Der Kläger ist seit 4* Hai 1939 Eigentümer der im Grund-1 buch von IH^ 00 eingetragenen Grundstücke G^^strasse 0 und 0 auf denen das Weinrestaurant ”zu dem betrieben wurde* Von Oktober* j jetzige Frau verpachtet« Am 30* März 1932 wurde dazu ein Nacht ragsvertrag geschlossen, in dem sich die Witwe ^^f/000 den Eheleuten gegenüber verpflich- Durch notariellen Vertrag vom 17* November 1936 veräusserte die Witwe C^^m^| die Grundstücke G^^-strasse 9 und 0 an Emil der am 10* März 1937 Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 8# März 1937 abgeändert und ergänzt* Unter Aufhebung des letzten Absatzes der oben wiedergegebenen Vereinbarungen wurde dem Käufer "zur Sicherung dafür, dass Frau Store# herbeizuführen, nachkommt,” von der Restkaufpreishypo-tliek von 30 000 GM ein Teilbetrag von 10 000#-GH abgetretene veräusserte durch Vertrag vom 26* März 1939 die Grundstücke an den Kläger, der am 4. Hit Schreiben vom 9.* September 1942 hat die Witwe CM» dem Beklagten gegenüber den Vertrag vom 5* April 1932 zu dem 15# Kürz 1943 gekündigt und Er-teilung der Iös chung sb ewilligung für die Grundschuld verlangt* Der Beklagte hat dieser Kündigung mit Schreiben vom 25* September 1942 widersprochen und den Standpunkt vertreten, der Bierlieferungsvertrag sei noch nicht erledigt, die Herausgabe des Grundschuldbriefes könne daher noch nicht verlangt werden* Im Jahre 1944 hat die Uwe* cBBBB^ vor dem Landgericht in Düsseldorf gegen den Beklagten auf Erteilung der Löechimgsbewilligung für die Grundschuld von 10 000#-GM und auf Herausgabe cles Ö-rund Schuldbriefs geklagt » Durch Urteil vom 28« Kai 1946 - 1 0 38/46 - ist die Klage abgewiesen worden. •|<aus § 812 BGB sei der Klaganspruch nicht begründet, da - die Forderung, deren Sicherung die Grundschuld dienen solle, wirksam entstanden sei und auch noch fortbestehe $ die Grundschuld sei nämlich nicht nur zur Sicherung des Darlehens, sondern'auch als Sicherung für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Bieriieferungsver-trag bestellt, und aus diesem Vertrag stehe dem Beklag-, ten noch eine Schadens er satzforderühg zu* Das Urteil ist rechtskräftig geworden* 4 1« den Beklagten zu verurteilen, auf die im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf-Pempelfort Bl 6727 in Abt, III unter Kr 18 eingetragene Grundschuld zu verzichten, 2» festzustellen, dass der Beklagte bereits seit dem Jahre 194-3 verpflichtet ist, auf die zu 1« genannte Grundschuld zu vernichten und ndt dem Hilfsantrag, den Be3clagten zu verurteilen, die Löschung der zu 1# bczeichnetön Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 650»-DH zu bewilligen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 16» September 1949 =die in erster Linie gestellten Klageanträge abgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt, jedoch mit der Mass-gabe, dass der Beklagte in die Löschung einzuwilligen habe Zug um Zug gegen Zahlung von 1000.-DM. 2» festcusteilen, dass der Beklagte bereits seit 1943 verpflichtet ist, auf die Grundschuld zu verzichten. Hit einem weiteren Hilfsantrag begehrte er, d~n Beklagten zu verurteilen, die Löschung der bezeichnet en Grundschuld zu bewilligen, Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Schadensersatzforderung aus dem Vertrag vom 14* April 1932 gegen die Eheleute deren Höhe das Gericht bestimmen möge. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 7* Juni 1950 die Berufung des Deklagten zurückgewiesen und Es hat ferner festgestellt, dass der Beklagte bereits seit dem Jahre 1943 verpflichtet ist, auf die Grundschuld zu verzichten,. ter Bereicherung nach § 812 BGB zu, kraft dessen sie gegen.die Geltendmachung der Grundscliuld dauernd eine Einrede erheben konnte* Sie konnte daher in diesem Falle nach §§ 1169, 1192 BGB verlangen, dass der Beklagte als Gläubiger auf die Grundschuld verzichte* Sie konnte auch auf Zustimmung zur Löschung und auf Herausgabe des Grundschuldbriefs klagen. Mürz 1937 abgetreten worden und bei dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger am A0 Mai 1939 auf diesen übergegangen. Sie