Schliessen die Träger eines dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamts preussischen Rechts (die politische und die Kirchengemeinde) über die Auseinandersetzung des dem vereinigten Amte, gewidmeten Vermögens einen Auseinandersetzungsvertrag ln den Formen des Bürgerlichen Rechtes, so ist für Ansprüche aus diesem Vertrage der Rechtsweg zulässig. Die ■Trennung der 'vereinigten Kirchen- und Schulämter war jedoch nicht zwingend angeordnet; sie unterblieb auch in dem vorliegenden Falle. Über das Vermögen der bisher vereinigten Ämter hatte zwischen den Beteiligten eine Auseinandersetzung stattzufinden, deren Richtlinien eine' Durchführungsverordnung', die Verordnung aber die Auseinandersetzung des Vermögens bisher vereinigter Schulund Kirchenämter vom 13. September 1940 erklärten die Vertreter der Parteien zu Protokoll des von dem Regierungspräsidenten in Stade durch Verfügung vom 12« Juli 1940 nach Art 12 Abs 2 PrAGBGB zu dem TJrkundsbeamten bestel 11en F.egierungsOberinspektor WWKtk unter Übergabe des als Anlage zu dem Protokoll genommenen '’Vermögensauseinandersetzungsvertrages" vom 12 „ Januar 1939, dass’sie .dieses Abkommen genehmigen„:Nachdem’dieser Vertrag vom'Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde 1 "vorrt■; der Einanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Kirchen-' amt HfHNMfli als kirchlicher' Aufsichtsbehörde, und von dem Regierungspräsidenten;• als Schulaufsichtsbehörde' genehmigt worden war, erklärten.die Vertreter der Parteien am 19VNovember.1941 vor dem Grundbuchamt die Auflassung..Am 15» Dezember 1941 wurde die Beklagte im Grundbuch als . September 1940 'handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern oder doch ein gleich zu beurteilendes Verhältnis, so dass § 18 Abs 1 Hr 3 Umst& zur Anwendung komme / Die Beklagte bestreitet den bezifferten lÜLagbetrag rechhungsmässig nicht, hat ihn aber nur in Hohe.von Sie ist der Ansicht, das vereinigte jlifchen- und Schulamt könne nicht als eine Gesellschaft oder ..ein gesellschaftsähnliches Verhältnis angesehen werden, so dass weder eine unmittelbare noch.eine ent- Es erwägt, dass zwar beide Parteien Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien, dass auch das Stellenvermögen , um dessen Auseinandersetzung es sich ge- handelt habe, öffentlichen Zwecken gewidmet gewesen'“ sei, ist aber der .Ansicht, da'ss die .Auswirkungen des Auseinandersetzung s v ertragas worn 6» September 1940 in den. v;sr das Vermögen, das dem vereinigten Kirchen- und Schulamt zu dienen hatte, vor allem das Küstergrundstück, öffentlichen Zwecken gewidmet„ Die Be- : mitzungsrechte,.die den Parteien für ihre Zwecke an diesem Grundstück zustanden , gehörten dem öffentlichenHechte ..an . Aber die Widmung des Stellenvermögens für öffentliche Zwecke lässt das privatrechtliche Eigentum an den einzelnen Vermögensbestandteilen bestehen. 'Einsäung dieses Eigentums flir die sogenannten "Zugleich-zwecke" zu 'beseitigen; ..wie .weit das Eigentum nach der Trennung öffentlichen Zwecken weiterhin gewidmet wird, ist eine andere frage, die erst nach Durchführung der Auseinandersetzung Bedeutung gewinnt. Da die Trennung die Widmung für gemeinsame öffentliche Zwecke beseitigen soll, kann aus dieser allein nicht geschlossen werden, dass die durch die Auseinandersetzung entstehenden:gegenseitigen Rechteund Pflichten dem öffentlichen Recht angehören sollen, Bas Gesetz vom 7. gen in den Vordergrund: Bei der Feststellung der Rechtslage , die der Auseinandersetzung zugrunde zu legen ist, ist von den privatrechtlichen Verhältnissen auszugehen, nur hilfsweise, wenn der Eigentümer nicht ..ermittelt werden kann, ist auf die bisherige Verwendung zurückzugreifen, Biese gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung stehen im Einklang mit der Rechtspre-chung des Reichsgerichts zu §'30 VÜG; das Reichsgericht hat stets daran festgehalten, dass es für die Vermögens-auseinandersetsung nicht auf die Zweckbestimmung,.sondern auf die privntrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögensstücke ankomme (RGZ 111, 53; 127, 251 /250/; 133, 69; 143, 307; Jw 1926 S 1446 und S 2285; a.A, Rechtsweg für zulässig erachtet für einen Rechtsstreit sehen der politischen und der kirchlichen Gemeinde auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zu dem Stellenvermögen gehörenden Grundstück, seihst wenn eine Vorentscheidung des Oherpräsidenten nach § 30 UVG nicht vorangegangen war (JW 1926, 1466)» Es ist anerkannt, dass der Rechtsweg für Ansprüche aus .Vereinbarungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zulässig.istwenn die Absicht der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auf die:Erzeugung bürgerlich-rechtlicher Verhältnisse gerichtet war und. . geltend gemacht hat, die strittige Forderung der Klägerin sei nach bürgerlichem Recht in eine Darlehensforderung umgewandelt worden» Die Zulässigkeit' des Rechtsweges hat das Berufungsgericht somit zu Recht bejaht» . 1. Für die Anwendung des Umstellungsgesetzes kommt es nicht darauf an, ob der Auseinandersetzungsvertrag vom 12. öffentlichen Rechte haben, folgt aus dem Zwecke dieses Gesetzes, die Umstellung der „ährung auf allen lebensgebieten durchzufähren; dafür spricht nicht nur 'die. Es besteht auch kein Grund, auf dem Öffentlichen Recht beruhende Schuldverhältnisse von der Anwendung einzelner Bestimmungen des UmstG grundsätzlich auszu-schliessen und etwa nur 5 16.UmstG auf sie anzuwenden, nicht dagegen die Ausnahmevorschriften des § 18 Abs 1 UmstG. Das Umstellungsgesetz selbst fuhrt in § 18 Abs 1 Ui 1 unter den .im Verhältnis 1.:.1 in Deutsche Hark umge-stellten Verbindlichkeiten die.