* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 59/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 59/86

Sind mögliche Ursachen der Beeinträchtigung eines Grundstücks die Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke oder von diesen ausgehende Bodenerschütterungen, so greift die Risikoverteilung (Verursachungsvermutung) nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann ein, wenn einer der möglichen Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs angemessenen Ausgleich schuldet oder wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist. Auf die Revision des Beklagten und seines Steit-helfers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Die Parteien streiten darüber/ ob die Schäden durch die Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten oder durch andere Baumaßnahmen in der Nähe verursacht worden sind und insoweit eine besondere Schadensanfälligkeit des Hauses des Klägers hierzu beigetragen hat. März 1976 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden an seinem Haus zu ersetzen, die durch die Errichtung des benachbarten Gebäudes entstanden sind oder noch entstehen werden. Das Berufungsgericht sieht in der Absenkung des Grundwasserstandes durch die Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten und wohl auch in den Erschütterungen bei der Verdichtung des in die Baugrube eingebrachten Kieses eine unzulässige und schuldhafte Vertiefung des Grundstücks des Beklagten im Sinne von § 909 BGB. Die Einrede der Verjährung hat es für unbegründet erachtet, da nicht bewiesen sei, daß der Kläger vor dem Frühjahr 1973 im Sinne von § 852 BGB Kenntnis von dem wirklichen Ausmaß der Schäden erlangt habe. 1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger unter Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen, als dieser in der letzten mündlichen Verhandlung verlangt habe. Nach dieser Vorschrift ist jeder von mehreren Beteiligten für den Schaden dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer ihn durch seine Handlung verursacht hat. (1) Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, soweit das Berufungsgericht eine schuldhafte Vertiefung durch den Beklagten im Grundwasserentzug bei dem Aushub der Baugrube und als Folge der ständigen Fortwirkung der Drainanlage sieht. Vertiefung im Sinne des § 909 BGB ist jede Einwirkung auf das Grundstück, die zur Folge hat, daß der Boden des Unzulässig ist eine Vertiefung demnach z.B. auch, wenn das Nachbarhaus auf ungünstigem Baugrund steht und seine Beeinträchtigungen durch weniger tragfähige Fundamente begünstigt werden (BGHZ 44, 130, 136/137). Das Berufungsgericht nimmt an, aufgrund des moorigen Baugrundes, der dem Beklagten bekannt gewesen sei oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, sei vorauszusehen gewesen, daß die Aushebung einer tiefen Baugrube und die Verlegung einer Drainage zur Absenkung des Grundwasserstandes führen und damit schädliche Folgen für das ebenfalls auf moorigem Boden stehende Haus des Klägers haben würden. Sie verkennt jedoch, daß diese Maßnahme nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Entlastung des Bauherrn dann nicht ausreicht, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben ist; dann kann der Eigentümer verpflichtet sein, die Arbeiten des beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen (BGH aaO m.w.N.). Selbst die Beauftragung eines Spezialunternehmens mit der Absenkung des Grundwassers entschuldigt den Eigentümer dann nicht stets; vielmehr kann er auch in einem solchen Fall zur Darlegung verpflichtet sein, ob er sich bei dem Bauunternehmen oder bei dem mit der Bauleitung befaßten Architekten über die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf die Nachbargrundstücke unterrichtet und auf die Erhaltung der für den Boden erforderlichen Stütze hingewirkt hat (Senatsurt. Eine solche erhöhte Gefahrenlage durfte das Berufungsgericht hier angesichts des moorigen Baugrundes und der damit verbundenen besonderen Größe der Baugrube als gegeben ansehen. (2) Für Schäden am Haus des Klägers, die durch unzulässige Bodenerschütterungen verursacht worden sind, scheidet ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB aus, denn insoweit handelt es sich nicht um die Folgen einer unzulässigen Vertiefung. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, im Hinblick auf die ungünstigen Bodenverhältnisse sei für den Beklagten auch voraussehbar gewesen, daß die Verdichtung des eingebrachten Sandes eine Steigerung der Schäden zur Folge haben müsse. bb) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ein anspruchsbegründendes Verhalten der anderen Schadensverursacher nicht festgestellt. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291 f; 85, 375, 384 f), so könnte ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder analog dieser Vorschrift gegeben sein (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB soll Beweisschwierigkeiten des Geschädigten überwinden; dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, welcher von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlung den Schaden verursacht haben kann, der "eigentliche" Schädiger gewesen ist (BGHZ 55, 96, 98). II, 606), so ist doch eine Begrenzung hierauf dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen; es macht z.B. keinen wesentlichen Unterschied, ob die Beweisnot Ansprüche aus Verschulden oder aus Gefährdungshaftung betrifft (BGH aaO; vgl. Die VerursachungsVermutung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB greift deshalb anerkanntermaßen auch dann ein, wenn Verschuldensund Gefährdungshaftung Zusammentreffen (BGHZ 55, 96, 98 f). Eine gesamtschuldnerische Haftung analog dieser Vorschrift kommt aber ebenfalls für den angemessenen Ausgleich durch die Benutzer mehrerer Grundstücke nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (BGHZ 66, 70, 76 ff; 72, 289, 297 f). Nach alledem erscheint es sachgerecht und geboten, ein anspruchsbegründendes Verhalten aller Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann anzunehmen, wenn ein möglicher Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (nach oder analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) angemessenen Ausgleich schuldet oder wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist. Selbstverständlich beschränkt sich die Gesamtschuld - wie auch in sonstigen Fällen eines unterschiedlichen Umfangs der Ersatzpflicht - auf den Teil des Schadensausgleichs, der auch nach der weniger weitgehenden Anspruchsgrundlage gerechtfertigt ist (vgl. Für die hier allein zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Ersatz der Schäden an dem Hause des Klägers ergäben sich daraus indessen keine Einschränkungen, denn solche "Substanzschäden" fallen in vollem Umfang auch unter die enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht (vgl. b) Unbegründet ist dagegen die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB insofern rechtsfehlerhaft angewendet, als es die mehreren zur Herbeiführung des Schadens geeigneten Handlungen als einheitlichen Lebensvorgang gewürdigt habe. Nach der Rechtsprechung setzt eine "Beteiligung" im Sinne dieser Vorschrift allerdings voraus, daß die einzelnen Verursachungsbeiträge zu einem nach den Anschauungen des täglichen Lebens einheitlichen Vorgang verbunden sind (BGHZ 33, 286, 291; 55, 86, 93; 72, 355, 359). Für die Beurteilung, ob die einzelnen Gefährdungshandlungen als Teil eines Vorgangs zu betrachten sind, kommt es nicht so sehr auf das räumliche und zeitliche Zusammentreffen als auf die Gleichartigkeit der Gefährdung des bedrohten Rechtsguts an (BGHZ 55, 86, 95; vgl. c) Mit Recht verweist die Revision aber darauf, daß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht anwendbar ist, wenn die Verursachungsanteile der einzelnen Beteiligten, notfalls unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO, voneinander abgrenzbar sind (BGHZ 85, 375, 383; 66, 70, 76 f). Der Frage einer solchen Schätzung der Verursachungsanteile hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft verschlossen. b) Begründet ist aber die Rüge, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Streithelfers im Schriftsatz vom 23. Der Kläger habe von den angeblich durch Erschütterung und Grundwasserentzug verursachten Schäden bereits im November/Dezember 1972 Kenntnis gehabt. Wenn die Schäden infolge der Erschütterungen und des Grundwasserentzuges bereits vor dem § 270 Abs.3 ZPO) abgeschlossen gewesen wären, hätte es die Frage der Kenntnis des Klägers von dem Schaden möglicherweise anders beurteilt. 4. Auf die als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Revision des Beklagten und seines Streithelfers (vgl. März 1982, V ZR 87/81, NJW 1982, 2069; RGZ 158, 95, 100) ist das Berufungsurteil nach alledem in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zu weiterer tatrichterlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .

Zitierte Normen: § 830 BGB § 308 ZPO § 830 BGB § 287 ZPO
BGBRevisionBerufungsgerichtKlägerVerhaltenBGHZSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2
Sind mögliche Ursachen der Beeinträchtigung eines Grundstücks die Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke oder von diesen ausgehende Bodenerschütterungen, so greift die Risikoverteilung (Verursachungsvermutung) nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann ein, wenn einer der möglichen Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs angemessenen Ausgleich schuldet oder wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist.