hätte sich nach Ansicht der Revision durch die Abtretung die Möglichkeit genommen, von dem Beklagten die Löschung oder Abtretung der Grundschuld zu verlangen, obwohl sie sich verbflichtet gehabt habe, als persönliche Schuldnerin dem Beklagten gegenüber für die Grundschuldrestforderung aufzulcommen und zugunsten des Käufers ihres Grundstücks die Löschung der für den Beklagten eingetragenen Grundschuld herbeizuführen. den Hypothek geschah nur zur Sicherung ihrer Verpflichtung, die für den Beklagten eingetragene Grund schuld zur Löschung zu bringen* Ein Interesse der Witwe die strittige Grundschuld wieder in die Hand zu bekommen, um sie gegen den Ginnidstückseige^^tthner geltend zu machen, lag nicht vor.« 3Für sie handelte es sich, nur darum, die Grund-sekuid zur Löschung zu bringen.Diese Möglichkeit war ihr, wie noch zu erörtern ist und igr§IClage gezeigt hat, durch die Abtretiing nicht genommen worden. und den Beklagten geführten Rechtsstreit 1 0 38/4-6 ergangen sei, wirke auch im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten Rechtskraft® Das Berufungsgericht führt aus, die. U rund schuld nicht nur Eigentümerin des Grundstücks, sondern auch Gläubigerin der Grundschuld und im Verhältnis zu dem Beklagten Grundschuldzedentin gewesen® . Bei dem Verkauf des Grundstücks, also lange vor Rechtshängigkeit des Vorprozesses, habe sie das ihr als Grundstückseigentümerin zustehende Einrederecht an den Käufer abgetreten und den ihr als Grundschuldzedentin züst eilenden Anspruch auf Rückttbertragung der Grundschuld nach Dortfall des^fiduziarischen Sicherungs-swecks behalten® STur diesen letzten Anspruch habe sie im Vorprozess geltend gemacht und nur über ihn habe daö Landgericht entschieden, während in dem Jetzt anhängigen Rechtsstreit der Anspruch aus § 1169 BGB geltend gemacht werde, der aus dem Recht der Witwe als Grundstückseigentümerin zur Zeit der Grundschuldbestellung hergeleitet werde®. Der Anspruch auf Löschungsbewilligung oder Verzicht ruf die Grandschuld ist von der Witwe zwar erst lange nach seiner Abtretung an den Grund stückser-werber gegen den Beklagten im Vorprozess geltend gemacht worden* Hach § 407 Abs 2 2GB muss aber der Kläger ein rechtskräftiges Urteil gegen sich gelten lassen, das in einem nach der Abtretung" zwischen dem Beklagten und der .Witwe anhängig gewordenen Rechtsstreit ergangen ist,, es sei denn, dass der Be-3:lagte die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat* Dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, ergeben sich 3:einerlei Anhaltspunkte* Die Reffclijtslage wäre aber auch dann nicht anders* Nach dem Vertrag vom ß* März 1937 hat sich die Witwe dem Käufer Jegodka gegenüber verpflichtet, die Löschung der Grundschuld herbeizuführen* Sie musste also als ermächtigt angesehen werden, den abgetretenen Anspruch für Rechnung des Klägers im eigenen Hamen gegen den Beklagten Diese Auffassung wäre richtig, wenn die Grundschuld den Eheleuten bestellt oder eine Eigentümergrundschuld ihnen ^ abgetreten worden wäre, die sie dann ihrerseits dem Beklagten weiter abgetreten hätten. In ciiese^ Weise haben sich aber die Vorgänge nicht abgespielt» Der Hach-tragsvertrag zwischen der Witwe und den Eheleuten war nur verpflichtender Beweggrund für % Der Rächtragsvertrag vom 30« März 1932 bestimmte aber!' den Inhalt des schuldrechtlichen Vertrags zwischen Frau 00 und dem Beklagten, soweit er nicht durch diesen Doppelvertrag geändert wurde, wobei allerdings die Frage, ob der Y/we. ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht, durch das zwischen ihnen ergangene Urteil des Vorprozesses entschieden ist. Da dieses Urteil auch für den Kläger Rechtskraft schafft, kann er nicht eine Einrede geltend machen, die ihn berechtigen würde, vom Beklagten Verzicht auf die Grundschuld und die Herausgabe des GrundSchuldbriefs gemäss § 1169 BGB zu verlangen* Die erneute Prüfling, welche Verpflichtungen die Witwe schuldrechtlich dem Beklagten gegenüber übernommen hat, d*h* in welchen Umfange sie sich verpflichtet hat, für die Verpflichtung der Eheleute gegenüber dem Beklagten einzustehen, ist daher nicht mehr möglich* Es bedarf deshalb nicht mehr der Erörterung der Gründe, jaus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Witwe ommm damit der Kläger hafte dem Beklagten nur für die Rückzahlung" des Darlehens von 10 000*-RH, das der Beklagte den Eheleuten gewährt hat, nicht auch für die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen, die und auf Herausgabe des Grundschuldbriefs - der Hauptantrag des Klägers - ist daher nicht begründet* Der Kläger hat aber hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Löschung der Grundschuld zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 650*-DM oder Zug um Zug gegen Erfüllung der Schadens-ersatzforderung des Beklagten gegen die ^heleute aus dem Vertrag vom 14# April 1932, deren Höhe das Gericht fest st eilen möge* Damit macht der Kläger den dinglichen Anspruch geltend, wonach er nach ordnungsrnässiger Kündigung gemäss § 1193 EGB oder nach Ablauf der vereinbarten Frist gegen Zahlung der vereinbarten Summe die Löschung oder die jbertr der Crundschuld auf sich verlangen kann* jetzt schon ein Kocht auf Kündigung der Grund schuld hat, und es erhebt sich die Präge, ob die dem Beklagten gemachten Zahlungen solche sind, die nach § 1191 BGB aus dem Grundstück entrichtet wurden und die Grundschuld schock? aus mit Recht, auf diesen Anspruch nicht eingegangen» wird aber von Bedeutung, wenn der in erster "Binie geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht begründet ist« Er muss daher nunmehr geprüft werden** Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurü c kzuv erweisen«
Rc- 'V"'-' *.Ar'V "ö-\'- ' '-; '•«.:•’• ^«••>v:.;-.:--'''-*'-;:t-.t..; ’ 2335 101 J0 Pür das Nachschlagewerk! ^ Glicht für die amtliche Sammlung! Gesetz: BGB ?§ 1169, 407 Ahs 2, ZPO § 325 Rechtssatz:löVeräussert der Grundstückseigentümer Geschäfts (n 1169, 1192 BGB) nur durch Abtre- ^ tung. die auch stillschweigend geschehen kann, auf den Grundstückserwerber Über* * •',x//;Vn > Macht der frühere Grundstückseigentümer nach * der Abtretung im Einverständnis rr.it dem Grund- \V'Td| , stüc3:serwerber diesen Anspruch im T/ege der Klage : gegen den Grund schuldgläubiger geltend, so wirkt . V das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil . Rechtskraft auch im Verhältnis zwischen dem jetzi^V^*^ gen Eigentümer und dem Grundsc! xildgl&ubiger* Aktenzeichen: V ZR 62/50 Urteil vom 30« ITovember 1951 OBG Düsseldorf J_ZE_ 62/50 Verkündet am 30.November 1S51 ils Klett,Justizangestellter *r Urlaxndsbeamter der Geschäftsstelle- des Bundesgerichtshofs; Im. Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann G in H^Bfcs'fcr&sse 6* Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten, Revisionsklägers* - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« - gegen den Kaufmann Heinrich B^^strasse 0 - Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br® hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30® Kovember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br« Pritsch und der Bundesrichter Br« Tasche, Br. Heck, Schuster und Br« Oechßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird, das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in * BUsseldcrf vom 7« Juni 1950 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« . Von Rechts wegen ^ ♦ Tatbestand: Der Kläger ist seit 4* Hai 1939 Eigentümer der im Grund-1 buch von IH^ 00 eingetragenen Grundstücke G^^strasse 0 und 0 auf denen das Weinrestaurant ”zu dem betrieben wurde* Von Oktober* j 1931 bis IO« März 1937 war die Y/itwe Haria C^((|^^EigenJ tümerin dieser Grundstücke. Sie hatte durch Vertrag j vom 29» März 1932 das Y/einrestaurant "zu dem 30000” für. die Dauer von 10 Jahren an Frau Agnes 38^0) > die • jetzige Frau verpachtet« Am 30* März 1932 wurde dazu ein Nacht ragsvertrag geschlossen, in dem sich die Witwe ^^f/000 den Eheleuten gegenüber verpflich- tete, sich eine Eigentümergrundschuld über 10.000.