her Kläger hat im Herbst 1962 Klage auf Unterlassung der Störungen erhoben und ferner beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm allen durch die Lärmeinwirkung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte im März 1963 das Kieswerk etwa 600 Meter von dem Grundstück des Klägers entfernt verlegt hat, den Unterlassungsanspruch damit begründet, daß der in der Nähe seines Grundstücks verbliebene Saugbagger bei Betrieb einen unerträglichen Lärm verursache. b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger und seiner Ehefrau durch unzulässige Einwirkungen aus dem Kiesgewinnungsbetrieb und der Kieswaschanlage entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm infolge einer Beeinträchtigung seiner Gesund-heil; entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, daß er auf seinem Hausgrundstück in der Zeit vom Sommer 1962 bis zu dem Herbst 1963 tagsüber andauernden Übermäßigen Geräuscheinwirkungen (bis zu 76 Din-Phon) von der Kiesausbeutungsanlage der Beklagten ausgesetzt war. Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind (§ 906 Abs. 2 BGB). 1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Gesundheitsschaden, die der Kläger durch übermäßige Lärmeinwirkungen erlitten hat, bejaht, jedoch die Klage, soweit es sich um die Gesundheitsschäden der Ehefrau des Klägers handelt, als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt, weil nach § 1364 BGB jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwalte und der Kläger nicht behauptet habe, daß ihm die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten worden seien. Hierbei hat das Oberlandesgericht übersehen, daß nach dem berichtigten Tatbestand des angefochtenen Urteils die Abtretung der der Ehefrau des Klägers zustehenden Ansprüche unstreitig war. 2. Bäs Oberlandesgericht hat den Anspruch wegen der Gesundheitsschäden des Klägers auf die Zeit vom Sommer 1962 bis zu dem Herbst 1963 beschränkt. Oktober 1962 habe er vorgetragen, er und seine Ehefrau sähen sich seit 3 Monaten gezwungen, das Grundstück, soweit möglich, während der Arbeitszeiten des Kieswerkes zu verlassen. Sie weist gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffend darauf hin, daß der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hatte, die Beklagte habe in den Jahren 1960/61 zwecks intensiver Ausbeutung des Kiesvorkommens auf dem Gelände ein umfangreiches Kieswerk eingerichtet. Im übrigen steht auch die zeitliche Beschränkung des Anspruchs im Y/lderspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, solange das Kieswerk auf dem Nachbargrundstück betrieben wurde, infolge übermäßiger Geräuscheinwirkungen Schäden an seiner Gesundheit erlitten habe. Es führt dazu aus, der Sachverständige habe durch Messungen an Ort und Stelle eine durchschnittliche Geräuschstärke von 50 bis 52 Phon festgestellt, während nach den VBI-Richtlinien die Grenzwerte für Bauergeräusche in dem hier in Betracht Bei den durch den Lastwagen-verkehr hervorgerufenen Geräuschen hat das Oberlandesgericht offengelassen, ob die in Abständen von kürzerer oder längerer Bauer auftretenden Geräusche eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers darstellen; denn der Kläger habe, so meint das Berufungsgericht, diese Einwirkungen zu dulden, weil der von den Lastwagen benutzte Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Hiernach muß davon ausgegangen v/erden, daß der Kläger in der Benutzung seines GrundStücks durch die von dem Saug-bagger ausgehenden Geräusche, wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wenn mehrere von einem Betrieb ausgehende Geräusche auf ein Nachbargrundstück einwirken, so sind die Gesamtv/irkung solcher Geräusche und das Maß der hierdurch hervorgerufenen Beeinträch-tigung maßgebend für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (RG JW 1909, 50 sowie Urteil des Senats vom 22. Ob die von dem Saugbagger ausgehenden und die sonstigen durch den Betrieb der Beklagten verursachten Geräusche in ihrer Gesamtwirkung zu würdigen sind, hängt von der weiteren Beurteilung des Sachverhalts ab. Da das Oberlandesgerieht offengelassen hat, ob die durch den Lastwagenverkehr verursachten Geräusche den Kläger in der Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.' Es fragt sich deshalb, ob der starke Lastwagenverkehr eine ortsübliche Benutzung des YJeges durch die Beklagte dars£ellt* Bie Beantwortung dieser Frage kann davon abhängig sein, ob der von den Lastkraftwagen benutzte Y/eg ein öffentlicher Y/eg oder ein Privatweg ist. