angesehen, die Beklagte auch von der Barlehensschuld freizustellen, die sie formal der ^(J^-Weberei GmbH gegenüber gehabt hätte, deren Gläubiger aber materiell der Kläger gewesen sei und die deshalb unter den vom Kläger in Punkt b des Vertrages erklärten Verzicht fiele«,
Biese Büge geht fehl, weil selbstverständlich auch ein dem Formzwang des § 313 BGB unterliegender Vertrag der Auslegung nach § .157 BGB zugänglich ist und im Ball-men solcher Auslegung der Vertrag- auch eine Ergänzung finden kann, die sich aus dem Vertragswortlaut nicht oder nicht ohne weiteres ergeben mag. Im vorliegenden Fall ist das umso unbedenklicher, als der Kläger nach einer von ihm vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung die - der Beklagten zudem nur vorteilhafte -Freistellung von der Schuld als selbstverständlich, also sinngemäß als von dem durch ihn im Vertrag erklärten Verzicht mitumfaßt ansieht.
2o Bie Bevision weist ferner darauf hin, das Berufungsgericht rechne damit, daß die Beklagte gegen den Kläger noch Ansprüche auf Entgelt für. ihre geschäftsführende Tätigkeit im Hotel habe, meine indessen, daß solche Ansprüche nicht von der im Vertrag getroffenen Begelung erfaßt seien, obwohl er - wie unten noch im
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einzelnen erörtert wird - in der Form des Kaufvertrages die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich der zwischen ihnen bestehenden Innengesellschaft bezwecke Das Berufungsgericht hat damit jedoch nur eine Auslegung des Vertrages vorgenommen* an die die Revision deshalb gebunden ist« Ein Verstoß gegen § 313 BGB ist nicht ersichtlich»
3- Schließlich bemängelt die Revisions .das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß /wie es in anderem Zusammenhang ausführt7 die Beklagte auf Berücksichtigung der von ihr für den Bau geleisteten Zuschüsse verzichtet habe, daß davon aber in dem Vertrag nichts zu dem Ausdruck komme»
♦
Demgegenüber verweist der Kläger zutreffend auf den Vertrag, in dem es heißt, daß er der Beklagten "erhebliche Mittel zur Finanzierung des Aufbaues des Gebäudes und der Einrichtung zur Verfügung gestellb" habe* Damit und mit der im Anschluß daran über die KaufpreisZahlung getroffenen Regelung war im Vertrag hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß auch die Zuschüsse der Beklagten ohne rechnerische Berücksich bigung im einzelnen erfaßt waren»
B,
I.
Wie schon bemerkt, ist nach Auffassung des Berufungsgerichts der Vertrag ein Kaufvertrag, der die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich der zwischen * ihnen bestehenden Innengesellschaft bezweckt. Im einzelnen ist im angefochtenen Urteil hierzu festgestellt und erwogene
 
a)	Pureh den Vertrag seien RechtsbeZiehungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Hotels nicht erst begonnen worden, vielmehr seien dadurch derartige Beziehungen, die schon lange bestanden hätten, im gewissen Sinne zu dem Abschluß gebracht worden.
Pie auf den Hotelbetrieb ausgerichteten Beziehungen der Parteien hätten nach der Währungsreform im Jahre 1948 angefangen» Pamals seien die Parteien als Schwiegersohn und Schwiegermutter darüber einig geworden, unter dem Namen der Beklagten mit gemeinsamen Kräften aus vorhandenen und noch zu beschaffenden Mit-teln ein Hotel zu bauen und einen Hotelbetrieb ins leben zu rufen. Per Kläger sei die treibende und unternehmende Kraft gewesen* der Beklagten als früheren Gastwirtin sei die technische Leitung des Hotel'uetrie-bes zugedacht gewesen. Per Kläger habe das Grundstück ausgesucht, das auf den Namen der Beklagten gekauft und eingetragen worden sei. Pie Mittel für den Kauf habe der Kläger zur Verfügung gestellt.
Per Bau sei im Winter 1948/49 in Angriff genommen worden. Er sei jedoch nach Vollendung des in der Hauptsache. ebenfalls vom Kläger finanzierten Rohbaues, der etwa 40 000 PM wert gewesen sei, mangels weiterer Geldmittel zunächst zu dem Stillstand gekommen. Anfang 1951 sei er nach Aufnahme von Krediten zu Ende geführt worden- Am 1, Juli 1951 sei das Hotel in Betrieb genommen worden, und zwar auf den Namen der Beklagten, die die Schankkonzession erhalten und im Einvernehmen mit dem Kläger die technische Leitung übernommen habe. Per Kläger habe die Kredite besorgt. Pie Beklagte habe die persönliche Haftung für die Kredite übernommen und außer dem strittigen Grundstück noch drei weitere ihr gehörende, zu dem Teil kriegsbeschädigte Grundstücke als dingliche HaftungsObjekte für den ECA-Kredit zur Ver-
 
fügung gestellt« Der Kläger habe aus seinem in Westfa-
ausgeübt. Die grundlegenden Belange des Hotelbetriebes hätten die Parteien miteinander besprochen. Von gegenseitigen Zahlungs- oder Erstattungsverpf.1 ichtun-gen oder von Entgelt für Dienstleistungen sei keine Bede gewesen, ebensowenig von Zinsverpflichtungen hinsichtlich der in den Betrieb gesteckten Eigenmittel»
.Auch die Höhe der von den Parteien geleisteten Sach-und Geldmittel sei nicht festgehalten worden. Die Parteien seien sich ferner darüber einig gewesen, daß die aufgenommenen Kredite aus den Einnahmen des Hotels entsprechend den zu Grunde liegenden Abmachungen mit den Gläubigern planmäßig abgedeckt werden sollten Im übrigen seien die Überschüsse zunächst der Beklagten überlassen worden? das sei jedoch durch die schriftliche Vereinbarung vom 15« November 1951 modifiziert worden-
Mit dem auf die Eröffnung eines Hotelbetriebes ausgerichteten Zweckstreben der Parteien sei zugleich eine Sicherung der Pamilie des Klägers beabsichtigt gewesen. Das habe schon darin seinen Ausdruck gefunden, daß die Beklagte bei Auftauchen des Hofcelplanes den für sie unumstößlichen Erbvertrag vom 11. November 1948 mit dem Kläger abgeschlossen habe, durch den die Erbfolge nach der Beklagten festgelegt worden sei. Danach habe das Hotel mit dem Tode der Beklagten an die Familie des Klägers fallen sollen. Darin habe sich bereits gezeigt, daß die der Beklagten nach außen hin ausgeantworteten Vermögensteile des Klägers ihm und seiner Familie hätten verbunden bleiben sollen. Der Erbvertrag sei erst am 20. Oktober 1951 aufgehoben worden, also gleichzeitig mit der Erklärung der Beklagten, durch die die
4
len gelegenen Eisenhandelsgeschäft die Buchhalterin
 gestellt und durch einen geschäftlichen Bekann-
ten namens
 eine gewisse Kontrolle
k
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Überführung dieser Vermögensteile in das Eigentum des Klägers auch rechtlich vorbereitet und sichergestellt worden sei.
Für die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens spreche auch, daß der Kläger mit dem Hotelbau die Absicht verbunden habe, aus seinem Eisenhandelsgeschäft Sachund Geldleistungen herauszuziehen und aus steuerlichen Gründen so anzulegen, daß sie nach außen hin aus seinem Vermögen ausschieden. Nach der ganzen Sachlage sei nicht zu bezweifeln, daß diese Absicht bei dem Unternehmen eine sehr wesentliche Bolle gespielt und daß diese Absicht der Beklagten auch bekannt gewesen sei.
Die Beklagte wisse nicht einmal, was das fertige Hotel gekostet habe, während der Kläger am 27- Juli 1949 an die Beklagte geschrieben habes "Andererseits hoffe ich, daß Du mich für so vernünftig hältst, daß ich nicht einen Haufen Geld ausgebe, um auf die Dauer keinen Nutzen daraus zu ziehen.*
Die rechtliche Auswertung all dieser Vorgänge führe zu dem Ergebnis*, daß sich die Parteien damals zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich des Betriebes eines Hotels, der letzten Endes der Familie des Klägers habe zugute kommen sollen, und damit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Hechts zusammengefunden hätten (§ 705 BGB)fdabei sei auf die Bildung eines Gesamthandvermögens (§ 718 BGB), auf die Gemeinsamkeit der Geschäftsführung (§ 709 BGB) und auf eine Bestimmung über die Vertretungsmacht (§ 713 BGB) sowie über die Gewinn- und Verlustverteilung (§ 722 BGB) verzichtet worden. Da diese Umstände keine notwendigen Erfordernisse eines Gesellschaftsverhältnisses seien, beeinträchtige ihr Fehlen den Ge-
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Seilschaftscharakter der zwischen den Parteien bestehenden BechtsbeZiehungen nicht. In dieser sogenannten Innengesellschaft habe die Beklagte frei schalten und walten können, zu demal der Kläger sich auf ihren Familiensinn habe verlassen können, mit dem Erfolg, daß letzten Endes die Gesellschaftswerte der Familie des Klägers wieder zugute gekommen seien. Es sei verständlich, daß die Parteien unter diesen Umständen weder darüber Buch geführt hätten, was sie an Sachund Geldmitteln dem Betriebe zur Verfügung gestellt hätten, noch über den Verbleib der Einnahmen einander Bechnung gelegt hätten. Daher komme es, daß die Parteien über die Einlagen heute keine lückenlose Aufklärung geben könnten. Dem entspreche es auch, daß der Kläger während des Einvernehmens der Parteien gelegentlich aus den im Hotelbetrieb vorhandenen Geldern etwas entnommen habe und daß im Verhältnis zwischen den Parteien nie von Darlehen und Verzinsung, sondern immer nur von Mitteln und Zuschüssen die Bede gewesen sei. Erst im Dezember 1953 tauche anläßlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt der Begriff des Darlehns auf, ohne daß diese Ausdrucksweise dem Sachverhalt gerecht werde. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich deutlich, daß der Kläger regelrechte Anschaffungen für den Hotelbetrieb gemacht und sich nicht darauf beschränkt habe, darlehensweise Geld zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen sei eine Zweckgemeinschaft gewesen. Es sei verständlich, daß die Beklagte als Laie die Beteiligung des Klägers dem Finanzamt gegenüber rechtlich nicht zutreffend qualifiziert habe und die übliche Bezeichnung für fremde Mittel gebraucht habe. Andernfalls würde nicht verständlich sein, daß sowohl der Kläger als erfahrener Geschäftsmann wie auch die Beklagte als langjährige Inhaberin einer Gastwirtschaft und als eine bestimmt auftretende Geschäftsfrau auf eine klare buchmäßige Sonderung und Ausweisung ihrer Einlagen verzichtet hätten.
Die von den Parteien während des Rechtsstreits zusammengesuchten lückenhaften Papiere, Urkunden, Notizbücher und sonstigen Belege seien nicht einmal der Versuch eines Nachweises, wie er hei VermögensZuschüssen in dem hier gegebenen Umfang im Handelsverkehr üblich sei* Die Ungezwungenheit des geschilderten Innen-verhältnisses erkläre auch, daß ihm die Parteien keinen schriftlichen Ausdruck gegeben hätten, obwohl auf dieser Grundlage recht hohe Werte zusammengetragen worden seien*
b)	Die Beklagte vertritt demgegenüber im Rechts-
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streit den Standpunkt, daß sie bis zu dem Zustandekommen des Vertrages vertraglich ungebundene, unabhängige Eigentümerin des Hotels gewesen sei. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, daß sie Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, daß sie die persönliche und dingliche Haftung für die aufgenommenen Kredite allein getragen habe, daß sie zu dem Aufbau des Hotels ihrerseits beigetragen habe und daß ihr allein die Geschäftsführung obgelegen habe /dazu bemerkt das Berufungsgericht, daß nach den Angaben der Beklagten im Rechtsstreit ihre Beiträge zu dem Aufbau immer größer geworden sind: zunächst 17 000 DM, dann 30 000 DM und schließlich 43 963 DM7. Dies alles widerspreche indessen, wie bereits unter a) ausgeführt, keineswegs dem Wesen einer Innengesellschaft, vielmehr pei es gerade die Eigenart einer solchen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, daß nach außen hin nur ein Partner als verantwortlich auftrete, während im Innenverhältnis eine gesellschaftliche Gebundenheit bestehe. Diese könne zudem mit großer Freiheit für die Partner ausgestattet sein, besonders wenn es sich um Familienangehörige handle 5 denn die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses unterliege dem freien Belieben, wenn nur ein Gesellschaftszweck gegeben bliebe Die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände schlössen
 also das Vorhandensein einer Innengesellschaft nicht aus. Die Beklagte müsse ferner zugeben, daß der Kläger außer der Idee und der Beschaffung der Kredite auch ganz beträchtliche Leistungen erbracht habe, die jedenfalls die ihrigen überstiegen, daß das Unternehmen selbst, in dem erhebliche Vermögenswerte des Klägers steckten, ebenfalls für die Kredite hafte und schließlich, daß eine familiär ausgerichtete Gründung gewollt gewesen sei* Bei lebensnaher Betrachtung widerspreche es aller Wahrscheinlichkeit, daß ein im Geschäftsleben stehender Kaufmann solche Vermögenswerte aus der Hand gebe und dem eigenen Betrieb entziehe, ohne gleichzeitig eine Sicherung oder ein für ihn greifbares Sondervermögen an die Hand zu bekommen. Wenn das bei dem Hotelunternehmen hätte anders gewesen sein sollen und sich der Kläger hier jeder Verbindung mit diesem Vermögen hätte entäußern sollen, dann hätte dargetan werden müssen, daß die Hotelgründung eine Begünstigung und Sonderzuwendung an die Beklagte persönlich hätte bedeuten sollen. Dafür fehle es indessen an Anhaltspunkten, Daß die Beiträge des Klägers zu dem Unternehmen oder gar das Unternehmen als solches als persönliche Schenkung an die Beklagte gedacht gewesen seien, behaupte nicht einmal diese selbst. Allenfalls hätten nach der eigenen Darstellung der Beklagten die Sachund Geldleistungen
 des Klägers Gegenleistungen für die dem Kläger von der
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Beklagten früher zur Verfügung gestellten Stoffe, Weine und gelegentliche RM-Beträge dargestellt. Abgesehen davon, daß diese noch in die Reichsmarkzeit zurückgingen und Ausfluß gegenseitiger familiärer Unterstützung gewesen seien, die mit der Währungsumstellung als ausgeglichen gelten müßten, müßten sie auch wertmäßig von den Leistungen des Klägers bei weitem übertroffen worden sein; denn es lasse sich nicht ernstlich bestreiten, daß der Kläger schon zu dem Rohbau und sodann zur Innenausstattung des Hotels erhebliche Sachund Geldmittel
 