-RM zu bestellen und ,!den gebildeten GrundSchuldbrief der Ehefrau Z'^^0 mit der erforderlichen Abtretiixigsurkunde zwecks Beleihung zur Verfügung zu stellen*” Durch notarielle Erkunde von 5. April 1932 bewilligte und beantragte die Witwe (00000 die Eintragung einer bis zu dem 1« April 1942 unkündbaren und von da an mit halbjähriger Frist kündbaren Grundschuld von 10.000.-Gl! zu ihren Gunsten* Diese am 6. April 1932 im Grundbuch unter Nr 18 eingetragene Eigentümergrundschuld trat die Witwe ^0//0^0 durch notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom 12. April 1932 unmittelbar an den Beklagten abj Am 14* April 1932 schloss der Beklagte mit den Eheleuten X00 privat schriftlich einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag, demzufolge er ein Darlehen von 10.000.-EH gewährte, während die Eheleute Krupp als Gegenleistung die Verpflichtung Übernahmen, das in ihrer Gaststätte zu dem Ausschank kommende Bier und Mineralwasser ausschliesslich beim Beklagten zu beziehen und diesen Bierbesug nicht vor dem 30« April 1942 bezw. vor Abnahme von 2400 hl Bierf die in monatlichen Mindestmengen von 20 hl abzunehmen waren, einziisteilen* In § 4 dieses Vertrages heisst es: ♦ h feto • \ l r... "Als Sicherheit für die obige Schuld und für die Erfüllung des gegenwärtigen Vertrages bestellt Frau 1Twe* zugunsten II. G. (des Beklagten) auf ihrem Anwesen Gf^strasse£ - 0 in eine Grundscliuld von 10.000.-RK nach Vorgang von 30.000.-KI an II* Rangstelle* Der Grundschuldbrief wurde von Frau Witwe durch Vermittlung der Eheleute an Herrn am 12* April 1932 ausgehändigt.n Durch notariellen Vertrag vom 17* November 1936 veräusserte die Witwe C^^m^| die Grundstücke G^^-strasse 9 und 0 an Emil der am 10* März 1937 im Grundblich als Eigentümer eingetragen wurde. Die zugunsten des Beklagten eingetragene Grundschuld von 10 000.-GM wurde nicht auf den von zu zahlen- den Kaufpreis angerechnet. Es wurde vielmehr verein-barts "Auf den Kaufgrundstücken stellt für Herrn Hermann G^m^ eine Grundschuld von 10.000«-GM eingetragen. Hierauf sind 5000*-GM getilgt worden, welche von der Verkäuferin auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen sind«"*** " Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Kauf-* grundstücke auch v/eiterhin bis zur endgültigen Tilgung dinglich noch für die Grundschuldrestforderung von 5C00.-GM nebst ITebenleistungen haften. Für den Fall, dass die Ehefrau Heinrich mit Zahlung der Zinsen bezw. Tilgungsraten hinsichtlich der vorerwähnten Grundschuldrestforderung in Rückstand bleiben sollte, verpflichtct sich die Verkäuferin, Frau Wwe. hiermit als persönliche Schuldnerin dem Herrn Hermann gegenüber, für diese Grund- schuldrestforderung aufzukommen und zu haften." — 4 — ferner: "Die Verkäuferin, Prau Uwe. verpflichtet sich hiermit, über einen rangersten Teilbetrag von 5000.-GH des Kaufpreisrestbetrags. Von 30 CQO.-GM nicht ohne Zustimmung des Käufers zu verfügen, solange die Grunds chuldre st ford erung von 5000*-GH zugun-, sten des Herrn G^j(^ besteht*'1 Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 8# März 1937 abgeändert und ergänzt* Unter Aufhebung des letzten Absatzes der oben wiedergegebenen Vereinbarungen wurde dem Käufer "zur Sicherung dafür, dass Frau Store# ihrer Verpflichtung, die Löschung der für Herrn K* G^f^ eingetragenen Grundschuld von 10*000.-GM herbeizuführen, nachkommt,” von der Restkaufpreishypo-tliek von 30 000 GM ein Teilbetrag von 10 000#-GH abgetretene veräusserte durch Vertrag vom 26* März 1939 die Grundstücke an den Kläger, der am 4. Mai 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Ober die Gründiiehuid^wurde in diesem Vertrag vereinbart: " i)er Ankäufer tritt in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Vertrag vom 17# 11# 1936 und den Ergänzungsvertrag vom 8#‘ 3# 1937 ein* Ihm stehen sonach insbesondere alle Rechte zu, "die dem Verkäufer von der Vorbesitzeriri (Wwe. hin- sichtlich der Löschung der noch eingetragenen Gruhd-schuld von 10 000#-GM eingeräumt sirid#^ X Im August 1942 wurde das Weinrestaurant "zu dem. durch Kriegseinwirkung zerstört. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Eheleute zwar die Darlehens summe von 10 000*-RM zurückbezahlt, sie waren aber ihren Verpflichtungen aus dem Bier- und Mineralwasserbezugsyertrag vom 14# April 1932 nicht nachgekommen* An Bier hatten sie nur 906, 13 hl abgenommen# V4. .U'-- * 5 Hit Schreiben vom 9.* September 1942 hat die Witwe CM» dem Beklagten gegenüber den Vertrag vom 5* April 1932 zu dem 15# Kürz 1943 gekündigt und Er-teilung der Iös chung sb ewilligung für die Grundschuld verlangt* Der Beklagte hat dieser Kündigung mit Schreiben vom 25* September 1942 widersprochen und den Standpunkt vertreten, der Bierlieferungsvertrag sei noch nicht erledigt, die Herausgabe des Grundschuldbriefes könne daher noch nicht verlangt werden* Im Jahre 1944 hat die Uwe* cBBBB^ vor dem Landgericht in Düsseldorf gegen den Beklagten auf Erteilung der Löechimgsbewilligung für die Grundschuld von 10 000#-GM und auf Herausgabe cles Ö-rund Schuldbriefs geklagt » Durch Urteil vom 28« Kai 1946 - 1 0 38/46 - ist die Klage abgewiesen worden. In den Gründen hat das Landgericht ausgeführt, die Gx^undschuld selbst sei wirksam bestellt $ •|<aus § 812 BGB sei der Klaganspruch nicht begründet, da - die Forderung, deren Sicherung die Grundschuld dienen solle, wirksam entstanden sei und auch noch fortbestehe $ die Grundschuld sei nämlich nicht nur zur Sicherung des Darlehens, sondern'auch als Sicherung für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Bieriieferungsver-trag bestellt, und aus diesem Vertrag stehe dem Beklag-, ten noch eine Schadens er satzforderühg zu* Das Urteil ist rechtskräftig geworden* 4 Im März 1949 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag: 1« den Beklagten zu verurteilen, auf die im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf-Pempelfort Bl 6727 in Abt, III unter Kr 18 eingetragene Grundschuld zu verzichten, **• 6 — 2» festzustellen, dass der Beklagte bereits seit dem Jahre 194-3 verpflichtet ist, auf die zu 1« genannte Grundschuld zu vernichten und ndt dem Hilfsantrag, den Be3clagten zu verurteilen, die Löschung der zu 1# bczeichnetön Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 650»-DH zu bewilligen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.» Das Landgericht hat durch Urteil vom 16» September 1949 =die in erster Linie gestellten Klageanträge abgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt, jedoch mit der Mass-gabe, dass der Beklagte in die Löschung einzuwilligen habe Zug um Zug gegen Zahlung von 1000.-DM. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung, der Kläger Anschliissberufung ein. Der Beklagte beantragtes 1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts den Kläger mit der Klage abzuweisen, soweit dies nichtt bereits durch das angefochtene Urteil geschehen ist, 2» die Anschlussberufiing des Klägers sowie dien Eventualantrag und den Hilf saut rag kostenfällig zurttck-zuwelsen» Der Kläger beantragte, die Berufung des Beklagten zu-* . rtickzuweisen, auf die Anschlus sberufung das angefochtene Urteil absuändern und 1» den Beklagten zu verurteilen, auf die Grundschuld zu verzichten und den Grundschuldbrief herauszugeben, 2» festcusteilen, dass der Beklagte bereits seit 1943 verpflichtet ist, auf die Grundschuld zu verzichten. Eilfsweise beantragt© er, den Beklagten zu verurteilen« die Löschung der Grundochuld Zug um Zug gegen Zahlung von 650*-DM zu bewilligen. Hit einem weiteren Hilfsantrag begehrte er, d~n Beklagten zu verurteilen, die Löschung der bezeichnet en Grundschuld zu bewilligen, Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Schadensersatzforderung aus dem Vertrag vom 14* April 1932 gegen die Eheleute deren Höhe das Gericht bestimmen möge. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 7* Juni 1950 die Berufung des Deklagten zurückgewiesen und ^>i—i auf die A ns chliis sb erufung des Klägers den Beklagten verurteilt, t.uf die Grundschuld zu verzichten und den Grundschuldbrief an den Kläger heraus zugeben. Es hat ferner festgestellt, dass der Beklagte bereits seit dem Jahre 1943 verpflichtet ist, auf die Grundschuld zu verzichten,. . 