a) In einer durch den Krieg zerstörten Gemeinde konnten schon auf Grund der ursprünglichen Passung des niedersächsischen Aufbaugesetzes vom 9* Mai 1949 auch unzer-störte Gebietsteile zu dem Aufbaugebiet erklärt werden. b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht auf den ersten Verkaufsfall nach der Erklärung zu dem Aufbaugebiet beschränkt. c) Bei einer Großstadt mit erheblichen Zerstörungen kann die Ausübung des Vorkaufsrechts entsprechend den dem Oberstadtdirektor nach § 62 NdsGO übertragenen Befugnissen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 2 NdsGO gehören (Ergänzung zu BGHZ 32, 375)» Januar 1950 das Aufbaugebiet im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Ortsplanung und des Aufbaues in den Gemeinden vom 9. April 1954 dem Vertreter des Beklagten zu 1 mit, daß sie auf das Vorkaufsrecht verzichte. Am 19« Juli 1955 genehmigte die Klägerin den Vertrag nach dem Wohnsiedlungsgesetz und übte gleichzeitig in einem vom Stellvertreter des Oberstadtdirektors Unterzeichneten Schreiben das Vorkaufsrecht im Sinne des § 4 Abs. 2 NdsAufbauG aus. 3. festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, an den Beklagten zu 2 für das bezeiebnete Grundstück über den im notariellen Vertrag vom 2. In zweiter Instanz stellten die Beklagten den Hilfsantrag, sie allenfalls Zug um Zug gegen Zahlung an den Beklagten zu 2 in Höhe von 7 600 DM zuzüglich der Notariatskosten des Notars A^HH in omHHBfür äie Beurkundung und Durchführung des Kaufvertrags vom 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu dem Klagantrag Nr. 1 zurückgewiesen, die Verurteilung zu dem Klagantrag Nr. 2 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 4 650 DM aufrechterhalten und zun Klagantrag Nr. 3 festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten zu 2 für das Grundstück außer dem im notariellen Vertrag vom 2. 1. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Gebiet zwischen KlÖntrup-, Damm-, Neuland-, Narupstraße und Holler Straße auf Grund der §§ 1 und 3 NdsAufbauG in der ursprünglichen Passung vom 19* Mai 194-9 wirksam zu dem Aufbaugebiet erklärt worden. Treffe diese Behauptung zu, so sei den Beklagten allenfalls die Formungültigkeit des Nebengeschäfts nicht bewußt gewesen; gleichwohl hätten sie gewußt und gebilligt, daß in dem den Behörden vorzulegenden Vertrag nicht der wahre Kaufpreis für das gesamte Grundstück erwähnt gewesen sei. Der Tatrichter schließt aus verschiedenen Umständen (Ziegelsteinverkauf im notariellen Vertrag nicht erwähntAufzählung unter Grundstücksbestandteilen in der privatschriftlichen Vereinbarung, Ziegelsteine ohne Zusammenhang mit dem Grundstück), daß die Parteien den Grundstückskaufvertrag auch ohne den Vertrag über die Steine abgeschlossen hätten und ihr Verkauf keinen wesentlichen Bestandteil des Grundstückskaufvertrags darstelle. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht auf den ersten Verkaufsfall eines Grundstücks nach der Erklärung zu dem Aufbaugebiet beschränkt, erfasse vielmehr alle Verkaufsfälle eines Grundstücks während der Geltungsdauer des Gesetzes. d) Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts anläßlich des Verkaufs an den Beklagten zu 1 vom 6. Letztlich habe das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Präge, ob bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ein Mißbrauch vorliege, die Hegeln der Darlegungsund Beweislast verkannt, Tatsachenvortrag und Beweisangebote nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO) und gegen materielles Recht (§§ 3 Abs.1, 4 Nr. 3 NdsAufbauG) verstoßen. Die Klägerin v/ar daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des örtlichen Umfangs der Zerstörungen in der Ausdehnung des Aufbaugebietes auf das vorliegende Gelände nicht gehindert. Oktober I960 (§ 186 Nr. 1 in Verbindung mit § 189 Abs.1) ist für die Rechtslage, wie sie durch die Ausübung des Vorkaufsrechts am 19« Juli 1955 geschaffen worden ist, ohne Bedeutung. Die Wirkungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet sollen vielmehr bis zur Durchführung des Durchführungsplanes nach Maßgabe der Festsetzung dieses Zeitpunkts durch die Gemeinden in Kraft bleiben (§ 12 Abs. 2 NdsAufbauG). Gestützt auf diese Vorschrift erachtet das Oberlandesgericht Koblenz das Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall nach der Erklärung zu dem Aufbaugebiet beschränkt (Urteil vom 15. Aus demselben Grund kann der Umstand, daß die Gemeinde nach einem Verkaufsfall von der Ausübung abgesehen hat, weder unter privatrechtlichen noch öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einen Anlaß für die Meinung abgeben, sie werde bei weiteren Kaufverträgen über das Grundstück in der nächsten Zeit oder gar für alle Zukunft von der Ausübung des Vorkaufsrechts absehen. 3« Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausübung des Vorkaufsrechts gehöre zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 2 NdsGO und die Entscheidung über seine Ausübung sei gemäß § 62 Abs. 1 NdsGO durch § 16 Abs. 2 A der Hauptsatzung dem Stadtdirektor übertragen; die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nämlich kein Geschäft von nur unerheblicher Bedeutung. Bei einer Großstadtgemeinde mit erheblichen Zerstörungen kann (anders als bei kleineren und mittleren Gemeinden, BGHZ 32, 3759 378) die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Geschäften der'laufenden Verwaltung gehören. Darunter können für die Klägerin Grundstücksgeschäfte mit nicht höherem Kaufpreis als 5 000 DM fallen, wie ein Vergleich mit § 16 Abs. 2 A der GemeindeSatzung (Umschreibung des nach § 62 NdsGO dem Oberstadtdirektor übertragenen Geschäftskreis) zeigt. In der Anmerkung 8 d wird dagegen der Pall der bewußten unrichtigen Beurkundung, wie z.B. der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises erörtert» Das Berufungsgericht hat diese Unterscheidung jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, sondern eben im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung zu dem zusammengesetzten Vertrag festgestellt, daß der Verkauf der Ziegelsteine für die Beklagten kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücksgeschäfts gewesen sei und die Beklagten auch ohne die Abrede über die Ziegel den Kaufvertrag abgeschlossen hätten, daß also das Grundstücksgeschäft ;.nicht in Abhängigkeit von einer weiteren Vereinbarung gestanden habe» Sie übersieht jedoch dabei, :daß das Oberlandesgericht sie im einzelnen begründet hat (kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Steine, keine Erwähnung des Erwerbs der Steine im beurkundeten Vertrag), so daß von einer willkürlichen Feststellung des Tatrichters nicht gesprochen werden kann. Weiter macht die Revision geltend, die Beklagten hätten entsprechend der Lebenserfahrung dem Notar vertraut und auf Grund dessen Belehrung, die privatschriftliche Vereinbarung bedürfe keiner Beurkundung, nicht auf den Gedanken kommen können, daß eine Aufspaltung des Grundstückskaufpreises vorliege; es fehle sonach an der Täuschungsabsicht. Demgegenüber ist die Schlußfolgerung des Tatrichters, die Beklagten hätten kraft der zu unterstellenden Belehrung allenfalls auf die Wirksamkeit des Nebengeschäfts vertraut, ebenso möglich, v/ie die Feststellung, dieses Vertrauen habe nicht ihre Erkenntnis darüber getrübt, daß der vorgelegte Kaufvertrag nicht.den wahren Kaufpreis für das gesamte Grundstück (Grund und Boden einschließlich Zubehör) aufführe. 5. a) Die Revision verweist schließlich auf den Vortrag der Beklagten, dem Begehren der Klägerin ermangele das öffentliche Interesse, der Erwerb des Grundstücks ziele nur auf Sei das öffentliche Interesse tatbeständliche Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, was sich aus Sinn und Zweck des § 1 NdsAufbauG ergebe, dann obliege es ohne weiteres der Klägerin, diese Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Die Beklagten hätten im übrigen ausgeführt und auch Beweis dafür angetreten, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht im öffentlichen Interesse erfolgt sei. In diesem Falle ist von der Gemeinde darzulegen, daß der unmittelbare Erwerb durch eine Privatperson dem öffentlichen Y/ohl im Rahmen der Ziele des Aufbaugesetzes dient. Selbst wenn die Klägerin das Grundstück zu dem Zwecke des Tausches erwerben will, wie die Beklagten mit dem Zeugnis des Baurats unter Beweis gestellt haben, so kann sie gerade mit diesem Tausch die in der Planung vorgesehenen Ziele im Aufbaugebiet anstreben und ihre Durchführung erreichen; ein Erwerb zwecks solchen Grundstücks-tau3chs stellt nach dem niedersächsischen Aufbaugesetz eine rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts dar. Zu dem Sachvortrag der Beklagten über den Zweck der Ausübung des Vorkaufsrechts ist folgendes auszuführens Die Beklagten haben in den von der Revision angeführten Schriftsätzen ausgeführt und unter Beweis gestellt, Baurat Unwesentlich ist, ob das Grundstück selbst für eine städtische Grünanlage benötigt wird und daß es nicht in örtlicher Beziehung zu dem Betrieb der Firma K^BHks^eht, deren Umsiedlung nach den Angaben der Klägerin seit dem 6. Die Revision irrt jedoch, soweit sie meint, aus diesen Behauptungen ergebe sich, daß im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliege. Die Beklagten haben dort "zur Erhärtung" ihrer Behauptung, daß die Klägerin fiskalische Interessen verfolge, vorgetragen, die Klägerin umgehe bei ihren Grundstücksverkäufen die Preisstopvorschrif-ten dadurch, daß sie die Grundstücke im Pachtverhältnis bebauen lasse und alsdann als bebaute Grundstücke verkaufe; auch habe sie sich verpflichtet, dem früheren Oberbürgermeister ein seinem Grundstück benachbartes Grundstück mittels Ausübung des Vorkaufsrechtes zu beschaffen. Allein in der Tatsache, daß die Klägerin auf die Ausübung in einem Verkaufsfalle verzichtet hat, weil ihres Erachtens der Kaufpreis als überhöht anzusehen sei (Bl* 36 GA), findet diese Behauptung keine hinreichende Stütze.