beigetragen hafte» Sogar in der späteren, von dem Wirtschaftsprüfer	auf	Grund der eigenen Angaben
 der Beklagten aufgestellten Bilanz des Hotels, erscheine der Kläger mit 106 000 DM, da2u könnten die Waren, die dem Kläger von der Beklagten überlassen worden seien, in keinem Verhältnis gestanden haften. Diese hafte früher eine kleine Gastwirtschaft betrieben und hafte wohl nur aus gelegentlichen Kaufund Tauschmöglichkeiten stammende Stoffe ihr eigen nennen können. Auch die aus ihren eigenen Grundstücken gezogenen Überschüsse seien nicht besonders hoch. Diese Wertdifferenz spreche als objektiver Faktor schon für sich so stark gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten, daß es insoweit nicht auf eine Parteivernehmung oder auf eine Vernehmung der Zeugin	ankommen	könne.	Nicht
 zuletzt sei ferner zu berücksichtigen, daß die Beklagte auch in späteren Briefen noch im Jahre 1953 mehrfach darauf hingewiesen hafte, daß sie nichts von dem Hotel haften wolle. Nicht einmal hafte sie sich dabei auf eine Schenkung berufen. Dies sei nur zu verstehen, weil sie sich nicht persönlich als Beschenkte gefühlt und vor Beginn dieses [Rechtsstreits den Hotelftetrieft im Verhältnis der Parteien zueinander nicht als ihr Unternehmen betrachtet hafte.
Nach Darstellung der Beklagten seien die Einlagen des Klägers ein Zeichen seiner Erkenntlichkeit dafür gewesen, daß sie ihre Grundstücke zur Mithaft zur Verfügung gestellt habe, doch könne auch das nicht zutreffen. Denn der in der Hauptsache mit Mitteln des Klägers erstellte Rohbau habe bereits gestanden, als man noch immer versucht habe, ohne eine Verhaftung der Grundstücke der Beklagten auszukommen. Erst und nur der ECA-Kredit hafte diese Mithaft erforderlich gemache*. So lasse sich das Bestehen einer Innengesellschaft nicht verneinen. Dem widerspreche auch nicht, daß in
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der Erklärung der Beklagten vom 20, Oktober 1951 von deren Eigentum ausgegangen sei. Abgesehen davon, daß die Beklagte in dem drei Y/ochen spater verfaßten Schreiben vom 15'. Hovember 1951 gerade das Gegenteil beteuere und vom Eigentum des Klägers ausgehe, habe in der Urkunde vom 20. Oktober 1951 selbstverständlich von den Eigentumsverhältnissen ausgegangen werden müssen, die das Grundbuch ausgewiesen habe.
c)	Selbstverständlich hätten mit dem ernstlich drohenden Zerfall der Ehe des Klägers und damit des familiären Zusammenhalts der zwischen den Parteien bestehenden Innengesellschaft diese BechtsbeZiehungen eine Änderung erfahren müssen. Der Kläger habe sich als Geschäftsmann von jetzt an unmöglich mit der Sicherheit zufriedengeben können, die ihm bis dahin das allein in den Familienbsnden begründete persönliche Vertrauensverhältnis zur Beklagten und der gleichfalls auf diesen Banden beruhende Erbvertrag gegeben hätten.
So sei - denn auch durch die Beweisaufnahme bewiesen, daß der Kläger nach einer Sicherheit in Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 20. Oktober 1951 gesucht habe, um das wirtschaftlich ihm gehörende Kotei auch rechtlich wieder in die Hand zu bekommen. Dem entspreche auch der Verlauf der Scheidungsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Frau, Die EheZerwürfnisse hätten im Jahre 1950 eingesetzt und im Jahre 1951 zu einem von der Ehefrau angestrengten Seheidungsverfahren geführt, Dem sei die Erklärung der Beklagten vom 20, Oktober 1951 gefolgt» Bas Seheidungsverfahren habe im Bezember 1951 mit einer Versöhnung geendet, bis die Ehefrau den Xläger am 4» August 1952 für immer verlassen habe. Ber Kläger habe darauf seinerseits Scheidungsklage erhoben und nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 8. Juli 1953, das nur hinsichtlich der Schuldfrage angegriffen worden sei, habe er am 28, August 1953
 
das Angebot der Beklagten vom 20. Oktober 1951 angenommen ,
Danach sei mit der Erklärung vom 20. Oktober 1951 die .Auflösung der Innengesellschaft in die Hand des Klägers gelegt worden. Gleichzeitig seien die Bedingungen geregelt worden, unter denen sich diese Auflösung habe vollziehen sollen, falls der Kläger sie wünschen würde. Rechtlich stelle sich diese Erklärung, die nur noch der Annahme durch den Kläger bedurft habe, als eine Erklärung der Beklagten über die Auflösung der Innengesellschaft in Verbindung mit einer Einwilligung in die Auseinandersetzung durch Übertragung des dem Zweck der Gesellschaft dienenden Vermögens an einen Dritten mit Vorkaufsrecht des Klägers zu ihm genehmen Bedingungen oder an den Kläger selbst als anderen Innengesellschafter dar, im letzteren Falle gegen Übernehce der auf dem Hotel lastenden dinglichen und persönlichen Haftungen aus dem ECA-Kredit. Für die Zeit bis zu der dem Kläger freigestellten Annahme des Angebots der Beklagten sei sodann die innengesdllschaftliche Bindung der Parteien durch die Abmachung vom 15« November 1951 anders als bisher geregelt worden.- Von nun an sei der Gewinn an den Kläger abzuführen gewesen, falls er - was er getan habe - weitere Handwerkerrechnungen bezahle -Mit diesen Maßnahmen habe eine Auseinanderschlagung des Unternehmens vermieden und seine Einheit erhalten bleiben sollen. Dabei habe auf Seiten der Beklagten durchaus die Erwägung mitsprechen können, daß mit dieser Lösung der Erhaltung *------—.-der Ehe, auf
 jeden Fall dem Interesse der Enkelkinder gedient werde.
Gesellschaftsrechtlich stünden dieser Vereinbarung keine Bedenken entgegen. Denn die Vorschriften des Gesellschaftsrechtes ließen eine Auflösung der Innengesellschaft auch in der Art zu, daß das Vermö-
 
gen an einen Dritten oder an einen Mitgesellschafter als Ganzes übertragen werde.
II.
Grundlage des Klagebegehrens ist der Vertrag (Kaufvertrag)« Daran wird entgegen der Auffassung der Bevision dadurch nichts geändert, daß dieser Kaufvertrag der Auseinandersetzung der Parteien nach Auflösung der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft dient» Es ist daher - wie das Berufungsgericht bemerkt - nicht Sache des Klägers, nachzuweisen, daß er eine Auseinandersetzung in dieser Art zu beanspruchen hatte. Vielmehr liegt es der Beklagten ob, darzulegen und zu beweisen? was auf Grund der zwischen den Parteien bis zu dem Zustandekommen des Vertrages gepflogenen geschäftlichen Beziehungen den Ansprüchen des Klägers aus dem Vertrag? der seinem Inhalt nach nichts als ein Kaufvertrag ist, rechtlich entgegengesetzt werden kann»
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Irrig ist die Auffassung der Bevision, daß das Berufungsgericht das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Bechts zwischen den Parteien in Gestalt einer Innengesellschaft insofern mit unzureichender Begründung bejaht habe, als es den dazu mindestens erforderlichen gemeinschaftlichen Zweck nicht genau genug umschrieben habe, Vielmehr hat das Berufungsgericht als diesen Zweck den Betrieb des Hotels, der letzten Endes der Familie des Klägers zugute kommen sollte, hinreichend deutlich gekennzeichnet.
Im übrigen ist es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht einmal entscheidend, ob man das Zusammenwirken der Parteien bezüglich des Hotelbaus und des Hotelbetriebs gerade als Gesellschaft (Innengesellschaft) wertet. Vielmehr genügt es, daß
 
