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BGH · V ZR 61/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 61/56

Rechtssatz; Ist ein Notar nach § 17 RNotO, §§ 170, 171 EGG von der Beurkundung der Auflassung ausgeschlossen, so wird dadurch seine nach § 925 BGB ge^*' gebene Zuständigkeit zur Entgegennahme•der Auflassung nicht berührt. In einer weiteren Bestimmung (§ 7 Nr 8 des Vertrags) wurde vereinbart, daß die Komplementäre mit dem Ablauf des Jahres, in welchem sie 66 Jahre alt werden, aus ihrer Stellung als KomplementäreausBcheiden und Kommanditisten werden. Der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag sei gemäß §315 BGB formbedürftig gewesen, da die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß die in dem Vertrag genannte Sachleistung des Beklagten in dessen Grundstück bestehen sollte und sie den Vertrag nur unter dieser Voraussetzung abgeschlossen hätten. Die hiernach gegebene Nichtigkeit der Auflassung habe auch die Heilung des.dem Gesellschaftsvertrag anhaftenden Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB verhindert. trags gehindert, da ein Kommanditist bei der Beurkundung von Geschäften der Gesellschaft nicht als Beteiligter anzusehen sei und der Notar durch die Auflassung auch keinen unmittelbaren Vorteil erlangt habe. Da somit eine wirksame Auflassung vorliege, sei ein etwaiger Formmangel des Gesellschaftsvertrags durch sie und die Eintragung im Grundbuch nach § 313 Satz 2 BGB auch geheilt worden. Aber selbst wenn der Formmangel des Gesellschaftsvertrags nicht, geheilt sei, könne sich der Beklagte auch im Innenverhältnis nicht mehr auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags berufen, da er neun Jahre lang als besol- 2. hilfsweise, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Gesellschaft in jedem Palle durch di« Satzungen des Vertrages vom 51« Oktober 1945 bestimmt wird. Es führt insoweit ausj es sei u.a. für den Kläger von schutzwürdigem Interesse, alsbald grundsätzlich geklärt zu wissen, ob die Vielzahl der Zweifelsfragen, welche über die Auswirkungen früherer Geschäfte und Handlungen der Gesellschafter gerade bei der Auseinandersetzung noch entstehen könnten, sich nach dem Gesellschaftsvertrag regeln oder nach ob der Beklagte sich durch den Gesellschaftsvertrag wirksam verpflichtet habe, in Höhe, von 40 000 EM Sachleistungen einzubringen oder ob er, wie das beim Bestehen einer nur faktischen Gesellschaft denkbar wäre, anstelle nicht rechtswirksam eingehrachter Vermögenswerte, insbesondere also anstelle des Grundstücks, lediglich einen nach dem damaligen Wert zu berechnenden Geldersatz zu leisten habe. Die Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für die Liquidation der Gesellschaft, da der Gesellschaftsvertrag hierüber keine Bestimmungen enthalte, die gesetzlichen Bestimmungen, und damit die gleichen Bestimmungen wie für die Liquidation einer nur faktischen Gesellschaft anwendbar.seien.; Entscheidend ist vielmehr, daß bei der Annahme .der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags das zu liquidierende Gesellschaftsvermögen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, anders und für die übrigen Gesellschafter günstiger gestaltet ist, als wenn die Gesellschaft nur als faktische anzusehen ist. Dies wird von dem Beklagten selbst nicht verkannt, wenn er vortrögt, daß er sich bei der.Annahme einer nur faktischen Gesellschaft im Innen- IT» Das Berufungsgericht hat auch die von der Revision ebenfalls zur Nachprüfung gestellte' Sachbefugnis des Klägers bejaht. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend die Übereinstimmung der übrigen Gesellschafter mit dem Kläger angenommen, da der Beklagte den dahingehenden Vortrag des Klägers nicht bestritten hat und die Übereinstimmung bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht zweifelhaft sein kann. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zwar mit dem Beklagten davon aus, daß der privatschriftliche Ge-sellschaftsvertrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift • des § 313 BGB zunächst unwirksam und der Notar Dr, nach den §§ 170 ff FGG von der Beurkundung des Einbringungsvertrags und der darin erklärten Auflassung ausgeschlossen war. von per Literatur/überwiegend:vertretene Ansicht» daß die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfeo Dies habe zur Folge, daß eine Auflassung selbst dann wirksam erklärt sein könne, wenn ihre-Beurkundung fehlerhaft und deshalb unwirksam sei. Dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da auch ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften lediglich zur Folge habe, daß die Form der Beurkundung nicht gewahrt und damit die Beurkundung als solche unwirksam sei. Die Vorschriften der §§ 170 ff FGG seien zudem nicht über das Gebiet der reinen Beurkundung hinaus anwendbar und umfaßten deshalb auch nicht die dem Notar im Rahmen des § 925 BGB obliegende Tätigkeit der Entgegennahme der Auflassung. Nr 1 BNotQ als Beteiligter von der Auflassung ausgeschlossen^ gewesen sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben, da nach Abs 2 dieser Bestimmung ein Verstoß gegen Abs 1 die Gültigkeit der Amtshandlung nicht berühre, soweit sich nicht aus den §§ 170, 171 FGG ein anderes ergebe. Bie Auflassung sei auch nicht etwa mit Rücksicht darauf unwirksam, daß sowohl sie selbst als auch die Bevollmächti-,gung des Komplementärs Verträgen erklärt worden seien, die in ihrem übrigen Inhalt zunächst unwirksam gewesen seien. Es gelte insoweit der Ausnalimefall des § 139 BGB, da unbedenklich angenommen werden müsse, daß Vollmacht und Auflassung nach dem damaligen Willen aller Beteiligten auch für den Pall einer etwaigen Formnichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen gelten sollten, zu demindest wenn letztere dadurch geheilt werden könnten-®- 17 RNotO nicht ausgeschlossen, so daß bei Beurkundungen von Rechtsgeschäften, auf die sich beide Vorschriften beziehen, § 17 RNotO neben den §§ 170, 171 EGG gilt (Seybold-;! Dies.ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 17 Abs 2 RNotO, nach der zwar das Vorliegen eines Aus- " Schließungsgrundes des § 17 Abs 1 ENotO die Gültigkeit der Amtshandlung des Notars nicht berührt, die Nichtigkeit der Amtshandlung sich aber noch aus den §§170, 171 EGG ergeben kann. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zunächst$ daß das Berufungsgericht den Begriff der "Beurkundung" im Sinne der §§ 170, 171 EGG anders, nämlich enger ausgelegt Wenn daher das Berufungsgericht die Entgegennahme der Auflassung durch den Notar Dr.'^mp nur als eine dem Notar im Rahmen des § 925 BGB obliegende amtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 22 bis 24 RNotO und damit nicht als eine "Beurkundung** im Sinne der §§ 170, 171 FGG, sondern nur als eine "Beurkundungstätigkeit" (richtig* "Urkundstätigkeit'*) im Sinne der §§ 16, 17 RNotO angesehen hat, so ist es von seinem Standpunkt aus zutreffend von einer nach dem Gegenstand verschiedenen Bedeutung der beiden Begriffe ausgegan-gen0 Seine Auffassung steht somit der von der Revision be-; haupteten, sich aus anderen Gründen ergebenden gleichen • Bas Berufungsgericht übersieht hierbei aber, daß auch die Auflassung: ein Rechtsgeschäft ist und deshalb die von dem Notar über die Entgegennahme einer Auflassung aufgenommene Urkunde, worauf die Revision im Grunde mit ihrer Rüge offensichtlich hinweisen will, ebenfalls die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts darstellt. Gegen die Entscheidung des ausgeschlossenen Sichters ist das zulässige Rechtsmittel und nach Rechtskraft die Nichtigkeitsklage nach § 579 Nr 2 ZPO gegeben (Stein-Jonas-Schönke 18, Aüfl § 41 ZPO Bern II), für den Notar ergeben sich die Polgen der Ausschließung* aus § -17 ENot0.y Die von der- Revision vertretene Auffassung würde, wenn man sie nur auf das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes des § 17 RNot© bezieht, auch zu deön unmöglichen Ergebnis führen, daß der Notar zwar zur Entgegennahme. Es ist jedoch-der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65) beigetreten, daß die Auflassung hichl der Beurkundung be.darf, und hat daraus gefolgert, daß die; sich aus den §§ 170, 171 FGG.ergebende Nichtigkeit der Beurkundung der Auflassung diese selbst grundsätzlich nicht berührte. Bas Reichsgericht hält deshalb die vor dem Grundbuchamt erklärte Auflassung auch dann für wirksam, wenn sie nicht oder nicht formgerecht beurkundet ist. für die Erklärung der Auflassung vor dem Notar als einer nach § 925 Abs 1 BGB ebenfalls zuständigen Stelle gilt (RG JW 1920, 1029), hat deshalb das Berufungsgericht zuT^ treffend angenommen, daß die aus den §§ 170? Es ist nämlich nicht zu verkennen, daß bei den- Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschriften der §§170;, 171 FGG, deren Zweck es ist, &en,.zu eng mit einer Sache befaßten Notar von seiner Amtstätigkeit auszuschließen, für die Beurkundung der Auflassung ohne Bedeutung sind. Die aus der Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf.Fälle der vorliegenden Art sich ergebende Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssicherheit erachtet der Senat jedoch nicht für so erheblich, daß sie eine Ablehnung oder auch nur eine Einschränkung dieser Rechtsprechung erfordert. GBO, nach der auch die Auflassung, wenn sie nicht zur.Niederschrift des Grundbuchrichters erklärt wird, durch öffentliche . Im Palle der Formbedürftigkeit der Auflassung würde in Fällen der vorliegenden Art gerade der Ausschließungsgrund des § 171 Abs 1 Nr 1 FGG weitgehend dazu führen* sich auf die Nichtigkeit der Beurkundung und damit auch, der- Auflassung zu berufen, da die Präge, wann in einer Urkunde eine Verfügung zu-’ gunsten des Notars getroffen ist, im Einzelfall häufig streitig ist (Schlegelberger aaO § 171 FGG Anm 2 bis-11; Keidel aaO § 171 FGG Anm 2). Ber Senat hat deshalb keine Bedenken, der Rechtsprechung .d.es Reichsgerichts (RGZ 99* 65; 132, 406 [408])zu--fölgens und''sie auch dann anzuwenden, wenn die Beurkundung der Auflassung durch einen Notar wegen eines Ausschließüngsgrundes der §§ War hiernach die Auflassung vor dem Notar Br, wirksam erklärt, so hat das Berufungsgericht durch die nach- ; folgende Eintragung der Gesellschaft in das Grundbuch zutreffend .gemäß § 313 Satz 2 BGB sowohl den .Formraangel des Einbringungsvertrages als auch den Pormmangel des Gesell-:-, schaftsvertrages als geheilt angesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, es müsse unbedenklich angenommen werden, daß Vollmacht und Auflassung nach dem damaligen Willen aller Beteiligten auch.für den Pall einer etwaigen Formnichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen gelten sollten. a) Soweit die Revision Verletzung des § 29 GBO rügt, übersieht .-sie, daß es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung* die Wirksamkeit • -der Eintragung nicht beeinträchtigt (Güthe-Triebel aaO § 29,GBO’Anm* 2). c) Soweit sich die Ausführungen der Revision mit der von dem Kläger gegen die Berufung des Beklagten auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages erhobenen Einwand der Arglist befassen, sind sie gegenstandslos, da der Senat mit dem Berufungsgericht zu einer Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages gekommen'ist.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 170f FGG § 313 BGB § 133 HGB § 313 BGB § 170f FGG § 125 BGB § 170 FGG § 925 BGB § 579 ZPO § 170 FGG § 925 BGB § 20 GBO § 925 BGB § 171 FGG § 313 BGB § 29 GBO
GesellschaftBGBAuflassungBeurkundungRNotONotarBerufungsgerichtFGGRevision

Volltext der Entscheidung

jmr die
1, Gesetz;	BGB	§ 925
Rechtssatz; Die Auflassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit kreiner Beui*kündung (Bestätigung von RGZ 99, 65? 152, 406,[408]),
2, Gesetz;	BGB § 925; MotO § 17; EGG §§ .170, .171
Rechtssatz; Ist ein Notar nach § 17 RNotO, §§ 170, 171 EGG von der Beurkundung der Auflassung ausgeschlossen, so wird dadurch seine nach § 925 BGB ge^*' gebene Zuständigkeit zur Entgegennahme•der Auflassung nicht berührt.
