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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten bestreiten, dass vor Abschluss und bei Genehmigung des Vergleichs von der sofortigen Beibringung einer Bescheinigung der Sparkasse ii1 Happ die Rede gewesen sei« Der Kläger habe nicht einmal andeutungsweise zu dem Ausdruck gebracht, dass er den Vergleich nur unter der Bedingung annähme, dass er die Bescheinigung der Sparkasse in Ha^^ erhalte o Nach dem Telefongespräch mit seinem Bankhaus habe der Kläger den Rechtsanwalt Dr.EPBHHBi lediglich gefragt, ob er ihm eine Bescheinigung beschaffen könne, dass er (Kläger) das Geld zu dem festgesetzten Zeitpunkt auch bekommen werde. Eine Bescheinigung der Sparkasse mit dem verlangten Inhalt hätten sie gar nicht beschaffen können, da sie das Geld zur Bezahlung der Vergleichssumme nicht von der Sparkasse, sondern von anderer Seite erhalten hätten« Als der Klager nach Abschluss des Vergleichs erstmalig den Wunsch nach einer solchen Bescheinigung der Sparkasse geäussert habe, hätten sie die Sparkasse in Ha^^ veranlasst, ihm die Bescheinigung atiszustellen» Bas sei dann möglich gewesen, weil inzwischen ihr privater Geldgeber den erforderlichen Betrag auf ihr Konto bei der Sparkasse überwiesen gehabt habe, Bie Beklagten bestreiten, dass die Preise im Bezember 1950 nennenswert gestiegen seien» Gegen die Zulässigkeit der Peststellungsklage bestehen keine Bedenken« Bas Vertragshilfeverfahren ist zwar durch den Vergleich abgeschlossen worden, die Präge, ob einer der Beteiligten vom Vergleich wirksam zurückgetreten ist oder ob der Vergleich überhaupt der Rechtswirksamkeit entbehrt, ist jedoch nicht im Vertragshilfeverfahren, etwa aufgrund eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens, zu entscheiden» Zwar würde, entgegen der Ansicht des Landgerichts, § 11 Abs 1 Vertragshilfegesetz einer Portsetzung mit dem Ziele der Entscheidung über die Umstellung des möglicherweise f,Ich erinnere mich, dass Rechtsanwalt DroE^HBl dem Sinne nach erklärte,er wolle sich für eine möglichst umgehende Beschaffung der Bescheinigung einsetzen»” Weiter habe nach der Aussage des Zeugen Scfm^, des Anwalts des Klägers im Vertragshilfeverfahren, Rechtsanwalt Dr»EJHIHIHP dem Sinne nach erklärt, dass die vom Kläger gewünschte Bescheinigung der Sparkasse sofort beschafft werden könne0 Br (EflHHBl) wolle sich selbst darum bemühen* Demgegenüber habe Rechtsanwalt DroBflUfe als Zeuge nur bekundet, dass von einer sofortigen Beschaffung der Bescheinigung nicht die Rede gewesen sei und dass er lediglich auf eine Frage des Rechtsanwalts DroScfHHK gesagt habe, er könne eine Bescheinigung (ohne Beifügung? Nur so erkläre sich die Darstellung des Zeugen RtfP, die deshalb zu dem Beweis nicht ausreiche, Auch die Rechtsanwälte hätten mit ihren Parteien allein gesprochen und es sei deshalb sehr möglich, dass der Zeuge Sc^^l^ etwas aus diesem Alleingespräch mit dem Kläger entnehme, w^s die Beklagten nicht gewollt und auch nicht zugesagt hätten. Gegen die Darstellung des Klägers spreche auch der Umstand, dass sich die Beklagten erst das Geld hätten beschaffen müssen und dementsprechend, auch für den Kläger erkennbar, die Bescheinigung der Sparkasse erst hätten erlangen können, wenn diese, was aber noch nicht der Pall gewesen sei, irgendwie sichergestellt gewesen wäre, b) Die Revision äussert Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, man könne von einer Verpflichtung der-Beklagten (zur sofortigen Beibringung der Bescheinigung der Sparkasse) nur dann reden, wenn die Beklagten sie als Verpflichtung erkannt und auch gewollt hätten» Sie sieht darin den Ausdruck