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BGH · V ZR 61/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 61/64

Für die Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine Gemeinde auf Herausgabe des Seils seines Grundstücks, über das sie ohne seine Zustimmung einen dem öffentlichen Allgemeinverkehr gewidmeten Weg angelegt hatte, ist der ordentliche Hechtsweg jedenfalls dann unzulässig, wenn die Widmung nicht un-wirkoam (= nichtig) ist. Der Mangel der Zustimmung eines Grundstückseigentümers zur Widmung eines über sein Grundstück führenden Weges für den öffentlichen Allgemeinverkehr hat jedenfalls dann nicht ohne weiteres Unwirksamkeit («Nichtigkeit) der Widmung zur Folge, wenn die widmende Behörde bei der Widmung davon ausgeht, die Zustimmung sei erteilt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7» Juli.1967 gemäß § 128 Abs« 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Augustin und der Bundeerichter Dr« Rothe, -Dr. Mattem, Hill und Dr« Grell für Hecht erkannt; August 1961 sprach der Kläger zu 1) beim Waseerwirtschaftsamt in vor und erklärte sich schrift2 ich einverstanden mit dem vorgesehenen Bau des Weges. Als sich der Ausbau des Weges von beiden Beiten der Parzelle der Kläger genähert, hatte, beantragten diese beim Amtsgericht Aalen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten die Portsetzung des Baues über dae Grundstück untersagt werden sollte. vorgetragen} auch der Kläger zu 2) habe sich mit dem Bau des Weges einverstanden erklärt # und zwar bei der Unterredung am 27* Juli 1961. 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten verneint. Es hat dies zunächst damit begründet} daß-durch dio von der Beklagten behauptete Zustimmung der Kläger ztua Bau des Weges über ihr Grundstück eine öffentlich-rechtliche Wegelast entstanden sein könne und schon dio Präge} ob dies zutreffe» nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Berichte gehöre« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, daß der Bürgermeister der Beklagten heim Bau des Weges über das Grundstück der Kläger - insbesondere durch den Einsatz von Polizeibeamten - öffentliche Gewalt ausgeübt habe. Denn die Unzulässigkeit des Hechtewegs zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, jedenfalls daraus, daß die Kläger die Aufhebung der Widmung des Weges in seiner bisherigen Gestalt zm öffentlichen Benutzung für den Allgemeinverkehr begehren und damit einen in den Bereich des öffentlichen Hechts fallenden Anspruch erheben. Die Kläger machen für ihren Klageanspruch zwar insofern Anspruchsgrundlagen bürgerlich-rechtlicher Art geltend, als sie der Beklagten verbotene Eigenmacht zur Last legen und daraus einen Besitzschutzanspruch im Sinne des § 861 BGB herleiten sowie auf den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung von widerrechtlichen Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 BGB hinweisen. Die Revision hält den Klageanspruch auch nach Art. 54 GG in Verbindung mit § 839 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung für begründet. die Entscheidung dea Großen Senate für Zivilsachen BGHZ 34» 99, 105) und wie ferner nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1004 BGB der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten dann verschlossen ist» wenn schon nach dem Klagevortrag der abzuwehrende Ringriff auf der.Ausübung der Herrschaftsgewalt des Staates beruht (vgl. 124 mit weiteren Nachweisen)» so können die ordentlichen Gerichte auch nicht auf der Grundlage eines Besitzschutzanspruchs mit dem Ziel der Aufhebung eines Verwaltungsakts angerufen werden. Für die Erörterung der Präge, welche Rechte den Besltzsehutzanaprüchen erfolgreich entgegengesetzt werden können» ist im Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten kein Raum» wenn jene Ansprüche auf die Abwehr eines Verwaltungsakts gerichtet sind, mag dieser auch, weil fehlerhaft ergangen, der Aufhebung unterliegen. 