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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1951, an..der teilgenömmen haben Senatspräsident Prof.Dr. Pritsch und die Buhdesrichter Dr^ Hertel, Lr. v.Normann, ©r. einer als Schuldschein bezeichneten Urkunde die Erklärung abgegeben, sie verschulde ihrem Sohne ^ Heinrich (Beklagten), der von1 August 1923 an zu ihrer uni ter, der Verkäuferin, ein auf die Grundstücke einzutra- : gendes lebenslängliches Niessbrauchjgtocht „ de^son^ Job£98-wert bei dem Alter der Verkäuferin von 75 Jahren p.uf 200,— RM beziffert wurde. Ehefrau Peter LiflHR, die während des Rechtsstreits verstorben und von'ihrem sodann als Kläger in den Rechtsstreit eingetretenen Ehemanns allein beerbt worden ist , hat im Juni 1947 Klage gegen ihren Bruder Reinrich, den Bröerber des mütterlichen Hofes, mit dem Antragp erhoben, festzustellen,. erst recht aber bei der Tätigung des notariellen Kaufvertrages gelitten habe, ausgenütst, um sich in den Alleinbesitz des mütterlichen Vermögens zu setzen. .Er habe es durch unlautere Einflussnahme auf den Willen der kranken Mutter zunächst verstanden, von ihr das Schuldanerkenntnis zu erwirken, obschcn ,er gar keine Lohnforderung an die Mutter jt besessen habe; er habe seinen Lohn stets in ausreichendem Masse in Natur ,und kleinen Geldgeschenken erhalten. . Diese habe den Notar für den Amt gehalten, aber dann den ihr vorgelegten'Vertrageent-, wurf unterschrieben, ohne dass sie über dessen Inhalt , belehrt worden wäre, also ohnf den Inhalt begriffen , Der Beklagte habe aber die Mutter arglistig zu täuschen verstanden, ihre Absichten durchkreuzt und sich das V$r-mügen allein ^gewendet. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass t der Beklagte an seine Mutter '(Erblasserin) aus seinem' 1 unbestrittenecDienstverhältnis mit ihr eine seit vielen Jahren bestehende, infolge Mangels an flüssigen Mitteln nie gedeckte Lohnforderung auf der Grundlage eines auf 4-0,— KM geschätzten Monatslohnbetrages gehabt ha¥©, die zu dem Zweck der Beweissicherung in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 seitens der Erblasserin Die Behauptung des Klägers, die DohnforGerung habe nie zu Recht bestanden, die Erblasserin sei zu ihrer Anerkennung als schwerkränke Frau vom Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise bestimmt worden, ,sieht das Berufungsgericht Als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. Vom Boden dieser Erwägungen aus entscheidet das Berufungsgericht über den Rechtsbestand des notariellen ; Kaufvertrages1 vom 5.11.1943. Mit vollem Recht habe 6ie Erblasserin in ihrem einzigen Sohne den zukünftigen Hofeigentümer gesehen, öessen hohe Lohnforderung anders auch gar nicht zu sichern gewesen sei. Die Übertragung des Hofes auf den Sehn habe so sehr dem eigenen Wunsche dei Erblasserin entsprochen, d'aste weder der Sohn, noch seine Ehefrau es nötig gehabt hätten, die-Erblasserin mit unlauteren Mittelp zu dem Vertragsabschluss zu überreden, Der Inhalt des Vertrages vom 5.11.1943 , sei nichts anderes', als 1 eine Fortentwicklung des schon in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 sutage getretenen Gedankens (einer beT rechtigten Sicherstellung der Ansprüche des Sohnes). Sie stützt sich zulässig auf das Ergebnis 1 der Beweisaufnahme. Die Schlussfolgerungen^ die das Berufungsgericht aus der Nichtanfechtbarkeit-des schuldrechtlichen Anerkenntnisses zu Gunsten des RechtsbeslJandes der Vereinbarung vom 5.11.1943 zieht, 'erscheinen indessen von ( i Rechtsirrtum beeinflusst. Die Auslegung der Vereinbarung vom 5.11.1943 ist gerade im Zusammenhalt- mit ■ deili. Seine Übertragung■auf nur einen der 3 Erben hat also zwangsläufig die Entrechtung der anderen Erben5in sich geschlossen, ohne dass ein diese Härte rechtfertigender Grund hervorgetreten,wäre. Gewiss beinhaltet der Kaufvertrag bis zu.einem