Aktenzeichen; V ZR.61/56 Urteil des BGH vom 5, Dezember 1956
LG Bielefeld OLG Hamm
V ZR 61/56
Verkündet am 5o Dezember 1956 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Hl
 des Kaufmanns Heinrich S' St<Mte trage B,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsklSgers,
 Prozegbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Hans	in	W^SflHfcstrage
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
- Streitverkündeters Rechtsanwalt Dr„
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mind liehe Verhandlung vom 5» Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, lasche und der Bundesrichter Dr„ Augustin, Schuster, Dr. Oechßler und Dr, Freitag
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 8« Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29o Hovember 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewL esen»
Von Rechts.wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte betrieb auf seinem Grundstück StBNtraße in üBlH^ ein Einzelhandelsgeschäft. Da das Geschäftsgrund-* stück im Krieg zerstört und beider Besetzung ausgeplündert wurde, sah er sich veranlaßt, mehrere Teilhaber aufzunchmen.
Es kam zu diesem Zweck am 31. Oktober 1945 zur Unterzeichnung eines privatschriftlichen Vertrags über die Gründung einer Kommanditgesellschaft, an welcher der Beklagte und der Kaufmann BBHB als Komplementäre, der Kläger und der Notar Dr* OB» sowie die von diesem vertretene Frau Dr. WeBHB als Kommanditisten beteiligt sein sollten. In § 5 des Vertrags wurde bestimmt, daß der Beklagte in Höhe seines Kapitalanteils von 40 000 BK "laut besonderem Vertrage Sachleistungen einbringt” und die übrigen Gesellschafter Geldeinlagen zu leisten haben. Zum Abschluß des mit dem Beklagten ”zu schließenden Sacheinbringungsvertrags” wurde in § 7 Nr 1 des Vertrags von der Gesellschaft der Komplementär	bevollmächtigt.
In einer weiteren Bestimmung (§ 7 Nr 8 des Vertrags) wurde vereinbart, daß die Komplementäre mit dem Ablauf des Jahres, in welchem sie 66 Jahre alt werden, aus ihrer Stellung als KomplementäreausBcheiden und Kommanditisten werden.
Der Einbringungsvertrag zwischen dem Komplementär BP u-ttä dem Beklagten wurde noch an demselben Tag von dem an der gegründeten Gesellschaft als Kommanditisten beteiligten Notar Dr. BflB beurkundet. Er enthielt neben der Festst ellung, daß das Geschäft und die Inventarstücke von der Gesellschaft übernommen wurden, die Einbringung des Geschäftsgrundstücks in die Gesellschaft und dessen Auflassung an die Gesellschaft«
 
Die Gesellschaft wurde anschließend als Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks in das Grundbuch eingetragen. Sie wurde auch in das Handelsregister eingetragen und hat unter ihrer Firma den Geschäftsbetrieb des Beklagten bis Anfang 1955 fortgeführt.
Da die Gesellschaft in den letzten Jahren mit Verlust arbeitete, entstanden zwischen den Gesellschaftern Meinungsverschiedenheiten, in deren Vei’lauf der Beklagte unter Berufung auf eine Verletzung der §§ 313 BGB, 170 ff FGG die Nichtigkeit der beiden Verträge vom 31. Oktober 1945 geltend machte und am 27. Januar 1955 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch erwirkte. Am 31. Januar 1955 beschlossen die Gesellschafter in Abwesenheit des Beklagten, die Gesellschaft zu liquidieren. Am 1, März 1955 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Vergleichsverfahren eröffnet. Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte am 7. April 1955 ebenfalls die liquidation der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet«,-
Da der Beklagte die Gültigkeit der Verträge bestreitet, hat der Kläger beantragt,
 festzustellen, daß der am 31. Oktober 1945 geschlossene Gesellschaftsvertrag der H,
Kommanditgesellschaft, rechtsgültig ist und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Gesellschaft durch die Satzungen dieses Vertrages bestimmt wird...
 
Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Nichtigkeit beider Verträge.
Der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag sei gemäß §315 BGB formbedürftig gewesen, da die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß die in dem Vertrag genannte Sachleistung des Beklagten in dessen Grundstück bestehen sollte und sie den Vertrag nur unter dieser Voraussetzung abgeschlossen hätten.
Der notariell beurkundete Einbringungsvertrag und die ’ in diesem enthaltene Auflassung seien nach §§ 170 ff PGG nichtig, da der beurkundende Notar Beteiligter im Sinne des § 168 Satz 2 FGG gewesen und in der Auflassung außerdem eine Verfügung zu seinen Gunsten zu erblicken sei.
