Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die oben bezeichneten Grundstücke des Beklagten und das heute der Klägerin gehörende Flurstück 5146 erwarb der Beklagte im Jahre 1935 von der Firma Union AG einschließlich der vorhandenen Gleisanlagen. Uber den Betrieb der Bahn schloß der Beklagte ferner mit der Deutschen Bundesbahn einen ’•Privatgleisanschlußvertrag», dem die »Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse» (PAB) vom 1. Das heute der Klägerin gehörende Flurstück verkaufe te der Beklagte durch notariellen Vertrag vom 19* Marz 1 an den Kaufmann Sch^^fc für 145 000 DM. Der Verkäufer versichert, daß ihm außer den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen lediglich die Vereinbarungen bekannt sind, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer und Herrn Hermann Sch^^ vom 19* März I960 (UR-Nr. 290/1960 des Notars Dr. Ernst in Hamburg- Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Befahren des Grundstücks der Klägerin J^|^straße 0} in Flurstück 5146, verzeichnet im Grundbuch von Band 147, Blatt Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin mit Eisenbahnfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Br hat im zweiten Rechtszug insbesondere darauf hingewiesen, daß die zwischen Sch^^ und dem Beklagten in § 4 Fr. 1 Abs. 2 des Vertrags vom 19* März I960 getroffene Vereinbarung einen Mietvertrag darstelle, der den Beklagten berechtige, das Grundstück gegen Entgelt zu nutzen. dere den Standpunkt vertreten, daß die von der Behörde für Wirtschaft und Verkehr am '19° Mai 1956 erteilte Betriebserlaubnio den Beklagten Abwehransprüche nach § 1004 BOB nicht entzogen habe» Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß der Beklagte das Eigentum der Klägerin stört. Ber Erwerb eines Teils der von der Verfügung vom 19« Mai 1956 betroffenen Grundstücke durch die Klägerin habe nicht dazu geführt, daß mit dieser Genehmigung begründete Verpflichtungen auf sie im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen seien. Ferner stehe dem Beklagten kein dingliches Recht zur Benutzung des Gleisanschlusses auf dem Grundstück der Klägerin zu. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden von der Revision nicht B) Sie wendet sich aber gegen die weitere Begründung des Berufungsurteils, in der die Annahme eines - die Klägerin nach § 571 BGB verpflichtenden - Mietvertrags zwischen dem Beklagten und Sch^^ abgelehnt wird. Von einer Eindeutigkeit des § 4 Nr. 1 spricht der Berufungsrichter ersichtlich nur in dem Sinn, da 13 die vom Beklagten behauptete Vorstellung der Vertragspartner beim Vertragsschluß zu einer dem Text entgegenstehenden Feststellung des erklärten wirkliehen Willens der Vertragschließenden nicht führen kann, weil sieh in dem Wortlaut ein klarer Hinweis auf den Willen findet, eine d i. a) Darauf, ob die vom Berufungsgericht für seine Auslegung "angeführten Argumente" zwingend sind, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht an. Keinen Erfolg hat die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich auch der Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer auf eine bestimmte Person beziehe. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter unter Berücksichtigung des von den Vertragspartnern erstrebten Zwecks zu der Auffassung gelangt ist, sie hätten nach dem von ihnen und dem Notar gewählten ’//ortlaut die Begründung eines dinglichen Rechts im Auge gehabt. b) Ferner ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Oberlandesgericht die schuld recht li-c h e n Regelungen in § 4 des Kaufvertrags übersehen und somit irrtümlich eine Bestätigung seiner Auslegung in der Überschrift des § 4 “Lasten und Beschränkungen“ und in der Verwendung des Ausdrucks “belastetes Grundstück“ erblickt hat. Hieraus und aus der von den Vertragspartnern ins Auge gefaßten Umgestaltung des Gleisanschlusses schließt die Revision, daß keine Grunddienstbarkeit, sondern der Abschluß eines Mietvertrags von den Vertragschlief3enden gewollt war. Rer Hinweis