1. festzüstellen, daß sein Vater nach dem Vergleich Vom 5- Dezember 1952 nicht verpflichtet sei» das Eigentum au-dieser Parzelle auf die Beklagte zu übertragen? 2. die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwiiligen, daß zugunsten des Klägers ein Vorkaufsrecht eingetragen werde, mit der Maßgabe, daß sich das Vorkaufsrecht auch auf einen Verkauf erstrecke, der etwa mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolge?. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hält den gerichtlichen Vergleich für nichtig, soweit durch ihn die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Erbvertrages habe begründet werden sollen; die Hilfsanträge des Klägers seien teils unzulässig und teils unbegründet; sie weigere sich keineswegs, * Der Kläger hält dem entgegen, der Vergleich müsse notfalls in einen Vertrag zugunsten Dritter umgedeutet werden; außerdem handele die Beklagte arglistig, wenn sie sich auf die Nichtigkeit berufe. Als Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers gegen die zweite Ehefrau seines Großvaters kommt, worauf das ange-fochtene Urteil einleitend mit Recht hinweist, allein der gerichtliche Vergleich vom 5« Dezember 1952 in Betracht. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger, gestützt auf die im gerichtlichen Vergleich vom Ehemann der Beklagten erklärte Bereitschaft, mit ihm einen Erbvertrag über die Parzellen Nr. 121/25 und 122/25 äbzuschließen, das Eigentum an dem Grundbesitz (jetzt Parzelle Nr. 21). Die Passung dieses Antrages - er ist gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer - erweckt den Anschein, als ob es sich um einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB handele. Dies ist indessen ersichtlich nicht das, was dem Kläger selbst vorschwebt; denn er führt im Schlußabsatz seiner Klageschrift aus, daß die Beklagte "verpflichtet" sei, ihm "das Eigentum an der im Klageantrag bezeichneten Parzelle ...... Endlich würde auch die vom Kläger gewünschte Umdeutung in einen Vertrag zugunsten Dritter, da solche Verträge grundsätzlich keine sachenrechtliche Wirkung haben (BGZ 124, 217, 221; EG JW 1930, 3545), allenfalls zu einem schuldrechtliehen Anspruch für den Kläger, nicht aber dazu führen, daß er bereits ohne Gründbuchumschreibung Eigentümer wäre. Die damals vom Ehemann der Beklagten eingegangene Verpflichtung zu dem Abschluß eines Erbvertrages war nichtig; das ergibt sich zweifelsfrei aus § 2302 BGB (zu den in dieser Vorschrift genannten "Verfügungen von Todes wegen" gehören auch Erbverträge, vgl. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, die Nichtigkeit nach § 2302 BGB bringe seinen Eigentumsübertragungsanspruch aus dem Grunde nicht zu Pall, weil § HO BGB eingreife: der nichtige Abschnitt des gerichtlichen Vergleichs entspreche den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, nämlich eines Vertrages zugunsten Dritter hach Maßgabe der §§ 328 ff BGB, und müsse in einen solchen umgedeutet werden; denn den Umständen nach sei anzunehmen, daß die Vergleichschließenden, wenn sie die Nichtigkeit gekannt hätten, sich zur Verwirklichung ihrer Absichten der genannten Vertragsform bedient haben würden. Daß eine solche Umdeutungs^Möglichkeit gerade bei § 2302 B< entfallen sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 140 BGB* Kit Recht erblickt die Revision in dieser Vorschrift einen Anwendungsfall des Grundsatzes, dem Willen der Vertragsschließenden so weit>= als irgend angängig; zu dem Siege zu verhelfen: erweist sich der eingeschla-gene Weg als ungeeignet, so muß versucht werden, den angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg auf einem anderen, zulässigen Wege herbeizuführen. Im vorliegenden Fall kam es den Partnern des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich nicht auf den Abschluß eines Erbvertrages um seiner selbst willen an, sondern das Ziel, das damit nach ihrer Vorstellung erreicht werden sollte, war ganz allgemein, dem Kläger nach dem Tode seines Großvaters das Eigentum an dem strei- Notwendig hierfür wäre in subjektiver Hinsicht, daß die Beteiligten hei Kenntnis der Nichtigkeit einen solchen Vertrag abgeschlossen hätten, d.h. das Ersatzgeschäft muß ihrem “hypothetischen Willen“ entsprechen (BGHZ 19, 269, 273; 20, 363, 371); dabei kommt es, wie das angefochtene Urteil richtig hervorhebt, nicht auf die Willensrichtung des Ehemannes der Beklagten an, sondern auf die seines damaligen Prozeßbevollmächtigten (§§164, 166 BGB), so daß der Einwand der Beklagten, ihr Ehemann sei mit dem Inhalt des von seinem Anwalt eigenmächtig geschlossenen Vergleichs nicht einverstanden gewesen, neben der Sache lag. An dieser- zweiten, objektiven Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichtss § 331 BGB, auf den sich der Kläger berufen habe, betreffe nur solche Fälle, in denen der Dritte die versprochene Beistung nach dem Tode des Versprechensempfängers erhalten solle; der Ehemann der Beklagten sei nicht “Versprechensempfänger”, als solcher käme vielmehr allenfalls der Vater des Klägers in Betracht, und dessen Tod habe bei der Vereinbarung keine Rolle gespielt. schrift werde aber nicht verwirklicht durch den Vergleich, der ganz auf die Zukunft abstelle und den Ehemann der Beklagten noch keineswegs zur Übertragung des Grundstücks verpflichte; eine dahingehende Verpflichtung habe erst später durch den Abschluß eines Erbvertrage? Die vom Kläger angestrebte Umdeutung könne nur lauten, daß er das Grundstück als Vermächtnis erhalten sollte oder daß der Erbe seines Großvaters es ihm zu übereignen habe, und das wiederum - so meint das Oberlandesgericht liefe im Ergebnis auf eine letztwillige