Die hiernach gegebene Nichtigkeit der Auflassung habe auch die Heilung des.dem Gesellschaftsvertrag anhaftenden Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB verhindert.
Der Beklagte hält zwar für möglich, daß trotz des Form-mangels des Gesellschaftsvertrags nach außen eine faktische Gesellschaft entstanden sei. Im Innenverhältnis könne er sich jedoch auf den Formmangel berufen, sodaß bei der Auseinander-' setzung der Gesellschafter das Grundstück außer Betracht zu bleiben habe.
Der Kläger hält demgegenüber beide Verträge für wirk-
sam»
 
Der Gesellschaftsvertrag habe nicht der Form des § 313 BGB bedurft, da der Beklagte nach dessen Abschluß zunächst frei habe wählen können, was er einbringen wolle.
Der Einbringungsvertrag sei gerade zu dem Zweck geschlossen worden, um den Gesellschaftsvertrag von möglicherweise formbedürftigen Bindungen frei zu halten.
Die Vorschriften der §§ 170 ff FGG hätten den Notar Dr.	nicht	an	der	Beurkundung	des	Einbringungsver-
trags gehindert, da ein Kommanditist bei der Beurkundung von Geschäften der Gesellschaft nicht als Beteiligter anzusehen sei und der Notar durch die Auflassung auch keinen unmittelbaren Vorteil erlangt habe. Die Auflassung habe nach anerkann ter Hechtslehre zudem keiner Beurkundung bedurft.
Da somit eine wirksame Auflassung vorliege, sei ein etwaiger Formmangel des Gesellschaftsvertrags durch sie und die Eintragung im Grundbuch nach § 313 Satz 2 BGB auch geheilt worden.
Aber selbst wenn der Formmangel des Gesellschaftsvertrags nicht, geheilt sei, könne sich der Beklagte auch im Innenverhältnis nicht mehr auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags berufen, da er neun Jahre lang als besol-
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deter Geschäftsführer von der Gesellschaft gelebt habe und deshalb sein Versuch, das Grundstück wieder an sich zu ziehe»; eine unzulässige Hechtsausübung sei.
Das Landgericht hat die Klage mangels .Rechtsschutzin-teresses abgewiesen.
 
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, festzustellen,
1.	daß der am 31« Oktober 1945 geschlossene Gesellschaftsvertrag der H.	KG	rechtsgültig
 ist *
2.	hilfsweise, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Gesellschaft in jedem Palle durch di« Satzungen des Vertrages vom 51« Oktober 1945 bestimmt wird.
Bas Berufungsgericht hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts nach dem Hauptantrag erkannt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils 'des Landgerichts.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entschei dungsgrunde.f.
I. Das Berufungsgericht.hat zunächst das Feststellung's-interesse, das von der Revision zur Nachprüfung gestellt wird, bejaht.
Es führt insoweit ausj es sei u.a. für den Kläger von schutzwürdigem Interesse, alsbald grundsätzlich geklärt zu wissen, ob die Vielzahl der Zweifelsfragen, welche über die Auswirkungen früherer Geschäfte und Handlungen der Gesellschafter gerade bei der Auseinandersetzung noch entstehen könnten, sich nach dem Gesellschaftsvertrag regeln oder nach
 
den nur auf dem Gedanken von Treu und Glauben aufgebauten, jedoch für den Einzelfall gesellschaftsinterner Streitigkeiten höchst unsicheren Grundlagen, welche in Literatur und Rechtsprechung.für die faktische Gesellschaft entwickelt worden seien» So erreiche der Kläger mit seinem Antrag z.B.
eine rechtskräftige Grundlage zur Entscheidung der Frage,
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ob der Beklagte sich durch den Gesellschaftsvertrag wirksam verpflichtet habe, in Höhe, von 40 000 EM Sachleistungen einzubringen oder ob er, wie das beim Bestehen einer nur faktischen Gesellschaft denkbar wäre, anstelle nicht rechtswirksam eingehrachter Vermögenswerte, insbesondere also anstelle des Grundstücks, lediglich einen nach dem damaligen Wert zu berechnenden Geldersatz zu leisten habe.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
Die Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für die Liquidation der Gesellschaft, da der Gesellschaftsvertrag hierüber keine Bestimmungen enthalte, die gesetzlichen Bestimmungen, und damit die gleichen Bestimmungen wie für die Liquidation einer nur faktischen Gesellschaft anwendbar.seien.; Entscheidend ist vielmehr, daß bei der Annahme .der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags das zu liquidierende Gesellschaftsvermögen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, anders und für die übrigen Gesellschafter günstiger gestaltet ist, als wenn die Gesellschaft nur als faktische anzusehen ist. Dies wird von dem Beklagten selbst nicht verkannt, wenn er vortrögt, daß er sich
 bei der.Annahme einer nur faktischen Gesellschaft im Innen-
* * * / /
Verhältnis auf den von ihm behaupteten Formmangel des Gesell*
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Schaftsvertrags berufen könne und das Grundstück daher hei der Auseinandersetzung der Gesellschafter außer Betracht zu bleiben habe.
IT» Das Berufungsgericht hat auch die von der Revision ebenfalls zur Nachprüfung gestellte' Sachbefugnis des Klägers bejaht.