BGH, Urt. v. 27. Mai 1987 - V ZR 59/86 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 59/86	URTEIL	Verkündet	am:
27. Mai 1987 H i r t h , Justizamtsinspektor in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Wilhelm S	,	M	,	G
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streithelfer:
Klaus P ., W	allee , N
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 Karl-Heinz K , Kl We	.,	G
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1987 durch die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und seines Steit-helfers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Januar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines - nachträglich erweiterten - Einfamilienhauses in G	.	Das Haus ist nicht
 unterkellert. Seine Fundamente sind über 100 Jahre alt; sie stehen zu dem Teil auf Findlingsgestein und zu dem Teil auf Moorboden. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks.
Im November 1972 begann er mit der Errichtung eines größeren Gebäudes. Wegen des ebenfalls moorigen Baugrundes wurde eine
3
tiefe Baugrube ausgehoben; sodann wurde Kies eingebracht und verdichtet. Am Hause des Klägers entstanden erhebliche Risse.
Die Parteien streiten darüber/ ob die Schäden durch die Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Beklagten oder durch andere Baumaßnahmen in der Nähe verursacht worden sind und insoweit eine besondere Schadensanfälligkeit des Hauses des Klägers hierzu beigetragen hat.
Mit der am 24. Februar 1976 eingereichten und am 10. März 1976 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden an seinem Haus zu ersetzen, die durch die Errichtung des benachbarten Gebäudes entstanden sind oder noch entstehen werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie in zwei früheren Berufungsverfahren abgewiesen. Nach Aufhebung der Urteile in der Revisionsinstanz (Senatsurteile v. 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, NJW 1981, 573 = WM 1981, 99, und v. 21. Oktober 1983,
V ZR 69/82) hat es nunmehr dem Feststellungsantrag zu 80 % stattgegeben.
Mit ihrer Revision verfolgen der Beklagte und sein Streithelfer weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht sieht in der Absenkung des Grundwasserstandes durch die Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten und wohl auch in den Erschütterungen bei der Verdichtung des in die Baugrube eingebrachten Kieses eine unzulässige und schuldhafte Vertiefung des Grundstücks des Beklagten im Sinne von § 909 BGB. In Übereinstimmung mit einem Gutachten des Sachverständigen D	stellt	es	fest,	daß
 die Risse unter anderem hierdurch entstanden seien. Der Sachverständige habe nämlich "als etwa gleichwertige Ursachen, die etwa gleichen Anteil an den Rißbildungen haben können", folgende Umstände eingeschätzt:
den Anbau am Haus des Klägers, der im Jahre 1968 ausgebaut und vergrößert worden sei,
 den Grundwasserentzug bei dem Aushub der Baugrube auf dem Grundstück des Beklagten und als Folge der ständigen Fortwirkung der Drainanlage,
 die Vibrationen bei der Verdichtung des in diese Baugrube eingebrachten Sandes,
 Erdbaumaßnahmen für den Ausbau der Straße Im Grüntal durch die Gemeinde G	im	Jahre	1971,
5
die Verlegung öffentlicher Abwasserleitungen in der Straße Kl We durch den Zweckverband Ka	im	Herbst	1973,
Erdbaumaßnahmen in den Jahren 1973 und 1978 durch die Firmen Ba	und	Fi,	auf	der	Nordseite
 des Grundstücks des Klägers.
Diese mehreren selbständigen Handlungen hat das Berufungsgericht als zusammenhängenden Vorgang im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgefaßt. Wegen des eigenen Verursachungsbeitrages des Klägers (Anbau) hat es den Beklagten (nur) für verpflichtet erklärt, diesem 80 % seines gegenwärtigen und künftigen Schadens zu ersetzen. Die Einrede der Verjährung hat es für unbegründet erachtet, da nicht bewiesen sei, daß der Kläger vor dem Frühjahr 1973 im Sinne von § 852 BGB Kenntnis von dem wirklichen Ausmaß der Schäden erlangt habe.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.	Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger unter Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen, als dieser in der letzten mündlichen Verhandlung verlangt habe. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2.	Das Berufungsgericht hat jedoch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft angewendet.