der Revision, es wäre doch bei dem vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt für den Beklagten ”einfacher und praktikabler” gewesen, die Verpflichtung zur Bewilligung der Eintragung der Grunddienstbarkeit sofort in den notariellen Kaufvertrag mit aufzunehmen, anstatt sie zu einem noch ungewissen späteren Zeitpunkt nachzuholen, ist unerheblich. d) Entgegen der vom Revisionskläger vorgetragenen Ansicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, als es bemerkt hat, für die Auslegung des § 4 des Kaufvertrags sei zwar wichtig, daß die Vertragschließenden eine Umgestaltung der Gleisanlage anstrebten, die auch für die rechtliche Sicherung der Benutzung der Gleisanlage bedeutsam war, daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, daß im Kaufvertrag nur eine vorübergehende Regelung bezweckt worden sei, diesenfalls hätte man eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder ein Mietvertrag in Betracht gezogen. Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich gesagt, daß das Unterbleiben einer dinglichen Sicherung in § 4 des Kaufvertrags auf der Ungewißheit über die Umgestaltung des Gleisanschlusses be- Die unter Beweis gestellte Behauptung, das Grundstück Sch^|0| sei vor Konkurseröffnung zahlreiche Male im Einvernehmen mit Seh:^^^ von Waggons überfahren worden, die für das Grundstück des Beklagten bestimmt waren, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum nicht als ausreichendes Indiz für die Begründung eines Mietverhältnisses angesehen. g) Es ist ferner kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht den Gesichtspunkt nicht beachtet hätte, eine - für die Annahme eines Mietvertrags wesentliche - zeitliche Begrenzung müsse nicht kalendermäßig bestimmt sein, sie könne,^sich vielmehr aus der Zweckbestimmung des Vertrags ergeben, also mit der Dauer der Benutzung des Gleisanschlusses durch den Beklagten zusammenfallen. h) Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Sch^^ - wie im Regelfall der Bestellung einer Dienst barkeit - nicht den Willen hatte, neben einer Dienstbarkeit noch eine persönliche Verpflichtung einzugehen, kann die Revision nicht mit Erfolg einwenden, hier sei zweifelhaft, ob von den Vertrags eh Heilenden überhaupt, die Stellung einer Grunddienstbarkeit gewollt gewesen sei, Einen solchen Willen hatten die Vertragspartner nach der Überzeugung des Tatrichters. April 1958 verweist, ist festzuhalten, daß Sch^^P nach dem eigenen Vortrag des Beklagten den in § 4 Abs.5a) des Kaufvertrags vom 19* Harz I960 vorgesehenen "Privatgleisnobenanschlußvortrag" mit der Deutschen Bundesbahn nicht abgeschlossen hat. Es ist durchaus offen, ob damit im Verhältnis Schnoors zu dem Beklagten, der Inhaber des Hebenanschlusses war, § 4 PAB im Sinne der Revision "entsprechend" galt Im übrigen hat der Tatrichter zu dem Inhalt des in jenem Anerkenntnis erwähnten, von der Bundesbahn und dem Nebcnan-schließer (dem Beklagten) geschlossenen "Gleisnebenanschlußvertrag vom 19-/25. D) Da sich die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des § 4 Hr. 1 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 19» März I960 hiernach als erfolglos erweisen, kommt es auf die Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen laßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2R0 zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR URTEIL Verküadet am 28. Juni 1968 Rirth, justigangssteliter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit Bauingenieurs Hans v pstraße in 0 - Brozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof . Pr und Pr. - Hebenintervenient: pipl.Kaufmann Arthur - K^JUppstr. 0, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. von und Pr. Hi A1 6 © e n die Kommanditgesellschaft Albert I Nachf. H^BPstraBe wT~&, vertrefe^ourch ihren persönlich habenden und allein-vertrctungsberechtigtcn Gesellschafter Alexander Bi Kaufmann und Fabrikant, daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter pr, Rothe, Pr. Freitag, Offterdinger und Pr. Grell für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Pie Klägerin ist Eigentümerin des in Hamburg-Wilhelmsburg, J^BJstraße 0, gelegenen, 3241 großen Flurstücks 5146, auf dem sie ihre Hamburger Niederlassung unterhält und von dem sie einen Teil an eine Speditionsfirma vermietet hat, pie Klägerin stellt auf ihrem Grundstück Gabelstapler und andere Transportfahrzeuge und -gerate her. Dem Beklagten gehört das an der Jaffestraße gegenüberliegende Gelände mit den Flurbezeichnungen 4906 und 4907. Port betreibt er seine Firmen, soweit er das Gelände nicht an andere Industrie-unternehmen vermietet hat. Vom Bahnhof Wilhelmsburg zweigt von dem Streckennetz der Deutschen Bundesbahn eine private Anschlußbahn ab, die über das Industriegebiet ostwärts der Wilhelms- burger Reichsstraße verläuft und auf dem unmittelbar hinter dem Grundstück der Klägerin liegenden Gelände der Erste Aktien-Exportbier-Brauerei endet, das sie über die Grundstücke der Parteien erreicht» Es handelt sich von dem Grundstück des Beklagten ab um eine eingleisige Strecke, die von dort quer über die jaffestraße und das Grundstück der Klägerin zu dem der Brauerei verläuft, um Uber eine Weiche in Form einer Spitzkehre in zwei Strängen zu dem Gelände des Beklagten zurückzukehren. Biese beiden in Spitzkehren zurücklaufenden Gleise ermöglichen die transportmäßige Versorgung einiger vom Beklagten vermieteter Lagerschuppen und Fabrikgebäude. Die oben bezeichneten Grundstücke des Beklagten und das heute der Klägerin gehörende Flurstück 5146 erwarb der Beklagte im Jahre 1935 von der Firma Union AG einschließlich der vorhandenen Gleisanlagen. |)ie Behörde für Wirtschaft und Verkehr erteilte ihm für den auf seinen Grundstücken liegenden Teil der Anschluß bahn am 19- Mai 1956 eino Betriebserlaubnis. Der gleiche Bescheid erging an die weiteren Rechtsnachfolger der M^|^|^-Union an den von der Bahn durchzogenen Grundstücken. Uber den Betrieb der Bahn schloß der Beklagte ferner mit der Deutschen Bundesbahn einen ’•Privatgleisanschlußvertrag», dem die »Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse» (PAB) vom 1. Januar 1955 zugrunde liegen. Das heute der Klägerin gehörende Flurstück verkaufe te der Beklagte durch notariellen Vertrag vom 19* Marz 1 an den Kaufmann Sch^^fc für 145 000 DM. In dem mit »Laste vO und Beschränkungen” überschriebenen § 4 dieses Vertrages heißt es u.a.: ” Lasten und Beschränkungen Der jeweilige Eigentümer des verkauften Flurstücks ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 4907 und 4906 verpflichtet, zu dulden, daß die auf dem belasteten Grundstück befindliche und für den Gleisanschluß an die deutsche Bundesbahn erforderliche Gleisanlage belassen und von ihm auf seine Kosten unterhalten werden sowie, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten Grundstücke diese Gleisanlage mitbenutzen und erforderlichenfalls auf dem belasteten Grundstück einen neuen Gleisanschluß an der Stelle des vorhandenen auf seine Kosten anlegt und unterhält. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Eintragung nachstehender Belastung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Der jeweilige Eigentümer des verkauften Grundbesitzes ist zugunsten derjeweili-gen Eigentümer des der Erste Aktien-Exportbier-Braucrei gehörenden Bachbargrundstückes verpflichtet zu dulden, daß die auf dem belasteten Grundstück befindliche und für den Gleisanschluß an die Deutsche Bundesbahn erforderliche Gleisanlage belassen und von ihm auf seine Kosten unterhalten wird, sowie daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten Grundstücke diese Gleisanlage mitbenutzt und erforderlichenfalls auf dem belasteten Grundstück einen neuen Gleisanschluß an der Stelle des vorhandenen auf seine Kosten anlegt und unterhält » O * Dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks steht eine angemessene Benutzungsgebühr gegenüber den Mitbenutzern der Gleisanlage zu. Für die Benutzung durch den Verkäu- fer beträgt diese Gebühr DM 1,—je Waggon, desgleichen für die Mieter des Verkäufers ... 