Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verkaufte den Beklagten durch notariellen Vertrag vom 28. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit bei ihm Vorgelegen hätten, nicht erbracht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß pr bei Abschluß des Vertrags vom 28. In seiner Würdigung dieses Gutachtens bezeichnet das Berufungsgericht es als "nicht auszuschließen”, daß der Sachverständige sich an dem Erscheinungsbild des Klägers am Tage der Unterredung mit diesem - am 14. Das Berufungsgericht geht weiter auf ein Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. Engler ein, der den Kläger im Rahmen eines vorangegangenen Rechtsstreits zwischen . Den weiteren Hinweis des Sachverständigen, der Kläger verhalte sich uneinsichtig und unbelehrbar, unbeirrt verlange er sein vermeintliches Recht, hat das Berufungsgericht auf den damals schwebenden Prozeß bezogen und auf dieser Grundlage dem Gutachten entgegengehalten, daß das damalige Prozeßgericht die Rechtsverfolgung des Klägers für aussichtsreich gehalten habe und daß dies durch den Inhalt des das Verfahren abschließenden gerichtlichen Vergleichs bestätigt werde. “ Stadt tätige Arzt hatte beim Kläger eine wahrscheinlich in die Zeit des Krieges zurückgehende paranoide Form der Schizophrenie festgestellt und auf die Äußerung von Wahnideen des Klägers in Schreiben an verschiedene Behörden bingewiesen, aber auch erwähnt, daß der Kläger "seine geringen persönlichen Angelegenheiten bisher seihst zu regeln vermocht” habe - habe lediglich eine fachärztliche Behandlung für angezeigt gehalten. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß medizinische Laien, die 1954/55 mit dem Kläger in Verbindung gekommen seien, ihn im wesentlichen für geschäftsfähig gehalten hätten. Dazu verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger Ende 1953 einen Ersatzführerschein erhalten und eine schwere Beiwagenmaschine gekauft habe. November 1954, bei dem für den Kläger dessen nach § 1910 BGB bestellter Pfleger mitwirkte, nach Aufhebung der Pflegschaft (Beschluß vom 14. stück verkauft habe, und daß zwei Notare, die vom Kläger abgeschlossene Verträge beurkundet hätten, die Frage der Geschäftsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen gehabt hätten. Nach Hinweisen auf eine Stellungnahme des früheren Pflegers des Klägers, der eine nochmalige psychiatrische Untersuchung des Klägers, aber keine Betreuung seiner Person für notwendig befunden habe, und Ausführungen darüber, daß der streitige Vertrag für den Kläger "ein gutes Geschäft" gewesen sei, gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, den "möglichen Feststellungen der Ärzte und Laien in den Jahren 1954/55” sei nichts Entscheidendes über die damaligen Erwägungen und Willensentschlüsse des Klägers anläßlich des Verkaufs zu entnehmen. Professor Scheller hat zwar ebenfalls nicht an einer schon zur Zeit des Vertragsschlusses beim Kläger vorliegenden wahnhaften Schizophrenie gezweifelt. Eine Stütze für seine Auffassung, daß nicht jede paranoide Schizophrenie mit Geschäftsunfähigkeit gleicbgesetzt werden könne, findet es in einem von den Beklagten vorgelegten, an deren Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben des Professors Dr. Kaess - Universitätsnerven-klinik München -.Dr. Salm stehe mit seiner Auffassung über das Fehlen eines normalen Motivgefüges beim Kläger seit 1942 ”im Widerspruch mit all den Menschen, deren Eindruck vorstehend erwähnt wurde”. Unter Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen Professor Scheller glaubt das Berufungsgericht die Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei Vertragsschluß ’’nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit” feststellen zu können. 1. Entscheidend ist, ob der Kläger sich bei Ver-tragsscbluß in einem die freie Willensbestimmung aus— schließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Entscheidend ist, ob der Kläger bei Vertragsschluß eine freie Entscheidung treffen konnte auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, ob ihm eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob eine freie Willensbildung daran scheiterte, daß seine Willenserklärungen Steht aber eine Beherrschung des Willens durch Wahnideen fest, so ist nicht zusätzlich der Nachweis eines besonderen Zusammenhangs zwischen der wahnhaften Vorstellung und gerade dem gegenständlichen Bereich erforderlich, den die Willenserklärung betrifft. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Gutachten Dr. Salm nicht mit der oben wiedergegebenen Begründung (nicht auszuschließende Möglichkeit der Orientierung des Sachverständigen am Er- Der Revision ist zwar einzuräumen, daß Dr. Salm ausführlich auf die Besonderheiten gerade dieses Falls eingegangen ist und nicht eine bestimmte Lehrmeinung in den Vordergrund gerückt hat. Ein Rechtsfehler kann darin, daß er Auswirkungen des Erscheinungsbilds des Klägers im Jahr 1964 auf das Ergebnis des Gutachtens und einen Einfluß der bezeichneten wissenschaftlichen Auffassungen in dem bezeichneten Sinn als möglich angenommen hat, nicht erblickt werden. b) Bei ihrem gegen das Gutachten Scheller gerichteten Vorwurf, dieses habe sich nicht hinreichend mit dem Gutachten Salm auseinandergesetzt, übersieht die Revision, daß dieses Gutachten auf Seite 11 des Gutachtens Scheller zusammenfassend wiedergegeben und daß die darin vertretene Auffassung im folgenden jedenfalls inhaltlich abgehandelt wird. c) Nicht nur das Berufungsgericht, sondern auch der Sachverständige Professor Scheller hat für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Vertragsschlusses auch den damals gewonnenen Eindrücken medizinischer Laien insofern einen gewissen Erkenntniswert beigemessen, als er sie auf etwaige Anhaltspunkte für Daß das Berufungsgericht verkannt hätte, daß ein an Schizophrenie leidender Mensch auf Laien jedenfalls bei nur gelegentlichen Begegnungen einen gesunden Eindruck machen kann, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Zu den von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen bezeichneten Behauptungen des Klägers - insbesondere über sinnlose Geldausgaben des Klägers nach dem Verkauf des Grundstücks, über das sinnlose Freihalten von zufällig in Gastwirtschaften angetroffenen Leuten, über berufliche Untätigkeit des Klägers, über dessen Unsauberkeit und über seine Schikanen gegenüber Mietern -hat der Sachverständige teils in deinem schriftlichen Gutachten, teils bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht Stellung genommen. Daß das Berufungsgericht ihm in seiner Auffassung gefolgt ist, daß diese Behauptungen - als richtig unterstellt - am Ergebnis des Gutachtens nichts änderten, und daß es deshalb von einer Beweisaufnahme über diese Behauptungen abgesehen hat, ergibt keinen Rechtsfehler.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR IM NAMEN DES VOLKES 1/68 URTEIL Verkündet am 18. Bezember 1970 Hirth Justizsekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Heinrich G z.Zt. im Nervenkrankenhaus , gesetzlich vertreten durch den Vormund Franz , Sügewerksbesitzer in Hr. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. den Landwirt Alois B flBHHP in 2. Frau Rosa D geb. S 3. Frau Wilhelmine von S geb. If OflHHBNtraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr. Br. M- •Nr. m fund 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verkaufte den Beklagten durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1954 mit Nachtrag vom 7. Januar 1955 das Anwesen bjUlKOUHHBstraße^P in für 23 000 DM zu Miteigentum. Die Parteien erklärten gleichzeitig die Auflassung. Die Beklagten sind als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger, der durch Beschluß des Amtsgerichts Wertingen vom 19. Juni 1963 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden ist, verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß er als Eigentümer eingetragen wird. Er macht geltend, er sei schon zur Zeit des Vertragsschlusses wegen Schizophrenie geschäftsunfähig gewesen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, nicht jede paranoide Schizophrenie habe Geschäftsunfähigkeit zur Folge. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit bei ihm Vorgelegen hätten, nicht erbracht. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie nach Einholung eines Obergutachtens abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß pr bei Abschluß des Vertrags vom 28. Dezember 1954 / 7. Januar 1955 geschäftsunfähig gewesen sei (§ 104 Nr. 2 BGB) oder sich im Zustand vorübergebender Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 105 Abs. 2 BGB). Dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Medizinaldirektors Dr. Salm - Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden und Direktor des Nervenkrankenhauses ^■1 - ist es nicht gefolgt. Dieser Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, der seit etwa 1942 ununterbrochen an einer paranoiden Geistesstörung aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidende Kläger sei in