"Di^ Verkäuferin ist verpflichtet, die völlige Raureifmachurg des Grundstücks auf ihre Kosten herbeizuführon, insbesondere den Kanal von der Grund3tüoksgrenze an an den bereits bestehenden Hauptkanal anzuschließen, Wasser, Gas und 2trOman Schluß bis zur GrundStücksgrenze bei der seiner- Die Klägerin ist inzwischen im Wege der Erbfolge als Eigentümerin des verkauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Von dieser Forderung der Stadt setzte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Verpflichtung, die Straßenherstellungskosten zu tragen, unbeschränkt auf die Beklagte übergegangen und diese zur Freistellung verpflichtet sei. Sie hat deshalb beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Zahlung des gemäß §§ 127 ff BBauG auf das Grundstück Fl. Nr. Sie hat sich u.a. auf den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. 1.Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die der Beklagten obliegende Verpflichtung, den künftig auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Anteil an den Straßensicherungskosten zu tragen, verjährt ist. Sollte dies zu verneinen sein, so kommt es darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Verpflichtung mit Erfolg auf den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage berufen kann. 2. Das Berufungsgericht hält den Frei Stellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte deshalb nicht für verjährt, weil er erst "entstanden” im Sinne des § 198 BGB sei, als Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß bei Schuldverhältnissen mit der Entstehung des Gläubigerrechts der Anspruch im Sinne des § 198 BGB entstehe; der Anspruch der Klägerin auf Übernahme des auf ihr Grundstück entfallenden Anteils an den Straßensicherungskosten sei deshalb schon mit Abschluß des Kaufvertrags vom 7. Januar 1930 entstanden; er habe von diesem Zeitpunkt ab auch durch Feststellungsklage geltend gemacht werden können mit der Folge, daß die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB unterbrochen worden wäre. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den künftig auf ihr Grundstück entfallenden Anteil an den Straßensicherungskosten zu tragen, unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der 30jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Biese Voraussetzungen waren aber, wie dem Berufungsgericht weiter zu folgen ist, hier erst gegeben, als die Stadt am 7« Bezember 1967 an die Klägerin wegen des von ihr als Grundstückseigentümer in geschuldeten Erschließungskostenbeitrags herangetreten war. Hier geht es aber nicht um die Kauf-preisforderung der Baugenossenschaft in Höhe von 13 510,20 GM, die in der Tat bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrags vom 7. Bie Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte vor dem 7. standene Anspruch aus irgendwelchem Grunde zur Zeit mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden kann (Staudinger aaO), sich also der gesamte Tatbestand» auf Grund dessen der Gläubiger fordern kann und der zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gehört, erfüllt hat (BGB RGRK aaO)• Nach seiner Auffassung hat die Beklagte zunächst nichts dafür dargetan, daJ3 die Vertragsteile damals vom Portbestand der für die Straßensicherungs-kosten maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgegangen seien und daß sie ferner übereinstimmend an eine baldige Bebauung gedacht hätten. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, es habe sich bei dieser enormen Kostensteigerung um wirtschaftliche Veränderungen gehandelt» die alle ln gleicher Weise betroffen hätten; außerdem sei die Baugenossenschaft O^m^ bei Abschluß des Kaufvertrags bewußt das Risiko einer möglicherweise falschen Beurteilung der Höhe des künftig zu erwartenden Ersohließunge-kostenanteile eingegangen. Es hält die Erfüllung der Infrage stehenden Vertragspflioht der Beklagten deshalb für zu demutbar, well es sich bei ihr um ein leistungsstarkes großes Unternehmen handle, dem die Erfüllung der Verpflichtung offenkundig keinerlei