Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Das klagende Land hält die P0B für nicht rechtsfähig und leitet hieraus Ansprüche des Beklagten 1 gegen die Beklagte zu 2 her. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei auch hinsichtlich des Leistungsantrags unzulässig. Dem ist nicht zu folgen, denn die nach § 39 GBO zur Eintragung des Eigentumswechsels (von der Beklagten zu 2 auf den Beklagten zu 1) erforderliche Voreintragung der Beklagten zu 2 würde auch durch eine Verurteilung des Beklagten zu 1 nach dem Leistungsantrag nicht erreicht. Das erweiterte Antragsrecht nach § 14 GBO setzt einen vollstreckbaren Titel nur gegen die Beklagte zu 2 als vermeintlich Berechtigte (Grundstückseigentümerin), nicht aber gegen den Beklagten zu 1 voraus. 2. Für die Feststellungsanträge gegenüber dem Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht dem klagenden Land das Rechtsschutzinteresse zutreffend mit der Begründung abgesprochen, das Interesse des klagenden Landes könne nicht weiter gehen, als zur Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs des Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 notwendig sei; dafür aber seien die begehrten Feststellungen ebensowenig erforderlich wie die Verurteilung des Beklagten zu 1 gemäß dem Leistungsantrag, Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl. Sie erblickt das Feststellungsinteresse des klagenden Landes darin, daß die Eigentumsfrage als Voraussetzung für die Durchführung der Eigentumsumschreibung an einen Treuhänder nach § 368 AbgO klargestellt werde. Demgegenüber ist - mit dem Berufungsgericht - darauf hinzuweisen, daß eine antragsgemäße Feststellung durch Urteil im vorliegenden Rechtsstreit die Unrichtigkeit des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt nicht erweisen könnte, weil die Feststellung in einem Zivilprozeß zwischen zwei Personen getroffen worden wäre, die keine formelle Beziehung zu dem Grundstück haben. Die Revision vertritt den Standpunkt, wenn - so das Berufungsgericht - ein schuldrechtlicher Übereignungsanspruch (des Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2) nicht bestehe, hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, weil es dann an den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts fehle. 1. Gegenüber der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht den Leistungsanspruch (Auflassung und Bewilligung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch) für zulässig, aber für unbegründet angesehen. Wie das Berufungsgericht ist auch der Senat nicht genötigt, zur Frage der Rechtsfähigkeit Stellung zu nehmen, denn dem Beklagten zu 1 steht, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, gegen die Beklagte zu 2 der vom klagenden Land geltend gemachte Anspruch auf Übereignung des Grund- Stücks in keinem Falle zu: Ist die PB® rechtsfähig, so ist der Vertrag wirksam mit ihr zustandegekommen und der Beklagte zu 1 aus diesem Grunde nicht passiv legitimiert; bei fehlender Rechtsfähigkeit der PJ® ist der Vertrag nach bindender tatrichterlicher Auslegung mit der Person oder Personenmehrheit zustandegekommen, der die Rechtshandlungen der P®i wirtschaftlich zuzurechnen sind; daß dies der Beklagte zu 1 wäre, hat das klagende Land nicht vorgetragen (Berufungsurteil S. Der Beklagten zu 2 habe die genaue Bezeichnung ihres Vertragspartners gleichgültig sein können, da sie den Kaufpreis bereits vor Vertragsschluß erhalten und weitere Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht gehabt habe. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, es habe sich um ein Geschäft "für wen es angeht" gehandelt, auch bei einem schuldrechtlichen Vertrag über ein Grundstück möglich und steht in Einklang mit den vom erkennenden Senat insoweit herausgearbeiteten Grundsätzen (RG SeuffA 80, 126, 128; RGZ 127, 309, 311; BGH ürt. Ob bei fehlender Rechtsfähigkeit der B0 auch die Auflassung nach den Grundsätzen über das "Geschäft wen es angeht" wirksam gewesen ist, konnte das Berufungsgericht mit Recht offen lassen und braucht auch der Senat nicht zu entscheiden; denn selbst wenn die Beklagte zu 2 noch Eigentümerin des Grundstücks wäre, folgte daraus nicht, daß ein Anspruch auf Übereignung dem Beklagten zu 1 zustünde. Die Revision sieht weiter eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht es als unbekannt bezeichnet und Vortrag des klagenden