* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Großmaul, Br. Spieler und Br. Rothe für Recht erkannt!. Dazu hat sie im einzelnen vorgebraoht, der Kläger sei als junger Mann in den Jahren 1936 und 1937 wegen einer geistigen Erkrankung in verschiedenen Heilanstalten gewesen und damals entmündigt worden» Zwar sei die Entmündigung wieder aufgehoben worden; auch habe ein Erbgesundheitsverfahren nioht zur Unfruchtbarmachung des Klägers geführt. ler Senat hat angeordnet, daß über die prozeßhin-demde Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit des Klägers abgesondert zu verhandeln ist. Das ist indessen nicht der Fall« Der Senat hat vielmehr aus dem Gutachten nach den Hegeln des sog« "Freibeweises11 (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17« Aufl Vorbem III 1 vor 5 355 und BGH in JTJW 1951 S 4418) die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger weder jetzt geisteskrank ln Sinne des § 104 Ziff £ BGB ist, noch nach der Klageerhebung (September/Oktober 1953) jemals gewesen ist. Schon im Hinblick auf die amtliche Stellung, die der Sachverständige bekleidet, entnimmt der Senat aus dem Umstand, daß er den Kläger auch behandelt hat, keinen Zweifel an seiner Objektivität! Für die geistige Gesundheit des Klägers spricht übrigens auch, daß er ein größeres gewerbliches Unternehmen, dessen Inhaber er ist, selbst geschaffen hat und führt und neuerdings außerdem das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Hotel leitet.

Zitierte Normen: § 275 ZPO
ZustandBrGutachtenZPOgeistigKläger

Volltext der Entscheidung

2367 097
f?
Y ZB 6P/55
Verkündet am 22. Februar 1956 Hoffmeister, Just. Ang. als Urkundbeamter der GeschältssteIle
 Zwiaohenurteil Im Famen des Volkes
 Jn dem Rechtsstreit
 der Wibwe Hubertine R in	Straße
 geb
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Heinrich H Istrasse
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br.
hat der V. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler,
 Br. Großmaul, Br. Spieler und Br. Rothe
 für Recht erkannt!.
t
Pie Einrede der mangelnden Prozeßfä-higkei b des Klägers wird verworfen.
Von Rechts wegen
 Kl
Jatbestand und Entscheidungegründe:
Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz geltend gemacht, der .Kläger sei prozeßunfähig. Dazu hat sie im einzelnen vorgebraoht, der Kläger sei als junger Mann in den Jahren 1936 und 1937 wegen einer geistigen Erkrankung in verschiedenen Heilanstalten gewesen und damals entmündigt worden» Zwar sei die Entmündigung wieder aufgehoben worden; auch habe ein Erbgesundheitsverfahren nioht zur Unfruchtbarmachung des Klägers geführt. Roch sei sein Nervensystem stets in sehr bedenklichem Zustand gewesen. In einem von der Staatsanwaltschaft in Aachen gegen den Kläger betriebenen Strafverfahren (1 Ms 12/55) habe nunmehr das Schöffengericht in Aachen hnde des Jahres 1953 die Erstattung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Klägers angeordnet« Der Kläger sei geisteskrank.	*
* •
- ! “
^ *
Ber Kläger hat erwidert, daß er-in den Jahren 1936 und 1937 an einer schweren Nervenerkrankung gelitten habe und auch jetzt noch sehr leicht erregbar sei. Doch sei er nicht geisteskrank. Das ergebe sich aus dem schriftlichen Gutachten, das der Obermedizinalrat Dr.
Direktor der landesheilanstalt	un“
ter dem 18. Januar 1956 in dem bezeichneten Strafverfahren erstattet habe.
ler Senat hat angeordnet, daß über die prozeßhin-demde Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit des Klägers abgesondert zu verhandeln ist.
Nur insoweit isfe eine Person nicht prozeßfähig; als sie sich durch Verträge nicht verpflichten kann (5 Aba 1 ZPO). Da der Kläger nicht mehr entmündigt ist, würde er danach und nach § 104 Ziff 2, $ 105 BGB nur dann prozeßunfähig sein, wenn er sich in einem die
 freie Willensbestimmung ausschließenden nicht nur vorübergehend im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkei t befände. Das ist indessen nicht der Fall« Der Senat hat vielmehr aus dem Gutachten nach den Hegeln des sog« "Freibeweises11 (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17« Aufl Vorbem III 1 vor 5 355 und BGH in JTJW 1951 S 4418) die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger weder jetzt geisteskrank ln Sinne des § 104 Ziff £ BGB ist, noch nach der Klageerhebung (September/Oktober 1953) jemals gewesen ist. Das ausführliche Gutachten des Sachverständigen, der als Leiter einer Landesheilanstalt zweifellos über eine umfassende Sachkunde verfügt und der Überdies den Kläger seit Ende 1950 aus wiederholten Untersuchungen und Behandlungen kennt und der seine jetzige Beurteilung auch auf Krankengeschichten aus früherer Zeit stützt, kommt nämlich zu dem Ergebnis» daß der Kläger zwar auch jetzt noch unter nervöser Überreiztheit und stimmungBlabilen Zuständen leidet, daß sich aber schon seit der Zeit vor 1950 keinerlei Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit gezeigt haben. Zusammenfassend bezeichnet der Sachverständige den Kläger als geistesgesund. Schon im Hinblick auf die amtliche Stellung, die der Sachverständige bekleidet, entnimmt der Senat aus dem Umstand, daß er den Kläger auch behandelt hat, keinen Zweifel an seiner Objektivität! das umso weniger, als das Ergebnis seiner Begutachtung— jedenfalls bezüglich des Strafverfahrens, für das sie erfordert worden ist - dem Kläger ungünstig ist. Für die geistige Gesundheit des Klägers spricht übrigens auch, daß er ein größeres gewerbliches Unternehmen, dessen Inhaber er ist, selbst geschaffen hat und führt und neuerdings außerdem das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Hotel leitet.
Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was dafür sprechen könnte, daß der Kläger etwa in diesen Aufgabenbereichen Maßnahmen ergriffen hat, die Zweifel an seiner geistigen Gesundheit zu wecken vermöchten. Venn er sich in seiner geschiedenen Ehe und im Zusammenhang damit der Beklagten,
 
✓
H'
I
»einer früheren Schwiegermutter, gegenüber zu verschiedenartigen Ausschreitungen hat hinreißen lassen, so ist das offenbar auf seinen Nervenzustand zurückzuführen, der indessen nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht als Geistesstörung anzusprechen ist.
Deshalb ist gemäß § 275 ZPO wie geschehen-zu erkennen.
Schuster	Dr.	Oechßler	Dr.	Großmann
 Dr0 Spieler	Rothe
4
4
f *
I