Schwierigkeiten bereite; außerdem habe die Beklagte die Nachprüfung, ob die Freistellungsverpflichtung für sie wirtschaftlich untragbar sei, dadurch verhindert, daß sie über die Wertsteigerung des im Zusammenhang mit der Schuldübernahme erworbenen damaligen Grundbesitzes der Baugenossenschaft keine Darlegungen gemacht habe. Die Revision meint demgegenüber, bei der Entscheidung der Frage, ob die Geschäftsgrundlage des Vertrags vom 7. Januar 1930 weggefallen sei, komme es ausschließlich auf die Verschiebung der gegenseitigen Leistungen an; es sei deshalb ohne Bedeutung, daß es sich bei der Beklagten um ein leistungsstarkes Unternehmen handle und daß die Beklagte über die Wertsteigerung des von der Baugenossenschaft erworbenen Grundbesitzes keine Darlegungen gemacht habe; es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Baugenossenschaft 0^|[|^ beim Abschluß des Kaufvertrags ein unbegrenztes Risiko eingegangen sei; außerdem sei der Gesichtspunkt allgemeiner wirtschaftlicher Veränderungen, die alle in gleicher Weise betroffen hätten, nicht anwendbar* Die Revision ist weiter der Meinung, daß auf jeden Fall eine Anpassung des Vertrags zu erfolgen habe; diese sei schon deshalb erforderlich, weil im Verhältnis zu den Straßensicherungskosten gemäß § 62 der Bayerischen Bauordnung a.F. die §§ 123 ff BBauG eine grundlegende Erweiterung des Erschließungsaufwandes gebracht hätten* Bei der Entscheidung der Frage, ob sich eine Vertragspartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, ist davon auszugehen, daß vertragliche Vereinbarungen Während dieses u.a. darauf abstellt, daß es sich bei der Kostensteigerung um Wirtschaft liehe Veränderungen handle, die alle in gleicher Weise betroffen hätten, daß es sioh bei der Beklagten um ein leistungsstarkes Unternehmen handle, dem die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung keinerlei Schwierigkeiten bereite, und daß die Beklagte Uber die Wertsteigerung des im Zusammenhang mit der SohuldUbernahme erworbenen ehemaligen Grundbesitzes der Baugenossenschaft O^HH^ keine Angaben gemaoht habe, ist die Revision der Meinung, daß es ausschließlich auf die Verschiebung der in dem Kaufvertrag vom 7, Januar 1930 vereinbarten gegenseitigen Leistungen ankomme. Denn auoh wenn die Meinung der Revision als richtig unterstellt wird, kann die Beklagte nach den PestStellungen des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesohäftegrundlage sioh weder von der Verpflichtung zur Preietellung lösen, noch eine Anpassung des Vertrags verlangen. Ob sich bei dieser Rechtslage für die Beklagte durch das Bundesbaugesetz eine Mehrbelastung ergab, ist jedoch nicht festgestellt und von der Revision auch nicht dargetan worden. Im übrigen hat die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dafür vorgebracht, daß die ursprünglichen Vertragsparteien von dem Fortbestand der für die Straßensicherungskosten maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgegangen seien. Einer abschließenden Entscheidung der vorstehend aufgeführten Zweifelsfragen bedarf es indessen nicht, weil die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus einem anderen Grunde, nämlich deshalb nicht anwendbar sind, weil die Baugenossenschaft nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vertrags vom 7. Damit ist der Beklagten die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt (IM § 242 - Bb - BGB Nr. 47).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 61/71 URTEIL Verkündet am 12. Januar 1973 H i r t h , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Kabe^^und Mgta^werke t NMB, Ki^|HH^lstraße durch die Vor^andsmit^Bieder Dr. K. Hermann Bfl^^Mu.a., __ AG, vertreten , Dr. Alexander Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Veronika M geb. Straße f^, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1973 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand In notariellem Kaufvertrag vom 7. Januar 1930 erwarb der Architekt Fritz M^|^, der im Jahre 1964 verstorbene Ehemann der Klägerin, von der Gemeinnützigen