Nach mehreren Ferngesprächen mit dem damaligen, inzwischen ausgeschiedenen Leiter der Abteilung Bau bei der Beklagten, Gustav l£H, wiederholte der Kläger mit Brief vom 23* Februar 1950 das von JflBBm gemachte Angebot des Hauses gegen einen Kaufpreis von 5 000 DM; er fügte bei, er halte sich an dieses "Festangebot" bis Montag, den 27. Hach Behauptung des Klägers hat er am Sonnabend, dem 25* Februar 1950, bei der Beklagten angerufen und sich nach dem Schicksal seines Angebots erkundigt. Februar 1950, habe I^Bvon sich aus ihm fernmündlich diese Erklärung wiederholt mit dem Bemerken, er werde in den nächsten Tagen in der Angelegenheit auf den Kläger zukommen, iBi babe erläuternd erklärt? Es solle der Kauf nicht mit der Beklagten selbst, sondern mit OBBB geschlossen werden, und zwar mit Hilfe eines Darlehens von 5 300 DM - 5 000 DM für das Haus, 300 DM für mitübernommene Einrichtungsgegenstände -, welches die Beklagte dem 0|BB gegen Bezahlung einer Sicherungshypothek gewähren wolle. ESB0 erklärte, die Zahlung komme nur gegen Überlassung des geräumten Hauses in Betracht, setze also voraus, daß BxMH exmittiert sei, Biese Voraussetzung ist bis jetzt nicht erfüllt worden, Ber Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises* in Höhe von 5 300 BM nebst Zinsen in Anspruch, Er behauptet: lAflR der als Vertrauensmann und Preund des Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten wie als Bürgerschaftsabgeordneter für die Beklagte häufig selbständig gehandelt habe und insbesondere von ihr mit der Burchführung des Vertrages mit dem Kläger‘beauftragt und daher zu ihrer Vertretung berechtigt gewesen sei, habe ihm bei den Verhandlungen erklärt, die Beklagte werde, obwohl auf ihren Wunsch der Kauf mit OflHK abgeschlossen sei, dem Kläger für den Kaufpreis aufkommen. l^fli sei nicht berechtigt gev/esen, die Beklagte zu vertreten; keinesfalls habe er von dem Vorstandsbeschluß vom 24-* Februar 1950 abweichen dürfen, der nur eine grundsätzliche Billigung des Angebots des Klägers enthalte und ausdrücklich zur Voraussetzung mache, daß der jetzige Mieter das Haus räume. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte das Bestehen solcher Verpflichtungen mit dem Einwand bekämpft, der Kaufvertrag hätte der Form des § 313 BGB bedurft; da diese Form unstreitig nicht gewahrt sei. In den Vorinstanzen war unbestritten, daß der Kläger Eigentümer des von ihm auf fremdem Grund und Boden, nämlich dem im Eigentum des OflHB stehenden Grundstück, errichteten Hauses ■ ist. Diesem Einwand lag erkennbar die Behauptung zugrunde, der Kläger habe das Haus auf Grund des zwischen ihm und dem Eigentümer Oflm bestehenden Pachtverhältnisses nur zu vorübergehenden Zwecken mit dem Grund und Boden verbunden (§95 Abs 1 Satz 1 BGB). 2.) Die Beklagte bestreitet eine vertragliche Verpflichtung; hilfsweise macht sie geltend, nur unter der Bedingung sich verpflichtet zu haben, daß das Haus geräumt und frei von dem Mieter BrflBPihr zur Verfügung gestellt werde, Demgegenüber ist der Kläger beweispflichtig dafür, daß die Beklagte eine unbedingte Verpflichtung eingegangen ist. klärung des Inhalts, das Festangebot werde hiermit angenommen, abgegeben hätte oder hätte abgeben wollen, Baß JaflBB beauftragt oder bevollmächtigt gewesen wäre, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu vertreten, behauptet der Kläger selbst nicht« Ja^BB war ein Angestellter der Beklagten in der dem Zeugen lBBun^erstekenden Abteilung Bau. Baß er allgemeine Vertretungsmacht für die Beklagte gehabt habe oder daß sein Gesamtverhalten dem Kläger habe Anlaß geben können, an eine solche Vertretungsmacht zu glauben, ist, soweit ersichtlich, nicht geltend gemachte Ebensowenig ist festgestellt, daß JaBHB im Einzelfall beauftragt oder ermächtigt gewesen sei, dem Kläger die Annahme des Angebots zu erklären.. daß JaBHB nicht eine abschliessende Antwort auf das Festangebot geben oder dessen Annahme erklären, sondern den Kläger nur von der grundsätzlichen Einstellung des Vorstandsbeschlusses vom Vortage in Kenntnis setzen wollte. Dies bestreitet auch der Kläger nicht, er behauptet aber, Jlttt habe ihm erklärt, der Abschluß des Kaufvertrages mit OflHB sei eine Formsache, die Beklagte verpflichte sich, den Kaufpreis unmittelbar an den-Kläger zu zahlen. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß dem Kläger in diesem Zusammenhänge die bündige Versicherung gegeben worden sei, die Beklagte werde für die Zahlung des Kaufpreises einstehen. Denn selbst wenn sich zur Zufriedenheit des Klägers über die Haftung der Beklagten für die Kaufpreisschuld geäußert haben sollte, werde die Beklagte davon nicht berührt, denn LflH habe keine Vertretungsmacht gehabt. Dagegen wendet sie sich gegen die anschliessende • Darlegung des Berufungsurteils, es lasse sich nicht feststellen, daß I4|B zu Vereinbarungen mit dem Kläger mündlich oder schriftlich bevollmächtigt worden sei, mit einer aus § 286 ZBO hergeleiteten Verfahrensrüge: Das Berufungsgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die im Schriftsatz vom 8. Der erwähnte Vorstandsbeschluß enthielt zwar eine grundsätzliche Zustimmung zu dem Angebot des Klägers, machte aber ausdrücklich zur Voraussetzung, daß der jetzige Mieter das Haus räume. Der Kläger behauptet, habe die Annahme des Angebots gerade nicht an diese Bedingung geknüpft , sondern nur von' der Erfüllung der in dem Schreiben des Klägers vom 5* April 1950 wiedergegebenen drei Voraussetzungen abhängig gemacht: Eintragung einer Sicherungshypothek seitens OfllHl, nochmalige Besichtigung von Haus und Inventar, Zustimmung des Wohnungsamts dazu, daß die Beklagte nach Auszug des Br00 das Haus in Benutzung nehme; diese Voraussetzungen seien erfüllt worden. Sollte D0| die Annahme des Angebots von der vorgängigen Räumung des Hauses durch den Kläger nicht abhängig gemacht haben, was das Berufungsgericht für unwahrscheinlich hält, aber nicht ausschließen will, so war diese Erklärung durch den Vorstandsbeschluß vom 24. Die Behauptung des Klägers, sei Bit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt gewesen und habe in diesem Bahmen Abschlußvollmacht gehabt, ist also für