3° wach den Feststellungen des Berufungsgerichts» die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist der streitige Teil des Grundstücks der Kläger, der seit »ehr als zwei Jahren zur öffentlichen Benutzung für den Verkehr der Allgemeinheit zugelassen ist, dem Gemeingebrauch gewidmet worden. 4. Bar Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht für die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt offen, daß die Widmung wegen des von den Klägern geltend gemachten Mangels ihrer Zustimmung als unwirksam (= nichtig) anzusehen wäre und deshalb auch ohne Aufhebung nicht beachtet zu werden brauchte. a) Bon Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht zu entnehmen, daß er der Widmung zugestimmt hätte. Bas Berufungsgericht hat dazu lediglich ausgeführt, der mit der Planung befaßte Beamte des Wasserwirt-schaftsamts habo die Äußerung dieses Klägers als Zustimmung zu dem Bau des Weges aufgefaßt; ferner habe der Bürgermeister der Beklagten aus einer Mitteilung des - auch vom Berufungsgericht nicht gesogenen - Schluß, die Äußerungen des Klägers zu 2) seien bei richtiger Auslegung als Zustimmung zu verstehen. b) Auch wenn man bei dieser Sachlage ln der Revi~ oionslnsfcanz zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß ihre Zustimmung zur Widmung' des Weges nicht Vorgelegen habe, ist diese Widmung nicht als unwirksam anzvsehen. Dine der Zustimmung des Grundstückseigentümers entbehrende Widmung eines Weges ist als.Verwaltungsakt zwar fehlerhaft. Dieser «Mangel setzt die Widmung jedoch nur der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten und der Aufhebung aus, hat jedoch nicht darüber hinaus ohne weiteres ihro Richtigkeit zur folge. Er erachtet den Mangel der - als Voraussetzung für die volle liech tmüßigke it der Widmung eines Weges■allerdings erforderlichen -Zustimmung des Grundstückseigentümers als nicht so ' schwerwiegend» daß die Widmung deshalb ohne weiteres als nichtig anzusehen wäre und von niemandem beachtet zu werden brauchte. Lies gilt zu dem mindesten für einen Fall der hier vorliegenden Art» der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts u.a. dadurch gekennzeichnet ist» daß die widmende Behörde von der ßecht-mäßigkeit ihres Vorgehens überzeugt war. Den Klägern waren die Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, daß sie Berufung und Kevlalon bei Gerichten eingelegt haben, die zur Entscheidung dieser Sache nicht befugt waren, über die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Vez-waltunge-gericht zu entscheiden (BGKZ 11, 43, 33; 1?« 32, 71; 14,

Zitierte Normen: § 861 BGB Art. 54 GG § 1004 BGB § 276 ZPO
GrundstückWegWidmungAufhebungZustimmungNichtigkeitöffentlichKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk» ja BGHZ»____________ja
GVG § 13
Für die Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine Gemeinde auf Herausgabe des Seils seines Grundstücks, über das sie ohne seine Zustimmung einen dem öffentlichen Allgemeinverkehr gewidmeten Weg angelegt hatte, ist der ordentliche Hechtsweg jedenfalls dann unzulässig, wenn die Widmung nicht un-wirkoam (= nichtig) ist.
Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt:. Fehlerhaftigkeit)
Der Mangel der Zustimmung eines Grundstückseigentümers zur Widmung eines über sein Grundstück führenden Weges für den öffentlichen Allgemeinverkehr hat jedenfalls dann nicht ohne weiteres Unwirksamkeit («Nichtigkeit) der Widmung zur Folge, wenn die widmende Behörde bei der Widmung davon ausgeht, die Zustimmung sei erteilt.