6
Nach dieser Vorschrift ist jeder von mehreren Beteiligten für den Schaden dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer ihn durch seine Handlung verursacht hat. Die Vorschrift setzt mithin voraus, daß
(a)	bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten - abgesehen vom Nachweis der Ursächlichkeit - gegeben war,
(b)	eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß, und
(c)	nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise ) verursacht hat
(BGHZ 72, 355, 358).
a) Nicht für alle Beteiligten hat das Berufungsgericht ein anspruchsbegründendes Verhalten rechtsfehlerfrei festgestellt.
aa) Für den Beklagten bejaht es ein solches Verhalten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB.
(1)	Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, soweit das Berufungsgericht eine schuldhafte Vertiefung durch den Beklagten im Grundwasserentzug bei dem Aushub der Baugrube und als Folge der ständigen Fortwirkung der Drainanlage sieht.
Vertiefung im Sinne des § 909 BGB ist jede Einwirkung auf das Grundstück, die zur Folge hat, daß der Boden des
7
Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder daß dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGHZ 85, 375,
 378 f m.w.N.). Das kann auch - wie hier - durch Entzug des Grundwassers geschehen (BGHZ 63, 176, 180). Die Vertiefung ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, rechtswidrig. § 909 BGB verbietet unter Nachbarn jede Vertiefung, wenn die erforderliche Stütze des Bodens des Nachbargrundstücks nicht gewährleistet ist. Ob eine Stütze erforderlich ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks. Unzulässig ist eine Vertiefung demnach z.B. auch, wenn das Nachbarhaus auf ungünstigem Baugrund steht und seine Beeinträchtigungen durch weniger tragfähige Fundamente begünstigt werden (BGHZ 44, 130, 136/137). Selbst eine besondere Schadensanfälligkeit des Nachbarhauses beseitigt das Vertiefungsverbot nicht (vgl. BGHZ 85, 375, 379; Senatsurt. v. 27. Juni 1969, V ZR 41/66, NJW 1969,
2140, 2141).
Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Feststellung eines Verschuldens des Beklagten. Das Berufungsgericht nimmt an, aufgrund des moorigen Baugrundes, der dem Beklagten bekannt gewesen sei oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, sei vorauszusehen gewesen, daß die Aushebung einer tiefen Baugrube und die Verlegung einer Drainage zur Absenkung des Grundwasserstandes führen und damit schädliche Folgen für das ebenfalls auf moorigem Boden stehende Haus des Klägers haben würden. Die Revision meint, der Bauherr genüge seiner Sorgfaltspflicht in der Regel, wenn er einen fachkundigen und zuverlässigen Architekten beauftrage
8
(Hinweis auf BGH Urt. v. 17. Mai I960, VI ZR 117/59, VersR 1960, 824). Sie verkennt jedoch, daß diese Maßnahme nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Entlastung des Bauherrn dann nicht ausreicht, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben ist; dann kann der Eigentümer verpflichtet sein, die Arbeiten des beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen (BGH aaO m.w.N.). Selbst die Beauftragung eines Spezialunternehmens mit der Absenkung des Grundwassers entschuldigt den Eigentümer dann nicht stets; vielmehr kann er auch in einem solchen Fall zur Darlegung verpflichtet sein, ob er sich bei dem Bauunternehmen oder bei dem mit der Bauleitung befaßten Architekten über die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf die Nachbargrundstücke unterrichtet und auf die Erhaltung der für den Boden erforderlichen Stütze hingewirkt hat (Senatsurt. v. 4. Mai 1979, V ZR 100/75, WM 1979, 950, 951 re.). Eine solche erhöhte Gefahrenlage durfte das Berufungsgericht hier angesichts des moorigen Baugrundes und der damit verbundenen besonderen Größe der Baugrube als gegeben ansehen.
(2)	Für Schäden am Haus des Klägers, die durch unzulässige Bodenerschütterungen verursacht worden sind, scheidet ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB aus, denn insoweit handelt es sich nicht um die Folgen einer unzulässigen Vertiefung. Als Grundlage für einen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung kommt hier nur § 823 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 85, 375, 381). Voraussetzung dafür wäre u.a. die - nach § 906 BGB zu beurteilende (BGHZ 90, 255, .258) - Rechtswidrigkeit dieser Immissionen.