Baugenossenschaft 0^[|^ eGmbH in das an der Ecke E und S^pm^straße in N^Ü^ gelegene, bisher unbebaute Grundstück Flurstück Nr. 345/6 (frühere Bezeichnung: Plan Nr. 345 1/6). In Abschnitt III c des Vertrages heißt es: "Di^ Verkäuferin ist verpflichtet, die völlige Raureifmachurg des Grundstücks auf ihre Kosten herbeizuführon, insbesondere den Kanal von der Grund3tüoksgrenze an an den bereits bestehenden Hauptkanal anzuschließen, Wasser, Gas und 2trOman Schluß bis zur GrundStücksgrenze bei der seiner- zeitigen Bebauung des Grundstücks herzustellen und den auf das Grundstück treffenden Anteil an den Straßensicherungskosten zu tragen." Eine Verpflichtung, das gekaufte Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bebauen, ging der Ehemann der Klägerin nicht ein. Es lag in seinem freien Ermessen, wann er das Grundstück bebauen würde. Die Baugenossenschaft 0^^^ beschloß in der Hauptversammlung vom 15. Dezember 1938 ihre Auflösung. Für diesen Fall sah die Satzung vor, daß den Genossen nur ihr Geschäftsguthaben zurückgezahlt wird und daß das dann verbleibende Genossenschaftsvermögen an die Firma Kabel- und Metallwerke N^BPAG, fällt. Dieses Unternehmen hatte sich u.a. verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten der Genossenschaft einzutreten. Die Kabel- und Metallwerke NAG ist in die Kabel- und Metallwerke 1GmbH umgewandelt worden. Deren Vermögen und Verbindlichkeiten sind im Jahre 1969 im Wege der Umwandlung auf die Beklagte übergegangen. Die Liquidatoren der Baugenossenschaft schrieben am 17. Juli 1941 an den Ehemann der Klägerin: ffUm unsere seit Dezember 38 laufende Liquidation zu dem Abschluß bringen zu können, benötigen wir noch Ihre Einverständniserklärung zu dem Übergang unserer Ihnen gegenüber noch bestehenden Ver-pflichtungen auf die Firma Kabel- und Metallwerke AG. Die Übemahmeerklärung der neuen Schuldnerin ruht an. Wir bitten Sie daher, die 2. in Anlage beigefügte Erklärung datiert und mit Ihrer Unterschrift versehen baldmöglichst zurückzusenden." Die beigefügte Erklärung der Kabel- und Metallwerke AG vom 17. Juli 1941 lautete: "Es wird hiermit bestätigt, daß wir lt. Nieder-schriftüber die am 15.12.1958 im Gasthaus zu dem "SflfB"» stattgefundene or- dentMcfie Hauptversammlung der Baugenossenschaft eGmbH in Liquidation, die Ver- pflichtung eingegangen haben, in ai±e Kechte und Pflichten der Genossenschaft einzutreten. Demgemäß übernehmen wir auch alle der Genossenschaft gegenüber dem Architekten Herrn FritzJ^p, nBI^ ^■Jp, General Feldmarschall von obliegenden Verbindlichkeiten und sämtliche ihr gegenüber ihm etwa zustehenden Rechte." Der Ehemann der Klägerin Unterzeichnete die mitübersandte Erklärung am 31. Juli 1941 und leitete sie wieder dem Liquidator zu. Sie hatte folgenden Wortlaut "Ich erteile hiermit meine Zustimmung, daß die von der Baugenossenschaft O^Bfllfe eGmbH in Liquidation, in der Kauf urkunde des Notariats BTvom 7. 1. 1930 (Gesch. Reg. Nr. 76) unter Ziff. III c) mir gegenüber übernommene Verpflichtung, 1) die völlige Baureifmachung des in der Steuergemeinde SflBHlHliB gelegenen Grundstücks PI. Nr. 343 1/6”(eingetragen im Grundbuch des AG NBBA - Bd. 16 S. 282 Bl. 709) herbeizu-funreny 2) den Kanal von der Grundstücksgrenze an den bereits bestehenden Hauptkanal anzuschließen, sowie 3) den Wasser-, Gas- und Stromanschluß bis zur Grundstücksgrenze bei der seinerzeitigen Bebauung des Grundstücks herzustellen, au^di^Pirma Kabel- und Metallwerke NppHP A.