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich um einen öffentlichen Weg handele und deshalb die Benutzung durch den lastwagenverkehr ortsüblich sei, macht die Revision unter Erhebung einer Rüge aus § 139 ZPO geltend, daß der streitige Weg ein über das Grundstück des Verpächters führender Privatweg sei. Wenn das Oberlandesgericht den Weg als öffentlichen Weg ansehen wollte, hätte es, so meint die Revision, den Kläger hierauf hinweisen müssen, der dann durch Bezugnahme auf die Grundakten und Vorlegung der Katasterunterlagen Beweis dafür angetreten haben würde, daß der Weg ein reiner Privatweg sei. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Weg, auf dem der lastwagenverkehr stattfindet, ein öffentlicher Weg sei, ist in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründet. Einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BUB hat das Berufungsgericht verneint mit der Begründung, daß durch die Geräusche des Lastwagenverkehrs die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt‘werde. Handelt es sich bei dem von den Lastwagen benutzten Weg um einen Privatweg, so kommt es in erster Linie darauf an, ob die Beklagte Benutzerin des Weges im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB ist (vgl. Erst dann, wenn sich ergibt, daß die Beklagte Benutzerin des Weges ist und der lastwagenverkehr eine ortsübliche Benutzung des Weges darstellt, die der Eigentümer dulden muß, ist zu prüfen, ob der Kläger durch die von den Lastwagen und dem Saugbagger ausgehenden Geräusche, wobei es auf die Gesamtwirkung dieser Geräusche ankommt, in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß bei der Beurteilung nachbarlicher Verhältnisse auch die Vorschrift des § 242 BGB in Betracht komme. Daß die angeblichen Schäden am Wohnhaus des Klägers auf von der Beklagten verursachte Erderschütterungen zurückzuführen sind, hält das Berufungsgericht für nicht hinreichend dargetan und das Vorbringen des Klägers hierzu für widerspruchsvoll. Daß das Berufungsgericht auf die Behauptung des Klägers, durch Sandflug bei Trockenheit und Westwinden seien Schäden am Gemüsegarten des Klägers entstanden, nicht eingegangen ist, weil das Vorbringen zu allgemein gehalten sei, stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Rcchtsverstoß dar, auch wenn man davon ausgeht, daß, wie die Revision meint, schon nach der Lebenserfahrung für jeden -unbefangenen Betrachter die Entstehung von Schäden im Gemüsegarten als selbstverständlich hätte erscheinen müssen. Revision, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß es nicht nur auf eine Minderung des Grundstückswertes infolge etv/a nicht mehr vorhandener Geräuscheinwirkungen ankomme, daß vielmehr auch die Wertminderung berücksichtigt werden müsse, die allein infolge der Ausbeutung des Geländes mit der leeren Kies- und Sandgrube in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers eingetreten sei, ist nicht begründet. Wenn das Grundstück des Klägers dadurch, daß sich auf dem Nachbargelände eine leere Kies- und Sandgrube befindet, eine Wertminderung erfahren haben sollte, so vermag das allein weder einen Schadensersatz- noch einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu rechtfertigen. In diesem Umfang ist die Sache nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwie-sen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