9 *. Hit der Revision begehrt der Beklagte Zurückweisung der Anseklussberiifung des Klägers und auf seine Berufung Abweisung der Klage in vollem Umfange, hilfsweise Zurückverweisung. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision* Ent s chei dungsgründe 8 Die frühere Eigentümerin der strittigen Grundstücke des Klägers, die Witwe hatan diesen Grund- stücken eine Ei gentüjnergrundsehuld. bestellt und diese an den Beklagten abgetreten. Bür den Ball, dass die Schuld, deren Sicherung die Grund schuld diente, nicht zur Entstehung gelangte oder später wegfiel, stand der Wwe. ein Anspruch aus ungerechtfertig- •\S • **. * • 4 * •••* . X :.N ter Bereicherung nach § 812 BGB zu, kraft dessen sie gegen.die Geltendmachung der Grundscliuld dauernd eine Einrede erheben konnte* Sie konnte daher in diesem Falle nach §§ 1169, 1192 BGB verlangen, dass der Beklagte als Gläubiger auf die Grundschuld verzichte* Sie konnte auch auf Zustimmung zur Löschung und auf Herausgabe des Grundschuldbriefs klagen. Das Berufungsgericht stellt fest, dieses Einrederecht sei bei der Übertragung des Eigentums am Grundstück an den Erwerber des Grundstücks am 10. Mürz 1937 abgetreten worden und bei dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger am A0 Mai 1939 auf diesen übergegangen. Es nimmt dabei an, aus'der Gesamtheit der in den Grundstttcksveräusserungsvertrügen vom 17* November 1936 und vom 26. Mürz 1939 getroffenen Abreden ergebe sich eine stillschweigende Vereinbarung über die Abtretung des Einrederechts. Die Revision hält diese Auslegung des Berufungsgerichts für rechtlich unmöglich, da sich die Witwe <*■■» äurch die Abtretung des Einrederechts in eine überaus missliche Lage gebracht hätte. Sie hätte sich nach Ansicht der Revision durch die Abtretung die Möglichkeit genommen, von dem Beklagten die Löschung oder Abtretung der Grundschuld zu verlangen, obwohl sie sich verbflichtet gehabt habe, als persönliche Schuldnerin dem Beklagten gegenüber für die Grundschuldrestforderung aufzulcommen und zugunsten des Käufers ihres Grundstücks die Löschung der für den Beklagten eingetragenen Grundschuld herbeizuführen. Sie hätte sich andererseits auch dadurch schlecht gestellt, dass sie in dem mit dem Käufer 8. März 1937 abgeschlossenen Vertrag von ihrer Re'stkaufpreishypothek von 30 000.-GM einen Teilbetrag von 10 OOÖ.-GM an JBH abgetreten habe. Damit hätte sie eine Sicherung für den — 9 •* Kaufpreis aufgegeben, W W ** v ,** . /. ^ / . Interessen niir. was sie ohne Schädigung ihrer tun k'&inen^’wenn, sic dieMöglichkeit gehabt hätte, die dem Beklagten überlassene Grund scliuld wieder zu bekommen und sie gegen den G-rundstÜckseigentümer geltend zu machen« 4 Biese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Y/enn die Revision sagt, eine Abtretung von Einrederechten gebe es nicht, so beachtet sie nicht, dass die Einrede nur die Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem klageweise vorgehenden Gläubiger ist. Dieser Anspruch kann unbedenklich abgetreten werden, Y/enn also von Abtretung von Einrederechten gesprochen wird, so kann dies höchstens als eine ungenaue Ausdrucksweise gerügt, nicht aber sachlich für unmöglich erklärt werden* Bass diese Abtretung auch stillschweigend geschehen kann, ist im Schrifttum anerkannt (vgl Strohal in JherJB 59# 194 Anm 63; Rissen JY/ 1806, SC3 /"SO])/)* Bie Abtretung verstösst auch nicht so gcjcn die Interessen der Witwe dass sie von ihr unmöglich als gewollt^angesjehen werden könnte* Bie teilweise Abtretung der die Restkaufpreisforderung der Witwe sichern- den Hypothek geschah nur zur Sicherung ihrer Verpflichtung, die für den Beklagten eingetragene Grund schuld zur Löschung zu bringen* Ein Interesse der Witwe die strittige Grundschuld wieder in die Hand zu bekommen, um sie gegen den Ginnidstückseige^^tthner geltend zu machen, lag nicht vor.