* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 61/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 61/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br.Oechßler, Br. Großmann und Br. Spieler für Recht erkannt: September 1945 verkaufte der Vater des Klägers das Grundstück an die Beklagten als Miteigentümer je zur Hälfte für insgesamt 5.000 Reichsmark, wovon je 2.500 Reichsmark bar gezahlt und gegen 4 l/2 i» Zinsen als Restkaufpreis hypothekarisch sichergestellt wurden. September 1945 für nichtig» Er hat dazu behauptet; Sein Vater habe sich wegen seines Leidens bereits bei Abschluß des notariellen Vertrages in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. ~der ihn lange Jahre behandelt habe, sei der Auffassung, sein Vater sei bei Abschluß des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Der notarielle Vertrag sei daher nach den §§ 104 Ziff 2, 105 BGB nichtig» Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 104 Ziff 2 BGB nicht mit ah Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien, sei der notarielle Vertrag nach § 138 Abs 1 BGB, und zwar der Kaufvertrag wie die Auflassung, nichtig* Gerstung sen. Die Beklagten sind dem mit folgendem Vortrag entgegengetreten: Der Vater des Klägers sei zwar 1945 infolge seines Alters geistig nicht mehr so regsam wie in den früheren Jahren, keineswegs aber geistesgestört gewesen. Auch dem Notar Dr> sei hei dßn Vertragsverhandlungen und bei Vertrags3chluß das Verhalten des Verstorbenen nicht aufgefallen, weiterhin spreche gegen die Darstellung Damals habe der Kläger die jetzt behauptete Geistesgestörtheit seines Vaters mit keinem Wort erwähnt und sich darüber hinaus noch auf dessen Zeugnis berufen. Prof.Dr. St®-hat sich abschließend dahin ausgesprochen, der Vater des Klägers habe z.Zt. des Vertragsschlusses nicht nur an einem hochgradigen i'ntellektuellgeistigen Abbau, sondern auch an paranoischen Ideen infolge eines ateriosklerotisch-senilen Beeinträchtigungswahns gelitten und sich mit großer Wahrscheinlichkeit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Das Landgericht hat auf Grund dieses Gutachtens und der übrigen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dieser Zustand des Vaters des Klägers habe am H* September 1945 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bestanden, und hat damgemäß der Klage stattgegeben. Der Kläger hat sich ihrem Rechtsmittel angeschlo3sen mit dem Anträge, die Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß an ihre Stelle die Erbengemeinschaft nach seinem Vater als Eigentümer eingetragen werde, sowie das•Grundstück an diese herauszugeben, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück an die Erbengemeinschaft aufzulassen und ihr herauszugeben sowie in die Umschreibung des Grundbuchs zu willigen* Bei dem unstreitig schlechten Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei es möglich, daß das Mißtrauen und die Ein-Stellung des Vaters berechtigt gewesen seien. nach dem Verkauf ausdrücklich erklärt, er habe das Haus wegen der bestehenden Differenzen und des Verhaltens seines Sohnes verkauft. Weiterhin könne aus der Höhe des Kaufpreises ein zwingender Schluß auf den Zustand des Vaters nicht gezogen werden. Bei einem Einheitswert von 2.700 RM sei das Haus mit 5.000 RM günstig verkauft worden, zu demal dem Vater und dessen Ehefrau zu- Vater des Klägers nur bis 1942 und dann wieder erst ab 1946 behandelt, Er sei daher außerstande, sichere Angaben über den Geisteszustand des Vaters bei Vertragsabschluß zu machen» Da auch die Zeugenaussagen widersprechend seien und keinen eindeutigen Schluß zuließen, sei der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht» eingeholt» Dieser hat die Erkrankung des Vaters des Klägers ebenfalls als HirnarterioSklerose mit psychischen Störungen diagnostiziert, im übrigen aber ausgesprochen, es köune nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, daß die psychischen Störungen aus Hirnarteriosklerose bei dem Vater des Klägers am 14o September 1945 so ausgeprägt gewesen wären, daß sie seine freie Willensbestimmung an jenem Tage aufgehoben hätten» Es hat ferner beide Sachverständige Prof. Prof.Dr. Stflll^^hat unter Berücksichtigung des weiteren Prozeßstoffes seine Beurteilung im ersten Rechtszuge aufrecht erhalten und den Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Annahme der Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers am 14- September 1945 als einen an Sicherheit grenzenden bezeichnet* Dr» SchBB^ hat seine Argumentation Mauf die allen Psychiatern bekannte Tatsache gestützt, daß Dr. 0 der Krankheitsverlauf bei Hirnarteriosklerose intermittierend sei”, und die Auffassung ausgesprochen, daß die vorliegenden Zeugenaussagen eine gleichartige** Krankheitsentwicklung auch für den Vater des Klägers annehmen ließen* Io Pas Berufungsgericht sieht den Beweis nicht als erbracht an, der Vater des Klägers sei bei Abschluß des Grundstücksveräusserungsvertrages vom 14» September 1945 geschäftsunfähig gewesen» Es weist zugleich die Auffassung zurück, im gegebenen Fall hätten die Beklagten die Beweislast» Es hält diese Auffassung nur dann für zutreffend, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers % * September 1945 geschäftsunfähig gewesen, und der Sachverständige Vater des Klägers sei von 1935 bis Mai 1942 und wieder ab 1946 wegen Arteriosklerose in seiner Behandlung gewesen» Der Hausverkauf an Dritte unter Umgehung der leiblichen Erben, mit denen der Vater nicht inr Streit gelebt habe, sei zur - damaligen Zeit mit Rücksicht auf die Geldentwertung unverständlich gewesen* Es müsse bereits hieraus auf die Geistesgestörtheit des Vaters bei Abschluß des notariellen Vertrages geschlossen werden* Prof.Dr. vertrete die Auffassung, die Zeugenaussagen sprächen eindeutig dafür, daß bei Abschluß des notariellen Vertrages der intellektuell geistige Abbau bei Gerstung sen* bereits sehr hochgradig gewesen sei und er an paranoischen Ideen infolge eines arteriosklerotischsenilen Beeinträchtigungswahns gelitten habe* So habe er den Vertrag offenbar in paranoischer Einstellung gegen den Sohn abgeschlossen, um diesen von dem Erwerb des Grundstücks auszuschließen.* Demgegenüber kämen die Sachverständigen Dr. SchüQ^und Obermedizinalrat Dr. SchflHfe zu dem Schluß, eine Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Hiernach sei es möglich* daß der Geisteszustand des Verstorbenen bei VertragsSchluß* selbst wenn vorher bereits geistesgestörte Phasen Vorgelegen haben soll tor, noch nicht im Sinne des § 104 Hr 2 BGB dauernd verändert gewesen sei* Weiterhin gehe auch Prof * Br o St(^|^ in seinem Gutachten von Voraussetzungen aus, die nicht zweifelsfrei festgestellt seien» Zur Begründung seiner Auffassung, sen. habe aus krankhaften Beweggründen gehandelt, führe er u.a. aus, die Verdächtigungen des Vaters gegen den Sohn seien unbegründet gewesen, auch habe der Vater den Sohn mit einem Hirschfänger verletzt» Die Meinung der Sachverständigen, die Verdächtigungen seien unbegründet gewesen, finde weder im Vortrag der Parteien noch in den Aussagen der Zeugen eine sichere Stütze® Bei den zwischen Vater und Sohn bestehenden Mißhelligkeiten sei es möglich, daß der Vater den Kläger und seine Familie zu Hecht verdächtigt habe, zu demal nach den Aussagen der Zeugin B^p auch die verstorbene Mutter des Klägers diese Verdächtigungen ausgesprochen habe» Sodann habe nicht der Vater, sondern der beklagte Ehemann den Kläger mit einem Hirschfänger verletzt. Mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sei daher eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nicht festzustellen» Bei dem Sachverhalt erübrige sich auch die Vernehmung weiterer Zeugen, da auch eine weitere Beweisaufnahme die aufgezeichneten Zweifel nicht auszuräumen vermöge® Entscheidend sei, daß nach den Aussagen mehrerer Zeugen der Verstorbene geschäftsfähig gewesen sein könne und daß der Sachverständige Br® SchflBl mit einleuchtender Begründung und nach eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof®Br. St®-eine eindeutige Feststellung nicht habe treffen habe völlig unter dem Einfluß der Beklagten gestanden und hierzu einen Wilhelm Ku^|^ als Zeugen benenne, sei seine Behauptung unsubstantiiert * Soweit Xufll^ aussagen solle, die beklagte Ehefrau habe den Vater des Klägers einmal "getätschelt”, so könne das unterstellt werden» Die Beklagten möchten mit dem Vater ein gutes Verhältnis gehabt haben, sie möchten weiterhin im Interesse des geplanten Erwerbs dieses Verhältnis gefördert und versucht haben, den Vater in ihrem Sinne zu beeinflussen. Damit sei aber noch nicht dargetan, daß ausschließlich oder überwiegend ihr Verhalten und ihr Einfluß den Vater zu dem Verkauf des Hauses bewogen hätten« Bei dem