2050 066 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_62(/65 URTEIL» Verkündet am 15• November 1968 H i r t h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kapitäns a.D. Theodor in ° Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen die Oskar M ■■■i GmbH in OUn^p, ihren Geschäftsführer, den Unternehmer OflHBHBt SflH^fcstraße flp, vertreten durch Oskar S in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5- Januar 1965 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klageansprüche wegen Minderung des Grundstückswertes und der Schäden am Gemüsegarten abgewiesen sind. Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weiterhin zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein ihm gehörendes im Jahre 1927 erbautes Einfamilienhaus in Wg|Auf dem unmittelbar benachbarten Grundbesitz des Landwirts S14HHI beutete die Beklagte, die das Gelände gepachtet hat, seit 1960/61 maschinell Kies aus. her Kläger und seine Ehefrau fanden den durch die Kiesv/asehanlage, zwei Greifbagger, einen Saugbagger sowie Steinmühlen und schwere Lastlcraft-wagen tagsüber verursachten Lärm unerträglich. her Kläger hat im Herbst 1962 Klage auf Unterlassung der Störungen erhoben und ferner beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm allen durch die Lärmeinwirkung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Er hat dazu vorgetragen, er und seine Ehefrau würden durch den Lärm gesundheitlich geschädigt. Sie litten an Kopfschmerzen, Schlafstörungen, erhöhtem Blutdruck und krampfartigen Erscheinungen an den Händen. Ende August 1963 habe auch eine Erderschütterung Schäden am Hause verursacht. Außerdem habe das Grundstück durch die ständigen Geräuscheinwirkungen eine erhebliche Wertminderung erfahren. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, sie habe alle technischen Möglichkeiten ausgenutzt, um den von dem Kieswerk ausgehenden Lärm zu dämpfen. Die Benutzung des Grundstücks in dieser Art sei im übrigen ortsüblich. Die dort seit Jahren befindliche Kiesgrube sei allerdings früher im Handbetrieb ausgebeutet worden. Der jetzige maschinelle Betrieb erkläre sich aus der Entwicklung der Technik. Zudem seien in der Gegend noch zwei weitere Kiesgruben vorhanden. In der Nachbarschaft des Klägers befänden sich auch noch weitere Betriebe, die Lärm verursachten. Die Beklagte hat auch die vom Kläger geltend gemachten Schäden bestritten. / Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte im März 1963 das Kieswerk etwa 600 Meter von dem Grundstück des Klägers entfernt verlegt hat, den Unterlassungsanspruch damit begründet, daß der in der Nähe seines Grundstücks verbliebene Saugbagger bei Betrieb einen unerträglichen Lärm verursache. Eine weitere Quelle übermäßigen Lärms seien die auf dem knapp 100 Meter entfernten holprigen Weg in dichter Folge von und nach dem Kieswerk fahrenden Lastkraftwagen, vor allem wenn sie leer seien. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, a) die Störungen zu unterlassen, die durch die Lärmentwicklung und die Erschütterungen bei der Kies- und Sandausbeutung oder Ausbaggerung der neben dem Grundstück des Klägers gelegenen Ländereien entstehen, b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger und seiner Ehefrau durch unzulässige Einwirkungen aus dem Kiesgewinnungsbetrieb und der Kieswaschanlage entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Einrichtungen herzustellen, welche die benachteiligenden Wirkungen ausschließen, 3. weiter hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der ihm durch die Lärmeinwirkungen entstandenen und noch entstehenden Schäden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und behauptet, die Auspuffrohre des Saugbaggers seien mit Schalldämpfern versehen. Dadurch halte sich das Motoreiigeräusch in erträglichen Grenzen. Jedenfalls sei die Lärmeinwirkung nicht unzu demutbar laut. Das sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, da der Fischteich, den das Gerät auszubaggern habe, nicht zu dem Grundstück des Klägers hin erweitert werde. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm infolge einer Beeinträchtigung seiner Gesund-heil; entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, daß er auf seinem Hausgrundstück in der Zeit vom Sommer 1962 bis zu dem Herbst 1963 tagsüber andauernden Übermäßigen Geräuscheinwirkungen (bis zu 76 Din-Phon) von der Kiesausbeutungsanlage der Beklagten ausgesetzt war. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Bevision ist zulässig und auch im wesentlichen begründet. / f Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungs-, Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche wegen unzulässiger Immissionen. Der dem Grundstückseigentümer im Ralle einer Beeinträchtigung seines Eigentums nach § 1004 Ahs. 1 BGB zustehende Ahv/ehranspruch ist gemäß § 1004 Ahs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Nach § 906 Ahs. 1 BGB kann der Eigentümer die Zuführung von Geräuschen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind (§ 906 Abs. 2 BGB). Bei einer wesentlichen und nicht ortsüblichen Beeinträchtigung ist danach ein Unterlassungsanspruch und unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB gegeben, während bei einer wesentlichen, aber ortsüblichen Benutzung, die der Eigentümer dulden muß, nur ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt. Von dieser Rechtslage geht auch das angefochtene Urteil aus. I. 1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Gesundheitsschaden, die der Kläger durch übermäßige Lärmeinwirkungen erlitten hat, bejaht, jedoch die Klage, soweit es sich um die Gesundheitsschäden der Ehefrau des Klägers handelt, als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt, weil nach § 1364 BGB jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwalte und der Kläger nicht behauptet habe, daß ihm die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten worden seien. Hierbei hat das Oberlandesgericht übersehen, daß nach dem berichtigten Tatbestand des angefochtenen Urteils die Abtretung der der Ehefrau des Klägers zustehenden Ansprüche unstreitig war. Bas Berufungsurteil konnte deshalb, soweit es sich um deh Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Klägers handelt, nicht aufrechterhalten werden, 2. Bäs Oberlandesgericht hat den Anspruch wegen der Gesundheitsschäden des Klägers auf die Zeit vom Sommer 1962 bis zu dem Herbst 1963 beschränkt. Es bemerkt dazu, aus dem Vorbringen dos Klägers sei nicht deutlich zu entnehmen, seit wann er unter dem übermäßigen Lärm gelitten habe. In der Klageschrift vom 23. Oktober 1962 habe er vorgetragen, er und seine Ehefrau sähen sich seit 3 Monaten gezwungen, das Grundstück, soweit möglich, während der Arbeitszeiten des Kieswerkes zu verlassen. Hieraus entnehme der Senat, daß der Lärm erst seit dem Sommer 1962 unerträglich geworden sei, Bie Revision wendet sich gegen die zeitliche Beschränkung des Anspruchs. Sie weist gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffend darauf hin, daß der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hatte, die Beklagte habe in den Jahren 1960/61 zwecks intensiver Ausbeutung des Kiesvorkommens auf dem Gelände ein umfangreiches Kieswerk eingerichtet. Burch den Betrieb des Kieswerkes werde ein unerträglicher Lärm verursacht, so daß von einer die Gesundheit gefährdenden Beeinträchtigung gesprochen werden müsse. Wenn das Be- rufungsgericht glaubte, aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig entnehmen zu können, wann eine übermäßige, die Gesundheit schädigende Einwirkung eingesetzt habe, wäre zwecks Klarstellung eine Befragung des Klägers geboten gewesen. Abgesehen hiervon muß schon aus dem Vorbringen in der Klageschrift entnommen werden, daß nach der Behauptung des Klägers die übermäßige Lärmeinwirkung nicht erst mit dem Verlassen des Hauses im Sommer 1962, sondern bereits mit der Inbetriebnahme des Kieswerkes begonnen hatte. Im übrigen steht auch die zeitliche Beschränkung des Anspruchs im Y/lderspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, solange das Kieswerk auf dem Nachbargrundstück betrieben wurde, infolge übermäßiger Geräuscheinwirkungen Schäden an seiner Gesundheit erlitten habe. Wenn das der Fall ist, müssen die gesundheitsschädigenden Einwirkungen schon vor dem vom Oberlandesgericht angenommenen Zeitpunkt begonnen haben. Die Frage, von wann ab dem Kläger und seiner Ehefrau Ansprüche wegen der erlittenen Gesundheitsschäden zustehen, bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. II. Bas Berufungsgericht bezeichnet die von dem Saugbagger ausgehenden Geräuscheinwirkungen als nicht wesentlich. Es führt dazu aus, der Sachverständige habe durch Messungen an Ort und Stelle