der vom bürgerlichen Gesetzbuch nicht übernommenen reinen Willenstheorie und weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr seine Erklärungen in dem Sinn gelten lassen muss, in dem sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs ver- Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt für die Auslegung einer Willenserklärung„ Streitig ist jedoch, ob er auch dann gilt, wenn es sich daraum handelt, ob eine Willenserklärung im Hechtssinn, also eine Erklärung mit dem Willen, das Rechtsleben zu beeinflussen, gegeben ist, oder ob beim Fehlen eines Geschäftswillens, ohne dass es einer Anfechtung bedürfte, eine Willenserklärung entfällt (vgl Enneccerus-Nipperdey Lehrbuch des bürgerlichen Rechts § 136HA3 Allgem Teil und die dortigen Nachweise$ BGH Urteil vom 18* Januar 1952 I ZR 87/53.) • Einer Stellungnahme hierzu bedarf es im vorliegenden Fall nicht,, Denn das Berufungsgericht hält es nicht nur für nichbnachgewiesen, dass die Beklagten sich überhaupt rechtlich hätten binden wollen, sondern auch nicht, dass sie überhaupt - durch ihren Vertreter - eine Erklärung des Inhalts abgegeben haben, sie würden eine sofortige Bescheinigung der Sparkasse beschaffen* Das Berufungsgericht spricht nämlich davon, dass möglicherweise der Zeuge Sc^BHBl aus dem Alleingespräch mit dem Kläger etwas entnehme, was* die Beklagten nicht gewollt und auch nicht zugesagt hätten., Gerade ScflHHB) hatte aber bekundet, dass Rechtsanwalt Dr«E4HHHH) erklärt habe, er werde die gewünschte Bescheinigung der Sparkasse sofort beschaffen, während dieser Zeuge selbst lediglich als Versprechen einer Bescheinigung - nicht der Sparkasse und nicht einer sofortigen -, dass die Vergleichssumme pünktlich bezahlt würde, bekundet hatte« Das Berufungsgericht hat also nur das Versprechen einer Bescheinigung für bewiesen erachtet« Diese wurde durch Rechtsanwalt Dr«EflHHHH) als eigene durch ein Schreiben vom 18« Dezember 1950 an die Vertreter des Klägers auch erteilt«. Auch in dieser Präge ist jedoch die Sparkasse nicht erwähnt» Das Berufungsgericht, das nur die leitenden Erwägungen für seine Überzeugung anzugeben hatte (§ 286 ZPO), brauchte sich mit dieser Bemerkung nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn es ihr keine Bedeutung beimass« Die Rüge, das Berufungsgericht habe mit der Ausführung, die Beklagten hätten zunächst keine Bescheinigung in Aussicht stellen können, weil die Sparkasse noch nicht gesichert gewesen sei, nicht berücksichtigt, dass der Zeuge Dr«E^BHHHft die Zusage der Beschaffung tatsächlich gegeben habe, übersieht, dass das Berufungsgericht hier von der Unwahrscheinlichkeit der Darstellung des Klägers spricht, nach der die Beschaffung einer Bescheinigung der Sparkasse versprochen worden sein soll/ Eine Einigung der Parteien sei dann in Wahrheit nicht zustande gekommen (sog* Bissens)» Selbst wenn aber - entgegen seinem wahren Willen - das Verlangen des Klägers objektiv als eine Bitte um eine Gefälligkeit zu deuten sein sollte, so habe er sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärungen befunden und seine auf den Vergleiehsabschluss gerichtete Willenserklärung durch den Rücktritt wirksam angefochten* Bas Berufungsgericht befasst sich in den Entscheidungsgründen mit der Präge des Bissersesund einer Anfechtung wegen Irrtums nicht„ Es brauchte dies aber auch nicht; denn die Beklagten hatten bestritten, dass von der sofortigen Beibringung einer Bescheinigung der Sparkasse (ihnen gegenüber) vor oder bei Abschluss des Vergleiches die Rede gewesen sei. Pür das Berufungsgericht war damit schon nicht bewiesen, dass der Kläger die Beklagten um Beschaffung einer sofortigen Bescheinigung der Sparkasse, sei es als Gefälligkeit, sei es in Erfüllung einer zu übernehmenden Rechtspflicht angegangen hatte, infolgedessen erst recht nicht, dass der Kläger von einer solchen Verpflichtung den Vergleichsabschluss abhängig machen wollte« Bamit verblieb es aber für die Entscheidung bei der Rechtswirksamkeit des Vergleichs, so wie er protokolliert war, und war kein Raum