Landes darüber vermißt habe, wem die Rechtshandlungen der wirt- Juli 1971 vorgelegt und sich dessen Inhalt zu eigen gemacht; damit habe er auch vorgetragen, daß die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen über die wirtschaftliche Verflechtung des Beklagten zu 1 mit der PflBI auch für den vorliegenden Rechtsstreit gälten. Gegen die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß das klagende Land im vorliegenden Prozeß - anders als im Verfahren vor dem Finanzgericht - nicht vorgetragen habe, wer Inhaber der PBB gewesen sei, hat sich das klagende Land nicht mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gewehrt; die Feststellung nimmt daher, obwohl sie nicht formal im "Tatbestand” im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, sondern in den "Entscheidungsgründen" (§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) enthalten ist, an der Beweiskraft des Urteils für das Parteivorbringen teil (§ 314 ZPO). 3 der Klageschrift ergibt, das Urteil des Finanzgerichts nur zu dem Beweis dafür vorgelegt hat, daß die BflB ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland und nicht in Liechtenstein gehabt habe, nicht dagegen auch zu dem Beweise dafür, welche sonstigen Feststellungen des Finanzgerichts es sich im vorliegenden Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Tatsachenvortrag zu eigen machen wollte. Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für den Fall, daß die nicht rechtsfähig gewesen sein sollte, einen schlüssigen Parteivortrag des Inhalts vermißt hat, daß der Beklagte zu 1, wirtschaftlich gesehen, Träger des Unternehmens gewesen sei. Schon hiernach rechtfertigt sich die Abweisung der Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2, ohne daß es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 179 BGB und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe ankommt. Hier sind über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Auflassungsanspruch hinaus weitere dem Kläger zur Einziehung überwiesene oder sonstige Ansprüche des klagenden Landes nicht ersichtlich. Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und ist auf Kosten des Klägers zurückzuweisen (§ 97 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 60/75 in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. November 1977 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkvradsbeamter der Geschäftsstelle des Landes Hessen, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. den Kaufmann Peter Xaver Strasse CK 2. die Hausfrau Regina itrasse^^ 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1: Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2: Rechtsanwalt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8. November 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das klagende Land hat gegen den Beklagten zu 1 wegen einer Steuerschuld von über 600 000 DM vermeintliche Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag - u.a. einen Auflassungsanspruch - gepfändet. Diese Ansprüche leitet es aus folgendem Sachverhalt her: Die Beklagte zu 2 verkaufte durch notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1968 ein ihr gehörendes Grundstück für 7 000 DM an die "Firma PMV Handelsund Vertriebsetablissement, V®®/Li echtenstein " (im folgenden "P^^' genannt). Diese war seit 1961 im Handelsregister des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts in V(MHfcals Einzelpersonenanstalt eingetragen. Bei Abschluß des Kaufvertrags trat der Beklagte zu 1 als ihr "alleinvertretungsberechtigter” Verwaltungs-rat gegenüber der Beklagten zu 2 auf. Die Beklagte zu 2 hat den Kaufpreis erhalten; die PB® wurde am 11. März 1969 in das Grundbuch eingetragen. Das klagende Land hält die P0B für nicht rechtsfähig und leitet hieraus Ansprüche des Beklagten 1 gegen die Beklagte zu 2 her. Es meint, auch wenn der Beklagte zu 1 nicht selbst Vertragspartei geworden sein sollte, so habe es jedenfalls als vollmachtloser Vertreter einen Erfüllungsanspruch entsprechend § 179 BGB, nachdem die Beklagte zu 2 sich für Erfüllung entschieden habe. Das klagende Land hat beantragt, 1. festzustellen, daß die Beklagte zu 2 noch Eigentümerin des streitigen Grundstücks sei; 2. festzustellen, daß der Beklagte zu 1 Berechtigter aus dem notariellen Kaufvertrag vom 25. Oktober 1968 sei und ihm insoweit ein Übereignungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zustehe; 3. die Beklagten zur Abgabe von Willenserklärungen zu verurteilen, wonach das Eigentum an dem streitigen Grundstück an den Beklagten zu 1 - dieser vertreten durch einen Sequester - übergehen solle und zugleich - der Beklagte zu 1 wiederum vertreten durch einen Sequester - Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt werde. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Die Beklagte zu 2 hat u.a. vorgetragen, für sie sei der Vertrag ordnungsgemäß erledigt und erfüllt. Falls die Rechtsauffassung des klagenden Landes richtig sei, bestehe sie auf Erfüllung. Das Landgericht hat die Feststellungsanträge als unzulässig, den Leistungsantrag als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat das klagende Land Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei auch hinsichtlich des Leistungsantrags unzulässig. Mit seiner Revision verfolgt das klagende Land die genannten Klaganträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang für unzulässig erachtet. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen bleiben im Ergebnis erfolglos. 1. Die Unzulässigkeit des Leistungsantrags (Entgegennahme der Auflassung seitens der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1, dieser vertreten durch einen Sequester) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit mangelndem Rechtsschutzinteresse begründet, da der einen Auflassungsanspruch pfändende Gläubiger zur Herbeiführung der Auflassung einer Mitwirkung des Schuldners nicht bedürfe. Nach § 318 Abs, 3 Satz 2 AO 1977 (entspricht § 368 Abs. 3 Satz 3 AbgO a.F.) ist nämlich - wie nach § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO - das Grundstück an einen Treuhänder als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Die Revision verkennt dies nicht, bittet aber um Nachprüfung, ob nicht im vorliegenden besonderen Falle angesichts der Nichteintragung der Beklagten zu 2 im Grundbuch eine solche Verurteilung des Beklagten zu 1 wünschenswert sei. Die Revision meint, da die vom Beklagten zu 1 vertretene Firma noch im Grundbuch eingetra- gen sei, würde eine durch rechtskräftiges Urteil ersetzte Willenserklärung des Beklagten zu 1 die grundbuchmäßige Abwicklung erleichtern. Dem ist nicht zu folgen, denn die nach § 39 GBO zur Eintragung des Eigentumswechsels (von der Beklagten zu 2 auf den Beklagten zu 1) erforderliche Voreintragung der Beklagten zu 2 würde auch durch eine Verurteilung des Beklagten zu 1 nach dem Leistungsantrag nicht erreicht. Wenn das Grundbuch durch die Eintragung der unrichtig geworden sein sollte, wäre vor einer weiteren Übertragung des Eigentums die vorherige Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO erforderlich. Das erweiterte Antragsrecht nach § 14 GBO setzt einen vollstreckbaren Titel nur gegen die Beklagte zu 2 als vermeintlich Berechtigte (Grundstückseigentümerin), nicht aber gegen den Beklagten zu 1 voraus. 2. Für die Feststellungsanträge gegenüber dem Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht dem klagenden Land das Rechtsschutzinteresse zutreffend mit der Begründung abgesprochen, das Interesse des klagenden Landes könne nicht weiter gehen, als zur Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs des Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 notwendig sei; dafür aber seien die begehrten Feststellungen ebensowenig erforderlich wie die Verurteilung des Beklagten zu 1 gemäß dem Leistungsantrag, Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl. Sie erblickt das Feststellungsinteresse des klagenden Landes darin, daß die Eigentumsfrage als Voraussetzung für die Durchführung der Eigentumsumschreibung an einen Treuhänder nach § 368 AbgO klargestellt werde. Demgegenüber ist - mit dem Berufungsgericht - darauf hinzuweisen, daß eine antragsgemäße Feststellung durch Urteil im vorliegenden Rechtsstreit die Unrichtigkeit des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt nicht erweisen könnte, weil die Feststellung in einem Zivilprozeß zwischen zwei Personen getroffen worden wäre, die keine formelle Beziehung zu dem Grundstück haben. Die Revision vertritt den Standpunkt, wenn - so das Berufungsgericht - ein schuldrechtlicher Übereignungsanspruch (des Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2) nicht bestehe, hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, weil es dann an