2212 076
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
NdsAufbauG idF v. 9- Mai 1949, GVB1 107, §§ 1, 4;
ITdsGemeindeO v. 4« Marz 1955, GVB1 55, § 68 Abs. 2
a) In einer durch den Krieg zerstörten Gemeinde konnten schon auf Grund der ursprünglichen Passung des niedersächsischen Aufbaugesetzes vom 9* Mai 1949 auch unzer-störte Gebietsteile zu dem Aufbaugebiet erklärt werden.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht auf den ersten Verkaufsfall nach der Erklärung zu dem Aufbaugebiet beschränkt.
c) Bei einer Großstadt mit erheblichen Zerstörungen kann die Ausübung des Vorkaufsrechts entsprechend den dem Oberstadtdirektor nach § 62 NdsGO übertragenen Befugnissen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 2 NdsGO gehören (Ergänzung zu BGHZ 32, 375)»
BGH, Urt. v. 25- Oktober 1961 - V ZR 61/60 - OLG Oldenburg
V ZR 61/60
Verkündet am 25. Oktober 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. des Rentners Bernhard S Fl
2. des Heilpraktikers Aloys B Ml^Btetraße flfc,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, -. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Stadt 0 tungsausschuß
vertreten durch den Verwal-
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Februar I960 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Rat der Klägerin, deren Stadtgebiet durch Kriegseinwirkungen erheblich zerstört worden ist, hat durch genehmigten und veröffentlichten Beschluß vom 24. Januar 1950 das Aufbaugebiet im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Ortsplanung und des Aufbaues in den Gemeinden vom 9. Mai 1949 - NdsAufbG- - (NdsGVBl 1949* 107) unter anderem um das Gelände zwischen KHBs1;ra6e -DflBstraße - N^HPistraße - Njfll^straße und Straße
erweitert. Die darin belegenen Flurstücke 398/60 und 399/60 (insgesamt 877 qm) kaufte der Beklagte zu 1 am 8. Oktober 1953 um 3 508 DM. Nach Prüfung der Frage, ob das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden solle, teilte die Klägerin am 6. April 1954 dem Vertreter des Beklagten zu 1 mit, daß sie auf das Vorkaufsrecht verzichte. Der Beklagte zu 1 verkaufte die Grundstücke durch notariellen Kaufvertrag vom 2. April 1955 "mit allem Zubehör und allen Pflanzungen" um 4 500 DM an den Beklagten zu 2 weiter. In einer privatschriftlichen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte zu 2 außerdem zur Zahlung von weiteren 3 100 DM für die Wasserleitungen,
Sträucher und Bäume, das Gartenhaus, die Einzäunung und Mistbeete sowie für Steine, die der Erweiterung des Gartenhauses dienen sollten. '
Am 19« Juli 1955 genehmigte die Klägerin den Vertrag nach dem Wohnsiedlungsgesetz und übte gleichzeitig in einem vom Stellvertreter des Oberstadtdirektors Unterzeichneten Schreiben das Vorkaufsrecht im Sinne des § 4 Abs. 2 NdsAufbauG aus. Nachdem der Beklagte zu 2 am 10. Januar 1958 als Eigentümer eingetragen worden ist, hat die Klägerin vorliegende
Klage erhoben mit den Anträgen,
1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, der Klägerin
das Eigentum an den beiden Flurstücken zu übertragen,
2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, der Eintragung der Klägerin als Eigentümer der genannten Grundstücke in das Grundbuch zuzustimmen, und
3. festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, an den Beklagten zu 2 für das bezeiebnete Grundstück über den im notariellen Vertrag vom 2. April 1955 vereinbarten Kaufpreis von 4 500 DM hinaus weitere
3 100 DM für die auf diesem Grundstück befindlichen Anpflanzungen, Sträucher, Steine, Gartenhaus usw. zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz stellten die Beklagten den Hilfsantrag, sie allenfalls Zug um Zug gegen Zahlung an den Beklagten zu 2 in Höhe von 7 600 DM zuzüglich der Notariatskosten des Notars A^HH in omHHBfür äie Beurkundung und Durchführung des Kaufvertrags vom 2. April 1955 sowie der vom Beklagten zu 2 gezahlten Gruhderwerbssteuer zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu dem Klagantrag Nr. 1 zurückgewiesen, die Verurteilung zu dem Klagantrag Nr. 2 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 4 650 DM aufrechterhalten und zun Klagantrag Nr. 3 festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten zu 2 für das Grundstück außer dem im notariellen Vertrag vom 2. April 1955 vereinbarten Kaufpreis von 4 500 DM zuzüglich_250_DM weitere 3 100 DM zu zahlen. .