5) Der Käufer ist weiter darauf hingewiesen worden, daß er a) mit der Deutschen Bundesbahn .*,. einen Privatgleisnebenanschlußvertrag zu schlies-sen hat, der hinsichtlich sämtlicher Vorlieger zustimmungsbedürftig ist, ..... b) .... c) ....n Die in § 4 Nr. 1 des Vertrags auf geführten hasten sind nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Über das Vermögen des Kaufmanns Schnoor wurde später das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter Weiland verkaufte das Flurstück 5146 durch notariellen Vertrag vom 3* Mai 1965 zu dem Preis von 165 500 DM frei von Mi et- und Pachtverhältnissen - § ? ** an die Klägerin. In § 9 Absätze 4-6 des Vertrages heißt es: M Der Käufer übernimmt alle etwa vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Beschränkungen und Lasten* Der Verkäufer versichert, daß ihm außer den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen lediglich die Vereinbarungen bekannt sind, die sich aus dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer und Herrn Hermann Sch^^ vom 19* März I960 (UR-Nr. 290/1960 des Notars Dr. Ernst in Hamburg- Harburg) ergeben und die dem Käufer bekannt sind. Es ist Sache des Käufers, sich wegen dieser Vereinbarungen gegebenenfalls unmittelbar mit Herrn auseinanderzusetzen. Käufer erklärt, daß es nach seiner Meinung zweifelhaft sei, ob er an die Vereinbarungen der Voreigentümer gebunden sei. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, Verkäufer von allen etwaigen Ansprüchen Drit- ter, insbesondere des Voreigentümers aus dem vorerwähnten Kaufvertrag freizuhalten.»» Am 3» August 1965 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Parteien verhandelten über die Aufhebung der sieh auf dem Grundstück der Klägerin befindenden Gleisanlage. Das Ergebnis der Verhandlungen umriß die Klägerin in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. Juni 1965. Später verbot die Klägerin dem Beklagten, die auf ihrem Grundstück befindlichen Gleisanlagen weiter zu benutzen. Die Klägerin hat geltend gemacht; Das Rangieren der Eisenbahnfahrzeuge auf ihrem Grundstück store sie erheblich. Sic brauche den Verkehr nicht zu dulden. Weder bestehe eine entsprechende öffentliche Last noch habe sie vertraglich eine Duldungspflicht übernommen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Befahren des Grundstücks der Klägerin J^|^straße 0} in Flurstück 5146, verzeichnet im Grundbuch von Band 147, Blatt 4812, mit Eisenbahnfahrzeugen bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstra- fe zu unterlassen. die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin mit Eisenbahnfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Dagegen hat sich der Beklagte mit der Berufung gewandt und weiterhin Klagabweisung begehrt. Br hat im zweiten Rechtszug insbesondere darauf hingewiesen, daß die zwischen Sch^^ und dem Beklagten in § 4 Fr. 1 Abs. 2 des Vertrags vom 19* März I960 getroffene Vereinbarung einen Mietvertrag darstelle, der den Beklagten berechtige, das Grundstück gegen Entgelt zu nutzen. Der Besitz sei vor Konkurseröffnung überlassen worden. Die Klägerin sei daher anstelle Bch^^p in das Mietverhältnis eingetreten, als der Konkursverwalter das Grundstück an sie veräußert habe. Die Klägerin habe bisher nicht gekündigt und den Beklagten auch nicht vor dem 3- Oktober 1965 dazu aufgefordert, die Gleisbenutzung einzustellen«Die Klägerin dürfe nicht kundigen. Der Vertrag sei auf Dauer geschlossen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Danach ist der Sti’e it verkündete W^|B^dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beigetreten. Gegen das Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründes Io ; A) Das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten (§ 13 GVG) für den auf § 1004 BGB gestützten Klaganspruch als gegeben erachtet und dabei insbeson- dere den Standpunkt vertreten, daß die von der Behörde für Wirtschaft und Verkehr am '19° Mai 1956 erteilte Betriebserlaubnio