schlechten Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei es denkbar, daß der Vater auch ohne Zutun der Beklagten das Haus verkauft hätte. Bei der Sachlage sei auch nicht bewiesen, daß die Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Vater des Klägers oder den Erben des Vaters durch den Kauf des Grundstückes vorsätzlich hätten Schaden zufügen wollen (§ 826 BGB)« Verlauf der Hirnarteriosklerose werde von Prof,Dr, St nicht vertretene Dieser sei vielmehr der Ansicht, daß bei dieser Erkrankung das Gesamtwesen der Persönlichkeit derart verändert sei, daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit angenommen werden müsse, selbst dann, wenn von einigen Zeugen eine krankhafte Veränderung des Wesens des verstorbenen Vaters des Klägers nicht festgestellt worden seiö Deshalb sei die Ansicht Dr0 Sch^H^» nach welcher der Vater des Klägers zeitweise keinen krankhaften Eindruck gemacht habe, nur durch ein "lucides Intervallu zu erklären. Die Revision meint, zu diesen beiden gegensätzlichen Auffassungen hätte das Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkenntnis Stellung nehmen können und habe es eine solche auch nicht ausgewiesen-. Sie rügt deshalb als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht das beantragte Obergutachten eingeholt habe, um sich die Sachkenntnis darüber zu verschaffen, welcher der verschiedenen Ausgangspunkte der Gutachten nach der medizinischen Wissenschaft der richtige sei. § 404 ZPO Anm 1 A)angeregte Unterscheidung zwischen Gegengutachten und Obergutachten (dieses bei v/i der sprechenden Gutachten) zu folgen ist ©üär* ob ein Obergutachten auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Bekundung nur eines Sach-. Hier lagen jedenfalls mehrere Sachverständigenäusserungen vor und der Beweisantrag des Klägers zielte darauf hin, durch ein Obergutachten dem Berufungsgericht eine Grundlage für die Entschließung zu schaffen, welche von diesen er seinen Feststellungen zugrunde legen wollte.. Er hat dort den Grundsatz aufgestellt, eine verfahrensrechtliche Pfliuht zur Einholung eines Obergutachtens bestehe nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten, und im Regelfälle sei die Ablehnung des Antrages auf Einholen eines Obergutachtens kein Verfahrensverstoß. Dem äusseren Sachverhalt nach hat es zwar den Anschein, als sei dieser Grundsatz garnicht für den Fall des Obergutachtens, sondern für den des Gegengutachtens ausgesprochen, weil dort das Berufungsgericht keinen der vor liegenden Gutachten gefolgt war. Dabei hat der Senat nicht etwa die Auffassung vertreten, eine zeitweise Geschäftsfähigkeit des Kranken (bei dem intermittierenden Verlauf der Krankheit) sei als»lucidum intervallum” anzusehen, sondern ausgeführt, wenn die Möglichkeit zeitwe'ser Geschäftsfähigkeit des Erkrankten bestanden habe, so hätte die sich auf die Geschäftsunfähigkeit berufende Partei nachweisen müssen, dass der Erkrankte gerade im Zeitpunkt der umstrittenen Geschäfte geschäftsunfähig gewesen sei (vgl S 19/20 aaO). b) Der Revision ist auch darin nicht zuzustimmen, dass Dr. Sclifll^ von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausge-gegai.gen sei, indem er an Stelle einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit seine Aufgabe in dem Nachweis seiner Feststellungen mit Sicherheit erblickt habe. c) Die Revision rügt weiter, der Ansicht des Sachverständigen Dr« Sch^HB und des Berufungsgerichts, dass die paranoide Einstellung des Vaters des Klägers gegen den Kläger selbst nicht nachgewiesen sei, könne nicht gefolgt werde*.. Sie will eine solche Einstellung der Aussage der Zeugin FlBB entnehmen, nach welcher der Vater des Klägers hinsichtlich des Grunds.ücksverkaufs erklärt habe, Mehe wir uns noch totschlagen lassen, haben wir das so gemacht Die Revision verkennt selbst nicht, dass das Berufungsgericht zu verständlichen Motivierung dieser Redensart davon ausgehe, bei den zwischen Vater und Sohn bestehenden Mißhelligkeiten sei es möglich gewesen, dass der Vater den Kläger und seine Familie zu Recht verdächtigt habe. Im übrigen hat auch die Mutter des Klägers gegen ihn Vorwürfe erhoben (vgl Aussage der Zeugin 3BB) > worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist. Der Schluß der Revision, wenn der Vater des Klägers nach den Aussagen der Zeugen WBHHB und GeBB andere Personen grundlos des Diebstuhls bezichtigt habe, müsse er auch seinem Sohne, dem Kläger, gegenüber grundlose Verdächtigungen ausgesprochen haben, ist nicht zwingend» Was die Zeugin BBB über den Vorwurf des Diebstahls gegenüber dem Sohne bekundet hat, betrifft einen nebensächlichen Vorfall. Ebensowenig hat hier eine Rüge aus § 139 ZPO in der Beziehung ihre Berechtigung, das Berufungsgericht hätte den Kläger zu dem ergänzenden Vortrag veranlassen sollen, dass er seinen Vater aufopfernd versorgt habe, dass diese Versorgung aber durch die grundlose mißtrauische Einstellung des Vaters sehr erschwert gewesen sei. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Tatrichter in beiden Rechtszügen mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit an die Aufklärung des Sachverhalts herangegangen sind, um den Sachverständigen eine möglichst breite Grundlage für ihre Begutachtung zu liefern, die sich ja*nach Lage des Falles nicht auf eine persönliche Untersuchung des verstorbenen Vaters des Klägers erstrecken konnte« Außer den vier Ärzten als Sachverständigen sind mehr als zwanzig Zeugen gehört worden, darunter eine Anzahl von ihnen m hrmals. bei die Ansicht mitbestimmend war, daß das bisherige Beweisergebnis ausreiche, die medizinischen Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers für den Zeitpunkt des Ver^ragsschlusses zu bejahen, so lassenseine weiteren Ausführungen doch auch erkennen, dass er sich von neuen Zeugenvernehmungen ke. Gewiß kann der Richter die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge vernommen werden soll, nicht dem Sachverständigen übertragen«, Wenn es sich aber um die Beurteilung einer fachwissenschaftlichen Präge handelt, so kann die Auffassung der Sachverständigen, dass ein Beweisthema für seine Beurteilung unerheblich ist oder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für die Begutachtung nicht erforderlich erscheint, für die Entscheidung des Richters, die er in eigener Entschließung zu treffen hat, doch von Bedeutung sein«. April 1951 - IV ZB 22/50 - (IM llachschlagewerk Sr 1 zu ZPO § 286 (E) = NJ\7 1951, 481)verstoßen zu haben, ist hier angesichts der gründlichen Arbeit des Tatrichters fehl am Platze« Rach dem hier gegebenen Sachverhalt ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht weitere Beweisanträge zurückgewiesen hat, ohne dies hinsichtlich eines jeden Beweisantrages im einzelnen zu begründen» Denn die Beweisanträge betreffen entweder das mißtrauische Verhalten des Vaters des Klägers gegenüber seiner Umgebung, in den der Sachverständige Dr« ScbflBHP keine ausreichende Grundlage erblickte, eine völlige Zerstörung der Persönlichkeit zu diagnostizieren, oder sie sind, wie z»B» die des Schriftsatzes vom 21» März 1953 unter IV, 5, völlig unsubstantiiert» Einer Vernehmung des Zeugen Wilhelm Stod^ aber gemäss Schriftsatz vom 7. September 1945, in dem das Kaufgrundstück genau nach Parzellen festgelegt ist, kann nicht entnommen werden, dass der Vater des Klägers einen sei malen Streifen des Nachbargrundstücks mitverkauft hat. Sollte dieser aber sein Grundstück im Gelände den Beklagten gegenüber falsch bezeichnet und den in seinem Interesse auf das Nachbargrundstück zurückgerückten Zaun als Grenze angegeben haben, so könnte daraus noch nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht noch auf den weiteren Gesichtspunkt eingegangen zu werden, dass ein Teil der nach Auffassung der Revision übergangenen Beweisanträge nach der letzten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger nicht wiederholt worden ist. Den Vorwurf des unsittlichen Handel's hat dort der IV« Zivilsenat dem Erwerber nicht erspart, wenn er sich in der Absicht der Bereicherung unter den gegebenen Umständen die Miterbenanteile gegen e ne für ihn anscheinend nicht sehr ins Gewicht fallende Papiergeldleistung und die Zusage der (gesetzlich verbotenen) Belieferung von Nahrungsmitteln gewähren ließ« Als Voraussetzung fw.r die rechtliche Beacht-lichkeit der Verwerflichkeit des Handels des Erwerbers hat er aber gefordert, dass der ihm eingeräumte Vorteil ein unverhältnismäßig hoher sei, so wie er auch bei dem Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB) vorausgesetzt werde. Dabei hat der IV« Zivilsenat noch ausdrücklich ausgeführt, das verwerfliche Motiv allein mache ein Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit noch nicht nichtig; Inhalt des Geschäfts, Motiv und Zweck müßten Zusammentreffen, um