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BGH · V ZR 60/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 60/70

Der Regierungspräsident verwies sie auf die inzwischen durch das Bundesbaugesetz eingetretene Preigabe der Grundstückspreise und vertrat den Standpunkt, daß die ihm unterstellte Preisüberwachungsstelle zur Erstattung von Schied8gutachten nicht befugt sei; er Nachdem die Klägerin den Beklagten in der Folgezeit noch mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, in eine Erbbauzinserhöhung zu willigen, hat sie gegen Ende Januar 1969 die vorliegende Klage erhoben, mit der zunächst die Feststellung begehrt wurde, daß der Beklagte verpflichtet sei, für das Jahr 1964 über die im Erbbaurechtsvertrag festgelegte Summe hinaus einen weiteren, durch die Preisbehörde oder eine andere amtliche Schätzstelle oder gegebenenfalls durch das ordentliche Gericht noch zu bestimmenden Betrag als Erbbauzins zu zahlen. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat unter Vorlage eines von dem "Gutachterausschuß für die Stadt erstatteten "Schiedsgutachtens", dem zufolge der angemessene Erbbauzins für das Grundstück Rothenfelder Straße 3 seit 1964 jährlich 2 506,63 DM beträgt, vom Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Jahre 1964 bis 1966, hilfsweise auch für 1967 bis 1969, in Höhe von insgesamt 6 556,89 DM nebst Zinsen gefordert; ihr bisheriges Feststellungsbegehren hat sie, unter Ausdehnung auf die Jahre 1965 und 1966, als Hilfsantrag aufrechterhalten. klagte ist dem entgegengetreten; er hat insbesondere die Rechtswirksamkeit der Klausel in Nr. 6 Abs.4 des Erbbaurechtsverträges aus verschiedenen Gründen in Abrede gestellt und das Pehlen des darin vorgesehenen Schiedsgutachterverfahrens beanstandet; mit der Einschaltung des Gutachterausschusses könne er sich nicht einverstanden erklären, vielmehr müsse der Schiedsgutachter von beiden Parteien gemeinsam bestellt werden; außerdem sei das von jenem Ausschuß erstattete Gutachten falsch und offenbar unbillig. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich den Einwand des Beklagten, daß die Klausel wegen der "Monopolstellung”, welche die Klägerin auf dem Grundstücksmarkt ihres Stadtgebietes innehabe, gegen die guten Sitten verstoße und gemäß § 138 BGB nichtig sei, nicht durchgreifen lassen (vgl. 2. Ohne Erfolg bekämpft die Revision den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach das in der Anpassungsklausel vorgesehene Schiedsgutachterver-fahren über die Höhe des Erbbauzinses bislang nicht durchgeführt worden ist und insbesondere das sogenannte "Schiedsgutachten”, das die Klägerin sich durch den bei ihrer Stadtverwaltung nach § 137 BBauG gebildeten Gutachterausschuß hat erstatten lassen, keine verbindliche Leistungsbestimmung im Sinne der §§ 317, 318 BGB darstellt. Wie das Berufungsgericht aus Wortlaut und Sinn der Klausel entnommen hat, hätten die Vertragschließenden seinerzeit nur eine einzige Stelle, nämlich die Preisbehörde, als leistungsbestimmenden Dritten eingesetzt. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, wie die Revision sie gegebenenfalls für erforderlich hält, ist kein Raum, da es hier nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an einer Vertragslücke fehlt (BGHZ 9, 273, 277). Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen den vom Berufungsgericht aus seiner Vertragsauslegung gezogenen Schluß, die Klägerin müsse den Beklagten, falls die Parteien sich über die Person des Ersatzschiedsgutachters nicht einigen könnten, zunächst auf Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung (eines "den Erbbaurechtsvertrag ergänzenden Ver tragest) verklagen. Es geht nicht an, die Klägerin auf einen neuen Prozeß zu verweisen (dem dann möglicherweise noch ein dritter nachfolgen würde über die nach Erstattung des Schiedsgutachtens etwa auftauchende Streitfrage der Billigkeit oder offenbaren Unbilligkeit). Deshalb muß bei Sachverhalten der hier vorliegenden Art die Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB entsprechend angewendet werden mit der Polge, daß die geschuldete Leistung durch gerichtliches Urteil zu bestimmen ist (vgl. Nach dem unverkennbaren Sinn und Zweck dieser Regelung soll, damit kein vertragsloser Zustand eintritt, die geschuldete Leistung dann durch das Gericht bestimmt werden, wenn sich die von den Vertragspartnern in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist. 4. Da hiernach das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß •(.§§ 564» 565 Abs. 1 ZPO), erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision. Zu diesen sei lediglich bemerkt, daß die Abweisung des auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags nicht zu beanstanden ist; denn mit Rücksicht auf ihre Leistungsklage fehlt der Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), und sie ist, soweit die Klage rechtzeitig erhoben wurde, auch gegen einen Verjährungseintritt geschützt (§ 209 Abs. 1 BGB).