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage und den in zweiter Instanz gestellten
Ililfsantrag weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I.
1. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Gebiet zwischen KlÖntrup-, Damm-, Neuland-, Narupstraße und Holler Straße auf Grund der §§ 1 und 3 NdsAufbauG in der ursprünglichen Passung vom 19* Mai 194-9 wirksam zu dem Aufbaugebiet erklärt worden. Im besonderen stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, daß dieses Gebiet nicht vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen und das verkaufte Grundstück unbebaut gewesen Sei.
2. Die Klägerin habe das ihr sonach gemäß § 4 Nr. 2 NdsAufbauG zustehende Vorkaufsrecht rechtswirksam ausgeübt.
a) Der Kaufvertrag vom 2. April 1955 sei zwar wegen unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises unv/irksam gewesen, beide Vertragspartner seien sich jedoch der Unrichtigkeit dieser Beurkundung bewußt gewesen, sie hätten das wirklich gewollte Rechtsgeschäft (Kaufpreis 7 600 DM) verdeckt, dabei aber gewußt und gebilligt, daß die Preis- und Finanzbehörden durch die zu niedrige Angabe des Preises in der Vertragsurkunde getäuscht würden und damit die unvollständige Beurkundung in der Absicht durchgeführt, die Genehmigungsbehörde über die wirkliche Höhe des Kaufpreises zu täuschen. Nach § 4- der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom 7» Juli 1942 (RGBl I, 451) i.d.P. vom 28. November 1952 (BGBl I, 792
- GrundstückspreisVO - gelte sonach das beurkundete Entgelt als vereinbart« Die Behauptung der Beklagten, der Notar habe sie darauf hingewiesen, die privatschriftliche Vereinbarung bedürfe keiner Beurkundung, die "Zubehörklausel" sei rein zufällig in den Vertrag auf genommen worden, sei dagegen unerheblich. Treffe diese Behauptung zu, so sei den Beklagten allenfalls die Formungültigkeit des Nebengeschäfts nicht bewußt gewesen; gleichwohl hätten sie gewußt und gebilligt, daß in dem den Behörden vorzulegenden Vertrag nicht der wahre Kaufpreis für das gesamte Grundstück erwähnt gewesen sei.
Die in der privatschriftlichen Vereinbarung mitverkauften 20 000 Ziegelsteine seien zwar kein Zubehör des Grundstücks, das Entgelt für diese Steine daher kein Teil des Grundstückskaufpreises, sondern ein zusätzlicher Kaufvertrag über bewegliche Sachen. Wäre ihr Verkauf Teil des Grundstückskaufvertrags, vom Standpunkt der Parteien aus ein wesentlicher Teil dieses Kaufvertrags, so hätte auch diese Vereinbarung notarieller Beurkundung bedurft, sein Formmangel hätte die - durch § 4 GrundstückspreisVO nicht beeinflußte -Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags zur Folge. Der Tatrichter schließt aus verschiedenen Umständen (Ziegelsteinverkauf im notariellen Vertrag nicht erwähntAufzählung unter Grundstücksbestandteilen in der privatschriftlichen Vereinbarung, Ziegelsteine ohne Zusammenhang mit dem Grundstück), daß die Parteien den Grundstückskaufvertrag auch ohne den Vertrag über die Steine abgeschlossen hätten und ihr Verkauf keinen wesentlichen Bestandteil des Grundstückskaufvertrags darstelle.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts habe im vorliegenden Fall zu dem Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinn des § 68 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeinde Ordnung
6
- Nds GO - gehört; diese Erklärung falle daher nicht unter die Formvorschriften des § 68 Abs» 1 Nds GO«,
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht auf den ersten Verkaufsfall eines Grundstücks nach der Erklärung zu dem Aufbaugebiet beschränkt, erfasse vielmehr alle Verkaufsfälle eines Grundstücks während der Geltungsdauer des Gesetzes.
d) Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts anläßlich des Verkaufs an den Beklagten zu 1 vom 6. April 1954 hindere nicht die Ausübung auf Grund des vorliegenden Verkaufs an 19« Juli 1955.
e) Das Vorkaufsrecht dürfe zwar nur im Interesse des Gemeinwohls und nicht aus fiskalischen Beweggründen ausgeübt werden. Die Voraussetzungen einer mißbräuchlichen Ausübung in diesem Sinne'hätte jedoch .die Partei darzulegen und zu beweisen, die die Ausübung als mißbräuchlich bezeichne, es genüge nicht der Vortrag von Vermutungen (in der Form von Behauptungen),die Klägerin werde von dem erworbenen Grundstück in einer Weise Gebrauch machen, die dem gemeinen Wohl zuwiderlaufe. II.