Es ist der Auffassung, daß die vorliegende Klage ein Sonderfall der "actio pro -socio11 sei. Die Sachbefugnis des Klägers könne umso weniger bestritten werden, als jedem Gesellschafter gegen einen widersprechenden Gesellschafter nach § 133 HGB sogar das Recht zur Auflassungsklage sustehe (Weipert in RGRK § 133 HGB Anm 18). Die in jenem Pall von Amts wegen zu prüfende sachliche Übereinstimmung der übrigen Gesellschafter mit dem Kläger sei hier unwidersprochen behauptet worden und erscheine glaubhaft. Sie sei jedoch hier nicht einmal erforderlich, da die beantragte Feststellung im Gegensatz zu der Klage aus § 133 HGB nicht gestaltend auf die Rechtsbeziehungen der übrigen Gesellschafter
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zu dem Beklagten einwirke.
Die Revision meint demgegenüber, daß die einem einzelnen Gesellschafter gegebene Sachbefugnis für die Klage dazu führen könnte, daß. infolge abweichender Urteile im Verhältnis zu dem einen Teil der Gesellschafter eine einwandfreie (gemeint: voll wirksame), im Verhältnis zu dem anderen Teil eine nur faktische Gesellschaft bestünde. :
Diese Befürchtung der Revision ist jedoch nicht begrün-
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det. Das streitige Rechtsverhältnis, die Gültigkeit oder Nich-,
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tigkeit des GesellSchaftsvertrags, kann zwar nur einheitlich zwischen sämtlichen Gesellschaftern festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend die Übereinstimmung der übrigen Gesellschafter mit dem Kläger angenommen, da der Beklagte den dahingehenden Vortrag des Klägers nicht bestritten hat und die Übereinstimmung bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht zweifelhaft sein kann. Es war deshalb weder notwendig, daß die Klage auch gegen die übrigen Gesellschafter erhoben wurde, noch erforderlich, daß diese sich der Klage anschlossen. Eines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, daß die Übereinstimmung der übrigen Gesellschafter mit dem Kläger hier nicht einmal erforderlich ist, weil die beantragte Feststellung im Gegensatz zu der Klage aus § 153 HGB nicht gestaltend auf die Rechtsbeziehungen der übrigen Gesellschafter zu dem Beklagte einwirke, bedurfte es deshalb nicht mehr.
III. In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zwar mit dem Beklagten davon aus, daß der privatschriftliche Ge-sellschaftsvertrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift • des § 313 BGB zunächst unwirksam und der Notar Dr, nach den §§ 170 ff FGG von der Beurkundung des Einbringungsvertrags und der darin erklärten Auflassung ausgeschlossen war. Es ist jedoch der Auffassung, daß beide Verträge nachträglich dadurch rechtswirksam geworden sind, daß die Auflassung auch im Falle der Ungültigkeit ihrer Beurl^ndun« rechtswirksam erklärt und' daher der. Formmangel der Verträge- na §313 Satz 2 BGB mit der nachfolgenden Eintragung der Gesellschaft in das Grundbuch geheilt wurde.
Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf die von der Rechtsprechung im Anschluß an RGZ 99, 65 einhellig und
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von per Literatur/überwiegend:vertretene Ansicht» daß die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfeo Dies habe zur Folge, daß eine Auflassung selbst dann wirksam erklärt sein könne, wenn ihre-Beurkundung fehlerhaft und deshalb unwirksam sei.
In dem hier zu entscheidenden Falle 'liege zwar eine Besonderheit gegenüber den bisher in Rechtsprechung und -Schrifttum behandelten Fällen darin, daß der beurkundende Notar, wie zugunsten des Beklagten,unterstellt werden könne, nach.den §§ 170 ff FGG von der Beurkundung ausgeschlossen gewesen sei. Dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da auch ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften lediglich zur Folge habe, daß die Form der Beurkundung nicht gewahrt und damit die Beurkundung als solche unwirksam sei.
IJie Gültigkeit der nach dem Inhalt des Einbringungsvertrags yon dem Beklagten und dem Komplementär FfflHP vor dem ^°“ tar Dr. flUH) erklärten Auflassung werde davon nicht berührt. Die Vorschriften der §§ 170 ff FGG seien zudem nicht über das Gebiet der reinen Beurkundung hinaus anwendbar und umfaßten deshalb auch nicht die dem Notar im Rahmen des § 925 BGB obliegende Tätigkeit der Entgegennahme der Auflassung. -
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Die Frage des Ausschlusses des Notars von der Entgegen—;-nähme der Auflassung richte sich vielmehr nach der allge- , meinen Vorschrift des § 17 RNotO. Diese Bestimmung spreche zwar auch von der 'Beurkundimgstätigkeit1' des Notars. Der . Begriff sei jedoch hier, wie der in. die Bestimmung auf ge-nommene Hinweis auf die §§ 22 bis 24 RNotO zeige, auch auf * die in §, 22 Abs 2 RNotO ausdrücklich genannte Auflassung \
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anzuwenden. Ob aber der Notar Br.	nach	§	17	Abs	1
Nr 1 BNotQ als Beteiligter von der Auflassung ausgeschlossen^ gewesen sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben, da nach Abs 2 dieser Bestimmung ein Verstoß gegen Abs 1 die Gültigkeit der Amtshandlung nicht berühre, soweit sich nicht aus den §§ 170, 171 FGG ein anderes ergebe. Baß sich aus diesen Bestimmungen die Unwirksamkeit der Auflassung nicht ergebe, sei jedoch bereits ausgeführt.	. .
Bie Auflassung sei auch nicht etwa mit Rücksicht darauf unwirksam, daß sowohl sie selbst als auch die Bevollmächti-,gung des Komplementärs	Verträgen	erklärt	worden
 seien, die in ihrem übrigen Inhalt zunächst unwirksam gewesen seien. Es gelte insoweit der Ausnalimefall des § 139 BGB, da unbedenklich angenommen werden müsse, daß Vollmacht und Auflassung nach dem damaligen Willen aller Beteiligten auch für den Pall einer etwaigen Formnichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen gelten sollten, zu demindest wenn letztere dadurch geheilt werden könnten-®-
*
Bas Berufungsgericht erachtet schließlich nicht für. er-;^ wiesen,- daß die Beteiligten die Beurkundung, der Auflassung alr besonderes Pormerfordernis, dessen Nichterfüllung die Auflas-| sung zu demindest nach § 125 Satz 2 BGB nichtig mache, gewollt haben.