gewissen Grade eine Fortentwicklung des sefyon in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 zutage getretenen Gedankens insofern, als die Rechtsstellung des Sohri-es eine Verbesserung erfuhr. vertrage getroffene Regelung sei' vernünftig und zweckentsprechend gewesen» Im Gegenteil wäre vom Rechts-Standpunkt aus zu, folgern gewesen, die Erblasserin hätte, nachdem sie in der Schuldurkunde vom 19'.3.1943 den besonde- ren Belobigen des Sohnes gegenüber den anderen Kindern Rechnung getragen hatte,■Hemmungen empfinden müssen, eine hpe .jyiassnahme zu treffen, .die ohne ersichtlichen Grund eine empfindliche und kränkendp Benachteiligung der anderen Kinder bedeutet^, es sei-denn, dass 'sich 'die Erblasserin per Tragweite ’ihrer neuen Massnähme nicht .oder nicht voll bewusst gewesen wäre', was aber das Bern- Nach ihm hat die Erblasserin nach der Tätigung des Aktes vom 5.11.1943 verschiedenen Zeugen gegenüber geäuasert, der Akt habe ftichts Der Zeuge O^BP hat noch bekundet, die Erblasse-; rin habe ihm auf Vorhalt geantwortet, der Söhn Heinrich (Beklagter) solle das Speditionsgeschäft bekommen, das andere Vermögen sollten die Kinder unter isich,ver- J teilen. Das Berufungsgericht kann die Bedeutung dieser Äusserungen der Erblasserin für die Vertragsauslegung nicht mit derii Hinweis auf die Möglichkeit ausräumen, dass die Erblasserin den ;ge-. 19.3.1943 davon die Rede ist, die Lohnforderung des Beklagten solle •vor der Teilung des Vermögens” berücksichtigt und aus dem *zu verteilenden. Wird berücksichtigt, dass der Hof das einzige| Verrnögensstüc’k der Erblasserin war, dann ruft in1 Verbindung mit dem Inhalt der Schuldurkunde vom 19.3.1943 auch die Formulierung des Kaufakts, den das Berufungsgericht als eine .Fortentwicklung des in der Schuldurkunde zutage: getretenen Gedankens beurteilt, 'Zweifel wach, ob die Erblasserin diesen Kaufvertrag gewollt hat, der ihren Intentionen im Grunde widersprach, 1 weil er eine Erbteilung unmöglich machte,. zur Akttätigung bestimmti zu (haben;1j durch die unter Beweis gestellte Behauptung zu .verwahren gesucht, seine Ehefrau habe, als die Erblasserin immer-wieder gedrängt habe, für eine notarielle Ehssung der im Schuldschein vom 19.3.1943 enthaltenen Erklä->' Das Landgericht hat hierüber die Ehefrau das Beklagteni nicht aber auchi den ebenfalls als Zeugen benannten Notariatssekretär gehört, f Die Ehefrau des Beklagten hat die Behauptung ihres Ehe-mannes bestätigt und hihzugefügt, sie habe auf dem Notarbüro nur das nach dem Villen der Erblasserin Eräfor- dem' Schüldschein stand; sie habe den Sekretär darauf hingewiesen, !dass die Erblasserin den, Schuldschein nicht für 1 sicher ,genug/ Vielleicht hätte die Vernehmung des Notariatssekretärs ergeben, dass die Erstellung des Kaufakt-Entwurfs kusschliesslich auf den S'ekretär zurückzuführen .war, der etwa geglaubt hatte, mit d,er Tätigung eines Kaufakts würden alle Schwierigkeiten umgangen und d§m Bedürfnis der Erblasserin, die lolnanSprüche des Sohnes gesichert zu sehen, auf einfachste Weise Rechnung getragen. Wurde alsdann in Rücksicht gezogen, dass der Entwurf des Sekretärs mit nie- • mand, au6h niclvti1 mit 'der, Bestellerin und noch weniger mit der1 Erblasserin besprochen worden ist, was von dem Kläger in seinem zweitinstanzlichem Schriftsatz vom 28.1.49 (Bl.90 R.d.A.) noch eigens behauptet und -•freilich ebenfalls vergeblich -durch Stellung des sehr Böige ihrer schweren Krankheit nicht klar erfasst hat, dass sie mit ihrer Unterschrift unter dem Akt eine Verfügung vollzog, die ihren eigentlichen Wünschen und Absichten widersprach. 