den sittenwidrigen Charakter eines Rechtsgeschäfts zu begründen; das könne in Fällen wie dem vorliegenden nur dann an-geno, men werden, wenn die mit der Leistung bezweckte Gegen- Der Anwendung dieser Grundsätze steht hier schon die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagten unter Einbeziehung des Wohnrechts mindestens den doppelten Einheitswert des Grundstücks als Kaufpreis bezahlt haben« Diese Feststellung kann die Revision nicht mit dem Hinweis auf die heutige Bewertung des Grundstücks mit 10«04*5 DM angreifen« Ganz abgesehen davon, dass es sich bei dem zur Glaubhaftmachung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gemäß § 546 Abs 3 ZPO beigebrachten Gutachten des Architekten Im Bn^B vom 10« März 1954 um eine im Erkenntnisverfahren selbst nicht zu beachtende neue Tatsache handelt, ist nicht von dem jetzigen Wert des Grundstückes nach Aufhebung des Preisstops, sondern von dem Wert im Jahre 1945 auszugehenv Im übrigen braucht nur noch darauf hingewiesen zu werden, dass der Kläger während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren in beiden Tatsachenrechtszügen niemals Einwendungen gegen einen Streitwert von 5*000 DM erhoben hat, der auf seiner eigenen Angabe, in der Klagschrift beruht« Tatsächlich findet der Kläger das Mißverhältnis hier nicht in dem bezifferten Kaufpreis, sondern in dem Gegenüberstehen des Sachwerts zur Reichsmarkzahlung« c) Der fievision ist aber auch darin nicht zuzustimmen, daß das Berufungsgericht eine geistige Zwangslage beim Vater des Klägers zu Unrecht verneine. Die bloße Tatsache seiner Erkrankung an Hirnarteriosklerose reicht zu einer solchen Annahme ebensowenig aus wie die Möglichkeit einer leichten Beeinflußbarkeito Es ist aber auch die Feststellung nicht angreifbar, es sei nicht dargetan, daß die Beklagten einen solchen Zustand des Vaters des Klägers erkannt und in sittenwidriger Weise für sich ausgenutzt hätten. Wenn es in dem besonders zutraulichen und auffallend zärtlichen Verhalten der beklagten Ehefrau keine Ausnutzung einer seelischen Notlage des Vaters des Klägers erblickt, so liegt darin weder ein Verstoß gegen § 286 ZPO noch gegen die Lebenserfahrung. Die angebliche Äusserung der Beklagten zu 2),"den Alten fertig gemacht zu haben”, unterstellt das Berufungsgericht, sodass auch die Rüge gegenstandslos ist, der Zeuge Heinrich Gr#p sei hierüber nicht vernommen worden.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 383 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 817 BGB § 286 ZPO § 138 BGB
VaterGrundstückBerufungsgerichtGutachtenZeugeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 61/54
Verkündet am 25. November 1955 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2521 013
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Maschinenschlossers Oswald
 trasse
9
aus
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1) den 7/erk zeugmac her Emil K
SpOV, USBHBwegS,
2) die Eh^^rau Gkggwl
 geb • Rü® in Jtitß-
Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br.Oechßler, Br. Großmann und Br. Spieler
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27* Januar 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der etwa im Jahre 1870 geborene Reichsbahnpensionär (?/agenmeister a.D.) Oswald G^m^ der Ältere, der Vater des Klägers, war Eigentümer eines Grundstückes an der FflHBstrasse in	dessen	Ein-
heitswert auf .den 1. Januar 1935 mit 2.800 Reichsmark festgesetzt worden war. Der Vater des Klägers bewohnte dieses mit seiner Frau« Auch der Kläger bezog es mit seiner Familie im Jahre 1943» Zwischen beiden Ehepaaren kam es wiederholt zu Streitigkeiten«
Am 14. September 1945 verkaufte der Vater des Klägers das Grundstück an die Beklagten als Miteigentümer je zur Hälfte für insgesamt 5.000 Reichsmark, wovon je 2.500 Reichsmark bar gezahlt und gegen 4 l/2 i» Zinsen als Restkaufpreis hypothekarisch sichergestellt wurden. Dem Vater des Klägers und seiner Frau wurde ausserdem ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an zwei Räumen im Hinterbaus nebst Werkstatt eingeräumt. Die Beklagten wurden anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 23. Februar 1947 verstarb der Vater des Klägers (seine Frau ist ebenfalls verstorben). .Er befand sich seit dem Jahre 1935 in Behandlung des ..	.
praktischen Arztes Dr. OflHHHHfe wegen HimarterirSklerose, Herzmuskelentartung und chronischer Bronchitis. Durch den Kriegsdienst des Arztes wurde diese Behandlung in den Jahren 1942 bis 1945 unterbrochen. Mitte des Jahres 1946 setzte sie dann wieder ein, nachdem Dr.	schon	Anfang des Jahres 1946 mit dem
 Vater des Klägers durch Behandlung seiner Frau wieder Verbindung erhalten hatte. Am 15. Februar 1947 wurde der Vater des Klägers in das Evangelische Krankenhaus
m
 
in	auf genommen und dort vom Chefarzt Dr. Schfl^
bis zu seinem Tode durch Schlaganfall infolge Gehimader-verkalkung behandelt»
Der Vater des Klägers wurde von seiner Frau, diese vom Kläger, seiner Schwester Frau Maria ZflIBP und seiner Schwester Frau Dr^||^^ beerbt. Mit dem Tode von Frau DrdBto trat an ihrer Stelle ihr 3ohn Faul	in
 die Erbengemeinschaft ein»
Der Kläger hält den Vertrag vom 14. September 1945 für nichtig» Er hat dazu behauptet; Sein Vater habe sich wegen seines Leidens bereits bei Abschluß des notariellen Vertrages in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Er sei schon in den Jahren 1944 und 1945 nicht mehr zeitlich und örtlich orientiert und aus-serstande gewesen, einen einfachen Krankenschein auszufüllen und K3V-Beiträge ordnungsgemäß zu kassieren und abzurechnen» Er habe einem längeren Gespräch nicht mehr folgen können, selbst auch durcheinandergesprochen und ihn und seine Familie wie auch Dritte grundlos des Diebstahls verdächtigt. Auf eine Frage nach dem Verkauf des Hauses habe er kurze Zeit nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages geantwortet, er wisse nicht, was er getan habe und wie er dazu gekommen sei. Auch der Hausarzt seines Vaters Dr.	~der ihn lange Jahre behandelt
 habe, sei der Auffassung, sein Vater sei bei Abschluß des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Der notarielle Vertrag sei daher nach den §§ 104 Ziff 2, 105 BGB nichtig» Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 104 Ziff 2 BGB nicht mit ah Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien, sei der notarielle Vertrag nach § 138 Abs 1 BGB, und zwar der Kaufvertrag
 wie die Auflassung, nichtig* Gerstung sen. sei jedenfalls infolge seines Leidens und seines Alters leicht zu beeinflussen gewesen. Den Zustand hätten die Beklagten bewußt ausgenutzt, um ihn zu der im Jahre 1945 wirtschaftlich völlig unsinnigen Veräußerung des Grundstücks zu veranlassen. Hierfür spräche auch ihre gegenüber einem Heinrich Gr^^ gemachte Äußerung: "Wir haben jetzt das Haus gekauft. Den Alten haben wir fertig gemacht." Bei diesem Sachverhalt seien weiterhin die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt und die Beklagten schadensersatzpflichtig.
Deshalb hat er Klage erhoben mit dem Anträge, die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 14« September 1945
festzustellen.
Die Beklagten sind dem mit folgendem Vortrag entgegengetreten: Der Vater des Klägers sei zwar 1945 infolge seines Alters geistig nicht mehr so regsam wie in den früheren Jahren, keineswegs aber geistesgestört gewesen.
Das Vorbringen des Klägers sei unzutreffend; Gerstung sen, habe bei Abschluß des Vertrages in klarer Erkenntnis des Sachverhalts gehandelt und sei bestrebt gewesen, seine Interessen zu wahren. So sei ihm auf seine Veranlassung das Wohnrecht eingeräumt worden. Auch nach Abschluß des Vertrages sei er sich über die Tragweite seines Handelns bewußt gewesen. Oberinspektor H^H^habe nach Abschluß des Kaufvertrages den vereinbarten Kaufpreis überprüft und bei dieser Gelegenheit mit dem Verstorbenen eingehend die vertraglichen Bestimmungen und den Wert des Grundstücks besprochen. Bei dem Gespräch habe G^^p sen. alle an ihn gerichteten Prägen klar und eindeutig beantwortet.
Auch dem Notar Dr>	sei	hei	dßn Vertragsverhandlungen
 und bei Vertrags3chluß das Verhalten des Verstorbenen nicht aufgefallen, weiterhin spreche gegen die Darstellung
 
des Klagers, daß er die Nichtigkeit des Vertrages nicht schon in dem 1945, also unmittelbar nach Abschluß des notariellen Vertrags, zwischen den Parteien schwebenden Päumung3prozeß geltend gemacht habe. Damals habe der Kläger die jetzt behauptete Geistesgestörtheit seines Vaters mit keinem Wort erwähnt und sich darüber hinaus noch auf dessen Zeugnis berufen. Ebensowenig käme eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB in Betracht, noch seien sie (Beklagte) unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB schadensersatzpflichtig .