Verfügung heraus, deren Form nicht gewahrt wäre. Sie stößt sich daran, daß es im Berufungsurteil an einer Stelle heißt (S, 9 unten), dem Kläger sei durch die Vergleichsvereinbarung "noch nichts bedingt übertragen11 worden, was aber Voraussetzung für eine Anwendung des § 528 BUB sei, und macht geltend, damit werde die Bedeutung dieser Vorschrift verkannt: ein Vertrag zugunsten Dritter setze keine bedingte Übertragung voraus, durch ihn würden im Gegenteil grundsätzlich nur schuldrechtliche Ansprüche begründet (die allerdings auch befristet und bedingt sein könnten); die geäußerten Bedenken seien daher nicht gerechtfertigt. Daß der Berufuhgsrichter bei dem Wort "übertragen” nicht an irgendein dingliches Rechtsgeschäft gedacht hat, geht aus dem anschließenden Satz des Urteils hervor, der besagt, in dem Vergleich sei "vorn Erblasser noch nicht eine Verpflichtung eingegangen11 worden, sondern diese Verpflichtung zur Grundstücksübertragung habe "erst später durch den Abschluß des Erbvertrages erfolgen”-sollen. akt - der durch einen Vertrag zugunsten Dritter ohnehin nicht bewirkt werden könnte (vgl, oben zu I, erster Absatz) es handelt sich vielmehr bei dem, was das Oberlandesgericht vermißt, um die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Grundstücksübereignung zugunsten des Klägers, Nicht stichhaltig ist auch die weitere Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe unter Verkennung der für die Anwendung des § HO BGB maßgebenden Grundsätze darauf abgestellt, was die Beteiligten bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs tatsächlich gewollt und von welchen Vorstellungen sie sich dabei hätten leiten lassen, anstatt ~ wie es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtig gewesen wäre (BGHZ 19» 269) - davon auszugehen, was sie gewollt haben würden, wenn sie die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen erkannt hätten. Darauf deutet seine Ausdrucks-weise hin, die Umdeutung "könnte nur lauten", daß das Grundstück dem Kläger vergleichsweise zugewendet werde oder er es von den Erben des Großvaters erhalten solle, sowie der Hinweis auf die - bei den Vergleichschließenden als Rechts- Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vertrag zugunsten Dritter, in welchen der Kläger den formungültigen Vergleich umgedeutet wissen möchte* ebenfalls nichtig wäre, weil er der für letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Form (§§ 2231 ff oder §§ 2274, 2276 BGB bedurft hätte. Sie macht demgegenüber geltend, eine Regelung, wonach der Kläger mit dem Tode seines Großvaters einen Anspruch auf Übertragung des streitigen Grundstücks erwerben, sollte, lasse sich auch ohne Testamentserrichtung oder Ab-? Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn der Tatbestand des § 2301 BGB erfüllt wäre, was jedoch nicht der Ball sei; zu dem mindesten müsse für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß weder eine Schenkung noch ein Schenkungsversprechen vorliege, weil das angefochtene Urteil das offen gelassen habe. "ganz auf die Zukunft abgestellt"; der Ehemann der Beklagten hat sich nicht etwa verpflichtet, das Grundstück auf seinen Enkel zu übertragen, sondern eine dahingehende Bindung sollte von ihm erst später bei Abschluß des Erbvertrages eingegangen werden. An sich habe es, da der Erblasser im gesetzlichen GUterstand verheiratet war, für das Zustandekommen des Erbvertrages einer Mitwirkung der Beklagten nicht bedurft; wenn sie trotzdem laut Vergleich daran zu beteiligen war, so könne dies nur den Sinn gehabt haben, daß irgendwelche damals noch nicht festgelegte Regelungen mit Bezug auf die Beklagte in den Erbvertrag eingebaut werden sollten. Die Beklagte hatte schon in ihrer Klagebeantwortung vom 2, April 1958 (So 2 unten) einleuchtend darauf hingewiesen, es könne, selbst wenn ihr Ehemann zu dem Abschluß eines Erbvertrages entschlossen gewesen sein sollte, schwerlich angenommen werden, daß er dann das letzte Grundstück aus seinem Vermögen ohne jegliche Gegenleistung für sich oder seine Ehefrau hergegeben hätte; in dem Erbvertrag hätten vielmehr aller Voraussicht nach bestimmte Unterhaltsverpflichtungen des Übernehmers ihren Niederschlag gefunden. Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht wäre bei Anwendung des § 140 BGB nicht an die Rechtsauffassung des Klägers, der die Umdeutung gerade in einen Vertrag zugunsten Dritter anstrebte, gebunden gewesen, sondern hätte, wenn gegen die Gültigkeit eines solchen Vertrages Bedenken bestanden, die Vergleichsvereinbarung auch anderweitig umdeuten können und müssen, - etwa in eine Verpflichtung des Erblassers zu dem Abschluß eines VerMuSerungsvertrages, durch welchen er seinem Enkel, dem Kläger, den Anspruch auf Eigen-tumsübertragung nach seinem Tode einräumte. Die Rüge ist unbegründet« Worin der Unterschied liegen soll zwischen einem Vertrag im Sinne von § 528 BGB und einer Vereinbarung des von der Revision für möglich gehaltenen Inhalte, ist nicht ersichtlich« Auch die letztere wäre, da der Kläger als angeblich Begünstigter bei dem Vergleichsabschluß nicht mitgewirkt hat, 1 11 zugunsten eines Dritten” eingegangen*worden* Bei ihr bestünden die oben (Kr« 3) dargelegten Bedenken gegen die Möglichkeit einer Ümdeutüng in gleicher Weise. ses, in diesem komme es lediglich auf die Beziehungen zwischen dem Kläger selbst und der Beklagten an, sie allein stellten den Streitgegenstand dar, Bas verdient keine Billigung, Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Britten zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner urid dem Britten in ihrem Rechtsbereicfo mittelbar betroffen wird (EGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. 