'Mit diesen Möglichkeiten,1 die bei Ausübung cles Prägereclits und bei Erhebung der beiderseits erbotenen Beweise zu klären gewesen wären, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Erblasserin habe mit dem Nctariatssekretär die Anfertigung eines Verkaufsvertrags verabredet, also dpm ihr von der Erblasserin erteilten Aufträge zuwid ergehend el,t, sieht aus den Geschehnissen den Schluss, der objektive Sinn der Willenserklärung d^r Erblasserin in der Urkunde vom 5. November 1943 decke sich unter den obwaltendeil Umständen nicht mit den Willenserklärungen des Beklagten; es liege also ein Bissens ver,i der das Zustandekommen eines rechtswirksaropn Vertrages überhaupt verhindert habe,.. Dem kann nicht zugestimmt werden, weil die in der Urkunde vom 5. Schon in der Klage schüft ist geltend gemacht, die1 Erblasserin sei' sich über - den ' Inhalt des .Kaufvertrages in keiner Weise klar•gewesen.

Zitierte Normen: § 133 BGB
EhefrauErblasserinBerufungsgerichtRechtSohnnotariell^

Volltext der Entscheidung

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Beglaubigte Abschrift.
V, ZR.
Verkündet am 26. Januar 1951 ^pz. Gros*, Justiz-Angestell-ter als Urkundsbeamtar der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes.
i 1 jfm Namen des Volkes!
■	In	dem	Rechtsstreit
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des Landarbeiters Peter LflBh, CMH, DdBBstr. flü „ Klägersv Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Reohtsanwalt Dr.
I	,
'Karlsruhe -
.,	gegen
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den Landwirt Heinrich KJ
I, PeflBte, Krs.
Beklagten, Berufungsbeklagten,und Revisiensbe-klagten, '	.	■
Prozesspbevollirfächtigter:-.Rechtsanwalt JR.Dr.l
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1951, an..der teilgenömmen haben Senatspräsident Prof.Dr. Pritsch und die Buhdesrichter Dr^ Hertel, Lr. v.Normann, ©r. Heck und Dr,. Hückinghaus'
für Recht erkannt:
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, Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richtes in Düsseldorf vom 25. Mai 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-
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sion, an das Berufungsgericht zurückvörwiesen.1
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Von Rechts wegenl '	1	1
Tatbestand;
Die am 19.10.1944 verstorbene Witwe KarOline KHM ■■p gebOPBpe hat am 19.3.1943 unter Zuziehung zweier* Zeugen in. einer als Schuldschein bezeichneten Urkunde die Erklärung abgegeben, sie verschulde ihrem Sohne ^ Heinrich (Beklagten), der von1 August 1923 an zu ihrer uni
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ihres inzwischen verstorbenen Mannes Unterstützung als alleinige Arbeitskraft in ihrei^ landwirtschaftlichen: Betriebe tätig gewesen sei , als Entgelt hierfür monat-
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lieh laufend 40,-p-RM, die nach ihrem Tode vor der Tei- .]
lung des Vermögens berücksichtigt und dem Sohne von dem•
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zu verteilenden Gesamtvermögen ausgezahlt werden sollten,; (Bl.12 d.A*).	1	,	|
Am 5.11.1943 hat die Witwe KflHHHMHI mit ihrem |l:.|
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Sohne Heinrich (Beklagten) einen notariellen Vertrag, i
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geschlossen, in dem sie ihm "zwecks Vorbereitung der i Teilung**•ihr landwirtschaftliches Anwesen nebst aufete-| henden Gebäuden und dem-'leb enden'und''töten, Inventar | zu dem Preise von 10C00,— RM verkaufte und übertrug. In ,| Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Erwerber die |
auf den übereigneten Grundstücken lastenden Hypotheken J in Höhe von 1650,— Goldmark. Der Rest des Kaufpreises ; von 8400,— RM wurde gegen die Lohpforde'rung aufgerech-1 net. Darüber hinaus bewilligte der Erwerber seiner; Mut- f
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ter, der Verkäuferin, ein auf die Grundstücke einzutra- : gendes lebenslängliches Niessbrauchjgtocht „ de^son^ Job£98-wert bei dem Alter der Verkäuferin von 75 Jahren p.uf 200,— RM beziffert wurde. Auf die Eintragung dieses, '?