überwiegend dem öffentlichen Recht angehörigen Renten und Pensionen auf.Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch die Ausnahmevorschrift des §' 18 Abs 1 ir 3 auf im öffentlichen Recht wurzelnde Reichsmarkforderungen anzuwenden, soweit’dies-im Rahmen dieser Bestimmung möglich ist o . (V 2, Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 18 UmstG auf ScbuldverhäLtnisse zwischen öffentlichen Körperschaften wird auch nicht dadurch berührt, dass die Altgeldguthaben dieser Körperschaften nicht in .DM umgestellt werden, sondern erlöschen (§ 1 Abs lei Kerb/mit § 2 Abs 3, § 9 UmstG) ,h Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet; sie bezieht sich nicht auf andere Reichsraarkforderungen und Reichsmarkverbindlichkeiten der im § 1 Abs 1 c UmstG erwähnten öffentlichen Körperschaf ten, -.und davon kann -anders als im Verhältnis von Geldinstituten zueinander -keine Ausnahme gelten für Reichsmarkforderungen und Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Öffentlichen Körperschaften, 3t Ob auf Auseinandersetzungen nach dem Trennungs-gesetz von 7» September 1938 § 18 Abs.1 Nr 3 UmstG anzu wenden ist oder nicht, ist,soweit ersichtlich, in-Rechtsprechung und Rechtslehre bisher nicht erörtert. Gesetz nicht ausgesprochen, Bergmann (ITJW 48 S 408) hat den Standpunkt vertreten, Anlass für die Ausnahmebestimmung sei das Interesse an der Versorgung des Gläubigers gewesen. Diese Ansicht ist durchweg nicht 'gebilligt worden, da sie für einen Teil der in § 18.Abs 1 Nr 3 UmstG aufge- Boesefceck (üW 48,509) hat das gesetzgeberische Motiv der erwähnten Bestimmung darin sehen wollen', dass es sich um Wertansprache handelt* huch diese Auffassung trifft nicht zu, da die bevorzugte Umstellung nicht.davon abhängig ist, wie der Wert des auseinandergesetzten Vermögens durch die Währungsreform verändert wird; um Geldwertschulden handelt es sich nur in dem vorn § 18 Abs 1 Nr 3.UmstG genauer nicht erfassten Falle, dass ein Teilhaber einen nicht bezifferten Anteil an dem auseinandergesetzten Vermögen erhalten hat (Duden- DEZ 48, 336)» 3s besteht jetzt wohl Einigkeit darüber, dass der leitende Gesichtspunkt des Gesetzgebers war, bei einer Auseinandersetzung einer auf engen per- Diese Feststellungen sind von der Revision nicht-angegriffen worden und; daher zugrunde zu legen.-Wenn das Berufungsgericht in dem von ihm festgestellten Zustand eine enge vermögensrechtliche Beziehung der Parteien zueinander findet, die infolge ihrer gesellschaftsähnlichen -.ITatur den • in §; 18 Abs 1 Nr 3TJmstG ausdrücklich bezeiebneten Rechtsverhältnissen gleich zu erachten sei,-so ist -v das-rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs 1 Hr 3 ürastG könnte das Bedenken vorgebracht werden, dass dort -enger als in den oben angeführten Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes - nur von Gesellschaftsverhältnissen die Rede ist, nicht auch von.Beteiligungsverhält-niesen. Ob aus dieser engeren Fassung eine Einschränkung in der Sache selbst entnommen werden kann, ist zweifelhaft/ dagegen Weber lTJV:1949y4295) V ;Eine Gesellschaf t lim Sinne des BGB ($§ 705 ff) liegt nicht vor, nicht nur, weil es -sich um ein öffentlich-rechtliches; Je r h 111 this 4 handelt, auf welches das bürgerliche Recht nicht anwend- bar ist, sondern auch, weil seine Entstehung nicht auf Vertrag beruht, wie das § 705 BGB voraussetzt» Der Zusammenschluss der Parteien in dem verbundenen Kirchen-und Schulamt beruht auf Gewohnheitsrecht; als durch die Rechtsordnung geschaffenes Rechtsverhältnis;Hesse er sich eher als Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) kennzeichnen» Bur die Anwendung des UmstG kann aber nicht der genaue Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde gelegt werden (Weber asO), .abgesehen davon, dass-die' Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes nicht ohne weiteres übertragen werden kann» Inhaltlich steht das ' zwischen den Parteien vor\der Auseinandersetzung vor-' banden gewesene'Verhältnis der Gesellschaft näher ais ' . der Gemeinschaft« Beide Beile waren zusammengeschlossen : für' einen gemeinsamen;'Zweck, nämlich die‘Ausstattung und Unterhaltung'des'verbundenen Kirchen- und 'Schulamtes;’ ' der Zusammenschluss beruht auf dem Gedanken der ge-me insamen gegenseitigen Unterstützung von Schule und: ' ; ' Kirche in .der religiösen und kulturellen Betreuung der' Ortseingesessenen, die beiden Parteien waren verbunden, um die'dadurch entstehenden persönlichen und sachlichen Aufwendungen gemeinsam zu tragen» Bass diese -Gemeinsamkeit des Zwecks mit der allmählichen Trennung von Staat und Kirche an Bedeutung verier, ändert nichts daran, ' dass sie : die Grundlage''für : die .Verbindung :: c er Parteien war» Demzufolge war auch diese Verbindung nicht wie die •Gemeinschaft des BGB als vorübergehende gedacht, sondern auf'Bauer berechnet» Um einen rein geschäftlichen Zusammenschluss, wie ihn in anderem Zusammenhang (für das Verhältnis enter Ehegatten)der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone nicht "für ausreichend gehalten hat (OGKZ 3-, 375) Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, über das Stellenvermögen müsse .eine Auseinandersetzung stattfinden. Das Vorliegen einer Auseinandersetzung wird auch, Wie dies Berufungsgericht mit Recht .annimmt, nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Küsterschulgrundstück nur Vermögensgegenstände von geringer Bedeutung vorhanden waren, deren privatrechtliches Eigentum ausser Streit war. September 1938 ist die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Zweckgebundenheit; eine Heohtsgeraeinschaft im Sinne des .bürgerlichen Rechts wird nicht vorausgesetzt (RGZ161, 256 /240 f/) , - ’ Gegen eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs 1 II r 3 ümstG Hesse sich noch einwenden, dass' diese Bestimmung als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist. die far die Sondervorschrift massgebenden Gesichtspunkte in dem zu entscheidenden Palle zutreffen (EGZ 102, 316 /3207) Insbesondere ist innerhalb des engen Grundgedankens, welcher die Ausnahmevorschrift zugrunde liegt, eine entsprechende Anwendung möglich, soweit der rechtspolitische .Grund fürdie; Sonderregelung auf ähnliche, von dem V/ o r tl aut ' d e s AG e a et z e s nicht'" e r f a s ste Pall e zu tri ff t T;; ün d das gilt gerade auch für § 18 Abs; 1 Nr. 3 UmstG (BayrObliG ■18 ZX! 6, Die Beklagte hatte schliesslich geltend gemacht, die Forderung der Klägerin sei nachträglich in eine 0ar lehensforderung umgewandelt worden, damit habe sie den Charakter einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung verloren, Darlehensforderungen seien aber im Verhältnis 10 % 1umgestellt„ Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgte Es ist;davon ausgegsngen, in der Hegel werde nur eine Schuldumv/ar.älung gewollt sein, so dass der bisherige Auseinander set zun&sanspruch bestehen bleibe, wenn er auch nunmehr nach den Vorschriften des Darlehensrechts zu behandeln sei. Aber auch eine echte Schuldumschaffung (Hovation)-könne nicht zu dem Verlust des Vorzugsrechts des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG führen, wenn der wirtschaftliche;und rechtliche Zusammenhang - Diesen Ausführungen, gegen die die Revision sich-nicht gewendet hat,, ist beizutreten 5 eine Loslösung der Darlehensforderung von dem Auseinar.dersetzungsantrage wurde nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht" fest-stellbar sein., das wäre aber Voraussetzung dafür, dass die ^Forderung' des Vorzugs- ’ •rechts verlustig ginge‘Diese Auffassung entsprich'bä er ständigen Rechtsprechung, des Bundesgerichtshofs (3C-HZ -3', 135 iUw 1952, '99.5
f, ft Z 1 Far etas Nachschlagewerk Für di e am tlich e vSammlung i 1. Gesetz: Rechtssatz: 2o Gesetz: GVG § 13; PreußG liber die ‘Trennung dauernd, ■vereinigter Schulund Kirchenämter vom. 7- September 1938 (GS 93)-» Schliessen die Träger eines dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamts preussischen Rechts (die politische und die Kirchengemeinde) über die Auseinandersetzung des dem vereinigten Amte, gewidmeten Vermögens einen Auseinandersetzungsvertrag ln den Formen des Bürgerlichen Rechtes, so ist für Ansprüche aus diesem Vertrage der Rechtsweg zulässig. UmstG § 18 Abs 1 Nr 3; PreußG über die Trennung dauernd vereinigter Schulund ■ Kirchenämter vom 7« September 1938•(GS 93)„ Rechtssatz:VSchliessen die Träger eines dauernd verei-nigten Kirchen- und Schulamtes preussischen Rechts (die politische und die Kirchenge-;'meihde) über die /Auseinandersetzung des \ js t frH. 1 M Verkündet am 13° Juni 1952 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle * .Die Revision der Beklagten "gegen das Urteil des I« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9° April 1951 v/ird auf ihre Kosten zurückge-v/iesenV 1" Von Rechts wegen Im Ismen de In 'dem Rechtsstreit der Landgemeinde Gl Gemeinderat, Beklagten, Berufungsbeklagten und revisions - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat H* vert gegen die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde vertreten durch das Kirchenprovisorenkollegium, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die liehe Verhandlung vom 13° Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichtei Uf°volormanh, Dr° Heck, Schuster und Dt Oech31er für Recht erkannt: n w\ t b t-:-a n"d' % ixat gemeinsam benutzten Vermögen Die Parteien waren ! i 1938 gemeinsame Träger (U , dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamts in G| Zu dem für äi sses ^■ gehörte neben Kapitalvermögen das sog« Kiistergrundstu.de, . auf ’welchem das 1860 mit Mitteln beider Parteien errichtete Schulgebäude steht,; ln 'dem Schulgebäude ■ befinden si ch . zwei7.. Schulzimmer.. die Y/ohnung für den Inhaber des vereinigten : Kirchen- und Schulamtes, der als erster Kehrer gleichzeitig die Stelle des Organisten bekleidete-, und e'ih Y/ohnraum für .'. den zweiten (unverheirateten) Lehrer, Bei Anlegung des Grundbuchs imi Jahre 1885 wurde dieses Grundstück - die .r zellen t r b 52 nd 83 auf Grund über eins timmend e: Erklärungen der Parteien als Alleineigcntuir der Klägerin'. :!. ins Grundbuch eingetragen, Im A11eineigentum der Klägerin befand.sich früher noch die.angrenzende unbebaute. Parzelle Kr 84, die sog, Eüstersietwende; dieses Grundstück übertrug die Klägerin im Jahre 1914 an die Beklagte,- die dor-ein neues Schulgebäude errichten wollte; die Ausführung' dieses Planes unterblieb infolge'des Ausbruches des Krieges erfolgte unentgeltlich wie jDertragun Aussicht genommen, den Wert des Grundstücks bei der Ver-g des Erlöses■aus dem geplanten Verkauf des alten Schulgebäudes zu- verrechnen , WA a. tli bfid; up u YKiai till (dlK U-k'B. :!JI1 ■41:45 fS.