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BGH · V ZR 59/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 59/65

a) Zubehörungen des Eigentums an einem Wasaers ammei schach t-Grundstück können Cickergalerien und Saugleitungen auch dann sein, wenn sie auf fremdem Grund und Boden angelegt sind. Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Kothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: (Y/ürttBergGj in Betracht, die dem $.14-8 des Preußischen:: Allgemeinen Berggesetzes von 1865 (PrBergGnachgehildet ist, mit ihm wörtlich übereinstimrat und in ihrer Geltung ebenfalls vom später erlassenen Wassergesetz nicht berührt wird (Arte 121 Abs.4 des WUrttembergisehen Wassergesetzea vom lo Dezember 1900, RegBl 1921; vgl. Daß das für die Klägerin nachteilige Versiegen der Merzenbühlquelle durch den Bergbaubetrieb der Beklagten zugefügt, nämlich verursacht ist, ist unstreitig« Es fragt sich, ob die Beeinträchtigung im Ginn dieser Bestimmung "dem Grundeigenturne oder dessen Zubehörungen“ zugefügt ist und ob sie einen ersatzfähigen Schaden im Ginn der Vorschrift darstellt. /lusreichend ist vielmehr, daß sich die den Schaden aus-machende, nach allgemeinem Schadensersatzrecht zu ‘beurteilende Minderung des Vermögens über das Grundeigentum oder dessen Zubehörungen vollzogen hat (Heinemann, Der Bergschaden, 3» Aufl. Eine Schadenszufügung der genannten Art ist auch dadurch möglich, daß einem Grundstück oder einer auf einem Grundstück befindlichen W'assergewinnungs- oder -Weiterleitungsanlage das V/asser entzogen wird: Daß auch Y/asserveränderungen einen einem Grundstück oder einer Grundstückszubehörung zugefügten Bergschaden darstellen können, ist schon vom Reichsgericht mehrfach ausgesprochen worden (Erhöhung des Salzwassergehalts eine' Flusses zu dem Nachteil des Wasserentnahmebefugten? Ob über körperliche Gebilde hinaus auch Rechte allgemein zu den Zubehörungen gerechnet werden können (Heinemann aaO), kann offen bleiben» Gegen die Einreihung-/ von Anlagen der genannten Art unter die Grundstückszuhehörungen bestehen begrifflich keine Bedenken« Zu prüfen ist jedoch, ob der Eigenschaft als Zube-hörung nicht das Premdeigentum des Grund und Bodens entgegensteht « Der Benat hält beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Bergschadenstatbestand des Art« 136 (§ 148 aaO) auch dann für erfüllt, wenn - wie hier zu dem Teil - die Wassergewinnungs- und -beförderungsanlagen sich nicht auf Grund- stücken des Wassergewinnenden selbst, sondern auf fremden Grundstücken befinden* In diesem Fall können die Anlagen nicht Zubehörungen desjenigen Grundstücks sein, auf dem sie errichtet sind, sondern nur Zubehörungen desjenigen Grundstücks, das im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck die Hauptsache ist, hier also Subehörungen desjenigen Grundstücks, auf dem sich der Sammelschacht Merzenbühl-quelle befindet* Daß sie dessen Zubehörungen sind, wäre ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es für den Bergschaden:-anspruoh genügen würde, daß die Beeinträchtigung bei der Zubchörung irgendeines, wenn auch fremden Grundstücks eintritt und für einen Vermögensschaden des den Ersatz begehrenden Eigentümers eines v/enn auch noch so weit entfernten Grundstücks ursächlich ist (dagegen Austermann o. 54/57; vgl« sein Beispiel, daß ein einem süddeutschen Braucrcigrundstüek als Zubehör zugeordnetes Fahrzeug bei einer Fahrt nach Korddeutschland durch eine dortige bergbaubedingte Erdspalte beschädigt wird)« Ob dieser sehr weitgehenden Auffassung zu folgen ist, kann jedoch offen bleiben* Denn auch v/enn man ihr nicht beitritt, ist der Bergschadenstatbestand doch dort zu bejahen, wo - wie hier - die körperliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen Zubehörung und Hauptgrundstück besonders eng und dauernd ist, insbesondere wenn es sich um mit dem Hauptgrundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Anlagen auf in der Nachbarschaft liegenden Grundstücken handelt» Das von der Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts vom 26« Mai 1957 (ZBergR 78, 419) besagt hiergegen nichts« Die Rechtsordnung erlegt dem Bergbautreibenden, ähnlich wie anderen Betrieben von besonderer Gefährdung, für gewisse typische Schädigungen eine Haftung ohne Verschulden auf; bei ver- b) Bind sonach die bergrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Bchadensersatzpflicht der Beklagten gegeben, so scheitert sie auch nicht daran, daß, ,, der Wasserbezug der Klägerin über die genannten Anlagen aus wasserrechtlichen Gründen unrechtmäßig (gewesen) und