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtvergleichenVergleichZeugeBescheinigungKlägerParteiSparkasse

Volltext der Entscheidung

V ZR 60''53
o
Verkündet am 22, Oktober 1954 Symalla» Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Wilhelm H
in Haflfe B
tr„
Klägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 gegen
lo Fräulein Märia Sch 2, Fräulein Elisabeth Sch in HagM-Has^, Ro^Bjstr,
 beide wohnhaft
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br,Oechßler, Br„Piepsnbrock und Br,Spieler
 für Recht erkannt %
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf,) vom 24, März 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- *2 Tatbestands
 Der Kläger hatte durch den notariellen Vertrag vom 11- Juni 1942 von den Beklagten mehrere Grundstücke zu dem Preise von 75 000 RM gekauft und 45 000 RMahbezahlt» Die Grundstücke waren ihm am 1, Juli 1942 übergeben worden«
Die Auflassung und die Zahlung des Restkaufgeldes unterblieben, Nach der Währungsreform erklärten die Beklagten ihren Rücktritt vom Kaufvertrag« Der Kläger stellte im April 1950 beim Amtsgericht in Hagen einen Antrag auf Vertragshilfe« Er bat um Umstellung des Restkaufgeldes im Verhältnis 10 s 2,5» ln diesem Verfahren .schlossen die Parteien am 8« Dezember 1950 zu gerichtlichem Protokoll folgenden Vergleichs
 lu Die Parteien sind darüber einig, dass die Antragsgegner (= Beklagten) wirksam vom notariellen Vertrage vom 11«
6«1942 (Urkundenrolle 169/42 des Notars Dr»EMHHh zurückgetreten sind«
2» Die Antragsgegner verpflichten sich zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Antragstellers (= Klägers) aus diesem notariellen Vertrage an den Antragsteller 14 500 DM (in Buchstabens vierzehntausendfünfhundert Deutsche Mark) zu zahlen, und zwar
a)	12 500 DM (in Buchstabens Zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark) in bar bis spätestens zu dem 31»1»1951,
b)	die restlichen 2 000 DM (in Buchstabens zweitausend Deutsche Mark in bar bis spätestens 31 <>12 »1951p
3» Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Kaufverträge vom 11»6»1942 erledigt»
4» Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner« Ausserge-richtliche Kosten werden nicht erstattet»
 
Mit Schreiben vom 16* Dezember 1950 an die Beklagten teilte der Kläger diesen mit, dass er von dem Vergleiche vom &o Dezember 1950 zurücktrete«
Der Kläger begehrt mit der Klage Feststellung, dass der Vergleich nicht rechtsverbindlich sei« Er macht geltend, aufgrund der dem Vergleich vorausgegangenen Verhandlung der Parteien habe er erwarten können, dass ihm bei Abschluss eines Vergleichs eine grössere Geldsumme sofort zur Verfügung stehen werde. Er habe deshalb Anfang Dezember 1950 den Diplolng* BiflflHBP in D^HMBP beauftragt, Hundeisen oder Stahl bestimmter Güte im Betrage von etwa 15 000 DM aufzukaufeno Die von BiflHM in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlichten Eilofferten hätten den Erfolg gehabt, dass schon am 6* und-?