2. Ben zweiten, auf Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts gerichteten Hilfsantrag des Klägers erachtet das Berufungsgericht schon mangels Sachbefugnis für unbegründet, weil nicht er, sondern ausschließlich sein Vater einen Anspruch auf Grundbuch-Eintragpung habe, während der Kläger das Vorkaufsrecht nur ausüben könne; es schließt dies aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs, worin der Ehemann der Beklagten dem Vater des Klägers ”ein ....Vorkaufsrecht für ihn und seinen Sohn” eingeräumt hat- Ob diese Ausführungen des angefochtenen Urteils Zustimmung verdienen, erscheint im Hinblick auf § 133 BGB zweifelhaft. Die sprachliche Fassung (Vorkaufsrechts-Einräumung^ lediglich an den Vater des Klägers, nicht zugleich an diesen selbst) könnte sich daraus erklären, daß der Kläger am- Vergleichsabschluß nicht beteiligt war- Wenn das Oberlandesgericht seine Auslegung dadurch bestätigt glaubt, daß das Vorkaufsrecht die vertragliche Gegenleistung für die von dem Vater des Klägers zu bewirkende Grundstücksübereignung darstelle, so klingt das wenig überzeugend; denn das Gegenseitigkeitsverhältnis stand der Bestellung eines Vorkaufsrechts auch für den Sohn - insoweit durc einen hier ohne weiteres zulässigen Vertrag nach § 328 BGB -keineswegs entgegen. Die Entscheidung wird aber durch die übrige Urteilsbegründung getragen, die nicht auf »die Frage der Aktivlegi-timation”, sondern darauf abstellt, daß nach dem Sinn des Vergleichs die Eintragung des Vorkaufsrechts erst erfolgen sollte, sobald der Vater des Klägers die Auflassung erteilt hätte und »der Erblasser, bzw. Dem ist jedenfalls mit der Maßgabe beizupflichten, daß das Vorkaufsrecht solange nicht bestellt zu werden braucht, als der Vater des Klägers die Auflassung des streitigen Grundstücks an die Beklagte verweigert. 3. PÜr den dritten Hilfsantrag *- auf Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das Grundstück schenk~ weise oder unter Umgehung des Vorkaufsrechts an andere Personen zu übertragen - hat das Berufungsgericht, da die Beklagte sich unstreitig weder eines solchen Rechts berühmt, noch dahingehende Handlungen oder Anstalten unternommen habe, das Peststellungsinteresse verneint. Hinsichtlich der beiden letzten Hilfsanträge - Eigentumserwerb nach dem £ode der Beklagten - fehlt es nach seiner Ansicht an einer Rechtsgrundlage, weil nicht ersichtlich sei, worauf der Kläger diese Ansprüche stützen wolle; ihre Unbegründetheit ergebe sich übrigens auch aus den Urteilsausführungen zu dem Hauptantrsg.
2184 066 Die Möglichkeit, nichtige Rechtsgeschäfte unter deh Voraussetzungen des § 140 BGB in gültige umzudeuten, besteht grundsätzlich auch bei einer Vereinbarung, durch die sich jemand entgegen § 2302 BGB zürn Abschluß eines Erbverträge verpflichtet hat, , BGH, 0rt. v, 7aOktober 1960ODG Hainm XGHagen .h Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 140, 2302 V_ZR_60/59 Verkündet am 7o Oktober I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Heinrich K _____ weg w, durch, seine Eltern, Kaufmann Heinrich K K<fl^P geh. Efpplfc, ebenda, in HpHP, Post esetglich vertreten und Waltraud Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witwe Karoline K post s in Hl Beklagte,' Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober I960 unter Mitwirkung der Rundesrichter Br- Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 29- Januar 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Ehemann der Beklagten, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war, hatte nach dem Tode seiner ersten Ehefrau mit seinen vier Kindern, darunter dem Vater des Klägers, in fortgesetzter Gütergemeinschaft gelebt. Diese hob er im Jahre 1944 auf und setzte sich mit seinen drei Töchtern über das Gesamtgut auseinander; der Vater des Klägers weigerte sich, dem Auseinandersetzungsvertrag beizutreten, weil er sich benachteiligt fühlte. Daraufhin erhob der Ehemann der Beklagten, der das Gesamtgut übernommen hatte, gegen seinen Sohn Klage auf Auflassung der zu dem Gesamtgut gehörenden Grundstücke. Der Rechtsstreit (2 0 173/50 LG Hagen.) endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 5* Dezember 1952, der u.a. folgende Vereinbarungen enthielt (unter "Kläger" ist dort der Ehemann der jetzigen Beklagten, unter "Beklagter" der Vater des jetzigen Klägers zu verstehen): "Die Parzellen Hr. 122/25 und 121/25 werden auf den Kläger als Alleineigentum übertragen. Die Auflassung und die grundbuchliche Durchführung dieses Vertrages soll nach Vermessung der Parzellen erfolgen. Der Kläger räumt jedoch dem Beklagten hinsichtlich dieser Parzellen 122/25 und 121/25 ein dinglich zu sicherndes Vorkaufsrecht für ihn und seinen Sohn" - d.h. den jetzigen Kläger - "ein. Dabei wird ausdrücklich bestimmt, daß das Vorkaufsrecht sich auch auf einen Verkauf erstreckt, der etwa mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Der Kläger vernflich-tet sich mit seiner Ehefrau Karolxne geborene E^Pln - d.h. der jetzigen Beklagten - ", die diesem Vergleich bei tritt, mit dem Sohn des Beklagten einen Erbvertrag abzuschließen, auf Grund dessen die Grundstücke Parzellen Hr. 121/25 und 122/25 mit dem Tode des Klägers an den Sohn des Beklagten Heinrich geboren am 19459 übergehen." Ein Beitritt der Beklagten zu dem Vergleich ist nicht erfolgt. Dieser wurde für den Kläger vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Parzellen Nr. 121/25 und 122/25 in einer Gesamt- ~ 3 ~ große von 6 156 qm sind inzwischen im Grundbuch von Band 0 Blatt 237 unter laufender Nummer 0 als einheitliche Parzelle Nr. 21 eingetragen worden. In der Folgezeit kam