|: d|Ii5 . Beteiligten nicht zustande kam, sollte der Oberpräsident- ent scheiden, gegen dessen Entscheidung die Anrufung des ordentlichen Rechtsweges zugelassen wurde (§ 30 VUG). Die ■Trennung der 'vereinigten Kirchen- und Schulämter war jedoch nicht zwingend angeordnet; sie unterblieb auch in dem vorliegenden Falle. Das Xreussische Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schulund Kirchenämter vom 7» September 1938 (.GS 1938 S 93) verfügte dagegen die Trennung solcher Ämter mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 an. Über das Vermögen der bisher vereinigten Ämter hatte zwischen den Beteiligten eine Auseinandersetzung stattzufinden, deren Richtlinien eine' Durchführungsverordnung', die Verordnung aber die Auseinandersetzung des Vermögens bisher vereinigter Schulund Kirchenämter vom 13. 0' tober 1938 (GS 1938 S 103), festsetzte. Dabei wurde wiederum in erster Linie eine gütliche .Vereinbarung der Beteiligten angestrebt; falls eine solche nicht zustande kam, sollte anstelle des Oberpräsidenten eine bei diesem eingerichtete Schiedssteile endgültig und unter Ausschluss'des Rechtsweges entscheiden (§ 3 des Gesetzes, 5§ 12-15 DVO). Hervorzuheben ist § 3 der DVO, wonach alle Küsterschulgehöfte grundsätzlich gegen angemessene Entschädigung in das.Alleineigentum der Gemeinde zu überführen waren. Zur Durchführung der Vermögensauseinandersetzung wurde auf einer gemeinsamen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten und des KirctienyorStandes der Klägerin am 12. Januar 1939 ,u.a. folgendes vereinbart;. "I. Grundstücke und Gebäude: Das Küstergründstück Ktbl 7 Parz 81, 82 und' 83 geht mit den bestehenden Baulichkeiten in das alleinige Eigentum der pol. Gemeinde über. Als wert wird der Betrag von 8.250 FJI (acht-; ..tausendzweihundertundfünfzig Fit) vereinbart. Von dieser Summe' zahlt die pel. Gemeinde an die Kirchenge- n\ meinde zwei Drittel gleich 5.500 PU (fünftausendfünf hundert PU) « - Diese Entschädigung von 5»500 EM wird mit 4......v.H . iverzinst und ”mit12 ..v .II, getilgt. Die Zins raten - sind ..'viertel jährlich tim voraus zu:: entrichten, die Tilgungsraten jährlich“nachträglich; Es bleibt der Gemeinde überlassen, die Entschädigung jederzeit auszuzahlen." Am 6. September 1940 erklärten die Vertreter der Parteien zu Protokoll des von dem Regierungspräsidenten in Stade durch Verfügung vom 12« Juli 1940 nach Art 12 Abs 2 PrAGBGB zu dem TJrkundsbeamten bestel 11en F.egierungsOberinspektor WWKtk unter Übergabe des als Anlage zu dem Protokoll genommenen '’Vermögensauseinandersetzungsvertrages" vom 12 „ Januar 1939, dass’sie .dieses Abkommen genehmigen„:Nachdem’dieser Vertrag vom'Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde 1 "vorrt■; der Einanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Kirchen-' amt HfHNMfli als kirchlicher' Aufsichtsbehörde, und von dem Regierungspräsidenten;• als Schulaufsichtsbehörde' genehmigt worden war, erklärten.die Vertreter der Parteien am 19VNovember.1941 vor dem Grundbuchamt die Auflassung..Am 15» Dezember 1941 wurde die Beklagte im Grundbuch als . Eigentümerin eingetragen. Die von der. Beklagten.an die Klägerin zu zahlenden Tilgungsraten und Zinsen wurden bis zur Währungsreform bezahlt. Nach der Währungsreform verlangte die Klägerin Umstellung dieser Zahlungen im Verhältnis 1 ; V1 in Deutsche Mark, während die Beklagte nur bereit war, auf der Grundlage einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark zu bezahlen. . Mit der Klage begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 632,65 DU rückständiger filgungs raten und Zinsen für die Zeit vorn:!. Juli .1948 bis 1. Juli 1950 , weiter verlangt sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die künftig fällig' werd enden .Tilgungsraten und Zinsen unter Umstellung im Verhältnis 1 : 1 in UM zu zahlen. Sie macht geltend, bei dem Vertrags vom 12. Januar 1939/ 6. September 1940 'handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern oder doch ein gleich zu beurteilendes Verhältnis, so dass § 18 Abs 1 Hr 3 Umst& zur Anwendung komme / Die Beklagte bestreitet den bezifferten lÜLagbetrag rechhungsmässig nicht, hat ihn aber nur in Hohe.von 63,27 DM anerkannt; im übrigen hat sie um Klagabweisung gebeten-. Sie ist der Ansicht, das vereinigte jlifchen- und Schulamt könne nicht als eine Gesellschaft oder ..ein gesellschaftsähnliches Verhältnis angesehen werden, so dass weder eine unmittelbare noch.eine ent- < ' '' V • ' ' , > ^, > ' 'sprechende - Anwendung der genannten Bestimmung des umstel-'lungsgesetzes;in-Betracht kommen könne. Das ■■Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des unstreitigen Betrages>von 63 »27 DM abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gab' das Oberl.