seiner Willensund Urteilsbildung durch wahnbafte Erlebnisse bestimmt. Ein normales Motivgefüge bestehe nicht mehr. In seiner Würdigung dieses Gutachtens bezeichnet das Berufungsgericht es als "nicht auszuschließen”, daß der Sachverständige sich an dem Erscheinungsbild des Klägers am Tage der Unterredung mit diesem - am 14. Juli 1964 -und an der "Lehrmeinung Langelüddeke und Grüble11, die das Berufungsgericht als "zu wenig differenziert und zudem wissenschaftlich überholt” erachtet, orientiert habe. Das Berufungsgericht geht weiter auf ein Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. Engler ein, der den Kläger im Rahmen eines vorangegangenen Rechtsstreits zwischen . ihm und seiner Schwester Anfang 1954 auf seine Gescbäfts-und Prozeßfähigkeit untersucht hatte. Dr. Engler hatte "Geschäftsund Prozeßfäbigkeit .... im vorliegenden Zivilprozeß" verneint. Das Gutachten gründete sich u.a. auf Äußerungen des "äußerlich völlig geordneten, ansprechbaren und höflichen Klägers”, wonach ihm "ein Ultrakurzwellensender in Rio de Janeiro .... große Sorgen und ständigen Verdruß” bereiteten. Fremde, ihm unbekannte Personen, "wahrscheinlich Angehörige der katholischen Kirche”, sprächen zu ihm und beeinträchtigten seine Gedanken. Durch die ausgestrahlten Wellen erleide er große Schmerzen; das Blut werde ihm entzogen, er "sacke gleichsam ah”, sein Blut und Leben würden auf andere Personen übertragen, die dadurch große Vorteile hätten. Unter diesen Umständen sei es für ihn unmöglich, seine Gedanken auf feine Mechanikerarbeiten zu konzentrieren und beruflich etwas zu leisten. Seine Schwester - die Beklagte jenes Prozesses - und sein Schwager seien bereits durch die Kurzwellenübertragungen beeinflußt worden, und er habe jetzt die Nachteile. - Dr. Engler war zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Kläger habe sich ein Wahnsystem mit Verfolgungs- und Beeinträcbtigungsideen entwickelt, das aber ”die Persönlichkeit nach ihrer intellektuellen und gemütlichen Seite intakt gelassen” habe. Überall wittere er Zurücksetzung, Schikanen, Kränkungen und Eigennutz. Den weiteren Hinweis des Sachverständigen, der Kläger verhalte sich uneinsichtig und unbelehrbar, unbeirrt verlange er sein vermeintliches Recht, hat das Berufungsgericht auf den damals schwebenden Prozeß bezogen und auf dieser Grundlage dem Gutachten entgegengehalten, daß das damalige Prozeßgericht die Rechtsverfolgung des Klägers für aussichtsreich gehalten habe und daß dies durch den Inhalt des das Verfahren abschließenden gerichtlichen Vergleichs bestätigt werde. Soweit Dr. Engler darauf hingewiesen habe, daß behördliche Maßnahmen in Erwägung gezogen werden sollten, sei das Verfahren Hs 694/54 der Staatsanwaltschaft Augsburg - in diesem Verfahren war es um die Frage der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen den Kläger gegangen - ohne jede Schlußfolgerung geblieben. Dr. Mandel - dieser bei der Beratungsstelle für Nerven- und Gemütskranke des Gesundheitsamts “ Stadt tätige Arzt hatte beim Kläger eine wahrscheinlich in die Zeit des Krieges zurückgehende paranoide Form der Schizophrenie festgestellt und auf die Äußerung von Wahnideen des Klägers in Schreiben an verschiedene Behörden bingewiesen, aber auch erwähnt, daß der Kläger "seine geringen persönlichen Angelegenheiten bisher seihst zu regeln vermocht” habe - habe lediglich eine fachärztliche Behandlung für angezeigt gehalten. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß medizinische Laien, die 1954/55 mit dem Kläger in Verbindung gekommen seien, ihn im wesentlichen für geschäftsfähig gehalten hätten. Dazu verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger Ende 1953 einen Ersatzführerschein erhalten und eine schwere Beiwagenmaschine gekauft habe. Seine Schwester und sein Schwager hätten keine Bedenken gehabt, nach Abschluß des Vorprozesses durch einen gerichtlichen Vergleich vom 18. November 1954, bei dem für den Kläger dessen nach § 1910 BGB bestellter Pfleger mitwirkte, nach Aufhebung der Pflegschaft (Beschluß vom 14. Dezember 1954) mit dem Kläger persönlich eine notarielle Erbauseinandersetzung unter näher erörterten Begleitumständen durchzuführen (Vertrag vom 28. Dezember 1954). Das Berufungsgericht hebt weiter hervor, daß der Lehrer ohne Bedenken dem Kläger sein Grund- stück verkauft habe, und daß zwei Notare, die vom Kläger abgeschlossene Verträge beurkundet hätten, die Frage der Geschäftsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen gehabt hätten. Auch die Beamten der