es zu neuen Streitigkeiten. Der Vater des Klägers ließ» entgegen der im Vergleich übernommenen Verpflichtung, das Grundstück nicht an den Ehemann der Beklagten auf. letzterer starb am 8. November 1957; seine Alleinerbin ist auf Grund gemeinschaftlichen Testaments die Beklagte geworden. Als Eigentümer des Grundstücks stehen jetzt im Grundbuch eingetragen die Beklagte als Erbin ihres Ehemannes und der Vater des Klägers, beide, zusammen in Aus- Der Kläger ist der Ansicht, er könne auf Grund des gerichtlichen Vergleichs die Übereignung des Grundstücks, mindestens aber die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts daran beanspruchen. Er begehrt mit der Klage Verurteilung der Beklagten, darin einzuwilligen, daß er als Eigentümer der Parzelle Nr. 21 eingetragen werde. Außerdem hat er folgende, im Range nacheinander zu berücksichtigende Hilfsanträge gestellt: 1. festzüstellen, daß sein Vater nach dem Vergleich Vom 5- Dezember 1952 nicht verpflichtet sei» das Eigentum au-dieser Parzelle auf die Beklagte zu übertragen? 2. die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwiiligen, daß zugunsten des Klägers ein Vorkaufsrecht eingetragen werde, mit der Maßgabe, daß sich das Vorkaufsrecht auch auf einen Verkauf erstrecke, der etwa mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolge?. 3. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, das Grundstück an eine dritte Person schenkweise oder unter Umgehung des Vorkaufsrechts zu übertragen? 4o die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß spätestens mit ihrem Tode das Eigentum an dem Grundstück auf ihn, den Kläger, übergehe; 5o festzustellen, daß er ein Recht auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück mit dem Tode der Beklagten habe. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hält den gerichtlichen Vergleich für nichtig, soweit durch ihn die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Erbvertrages habe begründet werden sollen; die Hilfsanträge des Klägers seien teils unzulässig und teils unbegründet; sie weigere sich keineswegs, * dem Kläger ein Vorkaufsrecht einzuräumen, Voraussetzung dafür sei jedoch, daß sie zunächst als Alleineigentumerin der Parzelle Kr. 21 eingetragen werde, wozu es der Mitwirkung des Vaters des Klägers bedürfe. Der Kläger hält dem entgegen, der Vergleich müsse notfalls in einen Vertrag zugunsten Dritter umgedeutet werden; außerdem handele die Beklagte arglistig, wenn sie sich auf die Nichtigkeit berufe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg gebliebeni Mit der Revision ver- I folgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte ! bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. j ' [ Entscheid ungsgründ e: Als Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers gegen die zweite Ehefrau seines Großvaters kommt, worauf das ange-fochtene Urteil einleitend mit Recht hinweist, allein der gerichtliche Vergleich vom 5« Dezember 1952 in Betracht. Die Beklagte war allerdings an dem Zustandekommen dieses Vergleiches nicht beteiligt und ist ihm - entgegen seinem Wortlaut - auch nicht nachträglich beigetreten. Das steht jedoch - 5 ~ ihrer Inanspruchnahme grundsätzlich nicht im Wege, da sie testamentarische Alleinerbin ihres Ehemannes ist und als solche für dessen etwaige Verbindlichkeiten aus dem Vergleich haftet (§§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB). I. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger, gestützt auf die im gerichtlichen Vergleich vom Ehemann der Beklagten erklärte Bereitschaft, mit ihm einen Erbvertrag über die Parzellen Nr. 121/25 und 122/25 äbzuschließen, das Eigentum an dem Grundbesitz (jetzt Parzelle Nr. 21). Die Passung dieses Antrages - er ist gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer - erweckt den Anschein, als ob es sich um einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB handele. Dies ist indessen ersichtlich nicht das, was dem Kläger selbst vorschwebt; denn er führt im Schlußabsatz seiner Klageschrift aus, daß die Beklagte "verpflichtet" sei, ihm "das Eigentum an der im Klageantrag bezeichneten Parzelle ...... zu übertragen". Zudem ist im Text des Vergleichs ebenfalls nur von "Verpflichtungen” des Erblassers die Bede. Endlich würde auch die vom Kläger gewünschte Umdeutung in einen Vertrag zugunsten Dritter, da solche Verträge grundsätzlich keine sachenrechtliche Wirkung haben (BGZ 124, 217, 221; EG JW 1930, 3545), allenfalls zu einem schuldrechtliehen Anspruch für den Kläger, nicht aber dazu führen, daß er bereits ohne Gründbuchumschreibung Eigentümer wäre. Der Hauptantrag muß daher trotz abweichender Passung dahin verstanden werden, daß der Kläger von der Beklagten Auflassung des ihr und dem Vater des Klägers gesamthänderisch gehörenden Grundstücks fordert. Darüber, daß ein derartiger Auflassungsanspruch sich nicht unmittelbar aus dem gerichtlichen Vergleich vom 5. Dezember 1952 herleiten läßt, sind sich die Beteiligten im gegenwärtigen Frozeßstande einig. Die damals vom Ehemann der Beklagten eingegangene Verpflichtung zu dem Abschluß eines Erbvertrages war nichtig; das ergibt sich zweifelsfrei aus § 2302 BGB (zu den in dieser Vorschrift genannten "Verfügungen von Todes wegen" gehören auch Erbverträge, vgl. §§ 194 2278 BGB). Seinen Einwand, daß die Beklagte, wenn sie sich auf die Nichtigkeit berufe, arglistig handele (Schriftsatz vom 8. Mai 1958), hat der Kläger im laufe deß Frozesses nicht mehr aufrechterhalten; er war auch unbegründet, da einer jener seltenen Ausnahmefälle, in denen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, vertragliche Ansprüche an einem formellen Mangel scheitern zu lassen (vgl. BGHZ 29, 8, 10 mit Nachweisen), hier ersichtlich nicht vorliegt. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, die Nichtigkeit nach § 2302 BGB bringe seinen Eigentumsübertragungsanspruch aus dem Grunde nicht zu Pall, weil § HO BGB eingreife: der nichtige Abschnitt des gerichtlichen Vergleichs entspreche den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, nämlich eines Vertrages zugunsten Dritter hach Maßgabe der §§ 328 ff BGB, und müsse in einen solchen umgedeutet werden; denn den Umständen nach sei anzunehmen, daß die Vergleichschließenden, wenn sie die Nichtigkeit gekannt hätten, sich zur Verwirklichung ihrer Absichten der genannten Vertragsform bedient haben würden. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Anwendbarkeit des § 140 BGB auf den vorliegenden Pall verneint. Hiergegen wendet sich die Revision Io Ihr ist zuzugehen» daß die Bemerkung im Berufungsurteil, einer Umdeutung des Vergleichs würde "der Zweck des § 2302 BGB entgegenstehen11, nicht unbedenklich ist. Falls damit zu dem Ausdruck gebracht werden soll, die angeführte Gesetzesbestimmung liege außerhalb des Anwendungsbereichs des § 140 BGB, könnte dem nicht zugestimmt werden; das Oberlandesgericht setzt sich überdies in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wonach "Vertragsumdeutungen auch bei Verstößen gegen § 2302 BGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen” sind. Wie die Revision zutreffend ausführt, unterscheidet sich die Nichtigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift in nichts von dem Zustand, der eintritt, wenn in anderen Fällen - etwa in denen der §§134, 138 oder 139 BGB - ein Rechtsgeschäft vom Gesetz als "nichtig11 behandelt wird. Das Gemeinsame aller dieser Tatbestände besteht darin, daß es zu keiner rechtlichen Bindung kommt, sofern nicht ausnahmsweise die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 140 BGB vorliegen und infolgedessen eine Umdeutung in ein rechtsgültiges "Ersatzgeschäft” stattzufinden hat. Daß eine solche Umdeutungs^Möglichkeit gerade bei § 2302 B< entfallen sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 140 BGB* Kit Recht erblickt die Revision in dieser Vorschrift einen Anwendungsfall des Grundsatzes, dem Willen der Vertragsschließenden so weit>= als irgend angängig; zu dem Siege zu verhelfen: erweist sich der eingeschla-gene Weg als ungeeignet, so muß versucht werden, den angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg auf einem anderen, zulässigen Wege herbeizuführen. Im vorliegenden Fall kam es den Partnern des gerichtlichen Vergleichs ersichtlich nicht auf den Abschluß eines Erbvertrages um seiner selbst willen an, sondern das Ziel, das damit nach ihrer Vorstellung erreicht werden sollte, war ganz allgemein, dem Kläger nach dem Tode seines Großvaters das Eigentum an dem strei- ~ 8 - tigen Grundstück zu verschaffen. Wieso eine Umdeutung, welche dies ermöglicht, dem Zweck des § 2302 BGB zuwiderlaufen würde, ist daher nicht einzusehen. 2. Die entscheidende Präge bleibt indessen, ob das, was am 5. Dezember 1952 vergleichsweise vereinbart wurde, in der Tat einer Umdeutung in einen rechtswirksamen Vertrag zugunsten Dritter fähig ist. Notwendig hierfür wäre in subjektiver Hinsicht, daß die Beteiligten hei Kenntnis der Nichtigkeit einen solchen Vertrag abgeschlossen hätten, d.h. das Ersatzgeschäft muß ihrem “hypothetischen Willen“ entsprechen (BGHZ 19, 269, 273; 20, 363, 371); dabei kommt es, wie das angefochtene Urteil richtig hervorhebt, nicht auf die Willensrichtung des Ehemannes der Beklagten an, sondern auf die seines damaligen Prozeßbevollmächtigten (§§164, 166 BGB), so daß der Einwand der Beklagten, ihr Ehemann sei mit dem Inhalt des von seinem Anwalt eigenmächtig geschlossenen Vergleichs nicht einverstanden gewesen, neben der Sache lag. Ferner setzt die Anwendung des § 140 BGB voraus, daß die umzudeutende Vereinbarung den Erfordernissen eines anderen, gültigen Rechtsgeschäfts entspricht; der gerichtliche Vergleich müßte also zugleich die Bestandteile des Ersatzge-schäfts, nämlich eines Vertrages nach Maßgabe der §§328 ff BGB, in sich schließen (BGHZ 19, 275)» # An dieser- zweiten, objektiven Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichtss § 331 BGB, auf den sich der Kläger berufen habe, betreffe nur solche Fälle, in denen der Dritte die versprochene Beistung nach dem Tode des Versprechensempfängers erhalten solle; der Ehemann der Beklagten sei nicht “Versprechensempfänger”, als solcher käme vielmehr allenfalls der Vater des Klägers in Betracht, und dessen Tod habe bei der Vereinbarung keine Rolle gespielt. Daher müsse auf § 328 BGB zurückgegriffen werden. Auch diese Vor- schrift werde aber nicht verwirklicht durch den Vergleich, der ganz auf die Zukunft abstelle und den Ehemann der Beklagten noch keineswegs zur Übertragung des Grundstücks verpflichte; eine dahingehende Verpflichtung habe erst später durch den Abschluß eines Erbvertrage? begründet werden sollen. Die vom Kläger angestrebte Umdeutung könne nur lauten, daß er das Grundstück als Vermächtnis erhalten sollte oder daß der Erbe seines Großvaters es ihm zu übereignen habe, und das wiederum - so meint das Oberlandesgericht liefe im Ergebnis auf eine letztwillige Verfügung heraus, deren Form nicht gewahrt wäre. Die Revision bekämpft das als rechtsirrig. Sie stößt sich daran, daß es im Berufungsurteil an einer Stelle heißt (S, 9 unten), dem Kläger sei durch die Vergleichsvereinbarung "noch nichts bedingt übertragen11 worden, was aber Voraussetzung für eine Anwendung des § 528 BUB sei, und macht geltend, damit werde die Bedeutung dieser