der Schaden deshalb von der Rechtsordnung nicht als ersatz-fähig ansuerkennen wäre. Die Verjährungseinrede der Beklagten gegen diesen Anspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum für unbegründet erachtet« Nach Art- 139 WürttBergG - der mit § 151 PrBergG wörtlich übereinstimmt - müssen Bergschadensansprüche aus Art» 136 (§ 148) von dem Beschädigten innerhalb drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjährt sind« Unter "Wissenschaft” ist eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung der Bergschadensklage genügende Kenntnis vom Dasein und vom Urheber des Schadens zu verstehen (RU Urteil vom 22» März 1911 ZBergR 53, 106); die Kenntnis des Geschädigten muß so beschaffen sein, daß ein verständiger Mensch daraufhin eine Schadens-ersatzklage gegen einen bestimmten Urheber mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (Senatsurteil vom 14» Mai 1958 V ZR 261/56, LM PrBergG § 151 Nr. 1 = ZBergR 99, 342)« Diesen Begriff legt das Berufungsurteil richtig zugrunde» Diese Feststellung wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert: Daß die Beklagte eine Schadens-Verursachung bis Anfang 1963 bestritten hatte, sprach zwar nicht zwingend gegen eine frühere Kenntnis der Klägerin (HG- Urteil vom 24. V/enn umgekehrt die Klägerin im Lauf der Verhandlungen mit der Beklagten schon frühzeitig die Schadensverursachung durch den Bergbaubetrieb der Beklagten behauptet hatte, so konnte dies in gleicher Weise verhond-lungstaktisch motiviert sein und sprach daher ebenfallt s nicht zwingend für eine hinreichend sichere Kenntnis der Klägerin, hin unanfechtbare:3, durch die objektive Richtigkeit bedingtes Wissen hat das Berufungsgericht nicht gefordert. Die Entwicklung des Wassorzuflusseo, sein wiederholter vorübergehender Ausfall und seine Wiederkehr bis zu dem endgültigen Versiegen im Jahr 1963 sind vom Berufungsgericht sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen ausführlich behandelt worden (£U S.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückZubehörungenZBergRaaOKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2047
067
Nachschlagewerk: ja BGHZj____________Ja
 WürttBergG Art. 136 (=PrBergG § 148)
a)	Zubehörungen des Eigentums an einem
 Wasaers ammei schach t-Grundstück können Cickergalerien und Saugleitungen auch dann sein, wenn sie auf fremdem Grund und Boden angelegt sind.
b)	Auch der Entzug von Grundwasser kann ein Bergschaden sein.
BGHjUrt.v. 29« November 1968 - V ZR 59/65 - OLG Stuttgart
LG Ulm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29» November 1968 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1^59/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
0• > gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Br.	in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 gesetzlich stand, die Direktoren J» NI beide in
 vertreten durch ihren und 0 o N|
V or-
Klagerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br
 und Br
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Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Kothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat im Jahre 1905 am	in
 BfBHHHBV zu dem feineren Teil auf eigenem, zu dem größeren Teil auf fremden Gelände Sickergalerien oder Saugleitungen zur Ableitung des Grundwassers angelegt, dieses Grundwasser seitdem .. durch eine unter einem Feldweg liegende Wasserleitung in einen auf eigenem Gelände liegenden Gammelsehacht, die sogenannte Merzenbühlquelle, geleitet und daraus ihr Betriebswasser (insbesondere zu dem Flaschenspülen; nicht Mineralwasser) bezogen.
Infolge des Erzabbaues der Beklagten ging die Schüttung dieser Quelle seit 1959 zurück. Sie versiegte zunächst zeitweilig und 1965 endgültig. Die Klägerin mußte deshalb ihr Betriebswasser neuerdings aus der Wasserversorgung der Gemeinde entnehmen.
 
Mit der im September 1963 erhobenen Klage begehrt
 sie
lc Zahlung von 34 419>22 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für die Zeit von Juli 1959 bis Ende 1962,
2o Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden künftigen Schaden infolge jenes Quellversiegens zu ersetzen.
Die Beklagte leugnet eine Schadensersatzpflicht, weil die wichtigsten Teile der Wasserversorgungsanlage nicht auf eigenem Gelände der Klägerin lägen; sie beruft sich weiter auf Verjährung und bestreitet die Schadenshöhe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Fcststellungsklage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Die Entstehung des eingeklagten Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.