Zitierte Normen: § 270 ZPO § 9 ErbbauVO § 138 BGB § 137 BBauG § 561 ZPO § 137 BBauG § 319 BGB § 256 ZPO § 209 BGB
ErbbauzinsesBGBPreisbehördeKlauselKlägerinDritteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	614
V ZR 60/70	URTEIL	Verkündet am
H. Juli 1971 Hirth Justizsekretär
 als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Stadt
 den Oberstadtdirektor.
vertreten durch
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Hans
 Straße (,
in Wi
»
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagende Stadtgemeinde ist seit September 1955 Eigentümerin des in ihrem Stadtgebiet gelegenen, 478 qm großen Grundstücks RflBHIBHi Straße 0, das vorher der	Jwerk	GmbH gehörte. Diese bestellte dem
 Beklagten durch notariellen Vertrag vom 12. Juni 1954 an dem Grundstück zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses ein Erbbaurecht für 99 Jahre. Den jährli-
 
chen Erbbauzins setzten die Vertragspartner auf 321 DM fest, und der (formularmäßige) Erbbaurechtsvertrag enthielt darüber in Nr. 6 Abs. 4 folgende weitere Bestimmung:
nDie ^WHBwerk GmbH als auch der Erbbauberechtigte sind berechtigt, bei einer wesentlichen Änderung des Wertes des Erbbaugrundstückes oder der allgemeinen Wirtschaftsund Währungsverhältnisse - als wesentliche Änderungen werden nur solche über 20 % angesehen - eine Anpassung des Erbbauzinses an die veränderten Umstände zu verlangen, durch die eine billige und angemessene Verzinsung des Grundstückswertes gewährleistet wird.Einigen sich die Vertragsparteien über die Höhe des neu festzusetzenden Erbbauzinses nicht, so soll die Preisbehörde oder eine andere amtliche Schätzstelle entscheiden."
Als die Klägerin, inzwischen Grundstückseigentümerin geworden, im Dezember 1963 auf Grund dieser Vertragsklausel eine Erhöhung des Erbbauzinses ab Januar 1964 verlangte, lehnte der Beklagte das ab. Andere Erbbauberechtigte, in deren Verträgen die gleiche Klausel enthalten ist, widersetzten sich ebenfalls einer Zinserhöhung. Daraufhin wandte sich die Klägerin an den Regierungspräsidenten in Lüneburg in seiner Eigenschaft als Preisbehörde. Der Regierungspräsident verwies sie auf die inzwischen durch das Bundesbaugesetz eingetretene Preigabe der Grundstückspreise und vertrat den Standpunkt, daß die ihm unterstellte Preisüberwachungsstelle zur Erstattung von Schied8gutachten nicht befugt sei; er
 
müsse deshalb ein Tätigwerden seiner Behörde in dieser Angelegenheit ablehnen.
Nachdem die Klägerin den Beklagten in der Folgezeit noch mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, in eine Erbbauzinserhöhung zu willigen, hat sie gegen Ende Januar 1969 die vorliegende Klage erhoben, mit der zunächst die Feststellung begehrt wurde, daß der Beklagte verpflichtet sei, für das Jahr 1964 über die im Erbbaurechtsvertrag festgelegte Summe hinaus einen weiteren, durch die Preisbehörde oder eine andere amtliche Schätzstelle oder gegebenenfalls durch das ordentliche Gericht noch zu bestimmenden Betrag als Erbbauzins zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin auf Leistung klagen könne und Infolgedessen kein Interesse an der begehrten Feststellung habe.
In der Berufungsinstanz ist die Klägerin zur Leistungsklage übergegangen und hat unter Vorlage eines von dem "Gutachterausschuß für die Stadt
 erstatteten "Schiedsgutachtens", dem zufolge der angemessene Erbbauzins für das Grundstück Rothenfelder Straße 3 seit 1964 jährlich 2 506,63 DM beträgt, vom Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages für die Jahre 1964 bis 1966, hilfsweise auch für 1967 bis 1969, in Höhe von insgesamt 6 556,89 DM nebst Zinsen gefordert; ihr bisheriges Feststellungsbegehren hat sie, unter Ausdehnung auf die Jahre 1965 und 1966, als Hilfsantrag aufrechterhalten. Der Be-
 