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Rechts wurde verzichtet.
i Andere Werte als die an den Sohn übereigneten Grundstücke hat die Witwe ICJMMMm nicht besessen. Deren'beide Töchter, die Ehefrau Peter Luckas, Maria geh. KflHHMi, sowie die Ehefreu Karl SchJMk, Gertrud geb.
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KMHMMMP, haben daher aus dem mütterlichen Vermögen nichts erhalten. Die Akttätigung hatte in ihrer Abwesenheit statt gef linden.	,
Di? Ehefrau Peter LiflHR, die während des Rechtsstreits verstorben und von'ihrem sodann als Kläger in den Rechtsstreit eingetretenen Ehemanns allein beerbt worden ist , hat im Juni 1947 Klage gegen ihren Bruder Reinrich, den Bröerber des mütterlichen Hofes, mit dem Antragp erhoben,
 festzustellen,. dass der Vertrag vor Notar Dr.	in	vom 5.11.1943 -	Reg.
i Nr. 4HP/43 - nichtig ist.
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Zur Begriindun.■, der Klage ist vorgetragen, der Vertrag
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sei nichtig, da er gegen die guten Sitten verstosse.
Der.Beklagte habe die körperliche und geistige. Schwäche, an der die Mutter schon bei der. Abgabe des Schuldanerkennt nisses vom. 19..3.43. erst recht aber bei der Tätigung des notariellen Kaufvertrages gelitten habe, ausgenütst, um sich in den Alleinbesitz des mütterlichen Vermögens zu setzen. .Er habe es durch unlautere Einflussnahme auf den Willen der kranken Mutter zunächst verstanden, von ihr das Schuldanerkenntnis zu erwirken, obschcn ,er gar keine Lohnforderung an die Mutter
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besessen habe; er habe seinen Lohn stets in ausreichendem Masse in Natur ,und kleinen Geldgeschenken erhalten. i
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Den Verkauf des Hofes an den Beklagten habe die Mut f er garnicht gewollt. Der Beklagte habe ohne deren Wissen ,
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beim Notar den Entwurf, eines Kaufvertrages über den Hof bestellt’und den Notar mit. dem Entwurf an das i Kranken-11
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bett der schwer leidenden, geistig nicht mehr klaren Mutier kommen lassen. . Diese habe den Notar für den Amt gehalten, aber dann den ihr vorgelegten'Vertrageent-, wurf unterschrieben, ohne dass sie über dessen Inhalt , belehrt worden wäre, also ohnf den Inhalt begriffen ,
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au haben. Die Mutter habe sfets davon gesprochen, dass alle ihre Kinder als Erben gleichgehalten würden. Der Beklagte habe aber die Mutter arglistig zu täuschen verstanden, ihre Absichten durchkreuzt und sich das V$r-mügen allein ^gewendet.	,	,	,
Der Beklagte ist mit dem- Anträge auf Abweisung (der Klage dem Vorbringen seines Regners überall entgejgen-getreten.
Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen, da die sie begründenden Behauptungen unbewiesen geblieben seien.
Das Obe:'landesgericht hat der Berufung des Klägers den Erfolg versagt.	'
Mit der Revision verfolgt der Kläger seihe 'bisheri-
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gen Anträge.	'
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1	Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass t der Beklagte an seine Mutter '(Erblasserin) aus seinem' 1
unbestrittenecDienstverhältnis mit ihr eine seit vielen Jahren bestehende, infolge Mangels an flüssigen Mitteln nie gedeckte Lohnforderung auf der Grundlage eines auf 4-0,— KM geschätzten Monatslohnbetrages gehabt ha¥©, die zu dem Zweck der Beweissicherung in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 seitens der Erblasserin
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einwandfrei anerkannt worden ^ei. Die Behauptung des Klägers, die DohnforGerung habe nie zu Recht bestanden, die Erblasserin sei zu ihrer Anerkennung als schwerkränke Frau vom Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise bestimmt worden, ,sieht das Berufungsgericht Als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. Es spricht daher dem Schuld-
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'anerkenntnis vom, 19.3.1943 volle Rechtswirksamkeit au.