der Kläger entsprechend den zunächst obwaltenden Umständen dem rechtlich nicht ihm gehörenden Unternehmen völlig formlos namhafte Geld- und Sachmittel hatte zukommen lassen, um daraus Hutzen zu ziehen, daß es ihm aber bei drohende* wesentlicher Veränderung jener Umstände darauf ankommen mußte, die Bechtslage mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Einklang bringen zu können« Dazu war die Erklärung vom 20. Oktober 1951 ein geeignetes Vittel.
Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe die Leistungen, die die Beklagte dem Kläger vor der Währungsumstellung habe zukommen lassen, zu Unrecht bei Abwägung dessen beiseite getan, was die Parteien zur Errichtung des Hotels beigetragen hätten. Demgegenüber weist die BeVisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß es s ich bei solchen Leistungen bereits nach der Zeit, in der sie gemacht worden sind, nicht um Einlagen zu der Gesellschaft gehandelt haben kann, die ja erst nach der Währungsumstellung gebildet worden ist Schon deshalb ist es für den Bechtsstreit unerheblich, ob die Beklagte aus jenen Leistungen noch Forderungen irgendwelcher Art gegen den Kläger hat* Damit erledigen sich auch die von der Bevision hierzu erhobenen Verfahrensrügen.
Die Bevision vertritt die Auffassung, das Beru-fungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten über die Leistungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, Hach Angabe der Beklagten habe nämlich der Kläger bis zu dem Juli 1951 für den gesamten Bau nur 35 000 DM (nicht etwa bis 1950 allein für den Bohbau 40 000 DM) aufgebracht. Indessen hat die Beklagte bei Nennung des Betrages von 35 000 DU nur die Zahlungen des Klägers gemeint, die nüber den Baumeister gelaufen sind”, also z. B. nicht die unstreitig erfolg-
 
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ten namhaften Sachleistungen des Klägers. Im Übrigen hat das Berufungsgericht angesichts des von ihm hervorgehobenen ungenügenden Sachvortrages der Parteien und der Mangelhaftigkeit der von ihnen beigebrachten Belege nur von Annäherungswerten ausgehen können und den von ihm genannten Betrag von 40 000 DM auch nur als ungefähren Wert gekennzeichnet»
Die Bevision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die Besorgung der Kredite durch den Kläger als Einlage gewürdigt. Es hat darin vielmehr nur ein freilich recht charakteristisches Anzeichen dafür erblickt, daß der Kläger seine Erfahrung und seine Verbindungen für den von den Parteien gemeinschaftlich verfolgten Zweck in einer sehr wichtigen Angelegenheit zur Verfügung gestellt hat.
Wenn die Bevision rügt, das Berufungsgericht hebe den Schreiben des Baumeisters	an	den Kläger
 vom 22. Juli 1949 und des Klägers an die Beklagte vom 27. Juli 1949 nicht entnehmen dürfen, daß die grundlegenden Belange des Hotelbetriebs von den Parteien besprochen worden seien, so greift sie das angefochtene Urteil auf dem der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung an.
Die Bevision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß der Beklagten die vom Kläger zu dem Ingangbringen des gemeinschaftlichen Hotelbetriebs auch aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Transaktionen bekannt gewesen seien; denn die Beklagte habe vorgebracht, daß sie solche Steuermanipulationen für falsch halte. Mit dieser Begründung vermag sie indessen die Feststellung des Berufungsgerichts gerade nicht zu entkräften. Die Bevisionsbe-antwortung bemerkt dazu mit Becht, daß eine Maßnahme
 
nur von dem für falsch gehalten werden könne, dem sie bekannt sei.
Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß charakteristischerweise die Parteien untereinander die Geldleistungen für das Unternehmen nicht als (etwa gar zu verzinsendes) Darlehen, sondern als Mittel und Zuschüsse und erst im Dezember 1953 dem Finanzamt gegenüber als Darlehen bezeichnet hätten, den Schriftsatz der Beklagten vom 16* Oktober 1954* übersehen, in dem sie behauptet habe? der Kläger habe die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel als ein der Beklagten gegebenes unverzinsliches Darlehen bezeichnet. Indessen hat nach jener Darstellung der Beklagten der Kläger das der Kreditanstalt für Wiederaufbau gegenüber, also nach außen,. erklärt,
 Daraus, ob dem Finanzamt gegenüber die Qualifizierung der Leistungen des Klägers als Darlehen steuerrechtlich haltbar war oder nicht, ist - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Bevision zutreffend ausführt - für die bürgerlich-rechtliche Beurteilung des Hechtsverhältnisses zwischen den Parteien kein ausschlaggebender Anhaltspunkt zu gewinnen.
Die Annahme der Bevision, daß das Berufungsgericht aus dem Schreiben vom 15» November 1951 auf eine damals von den Parteien vollzogene Gründung einer Gesellschaft geschlossen hätte, ist irrig. Die von der Revision daraus gezogenen Folgerungen gehen deshalb fehl. Betont doch das Berufungsgericht als eine nach den Umständen erklärliche Besonderheit, daß das gesell schaftsrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien nicht schriftlich niedergelegt worden sei*
Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe zu
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Unrecht eine Absicht der Parteien festgestellt, durch die Eröffnung des Hotelbetriebes zugleich die Familie des Klägers zu sichern-. Die Beklagte habe - wie der vom Berufungsgericht nicht genügend gewürdigte Inhalt des Erbvertrages zeige - in erster Linie ihr einziges Kind (die geschiedene Frau des Klägers), in zweiter Linie ihre Enkelkinder und erst zuletzt den Klager bedacht, Nehme man den Erbvertrag als Ausgangspunkt der Beurteilung, so sei es verfehlt, die Erklärung der Beklagten vom 20« Oktober 1951 gewissermaßen als Ersatz für den am gleichen Tage aufgehobenen Erbvertrag und als Vorbereitung und Sicherung der Überführung des Hc-telbetriebes in das Eigentum des Klägers anzusehen•
Sei es der Beklagten darauf angekommen, durch das Hotel Tochter und Enkelkinder wirtschaftlich zu sichern, so hätte ein Gesellschaftsverhältnis nur zwischen diesen und der Beklagten, nicht aber zwischen den Parteien als bestehend angesehen werden dürfen» Diese Erwägungen sind nicht zwingend» Mag auch der Erbvertrag -vom Kläger hex betrachtet - seinem Inhalt nach nur ein recht unvollkommenes Mittel zur Sicherung des Klägers gewesen sein, so ist doch zu bedenken, daß eine Sicherung zur Zeit seines Abschlusses für den Kläger noch nicht dringlich war, *uf diesen vom Berufungsgericht übrigens nur nebenher behandelten Umstand kommt es nicht an. Daß es zu einem Gesellschaftsverhältnis nicht zwischen der Beklagten sowie deren Tochter und Enkelkindern, sondern zwischen den Parteien gekommen ist, lag einfach daran, daß nur die Parteien Mittel für das Hotelunternehmen aufgebracht hatten und daß nur die Parteien die zur Führung des Unternehmens im großen wie im kleinen erforderliche kaufmännische Erfahrung bezw» technische Sachkunde hatten. Das schloß nicht aus, daß die Gesellschaft die Sicherung der Tochter und der Enkelkinder der Beklagten bezweckte»
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Zu Unrecht vermißt die Revision eine Bemerkung des Berufungsgerichts darüber, ob in der Zeit vom 20. Oktober 1951 bis 28. August 1953 eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Parteien (fortgestanden habe* zu Unrecht meint die Revision daraus folgern zu können, daß das Berufungsgericht für diesen Zeitraum das Bestehen solcher Beziehungen nicht annehme* Bas Berufungsgericht hat nämlich auch für diesen Zeitraum das Fortbestehen der Gesellsschaft festgestellt.
Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Beklagte nicht weiß, was die Errichtung des Hotels gekostet hat, schließt, daß sie nicht Alleinunternehmerin gewesen sei, so hat es entgegen der Auffassung der Revision den § 286 ZPO nicht dadurcn verletzt, daß es die auch beim Kläger insofern bestehende Unkenntnis nicht im gleichen Sinne gewürdigt hat. Denn es kam dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur auf die Widerlegung der Darstellung der Beklagten an, daß sie allein die Unternehmerin gewesen sei.
Daß das Berufungsgericht den § 286 ZPO verletzt habe, indem es nicht auf alle Briefe eingegangen ist, die der Kläger an Dritte oder an die Beklagte geschrieben hat, trifft nicht zu- Denn es bedarf bei Würdigung des Vorbringens der Parteien nicht des Ein-gehens auf alle von ihnen angeführten Einzelheiten» Daß das Berufungsgericht Wesentliches außer acht gelassen habe, ist nicht ersichtlich.
Das gilt auch davon, daß das Berufungsgericht die kaufmännische Umsicht des Klägers ln Rechnung stellt, die Erfahrung der Beklagten als Geschäftsfrau aber unbeachtet läßt. Dies ist deshalb kein

I
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 Verfahrensverstoß, weil offenbar der wirtschaftliche
Y/eitblick des Klägers doch erheblich weiter reicht als der der Beklagten, wie denn ja auch der Kläger der unternehmende und treibende Partner in der Gesellschaft war..
Fehl geht die Meinung der Bevision, das Berufungsgericht’ habe angesichts des Schreibens vom 15» November 1951 nicht feststellen dürfen, daß der Klä-
denn die Beklagte habe ihn ja entlassen dürfen. Nicht eine sichere, sondern eine gewisse Kontrolle hat das Berufungsgericht insoweit angenommen. Bas Berufungsgericht wertet diesen Umstand auch nur als einen von vielen dafür, daß zwischen den Parteien ein GeSeilschaft sverhältnis bestanden hat. Diese Y/ürdigung hält also den Angriffen der Bevision stand»
Die Bevision bemängelt aber weiter, daß - wenn eine Gesellschaft bestanden hat - das Berufungsgericht nicht habe davon ausgehen dürfen, daß das Hotel wirtschaftlich dem Kläger gehört habe. Damit mißt indessen die Bevision einer Bemerkung des Berufungsgerichts eine größere Bedeutung bei, als ihr zukommt <> Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß - wenn der Kläger erheblich höhere Mittel auf das Hotel verwandt hat als die Beklagte -auch seine Beteiligung an dem Hotel wesentlich größer war als die der Beklagten und daß es deshalb in etwa gerechtfertigt ist, es als wirtschaftlich ihm gehörend zu bezeichnen.
Das Berufungsgericht ist den Beweisangeboten der Beklagten über die Höhe ihrer und des Klägers Einlagen nicht nachgegangen, die Gegenstand ihrer mehrfach wechselnden Behauptungen gewesen ist. Die
 ger durch
 Kontrolle geführt habe
 
