* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Daraufhin haben die Beklagten rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet. Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß §719 Abs. 2 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung nur stattgegeben werden, wenn im Berufungsverfahren ein Vollstreckungsschutzantrag nach §712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (vgl. Das Berufungsgericht hat ihren Antrag daher nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen und sich auf einen Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen erfolgt. Damit aber ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß ein Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungBerufungsurteilMärzgemäßSicherheitsleistungNJWZPO

Volltext der Entscheidung

-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
 beschlossen:
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben in offener Frist Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren gestellt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 8. Februar 2001 stattgegeben. Daraufhin haben die Beklagten rechtzeitig Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.
Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Beklagten bis zur Entscheidung des Senats vom 8. Februar 2001 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse das Berufungsurteil nicht anfechten konnten.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß §719 Abs. 2 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung nur stattgegeben werden, wenn im Berufungsverfahren ein Vollstreckungsschutzantrag nach §712 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982, X ZR 10/82, NJW 1983, 455 und v. 28. März 1996, I ZR 14/96, NJW 1996, 1970). Hieran fehlt es. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren zwar vorsorglich beantragt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden zu können. Hierzu haben sie jedoch weder vorgetragen, daß ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen werde, noch haben sie die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Das Berufungsgericht hat ihren Antrag daher nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen und sich auf einen Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen erfolgt. Insoweit haben die Beklagten weder die Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils beantragt, noch haben sie eine Ergänzung des Berufungsurteils gemäß § 321 ZPO verlangt. Damit aber ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß ein Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1990, XII ZR3/90, NJW 1990, 2756, 2757).
Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die Eintragung von Zwangshypotheken zugunsten der Klägerin, die die Beklagten an einer Belastung des Grundstücks und der Auf-
-4-
bringung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach dem Berufungsurteil notwendigen Sicherheitsleistung hindert, ist im wesentlichen schon im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgt. Die eingetragenen Hypotheken begründen auch keine unmittelbare Gefahr für die Beklagten, das Eigentum an ihrem Grundstück zu verlieren.
Wenzel	Schneider	Krüger
 Klein	Gaier