eine durchschnittliche Geräuschstärke von 50 bis 52 Phon festgestellt, während nach den VBI-Richtlinien die Grenzwerte für Bauergeräusche in dem hier in Betracht kommenden gemischten Wohn- -und Gewerbegebiet tagsüber 60 Phon betrügen. Bei den durch den Lastwagen-verkehr hervorgerufenen Geräuschen hat das Oberlandesgericht offengelassen, ob die in Abständen von kürzerer oder längerer Bauer auftretenden Geräusche eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers darstellen; denn der Kläger habe, so meint das Berufungsgericht, diese Einwirkungen zu dulden, weil der von den Lastwagen benutzte Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Der Verkehr auf einem öffentlichen Weg stelle eine ortsübliche Benutzung dar, ohne daß es auf den Umfang des Verkehrs ankomme. Bio Beklagte könne auch nicht für Abhilfe sorgen. Bie den Kläger vor allem belästigenden Klappergeräusehe würden von den durch die Schlaglöcher des unbefestigten Weges fahrenden leeren Lastzügen verursacht. Ber Ausbau des Weges sei Aufgabe des Wegeunterhaltungspflichtigen. Biese Ausführungen werden von der Bevision zu dem Teil mit Recht beanstandet. Bie Beantwortung der Frage, ob es sich bei Lärmeinwirkungen um eine wesentliche und ortsübliche Beeinträchtigung handelt, ist vorwiegend tatsächlicher Ratur. Sie kann im Revisionsverfahren nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der Tatrichter sich von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277). Bas Berufungsgericht hat die von dem Saugbagger ausgehenden Geräusche an Ort und Stelle unter Zuziehung eines Sachverständigen geprüft. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen nicht von einem reinen Wohngebiet, sondern von einem gemischten Wohn- und Gewerbegebiet ausgegangen ist, in dem stärkere Geräuscheinwirkungen hin- 10 genommen werden müssen als in einem reinen Wohngebiet» Es sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von den VDI-Richtlinien ausgegangen ist. 3>ie in diesen Richtlinien enthaltenen Bautstärkegrenzen stellen Rieht-werte dar. Sie können einen gewissen Anhaltspunkt bilden bei der Prüfung der Präge, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Der Tatrichter muß sich dessen bewußt sein und sich letztlich auf sein eigenes Empfinden verlassen (BGHZ 46, 55). An diese Grundsätze hat sich das Oberlandesgericht, das eine mehrstündige Augenscheinseinnahme vorgenommen hat, gehalten. Hiernach muß davon ausgegangen v/erden, daß der Kläger in der Benutzung seines GrundStücks durch die von dem Saug-bagger ausgehenden Geräusche, wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Gleichwohl können diese lärmeinwirkungen für die Beurteilung unter Umständen von Bedeutung sein, wenn die durch den lastwagenverkehr verursachten Geräusche hinzukommen. Es handelt sich zwar um verschiedene lärm-quellen, aber um Geräusche, die durch den Betrieb der Beklagten hervorgerufen v/erden. Wenn mehrere von einem Betrieb ausgehende Geräusche auf ein Nachbargrundstück einwirken, so sind die Gesamtv/irkung solcher Geräusche und das Maß der hierdurch hervorgerufenen Beeinträch-tigung maßgebend für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (RG JW 1909, 50 sowie Urteil des Senats vom 22. März 1968, V ZR 189/64, WM 1968, 658). Ob die von dem Saugbagger ausgehenden und die sonstigen durch den Betrieb der Beklagten verursachten Geräusche in ihrer Gesamtwirkung zu würdigen sind, hängt von der weiteren Beurteilung des Sachverhalts ab. 11 III. Bei der Anwendung des § 906 BOB ist in erster Linie zu prüfen, ob die auf dem Lastwagenverkehr beruhenden Geräusche Einwirkungen darstellen, die von dem Betrieb der Beklagten ausgehen. Bas ist zu bejahen; denn die Abfuhr von Sand oder Kies sowie das Anfahren der leeren Lastwagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Beklagten. Da das Oberlandesgerieht offengelassen hat, ob die durch den Lastwagenverkehr verursachten Geräusche den Kläger in der Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.' Es fragt sich deshalb, ob der starke Lastwagenverkehr eine ortsübliche Benutzung des YJeges durch die Beklagte dars£ellt* Bie Beantwortung dieser Frage kann davon