BGH,Urt.v. j\li 196? - V ZR 61/64 - OLG Stuttgart
LG Kllwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V Zii 61/64-
URTEIL
Den Prozeßbevollmäehtigten
 der Parteien an VerkLindungs
 Statt zugestellt am
12, Juli 1967
WUst, Justizhauptaekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1)
2)
des SchuhmaObermeisters Martin B
des Schuhmachers und Landwirts Anton B in	Gemeinde	Scfl|B|BHt	Kreis
 in
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Gemeinde Sc den Bürgermeister Sc
 vertreten durch
 Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisonsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7» Juli.1967 gemäß § 128 Abs« 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Augustin und der Bundeerichter Dr« Rothe, -Dr. Mattem, Hill und Dr« Grell
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Öberlandesgerichta Stuttgart vom 29« Januar 1964 und der III. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 6. Juni 1963 aufgehoben. Die Sache wird an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des ersten Hechtszugs Vorbehalten bleibt.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die beklagte Gemeinde ließ im Jahre 1961 den vom Teilort	Gewand	MflÜiB	führenden	Vf
 weg Nr.0 auf einer zürn größten Teil neuen Trasse aus> bauen. Die Planung hierfür lag beim Wasserwirtschafte-amt ScfflHHB” Die neue Trasse sollte die in ungeteiltem Eigentum der Kläger stehende Parzelle Nr. 779
überqueren. Der Verlauf der Trasse Uber das Grundstück war ebenso wie die Art der Entschädigung der Kläger Gegenstand von Verhandlungen der Parteien. Daa Grundstück wurde zunächst ausgespart, als mit den: Bau dfes Weges begonnen wurde.
über die zuletzt vom Wasserwirtschaftsamt fostge-legte Trasse fand am 27. Juli 1961 eine Besprechung mit dem Kläger zu 2) an Ort und Stelle statt. Das Ergebnis dieser Besprechung ist streitig. Am 1. August 1961 sprach der Kläger zu 1) beim Waseerwirtschaftsamt in vor und erklärte sich schrift2 ich einverstanden mit dem vorgesehenen Bau des Weges.
Als sich der Ausbau des Weges von beiden Beiten der Parzelle der Kläger genähert, hatte, beantragten diese beim Amtsgericht Aalen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten die Portsetzung des Baues über dae Grundstück untersagt werden sollte. Das Amtegericht wies am 15. September 1961 den Antrag zurück mit der Begründung, die Kläger hätten sich mit dam zuletzt festgelagten Verlauf der Trasse einverstanden erklärt.
Am Tage darauf ließ die Beklagte den Weg über die Parzello der Kläger bauen. Dabei wurde der Widerstand des Klägers zu 2), der den Zutritt zu der Parzelle vorsperrte, auf Weisung des Bürgermeisters der Beklagten von Pollzoibeamten mit Gewalt gebrochen.
Der neuo VflHUweg Nr. £ wurde bald darauf dem öffentlichen Verkehr geöffnet und wird seitdem von der • Allgemeinheit begangen und befahren.
 
Die Kläger begehren Verurteilung der Beklagten} den Weg zu beseitigen und das Grundstück nach Wiederherstellung des früheren Zustandes an die Kläger herauszugeben* Sie machen geltend} der Kläger zu 2} habe dem Bau des Wegs über das Grundstück nicht zugestimmt und der Kläger zu 1) sei allein nicht befugt gewesen} am i. August 1961 eine bindende Erklärung abzugeben»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage oeaniragt.
Sie hat. vorgetragen} auch der Kläger zu 2) habe sich mit dem Bau des Weges einverstanden erklärt # und zwar bei der Unterredung am 27* Juli 1961.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet}, das Oberlandesgericht als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgen dio Kläger ihren Hauptantrag weiter. Uilfsweiae bitten sie um Verweisung an das zuständige Verwaltungegerieht. Die Beklagte bittet} das Rechtsmittel .zurückzuweisen.
Beide Parteien haben beantragt} ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden«.