ändesgericht (von einer hier nicht interessierenden Abweichung bezüglich des / Zinsanspruchs abgesehen) der Klage, statt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte' die Wiederherstellung des Urteils des ersten Richters. Die Klägerin hat beantragt, das Rechtsmit-tel zurückzuweisen. Ent scheidungsgr linde; Das Berufungsgericht' prüft 'zunächstdie Ziijfassigkeit ; des Rechtsweges’. Es erwägt, dass zwar beide Parteien Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien, dass auch das Stellenvermögen , um dessen Auseinandersetzung es sich ge- handelt habe, öffentlichen Zwecken gewidmet gewesen'“ sei, ist aber der .Ansicht, da'ss die .Auswirkungen des Auseinandersetzung s v ertragas worn 6» September 1940 in den. Bereich des bürgerlichen Rechtes fielen; die Ansprüche aus diesem Vertrage könnten nur im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden. Dieser Auffassung haben die Parteien nicht widersprochene Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist jedoch von Amts wegen zu prüfen. Dem Berufungsgericht ist aber jeden falls hinsichtlich der den Gegenständ des vorliegenden Rechtsstreites bildenden Ansprüche beizutreten. A11.erdj.ngs v;sr das Vermögen, das dem vereinigten Kirchen- und Schulamt zu dienen hatte, vor allem das Küstergrundstück, öffentlichen Zwecken gewidmet„ Die Be- : mitzungsrechte,.die den Parteien für ihre Zwecke an diesem Grundstück zustanden , gehörten dem öffentlichenHechte ..an . -Der Gesetzgeber hätte ' daher-fdie . im Verfolg der freh-' nung'der gemeinsamen Ämter notwendig werdenden Auseinander Setzungsvereinbarungen der Parteien.dem öffentlichen Recht unterstellen können mit der Wirkung, dass für die daraus hervorgehenden Ansprüche der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen gewesen wäre.»" Ein; solcher Kille des; Gesetzgebers kann jedoch nicht vermutet werden. Zwar ist die Möglich-' keit, auf dem Gebiete des-Verwaltungsrechts Verträge öffent rich-rechtiichen Charakters zu schliessen, in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt (K. Jellinek, VerwR 3» Aufl S 253 und besonders nachdrücklich Porsthöff, VerwR I § 14 S 208 f; EGZllO, 294; 148, 266). Aber die Widmung des Stellenvermögens für öffentliche Zwecke lässt das privatrechtliche Eigentum an den einzelnen Vermögensbestandteilen bestehen. Die Bedeutung der Trennung der vereinigten Ämter liegt gerade darin, die offentlich-rechtlich.e. 'Einsäung dieses Eigentums flir die sogenannten "Zugleich-zwecke" zu 'beseitigen; ..wie .weit das Eigentum nach der Trennung öffentlichen Zwecken weiterhin gewidmet wird, ist eine andere frage, die erst nach Durchführung der Auseinandersetzung Bedeutung gewinnt. Da die Trennung die Widmung für gemeinsame öffentliche Zwecke beseitigen soll, kann aus dieser allein nicht geschlossen werden, dass die durch die Auseinandersetzung entstehenden:gegenseitigen Rechteund Pflichten dem öffentlichen Recht angehören sollen, Bas Gesetz vom 7. September 1938 lässt einen willen des Gesetzgebers, Auseinandersetzungs-Vereinbarungen ausschliesslich dem öffentlichen Recht zu unterstellen, nicht erkennen. § 2 Abs 1 der DVO vom 13'. Oktober 1938 stellt im Gegenteil 1 die privaten; -1'eehte der.. Beteiligten an dem gemeinschaftlichen Vermo-. gen in den Vordergrund: Bei der Feststellung der Rechtslage , die der Auseinandersetzung zugrunde zu legen ist, ist von den privatrechtlichen Verhältnissen auszugehen, nur hilfsweise, wenn der Eigentümer nicht ..ermittelt werden kann, ist auf die bisherige Verwendung zurückzugreifen, Biese gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung stehen im Einklang mit der Rechtspre-chung des Reichsgerichts zu §'30 VÜG; das Reichsgericht hat stets daran festgehalten, dass es für die Vermögens-auseinandersetsung nicht auf die Zweckbestimmung,.sondern auf die privntrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögensstücke ankomme (RGZ 111, 53; 127, 251 /250/; 133, 69; 143, 307; Jw 1926 S 1446 und S 2285; a.A, PrOVG 84, 214, vgl hierzu Lande in Brauchitsch-Brews- ■ Lassar Preussische- VerwaltungsgesetzeBd VI, S 281 ff, zu § 30 VTJG). Demzufolge hat das Reichsgericht denU*f Rechtsweg für zulässig erachtet für einen Rechtsstreit sehen der politischen und der kirchlichen Gemeinde auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zu dem Stellenvermögen gehörenden Grundstück, seihst wenn eine Vorentscheidung des Oherpräsidenten nach § 30 UVG nicht vorangegangen war (JW 1926, 1466)» Für Ansprüche aus einem Auseinandersetzungsvertrag kann nichts anderes gelten. Es ist anerkannt, dass der Rechtsweg für Ansprüche aus .Vereinbarungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zulässig.istwenn die Absicht der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auf die:Erzeugung bürgerlich-rechtlicher Verhältnisse gerichtet war und. zwingende öffentlich-rechtliche -'Vorschriften nicht entgegenstehen (RGZ 147, 280 /283 f/). Ebenso ist anerkannt dass öffentlich-rechtliche Verbände im Verkehr miteinander befugt sind, öffentlich-rechtliche Angel egenbeiten durch Abschluss von Verträgen zu ordnen, die den Charakter pri-vatrechtiicher Verträge haben (RG HRR 1934 Nr 1154 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für einen solchen Willen der Parteien spricht!im vorliegenden' Fall'schon die Tat-s a ca e , d a s s di e Pa ft ei en: üb er e in s timrr.e n d • d en erd en tl icher. Rechtsweg für zulässig halten; für eine privatrechtliche Auffassung spricht weiter, dass die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits u'.a. . geltend gemacht hat, die