Vorschrift verkannt: ein Vertrag zugunsten Dritter setze keine bedingte Übertragung voraus, durch ihn würden im Gegenteil grundsätzlich nur schuldrechtliche Ansprüche begründet (die allerdings auch befristet und bedingt sein könnten); die geäußerten Bedenken seien daher nicht gerechtfertigt. Die Rüge geht jedoch fehl. Mag auch der von der Revision beanstandete Satz, für sich allein betrachtet, mißverständlich sein, so werden etwaige Zweifel auf jeden Fall durch den Zusammenhang der Urteilsausführungen behoben. Daß der Berufuhgsrichter bei dem Wort "übertragen” nicht an irgendein dingliches Rechtsgeschäft gedacht hat, geht aus dem anschließenden Satz des Urteils hervor, der besagt, in dem Vergleich sei "vorn Erblasser noch nicht eine Verpflichtung eingegangen11 worden, sondern diese Verpflichtung zur Grundstücksübertragung habe "erst später durch den Abschluß des Erbvertrages erfolgen”-sollen. Gemeint war also kein sachenrechtlicher Übertragungs- akt - der durch einen Vertrag zugunsten Dritter ohnehin nicht bewirkt werden könnte (vgl, oben zu I, erster Absatz) es handelt sich vielmehr bei dem, was das Oberlandesgericht vermißt, um die Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Grundstücksübereignung zugunsten des Klägers, Nicht stichhaltig ist auch die weitere Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe unter Verkennung der für die Anwendung des § HO BGB maßgebenden Grundsätze darauf abgestellt, was die Beteiligten bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs tatsächlich gewollt und von welchen Vorstellungen sie sich dabei hätten leiten lassen, anstatt ~ wie es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtig gewesen wäre (BGHZ 19» 269) - davon auszugehen, was sie gewollt haben würden, wenn sie die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen erkannt hätten. Auf einen solchen fehlerhaften Ausgangspunkt glaubt die Revision deshalb schließen zu können, weil es im angefochtenen Urteil heiße (S. 10): daß nur eine letztwillige Verfügung gemeint gewesen sei, ergebe die Bezeichnung des beabsichtigten Rechtsgeschäfte als “Erbver-trag’*, womit die Prozeßbevollmächtigten lediglich die Vorstellung einer letztwilligen Anordnung verbunden haben könn-ten. Allein die Revision greift hier abermals nur einen einzelnen Satz aus der Urteilsbegründung heraus. Liest man diese im Zusammenhang, so zeigt sich, daß es dem Oberlandesgericht keineswegs auf eine Feststellung der bei den Ver-gleichsbeteiligten wirklich vorhanden gewesenen Willensrichtung angekommen ist, sondern daß es* von einer fingierten Bewußtseins- und Willenslage ausgehend, den “hypothetischen Parteiwillen“ ermittelt hat. Darauf deutet seine Ausdrucks-weise hin, die Umdeutung "könnte nur lauten", daß das Grundstück dem Kläger vergleichsweise zugewendet werde oder er es von den Erben des Großvaters erhalten solle, sowie der Hinweis auf die - bei den Vergleichschließenden als Rechts- - 11 anwälten ersichtlich als bekannt vorausgesetzte - Rechtsprechung, wonach die Umdeutung einer nach § 2302 BGB nichtigen Verpflichtung nur insoweit zulässig sei, als dadurch eine letztwillige Verfügung selbst als getroffen angesehen werde. In diesem Rahmen ist der von der Revision angeführte Satz des Berufungsurteils bei unbefangener Betrachtung dahin zu verstehen, auch der Gebrauch des Wortes «Erbvertrag” spreche dafür, daß eine andere Umdeutungsmöglichkeit verständigerweise nicht denkbar sei. Damit erledigen sich zugleich die folgenden Rügen, mit denen die Revision darzutun versucht, daß der Berufungsrichter sich irrigerweise von der Rechtsform, welche die «Konstrukteure des Vergleichs'1 gewählt hätten, habe beeinflussen lassen, daß es in Wirklichkeit allein auf das ankomme, was man ”ira Endeffekt” mit dem Vergleich habe erreichen wollen (nämlich die Zuwendung des Grundstücks an den Kläger nach dem Tode seines Großvaters), und daß die Beteiligten keinesfalls der von ihnen gewählten Rechtskönstruktion ein besonderes Gewicht beigemessen hätten, hinter dem etwa der angestrebte wirtschaftliche Erfolg habe zurücktreten sollen. 3. Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Vertrag zugunsten Dritter, in welchen der Kläger den formungültigen Vergleich umgedeutet wissen möchte* ebenfalls nichtig wäre, weil er der für letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Form (§§ 2231 ff oder §§ 2274, 2276 BGB bedurft hätte. Sie macht demgegenüber geltend, eine Regelung, wonach der Kläger mit dem Tode seines Großvaters einen Anspruch auf Übertragung des streitigen Grundstücks erwerben, sollte, lasse sich auch ohne Testamentserrichtung oder Ab-? Schluß eines Erbvertrages treffen, und zwar nach Maßgabe des § 328 BGB. Dazu bedürfe es lediglich der Form des § 313 BGR; 12 - diese aber sei hier durch den gerichtlichen Vergleich gewahrt. Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn der Tatbestand des § 2301 BGB erfüllt wäre, was jedoch nicht der Ball sei; zu dem mindesten müsse für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß weder eine Schenkung noch ein Schenkungsversprechen vorliege, weil das angefochtene Urteil das offen gelassen habe. Biese Beanstandungen rühren an die Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen im einzelnen es zulässig sei, durch Rechtsbeschäft unter Lebenden wirksam eine Zuwendung auf den Todesfall zu machen. Bas ist ein in Schrifttum und Rechtsprechung umstrittenes Problem (Enneccerus/Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearbeitung § 81; Staudinger/Boehmer, RGB .11- Auflage Band V Einleitung §§ 24 - 27; BGHZ 8, 23? 