« 3Für sie handelte es sich, nur darum, die Grund-sekuid zur Löschung zu bringen.Diese Möglichkeit war ihr, wie noch zu erörtern ist und igr§IClage gezeigt hat, durch die Abtretiing nicht genommen worden. r i • n |! ii ?» ' ;.i j! Die Revision nacht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, das Urteil, das in den vor den Landgericht Düsseldorf zwischen der üwe»0^m^ und den Beklagten geführten Rechtsstreit 1 0 38/4-6 ergangen sei, wirke auch im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten Rechtskraft® Das Berufungsgericht führt aus, die. im* früheren und die im jetzigen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche deckten sich nicht® Die Uwe® sei bei Bestellung und Abtretung der U rund schuld nicht nur Eigentümerin des Grundstücks, sondern auch Gläubigerin der Grundschuld und im Verhältnis zu dem Beklagten Grundschuldzedentin gewesen® . Bei dem Verkauf des Grundstücks, also lange vor Rechtshängigkeit des Vorprozesses, habe sie das ihr als Grundstückseigentümerin zustehende Einrederecht an den Käufer abgetreten und den ihr als Grundschuldzedentin züst eilenden Anspruch auf Rückttbertragung der Grundschuld nach Dortfall des^fiduziarischen Sicherungs-swecks behalten® STur diesen letzten Anspruch habe sie im Vorprozess geltend gemacht und nur über ihn habe daö Landgericht entschieden, während in dem Jetzt anhängigen Rechtsstreit der Anspruch aus § 1169 BGB geltend gemacht werde, der aus dem Recht der Witwe als Grundstückseigentümerin zur Zeit der Grundschuldbestellung hergeleitet werde®. Diese Trennung des ursprünglich der Witwe zustehenden Anspruchs in zwei Ansprüche, die Übrigens im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vonr 28® Mai 1946 keine Stütze findet, muss, wie die Revision mit Recht hervorhebt, mit dem Reichsgericht (RGZ 135, 357 abgelehnt werden® Mit deti Augenblick der Abtretung der Eigentümergrundsckuld an den Beklagten verlor diese als solche ihre Bedeutung die Sachlage war keine andere®als ob die Witwe die Grundschüld v^n vornherein für den Beklagten bestellt hätte, und die Abreden, die sie mit ihm traf, berührten Uf sie nicht in ihrer Eigenschaft als bisherige Grundschuldglüubigerin, sondern als Eigentümerin der belasteten Grundstücke« 3)er Anspruch, der von der Witwe an den neuen Grundstücks- eigentümer abgetreten wurde^ von ihr'im Vorprozess geltend gemacht wurde und im jetzigen Hechtsstreit in erster Linie erhoben wird, ist also ein und derselbe Anspruch* Dabei kann es keinen Unterschied begründen, dass der IClagantrag im Vorprozess auf Erteilung der Löschungsbewilligung, in diesem Rechtsstreit auf Versieht auf die Grundsclmld gestellt war, denn in beiden Anträgen wird als weiterer Inhalt des Anspruchs die Herausgabe des Gnxndschuld-briefs gefordert* Der Anspruch auf Löschungsbewilligung oder Verzicht ruf die Grandschuld ist von der Witwe zwar erst lange nach seiner Abtretung an den Grund stückser-werber gegen den Beklagten im Vorprozess geltend gemacht worden* Hach § 407 Abs 2 2GB muss aber der Kläger ein rechtskräftiges Urteil gegen sich gelten lassen, das in einem nach der Abtretung" zwischen dem Beklagten und der .Witwe anhängig gewordenen Rechtsstreit ergangen ist,, es sei denn, dass der Be-3:lagte die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat* Dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, ergeben sich 3:einerlei Anhaltspunkte* Die Reffclijtslage wäre aber auch dann nicht anders* Nach dem Vertrag vom ß* März 1937 hat sich die Witwe dem Käufer Jegodka gegenüber verpflichtet, die Löschung der Grundschuld herbeizuführen* Sie musste also als ermächtigt angesehen werden, den abgetretenen Anspruch für Rechnung des Klägers im eigenen Hamen gegen den Beklagten * geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung ist zulässig (vgl EGZ 91, 390 ^?967l EG in JV7 1929, 1747, «“• 12 — #l Stein-Jonas Vorbem.I, 3 vor § 50 ZPO), sie hat aber die Wirkung, dass das ergehende Urteil Rechtskrafts-Wirkung ge;;en den A bt r e t ung s empfang er hat (vgl HG in JW 1929, 1747), Das Berufungsgericht sieht den Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld in einem Sicherungsbest ellüngsvert rag, der zu dem dinglichen Geschäft der Grundschi;ldbeStellung im Verhältnis von Verpflich-tungs- zu Erfüllungsgeschäft stehe* Daneben stehe die Forderung, deren Sicherung