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BGH · V ZR 60/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 60/05

Die Gehörsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 21. 2 Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung ergibt - für falsch erachtet. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten Grenzen bleiben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 60/05
vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2	Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung ergibt - für falsch erachtet.
3	Dass sie "bei Fortdauer der Geräuschimmissionen eine Wertminderung ihrer Häuser in Höhe von Euro 70.000,- hinnehmen müssten", wie sie vortragen, ist daher ohne Belang. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten Grenzen bleiben.
-3-
4	Soweit	sie schließlich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der
 erstrebten Lärmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Eigentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig.
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.06.2004 -40 1153/02 -OLG München, Entscheidung vom 31.01.2005 - 21 U 4037/04 -