Als Klaggrundlage kommt nur die Vorschrift des Art. 136 des Württembergischen Berggesetzes vom 7. Oktober
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A
(Y/ürttBergGj in Betracht, die dem $.14-8 des Preußischen:: Allgemeinen Berggesetzes von 1865 (PrBergGnachgehildet ist, mit ihm wörtlich übereinstimrat und in ihrer Geltung ebenfalls vom später erlassenen Wassergesetz nicht berührt wird (Arte 121 Abs. 4 des WUrttembergisehen Wassergesetzea vom lo Dezember 1900, RegBl 1921; vgl. § 396 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 und dazu Brassert, PrBergG 1914 Oo 592 ff).
Danach ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, für allen Genaden, welcher dem Grundeigentum© oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Bergbaus geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten.
Daß das für die Klägerin nachteilige Versiegen der Merzenbühlquelle durch den Bergbaubetrieb der Beklagten zugefügt, nämlich verursacht ist, ist unstreitig« Es fragt
 sich, ob die Beeinträchtigung im Ginn dieser Bestimmung "dem Grundeigenturne oder dessen Zubehörungen“ zugefügt ist und ob sie einen ersatzfähigen Schaden im Ginn der Vorschrift darstellt. Beides ist entgegen der Revision mit
 dem Berufungsgericht zu bejahen.
a) Die Beeinträchtigung besteht im vorliegenden Pall nicht in der körperlichen Beschädigung eines Grundstücks
 oder einer
 auf einem Grundstück befindlichen Anlage
 ieker-
galerie, Gaugleitung sondern darin, daß infolge des Bergbaubetriebs der Beklagten das Grundwasser ausbleibt, zu dessen Aufnahme die genannten Anlagen der Klägerin bestimmt sind. Im körperlichen Ginne zugefügt ist der Gehauen also weder einem Grundeigentum noch der Zubehörung eines Grundeigentums. Das ist jedoch für den Bergschadenstatbestand des Art. 136 aaO (§ 148 as.0) nicht erforderlich.
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/lusreichend ist vielmehr, daß sich die den Schaden aus-machende, nach allgemeinem Schadensersatzrecht zu ‘beurteilende Minderung des Vermögens über das Grundeigentum oder dessen Zubehörungen vollzogen hat (Heinemann, Der Bergschaden, 3» Aufl. 1961 S. 35); andernfalls würde sie keinen Schadensersatzanspruch auch ohne Verschulden nach Bergrecht begründen, sondern nur im Verschuldensfall einen Zchadensersatzanspruch nach allgemeinem bürgerlichen Hecht (§§ 823 ff BGB). Eine Schadenszufügung der genannten Art ist auch dadurch möglich, daß einem Grundstück oder einer auf einem Grundstück befindlichen W'assergewinnungs- oder -Weiterleitungsanlage das V/asser entzogen wird:
Daß auch Y/asserveränderungen einen einem Grundstück oder einer Grundstückszubehörung zugefügten Bergschaden darstellen können, ist schon vom Reichsgericht mehrfach ausgesprochen worden (Erhöhung des Salzwassergehalts eine' Flusses zu dem Nachteil des Wasserentnahmebefugten? Urteile vom 1. Juli 1899 ZBergR 40, 479 und vom 9« Mürz 1910-ZBergH 51? 631; Wasserstandserhöhung bei einem See mit Uferüberschwemmung, Urteil vom 16* Dezember 1936 ZBergK 77?