die Grundschuld diene. Als Sichernngsbestellungsvertrag sieht es den zwischen der Witwe und den Eheleuten am 30* März 1932 ge .chlossenen Rächtragsvertrag an. Diese Auffassung wäre richtig, wenn die Grundschuld den Eheleuten bestellt oder eine Eigentümergrundschuld ihnen ^ abgetreten worden wäre, die sie dann ihrerseits dem Beklagten weiter abgetreten hätten. In ciiese^ Weise haben sich aber die Vorgänge nicht abgespielt» Der Hach-tragsvertrag zwischen der Witwe und den Eheleuten war nur verpflichtender Beweggrund für % einen doppelten Vertrag zwischen der Witwe C^HÜ^ und dem Beklagten, einen schuldrechtlichen und einen dinglichen, die beide in dem Vertrag über die Abtretung, der Eigentümergrundschuld "vom 12* April 1932 enthalten waren. Der Rächtragsvertrag vom 30« März 1932 bestimmte aber!' den Inhalt des schuldrechtlichen Vertrags zwischen Frau 00 und dem Beklagten, soweit er nicht durch diesen Doppelvertrag geändert wurde, wobei allerdings die Frage, ob der Y/we. ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht, durch das zwischen ihnen ergangene Urteil des Vorprozesses entschieden ist. Da dieses Urteil auch für den Kläger Rechtskraft schafft, kann er nicht eine Einrede geltend machen, die ihn berechtigen würde, vom Beklagten Verzicht auf die Grundschuld und die Herausgabe des GrundSchuldbriefs gemäss § 1169 BGB zu verlangen* Die erneute Prüfling, welche Verpflichtungen die Witwe schuldrechtlich dem Beklagten gegenüber übernommen hat, d*h* in welchen Umfange sie sich verpflichtet hat, für die Verpflichtung der Eheleute gegenüber dem Beklagten einzustehen, ist daher nicht mehr möglich* Es bedarf deshalb nicht mehr der Erörterung der Gründe, jaus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Witwe ommm damit der Kläger hafte dem Beklagten nur für die Rückzahlung" des Darlehens von 10 000*-RH, das der Beklagte den Eheleuten gewährt hat, nicht auch für die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen, die vdiese in dem Darlehens- und Bierlioferungsvertrag vom 14* April 1932 dem Beklagten gegenüber übernommen hatten* Auch auf die Angriffe, die die Revision gegen dieses Ergebnis des Berufungsgerichts erhebt, die auf §5 892 u* 1157 BGB gestützt werden und mit denen die Beweiswürdigung bemängelt wird, braucht nicht eingegärigen zu werden* Der auf § 1169 BGB gestützte Anspruch des Klägers auf Verzicht des Beklagten auf die strittige Grundschuld . und auf Herausgabe des Grundschuldbriefs - der Hauptantrag des Klägers - ist daher nicht begründet* Der Kläger hat aber hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Löschung der Grundschuld zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 650*-DM oder Zug um Zug gegen Erfüllung der Schadens-ersatzforderung des Beklagten gegen die ^heleute aus dem Vertrag vom 14# April 1932, deren Höhe das Gericht fest st eilen möge* Damit macht der Kläger den dinglichen Anspruch geltend, wonach er nach ordnungsrnässiger Kündigung gemäss § 1193 EGB oder nach Ablauf der vereinbarten Frist gegen Zahlung der vereinbarten Summe die Löschung oder die jbertr der Crundschuld auf sich verlangen kann* Hier let sv.iscke: der Parteien strittig. ob der Häger r-> 14 - jetzt schon ein Kocht auf Kündigung der Grund schuld hat, und es erhebt sich die Präge, ob die dem Beklagten gemachten Zahlungen solche sind, die nach § 1191 BGB aus dem Grundstück entrichtet wurden und die Grundschuld schock? ganz oder teilweise getilgt haben. Dabei ist zu beachten, dass bei ITebeneinanderbestelien einer schuldrechtlichen Verpflichtung und einer Grundschuld Zahlungen regelmässig als| auf die persönliche Schuld gemacht gelten (vgl OLG Düsseldorf in HER .1936 ITr 402)« Das Berufungsgericht ist, von seinem Standpunkt? aus mit Recht, auf diesen Anspruch nicht eingegangen» wird aber von Bedeutung, wenn der in erster "Binie geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht begründet ist« Er muss daher nunmehr geprüft werden** Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurü c kzuv erweisen« Dr« Pritsch Dr. lasche Dr« Heck Schuster Dr« Oechßler 4