9
Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zur Frage des Verschuldens würden die Feststellungen, falls eine Duldungspflicht des Klägers nach § 906 BGB zu verneinen sein sollte, dagegen ausreichen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, im Hinblick auf die ungünstigen Bodenverhältnisse sei für den Beklagten auch voraussehbar gewesen, daß die Verdichtung des eingebrachten Sandes eine Steigerung der Schäden zur Folge haben müsse. Entgegen der Ansicht der Revision hätte es zu dieser Feststellung angesichts der moorigen Bodenverhältnisse und der damit verbundenen besonderen Gefahrenlage infolge der Entwässerung keiner näheren Darlegung bedurft.
bb) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ein anspruchsbegründendes Verhalten der anderen Schadensverursacher nicht festgestellt. Dies gilt sowohl für die Erdbaumaßnahmen für den Ausbau der Straße Im Gri	durch
 die Gemeinde G	als	auch für die Verlegung öffentlicher
 Abwasserleitungen in der Straße KJ	We	durch	den
 Zweckverband Ka	und	ebenso	für	die	Erdarbeiten	durch
 die Firmen Ba_	und	Fi	auf	der	Nordseite	des	Grund-
stücks des Klägers.
(1) Was die letztgenannten Einwirkungen angeht, so fehlt es schon einerseits an einer Unterscheidung nach Vertief ungs- und Vibrationsschäden (vgl. dazu oben unter a, aa und bb) und andererseits an Feststellungen darüber, ob es sich jeweils um rechtmäßige, rechtswidrig-schuldlose oder rechtswidrig-schuldhafte (deliktische) Eingriffe gehandelt hat. Nur für die letztgenannten Fälle deliktischer Vertiefungen und Erschütterungen käme eine Haftung auf Schadens-
10
ersatz (§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB) in Betracht. Wären die Einwirkungen dagegen rechtmäßig oder rechtswidrig-schuldlos, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zu verhindern, gewesen (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291 f; 85, 375, 384 f), so könnte ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder analog dieser Vorschrift gegeben sein (vgl. auch BGHZ 90, 255, 262 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierfür hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft.
(2)	Ebenso wäre die Rechtslage bei den Straßenbauarbeiten der Gemeinde G	und den Entwässerungsarbeiten des
 Zweckverbandes Ka	, wenn diese privatrechtlich organi-
siert (und daher auch privatrechtlich zu beurteilen) gewesen sein sollten (vgl. dazu etwa BGHZ 72, 289, 293; BGH Urt. v. 4. Juli 1980, V ZR 240/77, NJW 1981, 50). Wären die Arbeiten dagegen öffentlich-rechtlich organisiert gewesen, so kämen bei rechtswidrig-schuldhaftem Verhalten Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung und bei rechtmäßigem oder rechtswidrig-schuldlosem Verhalten Entschädigungsansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht (vgl. BGHZ 72, 289, 292, sowie Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl.
Rdn. 224 ff, 235 a, 236; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rdn. 237-240, jeweils m.w.N.).
(3)	In allen Fällen einer hiernach zu bejahenden Haftung läge ein anspruchbegründendes Verhalten sämtlicher Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Als ein solches Verhalten kommen zwar in erster Linie unerlaubte
11
Handlungen (hier: nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB, nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) in Frage; die Vorschrift läßt aber auch Raum für eine weitergehende entsprechende Anwendung.
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB soll Beweisschwierigkeiten des Geschädigten überwinden; dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, welcher von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlung den Schaden verursacht haben kann, der "eigentliche" Schädiger gewesen ist (BGHZ 55, 96, 98). Mag auch bei dieser Bestimmung im Ausgangspunkt an ein schuldhaftes Verhalten der mehreren Beteiligten gedacht worden sein (Mot. II, 738; Prot. II, 606), so ist doch eine Begrenzung hierauf dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen; es macht z.B. keinen wesentlichen Unterschied, ob die Beweisnot Ansprüche aus Verschulden oder aus Gefährdungshaftung betrifft (BGH aaO; vgl. auch BGHZ 85, 375, 386 f). Die VerursachungsVermutung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB greift deshalb anerkanntermaßen auch dann ein, wenn Verschuldensund Gefährdungshaftung Zusammentreffen (BGHZ 55, 96, 98 f).