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Bie Rügen der Revision gegen diese Ausführungen können im Ergebnis keinen Erfolg haben.	'	'
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision geben zunächst Veranlassung, auf das Verhältnis der ..
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Ausschließungsvorschriften des § 17 RNotO zu denen der §§
170, 171 EGG einzugehen. Die §§ 170., 171 EGG beziehen sich nur auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften (Schlegelberger 7. Aufl Vorbemerkung 1. zu den §§ 170 bis 173 EGG; Keidel 6. Aufl § 170 EGG Anm 1} Seybold-Hornig-Lemmens 2. Aufl § 17 RNotO Anm II 1). § 17 ENotO bezieht sich dagegen, wie sich aus dem in Abs 1 dieser Vorschrift enthaltenen Hinweis auf die §§ 22 bis 24 ENotO ergibt, auf die -gesamte in den §§ 22 bis 24 RNotO im einzelnen aufgezählte B'eurkundungstätiglceit des Notars und damit nicht nur auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften, sondern auch auf die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge einschließlich der Unterschriftsbeglaubigung. Der Anwendungsbereich, des § 17 RNotO ist somit weit größer als der der §§ 170, 171 BUG. Andererseits ist es jedoch nicht so, daß der § 17 RNotO die §§ 170, 171 EGG einfach umfaßt und sie lediglich erweitert. Aus dem Vergleich des § 17 RNotO mit den \ §§ 170, 171 EGG ergibt sich nämlich, daß die Ausschließungstat-bestände des § 17 RNotO von denen der §§ 170, 171 EGG teilweise abweichen. Die Vorschriften der §§ 170, 171 EGG sind somit durch.f 17 RNotO nicht ausgeschlossen, so daß bei Beurkundungen von Rechtsgeschäften, auf die sich beide Vorschriften beziehen, § 17 RNotO neben den §§ 170, 171 EGG gilt (Seybold-;! . Homig-Lemmens aaO). Dies.ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 17 Abs 2 RNotO, nach der zwar das Vorliegen eines Aus- " Schließungsgrundes des § 17 Abs 1 ENotO die Gültigkeit der Amtshandlung des Notars nicht berührt, die Nichtigkeit der Amtshandlung sich aber noch aus den §§170, 171 EGG ergeben kann.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zunächst$ daß das Berufungsgericht den Begriff der "Beurkundung" im Sinne der §§ 170, 171 EGG anders, nämlich enger ausgelegt
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habe, ails den Begriff der "Urkundstätigkeit" im Sinne der §§ 16, 17 RNotO. Beide Begriffe seien vielmehr praktisch identisch, da die ratio legis in beiden Bällen die gleicht .sei«
Die von dem Berufungsgericht angenommene Verschieden-heit der beiden Begriffe steht jedoch mit der von der Revision behaupteten Gleichheit der beiden Begriffe nicht in Widerspruch.	.	,
Die.Verschiedenheit oder die Gleichheit der beiden Begriffe hängt nämlich davon ab, in welcher Hinsicht man sie zueinander in Beziehung setzt. Geht man von dem Gegenstand der beiden Begriffe aus, auf den sie sich beziehen, so bedeuten sie etwas Verschiedenes. Denn wie bereits ay.sgefülirt, sind Gegenstand der "Beurkundung” im Sinne der §§ 170, 171 EGG nur Rechtsgeschäfte, Gegenstand der "Urkuiidstätigkeit" im Sinne der §§ 16, 17 RNotO jedoch auch die weiteren in den §§ 22 bis 24 RNotO genannten Vorgänge. Die beiden Begriffe sind j.edoch gleichbedeutend, wenn man unter ihnen die Aufnahme einer notariellen Urkunde versteht. In diesem Sinne ist die nach dem in den §§ 16, 17 RNotO enthaltenen . Hinweis auf die §§ 22 bis 24 RNotO sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung (§ 22 Abs 2 RNotO) erstreckende •"Urkundstätigkeit" auch eine "Beurkundung" der Entgegennahme der Auflassung.
Wenn daher das Berufungsgericht die Entgegennahme der Auflassung durch den Notar Dr.'^mp nur als eine dem Notar im Rahmen des § 925 BGB obliegende amtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 22 bis 24 RNotO und damit nicht als eine
 
"Beurkundung** im Sinne der §§ 170, 171 FGG, sondern nur als eine "Beurkundungstätigkeit" (richtig* "Urkundstätigkeit'*) im Sinne der §§ 16, 17 RNotO angesehen hat, so ist es von seinem Standpunkt aus zutreffend von einer nach dem Gegenstand verschiedenen Bedeutung der beiden Begriffe ausgegan-gen0 Seine Auffassung steht somit der von der Revision be-; haupteten, sich aus anderen Gründen ergebenden gleichen •
BedeuInnig der beiden Begriffe nicht entgegen.
Bas Berufungsgericht übersieht hierbei aber, daß auch die Auflassung: ein Rechtsgeschäft ist und deshalb die von dem Notar über die Entgegennahme einer Auflassung aufgenommene Urkunde, worauf die Revision im Grunde mit ihrer Rüge offensichtlich hinweisen will, ebenfalls die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts darstellt. Dies.hat zur“Folge, daß auch die Ausschließungsgründe der §§ 170, 171 FGG 2u beach- • ten sind. Ba, wie bereits ausgeführt, § 17 RNotO neben den §§ 170, 171 FGG gilt, ist der Revision deshalb zuzugeben, daß der in § 17 Abs 1 RNotO nicht genannte Ausschließungs-grund des § 171 Abs 1 Nr 1 FGG auch unmittelbar anwendbar ist.