Landpolizeistation BflHB hätten anläßlich eines von der Staatsanwaltschaft Augsburg veranlaßten Besuchs beim Kläger "keine Spur von Geisteskrankheit" entdeckt. Noch am 24. Oktober 1961 habe der Bezirksobermedizinalrat an der Heil- und Pflegeanstalt Günzburg Dr. Girscbek "den chronischen Zustand des Klägers ohne Erscheinungen einer wesentlichen Progredienz" gefunden. Erst Dr. Nusser - Medizinalrat der Heil- und Pflegeanstalt Günzburg - habe am 13. April 1962 "erstmals tiefgreifende Persönlichkeitsveränderungen" festgestellt. Nach Hinweisen auf eine Stellungnahme des früheren Pflegers des Klägers, der eine nochmalige psychiatrische Untersuchung des Klägers, aber keine Betreuung seiner Person für notwendig befunden habe, und Ausführungen darüber, daß der streitige Vertrag für den Kläger "ein gutes Geschäft" gewesen sei, gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, den "möglichen Feststellungen der Ärzte und Laien in den Jahren 1954/55” sei nichts Entscheidendes über die damaligen Erwägungen und Willensentschlüsse des Klägers anläßlich des Verkaufs zu entnehmen. Dem im Berufungsrechtszug eingeholten Gutachten des Direktors der Poliklinik der Würzburger Univers itäts-nervenklinik, Professor Dr. Scheller, gibt das Berufungsgericht den Vorzug vor dem des Dr. Salm. Professor Scheller hat zwar ebenfalls nicht an einer schon zur Zeit des Vertragsschlusses beim Kläger vorliegenden wahnhaften Schizophrenie gezweifelt. Nach seiner Auffassung steht 8 aber trotz gewisser Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit eine krankhaft veränderte Willens- und Entschlußbildung bei Vertragsschluß nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Das Berufungsgericht lehnt die von Dr. Salm zitierten Lehrmeinungen ab (namentlich die von Langelüddeke, vgl. dessen Gerichtliche Psychiatrie” 2. Aufl. Abschn. F Nr. 12 S. 378: ’’Sichere Schizophrene sind als geschäftsunfähig anzusehen.” Im folgenden macht Langelüddeke gewisse Einschränkungen für leichte Fälle und für Defektgeheilte. Salm bezieht sich weiter auf Grüble und Lange). Eine Stütze für seine Auffassung, daß nicht jede paranoide Schizophrenie mit Geschäftsunfähigkeit gleicbgesetzt werden könne, findet es in einem von den Beklagten vorgelegten, an deren Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben des Professors Dr. Kaess - Universitätsnerven-klinik München -. Dr. Salm stehe mit seiner Auffassung über das Fehlen eines normalen Motivgefüges beim Kläger seit 1942 ”im Widerspruch mit all den Menschen, deren Eindruck vorstehend erwähnt wurde”. Selbst Dr. Engler und Dr. Salm hätten von der durch Dr. Salm vertretenen Lehrmeinung ’’keinen Gebrauch gemacht”. Unter Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen Professor Scheller glaubt das Berufungsgericht die Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei Vertragsschluß ’’nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit” feststellen zu können. Einen etwaigen für den Kläger sprechenden Prima-facie-Beweis (Hinweis auf OLG Hamburg MDR 1954, 480) hätten die Beklagten entkräftet. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. 1. Entscheidend ist, ob der Kläger sich bei Ver-tragsscbluß in einem die freie Willensbestimmung aus— schließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Die Anwendung des vom Berufungsgericht ebenfalls erwähnten, die Nichtigkeit von im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebenen Willenserklärungen statuierenden § 105 Abs. 2 BGB scheidet in einem Pall wie dem vorliegenden aus, da es hier um die Auswirkungen eines Dauerzustands geht. Wie der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfend wiederholt entschieden hat, kommt es für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB weniger auf die Fähigkeiten des Verstandes als vielmehr auf die Freiheit des Willensentschlusses ausschlaggebend an (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52, NJW 1953, 1342; vom 15. März 1967, V ZR 56/65, jeweils mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist, ob der Kläger bei Vertragsschluß eine freie Entscheidung treffen konnte auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, ob ihm eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob eine freie Willensbildung daran scheiterte, daß seine Willenserklärungen 10 durch unkontrollierte Vorstellungen ausgelöst wurden. Die Geschäftsunfähigkeit kann- wie beim Querulantenwahn und der krankhaften Eifersucht - auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Geschäften, nicht dagegen auf besonders schwierige Geschäfte beschränkt sein (Senatsurteil BGHZ 30, 112, 117). Steht aber eine Beherrschung des Willens durch Wahnideen fest, so ist nicht zusätzlich der Nachweis eines besonderen Zusammenhangs zwischen der wahnhaften Vorstellung und gerade dem gegenständlichen Bereich erforderlich, den die Willenserklärung betrifft. 