eine Bevollmächtigung des 101 zu der vom Kläger behaupteten Erklärung nicht schlüssig. b) Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte ein Auftreten des I0| als Bevollmächtigter erkannt und stillschweigend geduldet habe. Ein Schluß auf eine stillschweigende Bevollmächtigung des IMV für den Abschluß eines Vertrages mit dem Kläger und für die Übernahme einer.keineswegs unerheblichen Schuldverpflichtung in Höhe von 5 300 DM konnte aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht gezogen • werden. Februar 1952, BGHZ 5, 111, rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte nicht geprüft, ob nicht die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins für die Erklärungen des LflH einsbehen müsse* Nach Treu und Glauben müsse sie das Auftreten des LMfals ihr Bevollmächtigter gegen sich gelten lassen, wenn sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt ein solches Auftreten hätte erkennen müssen und verhindern können. Februar 1950 den Kläger namens der Beklagten davon verständigt, daß das Angebot angenommen sei, daß aber der Kaufvertrag mit geschlossen werden müsse., f) Das Berufungsgericht stelle fest, daß 100bei den Verhandlungen Über die Räumung des Hauses als der maßgebende Mann und Manager der Beklagten aufgetreten sei; die Revision verweist hierzu auf ein Schreiben an Br00 vom 24-* Mai 1950, g) Nach Eintragung der Sicherungshypothek seien K( und O0|0| auf Weisung von 10| mit diesem zu El gegangen, um den Kaufpreis in Empfang zu nehmen„ Diese Tatsache allein ergebe, daß der Kläger seinen Verhandlungen mit 100 die Bereitschaft der Beklagten entnommen habe, nach Abschluß eines Kaufvertrages mit 1111(1 Eintragung der Sicherungshypothek den Kaufpreis an den Kläger zu bezahlen, und daß der Kläger keinen Zweifel daran gehabt habe, daß die Beklagte für die Zusagen des iflB einstehen werde. Aus diesen Tatsachen hätte - so meint die Revision - das Berufungsgericht schließen müssen, daß LflH als Bevollmächtigter der Beklagten aufgetreten sei, und daß die Beklagte dieses Auftreten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Daß im Auftrag der Beklagten mit dem Kläger verhandelte, ist außer Streit, daraus ergab sich aber noch nicht, daß die Beklagte damit rechnen mußte, werde unter Überschreitung seiner Vollmacht Erklärungen abgeben, die die Beklagte Uber den Direktionsbeschluß vom 24.Februar hinaus verpflichteten, Wenn wie der Kläger unter Be- Daß die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in ihrem Geschäftsbetrieb und in der Beaufsichtigung und Leitung der Verhandlungen des LMI mit dem Kläger damit hätte rechnen müssen, werde gegenüber dem Kläger für die Beklagte bindende Erklärungen abgeben, die von dem Vorstandsbeschluß vom 24* Februar abwichen und von der in diesem Beschluß festgesetzten Bedingung der vorgängigen Räumung des Hauses absahen, dafür fehlt auch nach dem Vortrag des Klägers ein zureichender Anhalt. tungsgerieht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Rechtsschein, den der Kläger in den Vorinstanzen in dieser Form nicht geltend gemacht hat, hätte prüfen müssen; jedenfalls hätte diese Prüfung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt und das Berufungsurteil würde auf einem solchen Rechtsverstoß nicht beruhen. Im übrigen hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt, es entbehre jeder Grundlage und sei auch von dem Kläger ’ nicht ernstlich behauptet worden, daß ein für seinen Partner gefährlicher Unterhändler sei und daß die Beklagte das erkannt habe oder habe erkennen müssen. Auch diese von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene Feststellung spricht dagegen, daß die Beklagte für den durch iflB's Auftreten etwa entstandenen Anschein einer Vollmacht einzustehen hat. Mit diesem Schreiben habe der Kläger dem Beklagten den Abschluß nach Maßgabe der Zusagen des IMR bestätigt; die Beklagte habe nicht geantwortet, als Kaufmann müsse sie den Inhalt eines ohne Widerspruch entgegengenommenen Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen. nis das Schreiben des Klägers vom 5» April 1950 zu der Besprechung von KflB, OfHIfe und iflR bei £■■§ steht, bei der dieser eine Auszahlung des Kaufpreises ablehnte, solange nicht der Mieter exmittiert sei» Die fest- April 1950» Ob nun dieses Schreiben vor oder nach der erwähnten Besprechung anzusetzen ist, im einen wie im anderen Falle kann von einer widerspruchslosen Entgegennahme nicht die Rede sein. Dann erhielt das Schreiben des Klägers eine Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu der aufgetretenen Meinungsverschiedenheit, er sollte also nicht die Grundlage für einen erst ■ durchzuführenden Vertrag zusammenfassen, sondern die Haltung einer Vertragspartei bei dieser Durchführung recht-fertigen. Die widerspruchslose Entgegennahme eines solchen Schreibens kann nicht als Zustimmung zu seinem Inhalt gewertet werden; dem Kläger war ja in diesem Falle bei der Absendung dieses Schreibens bereits bekannt, daß die Beklagte April 1950 nach, so würde dieses Schreiben nicht unwidersprochen geblieben sein: Zwar hat die Beklagte sich nicht schriftlich gegen die Auffassung des Klägers und den Inhalt des Vertrages verwahrt, aber die anläßlich der Besprechung bei Eflm von diesem abgegebenen Erklärungen machten deutlich, daß die Beklagte der Auffassung des Klägers ihre Zustimmung versagte. Inwiefern diese Behauptung erheblich sei und es gerade auf die Unterschrift der anderen Vorstandsmitglieder ankomme, hat der Kläger in jenem Schriftsatz nicht dargelegt und dies ist auch dem Vortrag der Revision nicht zu entnehmen. Nach dem Ausgeführten hat das Berufungsgericht den Hauptanspruch des Klägers auf Vertragserfüllung ohne Rechtsverstoß abgewieseno Damit ist auch der weitere Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht begründet, und ebensowenig ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, auf den der Kläger sich hilfsweise berufen hat, Mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagten, das Angebot des Klägers anzunehmen und ihm den Kaufpreis von 5 3C0 TM bezahlen zu wollen, sei er auf diese Angebote nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Der Kläger mache geltend, mit Rücksicht auf die Erklärungen der Beklagten günstige Angebote nicht ausgenutzt zu haben* Der Versuch dieser Klagbegründung scheitere daran, daß die Parteien, nachdem die Beklagte in der von dem Kläger für die Annahme seines Angebotes bis 27- Februar 1950 gesetzten Frist eine glatte Annahme nicht erklärt habe, sich in ihren EntSchliessungen nunmehr frei gegenüber gestanden hätten, übrigens habe der Kläger auch nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlichen Schadens aufmerksam gemacht. Eine Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß würde nicht nur voraussetzen, daß L(H durch eigenmächtige Zusagen bei dem Kläger den Irrtum erweckt hat, er werde mit einer Zahlung der Beklagten bestimmt rechnen können, sondern darüber hinaus, daß die Beklagte für dieses Verhalten des iflB einstehen muß.