Eine gesamtschuldnerische Haftung analog dieser Vorschrift kommt aber ebenfalls für den angemessenen Ausgleich durch die Benutzer mehrerer Grundstücke nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (BGHZ 66, 70, 76 ff; 72, 289, 297 f). Das gleiche gilt für Entschädigungsansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff wegen Vertiefungsoder ErschütterungsSchäden aufgrund hoheitlicher Maßnahmen (BGHZ 72, 289, 297). Dementsprechend kommt eine Gesamtschuld dann auch in Frage für das Zusammenwirken von solchen
12
hoheitlichen Beeinträchtigungen mit nichthoheitlichen, so daß die abgrenzende Zuordnung zu diesen oder jenen im Einzelfall offenbleiben kann (vgl. BGHZ 72, 289, 291 ff).
Nach alledem erscheint es sachgerecht und geboten, ein anspruchsbegründendes Verhalten aller Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann anzunehmen, wenn ein möglicher Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (nach oder analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) angemessenen Ausgleich schuldet oder wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist.
Selbstverständlich beschränkt sich die Gesamtschuld - wie auch in sonstigen Fällen eines unterschiedlichen Umfangs der Ersatzpflicht - auf den Teil des Schadensausgleichs, der auch nach der weniger weitgehenden Anspruchsgrundlage gerechtfertigt ist (vgl. auch BGHZ 85, 375, 387). Für die hier allein zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Ersatz der Schäden an dem Hause des Klägers ergäben sich daraus indessen keine Einschränkungen, denn solche "Substanzschäden" fallen in vollem Umfang auch unter die enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht (vgl. BGHZ 57, 359,
 368 f; näher hierzu Krohn/Löwisch, aaO Rdz. 250 ff); deren Maßstäbe wiederum bestimmen zugleich Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (BGHZ 85, 375, 386 m.w.N.).
13
b) Unbegründet ist dagegen die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB insofern rechtsfehlerhaft angewendet, als es die mehreren zur Herbeiführung des Schadens geeigneten Handlungen als einheitlichen Lebensvorgang gewürdigt habe. Nach der Rechtsprechung setzt eine "Beteiligung" im Sinne dieser Vorschrift allerdings voraus, daß die einzelnen Verursachungsbeiträge zu einem nach den Anschauungen des täglichen Lebens einheitlichen Vorgang verbunden sind (BGHZ 33, 286, 291; 55, 86, 93; 72, 355, 359).
Ob an diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal trotz der im Fachschrifttum erhobenen Bedenken (vgl. etwa Deutsch, Haftungsrecht I S. 352; Esser/Weyers, Schuldrecht II, 6. Aufl. S. 533 ff; BGB-RGRK/Steffen, aaO Rdn. 25; MünchKomm/Mertens, § 830 Rdn. 32; Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. § 830 Rdn. 16 m.w.N.) festzuhalten ist, kann hier offenbleiben. Denn auch diese Voraussetzung durfte das Berufungsgericht als gegeben ansehen. Für die Beurteilung, ob die einzelnen Gefährdungshandlungen als Teil eines Vorgangs zu betrachten sind, kommt es nicht so sehr auf das räumliche und zeitliche Zusammentreffen als auf die Gleichartigkeit der Gefährdung des bedrohten Rechtsguts an (BGHZ 55, 86, 95; vgl. auch BGB-RGRK/ Steffen aaO Rdn. 24). Die Schwierigkeit, den "Kausalitätsverdacht" (Verursachungs- oder Anteilszweifel) zu klären, muß auf der Gleichartigkeit der Ereignisse und der Ähnlichkeit der Folgen beruhen (BGHZ 55, 86, 95 f). So liegt es, wenn die Beweisprobleme darauf beruhen, daß mehrere Bauvorhaben in der Umgebung insbesondere durch die von ihnen ausgehende Drainagewirkung auf ein Hausgrundstück eingewirkt haben können. Die hierauf beruhende Beweisnot schafft den inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen möglichen Ursachenreihen, der es rechtfertigt, die Haftungserleichterung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden.