II.
Die Revision hält die Erklärung vom 16. Februar 1950 zu dem Aufbaugebiet im Jahre 1950 mangels gesetzlicher Grundlagen für unwirksam, den Kaufvertrag zwischen den Parteien für nichtig, da § 4 GrundstückspreisVO. nicht zu dem Zuge komme; zweifelhaft erscheint ihr, daß das Vorkaufsrecht nicht nur auf den^ersten Verkaufsfall beschränkt sei, jedenfalls könne es nach einem Verzicht nur nach einer grundlegenden Änderung
der Planung ausgeübt werden, und sie bittet um Nachprüfung, ob seine Ausübung als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusprechen sei.
Letztlich habe das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Präge, ob bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ein Mißbrauch vorliege, die Hegeln der Darlegungsund Beweislast verkannt, Tatsachenvortrag und Beweisangebote nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO) und gegen materielles Recht (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 NdsAufbauG) verstoßen. -
Ihre Angriffe erv/eisen sich als unbegründet.
1. § 1 NdsAufbauG wurde in der ursprünglichen Passung entgegen der Regierungsvorlage auf Verlangen der Militärregierung im Hinblick auf ihre Verordnung 137 vom 30. März 194-® (ABI BrMilReg 717) wie folgo verkündets
"Aufbau im Sinne dieses Gesetzes sind der Wiederaufbau und die im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau bestehenden Maßnahmen zur Umgestaltung, zur Erweiterung oder zu dem Neuaufbau von Gemeinden oder Gemeindeteilen.11 Die Revision zieht daraus den Schluß, die Vorschriften über das Aufbaugebiet seien streng auf Wiederaufbaumaßnahmen beschränkt gewesen und selbst in Gemeinden, die Kriegszerstörungen aufgev/iesen hätten, jedenfalls nicht auf Stadtteile anwendbar, die unzerstört geblieben seien.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Erstfässung die Anwendung der genannten Vorschriften iru Gemeinden, die vom Krieg gar nicht betroffen waren, ausschloß.. Ein solcher Pall lag dem von der Revision zitierten Urteil des OLG Celle • (NdsRPfl 1959, 224), gegenüber der Revision bestätigt durch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni I960 (BGHZ 32,
383) zugrunde. Innerhalb zerstörter Gemeinden konnte und
brauchte jedoch nicht zwischen zerstörten und unzerstörten Gebietsteilen unterschieden werden, da eine Stadtplanung das ganze Gemeindegebiet umfassen muß, wenn sie nicht Stückwerk bleiben soll. Planung in unzerstörten Gebietsteilen sind Maßnahmen, die mit dem Wiederaufbau der Gemeinden in Zusammenhang stehen. Die Klägerin v/ar daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des örtlichen Umfangs der Zerstörungen in der Ausdehnung des Aufbaugebietes auf das vorliegende Gelände nicht gehindert. Daß etwa gegen § 4 der 1. Durchführungsverordnung verstoßen v/orden v/äre, wonach das Aufbaugebiet auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken ist (vgl. dazu BGHZ 32, 225), ist nicht ersichtlich. Die formellen Voraussetzungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet (§3 Nds AufbauG) sind erfüllt. Der Klägerin steht sonach an dem umstrittenen Grundstück ein Vorkaufsrecht zu. Die Aufhebung des Niedersächsischen Aufbaugesetzes durch das Bundesbaugesetz vom 23« Juni I960 (BGBl I, 341) mit Wirkung vom 29. Oktober I960 (§ 186 Nr. 1 in Verbindung mit § 189 Abs. 1) ist für die Rechtslage, wie sie durch die Ausübung des Vorkaufsrechts am 19« Juli 1955 geschaffen worden ist, ohne Bedeutung.
2. Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß Während der Gültigkeit des Aufbaugesetzes jeder Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb des Aüfbaugebiets ungeachtet der Zahl der Kaufverträge über dieses Grundstück das Recht zu dem Vorkauf der Gemeinde auslöst. Das Gesetz enthält darüber keine Bestimmungen. Da das Vorkaufsrecht kraft Gesetzes entsteht, hat das Berufungsgericht diese Frage zutreffend nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes beantwortet.