klagte ist dem entgegengetreten; er hat insbesondere die Rechtswirksamkeit der Klausel in Nr. 6 Abs. 4 des Erbbaurechtsverträges aus verschiedenen Gründen in Abrede gestellt und das Pehlen des darin vorgesehenen Schiedsgutachterverfahrens beanstandet; mit der Einschaltung des Gutachterausschusses könne er sich nicht einverstanden erklären, vielmehr müsse der Schiedsgutachter von beiden Parteien gemeinsam bestellt werden; außerdem sei das von jenem Ausschuß erstattete Gutachten falsch und offenbar unbillig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruches als unbegründet abgewiesen werde.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Vorinstanz weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.	Da der neue, im zweiten Rechtszug erstmals gestellte Zahlungsantrag vom Oberlandesgericht für sachdienlich erachtet wurde, steht seine verfahrensrechtliche Zulässigkeit jetzt nicht mehr zur Erörterung (§ 270 ZPO). Die Anpassungsklausel in Nr. 6 Abs. 4 des Erbbaurechtsverträges läuft, wie das angefochtene
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Urteil zutreffend darlegt, weder dem Bestimmtheitserfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO zuwider, noch bedarf sie der Genehmigung nach § 3 Satz 2 WährG. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich den Einwand des Beklagten, daß die Klausel wegen der "Monopolstellung”, welche die Klägerin auf dem Grundstücksmarkt ihres Stadtgebietes innehabe, gegen die guten Sitten verstoße und gemäß § 138 BGB nichtig sei, nicht durchgreifen lassen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1970, V ZR 49/67, WM 1970, 582, 583).
2.	Ohne Erfolg bekämpft die Revision den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach das in der Anpassungsklausel vorgesehene Schiedsgutachterver-fahren über die Höhe des Erbbauzinses bislang nicht durchgeführt worden ist und insbesondere das sogenannte "Schiedsgutachten”, das die Klägerin sich durch den bei ihrer Stadtverwaltung nach § 137 BBauG gebildeten Gutachterausschuß hat erstatten lassen, keine verbindliche Leistungsbestimmung im Sinne der §§ 317, 318 BGB darstellt. Wie das Berufungsgericht aus Wortlaut und Sinn der Klausel entnommen hat, hätten die Vertragschließenden seinerzeit nur eine einzige Stelle, nämlich die Preisbehörde, als leistungsbestimmenden Dritten eingesetzt. Für den - später tatsächlich eingetretenen - Fall dagegen, daß diese Behörde im maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr bestehen oder aus sonstigen Gründen zur Neufestsetzung des Erbbauzinses außerstande sein sollte, sei bei Vertragsabschluß lediglich insoweit Vorsorge getroffen worden, als man
 