Das Landgericht hat zunächst umfangreichen Beweis erhoben, insbesondere eine große Anzahl Zeugen vernommen, schriftliche Gutachten der Ärzte Dr.	und
 Dr. Sch(|^ beigezogen und Dr. OflHBl auch wieder-holt als sachverständigen Zeugen vernommen. Es hat ferner ein nervenfachärztliches Gutachten von Prof .Dr. St dem Leiter der Psychiatrischen- und Nervenklinik der Medizinischen Akademie in DflHHHH)» eingeholt. Prof.Dr. St®-hat sich abschließend dahin ausgesprochen, der Vater des Klägers habe z.Zt. des Vertragsschlusses nicht nur an einem hochgradigen i'ntellektuellgeistigen Abbau, sondern auch an paranoischen Ideen infolge eines ateriosklerotisch-senilen Beeinträchtigungswahns gelitten und sich mit großer Wahrscheinlichkeit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden.
Das Landgericht hat auf Grund dieses Gutachtens und der übrigen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dieser Zustand des Vaters des Klägers habe am H* September 1945 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bestanden, und hat damgemäß der Klage stattgegeben.
 
)
/
Die Beklagten haben Berufung mit dem Ziele der Klagabweisung eingelegt. Der Kläger hat sich ihrem Rechtsmittel angeschlo3sen mit dem Anträge, die Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß an ihre Stelle die Erbengemeinschaft nach seinem Vater als Eigentümer eingetragen werde, sowie das•Grundstück an diese herauszugeben, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück an die Erbengemeinschaft aufzulassen und ihr herauszugeben sowie in die Umschreibung des Grundbuchs zu willigen*
Die Beklagten haben vorgetragen: Prof .Dr,St^(m habe nur mit großer Wahrscheinlichkeit, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Geschäftsunfähigkeit des Gerstung sen, als gegeben angesehen. Sein Gutachten reiche daher zu dem Nachweis der Behauptung des Klägers nicht aus. Auch habe der Gutachter den für die Geschäftsfähigkeit des Verst.orbenen sprechenden Zeugenaussagen nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen» Sodann sei nicht dargetan, daß der Verstorbene an einer paranoischen Einstellung gegen den Kläger gelitten habe. Bei dem unstreitig schlechten Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei es möglich, daß das Mißtrauen und die Ein-Stellung des Vaters berechtigt gewesen seien. Jedenfalls habe Gerstung sen. nach dem Verkauf ausdrücklich erklärt, er habe das Haus wegen der bestehenden Differenzen und des Verhaltens seines Sohnes verkauft. Da diese gegen den Sohn erhobenen Vorwürfe begründet gewesen seien, habe er nicht aus krankhaften, sondern aus natürlichen menschlichen Erwägungen heraus gehandelt. Weiterhin könne aus der Höhe des Kaufpreises ein zwingender Schluß auf den Zustand des Vaters nicht gezogen werden. Bei einem Einheitswert von 2.700 RM sei das Haus mit 5.000 RM günstig verkauft worden, zu demal dem Vater und dessen Ehefrau zu-
sätzlich ein Wohnrecht eingeräumt worden sei«, Der Zeuge
 seien daher von nicht eindeutig festgestellten Voraus-
Vater des Klägers nur bis 1942 und dann wieder erst ab 1946 behandelt, Er sei daher außerstande, sichere Angaben über den Geisteszustand des Vaters bei Vertragsabschluß zu machen» Da auch die Zeugenaussagen widersprechend seien und keinen eindeutigen Schluß zuließen, sei der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht»
Das Oberlandesgericht hat weiteren umfangreichen Zeugenbeweis erhoben und ein schriftliches Gutachten des Obermedizinalrats Dr» SchflHfc, des Direktors der Lande sheilanstalt	in SBHHB? eingeholt» Dieser
 hat die Erkrankung des Vaters des Klägers ebenfalls als HirnarterioSklerose mit psychischen Störungen diagnostiziert, im übrigen aber ausgesprochen, es köune nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, daß die psychischen Störungen aus Hirnarteriosklerose bei dem Vater des Klägers am 14o September 1945 so ausgeprägt gewesen wären, daß sie seine freie Willensbestimmung an jenem Tage aufgehoben hätten» Es hat ferner beide Sachverständige Prof.
Dr. StBBHBund Dr» SchflBP zu ihren Gutachten mündlich angehört und beide zur schriftlichen Ergänzung veranlaßt. Prof.Dr. Stflll^^hat unter Berücksichtigung des weiteren Prozeßstoffes seine Beurteilung im ersten Rechtszuge aufrecht erhalten und den Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Annahme der Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers am 14- September 1945 als einen an Sicherheit grenzenden bezeichnet* Dr» SchBB^ hat seine Argumentation Mauf die allen Psychiatern bekannte Tatsache gestützt, daß
 Dr. 0
und der Gutachter Prof. Dr. S
Setzungen ausgegangen. Im übrigen habe Dr
 den
 
der Krankheitsverlauf bei Hirnarteriosklerose intermittierend sei”, und die Auffassung ausgesprochen, daß die vorliegenden Zeugenaussagen eine gleichartige** Krankheitsentwicklung auch für den Vater des Klägers annehmen ließen*
Auf Grund dieses Beweisergebnisses hat das Oberlandesgericht' die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zuriickgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und die Abänderung des Urteils des Landgerichts im Sinne seiner Anschlußberufung»
Die Beklagten wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben«
Entscheidungsgründe t
Io
 Pas Berufungsgericht sieht den Beweis nicht als erbracht an, der Vater des Klägers sei bei Abschluß des Grundstücksveräusserungsvertrages vom 14» September 1945 geschäftsunfähig gewesen» Es weist zugleich die Auffassung zurück, im gegebenen Fall hätten die Beklagten die Beweislast» Es hält diese Auffassung nur dann für zutreffend, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers % *
festgestellt worden wäre und nur in Frage stände, ob zur Zeit des Vertragsschlusses ein «lucidum intervallum** Vorgelegen hätte«
 
Im einzelnen führt es hierzu aus?
Zwar habe der sachverständige Zeuge Dr. 0 bekundet, der Vater des Klägers sei am 14. September 1945 geschäftsunfähig gewesen, und der Sachverständige
 Vater des Klägers sei von 1935 bis Mai 1942 und wieder ab 1946 wegen Arteriosklerose in seiner Behandlung gewesen» Der Hausverkauf an Dritte unter Umgehung der leiblichen Erben, mit denen der Vater nicht inr Streit gelebt habe, sei zur - damaligen Zeit mit Rücksicht auf die Geldentwertung unverständlich gewesen* Es müsse bereits hieraus auf die Geistesgestörtheit des Vaters bei Abschluß des notariellen Vertrages geschlossen werden* Prof.Dr.
vertrete die Auffassung, die Zeugenaussagen sprächen eindeutig dafür, daß bei Abschluß des notariellen Vertrages der intellektuell geistige Abbau bei Gerstung sen* bereits sehr hochgradig gewesen sei und er an paranoischen Ideen infolge eines arteriosklerotischsenilen Beeinträchtigungswahns gelitten habe* So habe er den Vertrag offenbar in paranoischer Einstellung gegen den Sohn abgeschlossen, um diesen von dem Erwerb des Grundstücks auszuschließen.* Seine freie Willensbe-stimmung sei durch die intellektuelle Schwäche und durch die als krankhaft zu bezeichnende mißtrauisch-paranoische Motivierung seines Handelns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Vertragsschluß ausgeschlossen gewesen. Demgegenüber kämen die Sachverständigen Dr. SchüQ^und Obermedizinalrat Dr. SchflHfe zu dem Schluß, eine Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Hierzu führe insbesondere
 Prof» Dr. S
sei in seinem Gutachten zu demselben
 Ergebnis gekommen. Dr. 0
habe ausgeführt, der
10	-
Br. ScbflH^ aus, der Krankheitsveriauf der Hirnarteriosklerose sei intermittierend. Sie wechsele in ihrer Symptomatik zwischen auffälligen und unauffälligen Phasen. Es sei daher ein Nebeneinander von gegensätzlichen Beobachtungen möglich, ohne daß man aus der einen oder anderen Phase allein zwingende Schlüsse ziehen könne.
Prof.Br, St(ü^ habe somit zu Unrecht den für die Geistesgestörtheit sprechenden Zeugenaussagen die größere Bedeutung beigemessen. Hiernach könne eine sichere Feststellung nicht getroffen werden.
Das Berufungsgericht trete den Ausführungen des Sachverständigen Br. Scl4HBlbeio Bereits die Zeugenaussagen sprächen nicht eindeutig für die Geistesgestörtheit des Verstorbenen bei Vertragsschluß. Nach den Bekundungen des Notars Br. Bflp habe G^^D sen» bei den Vertragsverhandlungen und bei Vertragsschluß kein auffallendes Verhalten zur Schau getragen. Unstreitig sei auf seinen Wunsch der bereits im Juli 1945 vorgesehene Vertragsschluß um Monate verschoben und später noch ihm und seiner Ehefrau das Wohnrecht eingeräumt worden. ’Weiterhin hätte sich G^m^ sen. nach den Aussagen des Oberinspektors H4BH) nach Abschluß des Vertrages mit dem Zeugen über den Vertragsinhalt und die Einzelheiten des Verkaufs in unverdächtiger Weise unterhalten und alle an ihn gerichteten Prägen klar und eindeutig beantwortet. Biese Aussagen könnten nicht unberücksichtigt bleiben, zu demal die Zeugen infolge ihrer beruflichen Erfahrungen in der Lage seien, das Verhalten des Vaters zu beurteilen«» Die vom Kläger erhobenen prozessualen Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen seien nicht begründet.
