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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an, weil die Verjährung des im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dadurch erneut begonnen hatte, dass der Beklagte im Januar 2005 weitere 30.000 € gezahlt und dadurch den Anspruch der Kläger im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat. Der Beklagte hat durch die Zahlung zu erkennen ergeben, dass er bereit ist, das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen - ggf.erneut - zu kaufen und auf diese Weise Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages abzuwenden. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 212 BGB § 97 ZPO
BeschwerdeverfahrenserneutBeschwerdeHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 62/10
vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an, weil die Verjährung des im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dadurch erneut begonnen hatte, dass der Beklagte im Januar 2005 weitere 30.000 € gezahlt und dadurch den Anspruch der Kläger im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat. Dass die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen waren, ist unerheblich. Der Beklagte hat durch die Zahlung zu erkennen ergeben, dass er bereit ist, das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen - ggf. erneut - zu kaufen und auf diese Weise Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages abzuwenden. Das genügt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 205.455,54 €.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	Czub
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2009 -60 631/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - 22 U 89/09 -
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2009 -60 631/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - 22 U 89/09 -