Entscheidungsgründe;
I. 1» Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten verneint.
Es hat dies zunächst damit begründet} daß-durch dio von der Beklagten behauptete Zustimmung der Kläger ztua Bau des Weges über ihr Grundstück eine öffentlich-rechtliche Wegelast entstanden sein könne und schon dio Präge} ob dies zutreffe» nicht zur Zuständigkeit
 
der ordentlichen Berichte gehöre« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, daß der Bürgermeister der Beklagten heim Bau des Weges über das Grundstück der Kläger - insbesondere durch den Einsatz von Polizeibeamten - öffentliche Gewalt ausgeübt habe. -Diese Erwägungen des Berufungsgerichts bedürfen keiner Stellungnahme. Denn die Unzulässigkeit des Hechtewegs zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, jedenfalls daraus, daß die Kläger die Aufhebung der Widmung des Weges in seiner bisherigen Gestalt zm öffentlichen Benutzung für den Allgemeinverkehr begehren und damit einen in den Bereich des öffentlichen Hechts fallenden Anspruch erheben.
2. Die Kläger machen für ihren Klageanspruch zwar insofern Anspruchsgrundlagen bürgerlich-rechtlicher Art geltend, als sie der Beklagten verbotene Eigenmacht zur Last legen und daraus einen Besitzschutzanspruch im Sinne des § 861 BGB herleiten sowie auf den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung von widerrechtlichen Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 BGB hinweisen. Die Revision hält den Klageanspruch auch nach Art. 54 GG in Verbindung mit § 839 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung für begründet. Trotz des bürgerlich-rechtlichen Charakters dieser Anspruchsgrundlagen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten jedoch deshalb verschlossen, weil die Klage auf die Aufhebung oines Akts der hoheitlichen Gewalt gerichtet ist. In gleicher Weise wie es den ordentlichen Gerichten versagt ist, auf dem Wege der Verurteilung zu dem Schadensersatz der-
 
artige Akte aufzuheben (vgl. die Entscheidung dea Großen Senate für Zivilsachen BGHZ 34» 99, 105) und wie ferner nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1004 BGB der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten dann verschlossen ist» wenn schon nach dem Klagevortrag der abzuwehrende Ringriff auf der.Ausübung der Herrschaftsgewalt des Staates beruht (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 9« Dezember 1966 - V ZR 13/64 - Vi'm 1967 S. 124 mit weiteren Nachweisen)» so können die ordentlichen Gerichte auch nicht auf der Grundlage eines Besitzschutzanspruchs mit dem Ziel der Aufhebung eines Verwaltungsakts angerufen werden. Auch hier ist entscheidend, daß die ordentlichen Gerichte bei Zugrundelegung der entgegengesetzten Auffassung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte übergreifen würden.
Daß - worauf die Revision hinweist - gegenüber Besitzschutzansprüchen die Geltendmachung von Rechten zu dem Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nach § 863 BGB. stark eingeschränkt ist, betrifft die materiell-rechtliche Prüfung dea Anspruchs» nicht aber die vorab anzustellende Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs. Für die Erörterung der Präge, welche Rechte den Besltzsehutzanaprüchen erfolgreich entgegengesetzt werden können» ist im Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten kein Raum» wenn jene Ansprüche auf die Abwehr eines Verwaltungsakts gerichtet sind, mag dieser auch, weil fehlerhaft ergangen, der Aufhebung unterliegen.
Auch in einem Rechtsstreit über Besitzschutzansprüche können die ordentlichen Gerichte weder einen Verwaltungsakt
 
aufheben noch einen Träger Öffentlicher Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsakts verurteilen.