Das Vorkaufsrecht soll die Gemeinden instandsetzen, Grund und Boden zu. erwerben, um ihre städtebaulichen Aufgaben zu erfüllen. Eine den jeweiligen Verhältnissen angepaßte Bodenpolitik darf die Gemeinde nicht dazu zwingen, das Vorkaufs-
recht allein zur Verhinderung seines endgültigen Verlustes schon ausüben zu müssen, wenn die Verwendung des Grundstücks in Zuge der Planung zu irgend einem Zeitpunkt auch nur in Betracht kommen kann. Die Wirkungen der Erklärung zu dem Aufbaugebiet sollen vielmehr bis zur Durchführung des Durchführungsplanes nach Maßgabe der Festsetzung dieses Zeitpunkts durch die Gemeinden in Kraft bleiben (§ 12 Abs. 2 NdsAufbauG). Die Regelung für das rechtsgeschäftlich bestellte dingliche Vorkaufsrecht in § 1097 BGB hebt allein auf den Willen der Vertragschließenden ab und ergibt daher für die Auslegung des gesetzlichen Vorkaufsrechts keinen Anhalt. Diese Vorschrift findet auch nach dem Niedersächsischen"Aufbaugesetz (§4 Kr. 2) ebensowenig wie nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 — RGBl 14219 - (§ 8 Abs. 1) und dem Bundesbaugesetz vom 23. Juni I960 (§ 24 Abs. 4) eine entsprechende Anwendung. Eine solche ist nur in § 14 Abs. 2 RhPfAufbauG vom 1. August 1949 (GVB1 S. 317) angeordnet. Gestützt auf diese Vorschrift erachtet das Oberlandesgericht Koblenz das Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall nach der Erklärung zu dem Aufbaugebiet beschränkt (Urteil vom 15. Januar 1959 5 U 517/58). .
Aus demselben Grund kann der Umstand, daß die Gemeinde nach einem Verkaufsfall von der Ausübung abgesehen hat, weder unter privatrechtlichen noch öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einen Anlaß für die Meinung abgeben, sie werde bei weiteren Kaufverträgen über das Grundstück in der nächsten Zeit oder gar für alle Zukunft von der Ausübung des Vorkaufsrechts absehen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand zwischen der Gemeinde und. dem Eigentümer des Grundstücks besondere Rechtsbeziehungen geschaffen haben soll, die unter dem Grundsatz des § 242 BGB stehen.
Da die Klägerin auf das Vorkaufsrecht weder in einem Erlaßvertrag (vgl. BGH DNotZ 1957, 506 = WM 1957, 554) noch in
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einer bindenden öffentlich-rechtlichen Erklärung verzichtet, sondern nur in einem bestimmten Pall von seiner Ausübung abgesehen hat, entfallen alle Folgerungen, die die Revision an einen Verzicht knüpft«,
3« Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausübung des Vorkaufsrechts gehöre zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 2 NdsGO und die Entscheidung über seine Ausübung sei gemäß § 62 Abs. 1 NdsGO durch § 16 Abs. 2 A der Hauptsatzung dem Stadtdirektor übertragen; die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nämlich kein Geschäft von nur unerheblicher Bedeutung. Auch darin kann der Revision nicht beigetreten werden. Bei einer Großstadtgemeinde mit erheblichen Zerstörungen kann (anders als bei kleineren und mittleren Gemeinden, BGHZ 32, 3759 378) die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Geschäften der'laufenden Verwaltung gehören. Der Tatrichter hat dies im einzelnen begründet. Im übrigen setzt § 68 Abs. 2 NdsGO ebensowenig wie § 18 Abs. 4 der Gemeindesatzung der Klägerin Geschäfte von unerheblicher Bedeutung voraus, als vielmehr Geschäfte, die wirtschaftlich (geldlich) für dio Gemeinde nicht von erheblicher Bedeutung sind. Darunter können für die Klägerin Grundstücksgeschäfte mit nicht höherem Kaufpreis als 5 000 DM fallen, wie ein Vergleich mit § 16 Abs. 2 A der GemeindeSatzung (Umschreibung des nach § 62 NdsGO dem Oberstadtdirektor übertragenen Geschäftskreis) zeigt.
4. Auch die Einwendungen der Revision gegen die Anwendung des § 4 GrundstückspreisVO sind unbegründet. Sie ver-
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weist auf die Unterscheidung im Kommentar von Palandt zu dem BGB 20. Aufl. § 313 Anm. 8 c und d. Dort wird in Anmerkung 8 c auf die Rechtsprechung zur rechtlichen Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags von einer anderen vertraglichen
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Vereinbarung ("zusammengesetzte Verträge") hingewiesen* In solchen Pallen verlangt auch die zusätzliche Vereinbarung eine notarielle Beurkundung; ist sie nur privatschriftlich vereinbart, so ist sie nichtig, die Gültigkeit des Grundstückskaufvertrags ist alsdann nach § 139 BGB zu beurteilen.