* Dezember 1950 eine Reihe günstiger Angebote eingetroffen sei» Allerdings hätten alle VerkaufsInteressenten sofortige Barzahlung verlangte Ihm sei es deshalb darauf angekommen, durch den Vergleich vom 8o Dezember 1950 in den sofortigen Besitz einer grösseren Summe zu kommeno Mit der Zahlung des Teilbetrages von 12 500 DM bis Ende Januar 1951 sei ihm wegen der kurzfristigen Lieferungsangebote zu annehmbaren Preisen in der steigenden Preisentwicklung infolge der Koreakrise nicht gedient gewesen* Vor dem endgültigen Abschluss des Vergleichs habe er daher vom Gericht aus sein Bankhaus angerufen und die Auskunft erhalten, man werde ihm einen sofortigen Xredit in der Höhe der Vergleichssumme geben, wenn er eine Bescheinigung der Sparkasse in Ha^) des Inhalts vorlege, dass die Sparkasse für die Auszahlung der Vergleichssumme an den Fälligkeitstagen verbindlich eintrete* Hur unter der Bedingung, dass er von den Beklagten eine derartige Bescheinigung erhalten würde, sei er daher zur Annahme der Vergleichsbedingungen bereit gewesen und habe das
 
auch zu dem Ausdruck gebracht«, Der Anwalt der Beklagten in dem Vertragshilfeverfahren. Rechtsanwalt Dr.EpHMHh habe ihm ausdrücklich erklärt, er (Kläger) könne die Bescheinigung sofort haben«, Angesichts dieser eindeutigen Erklärung habe er auf eine protokollarische Festlegung keinen Wert gelegt«, Die Bescheinigung sei ihm jedoch nicht übersandt worden, obwohl sein Anwalt am 13» Dezember 1950 schriftlich den Rechtsanwalt	um
 die alsbaldige Bestätigung der Sparkasse gebeten habe. Erst am 1«, Januar 1951 habe ihm die Sparkasse in Happ die Mitteilung übersandt, dass ihm der Betrag von 12 500 DM termingemäss zur Verfügung stehen werde,,
Die Beklagten bestreiten, dass vor Abschluss und bei Genehmigung des Vergleichs von der sofortigen Beibringung einer Bescheinigung der Sparkasse ii1 Happ die Rede gewesen sei« Der Kläger habe nicht einmal andeutungsweise zu dem Ausdruck gebracht, dass er den Vergleich nur unter der Bedingung annähme, dass er die Bescheinigung der Sparkasse in Ha^^ erhalte o Nach dem Telefongespräch mit seinem Bankhaus habe der Kläger den Rechtsanwalt Dr.EPBHHBi lediglich gefragt, ob er ihm eine Bescheinigung beschaffen könne, dass er (Kläger) das Geld zu dem festgesetzten Zeitpunkt auch bekommen werde. Von einer sofortigen oder auch nur alsbaldigen Beschaffung dieser Bescheinigung sei ebensowenig die Rede gewesen, wie davon, zu welchem Zweck der Kläger die Bescheinigung benötige«, Auch als der Kläger den Rechtsanwalt Dr.EflHMMPbei Verlassen des Gerichtsgebäudes am 8. Dezember 1950- nochmals an die Beschaffung der Bescheinigung erinnert habe, habe er mit keinem .Wort erwähnt, dass er eine Bescheinigung der Sparkasse wünsche und aus welchem Grunde er sie benötige. Eine Bescheinigung der Sparkasse mit dem verlangten Inhalt hätten sie gar
 nicht beschaffen können, da sie das Geld zur Bezahlung der Vergleichssumme nicht von der Sparkasse, sondern von anderer Seite erhalten hätten« Als der Klager nach Abschluss des Vergleichs erstmalig den Wunsch nach einer solchen Bescheinigung der Sparkasse geäussert habe, hätten sie die Sparkasse in Ha^^ veranlasst, ihm die Bescheinigung atiszustellen» Bas sei dann möglich gewesen, weil inzwischen ihr privater Geldgeber den erforderlichen Betrag auf ihr Konto bei der Sparkasse überwiesen gehabt habe, Bie Beklagten bestreiten, dass die Preise im Bezember 1950 nennenswert gestiegen seien»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Bas Ober-landesgericht hat sie jedoch abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Peststellungsanspruch weiter» Bie Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent sehe idung sgründe %
I»