dann eine andere amtliche Stelle - die allerdings ebenfalls eine "Schätzstelle" sein müsse - habe vereinbaren wollen; über die Identität eines solchen Ersatzschiedsgutachters hätten aber damals noch keinerlei, jedenfalls keine übereinstimmenden Vorstellungen bestanden, und infolgedessen sei darüber im Erbbaurechtsvertrag nichts festgestellt worden.
Was die Revision gegen diese Ansicht ins Feld führt, läuft auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, einen Individualvertrag anders auszulegen als der Tatrichter. Die angegriffene Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Daß durch den Wegfall der Preisbehörde die streitige Klausel eindeutig geworden und damit einer Auslegung überhaupt entzogen sei, trifft entgegen der Meinung der Revision nicht zu. Denn selbst wenn die Gutachterausschüsse gemäß § 137 BBauG heutzutage die einzigen amtlichen Schätzstellen für Grundstückswerte sein sollten, ergäbe sich daraus keineswegs zwingend, daß aus der großen Zahl dieser Ausschüsse nur ein bestimmter einzelner, und noch dazu gerade der bei der klagenden Stadtgemeinde, als "andere amtliche Schätzstelle" im Sinne jener Klausel in Betracht käme. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB, wie die Revision sie gegebenenfalls für erforderlich hält, ist kein Raum, da es hier nach den Feststellungen des angefochtenen
 Urteils an einer Vertragslücke fehlt (BGHZ 9, 273, 277).
3.	Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen den vom Berufungsgericht aus seiner Vertragsauslegung gezogenen Schluß, die Klägerin müsse den Beklagten, falls die Parteien sich über die Person des Ersatzschiedsgutachters nicht einigen könnten, zunächst auf Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung (eines "den Erbbaurechtsvertrag ergänzenden Ver tragest) verklagen. Es geht nicht an, die Klägerin auf einen neuen Prozeß zu verweisen (dem dann möglicherweise noch ein dritter nachfolgen würde über die nach Erstattung des Schiedsgutachtens etwa auftauchende Streitfrage der Billigkeit oder offenbaren Unbilligkeit). Dies würde zu schwerwiegenden, mit dem Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit und Sicherheit im Rechtsverkehr kaum zu vereinbarenden Polgen führen und der Klägerin die Verwirklichung ihres ver traglichen Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses in unzu demutbarer Weise erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Deshalb muß bei Sachverhalten der hier vorliegenden Art die Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB entsprechend angewendet werden mit der Polge, daß die geschuldete Leistung durch gerichtliches Urteil zu bestimmen ist (vgl. auch das Urteil des Senats vom 14. Juli 1971, V ZR 54/70).
 
Die Bedenken, die der Beklagte in seiner Revisionsantwort gegen eine solche Gesetzesanwendung erhebt, sind nicht stichhaltig. Soweit er, um die Unstatthaftigkeit einer analogen Anwendung des § 319 BGB darzutun, geltend macht, die Vorschrift lasse einen Eingriff durch Richterspruch lediglich in sehr beschränktem Umfange, nämlich nur dann zu, wenn ein Schiedsgutachter sich nicht innerhalb des ihm ein-geräumten Ermessensspielraums gehalten habe, wird übersehen, daB sie im letzten Halbsatz ihres ersten Absatzes noch einen weiteren Tatbestand regelt,der mit dem Inhalt der schiedsgutachterlichen Entscheidung nichts zu tun hat (Nichtkönnen oder Nichtwollen des "Dritten", oder Hinauszögern der ihm obliegenden Leistungsbestimmung). Nach dem unverkennbaren Sinn und Zweck dieser Regelung soll, damit kein vertragsloser Zustand eintritt, die geschuldete Leistung dann durch das Gericht bestimmt werden, wenn sich die von den Vertragspartnern in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist. Die Tätigkeit des Dritten ist in derartigen Fällen nicht das einzige Mittel zur Behebung der Unbestimmtheit; versagt es, so tritt das dafür zuständige Gericht in seine Funktion (Planck/Siber,
 BGB 4. Aufl. § 319 Bern. 2; vgl. auch Enneccerus/ Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung § 5 II d, S. 28, und BAG BB 1969» 579). Wenn das schon gilt bei Vorhandensein eines Dritten, der nur die ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt oder zu erfüllen vermag, dann muß gleiches erst recht in einem Falle wie dem vorlie-
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genden geschehen, wo der ursprünglich vereinbarte Schiedsgutachter weggefallen und ein ersatzweise dafür vorgesehener Dritter - entgegen der Ansicht des Berufungsrichters - nicht bestimmbar ist.
Anstatt die Klägerin auf einen neuen Prozeß zu verweisen, hätte daher das Oberlandesgericht gemäß § 319 Abs. 1 BGB in der Sache selbst entscheiden müs sen.
4.	Da hiernach das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß •(.§§ 564» 565 Abs. 1 ZPO), erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision. Zu diesen sei lediglich bemerkt, daß die Abweisung des auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags nicht zu beanstanden ist; denn mit Rücksicht auf ihre Leistungsklage fehlt der Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), und sie ist, soweit die Klage rechtzeitig erhoben wurde, auch gegen einen Verjährungseintritt geschützt (§ 209 Abs. 1 BGB).
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Dem Berufungsgericht ist zugleich die vom endgültigen Prozeßausgang abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Dr. Augustin	Rothe	Hill
 Offterdinger Dr. Grell