den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts fehle. Diese Auffassung geht fehl. Wenn die Pfändung des klagenden Landes ins Leere gegangen ist, weil der gepfändete Anspruch nicht besteht, fehlt dem klagenden Land erst recht das rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. II. 1. Gegenüber der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht den Leistungsanspruch (Auflassung und Bewilligung der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch) für zulässig, aber für unbegründet angesehen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben erfolglos. a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Pneu rechtsfähig ist. Die Revision meint unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 30. Januar 1970 - V ZR 139/68 - BGHZ 53, 181 = NJW 1970, 998 m. Anm. Langen), daß die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen sei, weil die PHD ihren Verwaltungssitz seit ihrer Gründung nicht in Liechtenstein, sondern ausschließlich in Deutschland gehabt habe; nach deutschem Recht aber sei eine Einzelpersonenanstalt nicht eintragungsfähig. Wie das Berufungsgericht ist auch der Senat nicht genötigt, zur Frage der Rechtsfähigkeit Stellung zu nehmen, denn dem Beklagten zu 1 steht, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, gegen die Beklagte zu 2 der vom klagenden Land geltend gemachte Anspruch auf Übereignung des Grund- 8 Stücks in keinem Falle zu: Ist die PB® rechtsfähig, so ist der Vertrag wirksam mit ihr zustandegekommen und der Beklagte zu 1 aus diesem Grunde nicht passiv legitimiert; bei fehlender Rechtsfähigkeit der PJ® ist der Vertrag nach bindender tatrichterlicher Auslegung mit der Person oder Personenmehrheit zustandegekommen, der die Rechtshandlungen der P®i wirtschaftlich zuzurechnen sind; daß dies der Beklagte zu 1 wäre, hat das klagende Land nicht vorgetragen (Berufungsurteil S. 17). b) Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Vertragschließenden bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags vom 25. Oktober 1968 die PB® für rechtsfähig gehalten und deshalb weder ausdrücklich noch stillschweigend die Frage geregelt hätten, wer anderenfalls Vertragspartner sein solle. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung hat der Berufungsrichter den Vertrag dahin ausgelegt, daß er dann mit der Person oder Personenmehrheit Zustandekommen sollte, der die Rechtshandlungen der P®p wirtschaftlich zuzurechnen seien: Den Vertragschließenden sei es nicht entscheidend darauf angekommen, gerade mit der P®Bund nur für den Fall, daß sie rechtsfähig sei, abzuschließen; wichtig sei ihnen vielmehr gewesen, das Grundstück dem Geschäftsbetrieb, der unter dem Namen der R®i geführt wurde, zukommen zu lassen. Der Beklagten zu 2 habe die genaue Bezeichnung ihres Vertragspartners gleichgültig sein können, da sie den Kaufpreis bereits vor Vertragsschluß erhalten und weitere Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht gehabt habe. Auch für den wirtschaftlichen Inhaber der f®B habe kein nach Treu und Glauben zu berücksichtigender Grund bestanden, den Kaufvertrag im Falle fehlender Rechtsfähigkeit als nicht mit ihm selbst abgeschlossen zu betrachten. Die gegen diese tatrichterliche Auslegung gerichteten Revisionsangriffe bleiben erfolglos. Die Revision meint, wenn feststehe, daß ein Vertragspartner nicht rechtsfähig sei, dann könne der Vertrag nicht dahin "umgedeutetM werden, daß nun ein anderer an seine Stelle trete. Dies gelte wegen der erforderlichen Klarheit im Grundbuchverkehr insbesondere für die Auflassungserklärung vom 25. Oktober 1968. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, es habe sich um ein Geschäft "für wen es angeht" gehandelt, auch bei einem schuldrechtlichen Vertrag über ein Grundstück möglich und steht in Einklang mit den vom erkennenden Senat insoweit herausgearbeiteten Grundsätzen (RG SeuffA 80, 126, 128; RGZ 127, 309, 311; BGH ürt. v. 25. Mai 1973 - V ZR 26/71 -WM 1973, 869, 870). Die unrichtige Bezeichnung der Bflp wäre für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages unschädlich und verstieße insbesondere auch nicht gegen die Formvorschrift des § 313 BGB (vgl. auch die Senatsurteile vom 23. Juni 1967 - V ZR 4/66 - WM 1967, 701, 702 und vom 14. Juli 1969 - V ZR 122/66 - WM 1969, 1169). Ob bei fehlender Rechtsfähigkeit der B0 auch die Auflassung nach den Grundsätzen über das "Geschäft wen es angeht" wirksam gewesen ist, konnte das Berufungsgericht mit Recht offen lassen und braucht auch der Senat nicht zu entscheiden; denn selbst wenn die Beklagte zu 2 noch Eigentümerin des Grundstücks wäre, folgte daraus nicht, daß ein Anspruch auf Übereignung dem Beklagten zu 1 zustünde. 