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Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Denn - so meint sie - die Beweisaufnahme würde zu dem Ergebnis geführt haben können, daß das Hotel in dem vom Berufungsgericht entwickelten Sinne durchaus nicht allein dem Kläger wirtschaftlich gehört habe. Darauf kommt es indessen in dem hier erörterten Zusammenhang nicht entscheidend an; denn die Parteien haben in dem Vertrag auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 20. Oktober 1951 eine Auseinandersetzung vereinbart; bei der es ihnen auf eine wertmäßige Gegenüberstellung der beiderseitigen Einlagen und auf eine Abrechnung darüber nicht angekommen ist*
Das Berufungsgericht hat das Angebot der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des ernstlich drohenden Zerfalls der Ehe des Klägers gesehen und gemeint, daß die Beklagte zu dem Angebot auch durch die Erwägung veranlaßt worden sein könne, dadurch der Erhaltung der Ehe, auf jeden Pall aber dem Interesse der Enkelkinder zu dienen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, nach der sie nichts davon gewußt haben will, daß der Kläger mit der Auflösung der Ehe gerechnet habe, und nach der der Kläger gewußt habe, daß sie das Angebot nur zur Erhaltung der Ehe ihrer Tochter gemacht habe. Dazu ist zu bemerken, daß zwischen der Tochter der Beklagten und dem Kläger am 20. Oktober 1951 bereits ein sehr ernstes eheliches Zerwürfnis bestand. Deshalb durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Beklagten an diesem Tage bekannt war, daß der Kläger mit-der Auflösung der Ehe rechnete. Dann durfte das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme (Aussage des Zeugen Rechtsanwalt	in dem die
 Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage betreffenden Abschnitt des angefochtenen Urteils (vgl Abschnitt P dieses Urteils) weiter feststellen, daß der Kläger die
H
Beklagte zu ihrem Angebot veranlaßt hat, weil er für den Pall der Scheidung gesichert sein wollte, und daß die Beklagte durch den Zeugen im Verlauf einer längeren Unterredung hiervon Kenntnis erhalten hatc Bas durfte das Berufungsgericht aus der Bekundung des Zeugen entnehmen, obgleich dieser sich über eine ausdrückliche Bemerkung dieses Inhalts nicht ausgelassen hat.
Eine Bestätigung für seine Feststellung findet das Berufungsgericht in dem Umstand, daß der Erbver-trag am 20, Oktober 1951 aufgehoben worden ist. Es meint, daß dazu keine Veranlassung bestanden hätte, wenn die Erhaltung der Ehe für das Angebot der Beklagten vom gleichen Tage bestimmend gewesen wäre. Daraus folge, daß der Zweck der Gesellschaft der Parteien eine finanzielle Vorsorge für die Familie des Xlägers gewesen sei» Mit dem Zerfall der Ehe sei dieser Zweck nicht zu verwirklichen gewesen. Die Revision meint dazu, die Familie des Klägers, d.h. im Sinne der Beklagten deren Tochter und Enkelkinder, würden ohne das Angebot und ohne die Aufhebung des Erbvertrages durch den letzteren auch für den Fall der Scheidung der Ehe weiter gesichert gewesen sein, nur die Sicherung des Klägers persönlich würde weggefallen sein. Demgegenüber bemerkt die Revisionsbeantwortung zutreffend, daß die Familie des Klägers (seine Person eingeschlossen) ja nicht nur für die Zeit nach dem Tode der Beklagten, sondern auch schon vorher habe gesichert werden sollen und daß diesem Zweck die Innengesellschaft der Parteien gedient habe. So gesehen, ist der Gedankengang des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden» Ohne daß es einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte, findet auch in ihm die Feststellung des Berufungsgerichts eine Stütze, daß nach Auffassung des Klägers im Hinblick auf die dro-
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hende Scheidung seiner Ehe das Angebot der Beklagten seine Sicherung bezweckte und daß der Beklagten das bekannt war.
C.
I. Das Berufungsgericht hält die Einwendung der Beklagten, daß der Vertrag gemäß § 138 Abs 1 und 2 BGB nichtig sei, für unbegründet. Dafür, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nichtig sei (§ 138 Abs 1 BGB), hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte nicht gefunden. Die Bevision erhebt insoweit keine Angriffe* Ein Bechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich.
Zu der Präge, ob ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe (§ 138 Abs 2 BGB), erwägt das Berufungsgericht folgendess Ob ein solches Mißverhältnis gegeben sei, sei grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen. Denn ein bei Abschluß einwandfreies Geschäft könne nicht durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nachträglich wucherisch werden. Seien jedoch gewisse Veränderungen vorauszusehen, so müßten sie in die Beurteilung einbezogen werden. Wenn daher auch grundsätzlich von den Verhältnissen auszugehen sei, wie sie am 20. Oktober 1951 bestanden hätten, so sei doch außerdem zu berücksichtigen, daß die Grundstückslasten während der Zeit, in der unsicher gewesen sei, ob der Kläger das ^ngebot annehmen werde, planmäßig zu tilgen gewesen seien. Dadurch habe sich der Unterschied von Leistung und Gegenleistung weiter verschieben können. Solche Veränderungen aber könnten keine wesentliche Bolle spielen. Denn je länger die Beklagte die vorgesehenen Tilgungsbeträge zu zahlen hätte, umso länger sei sie auch im Genuß des Ge-
 
