Ist eine reichsgesetzliche Bestimmung von vornherein nur für einen Begrenzten räumlichen Bereich erlassen worden, der heute zu dem österreichischen Staatsgebiet gehört, und hat sich ihre Anwendung auch tatsächlich während ihrer gesamten Geltungsdauer auf diesen Bereich Beschränkt, so unterliegt ihre Auslegung durch den Tat~ richter nicht der Nachprüfung in der Eevisionsinstanz. Diese Neuregelung bestand - entsprechend einem Abkommen der beteiligten Wirtschaftskreise, das durch die letztgenannte Anordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde - im wesentlichen in.einer zahlenmäßigen Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung der Bruttoprozente sowie darin, daß sich der Geldänspruch des Berechtigten nunmehr gegen den jeweiligen Konzessionsinhaber richtete ("diejenigen Firmen, die Konzessionen auf Grund des Bitumengesetzes bekommen haben oder noch bekommen", vgl. Auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung ist durch das jetzt angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts die klageabwoisende erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. •1» Das Klagebegehren stützt sich auf die während dos zweiten Weltkrieges in Österreich durchgeführte Neuregelung der Bruttoprozentberechtigungen nach Maßgabe der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 5. Sie gewährte den ehemaligen Freischürfbesitzern zahlenmäßig und zeitlich begrenzte Geldansprüche unmittelbar gegen die jewelügen Inhaber von Erdöl- und Erdgaskonzessionen in den betreffenden Ausbeutungsgebieten, und die Klägerin leitet aus ihr in Verbindung mit der Tatsache, daß der beklagten BrdÖlgesellschaft im Jahr© 1957 staatlicher-seits die Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung dar genannten Bodenschätze im Bereich der früheren Freischürfe ihres Vaters und Rechtsvorgängers erteilt wurde, das Recht her, die Beklagt© auf Zahlung von Bruttoprozenten in Anspruch zu nehmen. Es fragt sich indessen, ob und inwieweit jene Regelung aus der ersten Hälfte der vierziger Jahre die späteren Ereignisse überdauert hat, insbesondere den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und das Wiedererstehen der österreichischen Berghoheit, in deren Gefolge es auch auf dem hier einschlägigen Rechtsgebiet zu neuen gesetzgeberischen Maßnahmen gekommen ist. Juli I960 (von den Parteien und vom Berufungsgericht "Bruttoprozentgesetz I960” genannt), das erst nach Erlaß des früheren Berufungsurteils verkündet worden und in Kraft getreten ist und seinerzeit dem Senat Veranlassung gegeben hat, die Sache zur erneuten Prüfung der Rechtslage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Daß die Klägerin nach dem Bruttoprozentgesetz I960, falls es auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung finden sollte, für den Monat Juli 1957 - auf den sich die Klageforderung allein bezieht --keine Bruttoprozente beanspruchen könnte, steht außer Streit; denn gemäß § 5 Abs. 2 aaO ist die Vergütung für Erdgasförderung seit 27. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, das Gesetz sei auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar: Es bezeichne in § 1 bloß diejenigen Berechtigungen und Verpflichtungen als erloschen, die mit Schürf- und Gewinnungöverträgen des Deutschen Reiches im Zusammenhang stünden; deshalb gelte auch die Vergütungsregelung der §§ 2 ff nur für Ansprüche aus solchen Verträgen. Auch dessen § 8 besage nichts Gegenteiliges, denn man dürfe ihn nicht für sich allein lesen, sondern nur im Zusammenhalt mit den übrigen Vorschriften; außer Kraft getreten seien daher die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 lediglich insoweit, als es sich um Ansprüche aus Verträgen des Deutschen Reiches handele, während sie im übrigen nach wie vor Geltung besäßen. Zu dieser Rechtsansicht, der die Beklagte:- entgegengetreten ist, hat sich indessen das angefochtene Urteil nicht abschließend geäußert, so daß die von den Parteien für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach dem gegenständlichen Anwendungsbereich des Bruttoprozentgesetzes I960 offen blieb. Hit dem Zusammenbruch vom Frühjahr 1945 habe das Deutsche Reich seine Befugnis zu dem Abschluß von Schürf- und