Gegen die Zulässigkeit der Peststellungsklage bestehen keine Bedenken« Bas Vertragshilfeverfahren ist zwar durch den Vergleich abgeschlossen worden, die Präge, ob einer der Beteiligten vom Vergleich wirksam zurückgetreten ist oder ob der Vergleich überhaupt der Rechtswirksamkeit entbehrt, ist jedoch nicht im Vertragshilfeverfahren, etwa aufgrund eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens, zu entscheiden» Zwar würde, entgegen der Ansicht des Landgerichts, § 11 Abs 1 Vertragshilfegesetz einer Portsetzung mit dem Ziele der Entscheidung über die Umstellung des möglicherweise
 
noch bestehenden Kaufpreisrestanspruchs nicht unbedingt entgegenstehen, da der Streit über den Vergleich nur den Grund jenes Anspruchs beträfe, nämlich die Frage, ob er - wegen Unwirksamkeit des Vergleichs - noch oder wieder bestehto Aber § 11 Vertragshilfegesetz zeigt doch, dass die Zuständigkeit des Richters in diesem Verfahren auf die vertragshilferechtlichen Fragen, insbesondere die Herabsetzung und Stundung von Verbindlichkeiten sich beschränkt, Streitigkeiten anderer Art, die dem Vertragshilfeverfahren unterworfene Ansprüche betreffen, aber anderweit, hier im Prozesswege, zu entscheiden sind. Es kann daher unerör-tert bleiben, ob und inwieweit die Grundsätze, die über die Prüfung der Gültigkeit von Zivilprozessvergleichen entwickelt worden sind, auf das Vertragshilfeverfahren angewendet werden können.
II.
Bas Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus;
1„ Ber Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagten sich verpflichtet hätten, eine sofortige Bescheinigung der Sparkasse zu beschaffen. Ber Wortlaut des gerichtlichen Vergleiches habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Es möge richtig sein, dass der Kläger grosses Interesse daran gehabt habe, alsbald in den Besitz von Geldmitteln zu kommen und das auch bei den Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht habe«, Auch habe ihm Rechtsanwalt Br.EflHHHBl seine Unterstützung zugesagt, und zwar wohl auch für die Beklagten. Aber von einer rechtsverbindlichen Verpflichtung der Beklagten als Bestand-
 
teil des Vergleiches könne man nur dann reden, wenn die Beklagten sie als Verpflichtung erkannt und auch gewollt hätten* Allerdings habe der seinerzeit amtierende Vertragshilf erichter RflP als Zeuge angegeben? f,Ich erinnere mich, dass Rechtsanwalt DroE^HBl dem Sinne nach erklärte,er wolle sich für eine möglichst umgehende Beschaffung der Bescheinigung einsetzen»” Weiter habe nach der Aussage des Zeugen Scfm^, des Anwalts des Klägers im Vertragshilfeverfahren, Rechtsanwalt Dr»EJHIHIHP dem Sinne nach erklärt, dass die vom Kläger gewünschte Bescheinigung der Sparkasse sofort beschafft werden könne0 Br (EflHHBl) wolle sich selbst darum bemühen* Demgegenüber habe Rechtsanwalt DroBflUfe als Zeuge nur bekundet, dass von einer sofortigen Beschaffung der Bescheinigung nicht die Rede gewesen sei und dass er lediglich auf eine Frage des Rechtsanwalts DroScfHHK gesagt habe, er könne eine Bescheinigung (ohne Beifügung? der Sparkasse und sofort), dass die Vergleichssumme pünktlich bezahlt würde, besorgen* Nach der Angabe des Zeugen R€B habe der Kläger wohl von einem Zwischenkredit gesprochen, aber nach den Aussagen der Zeugen ScflBBP und EtfHHHk nichts davon gesagt, weshalb er möglichst sofort über die Abfindungssumme verfügen wolle* Die weiteren Angaben der Zeugen gäben keine Tatsachen, sondern nur Eindrücke wieder, auch dem späteren Schriftwechsel der Parteien und ihrer Anwälte sei nichts Entscheidendes zu entnehmen» Auch nach der Darstellung des Klägers seien sich die Parteien über die Zahlungszeit und die Zählungsbeträge schon einig gewesen, als der Kläger mit seinem Bankhaus telefoniert habe» Dieses Telefongespräch und ein weiteres der Beklagten Marie Schüfe mit ihrer im Termin des Vertragshilfegerichts nicht anwesenden Schwester hätten die Unklarheit mit sich gebracht» Offensichtlich habe die