Vom Boden dieser Erwägungen aus entscheidet das Berufungsgericht über den Rechtsbestand des notariellen ; Kaufvertrages1 vom 5.11.1943. Es erachtet diein dienern 'Vertrage getroffene Verfügung über das landwirtschaftliche Anwesen, kraft deren der Beklagte. Alleineigentümer des Hofes wurde, als unter den obwaltender! Umständen sehr naheliegend, vernünftig und zweckentsprechend. Mit vollem Recht habe 6ie Erblasserin in ihrem einzigen Sohne den zukünftigen Hofeigentümer gesehen, öessen hohe Lohnforderung anders auch gar nicht zu sichern gewesen sei. Die Übertragung des Hofes auf den Sehn habe so sehr dem eigenen Wunsche dei Erblasserin entsprochen, d'aste weder der Sohn, noch seine Ehefrau es nötig gehabt hätten, die-Erblasserin mit unlauteren Mittelp zu dem Vertragsabschluss zu überreden, Der Inhalt
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des Vertrages vom 5.11.1943 , sei nichts anderes', als 1 eine Fortentwicklung des schon in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 sutage getretenen Gedankens (einer beT rechtigten Sicherstellung der Ansprüche des Sohnes).
Pie Erblasserin habe gewusst, 'iwap sie1 getan habe. Per , Kaufvertrag vom 5.11.1943 sei hiernach aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden.
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Pie Revision rügt Verletzung der Beweislastregeln
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und der Penkgesetze, unrichtige Anwendung de.ö. materiel-
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len Rechts unter Verstössen gegen verfahrönärechtliehe Bestimmungen (§§104, 119, 123, 133, 138, 1^7, ^86 BGB -§§ 139, 286, 403 2P0). Pie Rüge ist begründet,. 1	1
Gegen die Feststellung der Nichtanfechtbarkeit '
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des Schüldverspreshene vom 19.3.1943 ist freilich n;ich,t anzukämpfen. Sie stützt sich zulässig auf das Ergebnis 1 der Beweisaufnahme. Pie Angriffe gegen sie liegest aus- . schliesslich auf dem der* Revision verschlossene^ Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und sind daher unr beachtlich.	•
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Die Schlussfolgerungen^ die das Berufungsgericht aus der Nichtanfechtbarkeit-des schuldrechtlichen Anerkenntnisses zu Gunsten des RechtsbeslJandes der Vereinbarung vom 5.11.1943 zieht, 'erscheinen indessen von ( i Rechtsirrtum beeinflusst. Die Auslegung der Vereinbarung vom 5.11.1943 ist gerade im Zusammenhalt- mit ■ deili. Schuld-versprechßn vom 19.3.1943 mit den Denk^e-setzen niclrt vereinbar. Anerkannte Auslegungsgrundsätze' (§§ 133, i157 BGB) sind- verletzt, wesentlicher Auslegungsstaff ist ausser acht gelassen.