Mit Sydow-Busch-Kranz-Triebel, 22. Aufl. Anm 3 zu § 383 ZPO und OLG 29, 120 sei anzunehmen, daß insoweit eine Schweigepflicht des Notars Br. E^|0 nicht bestanden
11
habe» Die Aussage des Zeugen	über das Verhalten
 des Erblassers habe aber zweifelsohne keinen Gegenstand betroffen«, auf den sich seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bezogen habe«. Weiterhin habe sich Gerstung gen. mit den Zeugen Pi^H) nach deren Aussagen über den Abschluß des Vertrages und den Grund seines Handelns vollkommen klar und verständlich unterhalten und geäußert, f,ehe wir uns totschlagen lassen, haben wir das Haus verkauft”, und der Zeugin	erklärt,	,fnein,
 wenn ich solche Kinder habe, kann mir der Hausverkauf nicht leid tun"«, Der von dem Zeugen Dr.	ge-
zogene Schluß sei aber nicht unbedenklich. Der Zeuge habe den Verstorbenen von Mai 1942 bis 1946 nicht mehr behandelt, zur entscheidenden Zeit also keine Beobachtung gemacht. Soweit er die Geschäftsunfähigkeit mit der Begründung bejahe, der Hausverkauf sei menschlich und wirtschaftlich unverständlich, Gerstung sen. müsse daher geschäftsunfähig gewesen sein, gehe er zu dem Teil von unrichtigen, zu dem Teil von nicht eindeutig festgestellten Voraussetzungen aus. Seine Annahme,zwischen Vater und Sohn hätten damals keine Mißhelligkeiten bestanden, treffe nicht zu. Weiterhin sei der Hausverkauf, wie unten schon näher ausgeführt werde, wirtschaftlich’ gesehen, nicht völlig unsinnig gewesen. Auch die gutachtlichen Äusserungen des Prof «Dr.	seien	nicht
 geeignet, die gegen die Annahme der Geschäftsunfähigkeit bestehenden Bedenken zu zerstreuen. Der Sachverständige habe sein Gutachten lediglich auf Grund der Zeugenaussagen und des Übrigen Akteninhalts, nicht aber auf Grund einer ärztlichen Beobachtung und Untersuchung des Gerstung sen. erstatten können. Weder die Zeugenaussagen noch der Akteninhalt ergäben aber ein eindeutiges Bild,
12
zu demal nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr« Sci^H) ein intermittierender Verlauf der Krankheit nicht ausgeschlossen sei«. Hiernach sei es möglich* daß der Geisteszustand des Verstorbenen bei VertragsSchluß* selbst wenn vorher bereits geistesgestörte Phasen Vorgelegen haben soll tor, noch nicht im Sinne des § 104 Hr 2 BGB dauernd verändert gewesen sei* Weiterhin gehe auch Prof * Br o St(^|^ in seinem Gutachten von Voraussetzungen aus, die nicht zweifelsfrei festgestellt seien» Zur Begründung seiner Auffassung,	sen.	habe
 aus krankhaften Beweggründen gehandelt, führe er u.a. aus, die Verdächtigungen des Vaters gegen den Sohn seien unbegründet gewesen, auch habe der Vater den Sohn mit einem Hirschfänger verletzt» Die Meinung der Sachverständigen, die Verdächtigungen seien unbegründet gewesen, finde weder im Vortrag der Parteien noch in den Aussagen der Zeugen eine sichere Stütze® Bei den zwischen Vater und Sohn bestehenden Mißhelligkeiten sei es möglich, daß der Vater den Kläger und seine Familie zu Hecht verdächtigt habe, zu demal nach den Aussagen der Zeugin B^p auch die verstorbene Mutter des Klägers diese Verdächtigungen ausgesprochen habe» Sodann habe nicht der Vater, sondern der beklagte Ehemann den Kläger mit einem Hirschfänger verletzt. Mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sei daher eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nicht festzustellen» Bei dem Sachverhalt erübrige sich auch die Vernehmung weiterer Zeugen, da auch eine weitere Beweisaufnahme die aufgezeichneten Zweifel nicht auszuräumen vermöge® Entscheidend sei, daß nach den Aussagen mehrerer Zeugen der Verstorbene geschäftsfähig gewesen sein könne und daß der Sachverständige Br® SchflBl mit einleuchtender Begründung und nach eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof®Br. St®-eine eindeutige Feststellung nicht habe treffen
-13-
können«. Da sein Gutachten keine groben Mängel auf weise (BGH in MDR 1953, 605), sehe das Berufungsgericht von der Einholung eines Obergutachtens ab.
Das Berufungsgericht sieht aber auch die Voraussetzungen der §§ 138, 826 BGB aus folgendem Gedankengang nicht als dargetan an:
Zwar handele verwerflich, wer im Rechtsleben die auf einem geistigen Defekt beruhende Beinflußbarkeit seines Vertragspartners bewußt ausnütze, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. Im gegebenen Fall scheitere die Anwendung des § 138 BGB aber schon an dem Umstand, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen nicht nachgewiesen seio Die Beklagten hätten bei Einbeziehung des Wohnrechtes zu dem mindesten den doppelten Einheitswert des damals dem Preisstop unterliegenden Grundstücks als Kaufpreis bezahlt. Im Hinblick auf die gesetzlichen Preisbestimmungen sei auf legalem Wege aber ein höherer Preis kaum zu erzielen gewesen. Weiterhin sei im September 1945 der reale Wert der Reichsmark noch nicht so niedrig gewesen wie in den nachfolgenden Jahren. Darüber hinaus habe die Beweisaufnahme nicht mit hinreichender’ Sicherheit ergeben, daß die Beklagten eine Zwangslage des zmmm sen° in Sittenwidriger Weise ausgenutzt hätten. Eine wirtschaftliche Zwangslage sei nicht nachgewiesen . Selbst wenn G^m^p sen. infolge seines Leidens bereits im Jahre 1945 fremden Einflüssen leichter unterlegen sei, sei nicht dargetan, daß die Beklagten diesen Zustand erkannt und in sittenwidriger Weise für sich ausgenutzt hätten. Aus den Bekundungen der Zeuginnen Schä^HH^ und Sto^Ul könne das jedenfalls
- 14
nicht zwingend geschlossen werden. Auch die behauptete Äußerung, "den Alten haben wir fertig gemacht”, reiche zu dem Nachweis nicht aus« Soweit der Kläger behaupte,
 sen. habe völlig unter dem Einfluß der Beklagten gestanden und hierzu einen Wilhelm Ku^|^ als Zeugen benenne, sei seine Behauptung unsubstantiiert * Soweit Xufll^ aussagen solle, die beklagte Ehefrau habe den Vater des Klägers einmal "getätschelt”, so könne das unterstellt werden» Die Beklagten möchten mit dem Vater ein gutes Verhältnis gehabt haben, sie möchten weiterhin im Interesse des geplanten Erwerbs dieses Verhältnis gefördert und versucht haben, den Vater in ihrem Sinne zu beeinflussen. Damit sei aber noch nicht dargetan, daß ausschließlich oder überwiegend ihr Verhalten und ihr Einfluß den Vater zu dem Verkauf des Hauses bewogen hätten« Bei dem schlechten Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei es denkbar, daß der Vater auch ohne Zutun der Beklagten das Haus verkauft hätte. Hierfür sprächen jedenfalls die oben wiedergegebenen Aussagen der Zeugen Ei^|^ und Pa^H^ Auch möchten ihn die Mißhelligkeiten, die mit dem Eigentum verbunden gewesen seien, - Diebstähle der Gartenfrüchte, Streitigkeiten mit den Mietern -bei seinem Alter mit bewogen haben, das Grundstück zu verkaufen. Bei der Sachlage sei auch nicht bewiesen, daß die Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Vater des Klägers oder den Erben des Vaters durch den Kauf des Grundstückes vorsätzlich hätten Schaden zufügen wollen (§ 826 BGB)«
IIo
1o Die Revision greift zunächst die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Vaters des Klägers an.
15 -
a)	In erster Linie stützt sie sich dabei auf einen vermeintlichen Widerspruch der Auffassungen der Sachver-
Verlauf der Hirnarteriosklerose werde von Prof,Dr, St nicht vertretene Dieser sei vielmehr der Ansicht, daß bei dieser Erkrankung das Gesamtwesen der Persönlichkeit derart verändert sei, daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit angenommen werden müsse, selbst dann, wenn von einigen Zeugen eine krankhafte Veränderung des Wesens des verstorbenen Vaters des Klägers nicht festgestellt worden seiö Deshalb sei die Ansicht Dr0 Sch^H^» nach welcher der Vater des Klägers zeitweise keinen krankhaften Eindruck gemacht habe, nur durch ein "lucides Intervallu zu erklären.