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eine oder andere Partei auch in Abwesenheit der Gegenseite mit Amtsgerichtsrat R0 gesprochen. Nur so erkläre sich die Darstellung des Zeugen RtfP, die deshalb zu dem Beweis nicht ausreiche, Auch die Rechtsanwälte hätten mit ihren Parteien allein gesprochen und es sei deshalb sehr möglich, dass der Zeuge Sc^^l^ etwas aus diesem Alleingespräch mit dem Kläger entnehme, w^s die Beklagten nicht gewollt und auch nicht zugesagt hätten. Gegen die Darstellung des Klägers spreche auch der Umstand, dass sich die Beklagten erst das Geld hätten beschaffen müssen und dementsprechend, auch für den Kläger erkennbar, die Bescheinigung der Sparkasse erst hätten erlangen können, wenn diese, was aber noch nicht der Pall gewesen sei, irgendwie sichergestellt gewesen wäre,
2, Selbst wenn man jedoch den Nachweis der Verpflichtung der Beklagten, die Bescheinigung der Sparkasse sofort beizubringen, als geführt erachte, fehle es für einen wirksamen Rücktritt doch an der nach § 326 BGB erforderlichen Nachfristsetzung,
III o
Die Revision, die Verletzung der §§ 116, 119? 133,
155? 157? 242, 326 BGB und der §§ 139? 286 ZPO rügt, bezeichnet die Begründung des Berufungsurteils in mehrfacher Hinsicht als rechtsirrig«
1, a) Sie spricht zunächst dem gerichtlichen Vergleich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit deswegen ab, weil in.der an das Vergleichsprotokoll anschliessenden Verfügung des Amtsgerichtsrats Rflp der Vermerk enthalten ist? "Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Antrag
 
steiler bei Räumung des Grundstücks sein Eigentum mitnehmen kann, soweit es nicht mit dem Grundstück fest verbunden ist„M Diese Rüge greift nicht durch» Für den Vergleich gelten nach § 14 Satz 2 Vertragshilfegesetz die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sinngemäss, und nach den §§ 160 Nr 1, 162 ZPO war der Vergleich zu protokollieren» Hieraus ist aber nicht zu schliessen, dass beim Vorliegen eines protokollierten Vergleichs weitere ernstlich gemeinte Vergleichsabreden, die nur aus irgendwelchen Gründen nicht beurkundet wurden, nicht rechtswirksam wären» Sie entbehren vielmehr nur der Vollstreckbarkeit (RG ZZP 55, 137)» Andererseits bedürfen aber solche Abreden eines ausserhalb der Urkunde liegenden Beweises, und solange das Vergleichsprotokoll einen in sich geschlossenen Sinn gibt, kann auch der Umstand, dass eine nicht beurkundete Nebenabrede nachgewiesen ist, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit im übrigen nicht beeinträchtigen, besonders dann nicht, wenn die Nebenabrede, wie hier, nur wiedergibt, was ohnedies Rechtens wäre»
b) Die Revision äussert Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, man könne von einer Verpflichtung der-Beklagten (zur sofortigen Beibringung der Bescheinigung der Sparkasse) nur dann reden, wenn die Beklagten sie als Verpflichtung erkannt und auch gewollt hätten» Sie sieht darin den Ausdruck der vom bürgerlichen Gesetzbuch nicht übernommenen reinen Willenstheorie und weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr seine Erklärungen in dem Sinn gelten lassen muss, in dem sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs ver-
 
standen werden konnten (RGRK 10„ Aufl § 133 Anm 1 mit Belegen) o
Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt für die Auslegung einer Willenserklärung„ Streitig ist jedoch, ob er auch dann gilt, wenn es sich daraum handelt, ob eine Willenserklärung im Hechtssinn, also eine Erklärung mit dem Willen, das Rechtsleben zu beeinflussen, gegeben ist, oder ob beim Fehlen eines Geschäftswillens, ohne dass es einer Anfechtung bedürfte, eine Willenserklärung entfällt (vgl Enneccerus-Nipperdey Lehrbuch des bürgerlichen Rechts § 136HA3 Allgem Teil und die dortigen Nachweise$ BGH Urteil vom 18* Januar 1952 I ZR 87/53.) • Einer Stellungnahme hierzu bedarf es im vorliegenden Fall nicht,, Denn das Berufungsgericht hält es nicht nur für nichbnachgewiesen, dass die Beklagten sich überhaupt rechtlich hätten binden wollen, sondern auch nicht, dass sie überhaupt - durch ihren Vertreter - eine Erklärung des Inhalts abgegeben haben, sie würden eine sofortige Bescheinigung der Sparkasse beschaffen* Das Berufungsgericht spricht nämlich davon, dass möglicherweise der Zeuge Sc^BHBl aus dem Alleingespräch mit dem Kläger etwas entnehme, was* die Beklagten nicht gewollt und auch nicht zugesagt hätten., Gerade ScflHHB) hatte aber bekundet, dass Rechtsanwalt Dr«E4HHHH) erklärt habe, er werde die gewünschte Bescheinigung der Sparkasse sofort beschaffen,
 während dieser Zeuge selbst lediglich als Versprechen einer Bescheinigung - nicht der Sparkasse und nicht einer sofortigen -, dass die Vergleichssumme pünktlich bezahlt würde, bekundet hatte« Das Berufungsgericht hat also nur das Versprechen einer Bescheinigung für bewiesen erachtet« Diese wurde durch Rechtsanwalt Dr«EflHHHH) als eigene durch ein
 Schreiben vom 18« Dezember 1950 an die Vertreter des Klägers auch erteilt«.
 
Der Kläger sagt selbst, dass eine Bescheinigung dieser Art allein für seine EntSchliessungen nicht von Bedeutung war, da mit ihr der Zwischenkredit seiner Bank nicht zu erhalten war, Sollte demnach dem Berufungsurteil die Auffassung des Oberlandesgerichts zu entnehmen sein, für eine Willenserklärung sei der Geschäftswille ohne Rücksicht auf den äusseren Eindruck unerlässlich, so würde bei Unrichtigkeit dieser Auffassung doch das Berufungsurteil auf dem Hechtsirrtum nicht beruhen, da das Berufungsgericht die Überzeugung von der Entstehung der Verpflichtung, auf deren nicht rechtzeitige Erfüllung der Kläger seinen Rücktritt stützt, auch im übrigen nicht erlangen konnte„
Die weiteren Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen R4Bfc infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unvollständig und deshalb unzutreffend gewürdigt, greifen ebenfalls nicht durch* Die als nicht gewürdigt bezeichneten Umstände sind vom Berufungsgericht nicht übersehen* Den Umstand, dass der Kläger nach der Aussage des Zeugen Rflfc von einem Zwischenkredit gesprochen hatte, hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen erwähnt, ebenso einen handschriftlichen Vermerk des Zeugen in den Vertragshilfeakten, wobei in letzterer Hinsicht das Berufungsgericht die Wendung in der Aussage des Zeugen
«jedenfalls wurde nunmehr über eine Bescheinigung der Sparkasse gesprochen« offenbar als nicht genügend genau erachtet* Es kann daher auch insofern nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht hier Prozeßstoff unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht beachtet hat*
Nicht ausdrücklich vom Berufungsgericht erwähnt ist, wie der Revision zuzugeben ist, dass zugestandenermassen der Klager zu Dr„EMHIBft nach dem Vertragshilfetermin
 