2. Darüber, ob die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, hat der Tatrichter unter Zugrundelegung der Erfahrungen des Lebens und der Erkenntnisse der Wissenschaft in freier Würdigung des gesamten Tatsachenmaterials zu befinden. Gutachten Sachverständiger können ihm eine wesentliche Stütze sein, sind aber für ihn nicht bindend (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. November 1968, V ZR 89/65, S. 11 ff). Die Feststellungen des Tatrichters sind der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen, soweit nicht dagegen gerichtete Revisionsrügen durchgreifen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Pall. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Gutachten Dr. Salm nicht mit der oben wiedergegebenen Begründung (nicht auszuschließende Möglichkeit der Orientierung des Sachverständigen am Er- scheinungsbild des Klagers im Jahr 1964 und an vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten Professor Scheller abgelehnten Lehrmeinungen) in Zweifel ziehen dürfen. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß Dr. Salm ausführlich auf die Besonderheiten gerade dieses Falls eingegangen ist und nicht eine bestimmte Lehrmeinung in den Vordergrund gerückt hat. Letztlich stand es jedoch im Ermessen des Tatrichters, welchem der zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangenden Gutachten er sich anschloß. Ein Rechtsfehler kann darin, daß er Auswirkungen des Erscheinungsbilds des Klägers im Jahr 1964 auf das Ergebnis des Gutachtens und einen Einfluß der bezeichneten wissenschaftlichen Auffassungen in dem bezeichneten Sinn als möglich angenommen hat, nicht erblickt werden. b) Bei ihrem gegen das Gutachten Scheller gerichteten Vorwurf, dieses habe sich nicht hinreichend mit dem Gutachten Salm auseinandergesetzt, übersieht die Revision, daß dieses Gutachten auf Seite 11 des Gutachtens Scheller zusammenfassend wiedergegeben und daß die darin vertretene Auffassung im folgenden jedenfalls inhaltlich abgehandelt wird. Auch ist Professor Scheller bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht auf Befragen bin auf das Gutachten Salm eingegangen. c) Nicht nur das Berufungsgericht, sondern auch der Sachverständige Professor Scheller hat für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Vertragsschlusses auch den damals gewonnenen Eindrücken medizinischer Laien insofern einen gewissen Erkenntniswert beigemessen, als er sie auf etwaige Anhaltspunkte für 12 die vom Kläger zu beweisende Geschäftsunfähigkeit geprüft hat. Daß das Berufungsgericht verkannt hätte, daß ein an Schizophrenie leidender Mensch auf Laien jedenfalls bei nur gelegentlichen Begegnungen einen gesunden Eindruck machen kann, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. d) Zu Unrecht legt die Revision dem Berufungsgericht weiter zur Last, es habe hinsichtlich der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Klägers unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag des Klägers unter Rechtsverstoß nicht beachtet. Zu den von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen bezeichneten Behauptungen des Klägers - insbesondere über sinnlose Geldausgaben des Klägers nach dem Verkauf des Grundstücks, über das sinnlose Freihalten von zufällig in Gastwirtschaften angetroffenen Leuten, über berufliche Untätigkeit des Klägers, über dessen Unsauberkeit und über seine Schikanen gegenüber Mietern -hat der Sachverständige teils in deinem schriftlichen Gutachten, teils bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht Stellung genommen. Daß das Berufungsgericht ihm in seiner Auffassung gefolgt ist, daß diese Behauptungen - als richtig unterstellt - am Ergebnis des Gutachtens nichts änderten, und daß es deshalb von einer Beweisaufnahme über diese Behauptungen abgesehen hat, ergibt keinen Rechtsfehler. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht nicht die Einholung eines dritten gerichtlichen Gut- -Tr- achtens für erforderlich erachtet hat (vgl. Genatsur-teil vom 12. Januar 1962, V ZR 179/60, LM ZPO § 286 A Nr. 20 m.w.N.). III. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Hill Offterdinger Dr. Grell /•