den Beklagten Abwehransprüche nach § 1004 BOB nicht entzogen habe» Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß der Beklagte das Eigentum der Klägerin stört. Bio Ausführungen lassen einen Rechtsver-stoß nicht erkennen. Gegen sie wendet sich die Revision auch nicht. Rach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Klaganspruch ferner nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Bescheid vom 19° Mai 1956 und die im Zusammenhang damit abgegebenen Erklärungen der beteiligten Grundeigentümer (Beiakte der Behörde für Wirtschaft und Verkehr Bl. 7 und 15) hätten keine Bulöungs-pflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten erzeugt. Ber Erwerb eines Teils der von der Verfügung vom 19« Mai 1956 betroffenen Grundstücke durch die Klägerin habe nicht dazu geführt, daß mit dieser Genehmigung begründete Verpflichtungen auf sie im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen seien. Ferner stehe dem Beklagten kein dingliches Recht zur Benutzung des Gleisanschlusses auf dem Grundstück der Klägerin zu. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden von der Revision nicht B) Sie wendet sich aber gegen die weitere Begründung des Berufungsurteils, in der die Annahme eines - die Klägerin nach § 571 BGB verpflichtenden - Mietvertrags zwischen dem Beklagten und Sch^^ abgelehnt wird. Bas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Beklagte und Schilp hätten am 19° März I960 einen derartigen Vertrag nicht schließen wollen. Dies zeige insbesondere § 4 Nr.1 des Kaufvertrags vom 19* März I960. Die Hechte und Pflichten der Vertragspartner seien dort nicht auf bestimmte Personen, sondern auf die jeweiligen Eigentümer der hier interessierenden Grundstücke bezogen. Das weise eindeutig auf den Willen der Vertragschließenden hin, eine dingliche, d.h. vom Eigentumswechsel unabhängige Belastung zu begründen. 1. Die Revision meint, der Tatriehter habe mit dem Hinweis auf die Eindeutigkeit der Willenserklärungen die Auslegungsfähigkeit rechtsirrtümlich verneint. Demgegenüber ist festzuhalten, daß der Tatrichter, wie er selbst wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat, den Kaufvertrag aus« gelegt hat. Von einer Eindeutigkeit des § 4 Nr. 1 spricht der Berufungsrichter ersichtlich nur in dem Sinn, da 13 die vom Beklagten behauptete Vorstellung der Vertragspartner beim Vertragsschluß zu einer dem Text entgegenstehenden Feststellung des erklärten wirkliehen Willens der Vertragschließenden nicht führen kann, weil sieh in dem Wortlaut ein klarer Hinweis auf den Willen findet, eine d i. n liehe Belastung zu begründen. 2. Im übrigen handelt es sich bei dem Kaufvertrag vom 19* März I960 um einen Individualvertrag. Dessen Auslegung ist Sache des Tatrichters und kann in der HeVisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine-Auslegungsgrundsätze verstößt. Die Revision vermag keinen derartigen Verstoß darzutun. a) Darauf, ob die vom Berufungsgericht für seine Auslegung "angeführten Argumente" zwingend sind, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht an. Seine Auslegung ist möglich und bindet das Revisions- 10 gerieht. Keinen Erfolg hat die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich auch der Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer auf eine bestimmte Person beziehe. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter unter Berücksichtigung des von den Vertragspartnern erstrebten Zwecks zu der Auffassung gelangt ist, sie hätten nach dem von ihnen und dem Notar gewählten ’//ortlaut die Begründung eines dinglichen Rechts im Auge gehabt. b) Ferner ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Oberlandesgericht die schuld recht li-c h e n Regelungen in § 4 des Kaufvertrags übersehen und somit irrtümlich eine Bestätigung seiner Auslegung in der Überschrift des § 4 “Lasten und Beschränkungen“ und in der Verwendung des Ausdrucks “belastetes Grundstück“ erblickt hat. Der Tatrichter hat nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß “die in § 4 enthaltenen Regelungen sämtlich dinglichen Charakter“ haben. Ihm ging es ersichtlich darum aufzuzeigen, daß der Vertragstext wichtige Hinv/eise für seine Auslegung auch in der Überschrift und der Wahl der Worte “belastetes Grundstück“ enthält. Zutreffend bemerkt die Revisionserwiderung, daß ein Notar von einem belasteten Grundstück nur in bezug auf ein dingliches Recht, aber nicht in bezug auf ein Mietrecht spricht. c) Die Revision hobt hervor? daß die Verpflichtung des Käufers zur Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des der Brauerei gehörenden Nachbargrund stücks in § 4 Nr. 1 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 19. März 1960 ausdrücklich aufgeführt ist, in der Bestimmung des § 4 Nr. 1 Abs. 2 ein derartiger Passus aber fehle. 11 Hieraus und aus der von den Vertragspartnern ins Auge gefaßten Umgestaltung des Gleisanschlusses schließt die Revision, daß keine Grunddienstbarkeit, sondern der Abschluß eines Mietvertrags von den Vertragschlief3enden gewollt war. Dieser Versuch des Revisionsklägers, aus den vorgenannten Umständen andere Folgerungen abzuleiten, stellt einen unzulässigen Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungorichters dar. Die Erwägungen \ des Oberlandesgerichts zu der Frage, warum die Vertragspartner die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Kaufgrundstück hinausschoben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rer Hinweis der Revision, es wäre doch bei dem vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt für den Beklagten ”einfacher und praktikabler” gewesen, die Verpflichtung zur Bewilligung der Eintragung der Grunddienstbarkeit sofort in den notariellen Kaufvertrag mit aufzunehmen, anstatt sie zu einem noch ungewissen späteren Zeitpunkt nachzuholen, ist unerheblich. d) Entgegen der vom Revisionskläger vorgetragenen Ansicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, als es bemerkt hat, für die Auslegung des § 4 des Kaufvertrags sei zwar wichtig, daß die Vertragschließenden eine Umgestaltung der Gleisanlage anstrebten, die auch für die rechtliche Sicherung der Benutzung der Gleisanlage bedeutsam war, daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, daß im Kaufvertrag nur eine vorübergehende Regelung bezweckt worden sei, diesenfalls hätte man eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder ein Mietvertrag in Betracht gezogen. Das Berufungsgericht hat damit ersichtlich gesagt, daß das Unterbleiben einer dinglichen Sicherung in § 4 des Kaufvertrags auf der Ungewißheit über die Umgestaltung des Gleisanschlusses be- 12 ruhte, aus dem Unterbleiben der Sicherung aber nicht auf eine bloße Übergangsregelung in § 4 Nr. 1 Abs. 2 geschlossen werden dürfe. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit kam in Betracht, wenn die Brauerei auf ihrem Überfahrtsrecht beharrte. Wenn die Brauerei darauf verzichtete, konnte sich auch die Verpflichtung Sch^^^^ zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 4 Nr. 1 Abs. 2 erle^ digen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. e) Wenn die Revision dem Sehutzbedürfnis des Beklagten für die Zeitdauer der Verhandlungen über die Umgestaltung des Anschlusses im Gegensatz zu dem Berufungsgericht maßgebliche Bedeutung beimißt und deshalb zu einer anderen Vertragsauslegung gelangt, so überschreitet sie wiederum die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. f) Bas Oberlandesgericht hat weiterhin nicht gegen § 286 ZPO dadurch verstoßen, daß cs den Zeugen nicht vernommen hat. Die unter Beweis gestellte Behauptung, das Grundstück Sch^|0| sei vor Konkurseröffnung zahlreiche Male im Einvernehmen mit Seh:^^^ von Waggons überfahren worden, die für das Grundstück des Beklagten bestimmt waren, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum nicht als ausreichendes Indiz für die Begründung eines Mietverhältnisses angesehen. Der Berufungsrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Vertragschließenden ihren Willen nicht auf ein