Nicht beigetreten werden kann aber der Reyision, daß der aus einem der in § 17 RNotO, >	§§ 170, 171 FGG
genannten Gründe von der Amtstätigkeit ausgeschlossene Notar, keine zuständige Stelle im Sinne des § 925 BGB mehr sei. Die Zuständigkeit des Notars wird durch das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes ebensowenig ausgeschlossen wie die Zuständigkeit eines Gerichts, dessen Richter gemäß § 41 Z?0 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen 3ind. In beiden Fällen richten sich die Folgen der Ausschließung für die vor-*
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genommenen Amtshandlungen vielmehr nach besonderen Bestimmungen. Gegen die Entscheidung des ausgeschlossenen Sichters ist das zulässige Rechtsmittel und nach Rechtskraft die Nichtigkeitsklage nach § 579 Nr 2 ZPO gegeben (Stein-Jonas-Schönke 18, Aüfl § 41 ZPO Bern II), für den Notar ergeben sich die Polgen der Ausschließung* aus § -17 ENot0.y ■ §•§.170,-171 EGG« In den,Fällen -des §1-7 RNotO.beruh— ' ren die Ausschließungsgründe nach Absatz 2 dieser Bestimmung . die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. In den Fällen der §§ 1.70* -171 FGG haben sie jedoch die' Nichtigkeit der Amtshandlung zur Folge. Die von der- Revision vertretene Auffassung würde, wenn man sie nur auf das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes des § 17 RNot© bezieht, auch zu deön unmöglichen Ergebnis führen, daß der Notar zwar zur Entgegennahme. der Auflassung nicht zuständig, die von ihm beurkundete Auflassung nach § 17 Abs 2 KNotO aber trotzdem gültig wäre?
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 Bas Berufungsgericht hat nun unterstellt, daß die von dem Beklagten behaupteten Ausschließungsgründe der §§ 170, 171 FGG vorliegen. Es ist jedoch-der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65) beigetreten, daß die Auflassung hichl der Beurkundung be.darf, und hat daraus gefolgert, daß die; sich aus den §§ 170, 171 FGG.ergebende Nichtigkeit der Beurkundung der Auflassung diese selbst grundsätzlich nicht berührte.
Das Reichsgericht ist in RGZ 99, 65 [67] davon ausgegangen, daß es an einer Vorschrift, die die Beurkundung der Auflassungserklärung als Erfordernis der Auflassung ausdrüc lieh vorsehe, im Gesetz fehle. Eine solche Bestimmung ent-.
 
halte insbesondere weder der § 925 BGB noch der § 20 GBO, da in diesen beiden Vorschriften nur von.der Erklärung der Einigung die Bede sei. Auch-aus der Entstehungsgeschichte der §§ 873? 925 BGB sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Bas Reichsgericht hält deshalb die vor dem Grundbuchamt erklärte Auflassung auch dann für wirksam, wenn sie nicht oder nicht formgerecht beurkundet ist. Bas Reichsgericht hat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung (RGZ 132, 406 [408]) unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von GKithe-Triebel (6.. Aufl § 20 GBO Anm 35) ausdrücklich bestätigt.
Bieser Auffassung hat sich überwiegend auch das Schrifttum angeschlossen (BGB RGRK 10. Aufl § 925 Anm 13? Falandt 15»
Aufl § 925 BGB Anm 3? Staudinger 9. Aufl § 925 BGB |nm B'IX 2 aj Thieme, GBO 4* Aufl § 20 Schlußabsatz von Anm 2? Hesse-Saage-Fischer, GBO 3. Aufl § 20 Bern III 2 c; Henke-Mönch-Horber GBO 4« Aufl § 2Q Bern 3 B d).
In folgerichtiger Anwendung dieser von dem Reichsger-richt und dem Schrifttum vertretenen Auffassung, die.auch_ . für die Erklärung der Auflassung vor dem Notar als einer nach § 925 Abs 1 BGB ebenfalls zuständigen Stelle gilt (RG JW 1920, 1029), hat deshalb das Berufungsgericht zuT^ treffend angenommen, daß die aus den §§ 170? 171.FGG sicjfL* ergebende- Richtigkeit der Beurkundung der Auflassung durch den Notar Br.	da.sie überhaupt nicht erforderlich.,
war, die Wirksamkeit der Auflassung selbst nicht berührte..
Pie in dem vorliegenden Fall sich ergebende besonde^ Tragweite der Rechtsprechung des Reichsgerichts gab dem nat mit Rücksicht auf das Erfordernis der Rechtssicherheit allerdings Veranlassung, nachzuprüfen, ob an der Rechtspre-r
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chung des Beichsgerichts festgehalten werden kann oder sie nicht wenigstens einzuschränkenist. Es ist nämlich nicht zu verkennen, daß bei den- Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschriften der §§170;, 171 FGG, deren Zweck es ist, &en,.zu eng mit einer Sache befaßten Notar von seiner Amtstätigkeit auszuschließen, für die Beurkundung der Auflassung ohne Bedeutung sind.