30 ff). Über die grundsätzliche Möglichkeit solcher Zuwendungen im Wege eines Vertrages zugunsten Britter besteht allerdings kein Zweifel; sie ergibt sich für bestimmt geartete Fälle ohnehin aus der Sondervorschrift des § 331 BGB. Nicht einig jedoch ist man sich darüber, ob bei derartigen Geschäften, deren Vollzug erst mit dem Tode eines der Beteiligten ein-treten soll, die für Verfügungen von Todes wegen vorgeschrie-.. bene Form eingehalten werden muß. Bies wird - trotz der Gefahr von Gesetzesumgehungen sowie Benachteiligungen von Nachlaßgläubigern und sonstigen Personen (BGHZ 8, 31) - vielfach verneint (z.B. RGZ 80, 175, 177 f; 88, 137? Siebert/ Schmidt, BGB 9- Aufl. Vorbem. 15 vor § 328; Staudinger/ Bittmann, BGB 11. Aufl. § 2301 Anm. 37; Erman/Hense, BGB 2. Aufl. § 2301 Anm. 4). Immerhin werden von anderer Seite gegen die Nichtanwendung der erbrechtlichen Formvorschriften starke Bedenken erhoben (insbesondere von Boehmer, aaO § 25; vgl. auch Coing aaO). Indessen braucht die Präge im vorliegenden Prozeß nicht entschieden zu werden- Sollte die Ansicht des Berufungsgerichts wonach die Umdeutung des gerichtlichen Vergleichs in einen Vertrag zugunsten Dritter bereits an der mangelnden Form scheitert, nicht zutreffen, so würde seine Entscheidung dadurch gleichwohl nicht erschüttert. Bestehen bleibt nämlich auf jeden Pall die weitere Erwägung des angefochtenen Urteils, der Vergleich sei auch wegen seiner inhaltlidben Unbestimmtheit ungeeignet, in der vom Kläger gewünschten Weise umgedeutet zu werden. Wie bereits erörtert (oben zu 2), setzt § 140 BGB voraus, daß das nichtige Rechtsgeschäft die Bestandteile eines rechtswirksamen änderen in sich schließt; ee muß den Erfordernissen des Ersatzgeschäfts entsprechen. Daran fehlt es hier. Die im Vergleich erwähnte Verpflichtung zu dem Abschluß eines Erbvertrages war, wie das Berufungsurteil ausführt, "ganz auf die Zukunft abgestellt"; der Ehemann der Beklagten hat sich nicht etwa verpflichtet, das Grundstück auf seinen Enkel zu übertragen, sondern eine dahingehende Bindung sollte von ihm erst später bei Abschluß des Erbvertrages eingegangen werden. Das Berufungsgericht vermißt ferner in dem gerichtlichen Vergleich einen Hinweis darauf, wie der mit dem Kläger abzuschließende Erbvertrag im einzelnen aussehen sollte. An sich habe es, da der Erblasser im gesetzlichen GUterstand verheiratet war, für das Zustandekommen des Erbvertrages einer Mitwirkung der Beklagten nicht bedurft; wenn sie trotzdem laut Vergleich daran zu beteiligen war, so könne dies nur den Sinn gehabt haben, daß irgendwelche damals noch nicht festgelegte Regelungen mit Bezug auf die Beklagte in den Erbvertrag eingebaut werden sollten. Infolgedessen könne der Vergleichsvereinbarung nicht der Sinn einer bereits endgültigen Regelung gegeben werden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts * ist den Umständen nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte schon in ihrer Klagebeantwortung vom 2, April 1958 (So 2 unten) einleuchtend darauf hingewiesen, es könne, selbst wenn ihr Ehemann zu dem Abschluß eines Erbvertrages entschlossen gewesen sein sollte, schwerlich angenommen werden, daß er dann das letzte Grundstück aus seinem Vermögen ohne jegliche Gegenleistung für sich oder seine Ehefrau hergegeben hätte; in dem Erbvertrag hätten vielmehr aller Voraussicht nach bestimmte Unterhaltsverpflichtungen des Übernehmers ihren Niederschlag gefunden. Angesichts dieser Unklarheiten, die nach dem Willen der Vergleichsschließenden erst in Zukunft beseitigt werden sollten, entfällt die Möglichkeit einer Umdeutung des Vergleichs in einen Vertrag mit konkretem Inhalt. Der nach Ansicht des Klägers zu unterstellende Vertrag gemäß § 328 BGB wäre derartig unbestimmt, daß für ihn daraus kein Anspruch auf Übereignung des streitigen Grundstücks erwachsen könnte; denn es fehlt an der in solchen Fällen erforderlichen klaren Ausschei dung des betreffenden Vermögensgegenstandes aus dem künftigen Nachlaß (Staudinger/Dittmann, BGB 11. Aufl. § 2301 Anm. 40). 4. Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht wäre bei Anwendung des § 140 BGB nicht an die Rechtsauffassung des Klägers, der die Umdeutung gerade in einen Vertrag zugunsten Dritter anstrebte, gebunden gewesen, sondern hätte, wenn gegen die Gültigkeit eines solchen Vertrages Bedenken bestanden, die Vergleichsvereinbarung auch anderweitig umdeuten können und müssen, - etwa in eine Verpflichtung des Erblassers zu dem Abschluß eines VerMuSerungsvertrages, durch welchen er seinem Enkel, dem Kläger, den Anspruch auf Eigen-tumsübertragung nach seinem Tode einräumte. Auch ein solcher Vertrag wäre ohne weiteres möglich gewesen. Notfalls hätte das Berufungsgericht von seinem Fragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch machen müssen; dann hätte der Kläger hilfsweise eine Umdeutung in dem angegebenen Sinne geltend gemacht« Die Rüge ist unbegründet« Worin der Unterschied liegen soll zwischen einem Vertrag im Sinne von § 528 BGB und einer Vereinbarung des von der Revision für möglich gehaltenen Inhalte, ist nicht ersichtlich« Auch die letztere wäre, da der Kläger als angeblich Begünstigter bei dem Vergleichsabschluß nicht mitgewirkt hat, 1 11 zugunsten eines Dritten” eingegangen*worden* Bei ihr bestünden die oben (Kr« 3) dargelegten Bedenken gegen die Möglichkeit einer Ümdeutüng in gleicher Weise. IX Die fünf Hilfsanträge, die der Kläger gestellt hat, erachtet das Berufungsgericht ebenfalls für nicht begründet und hat das näher erläutert. Gegen diesen feil des Urteils werden von der Revision keine ins einzelne gehenden Beanstandungen erhoben; sie bittet aber auch insoweit um Nachprüfung * Diese ergibt folgendes; 1. Die