Die Revision meint, zu diesen beiden gegensätzlichen Auffassungen hätte das Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkenntnis Stellung nehmen können und habe es eine solche auch nicht ausgewiesen-. Sie rügt deshalb als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht das beantragte Obergutachten eingeholt habe, um sich die Sachkenntnis darüber zu verschaffen, welcher der verschiedenen Ausgangspunkte der Gutachten nach der medizinischen Wissenschaft der richtige sei. Die Revision glaubt sich dazu auf die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12, April 1951 - IV ZR 22/50 - (LM, Nachschlagewerk Nr 1 c zu ZPO § 286 (E) =-• NJW 1951, 481) berufen zu
 Diese Rüge ist nicht begründet. Dem Sachverhalt des vorstehend angeführten Urteils gegenüber, bei dem das Berufungsgericht überhaupt unterlassen hatte, einen Sachverständigen zu hören, ist hier darauf hinzuweisen, daß
 ständigen. Die Ansicht Dr, Schl
 vom intermittierenden
 können
dem Tatrichter bereits drei ärztliche Gutachten Vorlagen (des Dr. Schüflp vom 14.Februar 1950 und des Dr» O^H^-vom 14» April 1950 gemäss Beweisbeschluss des Landgerichts vom 6« April 1949 sowie des Prof» Dr.	vom 2. Februar 1951 gemäss Beweisbeschluss des Landgerichts vom 29» November 1950), als er die weitere Begutachtung durch Dr. SchflH^ anordnete. Dass Dr.	vom
 Land/erieht ausserdem noch als sachverständiger Zeuge über seine in der Vergangenheit liegende Wahrnehmungen vernommen worden war, beeinträchtigt den Charakter seiner Anhörung auch als Sachverständigen nicht. Es ist ferner zu bemerken, dass die Anordnung der Begutachtung durch Dr.	ge-
mäss BewelsbeSchluss vom 7» November 1952 ausdrücklich das Einholen eines Obergutachtens zu dem Inhalt hatte. Damit allein ist allerdings, der Rüge der Revision noch nicht die Grundlage entzogen. Denn die Tätigkeit von Dr. Sch^H^ betraf in Wahrheit ein anderweites Gutachten, dessen Ergebnis unter umständen erst die Voraussetzung schaffen konnte, ein Obergutachten einzuholen. Es braucht hier nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob die von Baümbach (24.Aufl.
 § 404 ZPO Anm 1 A)angeregte Unterscheidung zwischen Gegengutachten und Obergutachten (dieses bei v/i der sprechenden Gutachten) zu folgen ist ©üär* ob ein Obergutachten auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Bekundung nur eines Sach-.
verständigen überprüft werden soll. Hier lagen jedenfalls mehrere Sachverständigenäusserungen vor und der Beweisantrag des Klägers zielte darauf hin, durch ein Obergutachten dem Berufungsgericht eine Grundlage für die Entschließung zu schaffen, welche von diesen er seinen Feststellungen zugrunde legen wollte..
Zur Frage, wann ein Obergutachten geboten ist, hat der Senat im Urteil vom 14. Juli 1953 - V 3K 97/52 - unter
17 ~
S 13 ff (insoweit in BGHZ 10, 266 und NJW 1953, 1342 nicht raitabgedruckt. vgl aber die gekürzte Wiedergabe in LJDR 1953, 605 und BI Nachschlagewerk Nr. 4 zu § 286 (E)) - nur Leitsatz - Stellung genommen. Er hat dort den Grundsatz aufgestellt, eine verfahrensrechtliche Pfliuht zur Einholung eines Obergutachtens bestehe nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten, und im Regelfälle sei die Ablehnung des Antrages auf Einholen eines Obergutachtens kein Verfahrensverstoß. Dem äusseren Sachverhalt nach hat es zwar den Anschein, als sei dieser Grundsatz garnicht für den Fall des Obergutachtens, sondern für den des Gegengutachtens ausgesprochen, weil dort das Berufungsgericht keinen der vor liegenden Gutachten gefolgt war. Der Tatbestand im einzel-nen lässt aber erkennen, dass dieses Ergebnis dort auf irrigen rechtlichen Voraussetzungen des einen Sachverstän-• digen beruhte, der eine "partielle Geschäftsunfähigkeit” der. zu beurteilenden Person angenommen hatte. In Wahrheit lag daher doch eine unterschiedliche medizinische Beurteilung vor.
Von diesen Grundsätzen des Senats ausgehend kann der Revision nicht zugegeben werden, für das Berufung's-gerecht hätte hier eine Pflicht bestanden, ein Oberfeut-achten einzuholen. Denn das angefochtene Urteil begründet im einzelnen ausführlich, warum es Dr, Schfl||^ und nicht Prof. Dr.	folgt. Das Berufungsgericht ist mit
 großer Sorgfalt zu Werke gegangen. Es hat sich nicht nur auf die Verwertung der schriftlichen Gutachten beschränkt, sondern hat beide Gutachter unter Gegenüberstellung persönlich angehört und sie zur schriftlichen Ergänzung ihrer Gutachten veranlasst. In der von der Revision in den Vordergrund gestellten Frage eim.s- intermittierenden Krank-
18-
heitsverlaufs hat sich Dr, Schi
 auf die Hallen Psychia-
tern bekannte Tatsache, dass der Krankhoitsverlauf bei Hirnarteriosklerose intermittierend sei", gestützt» Diese medi-
drücklich abgelehnt; er bekämpft vielmehr nur die Ansicht
 nen solchen Verlauf zu schließen. So f hrt Prof. Dr. St  S 22 sei es Ergänzungsgutachtens vom 1, Juli 1953 aus:"Ich halte es daher nicht für berechtigt, aus solchen scheinbar günstigen Zeugenaussagen den Schluß auf einen intermittierenden Verlauf der Erkrankung zu ziehen. Jeder Psychiater weiß, dass die Hirnarteriosklerose und vor allem die geistigen Störungen infolge Hypertonie und Hirnarteriosklerose einem mehr oder minder starken Wechsel unterliegen können11 -Eine Meinungsverschiedenheit der Sachverständigen über eine grundsätzliche medizinische Pad frage liegt also jedenfalls insofern nicht vor, als Prof.Dr.	die Möglichkeit
 eiues intermittierenden Verlaufs der Arteriosklerose nicht ausschließt, auf die Dr. Sch^H^ sein Gutachten mit stützte Beide Sachverständige weichen nur in der Anwendung dieser Pachkenntnis auf den vorli' genden Pall ab. Eicht anders ist auch der Hinweis Prof. Dr.	S 24 seii.es Gut-
achtens vom 1. Juli 1953 zu verstehen, dass Dr. Sch^lH^ Auffassung nur durch die Annahme eines "luciden Intervalls11 zu stützen sei. Auch hierbei handelt es sich nur um eine unterschiedliche Beurteilung des Grades der Erkrankung für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
In diesem Zusammenhang ist auf das - sov/eit ersichtlich- nicht veröffentliche - Urteil des Senats vom 12. Dezember 1952 i.S. PflP ./. Schw^P - V ZH 46/52 - zu verweisen. Dort hat der Senat gerade den Umstand, dass weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht sich mit der Präge befaßt hatten, dass Cerebralsklerose eine Krankheit sei. die
 iiinische Pachfrage wird von Prof. Dr, S
nicht aus-
Dr. SchflBil^fe» aus den Zeugenaussagen im konkreten Fall auf ei-
in ihrem Vor.auf sehr großen Schwankungen unterliege, dass immer wieder weitgehende Besserungen vorkä en und dass die Persönlichkeit des Cerebralsklerötikers meist verhältnismäßig lange erhalten bleihe, zu dem Anlaß genommen, das Beru-funjsurteil aufzuheben und die Sache zu dem Nachholen dieser Prüfung zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat nicht etwa die Auffassung vertreten, eine zeitweise Geschäftsfähigkeit des Kranken (bei dem intermittierenden Verlauf der Krankheit) sei als»lucidum intervallum” anzusehen, sondern ausgeführt, wenn die Möglichkeit zeitwe'ser Geschäftsfähigkeit des Erkrankten bestanden habe, so hätte die sich auf die Geschäftsunfähigkeit berufende Partei nachweisen müssen, dass der Erkrankte gerade im Zeitpunkt der umstrittenen Geschäfte geschäftsunfähig gewesen sei (vgl S 19/20 aaO).
b)	Der Revision ist auch darin nicht zuzustimmen, dass Dr. Sclifll^ von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausge-gegai.gen sei, indem er an Stelle einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit seine Aufgabe in dem Nachweis seiner Feststellungen mit Sicherheit erblickt habe. Sein Gutachten läßt, im Zusammenhang betrachtet, erkennen, dass er dabei nicht an einen Nachweis mit mathematischer Sicherheit gedacht hat, sondern an das nach ständiger Rechtsprechung geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit. Im einzelnen ergeben das auch seine Ausführungen S 5 des Ergänzungsgutachtens vom 14^ September 1953? bei denen er von der »erforderlichen” und »gebotenen” Sicherheit spricht. Auch in seinem Hauptgutachten vom 27. Januar 1953 hat er in seiner Beurteilung S 14 ff ständig von der »erforderlichen” Sicherheit gesprochen. Was er darunter verstand, hat er S 16 aaO eindeutig mit den Worten gekennzeichnet? »Unsere Aufgabe ist es fest-zustellen. ob die Hirnarteriosklerose des G. am 14«9»1945 so ausgeprägt war, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-
- 20 ~
keit dargestellt hat.”