Gewinnungsverträgen mit Konzessionären eingebüßt, und damit seien sowohl diese Verträge selbst als auch die darauf fußenden Bruttoprozentberechtigungen erloschen? die Bruttoprozentberechtigung stelle einen aus den Schürf- und Gewinnungsverträgen fließenden, mit dem Schicksal dieser Konzession verknüpften' schuldrechtlichen Anspruch dar, der nach dem Untergang der Verträge jedenfalls für die Zukunft nicht als selbständiges Recht aufrechterhalten bleiben könne. Daß der österreichische Staat nach Wiedererlangung der Berghoheit die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 nicht formell aufgehoben habe, erachtet das Berufungsgericht für bedeutungslos. Der § 20 Abs.7 des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes habe weder die Geltendmachung bestehender Bruttoprozentberechtigungen verboten noch gar solche Ansprüche vernichtet, sondern lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß für Brüttoprozentansprüche eine gesetzliche Regelung fehle und es einer künftigen Gesetzgebung überlassen bleibe.?, ob derartige Ansprüche geschaffen würden. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung, daß mit dem Wiedererstehen der österreichischen Berghoheit nicht nur die Berechtigung des Deutschen Reiches, Schürf- und Gewinnungsverträge mit Konzessionären abzuschließen, untergegangen sei, sondern daß zugleich auch die auf diesen Verträgen fußenden Bruttoprozentansprüche erloschen seien. Letzteres läuft nach Ansicht der Revision, wie sie im einzelnen daflegt, staats- und völkerrechtlichen Grundsätzen zuwider, wonach bei Staatensukzessionen das bisherige Recht solange weitergelte, als es nicht durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich aufgehoben werde; seine Fortgeltung, zu dem mindesten in der Form von Gewohnheitsrecht, sei zu vermuten. Auch wenn man insoweit die Revisibilität im Sinne von § 549 ZPO bejahen wollte (obgleich der Ausdruck "allgemeine Erwägungen” wohl nur besagt, nach dem seit Frühjahr 1945 in den ehemaligen Freischürfgebieten wieder geltenden österreichischen Recht habe es keines besonderen Gesetzgebungsaktes zur Außerkraftsetzung der Bruttoprozentberechtigungen mehr bedurft, diese seien vielmehr automatisch erloschen, als Österreich seine Berghoheit wiedererlangte), so wäre damit für die Revision nichts gewonnen. Nicht sicher ist schon, ob das Deutsche Reich die Konzessionen zu dem Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl oder Erdgas wirklich im Wege des Vertragsabschlusses erteilt hat (nach deutschem Recht stellt die Konzessionserteilung einen gestaltenden Verwaltungsakt, also einen einseitigen hoheitlichen Ausspruch dar; vgl. Perner wird im Urteil zweierlei nicht klar auseinandergehalten: einmal die vertragliche Abmachung, mit der ein Freischürfinhaber - etwa der Vater der Klägerin - sein Ausbeutungsrecht an eine Erdölgesellschaft abtrat und sich dafür von ihr eine laufende Vergütung (Bruttoprozente) versprechen ließ; zu dem anderen die Konzessionserteilung,. Sollten also die Konzessionen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches untergegangen sein (was übrigens ebenfalls fraglich erscheint), so stünde noch immer dahin, ob ein etwaiger Untergang der Konzession ohne weiteres auch das Erlöschen der vertraglichen Rechte des Preischürfinhabers zur Folge hatte. Das Recht, auch andere Personen, nämlich die jeweiligen Konzessionsinhaber, auf Zahlung von Bruttoprozenten in Anspruch zu nehmen, wurde durch die spätere Neuregelung der Bruttoprozentberechtigungen begründet, die in Österreich während des zweiten Weltkrieges auf Grund der Verordnung 1942 und der Anordnung 1944 erfolgt ist. Demgemäß hat die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits ständig die Auffassung vertreten, daß sowohl die Verordnung 1942 als auch die Anordnung 1944 Bestandteil der Rechtsordnung Österreichs sei; beide seien - so heißt es noch in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung (S. Ob letzteres zutrifft, kann ebenso auf sich beruhen wie die weitere Präge, in welchem Zeitpunkt - rückwirkend oder erst für die Zukunft - ein solcher Rechtszustand infolge der Verlautbarung in § 8 des Bruttoprozentgesetzes I960, wonaoh