-G., übergeht. Die Baugenossenschaft eGmbH in Liquidation, ist damit von allen mir gegen- über bestehenden Verbindlichkeiten befreit.” Die Klägerin ist inzwischen im Wege der Erbfolge als Eigentümerin des verkauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Mit an sie gerichtetem Bescheid vom 7. Dezember 1967 hat die Stadt in Vollzug der §§ 127 bis 135 BBauG und ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 24. Juni 1961 für die Teilherstellung der Eichendorffstraße einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 22 770,06 DM festgesetzt. Von dieser Forderung der Stadt setzte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 1968 in Kenntnis. Sie forderte sie unter Berufung auf die Bestimmungen III c des Kaufvertrags vom 7. Januar 1930 zur Anerkennung ihrer Freistellungsverpflichtung auf. Mit Schreiben vom 14. Februar 1968 lehnte die Beklagte es jedoch ab, die Erschließungskosten zu tragen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Verpflichtung, die Straßenherstellungskosten zu tragen, unbeschränkt auf die Beklagte übergegangen und diese zur Freistellung verpflichtet sei. Sie hat deshalb beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Zahlung des gemäß §§ 127 ff BBauG auf das Grundstück Fl. Nr. 345/6 f der Gemarkung Erlenstegen entfallenden Er-schließungsbeitrags fre izustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich u.a. auf den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die der Beklagten obliegende Verpflichtung, den künftig auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Anteil an den Straßensicherungskosten zu tragen, verjährt ist. Sollte dies zu verneinen sein, so kommt es darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Verpflichtung mit Erfolg auf den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage berufen kann. 2. Das Berufungsgericht hält den Frei Stellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte deshalb nicht für verjährt, weil er erst "entstanden” im Sinne des § 198 BGB sei, als die Stadt am 7. Dezember 1967 an die Klägerin wegen des von ihr als Grundstückseigentümer in geschuldeten Erschließungskostenbeitrags herangetreten sei und dann die Beklagte die Freistellung verweigert habe; erst von diesem Zeitpunkt ab habe die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß bei Schuldverhältnissen mit der Entstehung des Gläubigerrechts der Anspruch im Sinne des § 198 BGB entstehe; der Anspruch der Klägerin auf Übernahme des auf ihr Grundstück entfallenden Anteils an den Straßensicherungskosten sei deshalb schon mit Abschluß des Kaufvertrags vom 7. Januar 1930 entstanden; er habe von diesem Zeitpunkt ab auch durch Feststellungsklage geltend gemacht werden können mit der Folge, daß die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB unterbrochen worden wäre. Damit vermag die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu erschüttern. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den künftig auf ihr Grundstück entfallenden Anteil an den Straßensicherungskosten zu tragen, unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der 30jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Dieser Anspruch ist zwar schon in dem Kaufvertrag vom 7- Januar 1930 vereinbart worden. Seine Verjährung begann jedoch nach § 198 BGB erst mit seiner Entstehung. Entstanden im Sinne dieser Vorschrift ist aber ein Anspruch, sofern er eine Leistung zu dem Gegen- stand hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung verlangt werden kann (RG JW 19t2, 29 Nr. 12). Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist somit, daß der Anspruch gegen seinen Schuldner geltend gemacht werden kann, also klagereif ist (RGZ 83, 354, 356; Staudiriger, BGB 11. Aufl. § 198 Anm. 2; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 198 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 198 Anm. 2). Biese Voraussetzungen waren aber, wie dem Berufungsgericht weiter zu folgen ist, hier erst gegeben, als die Stadt am 7« Bezember 1967 an die Klägerin wegen des von ihr als Grundstückseigentümer in geschuldeten Erschließungskostenbeitrags herangetreten war. Bamit hat die 30jährige Verjährung erst von diesem Zeitpunkt ab zu laufen begonnen. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich etwas anderes auch nicht aus RGZ 62, 178, 179. Bort heißt es nur, daß die Kaufpreisforderung mit dem Abschluß des Kauf Vertrags entsteht. Hier geht es aber nicht um die Kauf-preisforderung der Baugenossenschaft in Höhe von 13 510,20 GM, die in der Tat bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrags vom 7. Januar 1930 entstanden war, sondern um einen Freistellungsanspruch der Klägerin, dessen Entstehung bis zur Anforderung der Stadt vom 7. Bezember 1967 ungewiß war. Bie Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte vor dem 7. Bezember 1967 auch nicht auf Feststellung klagen können. Es genügt zwar, um die Verjährung in Lauf zu setzen, die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage (RGZ 83, 354, 358). Biese Voraussetzung liegt aber erst dann vor, wenn der gegebene. d.h. der bereits ent- standene Anspruch aus irgendwelchem Grunde zur Zeit mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden kann (Staudinger aaO), sich also der gesamte Tatbestand» auf Grund dessen der Gläubiger fordern kann und der zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gehört, erfüllt hat (BGB RGRK aaO)• 3. Bas Berufungsgericht hält auch die Voraussetzungen für den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage nicht für gegeben. Nach seiner Auffassung hat die Beklagte zunächst nichts dafür dargetan, daJ3 die Vertragsteile damals vom Portbestand der für die Straßensicherungs-kosten maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgegangen seien und daß sie ferner übereinstimmend an eine baldige Bebauung gedacht hätten. Bas Berufungsgericht mißt sodann der Behauptung der Beklagten keine Bedeutung bei, daß man am 15. Bezember 1938 mit Erschließungskosten in Höhe von 3 000 RM gerechnet habe, diese sich aber inzwischen mindestens verzehnfacht hätten. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, es habe sich bei dieser enormen Kostensteigerung um wirtschaftliche Veränderungen gehandelt» die alle ln gleicher Weise betroffen hätten; außerdem sei die Baugenossenschaft O^m^ bei Abschluß des Kaufvertrags bewußt das Risiko einer möglicherweise falschen Beurteilung der Höhe des künftig zu erwartenden Ersohließunge-kostenanteile eingegangen. Bas Berufungsgericht nimmt schließlich eine Interessenabwägung vor. Es hält die Erfüllung der Infrage stehenden Vertragspflioht der Beklagten deshalb für zu demutbar, well es sich bei ihr um ein leistungsstarkes großes Unternehmen handle, dem die Erfüllung der Verpflichtung offenkundig keinerlei Schwierigkeiten bereite; außerdem habe die Beklagte die Nachprüfung, ob die 10 - Freistellungsverpflichtung für sie wirtschaftlich untragbar sei, dadurch verhindert, daß sie über die Wertsteigerung des im Zusammenhang mit der Schuldübernahme erworbenen damaligen Grundbesitzes der Baugenossenschaft keine Darlegungen gemacht habe. Die Revision meint demgegenüber, bei der Entscheidung der Frage, ob die Geschäftsgrundlage des Vertrags vom 7. Januar 1930 weggefallen sei, komme es ausschließlich auf die Verschiebung der gegenseitigen Leistungen an; es sei deshalb ohne Bedeutung, daß es sich bei der Beklagten um ein leistungsstarkes Unternehmen handle und daß die Beklagte über die Wertsteigerung des von der Baugenossenschaft erworbenen Grundbesitzes keine Darlegungen gemacht habe; es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Baugenossenschaft 0^|[|^ beim Abschluß des Kaufvertrags ein unbegrenztes Risiko eingegangen sei; außerdem sei der Gesichtspunkt allgemeiner wirtschaftlicher Veränderungen, die alle in gleicher Weise betroffen hätten, nicht anwendbar* Die Revision ist weiter der Meinung, daß auf jeden Fall eine Anpassung des Vertrags zu erfolgen habe; diese sei schon deshalb erforderlich, weil im Verhältnis zu den Straßensicherungskosten gemäß § 62 der Bayerischen Bauordnung a.F. die §§ 123 ff BBauG eine grundlegende Erweiterung des Erschließungsaufwandes gebracht hätten* Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Bei der Entscheidung der Frage, ob sich eine Vertragspartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, ist davon auszugehen, daß vertragliche Vereinbarungen 11 grundsätzlich so, wie sie getroffen sind, erfüllt werden müssen und daß ein Abgehen hiervon nur in besonders liegenden Ausnahmefällen statthaft ist. Diese Voraussetzung ist damn gegeben, wenn das Pesthalten am Vertrag zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die dem