c)	Die Revision rügt weiter, der Ansicht des Sachverständigen Dr« Sch^HB und des Berufungsgerichts, dass die paranoide Einstellung des Vaters des Klägers gegen den Kläger selbst nicht nachgewiesen sei, könne nicht gefolgt werde*.. Sie will eine solche Einstellung der Aussage der Zeugin FlBB entnehmen, nach welcher der Vater des Klägers hinsichtlich des Grunds.ücksverkaufs erklärt habe, Mehe wir uns noch totschlagen lassen, haben wir das so gemacht Die Revision verkennt selbst nicht, dass das Berufungsgericht zu verständlichen Motivierung dieser Redensart davon ausgehe, bei den zwischen Vater und Sohn bestehenden Mißhelligkeiten sei es möglich gewesen, dass der Vater den Kläger und seine Familie zu Recht verdächtigt habe. Diese Annahme hält sie in keiner Weise durch das Ergebnis, der Beweisaufnahme für gestützt. Damit greift die Revision die tatriehterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an» Daß es sich überdies bei der vorste’.end angeführten Redensart ersichtlich um eine Übertreibung gehandelt hat, die nicht wörtlich zu nehmen war, leuchtet ein. Im übrigen hat auch die Mutter des Klägers gegen ihn Vorwürfe erhoben (vgl Aussage der Zeugin 3BB) > worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist. Der Schluß der Revision, wenn der Vater des Klägers nach den Aussagen der Zeugen WBHHB und GeBB andere Personen grundlos des Diebstuhls bezichtigt habe, müsse er auch seinem Sohne, dem Kläger, gegenüber grundlose Verdächtigungen ausgesprochen haben, ist nicht zwingend» Was die Zeugin BBB über den Vorwurf des Diebstahls gegenüber dem Sohne bekundet hat, betrifft einen nebensächlichen Vorfall. Wenn das Berufungsgericht hieraus keine allgemeinen Schlußfolgerungen über die Einstellung des-Vaters des Klägers zu diesem zieht, so liegt darin kein Verstoß gegen § 286 ZPO, Die unerledigten
 Beweisanträge des Schriftsatzes vom 21. März 1953 unter IV,
2 entbehren der näheren tatsächlichen Behauptung der betref-
fenden Vorgänge«. Ebensowenig hat hier eine Rüge aus § 139 ZPO in der Beziehung ihre Berechtigung, das Berufungsgericht hätte den Kläger zu dem ergänzenden Vortrag veranlassen sollen, dass er seinen Vater aufopfernd versorgt habe, dass diese Versorgung aber durch die grundlose mißtrauische Einstellung des Vaters sehr erschwert gewesen sei.
d)	Bass das Berufungsgericht im Rahmen seiner gesamten Beurteilung den Aussagen der Zeugen Notar Br.	und	Stadt
 Oberinspektor	besonderen	Wert beilegt, ist nicht zu
 beanstanden. Bie Entscheidung der medizinischen Pachfrage stützt es nicht unmittelbar auf diese Aussagen, sondern auf das fachärztliche Gutachten von Br. Sch^HP» OGHZ 2, 45 /547 betrifft die Zurückweisung einer Revisionsrüge, der Vermerk eines Notars über die Feststellung der Testierfähigkeit erbringe gemäß § 418 ZPO vollen Beweis für diese, -^as Berufungs gericht vertritt nicht etwa diese Auffassung. Bie Bekundung des Notars Br. E^^ wird nicht dadurch beeinflußt, dass bei ihm nicht der Vater des Klägers, sondern die Beklagte zu 2) zur ersten Besprechung wegen der Beurkundung der Grundstücks-Veräußerung erschien. Bas hat der Zeuge bereits bekundet, sodaß der Beweisantrag vom 7. Oktober 1953 gegenstandslos ist o
Ber Gedankengang der Revision, der Verkauf des Grundstücks sei für den Vater des Klägers wirtschaftlich völlig unsinnig gewesen, da er am Erhalt von Bargeld nicht besonders interessiert gewesen sei, ist nicht zwingend. Vom Standpunkt der Revision aus müßten gegen die Wirksamkeit aller der zahlreiöhen Grundstücksv';rkäufe in der Zeit von 1945 bis zur Währungsreform Bedenken erhoben werden. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gec,en ein sogenanntes MBenkgesetz" liegt nicht vor»
 
e)	Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Beweisanträge des Klagers auf Vernehmung weiterer Zeugen nicht übergehen dürfen*
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Tatrichter in beiden Rechtszügen mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit an die Aufklärung des Sachverhalts herangegangen sind, um den Sachverständigen eine möglichst breite Grundlage für ihre Begutachtung zu liefern, die sich ja*nach Lage des Falles nicht auf eine persönliche Untersuchung des verstorbenen Vaters des Klägers erstrecken konnte« Außer den vier Ärzten als Sachverständigen sind mehr als zwanzig Zeugen gehört worden, darunter eine Anzahl von ihnen m hrmals. Pen Sachverstäm igen ist der gesamte Prozeßstoff wiederholt zugänglich gemacht worden. Nach der persönlichen Anhörung der Sachverständigen am 17- Juni 1953 ist ihnen aufgegeben worden, ,!eine etwa (noch) erforderlich erachtete Beweisaufnahme in ihren Ergänzungsgut achten dem Umfange nach näher zu bestimmen”c Prof. Pr. St^H^ hat darauf zu dem seit seinem ersten Gutachten erheblich erweiterten Prozeßstoff ausführlich Stellung genommen und abschließend erklärt, dass er weitere Zeugenvernehmungen unter ärztlichem Beistand nicht mehr für erforderlich halte. Pr. SchflH^ hat die Aufforderung des Gerichts in seinen beiden Ergänzungsgutachten zwar nicht ausdrücklich beantwortet, jedenfalls aber eine ergänzende Beweisaufnahme nicht angeregt* Wenn für Prof .Pr.	da-
bei die Ansicht mitbestimmend war, daß das bisherige Beweisergebnis ausreiche, die medizinischen Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers für den Zeitpunkt des Ver^ragsschlusses zu bejahen, so lassenseine weiteren Ausführungen doch auch erkennen, dass er sich von neuen Zeugenvernehmungen ke. ne sachdienliche Ergänzung des Beur-teilun^sbildes mehr versprach. Für Pr. Scl4fl|^ andererseits
 
war bestimmend, dass die Diagnose "Hirnarteriosklerose” nicht ausreiche,' rückwirkend eine Geschäftsunfähigkeit des Kranken generell abzuleiten, und daß erwiesene Diebstahlsverdächtigungen seiner Umgebung gegenüber, die sicherlich paranoische Gedankengänge seien, nicht ausroichen kannten, ' eine paranoische Veränderung der Persönlichkeit bis in den Kern hinein zu diagnostizieren«. Gewiß kann der Richter die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge vernommen werden soll, nicht dem Sachverständigen übertragen«, Wenn es sich aber um die Beurteilung einer fachwissenschaftlichen Präge handelt, so kann die Auffassung der Sachverständigen, dass ein Beweisthema für seine Beurteilung unerheblich ist oder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für die Begutachtung nicht erforderlich erscheint, für die Entscheidung des Richters, die er in eigener Entschließung zu treffen hat, doch von Bedeutung sein«. Der Vorwurf gegen das Berufungsgericht, gegen die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 - IV ZB 22/50 - (IM llachschlagewerk Sr 1 zu ZPO § 286 (E) = NJ\7 1951, 481)verstoßen zu haben, ist hier angesichts der gründlichen Arbeit des Tatrichters fehl am Platze« Rach dem hier gegebenen Sachverhalt ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht weitere Beweisanträge zurückgewiesen hat, ohne dies hinsichtlich eines jeden Beweisantrages im einzelnen zu begründen» Denn die Beweisanträge betreffen entweder das mißtrauische Verhalten des Vaters des Klägers gegenüber seiner Umgebung, in den der Sachverständige Dr« ScbflBHP keine ausreichende Grundlage erblickte, eine völlige Zerstörung der Persönlichkeit zu diagnostizieren, oder sie sind, wie z»B» die des Schriftsatzes vom 21» März 1953 unter IV, 5, völlig unsubstantiiert» Einer Vernehmung des Zeugen Wilhelm Stod^ aber gemäss Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 S 2 bedurfte es schon deshalb nicht, weil das in sein Wissen Gestellte nicht erheblich, überdies
 überdies auch nicht schlüssig dargelegt war. Dem notariellen Protokoll vom 14. September 1945, in dem das Kaufgrundstück genau nach Parzellen festgelegt ist, kann nicht entnommen werden, dass der Vater des Klägers einen sei malen Streifen des Nachbargrundstücks mitverkauft hat. Sollte dieser aber sein Grundstück im Gelände den Beklagten gegenüber falsch bezeichnet und den in seinem Interesse auf das Nachbargrundstück zurückgerückten Zaun als Grenze angegeben haben, so könnte daraus noch nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden. Bei dieser Sachlage braucht nicht noch auf den weiteren Gesichtspunkt eingegangen zu werden, dass ein Teil der nach Auffassung der Revision übergangenen Beweisanträge nach der letzten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger nicht wiederholt worden ist.