V ZR 60/52 2369 067 Verkündet am 10- Juli 1953 r, Just.Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit , in Firma & Co, Hf des Albert B S*Ü*>rt #, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die HflIHBer Gaswerke GmbH, vertreten durch ihre Geschäfts-führer Direktor Dr, SfHB und Dipl.Ingenieur UflB, H|B| Kurze Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten: Albert OSH, £(■■■■§ iMBstraße Hotelbesitzer, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: Rechtsanwalt hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr.Hückinghaus, Dr.Heck, Schuster und Dr.Oechßler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1,Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Februar 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Gastwirt Albert OfB ist Eigentümer des "Hotels af|MeW in TflHHI Strand, das er der Beklagten als Erholungsheim verpachtet hat. Eine Parzelle dieses Grundstücks in der Größe von 200 qm hat der Kläger bereits im Jahre 1943 von OBBBB gepachtet; er hat darauf ein Wochenendhaus errichtet, das zur Zeit von einer Pamilie BzW bewohnt wird. An diesem Haus hatte er OflHI^B e^n Vorkaufsrecht eingeräumt. Anfang 1950 ließ der Kläger durch den Makler JBHBBV das Haus der Beklagten zu dem Kauf anbieten. Nach mehreren Ferngesprächen mit dem damaligen, inzwischen ausgeschiedenen Leiter der Abteilung Bau bei der Beklagten, Gustav l£H, wiederholte der Kläger mit Brief vom 23* Februar 1950 das von JflBBm gemachte Angebot des Hauses gegen einen Kaufpreis von 5 000 DM; er fügte bei, er halte sich an dieses "Festangebot" bis Montag, den 27. Februar 1950 einschließlich, für gebunden, Am folgenden Tage, am 24. Februar 1950, beriet der Vorstand der Beklagten, der zwei Geschäftsführer und zwei Prokuristen umfasst, unter letzteren den Leiter der Finanzabteilung EBBA das Angebot. Es wurde der am folgenden Tage formulierte Beschluß gefaßt: . "Die Geschäftsführung HBH|, den 25.Februar 1950 1) Vorstandsbeschluß Nr, 349 vom 24. Februar lftSOs Die Geschäftsführung ist mit dem Ankauf des auf dem Grundstück "Haus ameflP; TBHHHHflV Strand, gelegenen Hauses vom Typ "Pohlmann", Größe 5,20 x 10,70 m gern. Angebot von Albert BBBB vom 23.2.1950 zu dem Preise von DM 5.300.-einschl. zu übernehmender Ausrüstungsgegenstände (DM 300.-) einverstanden. Voraussetzung ist, daß der jetzige Mieter dieses Haus räumt und daß Herr OMBMdie schriftliche Verpflichtung eingeht, den Kaufhetrag zu übernehmen und gleichzeitig schriftlich bestätigt, daß er mit einer Tilgung des Kaufpreises in monatlichen Raten anschließend an die jetzige Tilgung einverstanden ist. Zur Sicherheit muß Herr OBHB eine entsprechende Sicherheitshypothek eintragen lassen oder wenigstens die Beantragung zur Eintragung beim lTotar vorlegen, gez.t EflHB1' Hach Behauptung des Klägers hat er am Sonnabend, dem 25* Februar 1950, bei der Beklagten angerufen und sich nach dem Schicksal seines Angebots erkundigt. Der in der Abteilung Bau untef beschäftigte Angestellte der Beklagten, JaMB, habe das Gespräch abgenommen und ihm erklärt, er könne ihm noch keinen Bescheid über das Ergebnis der Direktionsbesprechung geben. Am selben Vormittag später habe JafflBi wieder angerufen und ihm, angeblich nach Erkundigung bei einem Direktionsmitglied, mitgeteilt, sein Angebot sei angenommen. Am Montag, dem 27. Februar 1950, habe I^Bvon sich aus ihm fernmündlich diese Erklärung wiederholt mit dem Bemerken, er werde in den nächsten Tagen in der Angelegenheit auf den Kläger zukommen, iBi babe erläuternd erklärt? Es solle der Kauf nicht mit der Beklagten selbst, sondern mit OBBB geschlossen werden, und zwar mit Hilfe eines Darlehens von 5 300 DM - 5 000 DM für das Haus, 300 DM für mitübernommene Einrichtungsgegenstände -, welches die Beklagte dem 0|BB gegen Bezahlung einer Sicherungshypothek gewähren wolle. Tatsächlich schloß der Kläger am 3. März 1950 mit OBHHMinen schriftlichen Kaufvertrag über das Haus; in diesem Vertrage bestätigt der Kläger ausdrücklich, das Haus sei "frei von Rechten Dritter”. Der Kaufpreis sollte 5000 DM betragen und bar entrichtet werden, mit der Zahlung sollte das Eigentum auf OBHM übergehen« Nachdem Oflim zugunsten der Beklagten die Eintragung einer Sicherungshypothek über 5 300 DU bewilligt und beantragt hatte, begaben sich OHim und der Prokurist des? Klägers KflH zu der Beklagten und verlangten nach Angabe des in dessen Begleitung von EfliHl die Auszahlung der 5«300 DM. ESB0 erklärte, die Zahlung komme nur gegen Überlassung des geräumten Hauses in Betracht, setze also voraus, daß BxMH exmittiert sei, Biese Voraussetzung ist bis jetzt nicht erfüllt worden, Ber Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises* in Höhe von 5 300 BM nebst Zinsen in Anspruch, Er behauptet: lAflR der als Vertrauensmann und Preund des Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten wie als Bürgerschaftsabgeordneter für die Beklagte häufig selbständig gehandelt habe und insbesondere von ihr mit der Burchführung des Vertrages mit dem Kläger‘beauftragt und daher zu ihrer Vertretung berechtigt gewesen sei, habe ihm bei den Verhandlungen erklärt, die Beklagte werde, obwohl auf ihren Wunsch der Kauf mit OflHK abgeschlossen sei, dem Kläger für den Kaufpreis aufkommen. Bie Räumung des Hauses durch BrflBB sei