strittige Forderung der Klägerin sei nach bürgerlichem Recht in eine Darlehensforderung umgewandelt worden» Die Zulässigkeit' des Rechtsweges hat das Berufungsgericht somit zu Recht bejaht» . . .. . Auch die Ausführungen-des Berufungsgerichts in sachlich-rechtlicher 'Hinsicht sind zu billigen„ -.'S - 9 - f-'. ; »v 'Pffi' 1. Für die Anwendung des Umstellungsgesetzes kommt es nicht darauf an, ob der Auseinandersetzungsvertrag vom 12. Januar 1939/6. September 1940 selbst dem öffentlichen Recht angehört oder nicht. Dass das UmstO- auf Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen Anwendung findet, die ihren Ursprung im. öffentlichen Rechte haben, folgt aus dem Zwecke dieses Gesetzes, die Umstellung der „ährung auf allen lebensgebieten durchzufähren; dafür spricht nicht nur 'die. Erwähnung der dem öffentlichen Recht Angehörigen Gerichtskosten und Strafen im § 13 Abs 1 UmstG, sondern auch die Einbeziehung der dem öffentlichen Recht angehörigen- Sozialversicherung sowohl hinsichtlich der Versicherungsleistungen wie hinsichtlich der' Beitragspflichten (§ 23 UmstG); auch in'der Rechtslehre ist dies durchweg anerkannt.(Harmening-Buden Anm 3 zu § 13 • S 165; Bind.er-\ve11er-Rheinbothe Bd II 2, Anm 26 zu § 13 UmstG sowie Schlussabschnitt I 2 S 328). Es besteht auch kein Grund, auf dem Öffentlichen Recht beruhende Schuldverhältnisse von der Anwendung einzelner Bestimmungen des UmstG grundsätzlich auszu-schliessen und etwa nur 5 16.UmstG auf sie anzuwenden, nicht dagegen die Ausnahmevorschriften des § 18 Abs 1 UmstG. Das Umstellungsgesetz selbst fuhrt in § 18 Abs 1 Ui 1 unter den .im Verhältnis 1.:.1 in Deutsche Hark umge-stellten Verbindlichkeiten die.überwiegend dem öffentlichen Recht angehörigen Renten und Pensionen auf. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch die Ausnahmevorschrift des §' 18 Abs 1 ir 3 auf im öffentlichen Recht wurzelnde Reichsmarkforderungen anzuwenden, soweit’dies-im Rahmen dieser Bestimmung möglich ist o Ai§p;: oJätv*/. Üui . (V 2, Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 18 UmstG auf ScbuldverhäLtnisse zwischen öffentlichen Körperschaften wird auch nicht dadurch berührt, dass die Altgeldguthaben dieser Körperschaften nicht in .DM umgestellt werden, sondern erlöschen (§ 1 Abs lei Kerb/mit § 2 Abs 3, § 9 UmstG) Diese .Ausnahme-Forschrift beschränkt sich auf Altgeldgutha-ben im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 UmstG, ö. ,h Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet; sie bezieht sich nicht auf andere Reichsraarkforderungen und Reichsmarkverbindlichkeiten der im § 1 Abs 1 c UmstG erwähnten öffentlichen Körperschaf ten, -.und davon kann -anders als im Verhältnis von Geldinstituten zueinander -keine Ausnahme gelten für Reichsmarkforderungen und Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Öffentlichen Körperschaften, 3t Ob auf Auseinandersetzungen nach dem Trennungs-gesetz von 7» September 1938 § 18 Abs.1 Nr 3 UmstG anzu wenden ist oder nicht, ist,soweit ersichtlich, in-Rechtsprechung und Rechtslehre bisher nicht erörtert. Das Be' rufungsgericlit hat es bejaht. Der Senat tritt dieser Ansicht bei. Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG eine Reihe von Bällen zusammengestellt, bei denen er in Abweichung von der Regel des § 16 UmstG eine Umstellung 1 % 1 f geboten erachtet,. Welcher Gesichtspunkt für diese Zusammen Stellung massgebend gewesen ist, ist im. Gesetz nicht ausgesprochen, Bergmann (ITJW 48 S 408) hat den Standpunkt vertreten, Anlass für die Ausnahmebestimmung sei das Interesse an der Versorgung des Gläubigers gewesen. Diese Ansicht ist durchweg nicht 'gebilligt worden, da sie für einen Teil der in § 18.Abs 1 Nr 3 UmstG aufge- ü - Vf führten Fälle nicht z-uzu treffen ■brancht. Boesefceck (üW 48,509) hat das gesetzgeberische Motiv der erwähnten Bestimmung darin sehen wollen', dass es sich um Wertansprache handelt* huch diese Auffassung trifft nicht zu, da die bevorzugte Umstellung nicht.davon abhängig ist, wie der Wert des auseinandergesetzten Vermögens durch die Währungsreform verändert wird; um Geldwertschulden handelt es sich nur in dem vorn § 18 Abs 1 Nr 3.UmstG genauer nicht erfassten Falle, dass ein Teilhaber einen nicht bezifferten Anteil an dem auseinandergesetzten Vermögen erhalten hat (Duden- DEZ 48, 336)» 3s besteht jetzt wohl Einigkeit darüber, dass der leitende Gesichtspunkt des Gesetzgebers war, bei einer Auseinandersetzung einer auf engen per- ■ sönlichen Bindungen beruhenden Gemeinschaft die Teilhaber. entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung möglichst gleich zu behandeln und zu vermeiden, dass der Teilhaber, d em idle Sa chw "e r te zugev/i es. en'. worden - sind, gegenüber'. dem;-auf eine Deichsmarkfordefung/beschränkten anderen Teilhaber begünstigt werdet Gerade die engen persönlichen Beziehungen zwischen den.Teilhabern haben dazu Anlass gegeben, dem im UmstG nur ausnahmsweise anerkannten Äqui-valenzgedanlcen in den Fällen des § 18: Abs 1 Er 3 Hech-nung'zu'tragen (Kohler3JW 1949, 731,. Däubler DEZ 49, -3 ,und NJW 1952 , 486; vgl BC-KZ 2, 229 /233/). § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG schliesst sich damit an § 10 Abs 1 Ziff l'und 2 und § 63 Abs 2 Ziff 1 und-2 des Aufwertungsgesetzes an, Wof Ansprüche . aus f"Gesellechaf tsver-trägen' und "anderen