In der Anmerkung 8 d wird dagegen der Pall der bewußten unrichtigen Beurkundung, wie z.B. der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises erörtert» Das Berufungsgericht hat diese Unterscheidung jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, sondern eben im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung zu dem zusammengesetzten Vertrag festgestellt, daß der Verkauf der Ziegelsteine für die Beklagten kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücksgeschäfts gewesen sei und die Beklagten auch ohne die Abrede über die Ziegel den Kaufvertrag abgeschlossen hätten, daß also das Grundstücksgeschäft ;.nicht in Abhängigkeit von einer weiteren Vereinbarung gestanden habe»
Die Revision meint weiter, diese Feststellung sei willkürlich. Sie übersieht jedoch dabei, :daß das Oberlandesgericht sie im einzelnen begründet hat (kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Steine, keine Erwähnung des Erwerbs der Steine im beurkundeten Vertrag), so daß von einer willkürlichen Feststellung des Tatrichters nicht gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht ist sonach von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat sich bei der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung gehalten.
Die Revision vermißt in diesem Zusammenhang schließlich die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, nach ihrer Vorstellung seien sämtliche im privatschriftlichen Vertrag enthaltenen Werte als Ersatz von Verwendungen anzusehen, die
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auf das Grundstück gemacht worden seien. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28. April 1959 S. 2 (Bl. 59 GA) bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendungen des Verkäufers vor den Kaufvertrag, sondern auf die Verwendungen des Beklagten zu 2 nach Abschluß des Kaufvertrags.
Weiter macht die Revision geltend, die Beklagten hätten entsprechend der Lebenserfahrung dem Notar vertraut und auf Grund dessen Belehrung, die privatschriftliche Vereinbarung bedürfe keiner Beurkundung, nicht auf den Gedanken kommen können, daß eine Aufspaltung des Grundstückskaufpreises vorliege; es fehle sonach an der Täuschungsabsicht. Demgegenüber ist die Schlußfolgerung des Tatrichters, die Beklagten hätten kraft der zu unterstellenden Belehrung allenfalls auf die Wirksamkeit des Nebengeschäfts vertraut, ebenso möglich, v/ie die Feststellung, dieses Vertrauen habe nicht ihre Erkenntnis darüber getrübt, daß der vorgelegte Kaufvertrag nicht.den wahren Kaufpreis für das gesamte Grundstück (Grund und Boden einschließlich Zubehör) aufführe. An der Gültigkeit des § 4 GrundstückspreisVO, die die Revision ebenfalls in Zweifel zieht, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Durch § 186 Nr. 65 des Bundesbaugesetzes ist die Grundstückspreisverordnung zwar mit Wirkung vom 29. Oktober I960 (§ 189 BBauG) aufgehoben worden; rückwirkende Kraft hat die Aufhebungsvorschrift jedoch nicht (BGH MDR 1961, 401 =
DKotZ 1961, 264).
Es liegen sonach sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin vor.
5. a) Die Revision verweist schließlich auf den Vortrag der Beklagten, dem Begehren der Klägerin ermangele das öffentliche Interesse, der Erwerb des Grundstücks ziele nur auf
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Gewinn, die Ausübung des Vorkaufsrechts diene nur dem fiskalischen Interesse»
Sei das öffentliche Interesse tatbeständliche Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, was sich aus Sinn und Zweck des § 1 NdsAufbauG ergebe, dann obliege es ohne weiteres der Klägerin, diese Voraussetzung darzulegen und zu beweisen.
Unbestritten sei, daß die Klägerin das Grundstück an eine Privatperson weiter zu verkaufen beabsichtige. Solchenfalls bestünden dieselben Zweifel am Vorliegen des öffentlichen Interesses, wie im Palle der unmittelbaren Auflassung an einen Dritten (§ 4- Nr. 2 Satz 2'NdsAufbauG). In diesem Pall obliege aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs (BGHZ 29? 113) die Darlegungsund Beweislast der Gemeinde.
Die Beklagten hätten im übrigen ausgeführt und auch Beweis dafür angetreten, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht im öffentlichen Interesse erfolgt sei. Das Berufungsgericht habe diesen Vortrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet.