10 Die Revision sieht weiter eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht es als unbekannt bezeichnet und Vortrag des klagenden Landes darüber vermißt habe, wem die Rechtshandlungen der wirt- schaftlich zuzurechnen seien; schon mit der Klageschrift habe der Kläger im Wege des Urkundenbeweises das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Juli 1971 vorgelegt und sich dessen Inhalt zu eigen gemacht; damit habe er auch vorgetragen, daß die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen über die wirtschaftliche Verflechtung des Beklagten zu 1 mit der PflBI auch für den vorliegenden Rechtsstreit gälten. Die Rüge ist unbegründet. Gegen die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, daß das klagende Land im vorliegenden Prozeß - anders als im Verfahren vor dem Finanzgericht - nicht vorgetragen habe, wer Inhaber der PBB gewesen sei, hat sich das klagende Land nicht mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gewehrt; die Feststellung nimmt daher, obwohl sie nicht formal im "Tatbestand” im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, sondern in den "Entscheidungsgründen" (§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) enthalten ist, an der Beweiskraft des Urteils für das Parteivorbringen teil (§ 314 ZPO). Im übrigen ist die Rüge auch deshalb unbegründet, weil das klagende Land, wie sich aus S. 3 der Klageschrift ergibt, das Urteil des Finanzgerichts nur zu dem Beweis dafür vorgelegt hat, daß die BflB ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland und nicht in Liechtenstein gehabt habe, nicht dagegen auch zu dem Beweise dafür, welche sonstigen Feststellungen des Finanzgerichts es sich im vorliegenden Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Tatsachenvortrag zu eigen machen wollte. 11 Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für den Fall, daß die nicht rechtsfähig gewesen sein sollte, einen schlüssigen Parteivortrag des Inhalts vermißt hat, daß der Beklagte zu 1, wirtschaftlich gesehen, Träger des Unternehmens gewesen sei. Schon hiernach rechtfertigt sich die Abweisung der Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2, ohne daß es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 179 BGB und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe ankommt. 2. Die Feststellungsanträge erweisen sich auch gegenüber der Beklagten zu 2 als unzulässig. a) Als Zwischenfeststellungsklagen sind die Anträge, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, unzulässig, weil die in der Hauptsache ergehende Entscheidung - hier über das Leistungsbegehren - die für das Feststellungsinteresse in Betracht kommenden Rechtsbeziehungen erschöpfend klarstellt (vgl. BGH Urteil v. 29. Oktober 1954 - I ZR 69/53 - LM ZPO § 280 Nr. 4). Hier sind über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Auflassungsanspruch hinaus weitere dem Kläger zur Einziehung überwiesene oder sonstige Ansprüche des klagenden Landes nicht ersichtlich. b) Auch als Feststellungsklagen im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (= § 256 ZPO a.F.) sind die Anträge unzulässig, da dem Kläger insoweit das Feststellungsinteresse fehlt. Die Frage, ob dem Beklagten zu 1 ein Auflassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, muß im Rahmen des Leistungsbegehrens gegenüber der Beklagten zu 2 erschöpfend geklärt werden. Ob die Beklagte zu 2 noch Eigentümerin des 12 - Grundstücks ist, wäre für den Kläger nur dann von rechtlichem Interesse, wenn das Bestehen des von ihm gepfändeten Auflassungsanspruchs oder dessen Durchsetzung hiervon abhingen. Das erste ist, wie unter II. 1. ausgeführt, nicht der Fall. Das zweite trifft ebenfalls nicht zu, da das erweiterte Antragsrecht für die zunächst erforderliche Grundbuchberichtigung (§§ 39, 14, 22 GBO; vgl. hierzu oben unter I.) schon (und nur) durch einen vollstreckbaren Titel gemäß dem Leistungsantrag begründet würde. III. Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und ist auf Kosten des Klägers zurückzuweisen (§ 97 ZPO). Dr. Eckstein Hill Hagen von der Mühlen Linden