2) Die Revision bittet auch um Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt des SJ ttenv er Stoßes gemäß §§ 138 und 826 BGB.
a)	Hier kann sich die Revision nicht auf die Grundsätze des Urteils des IV. Zivilsenats vom 26. Pebruar 1953 - IV ZR 124/50 - stützen, das einen ganz besonders gelagerten Sachverhalt betrifft» Dort hatte ein beklagter, kranker und in dürftigen Verhältnissen lebender Miterbe seine Anteile an den Nachlässen seiner Eltern und seiner Schwester, zu denen vor allem ein Hausgrundstück gehörte, an einen Außenstehenden im April 1948 verkauft. Dabei war außerhalb des notariell beurkundeten Vertrags vereinbart worden, ein erheblicher Teil des Kaufpreises sollte in Lebensmitteln unter Verrechnung zu dem Vorkriegswert auf den Reichsmarkbetrag abgedeckt werden. In allen Rechtszügen wurde die Nich-
*
tigkeit des Vertrages nach § 134 BGB angenommen und in
 Frage stand« ob der Rückforderung der Erben des verstorbenen Veräußerers § 817 Satz 2 BGB entge enstehe., Bei der Zurückverweisung hat der IV« Zivilsenat auch eine Prüfung des Sachverhalts aus § 138 Abs 1 BGB für nötig erachtet (S 28 ff des Urteils)« Im Anschluss an RGZ 150, 1 und seine eigene Stellungnahme in NJW 1951, 397 hat er ausgesprochen, ein Rechtsgeschäft könne nach dieser Vorschrift nichtig sein, wenn darin gegenseitige Leistungen ausbedungen worden seien, die in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stünden, und der eine Vertrags teil sich unverhältnismäßige Vorteile gewähren lasse, obwohl er wisse oder doch sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließe, der andere, durch das Rechtsgeschäft benachteiligte Vertragspartner habe sich auf das Geschäft nur aus einer mißlichen Lage heraus eingelassen. Den Vorwurf des unsittlichen Handel's hat dort der IV« Zivilsenat dem Erwerber nicht erspart, wenn er sich in der Absicht der Bereicherung unter den gegebenen Umständen die Miterbenanteile gegen e ne für ihn anscheinend nicht sehr ins Gewicht fallende Papiergeldleistung und die Zusage der (gesetzlich verbotenen) Belieferung von Nahrungsmitteln gewähren ließ« Als Voraussetzung fw.r die rechtliche Beacht-lichkeit der Verwerflichkeit des Handels des Erwerbers hat er aber gefordert, dass der ihm eingeräumte Vorteil ein unverhältnismäßig hoher sei, so wie er auch bei dem Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB) vorausgesetzt werde. Dabei hat der IV« Zivilsenat noch ausdrücklich ausgeführt, das verwerfliche Motiv allein mache ein Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit noch nicht nichtig; Inhalt des Geschäfts, Motiv und Zweck müßten Zusammentreffen, um den sittenwidrigen Charakter eines Rechtsgeschäfts zu begründen; das könne in Fällen wie dem vorliegenden nur dann an-geno, men werden, wenn die mit der Leistung bezweckte Gegen-
- 25 ~
leistung in keinem angemessenen Verhältnis stehe«
Der Anwendung dieser Grundsätze steht hier schon die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagten unter Einbeziehung des Wohnrechts mindestens den doppelten Einheitswert des Grundstücks als Kaufpreis bezahlt haben« Diese Feststellung kann die Revision nicht mit dem Hinweis auf die heutige Bewertung des Grundstücks mit 10«04*5 DM angreifen« Ganz abgesehen davon, dass es sich bei dem zur Glaubhaftmachung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gemäß § 546 Abs 3 ZPO beigebrachten Gutachten des Architekten Im Bn^B vom 10« März 1954 um eine im Erkenntnisverfahren selbst nicht zu beachtende neue Tatsache handelt, ist nicht von dem jetzigen Wert des Grundstückes nach Aufhebung des Preisstops, sondern von dem Wert im Jahre 1945 auszugehenv Im übrigen braucht nur noch darauf hingewiesen zu werden, dass der Kläger während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren in beiden Tatsachenrechtszügen niemals Einwendungen gegen einen Streitwert von 5*000 DM erhoben hat, der auf seiner eigenen Angabe, in der Klagschrift beruht« Tatsächlich findet der Kläger das Mißverhältnis hier nicht in dem bezifferten Kaufpreis, sondern in dem Gegenüberstehen des Sachwerts zur Reichsmarkzahlung«
b)	Der hierauf gestützten Revisionsrage kann ebenfalls nicht gefolgt werden« Ihr Gedankengang würde eine nachträgliche Aufrollung einer unübersehbaren Zahl von Veräußerungsgeschäften aus der Reichsmarkzeit bedeuten« Dem würde schon die damalige Gesetzgebung mit dem Zwnngswert der Reichsmark entgegenstehen« Die Grundsätze von BGHZ 9? 255 und des von der Revision angeführten ersichtlich einen entsprechenden Sachverhalt betreffenden Urteile des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 11« Februar 1954 - 1 ü 183/54 -dürfen nicht verallgemeinert werden« Wenn dort auf die allgemeine Einsicht weiter Bevölkerungskreise von der Wertlosigkeit der Reichsmark bez. der Erschütterung dieser Währung und auf das allgemeine Festhalten an Sachwerten im einen Falle für Herbst 1945, im anderen für März 1946 verwiesen wird, so handelt es sich jeweils nur um Einzelerwä-gungenv Der entscheidende Teil bezieht sich dagegen auf die Frage, welche Einsicht in diesem Falle von den mit der Amtsvormundschaft betrauten Behörden gefordert werden konnte«, Daß insofern an die beruflich ständig mit der Wahrnehmung fremder Interessen beauftragten Beamten und Angestellten der betreffenden Behörden ganz andere Anforderungen gestellt werden können als an Menschen einfacher Lebenskreise bei Erledigung der eigenen Privatangelegenheiten, bedarf keiner näheren Ausführungen«, Eine Vera lgemeinerung der Grundsätze in dem Sinne, dass jedes Veräußerungsgeschäft über einen bleibenden Sachwert, insbesond re über ein Grundstück gegen Reichsmark, ein auffälliges Mißverhältnis der beiden Leistungen i.S« des § 138 Abs 2 BGB zu dem Inhalt habe, ist keinesfalls zulässig ( vgl dazu auch BGHZ 5, 12 zur Beurteilung des Problems im allgemeinen)„
c)	Der fievision ist aber auch darin nicht zuzustimmen, daß das Berufungsgericht eine geistige Zwangslage beim Vater des Klägers zu Unrecht verneine. Die bloße Tatsache seiner Erkrankung an Hirnarteriosklerose reicht zu einer solchen Annahme ebensowenig aus wie die Möglichkeit einer leichten Beeinflußbarkeito Es ist aber auch die Feststellung nicht angreifbar, es sei nicht dargetan, daß die Beklagten einen solchen Zustand des Vaters des Klägers erkannt und in sittenwidriger Weise für sich ausgenutzt hätten. Mit den
 Aussagen der Zeuginnen Schä^^BP und Sto^|^ setzt sich das Berufungsgericht auseinander. Wenn es in dem besonders zutraulichen und auffallend zärtlichen Verhalten der beklagten Ehefrau keine Ausnutzung einer seelischen Notlage des Vaters des Klägers erblickt, so liegt darin weder ein Verstoß gegen § 286 ZPO noch gegen die Lebenserfahrung. Da das Berufungsgericht diesen Punkt ausdrücklich erörtert, liegt darin kein Verstoß ?dass es den Zeugen Wilhelm KufH^ nicht über weitere Zärtlichkeiten der Beklagten zu 2) vernommen hat. Ebenso lehnt es rechtsirrtumsfrei dessen Vernehmung über den Einfluß der Beklagten auf den Vater des Klägers mangels genügender Substantiierung des Beweisantrages ab. Die angebliche Äusserung der Beklagten zu 2),"den Alten fertig gemacht zu haben”, unterstellt das Berufungsgericht, sodass auch die Rüge gegenstandslos ist, der Zeuge Heinrich Gr#p sei hierüber nicht vernommen worden. Es ist nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen ein Denkgesetz, wenn das Berufungsgericht in einer s Ichen törichten Redewendung allein keinen ausreichenden Beweis der Klagbehauptungen erblickt. Sie könnte als Indiz Bedeutung haben und alsdann von nicht geringem Gewicht sein. Indessen fehlen die entsprechenden PestStellungen, und sind solche auch nicht rechts irrtümlich unterlassen, die durch ein solches Indiz gestützt werden könnten.
Unberechtigt ist auch der auf das angeführte Urteil des IV.Zivilsenats gestützte Vorwurf, das Berufungsgericht verkenne, dass es zur Anwendung des § 138 BGB genüge, wenn der eine Teil sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließe, dass der andere sich nur aus einer mißlichen Lage heraus auf das ihm nachteilige Geschäft einlasse. Denn entgegen der Auffassung der '“'evision fehlen die Voraussetzungen für
 ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten in diesem Sinne»
d)	Schließlich ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht angreifbar, der Vater des Klägers könne nach Lage der Sache auch ohne Zutun der Beklagten das Haus verkauft haben» Inwiefern das Berufungsgericht sich hier nicht auf die Aussage der Zeugin Fi^H^ betreffs des Rats der Nachbarn stützen dürfe, ist nicht ersichtlich» Hier handelt es sich ja nur um die Feststellung, dass der Verkauf nicht entscheidend auf den Einfluß der Beklagten zurückzuführen sein muß» Bas würde in gleicher Weise zutreffen, wenn der Vater des Klägers den Entschluß ganz aus freien Stücken oder auf den Rat der Nachbarn gefaßt hätte. In beiden Fällen wäre der ent cheidende Einfluß der Beklagten ausgeschaltet <,
III»
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Br» Tasche	Schuster	Br.	Oechßler
 Br« Großmann
 Br. Spieler