Mietverhältnis gerichtet hatten. g) Es ist ferner kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht den Gesichtspunkt nicht beachtet hätte, eine - für die Annahme eines Mietvertrags wesentliche - zeitliche Begrenzung müsse nicht kalendermäßig bestimmt sein, sie könne,^sich vielmehr aus der Zweckbestimmung des Vertrags ergeben, also mit der Dauer der Benutzung des Gleisanschlusses durch den Beklagten zusammenfallen. Der Tatrichter hat in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, daß die Vertragschließenden eine immer-währ on d e Dauer der Verpflichtungen gewollt haben. Damit ist der Büge der Boden entzogen. h) Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Sch^^ - wie im Regelfall der Bestellung einer Dienst barkeit - nicht den Willen hatte, neben einer Dienstbarkeit noch eine persönliche Verpflichtung einzugehen, kann die Revision nicht mit Erfolg einwenden, hier sei zweifelhaft, ob von den Vertrags eh Heilenden überhaupt, die Stellung einer Grunddienstbarkeit gewollt gewesen sei, Einen solchen Willen hatten die Vertragspartner nach der Überzeugung des Tatrichters. Der Bevisionsklager versucht abermals, unzulässigerweise den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter. i) Soweit das Berufungsgericht "ergänzend" darauf verweist, daß die übrigen Benutzer des Anschlußgleises die Sicherung des Gebrauchs in Form von Grunddienstbarkeiten vorgenommen haben, handelt es sich um eine zusätzliche,nicht ausschlaggebende Erwägung des Tatrichters. Der dagegen gerichtete Revisionsangriff bedarf keiner Erörterung, da die Hauptbegründung das Urteil trägt. Ö) Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beitritt Sch^|^ zu dem Gleisanschlußvertrag gemäß seinem "Anerkenntnis" vom 10» April 1958 14 besage nichts Wesentliches; dabei gehe es um eine schuldrechtliche Verpflichtung« die nicht ohne eine dahingehende Vereinbarung gegen Dritte wirke. Der Revisionskläger rügt in erster Linie Verletzung des § 4 der allgemeinen Bedingungen der Privatgleisan-schlüsse vom 1. Januar 1955 (PAB). Die Rüge hat keinen Erfolg. Soweit der Beklagte meint, Schnoor habe selbst mit der Deutschen Bundesbahn einen Anschlußvertrag abgeschlossen, und dazu auf dessen "Anerkenntnis” vom 10. April 1958 verweist, ist festzuhalten, daß Sch^^P nach dem eigenen Vortrag des Beklagten den in § 4 Abs. 5a) des Kaufvertrags vom 19* Harz I960 vorgesehenen "Privatgleisnobenanschlußvortrag" mit der Deutschen Bundesbahn nicht abgeschlossen hat. In welchem Zusammenhang Schilp das Anerkenntnis vom 10. April 1958, also vor Abschluß des Kaufvertrags vom 19. März I960, abgegeben hat, hat der Beklagte in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen. Es ist durchaus offen, ob damit im Verhältnis Schnoors zu dem Beklagten, der Inhaber des Hebenanschlusses war, § 4 PAB im Sinne der Revision "entsprechend" galt Im übrigen hat der Tatrichter zu dem Inhalt des in jenem Anerkenntnis erwähnten, von der Bundesbahn und dem Nebcnan-schließer (dem Beklagten) geschlossenen "Gleisnebenanschlußvertrag vom 19-/25. Pebruar 1958" keine näheren Pest Stellungen getroffen. Infolgedessen ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe § 328 BGB und § 286 ZPO verletzt, unbegründet. D) Da sich die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des § 4 Hr. 1 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 19» März I960 hiernach als erfolglos erweisen, kommt es auf die 15 Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe bei Unterstellung eines Mietvertrags jedenfalls rechtzeitig gekündigt, nicht mehr an* Damit sind die gegen die Hilfserv/ägung des Tatrichters gerichteten Rügen gegen standslcs. Bei der gegebenen Sachlage ist schließlieh eine Verletzung des § 242 BUB, wie sie der Beklagte in der Revisionsverhandlung noch mündlich vorgetragen hat, nicht ersichtlich. II. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen laßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2R0 zurückzuweisen. Dt. Augustin Rr. Freitag Offterdinger Rothe