3° wach den Feststellungen des Berufungsgerichts» die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist der streitige Teil des Grundstücks der Kläger, der seit »ehr als zwei Jahren zur öffentlichen Benutzung für den Verkehr der Allgemeinheit zugelassen ist, dem Gemeingebrauch gewidmet worden. Die Widmung beruht hier auf einem adreesatlosen gestaltenden Verwaltungsakt (vgl. dazu For st hoff, Verwaltungsrecht 9» Aufl. £ 19 2. Abschn. S. 355/356; Bochalli, Besonderes Verwcltungsprecht , erster Teil 1957, S. 91t olff, Vor wait ungerecht I 5. Aufl. § 56 11 e S. 320). Bas Bagehren der Kläger läuft darauf hinaus, diesen VerwaltungBokt rückgängig zu machen. Mit diesem Ziel können sie jedoch nicht die ordentlichen Gerichte anrufan.
4. Bar Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht für die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt offen, daß die Widmung wegen des von den Klägern geltend gemachten Mangels ihrer Zustimmung als unwirksam (= nichtig) anzusehen wäre und deshalb auch ohne Aufhebung nicht beachtet zu werden brauchte.
a)	Bon Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht zu entnehmen, daß er der Widmung zugestimmt hätte. Bas Berufungsgericht hat dazu lediglich ausgeführt, der mit der Planung befaßte Beamte des Wasserwirt-schaftsamts habo die Äußerung dieses Klägers als Zustimmung zu dem Bau des Weges aufgefaßt; ferner habe der Bürgermeister der Beklagten aus einer Mitteilung des
 
Vorstands des Wasserwirtschaftsamts entnehmen können, daß gegen die Durchführung des Wegebaus über das Grundstück der Kläger keine öffentlich-rechtlichen Bedenken mehr bestünden. - Dies ermöglicht indessen nicht den
-	auch vom Berufungsgericht nicht gesogenen - Schluß, die Äußerungen des Klägers zu 2) seien bei richtiger Auslegung als Zustimmung zu verstehen.
b)	Auch wenn man bei dieser Sachlage ln der Revi~ oionslnsfcanz zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß ihre Zustimmung zur Widmung' des Weges nicht Vorgelegen habe, ist diese Widmung nicht als unwirksam anzvsehen. Dine der Zustimmung des Grundstückseigentümers entbehrende Widmung eines Weges ist als.Verwaltungsakt zwar fehlerhaft. Dieser «Mangel setzt die Widmung jedoch nur der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten und der Aufhebung aus, hat jedoch nicht darüber hinaus ohne weiteres ihro Richtigkeit zur folge. Die frage ist allerdings umstritten. Rin Teil des Schrifttums nimmt bei fehlender Zustimmung des Grundstückseigentümers
-	oder auch anderer dinglich berechtigter - Richtigkeit der Widmung an (forsthoff aaö* Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Auflö § 22 I 3 a S. 509; Bochalli aaC S. 9o fußn. 12* Zippelius, DÖV 1958 S. 838, 845 unter IV 3* für das Straßengesetz für Baden-Württemberg vom
20. äärz 1964 - Ges.Bl. Bad.Württ. S. 127 - vgl. . Kommentar von Gerhardt, 196? $ 5 Anm. 4), wobei wiederum Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob die tussimaungserklärung dem Priyatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist und ob eie als unentbehrliche Voraussetzung für die Rechtswirkeamkeit der Widmung die VerfUgungsmacht der widmenden Behörde begründet
 
oder als Bestandteil des Widmungsvorgangs selbst anzu-sehen'ist (vgl. dazu die Darstellung des Stande der Meinungen bei Forsthoff aaO und bei Zippelius aaO S. 644)* Mach anderer Auffassung, der der Senat eich anschließt, hat der Mangel der Zustimmung des Eigentümers nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Aufhebbarkeit des in der Widmung liegenden Verwaltungsakts zur Folge (Wolff, aaO § 56 III a 23. 322, der die Widmung als Verwaltungsakt auf Unterwerfung ansieht$ ähnlich Schalionberg, Die Widmung, 1955 S. 71/72) Kodal, Straßenrecht 1964 S. 866;
: Naunin in Verfassungsund Verwaltungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen 1964 S. 411, 420 j Siedor/Zeitler,
 Bay ötrWG 19§0 Art. 6. Kr. 25- 27) Zimniok, Bay StrWG >. Auf 1 q Art. .6 Anm. 14| BayObLG DÖV 1961 S. 632, 633).