im Gerichtsgebäude sagte; «Herr Doktor, besorgen Sie mir die Bescheinigung?« Auch in dieser Präge ist jedoch die Sparkasse nicht erwähnt» Das Berufungsgericht, das nur die leitenden Erwägungen für seine Überzeugung anzugeben hatte (§ 286 ZPO), brauchte sich mit dieser Bemerkung nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn es ihr keine Bedeutung beimass« Die Rüge, das Berufungsgericht habe mit der Ausführung, die Beklagten hätten zunächst keine Bescheinigung in Aussicht stellen können, weil die Sparkasse noch nicht gesichert gewesen sei, nicht berücksichtigt, dass der Zeuge Dr«E^BHHHft die Zusage der Beschaffung tatsächlich gegeben habe, übersieht, dass das Berufungsgericht hier von der Unwahrscheinlichkeit der Darstellung des Klägers spricht, nach der die Beschaffung einer Bescheinigung der Sparkasse versprochen worden sein soll/
Wenn das Berufungsgericht irgendwelchem Prozeßstoff keine Überzeugungskraft im Sinne der Behauptungen des Klägers beigemessen hat, so bewegt es sich dabei auf dem in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbaren Gebiet der freien Beweiswürdigungo Das gilt insbesondere für die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Zuverlässigkeit des Erinnerungsbildes der Zeugen ScflÜ und R<HP hat«
2o Da nichtnachgewiesen ist, dass die Beklagten sich zur sofortigen Beibringung der Bescheinigung der Sparkasse verpflichtet haben, kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Kläger den Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtung vor seinem Rücktritt keine Nachfrist mehr zu setzen brauchte«
3o Die Revision macht noch geltend, der Vergleich sei, auch wenn die Erklärung des Vertreters der Beklagten nur als unverbindliche Gefälligkeitszusage aufgefasst werden
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müsste, doch unwirksam, weil jedenfalls der Kläger eine verbindliche Zusage verlangt habe und nur mit einer entsprechenden Rechtsverpflichtung der Beklagten den Vergleich habe abschiiessen wollen., Eine Einigung der Parteien sei dann in Wahrheit nicht zustande gekommen (sog* Bissens)» Selbst wenn aber - entgegen seinem wahren Willen - das Verlangen des Klägers objektiv als eine Bitte um eine Gefälligkeit zu deuten sein sollte, so habe er sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärungen befunden und seine auf den Vergleiehsabschluss gerichtete Willenserklärung durch den Rücktritt wirksam angefochten*
Bas Berufungsgericht befasst sich in den Entscheidungsgründen mit der Präge des Bissersesund einer Anfechtung wegen Irrtums nicht„ Es brauchte dies aber auch nicht; denn die Beklagten hatten bestritten, dass von der sofortigen Beibringung einer Bescheinigung der Sparkasse (ihnen gegenüber) vor oder bei Abschluss des Vergleiches die Rede gewesen sei. Pür den hienach nötigen Beweis kamen nur die Aussagen der Zeugen DroScflHB und Rfl^ in Betracht0 Bas Berufungsgericht hält aber ihre Beobachtungen und ihr Erinnerungsbild, wie die Entscheidungsgründe ergeben, nicht für zuverlässig, soweit es sich um die im protokollierten Vergleich nicht enthaltenen angeblichen Vertragsklauseln handelt. Pür das Berufungsgericht war damit schon nicht bewiesen, dass der Kläger die Beklagten um Beschaffung einer sofortigen Bescheinigung der Sparkasse, sei es als Gefälligkeit, sei es in Erfüllung einer zu übernehmenden Rechtspflicht angegangen hatte, infolgedessen erst recht nicht, dass der Kläger von einer solchen Verpflichtung den Vergleichsabschluss abhängig machen wollte« Bamit verblieb es aber für die Entscheidung bei der Rechtswirksamkeit des Vergleichs, so wie er protokolliert war, und war kein Raum
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für die Feststellung eines seine Gültigkeit beeinträchtigenden Einigungsmangels der Parteien oder eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums des Klägers«
Pie Revision erweist sich also auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht begründet« Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen«
Pr«Tasche	Schuster	Pr«Oechßler
 Pr«Piepenbrock Pr«Spieler