Die aus der Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf.Fälle der vorliegenden Art sich ergebende Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssicherheit erachtet der Senat jedoch nicht für so erheblich, daß sie eine Ablehnung oder auch nur eine Einschränkung dieser Rechtsprechung erfordert. Eine wesentliche Schranke gegen eine etwaige Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bildet schon die erschwe-, rende Bestimmung des § 925 Abs 1 BGB, daß die Auflasgungser-
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klärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgegeben werden müssen. Die Möglichkeit-, daß eine tatsächlich nicht erklärte Auflassung beurkundet wird, liegt deshalb seh^ fern. Eine weitere.Schranke bildet die Vorschrift des §29.. GBO, nach der auch die Auflassung, wenn sie nicht zur.Niederschrift des Grundbuchrichters erklärt wird, durch öffentliche . oder öffentlich beglaubigte-Urkunden nachgewiesen werden mu$f . Hinzu kommt, daß der Notar die Vorschriften der §§ 170, .171 -. EGG, auch wenn sie im Palle der Beurkundung einer Auflassung;
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nicht deren Unwirksamkeit zur Folge haben, keineswegs unbeacjöb* tet lassen darf, wenn er sich nicht Aufsichtsmaßnahmen oder auch einem dienststrafrechtlichen Einschreiten aussetzen „ ; will (Seybold-Homig-Iemmens aaO § 17 RNotO Anm I 2). Schliei lieh darf nicht außer .Betracht gelassen werden, .daß auch einey Formbedürftigkeit der Auflassung zur Beeinträchtigung der
 Rechts si cherjieit führen würde» Bas Reichsgericht (RGZ 99»
 65 [70]) hat sogar die Möglichkeit, daß., ein Auflassungsprotokoll fehlerhaft ist und dieser Umstand alsdann von einem der Beteiligten ausgenutzt wird, als viel näherliegend erachtet als die Möglichkeit, daß eine Eigenturasein-. tragung ohne eine Beurkundung der Auflassung erfolgt. Im Palle der Formbedürftigkeit der Auflassung würde in Fällen der vorliegenden Art gerade der Ausschließungsgrund des § 171 Abs 1 Nr 1 FGG weitgehend dazu führen* sich auf die Nichtigkeit der Beurkundung und damit auch, der- Auflassung zu berufen, da die Präge, wann in einer Urkunde eine Verfügung zu-’ gunsten des Notars getroffen ist, im Einzelfall häufig streitig ist (Schlegelberger aaO § 171 FGG Anm 2 bis-11; Keidel aaO § 171 FGG Anm 2).
Ber Senat hat deshalb keine Bedenken, der Rechtsprechung .d.es Reichsgerichts (RGZ 99* 65; 132, 406 [408])zu--fölgens und''sie auch dann anzuwenden, wenn die Beurkundung der Auflassung durch einen Notar wegen eines Ausschließüngsgrundes der §§
170, .171 FGG nichtig ist, .
War hiernach die Auflassung vor dem Notar Br, wirksam erklärt, so hat das Berufungsgericht durch die nach- ; folgende Eintragung der Gesellschaft in das Grundbuch zutreffend .gemäß § 313 Satz 2 BGB sowohl den .Formraangel des Einbringungsvertrages als auch den Pormmangel des Gesell-:-, schaftsvertrages als geheilt angesehen.
Bas Berufungsgericht hat auch die Vorschrift des § 159 BGB nicht übersehen. Aus.dieser Bestimmung hätte sich die Nichtigkeit der Auflassung deshalb ergeben können, weil so?
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wohl sie seihst als auch die Bevollmächtigung des Komplex-mentärs	in	Verträgen	erklärt worden sind, die in
 ihrem übrigen Inhalt zunächst unwirksam waren. Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, es müsse unbedenklich angenommen werden, daß Vollmacht und Auflassung nach dem damaligen Willen aller Beteiligten auch.für den Pall einer etwaigen Formnichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen gelten sollten. Es hat damit festgestellt, daß die Beteiligten Vollmacht und Auflassung aueh ohne den zunächst nichtigen übrigen Inhalt-erklärt hjätten.\
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IVY J^uch die übrigen Rügen der Revision sind unbegrün-det. -v*.:* '	-	'
a)	Soweit die Revision Verletzung des § 29 GBO rügt, übersieht .-sie, daß es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung* die Wirksamkeit • -der Eintragung nicht beeinträchtigt (Güthe-Triebel aaO
 § 29,GBO’Anm* 2).
b)	Die Revision kann-auch insoweit keinen Erfolg haben,
 als sie die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages aus der
 Bestimmung des § 7 Nr 8 des Gesellschaftsvertrages herlei-r.
ten will, nach der Komplementäre mit deir Ablauf des Jahres,
 in welchem sie 66 Jahre alt werden, aus ihrer Stellung als.
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Komplementär ausscheiden und Kommanditisten werden. Den Ausführungen der Revision, diese Bestimmung köhhe dazu füh-
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ren, daß die Gesellschaft überhaupt keine persönlich haftenden Gesellschafter*mehr habe, eine nur aus Kommanditisten bestehende Kommanditgesellschaft abey rechtlich unmöglich sei und deshalb ein Gesellschaftsvertrag, der zu einer.
 
rechtlich unmöglichen Gesellschaft führen könne, selbst nichtig sei, steht schon entgegen, daß die Gesellschaft rechtzeitig andere Komplementäre bestellen kann. Unterläßt sie dies, so wird die Gesellschaft ebenso aufgelöst, wie wenn die persönlich haftenden Gesellschafter durch Tod aus-seheiden.würden (§§.161 Abs 2, 131 Nr 4 HGB) Es hat dann nach §§ T61 Abs 2, 145 ff HGB die liquidation der Gesellschaft stattzufinden.
c)	Soweit sich die Ausführungen der Revision mit der von dem Kläger gegen die Berufung des Beklagten auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages erhobenen Einwand der Arglist befassen, sind sie gegenstandslos, da der Senat mit dem Berufungsgericht zu einer Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages gekommen'ist.
7. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZBO zurückzuweisen,
 Br, Tasche	Br«	Augustin	Schuster
 Br. Oechßler	Br.	Freitag