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winnUberschusses geblieben- Zwar habe dies durch die Vereinbarung vom 15« November 1951 eine Änderung erfahren, insofern die Beklagte den Gewinnüberschuß an den Kläger nun herauszugeben gehabt hätte. Diese Verpflichtung aber habe wiederum zur Voraussetzung gehabt, daß der Kläger seinerseits alsdann rückständige Hsndwer-kerrechnungen zu bezahlen hätte. Insoweit stünden sich also immer wieder Vorteil und Nachteil gegenüber, so daß eine einseitige Mehrbelastung dadurch nicht gegeben gewesen sei. Etwa freiwillig von der Beklagten geleistete Mehrtilgungen und eine dadurch verursachte Ver-größerung des Unterschiedes von Leistung und Gegenlei-stung könnten bei der Beurteilung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nicht berücksichtigt werden, da ein so entstehendes Mißverhältnis von den Parteien nicht ins Auge gefaßt und nicht gewollt gewesen seiEbensowenig könne es darauf ankommen, ob die Beklagte nach dem 20. Oktober 1951 über den Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung hinaus zusätzliche Anschaffungen an Maschinen, Wäsche und dergl. für das Hotel gemacht und private Mittel (aus'den Mietüberschüssen ihrer Häuser) dafür aufgewendet habe $ denn auch dazu sei sie nicht verpflichtet gewesen-
Es komme also nur darauf an, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungsverpflichtungen nach dem Stande vom 20. Oktober 1951 gegeben gewesen sei. Das müsse verneint werden-\
Das Angebot sei kurz nach Inbetriebnahme des Hotels gemacht worden. Damals habe man zwar mit einem allgemeinen Aufblühen des Hotelgewerbes gerechnet. Immerhin habe sich das neue Hotel erst einen Namen erwerben müssen. Entsprechend der Höhe der aufgenommenen Kredite könne man daher für den 20. Oktober 1951 im Hinblick auf die übliche Beleihungsgrenze objektiv
 kaum von einem höheren Wert als 300 000 DU ausgehen.
Das entspreche etwa dem von den Parteien zunächst annähernd gleichlautend angegebenen Wert. In die spätere Schätzung der Parteien (350 000 DM) sei der "good-will« einbezogen* Dieser aber müsse für die Gründungszeit außer Betracht bleiben, zu demal der darauf beruhende Mehrwert damals für die Zukunft nicht mit Sicherheit vorauszusehen gewesen sei.
Gegenüber diesem Wert habe der Kläger nach Punkt a) des Angebots die auf dem Grundstück ruhenden Belastuni gen, in der Hauptsache also den ECA-Kredit in Höhe von 170 000 DM (abzüglich der Tilgungsraten für die Jahre 1951 bis 1953 in Höhe von 8 000 DM) zur völligen Entlastung der Beklagten übernommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gläubiger dieser Übernahme zustimmen würden oder nicht. Die zunächst fortbestehende Mithaftung des persönlichen Grundbesitzes der Beklagten, die nach Möglichkeit vom Kläger zu beseitigen gewesen sei, habe bei dem Bauwert des eigentlichen Pfandobjek-fces, nämlich des Hotelgrundstücks, kein nennenswertes Risiko bedeutet.
Gemäß Punkt b) des Angebots habe der Kläger ferner auf Rückzahlung der von ihm für den Aufbau des Gebäudes und die Anschaffung des Inventars gedeckten Mittel verzichtet. Hierbei handele es sich um die Sachund Geldeinlagen des Klägers, die durch den Mehrwert des Hotels über die eingetragenen Schulden hinaus hätten ausgeglichen sein sollen. Ob der Kläger die Geldeinnahmen dabei unmittelbar selbst oder der Porm nach in Gestalt von Darlehen ihm nahestehender Firmen zur Verfügung gestellt hätte, habe dabei nach dem Willen der Parteien keine Rolle spielen sollen.
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Um die Höhe der vom Kläger gemachten Sachund Geldeinlagen gehe ein großer Teil des Streites der Parteien- Per Kläger seihst beziffere sie auf 290 000 BM und auch auf 310 000 DM, davon 120 000 DM in bar und den Best in Gestalt von Sachleistungen -Pie Beklagte mache erheblich niedrigere .Angaben und
 beziffere den Wert der Leistungen des Klägers zunächst auf rund 51 000 DM, später unter Berücksichtigung ei-
Grundstück auf 74 000 DM, Daß ein solcher Schwarzpreis bezahlt worden sei, hält das Berufungsgericht auf Grund eines Schreibens des Klägers an den .Archi-
sichtige man nun, daß die Beklagte das von der brauerei in Höhe von etwa 30 000 DM gewährte Darlehen nicht in die Leistungen des Klägers einbeziehe, obwohl nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben dieser Brauerei vom 2, Dezember 1953 kein Zweifel‘daran sein könne, daß es sich dabei wirtschaftlich betrachtet um eine Leistung des Klägers gehandelt habe; berücksichtige man ferner, daß die Beklagte selbst noch Ende November 1953 bei einer Überprüfung des Hotels durch das Finanzamt die Zuschüsse des Klägers mit 106 000 DM angegeben habe; berücksichtige man schließlich, daß nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers die Gelder des Klägers schon am 1* Juli 1951 in den von der Beklagten selbst vorgelegten Geschäftsbüchern des Hotels mit 99 200 DM erschienen seien, so ergebe sich schon hieraus und stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, daß die Leistungen des Klägers einen Betrag von mindestens 100 000 DM erreicht, wenn nicht sogar überschritten hätten. Wenn auch in dem Betrag von 106 000 DM die erst nach dem 15« November 1951 von Kläger bezahlten Handwerkerforderungen einbegriffen seien, so sei doch andererseits zu berücksichtigen, daß die Beklagte inzwischen seit 1951 er-
nes vom Kläger behaupteten Schwarzpreises für das
 tekten
vom 3- März 1949 für bewiesen. Berück-
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hebliche Abzahlungen auch an den Kläger geleistet habe (so seien z,B. die 30 000 DM über die brauerei inzwischen ganz an den Kläger zurückbezahlt) > Das alles seien Zahlungen, zu denen die Beklagte- im Bahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auf Grund des Angebots und auf Grund der Abmachung vom 15 November 1951 verpflichtet gewesen sei-
Unzutreffend sei, daß ein Teil der vom Kläger als seine Einlagen bezeichneten Mittel in Wirklichkeit von seiner Frau aufgebracht worden seien. Aus dem von' der Beklagten angezogenen Schreiben des Klägers an den Architekten	vom 23 • Februar 1949 folge,
 daß er Bauzuschüsse, die ursprünglich für das Haus auf dem Grundstück der Frau bestimmt gewesen seienr schließlich dem Hotelneubau habe zuführen können, weil die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Frau längst vollendet gewesen seiend so habe er Uber fliese Beträge frei verfügen können- Angesichts dieses sich aus dem bezeichneten Brief klar ergebenden Sachverhalts könne es auf die Bekundung der Tochter der Beklagten nicht mehr ankommen.
Dafür, daß die eigenen Einlagen des Klägers mit einem Betrag von mindestens 100 000 DM keinesfalls zu hoch angesetzt seien, spreche entscheidend noch die Erwägung, daß ohne einen solchen Betrag das Hotel gar nicht hätte erbaut und eingerichtet werden können. Denn die Einlagen der Beklagten bis gegen Ende 1951 könnten höchstens 20 000 DM ausgemacht haben, Noch bei ihrer Vernehmung im ersten Hechtszug habe die Beklagte selbst 17 000 DM genannt. Dazu seien nach ihrer späteren schriftsätzlichen Darstellung bis Ende des Jahres 1951 noch etwa 4 000 DM hinzugekommen, die sie aus Miebeinnahmen von ihrem persönlichen Grundbesitz zur Verfügung gehabte habe.
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Die Tochter der Beklagten habe als Zeugin von 30 000 DM gesprochen, ohne aber Sicheres sagen zu können -
Wenn die Beklagte außerdem noch aus der Zeit vor der Währungsreform auf Deutsche Mark umgestellte Beichsmarkbeträge hinzunehmen zu können meine, so sei das - wie bereits erörtert'- abwegige
 Auch die lediglich durch ein unzureichendes Notizbuch ausgewiesenen Leistungen in Höhe von weiteren 4 452 DM seien recht zweifelhaft; auch T.echsel-einlösungen und sonstige Quittungen hätten keinen Beweiswert in der Bichtung, daß sie zuverlässige Aufschlüsse darüber gäben, aus wessen Mitteln die Gelder stammten. Das Hotel sei auf den Namen der Beklagten gebaut worden. Deshalb habe es nähegelegen, daß sie zahlte und sich quittieren ließ. Es verblieben somit bis einschließlich 1951 erweisbar höchstens rund 20 000 DM als Zuschüsse der Beklagten. Mehr könne sie an Eigenmitteln auch kaum aufgebracht haben, denn sie hätten in der Hauptsache aus den Mieteinnahmen der ihr persönlich gehörenden Grundstücke gestammt, Einnahmen, die sich in den Jahren 1948 bis 1951 auf 2 308 DM + 5 611 DM + 5 596 DH + 4 036 DM belaufen hätten. Diese Zuschüsse träten offensichtlich hinter den Einlagen des Klägers erheblich zurück. Es könne demnach zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (20.Oktober 1951) schon objektiv nicht von einem auffälligen Mißverhältnis der zu vergleichenden Leistungen die Bede sein. Mindestens sei das auch aus der Sicht der Parteien heraus nicht der Ball gewesen.
Beide Parteien seien damals davon ausgegangen, daß der Kläger wegen seiner wesentlich größeren Beteiligung eine natürliche Anwartschaft auf die über-
tragung des Unternehmens gehabt habe, Wenn die Beklagte ihre erheblich geringeren Zuschüsse dem Kläger ersatzlos überwiesen habe, so habe sie dies bewußt zur Erhaltung des Pamilienfriedens und mit dem Willen einer späteren Begünstigung der Enkelkinder getan; auf deren Wohlergehen ohnehin ihr ganzes Trachten gerichtet gewesen sei.
Damit stehe die Bekundung des Zeugen in Einklang. Danach habe der Kläger schon immer von »seinem” Hotel gesprochen und die Beklagte habe der Auffassung, daß das Hotel eigentlich dem Kläger gehöre, »niemals widersprochen”. Hoch im Jahre 1953 habe die Beklagte das bessere Hecht des Klägers in ihren Briefen in einer Form bestätigt, die mit dem von ihr im Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt schlechterdings unvereinbar sei> So habe sie ihm geschrieben*
»Wegen	Straße	ßß	kann	ich Dir unter
 Eid erklären, daß ich in meinem leben niemals daran denke auch nur einen Pfennig von dem Haus zu bekommen. Die Arbeit und die vielen Sorgen die ich habe, tue ich nur für Euch
 alle. ........Ich sage Dir nur das eine, daß
 ich für Euch so lange ich lebe, arbeite und alles Zusammenhalte, weil ich die große liebe für die Kinder habe. ..Nun behalte die Buhe, ich kann Dir nur sagen, ich arbeite nur für Dein Gutes und opfere mich, damit Deinen Kindern nachher hier das Haus schuldenfrei übergeben werden kann. Wenn Du den Vertrag umgeändert haben willst, was für mich nichts bedeutet, ich möchte nur meine Häuser
 frei haben........Also	das	allerletzte	Wort,
 vom Hotel will ich absolut gar nichts, nur meine
 Häuser wie dieselben waren.........Ich	bedaure
 es sehr, daß Du das Hotel gebaut hast,”
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Es fehle daher auch an dem TatbeStandsmoment der Ausbeutung durch den Kläger, Schließlich habe sich das Berufungsgericht nach dem mehrfachen Auftreten der Beklagten vor Gericht nicht davon überzeugen können, daß sie als Geschäftsfrau und langjährige Gastwirtin die Tragweite des Angebots nicht übersehen und lediglich aus Unerfahrenheit in die Vorschläge des Angebots eingewilligt habe» Bei dieser Wertung komme es auf eine weitere Beweisaufnahme darüber nicht mehr an. daß von der Beklagten sogar Änderungen des Angebots gewünscht und berücksichtigt worden seien.
IIo Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts meint die Bevision, es müsse bei dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung auf die WertVerhältnisse am 28, August 1953 (nicht am 20« Oktober 1951) abgestellt werden? weil die nachträglichen Veränderungen gemäß §§ 157, 242 BGB zu berücksichtigen senen. Dem kann nicht gefolgt werden* Die Beurteilung von Vertrag und vertraglich geschuldeter Leistung unter dem Gesichtspunkt dessen, was Treu und Glauben erfordern, ist etwas anderes als die Beurteilung eines Bechtsgeschäfts unter dem hier allein erheblichen Gesichtspunkt, ob es als wucherisch nichtig ist. Entgegen der Bevision kommt es unter diesem Gesichtspunkt auch nicht darauf an, als wie hoch der von der Beklagten nach dem 20» Oktober 1951 erzielte Gewinnüberschuß sich später heraussteilen würde, und auch nicht darauf, daß seit dem 15* November 1951 diese Gewinnüberschüsse nicht der Beklagten, sondern dem Kläger zustanden, soweit dieser die Handwerkerrech-nungen bezahlte.
Entgegen der Auffassung der Bevision ist es auch nicht zu beanstanden, , daß das Berufungsge-
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rieht die nach dem 20» Oktober 1951 von der Beklagten auf die Hypotheken freiwillig bewirkten Mehrtilgungen und die von der Beklagten über die Erfordernisse einer ordnungsmäßigen Verwaltung hinaus freiwillig vorgenommenen Anschaffungen für die Beurteilung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nicht verwertet * Die Frage, ob sich daraus für die Beklagte etwa auf Grund des auch nach dem 2C~ Oktober 1951 mindestens bis zu dem 28» August 1953 fortbestehenden Gesellschaftsverhältnisses Ansprüche ergeben, bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Erörterung,
 Ferner ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Wertsteigerung des Hotels unberücksichtigt gelassen hat, die es infolge der Tätigkeit der Beklagten bis zu dem 28. August 1953 erfahren hat (good-will). Ob diese Leistung der Beklagten binnen zwei Jahren zu einer Wertsteigerung führen werde, war nämlich am 20. Oktober 1951 noch nicht abzusehen. Hinsichtlich der so hervorgerufenen WertSteigerung kann zudem nicht auf den 28» August 1953 abgestellt werden, weil der Kläger ja das Angebot der Beklagten auch schon sehr bald nach dem 20. Oktober 1951 hätte annehmen können.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, daß das ' Berufungsgericht säinen Überlegungen als Wert des Hotels am 20. Oktober 1951 einen Betrag von etwa 300 000 DM zu Grunde gelegt hat.
Was die zur Errichtung des Hotels von jeder der Parteien aufgebrachten Leistungen anlangt, so bemängelt die Beklagte vergeblich, daß das Berufungsgericht ihren darauf bezüglichen Sachvortrag
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unzureichend gewürdigt habe. Das Berufungsgericht brauchte für die Beurteilung der Frage, ob der objektive Tatbestand des Wuchers vorliege, genaue Werte nicht zu ermitteln. Es durfte sich vielmehr darauf beschränken, annähernde Werte festzustellen*
Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, der nur die nach ihren Angaben wenig ins Gewicht fallenden Mieteinnahmen aus ihren eigenen Grundstücken zur Verfügung standen, erheblich schwächer war als die des Klägers. Sind zur Fertigstellung des Gebäudes und zur Einrichtung des Hotels eigene Werte der Parteien in Höhe von insgesamt etwa 130 000 DM aufgebracht worden, so bedeutet es unter diesen Umständen keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht den Inbegriff des Vorbringens der Parteien auch im Hinblick auf das Ergebnis der Buchprüfungen des Finanzamts und des Sachverständigen Hunscheidt sowie die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen charakteristischen brieflichen Äußerungen der Beklagten dem Kläger gegenüber dahin gewürdigt hat, daß der Kläger zu dem genannten'Wert (etwa 130 000 DM) sehr wesentlich mehr beigesteuert hat als die Beklagte. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für eine Frau hält, die das Angebot vom 20. Oktober 1951 aus Unerfahrenheit gemacht hat, und auch das Tatbestandsmerkmal in § 138 Abs 2 BGB der Ausbeutung der Beklagten durch den Kläger nicht festgestellt hatj insoweit erhebt die Bevision keine unmittelbaren Bügen.
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I. Was die Anfechtung wegen Drohung anlangt, so hat die Beklagte vorgebracht, der Kläger habe
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zwar nicht sie unmittelbar bedroht und sie so zu dein Angebot vom 20. Oktober 1951 bestimmt, bedroht habe er vielmehr vorher ihre Tochter, Diese sei darauf zu ?hr gekommen und habe sie flehentlich gebeten, auf das Verlangen des Klägers einzugehen, weil sie sonst bei ihm die Hölle auf Erden haben werde- Nur um ihrer Tochter das zu ersparen, habe sie den Wünschen des Klägers nachgegebena
 Vor dem Landgericht ist die Tochter als Zeugin und die Beklagte als Partei vernommen worden.
Die Tochter hat bekundet« "Ich habe bei meinem Erscheinen /Kurz vor dem 20. Oktober 1951/ meiner Mutter von der Mißhandlung vom 12. Oktober 1951 durch den Kläger nichts mitgeteilt. Ich wollte meine Mut-rer vor der Sorge um ihr Kind bewahren und habe deshalb auch Ende November 1951 ihr nur teilweise erzählt, was ich alles erduldet hatte	Daraufhin
/nämlich ebenfalls kurz vor dem 20. Oktober 19517 habe ich meiner Mutter gesagt, sie solle mir doch noch den einen und letzten Gefallen tun und den von dem Kläger beabsichtigten Vertrag vor dem Notar unterschreiben. Palls sie das nämlich nicht tue, hätte ich in Emsdetten /cfem Wohnsitz des Klägers7 mit dem Kläger die Hölle auf Erden. Meine Mutter tat damals noch sehr erstaunt, weil ihr bislang jede Trübung unserer Ehe unbekannt geblieben war. Meine IJutter sagte daraufhin, wenn sie mit ihrer Unterschrift mir irgendwie helfen könne, dann wolle sie das natürlich tun."
Die Beklagte hat ausgesagts "Ich hätte'für meine Tochter und für meine Enkelkinder alles getan. Ich habe damals auch noch gar nicht gewußt, daß der Kläger meine Tochter geschlagen hate"
 