Erwägung, mit der das Urteil dem ersten Fest-stellungsantrag des Klägers (Hilfsantrag Nr. 1) den Erfolg versagt, ist nicht stichhaltig. Er wollte festgestellt wis- sen, daß sein Vater nicht zur Grundstüoksübereignung an die Beklagte verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht meint, hierfür fehle es deshalb an dem nach § 256 ZPO notwendigen rechtlichen Interesse, weil die aufgeworfene Frage nur die Rechtsbeziehungen des Vaters des Klägers zur Beklagten berühre, . und verweist im übrigen auf das landgerichtliche Urteil; dort war zu diesem Punkt auegeführt worden, für die begehrte Feststellung sei kein Raum im Rahmen des gegenwärtigen Prozes- 16 - ses, in diesem komme es lediglich auf die Beziehungen zwischen dem Kläger selbst und der Beklagten an, sie allein stellten den Streitgegenstand dar, Bas verdient keine Billigung, Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Britten zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner urid dem Britten in ihrem Rechtsbereicfo mittelbar betroffen wird (EGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Bezember 1954, V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 /mit Nachweisen/, vom 28. Januar 1959, V ZR 64/58, .'WM 1959, 506 und vom 2. März I960, V ZR .131/58, MBR I960, 485 Nr. 49)- Ber aufgezeigte Rechtsirrtum führt indessen nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Benn dafür, daß dem Kläger in der Tat ein rechtliches Interesse der geschilderten Art zur Seite stand, ergibt eich aus seinem Vorbringen in den Vorinstanzen nichts. Er hat dort, soweit ersichtlich, nicht einmal dargelegt, weshalb eigentlich sein Vater, entgegen dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs, der ihm eine dahingehende Verpflichtung ausdrücklich auferlegt, nicht zur Übertragung der Parzelle Nr. 21 (früher Nr. 121/25 und 122/25) verpflichtet sein sollte. 2. Ben zweiten, auf Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts gerichteten Hilfsantrag des Klägers erachtet das Berufungsgericht schon mangels Sachbefugnis für unbegründet, weil nicht er, sondern ausschließlich sein Vater einen Anspruch auf Grundbuch-Eintragpung habe, während der Kläger das Vorkaufsrecht nur ausüben könne; es schließt dies aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs, worin der Ehemann der Beklagten dem Vater des Klägers ”ein .... Vorkaufsrecht für ihn und seinen Sohn” eingeräumt hat- Ob diese Ausführungen des angefochtenen Urteils Zustimmung verdienen, erscheint im Hinblick auf § 133 BGB zweifelhaft. Die sprachliche Fassung (Vorkaufsrechts-Einräumung^ lediglich an den Vater des Klägers, nicht zugleich an diesen selbst) könnte sich daraus erklären, daß der Kläger am- Vergleichsabschluß nicht beteiligt war- Wenn das Oberlandesgericht seine Auslegung dadurch bestätigt glaubt, daß das Vorkaufsrecht die vertragliche Gegenleistung für die von dem Vater des Klägers zu bewirkende Grundstücksübereignung darstelle, so klingt das wenig überzeugend; denn das Gegenseitigkeitsverhältnis stand der Bestellung eines Vorkaufsrechts auch für den Sohn - insoweit durc einen hier ohne weiteres zulässigen Vertrag nach § 328 BGB -keineswegs entgegen. Die Entscheidung wird aber durch die übrige Urteilsbegründung getragen, die nicht auf »die Frage der Aktivlegi-timation”, sondern darauf abstellt, daß nach dem Sinn des Vergleichs die Eintragung des Vorkaufsrechts erst erfolgen sollte, sobald der Vater des Klägers die Auflassung erteilt hätte und »der Erblasser, bzw. Jetzt die Beklagte” als Alleineigentümer eingetragen wäre; das sei wegen der Weigerung des Vaters des Klägers bisher* nicht geschehen, die Beklagte habe also die Rechtsstellung als Alleineigehtümerin, die nach dem Vergleich Bedingung für das Vorkaufsrecht sei, hoch nicht erhalten, und damit entfalle zur Zeit der geltend gemachte Anspruch. Dem ist jedenfalls mit der Maßgabe beizupflichten, daß das Vorkaufsrecht solange nicht bestellt zu werden braucht, als der Vater des Klägers die Auflassung des streitigen Grundstücks an die Beklagte verweigert. Ob die tatrichterliche Aus- 18 - legung eines Prozeßvergleichs, soweit keine Rechtsfehler vorliegen, für die Revisionsinstanz bindend ist oder ob sie hier einer unbeschränkten Nachprüfung unterliegt (vgl» dazu Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1959, V ZR 25/59, So 5 mit Nachweisen; ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 5« Oktober 1959, III ZR 111/58 S. 18, insoweit in NUW I960, 98 nicht abgedruckt), kann dahingestellt bleiben; denn der Senat erachtet die Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die zudem von der Revision keine Ein-wände erhoben werden, auch inhaltlich für unbedenklicho 3. PÜr den dritten Hilfsantrag *- auf Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das Grundstück schenk~ weise oder unter Umgehung des Vorkaufsrechts an andere Personen zu übertragen - hat das Berufungsgericht, da die Beklagte sich unstreitig weder eines solchen Rechts berühmt, noch dahingehende Handlungen oder Anstalten unternommen habe, das Peststellungsinteresse verneint. Hinsichtlich der beiden letzten Hilfsanträge - Eigentumserwerb nach dem £ode der Beklagten - fehlt es nach seiner Ansicht an einer Rechtsgrundlage, weil nicht ersichtlich sei, worauf der Kläger diese Ansprüche stützen wolle; ihre Unbegründetheit ergebe sich übrigens auch aus den Urteilsausführungen zu dem Hauptantrsg. Rechtsverstöße sind insoweit nicht erkennbar. 19 - III. Da sonach aas angefochtene Urteil den Revisionsangriffen standhält und auch sonst zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurUckzuweisen. Dr. Augustin Schuster Rothe i Dr. Preitag Dr. Mattem