weder Bedingung für die Burchführung des Kaufvertrages noch eine Verpflichtung des Klägers gewesen, Bie Beklagte hätte übrigens längst in Verbindung mit dem durchaus wohlwollenden Wohnungsamt eine Umquartierung des Br^flB er- reichen können, zu demal das Haus vom Wohnungsamt nicht beschlagnahmt gewesen sei und die Beklagte sich auf Eigenbedarf hätte berufen können, Bie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat unmittelbare Vertragsbeziehungen zu dem Kläger bestritten und geltend gemacht, sie habe an dein Hause nur Interesse gehabt unter der Voraussetzung, daß es geräumt sei, denn sie habe es als Hausmeisterwohnung verwenden wollen* Nach' den Angeboten sowohl des Maklers JflHHHk wie des Klägers selbst habe sie annehmen dürfen und angenommen, das Haus werde geräumt verkauft, mindestens habe sie erwartet, daß der Kläger oder die Umquartierung des Br sorgen werde. l^fli sei nicht berechtigt gev/esen, die Beklagte zu vertreten; keinesfalls habe er von dem Vorstandsbeschluß vom 24-* Februar 1950 abweichen dürfen, der nur eine grundsätzliche Billigung des Angebots des Klägers enthalte und ausdrücklich zur Voraussetzung mache, daß der jetzige Mieter das Haus räume. Bas Landgericht wies die Klage ab. DerKläger legte Berufung ein, mit der er den Klagantrag weiter verfolgte, In der Berufungsverbandlung erhöhte er den Klaganspruch um 1 000 BIS nebst Zinsen als Teilbetrag des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages erwachsen sei; er machte geltend, er habe einen ihm angebotenen anderweiten Verkauf des Hauses mit Rücksicht auf die Erklärungen der Beklagten ausgeschlagen, dadurch sei ihm ein Gewinn in Höhe von mindestens 1 000 BM entgangen. Zusammenfassend hat der Kläger seine Anträge dahin erläutert, er verlange in erster Linie Erfüllung zuzüglich Ersatz des Verzugsschadens, hilfsweise werde der Klaganspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluß gestützt. -Bie Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung und Abweisung des erweiterten Klagantrags. Während des ersten Rechtszugs und erneut während des Berufungsverfahrens verkündete der Kläger an Ofl^ll den Streit, dieser trat im Berufungsverfahren der Beklagten als Nebenintervenient bei Ik y- und schloß sich ihrem Anträge auf Zurückweisung der Berufung an.. Das Oherlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und den erweiterten Klagantrag ab. Mit der Revision sucht der Kläger, den von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu dem Erfolge zu verhelfen. Die Beklagte hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der Neben- % intervenient hat sich am Revisionsverfahren nicht betei- 1 ligt. ’ Entscheidungsgründes 1.) Der in erster Linie auf Vertragserfüllung.gerichtete Hauptklageantrag setzt vertragliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger voraus.- Im Revisionsverfahren hat die Beklagte das Bestehen solcher Verpflichtungen mit dem Einwand bekämpft, der Kaufvertrag hätte der Form des § 313 BGB bedurft; da diese Form unstreitig nicht gewahrt sei. wäre ein etv/a zustande gekommener Vertrag nichtig. Dieser Einwand ist tatbestandswidrig. In den Vorinstanzen war unbestritten, daß der Kläger Eigentümer des von ihm auf fremdem Grund und Boden, nämlich dem im Eigentum des OflHB stehenden Grundstück, errichteten Hauses ■ ist. Diesem Einwand lag erkennbar die Behauptung zugrunde, der Kläger habe das Haus auf Grund des zwischen ihm und dem Eigentümer Oflm bestehenden Pachtverhältnisses nur zu vorübergehenden Zwecken mit dem Grund und Boden verbunden (§95 Abs 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung findet diese Bestimmung regelmäßig Anwendung, wenn der Pächter eines Grundstücks für die Vertragsdauer oder für seine r Zwecke bewegliche Sachen mit dem Pachtgrundstück verbindet oder ein Haus darauf errichtet. Daher muß zugrunde gelegt werden, daß das Wochenendhaus nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, sondern eine selbständige Sache - im Sinne des Gesetzes eine bewegliche Sache -geblieben ist. Auf den Verkauf einer solchen findet § 313 BGB keine Anwendung, Der von dem Kläger behauptete Vertrag konnte demnach mündlich oder privatschriftlich geschlossen werden. 2.) Die Beklagte bestreitet eine vertragliche Verpflichtung; hilfsweise macht sie geltend, nur unter der Bedingung sich verpflichtet zu haben, daß das Haus geräumt und frei von dem Mieter BrflBPihr zur Verfügung gestellt werde, Demgegenüber ist der Kläger beweispflichtig dafür, daß die Beklagte eine unbedingte Verpflichtung eingegangen ist. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Ob das Schreiben des Maklers vom 12, Pebruar 1950 als Angebot oder nur als Aufforderung zu einem Angebot anzusehen ist, mag zweifelhaft sein, Jedenfalls hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 23. Pebruar 1950 unter Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben des lfPestangebot,r gemacht, das zwar eine Er- gänzung durch nähere Vereinbarungen nahe legte, aber bestimmt genug war, um von der Beklagten angenommen zu werden und dadurch zu einem VertragsSchluß zu führen. Eine schriftliche Annahme ist nicht erfolgt. Den Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 24. Pebruar 1950 erachtet das Berufungsgericht zutreffend nicht als eine für den / - ö - Kläger bestimmte Annahme oder Beantwortung seines Angebots, sondern - so sind die Ausführungen des Berufungsurteils zu diesem Punkte offensichtlich gemeint - als eine interne Willensentschließung, durch die Richtlinien für die weitere Behandlung der Angelegenheit durch die Angestellten der Beklagten gegeben werden sollten. Das Berufungsgericht weist auch zutreffend darauf hin, daß der Beschluß des Vorstandes keinesfalls eine Annahme des Vertragsangebots des Klägers'enthielt, sondern daß er eine Reihe Von Änderungen des Angebots verlangte, vor allem die "Umschaltung" des in Aussicht genommenen Kaufes von der Beklagten auf Daher kommt nur eine mündliche Annahme durch einen Vertreter der Beklagten in Betracht, - 3.) Der Kläger sieht eine Annahme seines Angebots einmal in den fernmündlichen Erklärungen, mit denen Ja^M am 25» Februar 1950 sein Festangebot beantwortet hat. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht darauf nipht eingegangen sei* Dieser Angriff ist nicht begründet. Das erste Ferngespräch des Klägers von diesem Tage kommt nicht in Betracht; es wurde durch einen Anruf des Klägers eingeleitet ? JalSBBwar nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht unterrichtet, soll aber zugesagt haben, sich zu erkundigen. Daß dieses Ferngespräch nicht als Annahme des Festangebots angesehen werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegung. Hach der Behauptung des Klägers soll <?&■■■ aber am selben Vormittage später, angeblich nach Erkundigung bei einem Direktionsmitglied, dem Kläger mitgeteilt haben, der Vorstand habe sein Angebot angenommen, DSU werde wegen der Einzelheiten noch auf ihn zukommen. . Diesem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß bei diesen Bescheid eine rechtsgeschäftliche Er- t i klärung des Inhalts, das Festangebot werde hiermit angenommen, abgegeben hätte oder hätte abgeben wollen, Baß JaflBB beauftragt oder bevollmächtigt gewesen wäre, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu vertreten, behauptet der Kläger selbst nicht« Ja^BB war ein Angestellter der Beklagten in der dem Zeugen lBBun^erstekenden Abteilung Bau. Baß er allgemeine Vertretungsmacht für die Beklagte gehabt habe oder daß sein Gesamtverhalten dem Kläger habe Anlaß geben können, an eine solche Vertretungsmacht zu glauben, ist, soweit ersichtlich, nicht geltend gemachte Ebensowenig ist festgestellt, daß JaBHB im Einzelfall beauftragt oder ermächtigt gewesen sei, dem Kläger die Annahme des Angebots zu erklären.. Was JaBBS1^ äem zweiten Ferngespräch wollte, ergibt der Zusammenhang mit der vorangegangenen Anfrage des Klägers: JaBHRdiese Anfrage dadurch beantworten, daß er dem Kläger eine Auskunft Uber das Ergebnis der Vorstandssitzung gab. Seine Mitteilung an den Kläger hatte also überhaupt nicht die Natur einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern war die Bekanntgabe einer Tatsache. Bieser Schluß ergibt sich mit Sicherheit aus der von ihm nach der Barstellung des Klägers selbst gemachten Bemerkung: Wegen der Einzelheiten werde LBBnoch an den Kläger herantreten. Aus diesem Zusatz ergab sich mit Beutlichkeit. daß JaBHB nicht eine abschliessende Antwort auf das Festangebot geben oder dessen Annahme erklären, sondern den Kläger nur von der grundsätzlichen Einstellung des Vorstandsbeschlusses vom Vortage in Kenntnis setzen wollte. Einen anderen Sinn konnte der Kläger der fernmündlichen Beantwortung seiner Anfrage auch nicht entnehmen. Es kommt daher auch nicht in Betracht, daß JaBBBetwa als Bote der vertretungsberechtigten Organe der Beklagten deren Annahmeerklärung dem Klä- - 10- ■ f * ger übermitteln sollte oder übermittelt hat. Mehr als eine grundsätzliche Bereitschaft des Vorstandes, auf der Grundlage des Festangebots vom 23. Februar in nähere Verhandlungen einzutreten, konnte der Kläger aus diesem Ferngespräch nicht entnehmen.. Die Rüge der Revision, daß es gegen § 286 ZPO verstoße, wenn das Berufungsurteil annehme, JaflHB sei zur Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses nicht berechtigt gewesen, trifft daher den entscheidenden Punkt nicht. 4-.) Der Kläger hatte seine Ansprüche vor allem auf die ihm von LVR gewordenen Zusagen gestützt. Was LflVin den dem Festangebot folgenden Verhandlungen dem Kläger erklärt hat, stellt das Berufungsgericht im einzelnen nicht fest,. Unterstellt man die Behauptungen des Klägers über diese Zusagen als richtig, so würde erklärt haben, die Be- klagte nehme das Angebot an, verlange aber der Form halber, daß der Kläger den Kaufvertrag nicht mit ihr, sondern mit OMSH abschließe. In einer solchen Erklärung des Zeugen LWwürde eine Annahme des Festangebots vom 23. Februar nicht zu sehen sein, sondern ein Gegenangebot dahingehend, daß nicht die Beklagte, sondern 0(HM| als Vertragsgegner des Klägers auftreten solle. Dabei bestand zwischen allen Beteiligten unstreitig Einigkeit darüber, daß die Beklagte den Kaufpreis darlehensweise gegen Eintragung einer Sicherungshypothek seitens des diesem zur Verfügung stellen und den Ankauf des Hauses durch auf diese Weise finanzieren sollte. Dies bestreitet auch der Kläger nicht, er behauptet aber, Jlttt habe ihm erklärt, der Abschluß des Kaufvertrages mit OflHB sei eine Formsache, die Beklagte verpflichte sich, den Kaufpreis unmittelbar an den-Kläger zu zahlen. Tatsächlich hat der Kläger am 3. März 1930 mit einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen, hie Beklagte wird in diesem Vertrage nicht erwähnt, auch ist mit ihr eine schriftliche Vereinbarung nicht geschlossen worden. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Kläger habe den Kaufvertrag mit ira Vertrauen auf die Maßgeb- lichkeit der von erhaltenen Auskünfte und Batschläge geschlossen. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß dem Kläger in diesem Zusammenhänge die bündige Versicherung gegeben worden sei, die Beklagte werde für die Zahlung des Kaufpreises einstehen. In dem Vorstandsbeschluß vom 24- Februar sei eine solche Haftungsübernahme nicht vorgesehen gewesen. Ob, mit welchem Wortlaut und in welchem Sinne LflB eine solche Zusage etwa abgegeben habe, könne dahinstehen. Denn selbst wenn sich zur Zufriedenheit des Klägers über die Haftung der Beklagten für die Kaufpreisschuld geäußert haben sollte, werde die Beklagte davon nicht berührt, denn LflH habe keine Vertretungsmacht gehabt. Unstreitig sei er weder Mitglied des Vorstandes noch Prokurist noch Handlungsbevollmächtigter gewesen. Ebensowenig lasse sich feststeilen, daß Vorstandsmitglieder oder Prokuristen ihm für die beabsichtigten Verhandlungen mit dem Kläger mündlich oder schriftlich Beschlußvollmacht erteilt oder ein etwaiges Auftreten als Bevollmächtigter erkannt oder schweigend geduldet hätten. Vor allem bestehe keinerlei Anlaß zu der Annahme, daß LfH ermächtigt gewesen sei, etwas anderes in die Wege zu leiten, als was dem Vorstandsbeschluß vom 24. Februar entsprochen habe. Es lasse sich nicht mehr feststellen, als daß iflB im Anschluß an diesen Beschluß über die