Der Bundesgerichtshof hat Nichtigkeit eines Ver-waltuiigsakta nur bei Vorliegen besonders schwerer Mängel angenommen« An die Rechtsprechung des. Reichsgerichts zur Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Aufhebbarkeit von Verwaltungsakten ankntlpfend hat der III. Zivilsenat schon in der Entscheidung BGHZ 4, 10, 22 ff darauf hingewiesen, daß nach durchaus herrschender Auffassung auch Verwaltungsakte, die nach der Sachlage nicht hätten ergehen dürfen, grundsätzlich nicht der Wirksamkeit entbehren und daß eine zur Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit daher nur angenommen wird, wenn der Yerwal-tungoakt in seinem wesentlichen $eil so fehlerhaft ist, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zu dem Erlaß dieses Akts im Gesetz zu finden ist.‘ähnlich betont der IV. Zivilsenat in der Entscheidung BGIIZ 4, 302, 307 das Gewicht der Grlinde, die dafür sprechen, Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur
-lo-
in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Verwaltungs-akt bei keiner denkbaren Sachlage gerechtfertigt sein kann* Auch der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 14* &ai 1954 - V Zß 148/52 - (DöV 1954 So 438) bei Prüfung der Auswirkungen eines -.allerdings andersartigen -Fehlere eines .Verwaltungsakts strenge Anforderungen an die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gestellt»
c)	An der ln diesen Entscheidungen zutage tretenden Linie hält der Senat fest. Er erachtet den Mangel der - als Voraussetzung für die volle liech tmüßigke it der Widmung eines Weges■allerdings erforderlichen -Zustimmung des Grundstückseigentümers als nicht so ' schwerwiegend» daß die Widmung deshalb ohne weiteres als nichtig anzusehen wäre und von niemandem beachtet zu werden brauchte. Lies gilt zu dem mindesten für einen Fall der hier vorliegenden Art» der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts u.a. dadurch gekennzeichnet ist» daß die widmende Behörde von der ßecht-mäßigkeit ihres Vorgehens überzeugt war. Bel der Grenzziehung zwischen Nichtigkeit und Aufhebbarkeit einer Widmung kann nicht darauf abgestellt werden»1 "ob das Vertrauen ln die wenigetene vorläufige Gültigkeit der Widmung stärkeren Schutz verdient als die Interessen der dinglich Berechtigten» die der Koheitsakt rechtswidrig verletzt" (so Zippeliua aaO). Denn auch bei Verneinung der Nichtigkeit wird der dinglich berechtigte nicht etwa des Hechtsschutzes beraubt, sondern es steht ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche durch Anrufung der Verwaltungsgerichte offen. Sein Wunoch, sich darüber hinaus ohne weiteres über die Widmung hinwegeetzen zu können, muß im ..inblick auf die ontgegenstehenden Bedürfnisse der ßeehtssicherheit zurücktreten.
 
II. Me Revision konnte nach alledem hinsichtlich des liaaptantrags keinen Erfolg haben, jedoch war dem erstmals
9
in der Revisionsinstanz gestellten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zu entspreche
 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entspreche den Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO. Den Klägern waren die Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, daß sie Berufung und Kevlalon bei Gerichten eingelegt haben, die zur Entscheidung dieser Sache nicht befugt waren, über die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Vez-waltunge-gericht zu entscheiden (BGKZ 11, 43, 33; 1?« 32, 71; 14,
231).		•
Dr. Augustin	Bundesrichter Dr. Rothe ist beurlaubt- und orts« . abwesend; er ist daher an der Unterschrifts-.leistung verhindert.	Gattern
	Dr. Augustin.	
Hill	Dr.	Grell