14
c) Mit Recht verweist die Revision aber darauf, daß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht anwendbar ist, wenn die Verursachungsanteile der einzelnen Beteiligten, notfalls unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO, voneinander abgrenzbar sind (BGHZ 85, 375, 383; 66, 70, 76 f). Darauf hat der Senat im zweiten Revisionsurteil in dieser Sache (v. 21. Oktober 1983, V ZR 69/82) bereits hingewiesen. Der Frage einer solchen Schätzung der Verursachungsanteile hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft verschlossen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen D	sieht	es mehrere Umstände als "etwa
 gleichwertige Ursachen, die etwa gleichen Anteil an den Rißbildungen haben können", an. Hierauf fußend schätzt es zwar den Anteil des Klägers an der Verursachung des Schadens nach § 287 ZPO auf 20 %, doch unterläßt es die dann naheliegende Prüfung, ob nicht auch die Verursachungsanteile der übrigen Schadensverursacher in gleicher Weise voneinander abgegrenzt werden können. Dann käme es auch auf ein haftungsbegründendes Verhalten anderer Schadensverursacher (vgl. oben unter a, bb) nicht mehr an.
3. Erfolg haben auch die Angriffe der Revision in der Frage der Verjährung.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gemäß § 852 BGB verjährt:
Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen, daß der Kläger schon vor dem Frühjahr 1973 Kenntnis von dem wirklichen Ausmaß der Schäden an seinem Haus erlangt habe.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die ersten aufgetretenen Risse noch nicht auf den Schaden hindeuteten, der
15
sich erst im Laufe der Fortführung der Baumaßnahmen durch den fortgesetzten Grundwasserentzug verwirklicht habe.
a)	Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft rügt, hält der Senat die Rüge für unbegründet. Von einer Begründung sieht er ab
(§ 565 a ZPO).
b)	Begründet ist aber die Rüge, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Streithelfers im Schriftsatz vom 23. Mai 1984 (GA IV S. 49-51) übergangen. Dort ist vorgetragen: Mit dem Aushub der Baugrube sei am 10. November 1972 begonnen worden. In der Zeit vom 12. bis zu dem 27. November 1972 sei eine offene Grundwasserhaltung, vom 28. November 1972 an, die Ringdrainage betrieben worden. Die Verdichtung des Kieses sei am 24. oder 27. November 1972 abgeschlossen gewesen (Zeugnis Pikull). Die Ringdrainage habe zu einer weiteren Senkung des Grundwasserspiegels nicht geführt (Sachverständigengutachten; Zeugnis
P	). Die mit der Verdichtung des Kieses verbundenen Er-
schütterungen hätten allenfalls sofort zu Schäden am Bauwerk geführt. Der Grundwasserentzug habe sich ebenfalls, wenn überhaupt, kurzfristig ausgewirkt (Sachverständigengutachten). Der Kläger habe von den angeblich durch Erschütterung und Grundwasserentzug verursachten Schäden bereits im November/Dezember 1972 Kenntnis gehabt.
Mit diesem Vortrag hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Wenn die Schäden infolge der Erschütterungen und des Grundwasserentzuges bereits vor dem
16
24. Februar 1973 (und damit früher als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift, vgl. § 270 Abs. 3 ZPO) abgeschlossen gewesen wären, hätte es die Frage der Kenntnis des Klägers von dem Schaden möglicherweise anders beurteilt.
Wenn es diesen Sachvortrag,auf den es auf Seite 9 des Berufungsurteils als Gegenstand des mündlichen Vorbringens verweist, in Betracht gezogen hätte, hätte es auch nicht im Rahmen seiner Beweiswürdigung als unstreitig ansehen können, daß sich der Schaden erst im Laufe der Fortführung der Baumaßnahmen durch den fortgesetzten Grundwasserentzug verwirklicht habe.
4. Auf die als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Revision des Beklagten und seines Streithelfers (vgl. BGH Urteile v. 28. März 1985, VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 f;
17
v. 26. März 1982, V ZR 87/81, NJW 1982, 2069; RGZ 158, 95, 100) ist das Berufungsurteil nach alledem in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zu weiterer tatrichterlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Dr. Eckstein	Hagen	Linden
 Vogt	Lambert-Lang