Wünsche des Vorstandes hinsichtlich der weiteren Verhandlung des Angebots unterrichtet und entsprechend beauftragt f V worden sei. Dies würde ihm höchstens erlaubt haben, neben einem Hinwirken auf einen Kaufvertrag des Klägers mit Ordnung dem letzteren zu erklären, die Beklagte werde die Erfüllung seiner Kaufpreisschuld übernehmen, nicht aber ausreichen, iflB zu einer Schuldübernahme gegenüber dem Kläger zu ermächtigen. a) Daß iJfli nicht allgemein bevollmächtigt war, die Beklagte zu vertreten, stellt das Berufungsgericht bedenkenfrei fest; insoweit hat die Revision Einwendungen nicht erhoben. Dagegen wendet sie sich gegen die anschliessende • Darlegung des Berufungsurteils, es lasse sich nicht feststellen, daß I4|B zu Vereinbarungen mit dem Kläger mündlich oder schriftlich bevollmächtigt worden sei, mit einer aus § 286 ZBO hergeleiteten Verfahrensrüge: Das Berufungsgericht hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die im Schriftsatz vom 8. Dezember 1941 angebotenen Beweise zu erheben, daß IflBvon den zuständigen Organen des Vorstandes der Beklagten beauftragt gewesen sei, den Vorstandsbeschluß vom 24* Februar durchzuführen,. Diese Rüge ist nicht begründet. Der erwähnte Vorstandsbeschluß enthielt zwar eine grundsätzliche Zustimmung zu dem Angebot des Klägers, machte aber ausdrücklich zur Voraussetzung, daß der jetzige Mieter das Haus räume. Daß diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist außer Streit. Der Kläger behauptet, habe die Annahme des Angebots gerade nicht an diese Bedingung geknüpft , sondern nur von' der Erfüllung der in dem Schreiben des Klägers vom 5* April 1950 wiedergegebenen drei Voraussetzungen abhängig gemacht: Eintragung einer Sicherungshypothek seitens OfllHl, nochmalige Besichtigung von Haus und Inventar, Zustimmung des Wohnungsamts dazu, daß die Beklagte nach Auszug des Br00 das Haus in Benutzung nehme; diese Voraussetzungen seien erfüllt worden. Sollte D0| die Annahme des Angebots von der vorgängigen Räumung des Hauses durch den Kläger nicht abhängig gemacht haben, was das Berufungsgericht für unwahrscheinlich hält, aber nicht ausschließen will, so war diese Erklärung durch den Vorstandsbeschluß vom 24. Eebruar 1950 nicht gedeckt, und I0| zur Abgabe einer solchen Erklärung durch den genannten Beschluß nicht ermächtigt. Die Behauptung des Klägers, sei Bit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt gewesen und habe in diesem Bahmen Abschlußvollmacht gehabt, ist also für eine Bevollmächtigung des 101 zu der vom Kläger behaupteten Erklärung nicht schlüssig. Das Berufungsgericht brauchte daher den angebotenen Beweis nicht zu erheben. b) Das Berufungsgericht verneint, daß die Beklagte ein Auftreten des I0| als Bevollmächtigter erkannt und stillschweigend geduldet habe. Auch insoweit rügt die Revision das tibergehen von Beweisanjeboten: In dem Schriftsatz des Klägers vom 8. Dezember 1951 sei Beweis darüber angetreten worden, daß L0| Verhandlungen mit Handwerkern selbständig geführt und selbständig Aufträge erteilt, und daß er ebenso alle Verhandlungen mit der Behörde für Wirtschaft Über Materialzuteilungen selbständig geführt habe, solange die Bewirtschaftung des Materials bestanden habe. Aus diesen Tatsachen hätte sich eine stillschweigende Bevollmächtigung des L0| auch zu einem Abschluß mit dem Kläger ergeben, Diese Rüge geht fehl. Die beiden Gruppen von Geschäften, die 1401 nach diesen Behauptungen selbständig geführt 14 - hat, liegen auf völlig anderen Gebieten als der hier in Rede stehende Vertragsschluß mit dem Kläger. Insbesondere gehört die Erteilung von Aufträgen an Handwerker offensichtlich zu dem Arbeitsbereich der dem Zeugen unter- stellten Abteilung Bau. Bei den Verhandlungen mit der Behörde fUr Wirtschaft handelte es sich um die Beschaffung von Bezugsgenehmigungen für bewirtschaftete Materialien, also nicht um den Abschluß von bürgerlich-rechtlichen Verträgen; zudem gehörte diese Tätigkeit im Frühjahr 1950 schon der Vergangenheit an. Ein Schluß auf eine stillschweigende Bevollmächtigung des IMV für den Abschluß eines Vertrages mit dem Kläger und für die Übernahme einer.keineswegs unerheblichen Schuldverpflichtung in Höhe von 5 300 DM konnte aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht gezogen • werden. c) Unter Hinweis auf die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 12. Februar 1952, BGHZ 5, 111, rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte nicht geprüft, ob nicht die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins für die Erklärungen des LflH einsbehen müsse* Nach Treu und Glauben müsse sie das Auftreten des LMfals ihr Bevollmächtigter gegen sich gelten lassen, wenn sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt ein solches Auftreten hätte erkennen müssen und verhindern können. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen .Sachverhalt ergebe sich in dieser Hinsicht folgendes: a) Auf das Schreiben des Maklers vom 12. Febru- ar 1950 habe namens der Beklagten IilHI geantwortet, er habe also das Geschäfts angebahnt. b) Er habe am 27. oder 28. Februar 1950 den Kläger namens der Beklagten davon verständigt, daß das Angebot angenommen sei, daß aber der Kaufvertrag mit geschlossen werden müsse., c) Die Beklagte habe gewußt, das I0| - den das Berufungs gericht fUr "redlich" halte - mit dem Kläger verhandle; das habe E000 bezeugt, und 100 selbst habe ausgesagt, er sei von der Direktion beauftragt gev/esen, das "Erforderliche" zu veranlassen* d) 100 habe das Haus besichtigt und mit K0| über das • Inventar verhandelt, es auf genommen und einen Kaufpreis von 300 DM vereinbart, e) D0I habe 0000 veranlaßt, das Haus zu kaufen und eine Sicherungshypothek zugunsten der* Beklagten eintragen zu lassen. Auf seine Veranlassung sei 0000 als Eigentümer gegenüber den Eheleuten Br0H aufgetreten, um ihnen zu kündigen und sie zur Räumung zu veranlassen. Die Revision verweist hierzu auf ein Schreiben vom. 31. März 1950 an die Eheleute Br00. f) Das Berufungsgericht stelle fest, daß 100bei den Verhandlungen Über die Räumung des Hauses als der maßgebende Mann und Manager der Beklagten aufgetreten sei; die