Das Landgericht hat dazu erwogens Aus alledem ergehe sich, daß in der möglicherweise von der Tochter der Beklagten gegenüber gemachten Äußerung, sie habe die Hölle auf Erden, wenn der'Vertrag nicht unterzeichnet werde, nicht eine mittelbare Bedrohung der Beklagten durch den Kläger gesehen werden können Die Beklagte selbst habe diese Worte gar nicht als ernst gemeinte Drohung auffassen können, weil sie davon ausgegangen sei, daß die Ehe zwischen dem Kläger und ihrer Tochter glücklich sei. Ausschlaggebend müsse sein, wie die Beklagte die Worte ihrer Tochter nach den gegebenen Umständen habe auffassen müssen und können.
Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und hinzugefügt3 Die Äußerung der Tochter, sie habe die Hölle auf Erden, wenn die Abmachungen von der Beklagten nicht unterschrieben werden, möge mit dazu beigetragen haben, die Beklagte in dem Entschluß zur Leistung der Unterschrift zu bestärken. Die Redewendung sei aber nicht dazu angetan gewesen, die Beklagte in einen inneren Zwangszustand zu versetzen, durch den ihr eine eigene. Überlegung der Tragweite ihres Entschlusses versagt gewesen wäre. Die Beklagte habe sich vor dem Berufungsgericht als eine Persönlichkeit gezeigt, die wisse, was sie wolle*
Das Berufungsgericht hat demnach das Beweisergebnis dem Sinn nach dahin gewürdigt, daß die Beklagte die Worte ihrer Tochter gar nicht als Schilderung eines ihr /TZe* Tochter/'vom Kläger ernsthaft angedrohten Übels aufgefaßt habe und sich dementsprechend auch nicht selbst durch das von der Tochter geschilderte Verhalten des Klägers auch nur mittelbar in ihrer Willensbestimmung beeinträchtigt gefühlt habe.
II• Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Es kommt entgegen der -Auffassung der Revision nicht darauf an, ob durch die vom Berufungsgericht zusätzlich angestellten Erwägungen die Darstellung der Beklagten widerlegt ist, daß sie sich bedroht gefühlt habe.
Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob die Beklagte rechtzeitig angefochten hat.
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I- Das Berufungsgericht läßt offen, ob in dem Vertrag eine (gemischte) Schenkung gefunden werden kann* Denn es meint, Jedenfalls sei der etwa von der Beklagten erklärte Y/iderruf der Schenkung ohne Wirkung, weil der Kläger sich keines groben Undanks schuldig gemacht habe (§ 530 Abs 1 BUB)* Dazu führt das Berufungsgericht ausg Um groben Undank feststellen zu können, sei objektiv eine gewisse Schwere der Verfehlung und subjektiv eine auf einen Mangel an Dankbarkeit hindeutende Gesinnung des Klägers erforderlich* In Präge komme nur eine Verfehlung, die nach dem 20* Oktober 1951 liege-Insofern handle es, sieh in erster Linie um den Vorfall am 28* August 1953* Der Umstand,, daß der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten auch schon andere Personen mißhandelt habe, spiele keine Rolle* Denn die zu dem Widerruf führende schwere Verfehlung müsse sich in einer Handlung geäußert haben, die sich gegen den Schenker selbst oder gegen seine näheren Angehörigen gerichtet habe* Selbst wenn man indessen davon ausgehen wolle', daß der Vorfall am 28. August 1953 gegenüber der Beklagten und ihrer Tochter und ferner auch die vom Kläger gegen die Beklagte wegen Kuppelei erstattete Anzeige ein solches schweres Mißverhalten darstelle, so seien diese Ausschreitungen doch auf das eigene Verhalten der Beklagten und ihrer Tochter zurückzu-
führen gewesen«. Anlaß zu diesen Verfehlungen sei nämlich gewesen, daß die Beklagte die Anwesenheit des	der	der Liebhaber ihrer Tochter gewesen sei, in dem Hotel geduldet habe,	habe
 dem Kläger schon vor der Scheidung Anlaß zu berechtigtem Argwohn bezüglich der Treue seiner Frau gegeben. Der Kläger habe deshalb dessen Entfernung aus der Nähe seiner Frau mit Becht gewünscht. Es habe sich daher weder für die damals noch mit dem Kläger verheiratete Tochter der Beklagten noch für die Beklagte selbst gehört, wenn sie ^H^|^Anwesenheit im Hotel und in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter geduldet habe. Daß dieser Umstand den Kläger bei seinem der Beklagten bekannten Nervenleiden und seiner Aufgeregtheit habe reizen müssen, habe die Beklagte voraussehen können. Sowohl der Vorfall am 28. August 1953 als auch die Strafanzeige seien daher weniger der Ausdruck einer undankbaren Gesinnung des Klägers der Beklagten gegenüber gewesen, als vielmehr ein bloßer Ausfluß seiner Gereiztheit, die ihn habe ver-kennen lassen, daß er den Bahmen der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses überschritten habe. Die Beklagte habe zudem den Vorfall und die Strafanzeige nicht unverschuldet provoziert. Ob eine schwere Verfehlung vorliege, sei nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen. Von Bedeutung seien Motiv, Art und Umfang der Schenkung einerseits, Anlaß der Verfehlung des Beschenkten andererseits. Deshalb könne dem Kläger sein Verhalten nicht als grobe Undankbarkeit zugerechnet werden- übrigens habe die Beklagte selbst das Verhalten des Klägers offenbar mit Bücksicht auf seine Nervenkrankheit zunächst nicht als besonders schwerwiegend empfunden und sich deshalb im‘ ersten Bechtszug bei ihrer Verteidigung gegenüber dem Klagebegehren nicht auf groben Undank berufen.
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II- Entgegen der Auffassung der Revision trifft es nicht zu, daß eine schwere körperliche Mißhandlung bisher stets als grober Undank angesehen worden sei.
Das ist insbesondere nicht aus dem BGRKomm zu dem BGB 10« Aufl Anm 2 zu § 530 zu entnehmen. Danach muß vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht nur objektiv eine gewisse Schwere der Verfehlung vorliegen, sondern auch subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, Wenn das Berufungsgericht ersteres im Ergeb-nis dahingestellt sein läßt und letzteres nach den Umständen verneint, so ist das Revisionsgericht an solche tatsächliche Feststellung gebunden.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übersehen, daß sie von den ehebrecherischen Beziehungen ihrer Tochter zu Allermann nichts gewußt habe, geht fehl. Mag die Beklagte in dieser Beziehung vielleicht auch nicht gerade das Äußerste gewußt haben, so durfte das Berufungsgericht doch davon ausgehen, daß es nach den gesamten Umständen der Beklagten als ungehörig erscheinen mußte, wenn
 sich bei ihrer Tochter aufhielt'. Das und die Tatsache, daß auch die Beklagte unter demselben Dach wohnte, genügt, um dem Verhalten des Klägers den Makel zu nehmen, es sei der Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegen die Beklagte. Dabei durfte da« Berufungsgericht dem Kläger auch noch seine besondere nervlich bedingte Reizbarkeit'zugute halten, auf die die Beklagte selbst im Rechtsstreit mit besonderem Nachdruck verwiesen hat und die ihr bereits im Jahre 1953 bekannt war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es unter diesem Gesichtspunkt auch diejenigen Beschimpfungen und Beschuldigungen der Beklagten durch den Kläger nicht als groben Undank wertet, die es nicht mit ausdrücklichen Worten behandelt hat und die mit dem Zusammenstoß
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am 28, August 1953 nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen«
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I« Was den Wegfall der Geschäftsgrundlage anlangt auf den sich die Beklagte beruft, so ist in dem angefochtenen Urteil zunächst zutreffend bemerkt, nur schwerwiegende Gründe könnten dazu führen, daß ein Vertragspartner sich nicht oder nicht mehr ganz an die von ihm getroffenen Abmachungen zu halten brauche
 Die Beklagte meint, die Geschäftsgrundlage des Angebots vom 20o Oktober 1951 und der Abrede vom 15. November 1951 sei in doppelter Hinsicht weggefallen, nämlich, indem die Ehe ihrer Tochter geschieden sei, und dann, indem der Kläger in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Mitverhaftung ihrer Grundstücke für den ECA-Kredit ihre Interessen erheblich gefährde *
Dazu erwägt das Berufungsgerichts
a) Die Darlegungen der Beklagten, daß die Ehe des Klägers geschieden sei, während sie mit der Übertragung des Hotels gerade eine Zufriedenstellung des Klägers und eine Befriedung der in der Ehe bestehenden Spannung zu erreichen versucht habe, stünden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang- Durch die Aussage des Zeugen Bechtsanwalt	sei klar ge-
stellt, daß mit jenen Abmachungen eine Sicherung des Klägers gerade für den Fall der Scheidung ins Auge gefaßt worden sei, Da	vom	Kläger	den	Auftrag
 erhalten habe, bei der Beklagten auf entsprechende Erklärungen hinzuwirken und	weiter	dementspre-
chend mit der Beklagten eine längere Unterhaltung geführt habe, müsse sie von dem vom Kläger verfolgten
 