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Die Auffassung, der Vertrag vom 5.11.1943 sei nur eine Fortentwicklung des schon in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 zutäge* getretenen Gedankens,"berücksichtigt nicht, ‘dass jener V'ertrag die Rechte der beiden Geschwister des Beklagten völlig übergeht. Das auf den Beklagten übertragene Anwesen hat unstreitig den einzigen Vermögensgegenstand.der Erblasserin gebildet. Seine Übertragung■auf nur einen der 3 Erben hat also zwangsläufig die Entrechtung der anderen Erben5in sich geschlossen, ohne dass ein diese Härte rechtfertigender Grund hervorgetreten,wäre. Gewiss beinhaltet der Kaufvertrag bis zu.einem gewissen Grade eine Fortentwicklung des sefyon in der Schuldurkunde vom 19.3.1943 zutage getretenen Gedankens insofern, als die Rechtsstellung des Sohri-es eine Verbesserung erfuhr. Wird aber in Rücksicht gezogen, dass diese Verbesserung für alle Zeiten ausschliesslich a.uf Kest.en gleichberechtigter Miterben erfüllte, so lässt sich vbin Standpunkt der Billigkeit und Gerechtigkeit, auf die-alle 1 Beteiligten Anspruch habein, nicht die Ansicht vertreten, die in dem Kauf-
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vertrage getroffene Regelung sei' vernünftig und zweckentsprechend gewesen» Im Gegenteil wäre vom Rechts-Standpunkt aus zu, folgern gewesen, die Erblasserin hätte, nachdem sie in der Schuldurkunde vom 19'.3.1943 den besonde-
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ren Belobigen des Sohnes gegenüber den anderen Kindern Rechnung getragen hatte,■Hemmungen empfinden müssen, eine hpe .jyiassnahme zu treffen, .die ohne ersichtlichen Grund eine empfindliche und kränkendp Benachteiligung der anderen Kinder bedeutet^, es sei-denn, dass 'sich 'die Erblasserin per Tragweite ’ihrer neuen Massnähme nicht .oder nicht voll bewusst gewesen wäre', was aber das Bern-
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fungsgericht gerade verneint. .	,	#'.L
Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts be-
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•rücksichtigt aber auch in ,zu geringem Masse das Ergeb--nis der Beweisaufnahme. Nach ihm hat die Erblasserin nach der Tätigung des Aktes vom 5.11.1943 verschiedenen Zeugen gegenüber geäuasert, der Akt habe ftichts
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auf sich, alle Kinder bekämen beim Erbfall das Gleiche, ?
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keines von ihnen werde benachteiligt werden, ^lle würden gleich behandelt werden (Zeuge 01fl|ph,'der Bruder
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 der Erblasserin Bl. 29 r, 69, Zeugin Ehefrau Kaf\L SchjflHi, Schwester und Schwägerin1 der Parteien, B1.42 1 d.A.). Der Zeuge O^BP hat noch bekundet, die Erblasse-; rin habe ihm auf Vorhalt geantwortet, der Söhn Heinrich (Beklagter) solle das Speditionsgeschäft bekommen, das andere Vermögen sollten die Kinder unter isich,ver- J teilen. Der Zeugin SchflB hat die Erblasserin erklärt,? sie habe den Akt gerade geutec^t, um Streitigkeiten ^urb den Kindern) zu vermeiden':. Das Berufungsgericht kann die Bedeutung dieser Äusserungen der Erblasserin für die Vertragsauslegung nicht mit derii Hinweis auf die Möglichkeit ausräumen, dass die Erblasserin den ;ge-. nauen Inhalt1 des1 Vertrages im Interesse,des E&inilien-friedens nicht habe1 bekannt geben wollen, i Es' ist (hicht. ersichtlich, wie dem Eamilienfrieden mit eihei; Täuschung, die nicht von langer-Dauer hätte sein köhfjten, .. •zu dienen gewesen wäre. Jedenfalls hätten jene Äusserungen die ohnehin gegebenen Zweifel Vezstarken müss'en,
 ob sich die Erblasserin in ihrem schwerkranken Zustande
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der Bedeutung des notariellen Kaufakts als einer Ent-:
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rechtung der an iSeinem Zustandekommen wicht beteiligten . Abkömmlinge bewusst gewesen, oder ob nie einem Irrtum
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sum Opfer gefallen ist. Mit .diesen naheliegenden Zweifeln hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
Zu1 allem -tritt leine unzureichende Auswertung des dargeb'otenen Prezessstoffs,•der zu eiiier anderen Vertragsauslegung hätte führen 'können,.