558); das gilt im besonderen auch für den Wasserentzug (Austrocknung eines Wasserlaufs zu dem Nachteil eines v/aeser-bonutzungsberechtigten Anliegers, Urteil vom 15« Januar1 1898 ZBergR 39? 228; Abschneiden von Brunnen und Quellen, Urteile vom 12o Marz 1898 ZBergR 39? 427 und vom 8. Januar 191-ZBergH 54? 274)» An dieser auch im Schrifttum gebilligten Auffassung (Hoinemann aaO; Speidel, WürttBergG 1920,
Art. 136 Anm* 3; Boldt, BrBergG 1. - 3» Aufl» 1948? § 148 Anm. 1 b) wird festgehalten. Der Schutzzweck des Art. 136 (§ 148) aaö fordert hier, daß zwischen einem Wasserentzug durch Beschädigung etwa von Leitungorobren und einem Wasserentzug durch Verminderung des noch frei im Boden befind-
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lichen Grundwassers kein Unterschied gemacht wird» Die Behandlung des Wasserentzugs als Schädigung eines Grundstücks oder einer Grundstüekszubehörung ist daher richtig«
Im vorliegenden Pall kommen sowohl Grundstücke als auch Grundstückszuhehörungen als Gegenstand der Schadenszufügung in Betrachte Bas erstere trifft ohne weiteres zu, soweit sich die genannten Wassergewinnungs- und -weiter-lei tungsanlagen der Klägerin auf deren eigenen Grundstücken befindeno Soweit sie sich auf fremden Grundstücken befinden, fragt sich, ob der letztere •■■Pall (Zubehörungen) vorliegt«
Der Begriff der Grundstüekszubehörung stammt aus dem Preußischen Allgemeinen Landrecht (Heinemann aaO; Austernnnn, Bergechadenarecht, 1954 Bo 25 ff; Ebel/Weller, Allgemeines Berggesetz, 2« Aufl« 1963 S. 285 ff)« Er umfaßt anerkanntermaßen nicht nur selbständige (bewegliche) Bachen, die Zubehör eines Grundstücks im Ginn von §§ 975 98 BGB sind, sondern auch solche (unbeweglichen) körperlichen Gebilde, die nach allgemeinem bürgerlichen Recht Grundstücksbestandteile darstellen (Heinemann, Austermann aaO). Ob über körperliche Gebilde hinaus auch Rechte	allgemein	zu	den	Zubehörungen
 gerechnet werden können (Heinemann aaO), kann offen bleiben» Gegen die Einreihung-/ von Anlagen der genannten Art unter die Grundstückszuhehörungen bestehen begrifflich keine Bedenken« Zu prüfen ist jedoch, ob der Eigenschaft als Zube-hörung nicht das Premdeigentum des Grund und Bodens entgegensteht «
Der Benat hält beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Bergschadenstatbestand des Art« 136 (§ 148 aaO) auch dann für erfüllt, wenn - wie hier zu dem Teil - die Wassergewinnungs- und -beförderungsanlagen sich nicht auf Grund-
 
stücken des Wassergewinnenden selbst, sondern auf fremden Grundstücken befinden* In diesem Fall können die Anlagen nicht Zubehörungen desjenigen Grundstücks sein, auf dem sie errichtet sind, sondern nur Zubehörungen desjenigen Grundstücks, das im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck die Hauptsache ist, hier also Subehörungen desjenigen Grundstücks, auf dem sich der Sammelschacht Merzenbühl-quelle befindet* Daß sie dessen Zubehörungen sind, wäre ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es für den Bergschaden:-anspruoh genügen würde, daß die Beeinträchtigung bei der Zubchörung irgendeines, wenn auch fremden Grundstücks eintritt und für einen Vermögensschaden des den Ersatz begehrenden Eigentümers eines v/enn auch noch so weit entfernten Grundstücks ursächlich ist (dagegen Austermann o. 54/57; vgl« sein Beispiel, daß ein einem süddeutschen Braucrcigrundstüek als Zubehör zugeordnetes Fahrzeug bei einer Fahrt nach Korddeutschland durch eine dortige bergbaubedingte Erdspalte beschädigt wird)« Ob dieser sehr weitgehenden Auffassung zu folgen ist, kann jedoch offen bleiben* Denn auch v/enn man ihr nicht beitritt, ist der Bergschadenstatbestand doch dort zu bejahen, wo - wie hier - die körperliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen Zubehörung und Hauptgrundstück besonders eng und dauernd ist, insbesondere wenn es sich um mit dem Hauptgrundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Anlagen auf in der Nachbarschaft liegenden Grundstücken handelt» Das von der Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts vom 26« Mai 1957 (ZBergR 78, 419) besagt hiergegen nichts« Die Rechtsordnung erlegt dem Bergbautreibenden, ähnlich wie anderen Betrieben von besonderer Gefährdung, für gewisse typische Schädigungen eine Haftung ohne Verschulden auf; bei ver-
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ständiger Abwägung der Interessen des Bergbaues und seiner gefährdeten Umgebung kann die Bergschadenshaftung nicht davon abhängig sein, ob eine Anlage, die dem wirtschaftlichen Zweck eines im Bergbaugebiet liegenden Grundstücks dient, sich auf fremden Grundstücken befindet, jedenfalls dann, wenn sie sich zu einem Teil auch auf eigenen Grundstücken des Hauptsacheeigenturaers befindet und in sich und mit dem Hauptgrundstück eine körperlich verbundene wirtschaftliche Einheit bildet» Bo liegt der Pall hier»
Deshalb ist rechtsirrtumsfrei die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Y/assergewinnungs- und -weiterlei tungsanlagen der Klägerin Zubehörungen desjenigen Grundstücks als der Hauptsache sind, auf dem die Wasserversorgung der Klägerin ihren Mittelpunkt hat, nämlich des im Eigentum dei1 Klägerin stehenden Flurstücks 572/2 der Gemarkung Überkingen, auf dem sich der Sammelschacht Merzen-bühlquelle befindet»
b) Bind sonach die bergrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Bchadensersatzpflicht der Beklagten gegeben, so scheitert sie auch nicht daran, daß, ,, der Wasserbezug der Klägerin über die genannten Anlagen aus wasserrechtlichen Gründen unrechtmäßig (gewesen) und der Schaden deshalb von der Rechtsordnung nicht als ersatz-fähig ansuerkennen wäre. Denn die Beklagte war und ist zu dem Wasserbezug befugt, was das Landgericht zutreffend ausführt und die Revision nicht bekämpft.