Zweck Kenntnis gehabt haben. Dies folge auch aus der Tatsache, daß der Erbvertrag zu gleicher Zeit aufgehoben worden sei, als die Beklagte ihr Angebot gemacht habe. Dazu würde - so meint das Berufungsgericht -keine Veranlassung bestanden haben, wenn die Erhaltung der Ehe für jenes Angebot bestimmend gewesen wäre. Das folge auch daraus, daß letzten Endes der Zweck der Gesellschaft der Parteien eine finanzielle Vorsorge für die Pamilie des Klägers gewesen sei» Dieser Zweck sei nicht mehr zu verwirklichen gewesen, wenn die Ehe zerfiele»
Deshalb hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Erklärungen der Beklagten vom 20, 01c-tober und 15 - November 1951 im Hinblick auf den sich an zeigenden Ehezerfall getroffen worden sind und daß e? unter diesen Umständen für die gegenteilige Behauptung der Beklagten auf eine Vernehmung der Parteien und der Tochter der Beklagten sowie des beurkundenden Notars nicht mehr ankommt; Es stehe fest, daß der Portbestand der Ehe, von dem die Beklagte ausgegangen zu sein behaupte, vom Kläger nicht in seine Willensbildung einbezogen worden sei. Perner stehe fest, daß ihm eine solche Willensrichtung der Beklagten nicht bewußt geworden sei. Der Portbestand der Ehe sei also gerade nicht die Geschäftsgrundlage für die Erklärung der Beklagten gewesen-
b.) Was den angeblichen Vermögensverfall des Klägers angehe, so möge die Liquidität eines Vertragspartners eine bedeutsame und. grundlegende Rolle in solchen Pallen spielen, in denen Vermögensstücke des einen Partners für Schulden des anderen noch auf Jahre hinaus verhaftet seien. Hier werde sich die Tilgung des ECA-Kredits noch bis zu dem Jahre 1970 hinziehen, und zwar derart, daß die Amortisationsbeträge von Jelu zu Jahr größer würden-
Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, daß die Parteien bei dem Vertrag, nach dem die Beklagte dem Kläger Eigentum und Besitz an dem HotelgrundstUck zu übertragen habe, während ihre für den ECA-Kredit haftenden Grundstücke nicht sofort aus der Mithaft entlassen werden würden, von der alsbaldigen Entlassung ausgegangen seien* Indessen sei das nicht mögliche weil der Kläger entgegen seiner Absicht eine Bandesbüfgschaft als Ersatz für die Mithaft der Grundstücke nicht habe beschaffen können» Es verbleibe demnach einstweilen bei der Mithaft der Grundstücke. Diesem Umstand allein könne jedoch nach der Gesamtlage nicht eine solche Bedeutung beigemessen werden, daß deshalb die Beklagte von dem Vertrage abgehen dürfe Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schriftwechsel aus dem Jahre 1949 ergebe sich nämlich, daß schon damals die Präge einer Mitbelastung des privaten Grund-besitzes der Beklagten Gegenstand von Erörterungen und Sorgen der Parteien gewesen seio Damals habe der Kläger geglaubt, eine solche Beanspruchung des privaten Grundbesitzes der Beklagten mit Hilfe einer Baugesellschaft vermeiden zu können. Doch habe sich später die Beklagte mit der Heranziehung dieses Grundbesitzes zur Sicherung des Kredits einverstanden erklärt, weil dies offenbar nach den Bedingungen der Sparkasse unvermeidbar gewesen sei» Wenn sie dann in ihrem Angebot vom 20. Oktober 1951 sich auf das Verlangen beschränkt hat, daß der bezeichnete Grundbesitz "möglichst" aus der Mithaft entlassen werde, so habe sie damit bewußt in Kauf genommen, daß das eben nicht sofort durchführbar sein werde« Hinzu komme, daß sich die Entlassung aus der Mithaft auch deshalb verzögert haben könne, weil der Kläger infolge der Weigerung der Beklagten, ihm das Eigentum am Hotel zurückzugeben, sich, vielleicht eine günstige Verkaufsgelegenheit habe entgehen lassen müssen, die eine Ablösung des ECA-Kredites hätte ermög-
liehen können. Alle diese Umstände ließen daher insoweit die weitere Bindung der Beklagten an den Vertrag noch nicht als unzu demutbar erscheinen.
Als durchschlagend könne aber auch der ferner von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt nicht anerkannt werden, daß nämlich durch den von ihr behaupteten Vermögensverfall des Klägers das sich aus dem Fortbestand der Mithaft ihres privaten Grundbesitzes ergebende Bisiko in untragbarer Weise vergrößert habe.
Soweit der Wert des dem Kläger wieder zufallenden Haupthaftungsobjektes, nämlich des Hotels selbst, in Frage komme, seien keine nachteiligen Änderungen eingetreten, Der Bau- und ^usstattungswert des Hotels sei gehalten worden. Unzweifelhaft biete das fertiggestellte und erfolgreich betriebene Hotel schon nach seinen Herstellungskosten und erst recht als lebendiges Wirtschaft sunt er nehmen die Gewähr dafür, daß eine erststellige Belastung in Höhe von 170 000 EM getragen und amortisiert werden könne.
Daneben spielten die persönlichen Vermögensverhältnisse des Klägers höchstens eine nur untergeordnete Bolle. Zudem sei der Beklagtenbereits am 20. Oktober 1951 bekannt gewesen, daß der Kläger keineswegs Uber unbegrenzte Vermögenswerte und Einlagemöglichkeiten aus eigenen Mitteln verfügt habe. Sei doch der Weiterbau des Hotels nach Erstellung des Bohbaues in Ermangelung von eigenen Mitteln des Klägers zunächst nicht möglich gewesen. Wie die Beklagte selbst vorgebracht habe und durch die Unterlagen des Finanzamts erhärtet worden sei, habe der Kläger schon damals Steuerschulden gehabt. Aber gerade in Bezug auf diese Schulden habe der Kläger sich, wie er nachgewiesen
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habe, mit dem Finanzamt einigen können« Bankschulden in einem Handelsgeschäft seien nichts Bedenkliches und seihst in einer Höhe von ca 120 000 DM hei der Größe des Betriebes des Klägers nichts Ungewöhnliches« Ferner habe die insoweit beweispflichtige Beklagte im einzelnen nicht dargetan, daß ein Vermögensverfall des Klägers schon vor dem Herbst 1953 als dem maßgeblichen Zeitpuhkt eingetreten sei. Bis dahin habe es sich nur um Steuerschulden gehandelt, die der Kläger durch Vereinbarung mit dem Finanzamt wirksam abgefangen habe. Möglich sei freilich, daß der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen eigenen Betrieb entsprechend den Erfordernissen zu leiten. Das sei vielleicht durch die mannigfachen Bechtsstreitigkeiten verursacht, in die der Kläger verwickelt gewesen sei. Abgesehen aber davon, daß auch insoweit ein Leistungsrückgang für die Zeit vor dem Herbst 1953 nicht dargetan sei, sei das Unternehmen des Klägers inzwischen auch verpachtet und damit ein Umstand ausgeräumt, der im Falle der Übertragung des Hotels auf den Kläger die Mithaft des privaten Grundbesitzes der Beklagten für diese gefährlich machen könnte. Vor allem sei es bezeichnend und spreche in jeder Hinsicht gegen die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, daß sie bis zu dem Abschluß des ersten Bechtszuges im März 1954 einen Vermögensverfall des Klägers nicht behauptet habe. Wenn er bereits vor August 1953 gegeben gewesen wäre, so würde die Beklagte sich gewiß schon damals darauf berufen haben.
Soweit sich aber Schwierigkeiten für den Kläger später ergeben haben sollten, fielen sie in eine Zeit, die schon wesentlich durch das Verhalten der Beklagten überschattet gewesen sei. Im Zusammenhang des gesamten' Vorbringens der Beklagten hinsichtlich des Fortfalls der Geschäftsgrundlage müsse sie sich nämlich
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vor allem entgegenhalten lassen, daß gerade sie es gewesen sei, die seit dem Herbst 1953 durch Vorenthaltung einer erheblichen Einnahmequelle und des Verfügungsrechts über einen sehr erheblichen Verraögenswert (nämlich das Hotel) eine wesentliche Ursache dafür gesetzt habe, daß sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nunmehr verschlechtert hätten« Es würde mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen sein, wenn die Beklagte sich trotz dieses Verhaltens auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Erfolg berufen könnte . Deshalb käme es auf die Einholung eines Sach- ' verständigengutachtens über die Wirtschaftslage des Klägers nicht an«
Daß der Kläger durch unsachgemäße Führung des Hotels das Unternehmen in kürzester Zeit herunterwirtschaften würde, sei gleichfalls keine Erwägung, die die Beklagte für den angeblichen Wegfall der Geschäft sgrundlage anführen könne« Daß der Kläger kein Hotelfachmann sei, habe die Beklagte von Anfang an gewußt« Der Kläger habe außerdem zur Überzeugung des Berufungsgerichts dargelegt, daß er eben wegen seiner fehlenden Kenntnisse und wegen seiner angegriffenen Gesundheit gar nicht in der Bage und gewillt sei, das Hotel selbst zu führen, daß er es vielmehr zunächst durch einen Fachmann betreiben oder an einen solchen verpachten oder gar verkaufen wolle« Bei den guten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des Klägers zu der Thierbrauerei, einem leistungsfähigen großen Unternehmen, sei auch nicht zu befürchten, daß der Kläger Schwierigkeiten haben werde, für seine Pläne eine geeignete Persönlichkeit zu finden. Ob er dabei die von ihm behaupteten Beträge herauswirtschaften könne, dürfe dahingestellt bleiben. Es genüge die Gewißheit, daß sie ausreichten, um Zinsen und Amortisationsbeträge für den erststelligen ECA-Kredit abzu-
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decken. Das könne selbst für den Pall nicht zweifelhaft sein, daß das HotelgrundstUck zwangsverwaltet werden sollte.
II. a) Was die Revision zu den unter I a wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts bemängelt, ist in den beiden letzten Absätzen von Abschnitt B II dieses Urteils bereits behandelt.
b) PUr die Behandlung der Präge, ob die Entwicklung der Vermögenslage des Klägers den Erklärungen der Beklagten vom 20. Oktober und 15« November 1951 den Boden entzogen hat, ist es nafch Meinung der Revision unerheblich, daß der Wert des Hotelunternehmens gehalten worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen zutreffend entscheidendes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß das Hotelgrundstück ohne Rücksicht auf die vielleicht verschlechterte wirtschaftliche Lage des Klägers ein besonders wertvolles PfandObjekt geblieben ist, daß es praktisch vor dem mitverhafteten privaten Grundbesitz der Beklagten für die Bedienung der erststeiligen Hypothek zur Verfügung steht und daß die Sicherheit der Hypothek nicht bezweifelt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Hotelgrundstück dem Kläger gehört.
Angesichts dieser Sachlage hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision mit Recht den persönlichen Vermögensverhältnissen des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Schon deshalb kommt es nicht auf die in dieser Beziehung von der Revision in mehrfacher Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen an, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Beklagten zur wirtschaftlichen Lage des Klägers im allgemeinen nicht gewürdigt. Ge-
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wiß hat die Stadt Sparkasse in	als	Gläubigerin
 des ECA-Kredits sich in dem am 23<• Januar 1950 mit der Beklagten abgeschlossenen Barlehensvertrag eine fristlose Kündigungsbefugnis ausbedungen, wenn der Barlehensschuldner in Konkurs oder in ein Vergleichsverfahren gerät oder wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn das Barlehen durch das Verhalten des Schuldners oder eines Britten gefährdet ist. Indessen wird davon die Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt, daß auf alle Fälle dem Gläubiger die Befriedigung aus dem Hotelgrundstück gelingen wird', ohne daß die Beklagte die dringende Befürchtung haben müsse, auch ihr privater Grundbesitz müsse dafür in irgendeiner Form herhalten. Unerheblich ist auch, ob die Sparkasse auf Grund ihrer, wie bekannt, sehr vorsichtigen und strengen Satzungen das Hotelgrundstück nur bis zu 30 000 BM hat beleihen dürfen, Bafür, daß eine etwa eingetretene finanzielle Bedrängnis des Klägers ein solches Ausmaß angenommen hat, daß er ihrer nichi; mehr Herr werden könnte, daß er vielmehr von einem Vermögensverfall ernsthaft bedroht wäre, hat die Beklagte nicht genügend Schlüssiges vorgebracht. Bie Tatsache, daß das Finanzamt, statt die fälligen Steuern beizutreiben, ihm einen beträchtlichen Steuernachlaß und eine großzügige Stundung für erhebliche Steuerrückstände gewährt hat, spricht entgegen, der Meinung
 der Revision durchaus dagegen. •' %'	'
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G.
I. Ifäs das von der Beklagten ins Feld geführte Zurückbehaltungsrecht anlangt, so hat das Berufungsgericht folgendes erwogen*
a)	Unter dem Gesichtspunkt des § 321 BGBs Ob Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis zu
 den gegenseitigen Verträgen gehörten, könne offen bleiben. Jedenfalls sei eine Abmachung, wie die Parteien sie getroffen hätten, durch die das dem Gesellschaftszweck gewidmete Vermögen einer aus zwei Personen bestehenden Innengesellschaft an den einen Gesellschafter gegen gewisse Leistungen des anderen übertragen werde, als ein gegenseitiger Vertrag aufzufassen. Die so geartete Bindung umfasse auch die Verpflichtung des Klägers, möglichst für die Entlassung des privaten Grundbesitzes der Beklagten aus der Mithaft zu sorgen. Dies sei also nicht etwa in das Belieben des Klägers gestellt gewesen. Vielmehr habe er eine baldige Entlassung des Grundbesitzes zu erreichen versuchen müssen.
Das habe er auch - freilich vergeblich - getan, indem er sich um eine Landesbürgschaft als Ersatz für die Mit-verhaftung bemüht habe. Die Verpflichtung des Klägers bestehe daher unverändert weiter. Nach dem Vertrage sei demgegenüber die Beklagte vorleistungspflichtig. Indessen habe sie nicht dargetan (vgl Abschnitt P I dieses Urteils), daß eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bis zu dem 28. August 1953 eingetreten sei. Ob das später geschehen sei, könne offen bleiben$ denn die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, weil ja eine etwaige wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers zu dem Teil auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Gerade durch die Erbringung der der Beklagten obliegenden Vorleistung werde der Kläger besser und rascher die Entlassung aus der Mithaft erreichen *
b)	Unter dem Gesichtspunkt des § 273 BGBs Auch wenn man die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung als gegeben erachten wolle, scheitere das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Leistungsverweigerungs-recht daran, daß die Übertragung von Besitz und Eigentum an dem Hotel auf den Kläger nach dem Vertrage un-
 