Zunächst hätte zu denken geben müssen, dass im‘Schuld ansrkenntnis.yem 19.3.1943 davon die Rede ist, die Lohnforderung des Beklagten solle •vor der Teilung des Vermögens” berücksichtigt und aus dem *zu verteilenden. Gesamt vermögen” gedeckt werden. Wie wenig dieser Gedanke jlm Kaufakt aufgegeben worden ist, ergibt dessen Einleitung-: "Zwecks Vorbereitung dejr, Teilung”, verkauft und ,überträgt usw. Wird berücksichtigt, dass der Hof das einzige| Verrnögensstüc’k der Erblasserin war, dann ruft in1 Verbindung mit dem Inhalt der Schuldurkunde vom 19.3.1943 auch die Formulierung des Kaufakts, den das Berufungsgericht als eine .Fortentwicklung des in der Schuldurkunde zutage: getretenen Gedankens beurteilt, 'Zweifel wach, ob die Erblasserin diesen Kaufvertrag gewollt hat, der ihren Intentionen im Grunde widersprach, 1 weil er eine Erbteilung unmöglich machte,. '
'Ben-Überlegungen des Berufungsgerichts'bei der ’Auslegung'des Kaufvertrags entzieht aber vollends der Umstand jede Grundlage, dass die Frage, wie es zu dem Abschluss des notariellen Vertrages gekommen' ist, mangels ausreichender Klärung d‘es Sachverhalts .’verfahrensv&drig offen, geblieben ist (§ 1391 ZPO1)'. Im ersten Reohtszuge
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hatte sich det Beklagte, gegen den Vorwurf,.die Brb-| lasserin' sittenwidrig. zur Akttätigung bestimmti zu (haben;1j durch die unter Beweis gestellte Behauptung zu .verwahren gesucht, seine Ehefrau habe, als die Erblasserin immer-wieder gedrängt habe, für eine notarielle Ehssung
 der im Schuldschein vom 19.3.1943 enthaltenen Erklä->'
^ 1 . rung Sorge zu tragen, das Notarbüro aufgesucht und
 de]jL Nctariatssekretär KrqflHBp. das Anliegen der Erblasserin vorgetragen. EraflHHi. habe. von-sich au'si vor-
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geschlagen, einen Kaufakt- zu machen. Das Landgericht hat hierüber die Ehefrau das Beklagteni nicht aber auchi den ebenfalls als Zeugen benannten Notariatssekretär gehört, f Die Ehefrau des Beklagten hat die Behauptung ihres Ehe-mannes bestätigt und hihzugefügt, sie habe auf dem Notarbüro nur das nach dem Villen der Erblasserin Eräfor-
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derliche veranlasst , sie habe dort nur den. Auftrag ,gege-| ben, notariell zu Wiederholen, was in. dem' Schüldschein stand; sie habe den Sekretär darauf hingewiesen, !dass die Erblasserin den, Schuldschein nicht für 1 sicher ,genug/
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halte und deshalb wünsche, den Inhalt notariell fassen f zu lassen; in welcher Weise und in welcher ^o.pm der 'Akt }
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im Einzelnen aufzusetzen sei, müsse - so will die Zeugin den Sekretär belehrt haben - der Notar wis'sen;
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sie selbst habe keine dahingehenden Anweisungen göge-ben; vcr allem habe s^.e ni9hts davon gesagt, der Akt scfrle der Vorbereitung der späteren Eräauseinandera. Setzung dienen (Schriftsatz des Beklagten vom 23.1.48 ' Bl. 47 R.d.A.; Niederschrift der Zeugenaussage vom 12.4.48 Bl.59/60 d.A;).' .	'
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Hier war eine Möglichkeit aufgezeigt, licht in das Dunkel der Geschehnisse.zu bringen. Vielleicht hätte die Vernehmung des Notariatssekretärs ergeben, dass die Erstellung des Kaufakt-Entwurfs kusschliesslich auf den S'ekretär zurückzuführen .war, der etwa geglaubt hatte, mit d,er Tätigung eines Kaufakts würden alle Schwierigkeiten umgangen und d§m Bedürfnis der Erblasserin, die lolnanSprüche des Sohnes gesichert zu sehen, auf einfachste Weise Rechnung getragen. Wurde alsdann in Rücksicht gezogen, dass der Entwurf des Sekretärs mit nie- • mand, au6h niclvti1 mit 'der, Bestellerin und noch weniger mit der1 Erblasserin besprochen worden ist, was von dem Kläger in seinem zweitinstanzlichem Schriftsatz vom 28.1.49 (Bl.90 R.d.A.) noch eigens behauptet und -•freilich ebenfalls vergeblich -durch Stellung des sehr
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beachtlichen Antrages auf Beiziehung der Urschrift des Notarakts unter Beweis gestellt war, s© gewann die Möglichkeit, wenn nicht Gewissheit weithin an Boden, dass die Erblasserin bei der Scheu, die sie als einfache Frau vor der Person des Notars empfand, sowie bei der zu vermutenden Benommenheit ihres Geistes als
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Böige ihrer schweren Krankheit nicht klar erfasst hat, dass sie mit ihrer Unterschrift unter dem Akt eine Verfügung vollzog, die ihren eigentlichen Wünschen und Absichten widersprach. 'Mit diesen Möglichkeiten,1 die bei Ausübung cles Prägereclits und bei Erhebung der beiderseits erbotenen Beweise zu klären gewesen wären, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Die Pragwürdigkeit seiner Vertragsausleguhg liegt also* vollends zutage.