abhängig sein, ob der von den Lastkraftwagen benutzte Y/eg ein öffentlicher Y/eg oder ein Privatweg ist. Bern Oberlandesgerieht ist darin zuzustimmen, daß die Stärke des Verkehrs ihrer Natur nach wandelbar ist, daß somit jedem öffentlichen Weg von Anfang an die Möglichkeit innewohnt, einen stärkeren Verkehr aufzunehmen, so daß eine Steigerung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen im allgemeinen als ortsüblich anzusehen ist. Bas gilt auch für den mit dem Betrieb der Beklagten verbundenen lastwagenverkehr, soweit er auf einem öffentlichen Weg stattfindet. Anders ist die Rechtslage, wenn es sich bei dem von den Lastwagen benutzten Y/eg um einen Privatweg handelt. In diesem Pall würde, wenn die Ortsüblich-keit der Benutzung des Weges durch die Beklagte zu ver- 12 t neinen wäre, der Unterlassungsanspruch begründet sein, während bei Bejahung der Ortsüblichkeit, wenn der Eigentümer die Einwirkung nach § 906 Abs« 2 Satz 1 BGB zu dulden hat, unter den Voraussetzungen des § 906 Abs« 2 Satz 2 BGB lediglich ein Ausgleichsanspruch in Betracht käme. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich um einen öffentlichen Weg handele und deshalb die Benutzung durch den lastwagenverkehr ortsüblich sei, macht die Revision unter Erhebung einer Rüge aus § 139 ZPO geltend, daß der streitige Weg ein über das Grundstück des Verpächters führender Privatweg sei. Wenn das Oberlandesgericht den Weg als öffentlichen Weg ansehen wollte, hätte es, so meint die Revision, den Kläger hierauf hinweisen müssen, der dann durch Bezugnahme auf die Grundakten und Vorlegung der Katasterunterlagen Beweis dafür angetreten haben würde, daß der Weg ein reiner Privatweg sei. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Weg, auf dem der lastwagenverkehr stattfindet, ein öffentlicher Weg sei, ist in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründet. Abgesehen von der im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juni 1964 enthaltenen Bemerkung, daß der "Pachtplatz1* mit der Tankstelle an einem öffentlichen Weg liege, enthalten die Schriftsätze der Parteien keine Ausführungen darüber, ob der Weg ein öffentlicher Weg oder ein Privatweg ist. Nach der Erklärung des Klägers im Ortstermin vom 27. November 1964 handelt es sich um den etwa 100 m von der Besitzung des Klägers entfernt verlaufenden Weg. Ob dieser Weg mit dem im 13 - Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juni 1964 erwähnten Weg identisch ist, läßt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Nach Lage der Sache hätte die Frage, oh der von den Lastwagen benutzte Weg ein öffentlicher Weg (vgl. dazu PrOVG 59, 404, 410) oder ein Privatweg ist, einer näheren Erörterung bedurft. IV* Einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BUB hat das Berufungsgericht verneint mit der Begründung, daß durch die Geräusche des Lastwagenverkehrs die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt‘werde. Unzu demutbar seien nur solche Störungen, die über das Maß der wesentlichen Beeinträchtigung v/eit hinausgingen. Einen solchen Grad erreichten die Geräusche nicht. Der Auffassung der Revision, daß der Ausgleichsanspruch stets dann gegeben sei, wenn wesentliche Beeinträchtigungen vorliegen, die wegen einer ortsüblichen Benutzung hingenommen werden müßten, kann nicht gefolgt werden. Nicht jede wesentliche Beeinträchtigung rechtfertigt bei einer ortsüblichen Benutzung des anderen Grundstücks, die der Eigentümer dulden muß, einen Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch setzt weiter voraus, daß die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Handelt es sich bei dem von den Lastwagen benutzten Weg um einen Privatweg, so kommt es in erster Linie darauf an, ob die Beklagte Benutzerin des Weges im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, TM BGB § 906 Nr. 20). Das könnte der Fall sein, wenn die Beklagte 14 - / Pächterin des Geländes und des Über das Pachtgrundstück führenden Weges wäre. Erst dann, wenn sich ergibt, daß die Beklagte Benutzerin des Weges ist und der lastwagenverkehr eine ortsübliche Benutzung des Weges darstellt, die der Eigentümer dulden muß, ist zu prüfen, ob der Kläger durch die von den Lastwagen und dem Saugbagger ausgehenden Geräusche, wobei es auf die Gesamtwirkung dieser Geräusche ankommt, in der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Über diese Prägen hat zunächst der Tatrichter zu entscheiden. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß bei der Beurteilung nachbarlicher Verhältnisse auch die Vorschrift des § 242 BGB in Betracht komme. Der vorliegende Sachverhalt gibt zu einer Erörterung über die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben keinen Anlaß. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen übermäßiger Lärmeinwirkungen können auf § 242 BGB nicht gestützt werden (vgl. auch BGHZ 38, 61, 65)° V. Daß die angeblichen Schäden am Wohnhaus des Klägers auf von der Beklagten verursachte Erderschütterungen zurückzuführen sind, hält das Berufungsgericht für nicht hinreichend dargetan und das Vorbringen des Klägers hierzu für widerspruchsvoll. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Daß der Kläger in erster Instanz im Schriftsatz vom 3* September 1963 vorgetragen hatte, in der Zeit vom 29. bis 31. August 1963 sei durch vom Betrieb der Beklagten verursachte Erderschütterungen 15 - von der Verbundmasse zwischen den Dachziegeln seines Hauses Putz abgefallen, und der Kläger in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 26. Mai 1964 behauptet hat, durch starke Erderschütterungen, die insbesondere bei gefrorenem Boden durch die schweren Raupenfahrzeuge der Beklagten verursacht worden seien, sei das Ziegeldach an der Westseite des Hauses beschädigt worden, indem Mörtel abgefallen sei und sich die Dachziegeln gelockert hätten, braucht nicht widerspruchsvoll zu sein. Jedenfalls hätte das Oberlandesgcricht den vermeintlichen Widerspruch gemäß § 139 ZPO durch Befragen des Klägers klären und die Behauptungen, für die der Kläger Beweis angetroten hatte, sachlich prüfen müssen. Daß das Berufungsgericht auf die Behauptung des Klägers, durch Sandflug bei Trockenheit und Westwinden seien Schäden am Gemüsegarten des Klägers entstanden, nicht eingegangen ist, weil das Vorbringen zu allgemein gehalten sei, stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Rcchtsverstoß dar, auch wenn man davon ausgeht, daß, wie die Revision meint, schon nach der Lebenserfahrung für jeden -unbefangenen Betrachter die Entstehung von Schäden im Gemüsegarten als selbstverständlich hätte erscheinen müssen. Jedenfalls hätte das Vorbringen über die angeblichen Schäden einer näheren Substantiierung bedurft. Einen Anspruch wegen Minderung des Grundstückswertes hat das Oberlandesgericht verneint. Es meint, der Wert des Grundstücks sei allenfalls gemindert gewesen, als das Kieswerk auf dem Nachbargelände in Betrieb gewesen sei. Seit der Verlegung des Betriebes sei der frühere Zustand wieder hergestellt. Der Vorwurf der 16 - Revision, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß es nicht nur auf eine Minderung des Grundstückswertes infolge etv/a nicht mehr vorhandener Geräuscheinwirkungen ankomme, daß vielmehr auch die Wertminderung berücksichtigt werden müsse, die allein infolge der Ausbeutung des Geländes mit der leeren Kies- und Sandgrube in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers eingetreten sei, ist nicht begründet. Wenn das Grundstück des Klägers dadurch, daß sich auf dem Nachbargelände eine leere Kies- und Sandgrube befindet, eine Wertminderung erfahren haben sollte, so vermag das allein weder einen Schadensersatz- noch einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu rechtfertigen. VI. Die Revision war danach insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als der Kläger mit seinen Ansprüchen wegen Minderung des Grundstückswertes und der Schäden am Gemüsegarten abgewiesen ist. Im übrigen mußte das an-gefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als weiterhin zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. 17 - In diesem Umfang ist die Sache nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwie-sen worden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Hill Dr„ Grell 3>r. Augustin 3)r. Piepenbrock Rothe