Revision verweist hierzu auf ein Schreiben an Br00 vom 24-* Mai 1950, g) Nach Eintragung der Sicherungshypothek seien K( und O0|0| auf Weisung von 10| mit diesem zu El gegangen, um den Kaufpreis in Empfang zu nehmen„ Diese Tatsache allein ergebe, daß der Kläger seinen Verhandlungen mit 100 die Bereitschaft der Beklagten V entnommen habe, nach Abschluß eines Kaufvertrages mit 1111(1 Eintragung der Sicherungshypothek den Kaufpreis an den Kläger zu bezahlen, und daß der Kläger keinen Zweifel daran gehabt habe, daß die Beklagte für die Zusagen des iflB einstehen werde. Aus diesen Tatsachen hätte - so meint die Revision - das Berufungsgericht schließen müssen, daß LflH als Bevollmächtigter der Beklagten aufgetreten sei, und daß die Beklagte dieses Auftreten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Wenn das Berufungsgericht diesen Schluß nicht gezogen habe, verstosse es gegen die Lebenserfahrung und überschreite die der freien Beweiswürdigung gezogenen Schranken. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsurteils nur den Fall im Auge haben, daß die Beklag te ein Auftreten des l4HI als ihr Bevollmächtigter gekannt und geduldet hat, also den Fall einer stillschweigenden Bevollmächtigung, daß sie dagegen dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 133, 97 /TOO/; 138, 265 /?69J\ 145, 155 ; 162, 128 /T477; 170, 281) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 11; NJW 1951, 309; ebenso das zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmte Urteil des I. Zivilsenats vom 10. Kärz 1953 - I ZR 76/52 -) anerkannten Rechtssatz nicht Rechnung tragen, das nach Treu und Glauben auch der zu vertretende Rechtsschein einer Vollmacht eine Verpflichtung durch das rechtsgeschäftliche Handeln eines anderen zu begründen vermag. Der Vortrag der Revision reicht aber nicht aus, um eine Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt 'zu begründen. Die Revision verkennt, daß es für diese nicht nur darauf ankommt, oh IflB als Bevollmächtigter der Beklagten aufgetreten ist, sondern darauf, oh die Beklagte sich so verhalten hat, daß sie nach Treu und Glauben diesen Anschein einer Vollmacht gegen sich gelten lassen muß« Was der Kläger vorträgt, hetrifft im wesentlichen die Frage, oh Dd als Abschlußbevollmächtigter der Beklagten aufgetreten ist, läßt aber keinen Schluß darauf zu, daß ein solches Auftreten I4H ään leitenden Organen der Beklagten hätte bekannt sein müssen. In dieser Richtung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe gewußt, daß LflVmit dem Kläger verhandle; dieser sei von der Direktion beauftragt gewesen, das "Erforderliche” zu veranlassen. Daß im Auftrag der Beklagten mit dem Kläger verhandelte, ist außer Streit, daraus ergab sich aber noch nicht, daß die Beklagte damit rechnen mußte, werde unter Überschreitung seiner Vollmacht Erklärungen abgeben, die die Beklagte Uber den Direktionsbeschluß vom 24.Februar hinaus verpflichteten, Wenn wie der Kläger unter Be- weis stellt, beauftragt war, das "Erforderliche” zu veranlassen, so kann sich auch dieser Auftrag nur auf die Ausführungen des Direktionsbeschlusses vom 24. Februar beziehen, nicht aber auf hiervon abweichende Zusagen. Daß die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in ihrem Geschäftsbetrieb und in der Beaufsichtigung und Leitung der Verhandlungen des LMI mit dem Kläger damit hätte rechnen müssen, werde gegenüber dem Kläger für die Beklagte bindende Erklärungen abgeben, die von dem Vorstandsbeschluß vom 24* Februar abwichen und von der in diesem Beschluß festgesetzten Bedingung der vorgängigen Räumung des Hauses absahen, dafür fehlt auch nach dem Vortrag des Klägers ein zureichender Anhalt. Es kann daher dahinstehen, ob das Beru- * 18 - V tungsgerieht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Rechtsschein, den der Kläger in den Vorinstanzen in dieser Form nicht geltend gemacht hat, hätte prüfen müssen; jedenfalls hätte diese Prüfung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt und das Berufungsurteil würde auf einem solchen Rechtsverstoß nicht beruhen. Im übrigen hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt, es entbehre jeder Grundlage und sei auch von dem Kläger ’ nicht ernstlich behauptet worden, daß ein für seinen Partner gefährlicher Unterhändler sei und daß die Beklagte das erkannt habe oder habe erkennen müssen. Auch diese von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene Feststellung spricht dagegen, daß die Beklagte für den durch iflB's Auftreten etwa entstandenen Anschein einer Vollmacht einzustehen hat. d) Die Revision hat sich dafür noch auf das Schreiben des Klägers vom 5- April 1950 berufen. Mit diesem Schreiben habe der Kläger dem Beklagten den Abschluß nach Maßgabe der Zusagen des IMR bestätigt; die Beklagte habe nicht geantwortet, als Kaufmann müsse sie den Inhalt eines ohne Widerspruch entgegengenommenen Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen. Es mag dahinstehen, ob ein Schreiben, das längere Zeit - rund einen Monat - nach dem mündlichen Abschluß eines Vertrages dem Vertragsgegner übersandt v/ird, überhaupt noch als ein Bestätigungsschreiben in diesem Sinne angesehen werden kann., Im vorliegenden Falle verbietet sich eine solche Würdigung auf alle Fälle. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung darüber, in welchem zeitlichen Verhält- -19- nis das Schreiben des Klägers vom 5» April 1950 zu der Besprechung von KflB, OfHIfe und iflR bei £■■§ steht, bei der dieser eine Auszahlung des Kaufpreises ablehnte, solange nicht der Mieter exmittiert sei» Die fest- stehenden Tatsachen ermöglichen jedoch, einen ungefähren Rahmen für den Zeitpunkt dieser Besprechung zu finden. Außer Streit ist, daß die .Eintragung einer Sicherungshypothek durch 0(Bi dieser Besprechung voranging; sie kann also nicht vor Mitte März 1950 stattgefunden haben. Andererseits hat der Kläger bereits am 19» April 1950 durch seinen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz sich an die Beklagte gewandt; die erwähnte Besprechung bei EMHI muß diesem Schreiben vorangegangen sein, ihr spätester Zeitpunkt liegt also einige Tage nach dem Schreiben vom 5. April 1950» Ob nun dieses Schreiben vor oder nach der erwähnten Besprechung anzusetzen ist, im einen wie im anderen Falle kann von einer widerspruchslosen Entgegennahme nicht die Rede sein. Hatte am 5. April 1950 die Besprechung bei EflIHi Bereits stattgefunden, so enthielt das Schreiben des Klägers vom 5. April 1950 eine Zurückweisung der bei dieser Besprechung zu Tage getretenen Auffassung der Beklagten, erst nach Räumung des Hauses zur Zahlung verpflichtet zu sein» Dann erhielt das Schreiben des Klägers eine Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu der aufgetretenen Meinungsverschiedenheit, er sollte also nicht die Grundlage für einen erst ■ durchzuführenden Vertrag zusammenfassen, sondern die Haltung einer Vertragspartei bei dieser Durchführung recht-fertigen. Die widerspruchslose Entgegennahme eines solchen Schreibens kann nicht als Zustimmung zu seinem Inhalt gewertet werden; dem Kläger war ja in diesem Falle bei der Absendung dieses Schreibens bereits bekannt, daß die Beklagte mit seinem Inhalt nicht einverstanden war. Folgte dagegen die Besprechung hei EflBU dem Schreiben vom 5. April 1950 nach, so würde dieses Schreiben nicht unwidersprochen geblieben sein: Zwar hat die Beklagte sich nicht schriftlich gegen die Auffassung des Klägers und den Inhalt des Vertrages verwahrt, aber die anläßlich der Besprechung bei Eflm von diesem abgegebenen Erklärungen machten deutlich, daß die Beklagte der Auffassung des Klägers ihre Zustimmung versagte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Haftung der Beklagten für etwaige Zusagen von LflU nicht begründet. 5.) Die Revision hat noch die Verfahrensrüge erhoben, die §§ 421 ff ZPO seien verletzt, weil entgegen dem Antrag des Klägers das Berufungsgericht nicht die Vorlage der Urschrift des Vorstandsbeschlusses vom 24«. Februar 1950 angeordnet, sondern sich mit der von dem Zeugen EHU vorgelegten Abschrift begnügt habe. Die Rüge ist nicht begründet- Der Kläger hatte zwar beantragt, der Beklagten die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. Da diese sich selbst im Rechtsstreit auf den Vorstandsbeschluß berufen hatte (Schriftsatz vom 26*5*1951), war sie zur Vorlegung verpflichtet (§ 423 ZPO); die Urkunde befand sich unbestritten in Händen der Beklagten; die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlegung waren daher gegeben. Das Berufungsgericht brauchte die Vorlegung aber nur dann anzuordnen, wenn es auf die Urschrift zu dem Beweise einer Behauptung des Klägers ankam. Das war nicht der Fall. In seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 1951 hatte der Kläger ausdrücklich erklärt, er mache nicht geltend, daß die bei den V* Akten befindliche Abschrift des Vorstandsbeschlusses inhaltlich unrichtig oder unvollständig sei, Stand der Inhalt der Urkunde durch übereinstimmende Erklärungen beider Parteien fest, so bedurfte es hierüber keines v/eiteren Beweiseinzuges, Per Kläger hat in dem genannten Schriftsatz die Vorlegung der Urschrift auch nur deswegen verlangt, weil der Beschluß nicht nur von dem Zeugen sondern auch von den anderen tlitgliedern des Vorstandes unterzeichnet worden sei, v/as die vorgelegte Abschrift nicht erkennen lasse. Inwiefern diese Behauptung erheblich sei und es gerade auf die Unterschrift der anderen Vorstandsmitglieder ankomme, hat der Kläger in jenem Schriftsatz nicht dargelegt und dies ist auch dem Vortrag der Revision nicht zu entnehmen. Nach dem Ausgeführten hat das Berufungsgericht den Hauptanspruch des Klägers auf Vertragserfüllung ohne Rechtsverstoß abgewieseno Damit ist auch der weitere Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht begründet, und ebensowenig ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, auf den der Kläger sich hilfsweise berufen hat, 6.) Hilfsweise hat der Kläger seinen Antrag auf Verschulden beim Vertragsschluß gestützt. Hierzu hatte er vorgetragens Im Februar 1950 habe er ein festes Angebot gehabt, gegen das Haus einen Personenkraftwagen Mercedes V im Anschlagswert von 7 200 DM zu erhalten. Weitere Angebote dieser Art hätten Vorgelegen. Mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagten, das Angebot des Klägers anzunehmen und ihm den Kaufpreis von 5 3C0 TM bezahlen zu wollen, sei er auf diese Angebote nicht eingegangen. -22- / Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Der Kläger mache geltend, mit Rücksicht auf die Erklärungen der Beklagten günstige Angebote nicht ausgenutzt zu haben* Der Versuch dieser Klagbegründung scheitere daran, daß die Parteien, nachdem die Beklagte in der von dem Kläger für die Annahme seines Angebotes bis 27- Februar 1950 gesetzten Frist eine glatte Annahme nicht erklärt habe, sich in ihren EntSchliessungen nunmehr frei gegenüber gestanden hätten, übrigens habe der Kläger auch nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlichen Schadens aufmerksam gemacht. Es fehle jedoch weiter ein Anhaltspunkt dafür, daß satzungsmäßige Vertreter der Beklagten in den Verhandlungen über ein den beiderseitigen Interessen entsprechendes Vertragswerk sich bedenklich verhalten hätten und daran ein Abschluß gescheitert sei. Möge auch IflB bei Bearbeitung der Angelegenheit etwas großspurig aufgetreten sein, so treffe doch die Beklagte hieran kein Verschulden. Ob diesen Ausführungen in jeder Hinsicht beigetreten werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Eine Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß würde nicht nur voraussetzen, daß L(H durch eigenmächtige Zusagen bei dem Kläger den Irrtum erweckt hat, er werde mit einer Zahlung der Beklagten bestimmt rechnen können, sondern darüber hinaus, daß die Beklagte für dieses Verhalten des iflB einstehen muß. Dies ist aber unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß genau so zu verneinen wie unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Rechtsschein. Auch diese Klag-begründung vermag daher dem Kläger nicht zu dem Erfolg zu I verhelfen. i • i i * *! Die Revision war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergehenden Folge im Kostenpunkt zurückzuweisen. Dr. Tasche Dr« Hückinghaus Dr. Heck Schuster Dr..Oechßler