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Die Revision, die von vorstehenden Hinweisen inso-
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 fern a’bweicht, als sie anninmt, die Schwiegertöchter,'der
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Erblasserin habe mit dem Nctariatssekretär die Anfertigung eines Verkaufsvertrags verabredet, also dpm ihr von der Erblasserin erteilten Aufträge zuwid ergehend el,t, sieht aus den Geschehnissen den Schluss, der objektive Sinn der Willenserklärung d^r Erblasserin in der Urkunde vom 5. November 1943 decke sich unter den obwaltendeil Umständen nicht mit den Willenserklärungen des Beklagten; es liege also ein Bissens ver,i der das Zustandekommen eines rechtswirksaropn Vertrages überhaupt verhindert habe,.. Dem kann nicht zugestimmt werden, weil die in der Urkunde vom 5. Nove mber 1943 v,e riant barten 1 beiderseitigen Erklärungen an sich'eindeutig w^ren. V»n einem Dissens kann unter diesen Umständen nicht die ,	^
Rede sein (RG. JW 1913, 480 ^ ; WarnRspr 1918 Nr* 222;	'	•
.1937 Nr. 70; RG JW, 1935, 1350,^'}Dagegen ktann hier'1
: ! , die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 119 BG-B in Befracht kommen (RG.3	100,	134;	146,	120;	RG WarnRspr 1933
Nr. '1,4.3).* Daher bedarf die Sache der erneuten iVerhandlung .'.und Entscheidung in der Berufungsinstanz.
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•'■' Die Anfechtung kann im Klagevortrage erblickt Werden. Schon in der Klage schüft ist geltend gemacht, die1 Erblasserin sei' sich über - den ' Inhalt des .Kaufvertrages in keiner Weise klar•gewesen. Die Anfechtung dieses Ver-
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träges wogen Verstosses gegen die guten Sitten und arglistiger Täuschung der Verkäuferin'umfasste d«n Irrtums-; tatbestand nach § 11,9 BGB. ,,	'	1	'
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Baa Anfechtungsrecht ist vererblich. Steht es einer Erbengemeinschaft zu, so kann es zwar grundsätzlich nur von dieser, also nur gemeinschaftlich ausgeübt werden,*weil die Ausübung eine Verfügung über den Nachlass enthält (RG-2	107?	238)	,	Hier	war	aber	das
 zweite Mitglied der aus drei Mitgliedern bestehenden
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Erbengemeinschaft, die Ehefrau Karl SchflBfe nach dem
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Akteninhalt mit der Anfechtung, die in der Klageerhebung durch das erste Mitglied der Erbengemeinschaft zu er-
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blicken war, ersichtlich einverstanden, während das dritte Mitglied, der Beklagte, als Anfechtungsgegner begrifflich für eine": Mitwirkung bei der Ausübung nicht
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in Betracht kam. Die KLagebefügnis ist hiernach dem Kläger nicht abzusprechen.
Bei Berücksichtigung des Bildungsgrades der Anfeeh-tungsbejechtigten und der Kompliziertheit des Sachver-
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hhlts, ferner des Umstandes, dass die Kenntnis des An-
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fechtungsgründes im Kern erst durch die Darlegungen im Rechtsstreit vermittelt ist, die Erblasserin als erste Anfechtungsberechtigte aber durch ihre fortschreitende schwere Erkrankung bis zu ihrem T*de' an'-
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der Geltendmachung des Willensmangels gehindert war, könnte auch die Wahrung der Anfechtpmgsfrist1 (§ 121 3GB) bejaht werden*.	i	1	!
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gez. Dr.Pritsch	i gez.Br.Hertel	geziDr.v.Normend.
gez.Dr.Heck	gez,Dr.Hückinghaus
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.‘■Beglaubigt:	'	1
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Justizsekretär	,
als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
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des Bundesgerichtshofes,	|!
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