benachteiligten Vertragspartner nicht zuzu demuten wären. Ob dies der Pall ist, erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung der Umstände des einzelnen Palles (X*M § 242 - Eb BGB Nr. 27). Was zu diesen Umständen im vorliegenden Pall zu rechnen ist, wird von der Revision anders beurteilt als von dem Berufungsgericht. Während dieses u.a. darauf abstellt, daß es sich bei der Kostensteigerung um Wirtschaft liehe Veränderungen handle, die alle in gleicher Weise betroffen hätten, daß es sioh bei der Beklagten um ein leistungsstarkes Unternehmen handle, dem die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung keinerlei Schwierigkeiten bereite, und daß die Beklagte Uber die Wertsteigerung des im Zusammenhang mit der SohuldUbernahme erworbenen ehemaligen Grundbesitzes der Baugenossenschaft O^HH^ keine Angaben gemaoht habe, ist die Revision der Meinung, daß es ausschließlich auf die Verschiebung der in dem Kaufvertrag vom 7, Januar 1930 vereinbarten gegenseitigen Leistungen ankomme. Ob dies eutrlfft, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn auoh wenn die Meinung der Revision als richtig unterstellt wird, kann die Beklagte nach den PestStellungen des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesohäftegrundlage sioh weder von der Verpflichtung zur Preietellung lösen, noch eine Anpassung des Vertrags verlangen. 12 i Es kann schon zweifelhaft sein, oh überhaupt eine Äquivalenz Störung in dem von der Revision dargelegten Sinn vorliegt. Eine solche käme nur in Betracht, wenn es sich bei der Kostensteigerung (im Sinne einer Erweiterung der Erschließungsleistungen) um eine echte Wertsteigerung und nicht lediglich um eine Folgeerscheinung der Kaufkraftminderung des Geldes handeln würde (vgl. Urteil des Senats vom 21. Dezember I960 - V ZR 56/60, LM § 242 - Bb - BGB Nr. 39). Weiter kann es fraglich sein, ob die Meinung der Revision zutrifft, daß die §§ 123 ff BBauG gegenüber dem bisher geltenden § 62 der Bayerischen Bauordnung a.F. eine grundlegende Erweiterung und Änderung hinsichtlich der Anlagen, für die ein Erschließungsbeitrag erhoben werde, und hinsichtlich des Umfangs des Erschließungsaufwands gebracht hätten. An der von der Revision zitierten Stelle des Kommentars zu dem Bundesbaugesetz von Brügelmann heißt es zwar, daß der Kreis der Anlagen, für die der Erschließungsbeitrag erhoben werde, gegenüber dem bisherigen Recht erweitert worden sei (Einf. V 2 vor §§ 123 ff). An einer anderen Stelle des Kommentars wird aber ausgeführt, daß der Umfang des Erschließungsaufwandes, zu dessen teilweiser Deckung der Beitrag erhoben werde, gegenüber dem herkömmlichen Anliegerbeitragsrecht teils erweitert, teils eingeschränkt worden sei (Einf. V 4 vor §§ 123 ff). Ob sich bei dieser Rechtslage für die Beklagte durch das Bundesbaugesetz eine Mehrbelastung ergab, ist jedoch nicht festgestellt und von der Revision auch nicht dargetan worden. Im übrigen hat die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dafür vorgebracht, daß die ursprünglichen Vertragsparteien von dem Fortbestand der für die Straßensicherungskosten maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgegangen seien. 13 - Einer abschließenden Entscheidung der vorstehend aufgeführten Zweifelsfragen bedarf es indessen nicht, weil die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus einem anderen Grunde, nämlich deshalb nicht anwendbar sind, weil die Baugenossenschaft nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vertrags vom 7. Januar 1930 bewußt das Risiko einer möglicherweise falschen Beurteilung der Höhe des künftig zu erwartenden Erschließungskostenanteils eingegangen ist. Wieso das Berufungsgericht bei dieser Feststellung die Beweislast verkannt haben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Beklagten die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt (IM § 242 - Bb - BGB Nr. 47). 4. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war somit deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Rothe Dr. Freitag Hill Offterdinger von der Mühlen