Infolgedessen erwuchs der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Vermögensminderung9 die der Klägerin durch das Versiegen der Merzenbühlquelle entstanden ist.
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Die Verjährungseinrede der Beklagten gegen diesen Anspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum für unbegründet erachtet«
Nach Art- 139 WürttBergG - der mit § 151 PrBergG wörtlich übereinstimmt - müssen Bergschadensansprüche aus Art» 136 (§ 148) von dem Beschädigten innerhalb drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjährt sind«
Unter "Wissenschaft” ist eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung der Bergschadensklage genügende Kenntnis vom Dasein und vom Urheber des Schadens zu verstehen (RU Urteil vom 22» März 1911 ZBergR 53, 106); die Kenntnis des Geschädigten muß so beschaffen sein, daß ein verständiger Mensch daraufhin eine Schadens-ersatzklage gegen einen bestimmten Urheber mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (Senatsurteil vom 14» Mai 1958 V ZR 261/56, LM PrBergG § 151 Nr. 1 = ZBergR 99, 342)« Diesen Begriff legt das Berufungsurteil richtig zugrunde»
Die Entscheidung darüber, ob und wann der Berg“ schadensgläubiger diese Kenntnis erlangt hat, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (Senatsurteil aaO)» Im vorliegenden Fall stellt der Tatrichter mit ausführlicher Begründung (BU S« 17 - 25) fest, daß für hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage der vorliegenden Art Beobachtungsergebisse über die Schüttung der Quelle aus einem genügend langen Zeitraum erforderlich waren und daß der
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Klägerin derartige Beobachtungsergebnisse frühestens im Oktober I960 zur Verfügung standen.
Diese Feststellung wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert: Daß die Beklagte eine Schadens-Verursachung bis Anfang 1963 bestritten hatte, sprach zwar nicht zwingend gegen eine frühere Kenntnis der Klägerin (HG- Urteil vom 24. Oktober 1917 ZBergR 59, 192), konnte aber vom Tatrichter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) als ein Anzeichen dagegen gewertet werden, wie es da3 Berufungsgericht getan hat (vgl. RG JW 19H,
 726). V/enn umgekehrt die Klägerin im Lauf der Verhandlungen mit der Beklagten schon frühzeitig die Schadensverursachung durch den Bergbaubetrieb der Beklagten behauptet hatte, so konnte dies in gleicher Weise verhond-lungstaktisch motiviert sein und sprach daher ebenfallt s nicht zwingend für eine hinreichend sichere Kenntnis der Klägerin, hin unanfechtbare:3, durch die objektive Richtigkeit bedingtes Wissen hat das Berufungsgericht nicht gefordert. V/enn es ausführt, die im Jahr I960 festgestellten Kolibakterien hätten der Klägerin jene Kenntnis noch nicht zu verschaffen brauchen, so ergibt dies entgegen der Meinung der Revision nicht, daß wesentlicher Prozeßstoff übersehen worden wäre: Den Umstand, daß Kolibakterien schon im Jahr 1956 gefunden wurden, hat das Berufungsurteil (y. 24 unten) ausdrücklich gewürdigt« Das Auftreten von Erdrissen schon im Frühjahr I960 hat es unterstellt (do 24 Mitte). Die Entwicklung des Wassorzuflusseo, sein wiederholter vorübergehender Ausfall und seine Wiederkehr bis zu dem endgültigen Versiegen im Jahr 1963 sind vom Berufungsgericht sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen ausführlich behandelt worden (£U S.
 2/3, 18/20).
Da day Itechtsf ehler Revision mit zuweisen.
Dto Augustin
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angefochtene Urteil auch keinen sonstigen zu dem Nachteil der Beklagten enthalt, war ihre der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück-
Eothe	Mattem
 Hill	Ofiterdinger