Be- - ' teiligungen" aufwertungsrechtlich bevorzugt worden waren» Enge vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den ■ 'Parteien des Rechtsstreits nimmt.das Berufungsgericht:hin- ";V" fV ■ . : fff’fW v- fffS"1' fff ff Vf v:; ■■ f ' ff i ff* Vf ff fff: f . V ' fff f >W fVw ,f .ffj .sichtlich: des ;,LiistergründstUcks i an .V Es/. erörtert - zunächst; f die verbundenen Ämter seien aus 'den -früher selbständige juristische Personen bildenden- kirchlichen. Anstalten (Pfründen 2^ - ■' 12 < u&i m' dadurch .entstanden', dass diese gewohnh e i t sr e cht1 ich die eigene Rechtspersönlichkeit verloren hätten und an ihre Stelle die allmählich sich herausbildenden Kirchenge-meihden einerseits, die Schulverbände andererseits getreten seien. Als Ergebnis dieser Entwicklung stellt das Berufungsgericht für den vorliegenden Ball Folgendes . . fest:’Beim Bau des Schulhauses im Jahre 1860 wurden die Kosten von beiden Parteien gemeinsam aufgebrachtund zwar beteiligte sich die Klägerin mit 1913 oder 2.021 faierhy die Beklagte mit 824 oder 871 Talern. Beide Parteien hatten auf Grund gewohnheitsrechtlicher Entwicklung mannigfaltige Rechte und Pflichten gegeneinander. Der erste Lehrer versah zugleich die Organistemsteile bei der Klägerin; er hatte zusammen mit einem 1920 angesteilten zweiten Lehrer das ’Johnrecht in dem - im .Alleineigentum der Klägerin stehenden - Schulhaus. Die Beklagte hatte das Recht, die Schulräume zu dem Unterricht zu verwenden; die Klägerin' benutzte die Schulzirr.raer zu dem Unterricht der Konfirmanden und Vorkonfirmanden, für Kirchengcmeindever-sammlungen und für Übungen des kirchlichen Posaunenchors. Die Beklagte zahlte einen Zuschuss für die Dienstwohnung' .des ersten Lehrers. Die Kosten der Reparaturen des Teiles des S chu.lh aus e s, der die Klassenzimmer enthielt, und. die . Kosten für die JTeueinrichtung der Löhnung des zweiten Lehrers sollten auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses der. Gemeindevertretung, des EirchenvorStandes und des Schulvorstandes vom 1. Harz 1920 von der Beklagten getragen werden; dagegen sollte die Klägerin die Kosten für die Reparaturen in der Lehrer.r und Organistenwohnung tragen, jedoch sollte die Gemeindekasse die Hälfte daran ersetzen. Dieser Zustand blieb bis zur Trennung der Ämter am 1. Oktober 1938 bestehen.- Das Berufungsgericht er- ■Mk- ■i i . ■ ■: 13 - örtert sodann die Auseinandersetzungspläne von 1913/1914; ■Es entnimmt diesen -Verhandlungen, dass damals ■‘beide feile das Schu 1 grundstl!ck als zwar "form ei 1 der Elägerin 'gehörig, ;| 'materiell aber; als dem gemeinsamen.Zweck der Unterhaltung des; Klister- 'und;;Eefcramtes:'un : der. Erfüllung der Aufgaben i|| dieses .Amtes dienend angesehen hätt-en. .Aus diesem C-e-: sichtspunkt hätten die Parteien damals eine Teilung des aus dem Verkauf des alten Schulhauses erwarteten Erlöses von.6.000 Lf vorgesehen, wobei unter Anrechnung eines Betrages von 1.000 M für die der Beklagten überlassene Küstersietwende die Klägerin 4 .000 II, die Beklagte 2.000 I.I-habe erhalten sollen. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht-angegriffen worden und; daher zugrunde zu legen.-Wenn das Berufungsgericht in dem von ihm festgestellten Zustand eine enge vermögensrechtliche Beziehung der Parteien zueinander findet, die infolge ihrer gesellschaftsähnlichen -. ITatur den • in §; 18 Abs 1 Nr 3TJmstG ausdrücklich bezeiebneten Rechtsverhältnissen gleich zu erachten sei,-so ist -v das-rechtlich nicht zu beanstanden. 4... Gegen eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs 1 Hr 3 ürastG könnte das Bedenken vorgebracht werden, dass dort -enger als in den oben angeführten Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes - nur von Gesellschaftsverhältnissen die Rede ist, nicht auch von.Beteiligungsverhält-niesen. Ob aus dieser engeren Fassung eine Einschränkung in der Sache selbst entnommen werden kann, ist zweifelhaft/ dagegen Weber lTJV:1949y4295) V ;Eine Gesellschaf t lim Sinne des BGB ($§ 705 ff) liegt nicht vor, nicht nur, weil es -sich um ein öffentlich-rechtliches; Je r h 111 this 4 handelt, auf welches das bürgerliche Recht nicht anwend- 4 4 4 bar ist, sondern auch, weil seine Entstehung nicht auf Vertrag beruht, wie das § 705 BGB voraussetzt» Der Zusammenschluss der Parteien in dem verbundenen Kirchen-und Schulamt beruht auf Gewohnheitsrecht; als durch die Rechtsordnung geschaffenes Rechtsverhältnis;Hesse er sich eher als Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) kennzeichnen» Bur die Anwendung des UmstG kann aber nicht der genaue Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde gelegt werden (Weber asO), .abgesehen davon, dass-die' Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes nicht ohne weiteres übertragen werden kann» Inhaltlich steht das ' zwischen den Parteien vor\der Auseinandersetzung vor-' banden gewesene'Verhältnis der Gesellschaft näher ais ' . der Gemeinschaft« Beide Beile waren zusammengeschlossen : für' einen gemeinsamen;'Zweck, nämlich die‘Ausstattung und Unterhaltung'des'verbundenen Kirchen- und 'Schulamtes;’ ' der Zusammenschluss beruht auf dem Gedanken der ge-me insamen gegenseitigen Unterstützung von Schule und: ' ; ' Kirche in .der religiösen und kulturellen Betreuung der' Ortseingesessenen, die beiden Parteien waren verbunden, um die'dadurch entstehenden persönlichen und sachlichen Aufwendungen gemeinsam zu tragen» Bass diese -Gemeinsamkeit des Zwecks mit der allmählichen Trennung von Staat und Kirche an Bedeutung verier, ändert nichts daran, ' dass sie : die Grundlage''für : die .Verbindung :: c er Parteien war» Demzufolge war auch diese Verbindung nicht wie die •Gemeinschaft des BGB als vorübergehende gedacht, sondern auf'Bauer berechnet» Um einen rein geschäftlichen Zusammenschluss, wie ihn in anderem Zusammenhang (für das Verhältnis enter Ehegatten)der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone nicht "für ausreichend gehalten hat (OGKZ 3-, 375) » / .... .