b) Vorweg ist zu diesen Rügen zu bemerken, daß das Vorkaufsrecht unmittelbar eine Wirkung der Erklärung zu dem Aufbaugebiet ist und das Gesetz beim Selbsterwerb der Gemeinde kein weiteres Tatbestandsmerkmal auifführt (anders § 4 Abschn. 1 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 HambAufbauG). Daß die Ausübung zun öffentlichen Wohl erfolgt, wird zwar grundsätzlich vorausgesetzt, gehört jedoch nicht zu den Tatbestandsmerkmalen dieses Rechts. Weil die Erklärung zu dem Aufbaugebiet nur zu ganz bestimmten Zwecken erfolgen darf (vgl. Senats-
14 -
urteil BGHZ 3ß* 225» 230), setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts voraus, daß das hierdurch geschaffene Vorkaufsrecht nicht zu anderen Zwecken, wie etv/a zu einem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben oder anderen, den Gesetzes-zv/ecken fremden Zielen benutzt wird (Senatsurteil BGHZ 29,
113)o Die allgemeine Zielsetzung der Erklärung zu dem Aufbaugebiet schränkt das Vorkaufsrecht der Gemeinde ein. Die Voraussetzungen dieser Einschränkung hat derjenige darzulegen, der sich darauf beruft. Nichts anderes ist im Urteil des Senats vom 17. Dezember 1958 (BGHZ 29* 113* 119) ausgesprochen, wo die Ausübung zu anderen Zwecken als dem zur Erfüllung städtebaulicher Aufgaben als Rechtsmißbräuch gekennzeichnet ist.
In diesem Urteil ist allerdings ausgeführt, daß die Ausübung zugunsten eines Dritten die Offenlegung der Beweggründe durch die Gemeinde erfordere, um den Verdacht der Förderung privater Interessen dieses Dritten auszuschalten. In diesem Falle ist von der Gemeinde darzulegen, daß der unmittelbare Erwerb durch eine Privatperson dem öffentlichen Y/ohl im Rahmen der Ziele des Aufbaugesetzes dient. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, und ihm ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht gleichzustellen. Selbst wenn die Klägerin das Grundstück zu dem Zwecke des Tausches erwerben will, wie die Beklagten mit dem Zeugnis des Baurats unter Beweis gestellt haben,
so kann sie gerade mit diesem Tausch die in der Planung vorgesehenen Ziele im Aufbaugebiet anstreben und ihre Durchführung erreichen; ein Erwerb zwecks solchen Grundstücks-tau3chs stellt nach dem niedersächsischen Aufbaugesetz eine rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts dar.
Zu dem Sachvortrag der Beklagten über den Zweck der Ausübung des Vorkaufsrechts ist folgendes auszuführens Die Beklagten haben in den von der Revision angeführten Schriftsätzen ausgeführt und unter Beweis gestellt, Baurat
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habe vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, das Grundstück selbst werde für den Wiederaufbau nicht benötigt, es sei vielmehr als Tauschobjekt vorgesehen. Diese Erklärung kann ebenso wie die Richtigkeit ihres Inhalts unterstellt werden. Soweit die Beklagten an anderer Stelle (Bl. 28 GA) daraus die rechtliche Folgerung ziehen, ein öffentliches Interesse fehle, ist dieser Schluß verfehlt und das Angebot von Zeugenbeweis für die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung nicht zulässig. Unwesentlich ist, ob das Grundstück selbst für eine städtische Grünanlage benötigt wird und daß es nicht in örtlicher Beziehung zu dem Betrieb der Firma K^BHks^eht, deren Umsiedlung nach den Angaben der Klägerin seit dem 6. April 1954 zu dem Durchführungsplan Nr. 27 geführt hat.
Allerdings hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Januar I960 (Bl. 90 GA) gegen "konkret aufgestellte Behauptungen" der Beklagten, nämlich die Behauptungen im Schriftsatz vom 27. Januar I960 (Bl. 86 GA) gewendet. Die Revision irrt jedoch, soweit sie meint, aus diesen Behauptungen ergebe sich, daß im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliege. Die Beklagten haben dort "zur Erhärtung" ihrer Behauptung, daß die Klägerin fiskalische Interessen verfolge, vorgetragen, die Klägerin umgehe bei ihren Grundstücksverkäufen die Preisstopvorschrif-ten dadurch, daß sie die Grundstücke im Pachtverhältnis bebauen lasse und alsdann als bebaute Grundstücke verkaufe; auch habe sie sich verpflichtet, dem früheren Oberbürgermeister ein seinem Grundstück benachbartes Grundstück mittels Ausübung des Vorkaufsrechtes zu beschaffen. Überdies sind diese nachdrücklich bestrittenen Behauptungen ohne Beweisantritt geblieben. Das gleiche gilt für die Bemerkung (Schriftsatz vom 23. April 1959? Bl. 27 GA), es sei allgemein bekannt, daß die Klägerin das Aufbaugesetz mißbräuchlich benütze, indem sie bei niedrigen Kaufpreisen das Vorkaufsrecht ausübe, um die Grundstücke alsdann mit hohem Gewinn zu verkaufen.
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Allein in der Tatsache, daß die Klägerin auf die Ausübung in einem Verkaufsfalle verzichtet hat, weil ihres Erachtens der Kaufpreis als überhöht anzusehen sei (Bl* 36 GA), findet diese Behauptung keine hinreichende Stütze. Das Berufungsgericht hat sonach insgesamt keinenrechtserheblichen Sach-vortrag außer acht gelassen.
Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten festgestellt werden kann, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag Offterdinger