abhängig davon zu erfolgen habe, ob dem Kläger die Befreiung aus der Mithaft bereits gelungen sei oder nicht. Aus dem Vertrage ergebe sich also, daß die Beklagte letzterenfalls kein Zurückbehaltungsrecht habe.
c) Unter dem Gesichtspunkt des § 1000 BGBs Diese Bestimmung sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur auf den Besitzer, der nicht Eigentümer im Bechts-sinne sei, gegenüber dem Eigentümer im Bechtssinne abgestellt sei.
II* a) Die Bevision rügt unter Bezugnahme auf ihren in Abschnitt F II b) wiedergegebenen Gedankengang, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten bezüglich des Vermögensverfalls des Klägers nach dem 28. August 1955 zu Unrecht nicht gewürdigt« Die Büge ist unbegründet, Bach § 321 BGB setzt das dort geregelte Deistungsverweigerungsrecht des vorleistungspflichtigen Vertragsteils außer der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils noch voraus, daß durch diese Verschlechterung der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet werde. An solcher Gefährdung aber fehlt es nach der Feststellung des Berufungsgerichts vorliegend. Der Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. darauf, daß der Kläger möglichst die Entlassung des privaten Grundbesitzes der Beklagten aus der Mithaft erwirkt, zielt auf folgendes ab? Der Kläger hat nach Kräften dafür zu sorgen, daß jener Grundbesitz nicht neben dem Hotelgrundstück zur Befriedigung der Sparkasse aus dem ECA-Kredit herangezogen wird. Diese Gefahr aber besteht trotz des etwaigen Vermögensverfalls des Klägers gerade niGht,
b) Fehl geht die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß zwischen der den Gegenstand der Klage bildenden Verpflichtung
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der Beklagten und dem ihr gegen den Kläger zustehenden Anspruch kein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 273 Abs 1 und 2 BGB bestehe. Bas Berufungsgericht hat das Bestehen dieses Zusammenhangs vielmehr ausdrücklich bejaht und der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht ohne Rechtsirrtum nur mit der Begründung versagt, daß es - zulässigerweise - durch den Vertrag ausgeschlossen worden sei«
c)	Baß das Berufungsgericht den § 1000 BGB nicht angewandt hat, entspricht der Rechtslage, wird auch von der Revision nicht beanstandet.
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I. Bie Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht ferner hergeleitet aus Geldforderungen im Betrage von insgesamt etwa 74 000 BM, die nach ihrer Behauptung ihrer Tochter gegen den Kläger zustehen und die diese am 15« und 19« Oktober 1954 während des Berufungsrechts zuges an sie abgetreten hat.
Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob nicht dem Vertrag nach seinem Sinn ein Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrecht es wegen Forderungen zu entnehmen sei, deren Gläubigerin sie auf diese Weise geworden sei.
In Höhe von rund 19 000 BM bestehe jedenfalls ein solches Leistungsverweigerungsrecht schon deshalb nicht, weil es insoweit an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Anspruch des Klägers und den der Beklagten abgetretenen Forderungen fehle. Was die übrigen rund 55 000 BM anlange, so handele es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um einen Kredit der Lan~ desb au Sparkasse in	der 1949 an den Kläger
 zu dem Bau eines Hauses auf dem Grundstück der Tochter
 der Beklagten ausbezahlt worden sei, dessen Schuldnerin aber die Tochter gewesen und für den deren Grundstück entsprechend hypothekarisch belastet worden sei, den aber damals der Kläger bestimmungswidrig für die Errichtung des Hotels verwendet habe. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben des Klägers an den Baumeister	vom 23. Februar 1949 einen An-
haltspunkt dafür, daß die Tochter der Beklagten diesen Betrag vom Kläger nicht zu beanspruchen habe, betont jedoch weiter, daß allenfalls eine Beweisaufnahme zur vollständigen Klärung führen könne. Das würde indessen - so meint das Berufungsgericht - zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen und sei deshalb gemäß §§ 279, 529 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Der der Beklagten abgetretene angebliche Anspruch gehe nämlich auf das Jahr 1949 zurück. Sie habe daher die Abtretung des Anspruches früher erreichen können und auch müssen, wenn sie ihn in diesem, bereits im September
1953	anhängig gewordenen Rechtsstreit habe geltend machen wollen. Der Eindruck lasse sich nicht vermeiden, daß dieses Unternehmen, d^h. die erst am 15. Oktober
1954	vollzogene Abtretung und deren erst unmittelbar danach im Prozeß erfolgte Geltendmachung lediglich der ProzeßVerschleppung diene und daher zurückzuweisen seir
IX. Unbegründet ist die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise der Beklagten das von ihr aus diesen abgetretenen Ansprüchen hergeleitete Leistungsverweigerungsrecht sowohl aus materiellrechtlichen wie aus verfahrensrechtlichen Erwägungen abgesprochen« Vielmehr hat es das erstere ohne Rechtsirrtum (insoweit hat die Bevision nichts zu bemängeln) nur bezüglich der rund 19 000 DM und das letztere nur bezüglich der übrigen rund 55 000 DM getan.
Es hat die Forderung in Höhe von 55 000 DM entgegen der Ansicht der Revision nicht auch als materiell un-
 
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begründet bezeichnet, vielmehr in dieser Beziehung nur eine nicht abschließende und deshalb unschädliche Betrachtung angestellt.- übrigens kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten bezüglich der Forderung in Höhe von 55 000 DM als verspätet zurückweisen durfte oder ob die Revision das zutreffend mit der Begründung verneint, die Forderung sei überhaupt erst im Jahre 1954- dadurch entstanden, daß die Tochter damals ihr Grundstück verkauft und von dem Erlös den Kredit zurückgezahlt habe, und abgesehen davon könne es niemand zu dem Nachteil gereichen, wenn er sich eine Forderung später abtreten lasse, als das möglich gewesen sei*. Denn darauf kommt es in diesem Rechtsstreit schon deshalb nicht an, weil die angebliche, in der Person der Tochter entstandene Forderung, die die Beklagte sich zudem offenbar ausschließlich zwecks Einführung in den Rechtsstreit hat abtreten lassen, sicher nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich aus den geschäftlichen Beziehungen der Perteien, herrührt, auf dem die Klageansprüche beruhen (§ 273 Abs 1 BGB)»
J.
Wenn schließlich das Berufungsgericht den Vertrag dahin versteht, daß nach seinem Sinn und Zweck die Beklagte dem Klageanspruch nicht etwa mit einem Leistungsverweigerungsrecht des Inhalts begegnen kann,daß ihr in der Zeit nach dem 20» Oktober 1951 aus Hergabe von eigenen Geldern für das Hotel oder aus ihrer Tätigkeit im Hotel noch Ansprüche gegen den Kläger erwachsen sein mögen, so ist eine derartige Auslegung des Vertrages nicht unmöglich. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
 
K
Was den Kredit anlangt, den die Merkur-Weberei GmbH der Beklagten für den Bau des Hotels gewährt hat und der dem Berufungsgericht Veranlassung gegeben hat, im entscheidenden Teil seines Urteils bei grundsätzlicher Zurückweisung der Berufung doch zu Gunsten der Beklagten die auch im Tatbestand des vorliegenden Urteils bezeichnete geringfügige Einschränkung zu machen, so hat das Berufungsgericht dabei übersehen, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 26, Januar 1955 vorgetragen hat, die ^U^-Weberei habe ihre Forderung aus dem Kredit kurz vorher an die
 halb der Beklagten - die Bichtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - durch die Vorlage bloß der Erklä-
gebührto Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich bemerkt hat, daß er keine Einwendungen zu diesem Vorbringen der Beklagten zu erheben habe, konnte der Senat es berücksichtigen und das Berufungsurteil in diesem Hebenpunkt ergänzen, wie im entscheidenden Teil dieses Urteils geschehen.
Bank, Filiale
 abgetreten.
l)ie Revision weist mit Recht darauf hin, daß des-
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i-Y/eberei nicht das zukommt, was ihr
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Mit dieser Maßgabe ist die Bevision zurückzu-	j
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs 2 ZPO,	i
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Dr. Tasche	Br.	Huckingshaus	Dr*	Piepenbrock
 Dr. Spieler	Dr*	Dorschei	'
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