„•• ■ . ■/ 7 ; . 1 in"'17 ' 7 '7 ’ 7 i-: 'v‘, i, ■' .'.'7'. .. .7 .. ' "■!■ ■ 7 , ,n .I. .. -h • • . . handelt es sich nicht7: Bass "'eine 'auf Bauer berechnetVerbindung zur Förderung gemeinsamer Zwecke vorliegt, recht- jsß . ;; ; '> i5 -■ fertigt es, für die Anwendung des § 18: Abs 1• Hr 3. U.mstG die zwis eben den.Karteien bestehenden Beziehungen einen Gesells cheftsverhältnis des bürgerlichen Rechtes gleichzustellen und die genannte Bestimmung auf den vorliegenden Dal 1 en t s pr e ch end an zuw end ein . Dass es sich um eine Auseinandersetzung handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, über das Stellenvermögen müsse .eine Auseinandersetzung stattfinden. Sowohl das Gesetz vom 7. September 1938 nie die zur Durchführung des Gesetzes erlassene Verordnung gebrauchen diesen Ausdruck ' .ständig. Das Vorliegen einer Auseinandersetzung wird auch, Wie dies Berufungsgericht mit Recht .annimmt, nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Küsterschulgrundstück nur Vermögensgegenstände von geringer Bedeutung vorhanden waren, deren privatrechtliches Eigentum ausser Streit war. Das Y/esen der Auseinandersetzung sowohl nach § 30 VUG wie nach dem Gesetz vom 7. September 1938 ist die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Zweckgebundenheit; eine Heohtsgeraeinschaft im Sinne des .bürgerlichen Rechts wird nicht vorausgesetzt (RGZ161, 256 /240 f/) , - ’ .5. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs 1 II r 3 ümstG Hesse sich noch einwenden, dass' diese Bestimmung als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist. Allein die Hatur einer Vorschrift als Sondervorsch.rift schiiesst eine entsprechende Anwendung nicht grundsätzlich aus; sie zwingt nur zu einer besonders sorgfältigen Prüfung', ob 16 die far die Sondervorschrift massgebenden Gesichtspunkte in dem zu entscheidenden Palle zutreffen (EGZ 102, 316 /3207) Insbesondere ist innerhalb des engen Grundgedankens, welcher die Ausnahmevorschrift zugrunde liegt, eine entsprechende Anwendung möglich, soweit der rechtspolitische .Grund fürdie; Sonderregelung auf ähnliche, von dem V/ o r tl aut ' d e s AG e a et z e s nicht'" e r f a s ste Pall e zu tri ff t T;; ün d das gilt gerade auch für § 18 Abs; 1 Nr. 3 UmstG (BayrObliG ■18 ZX! 1951? 24; 1952 , 505), Die Ausnahmevcrsctiriften des § 18 UmstG-beruhen auf Billigkeitserwägungen; es wäre dem Sinne des Gesetzes zuwider , .dieser.; Willen des Gesetz-< - gebers zur Billigkeit in Härte zu verkehren, wenn es ihm nicht gelungen ist, den Kreis der Fälle erschöpfend zu umschreiben, welchen die Ausnahmeregel zugute kommen sollte (BayrObLC- aaO) , 6, Die Beklagte hatte schliesslich geltend gemacht, die Forderung der Klägerin sei nachträglich in eine 0ar lehensforderung umgewandelt worden, damit habe sie den Charakter einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung verloren, Darlehensforderungen seien aber im Verhältnis 10 % 1umgestellt„ Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgte Es ist;davon ausgegsngen, in der Hegel werde nur eine Schuldumv/ar.älung gewollt sein, so dass der bisherige Auseinander set zun&sanspruch bestehen bleibe, wenn er auch nunmehr nach den Vorschriften des Darlehensrechts zu behandeln sei. Eine solche Umwandlung beseitige den Charakter als Auseinander-sethungsforderung nicht. Aber auch eine echte Schuldumschaffung (Hovation)-könne nicht zu dem Verlust des Vorzugsrechts des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG führen, wenn der wirtschaftliche;und rechtliche Zusammenhang - der umgewandelteh Forderung mit der Auseinandersetzung bestehen bleibe und weiterhin ihr wesen als .Auseinandersetzungsforderung bestimmet Dieser:fall;liege'hier-tot, Ui >"r ■ V : : ■' :■■■ ' ■■ FA v: :.U- ; V/* '.■* : 7„: V 1' > : -• : . ,V;; ‘ " • ;_i > da der Zusammenhang der Kl'a ge foi de rung mit der Auseinandersetzung ohne weiteres ersichtliche sei-. Diesen Ausführungen, gegen die die Revision sich-nicht gewendet hat,, ist beizutreten 5 eine Loslösung der Darlehensforderung von dem Auseinar.dersetzungsantrage wurde nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht" fest-stellbar sein., das wäre aber Voraussetzung dafür, dass die ^Forderung' des Vorzugs- ’ •rechts verlustig ginge‘Diese Auffassung entsprich'bä er ständigen Rechtsprechung, des Bundesgerichtshofs (3C-HZ -3', 135 iUw 1952, '99.5 vgl Däubler RJ'w 1952, 486 und die dort erwähnten BntScheidungen des BGH-) 0 Rach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der aus § 97 ZPO'sich ergebenden Kostenfolge zur ückzuv/eisen. •• " .• i"; • ■' V'h \gl:: .v-;". ' ■ • V • T ' '.''‘tu-'1 ’*■ ' " Dr. Pr i t sch Dr .v. Hör mann Br» Ile clc Schuster Br. Oechßler,