die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 mit dem 27. Eine Stellungnahme zu jener Auffassung war ihm sogar gemäß § 549 ZPO verwehrt, weil es sich um die Auslegung ausländischen Rechts handelte; insofern liegt der Sachverhalt hier anders als in den in RGZ 136» 206 und im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Dem Berufungsgericht erwuchs durch die Zurückverweisung die Pflicht, die Anwendbarkeit des Bruttoprozentgesetzes i960 auf den vorliegenden Fall zu prüfen; darüber hinaus war es durch das Revisionsurteil in keiner Weise gebunden und insbesondere nicht genötigt, an seiner früheren Ansicht festzuhalten (BGH Urteil vom 4. Gelangte also das Oberlandesgericht in der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß das Bruttoprozentgesetz I960 der Klägerin keinen Vergütungsanspruch gewähre, so war es entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, das Bestehen eines solchen Anspruchs bereits aus den bisherigen Gründen zu bejahen, sondern es konnte, wenn es die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 nunmehr anders auslegte als bisher, die Klage abweisen. Umgehung der §§ 549, 562 ZPO, wenn die lediglich im Hinblick auf ein neues Gesetz geschehene Aufhebung des ersten Beru-fungsurteils nunmehr dazu führe, daß auf Grund des alten, nicht revisiblen Rechts die Entscheidung zu dem Nachteil der Klägerin abgeändert werde; diese Abänderungsmöglichkeit ist eine Folge der revisionsrechtlichen Regelung, die mit gutem Grund den Berufungsrichter im Falles der Zurückverweisung nur hinsichtlich derjenigen Punkte bindet, die unmittelbar für die Urteilsaufhebung ursächlich waren, im übrigen aber ihm in der sachlich-rechtlichen Beurteilung völlig freie Hand läßt (BGHZ 3, 321). reich als geltendes Recht übernommen worden sind, nicht ausdrücklich erwähnt, so besagt das keineswegs, daß der Berufungsrichter die Existenz dieses Gesetzes übersehen hätte, und zwar um so weniger, als es ihm, wie die Revision selbst vorträgt, im Wortlaut und mit Kommentierung Vorgelegen hat und die Parteien sich in ihren Schriftsätzen wiederholt darauf berufen haben; außerdem wäre die Klägerin durch ein etwaiges Übersehen des genannten Gesetzes auch nicht beschwert, da das Berufungsgericht ohnehin bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 in Österreich weitergälten. Ob das Oberlandesgericht es unterlassen hat, bei seiner Würdigung der drei Briefe der Erdölgcsellachaft, in denen die Klägerin Schuldanerkenntnisse erblickt, österreichisches Recht anzuwenden, kann dahingestellt bleiben, weil diese Briefe bereits vom Jahre 1944, also aus einer Zeit stammen, zu der im ehemaligen Freischürfgebiet des Vaters der Klägerin noch auf Grund von Konzessionen des Deutschen Reiches gefördert wurde; ein etwaiges Anerkenntnis von damals wäre für den Klageanspruch, der sich auf die Konzessionserteilung durch den österreichischen Staat vom Juni 1957 stützt und die Förderung vom Juli 1957 betrifft, ohne Belang. Denn das Berufungsgericht geht auf Grund seiner im gegenwärtigen Rechtszug nicht nachprüfbaren Auslegung österreichischen Rechts davon aus, daß das Bruttoprozentgesetz I960 auf den eingeklagten Anspruch nicht anzmvenden sei, und dieser Standpunkt wird (zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis) von der Klägerin geteilt. die Revision Verletzung von Denkgesetzen rügt, weil das Berufungsgericht einerseits den Anwendungsbereich des Bruttoprozentgesetzes I960 auf die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürf- und Gewinnungsverträge und die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen beschränke, andererseits diesem Gesetz aber Wirksamkeit für sämtliche Ansprüche auf Förderabgaben, die auf Grund der Verordnung 1942 und der Anordnung 1944 entstanden seien, beimessen möchte, ist ihr zUzugeben, daß die hierauf bezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. das Berufungegericht wollte ersichtlich nur seine bereits vorher dargelegte Auffassung bekräftigen, alle auf Konzessionen des Deutschen Reiches “fußenden" Bruttoprozentberechtigungen seien schon im Frühjahr 1945 erloschen, was das Bruttoprozentgesetz I960 nur noch einmal festgestellt habe, und neue Ansprüche auf Leistung von Förderabgaben (im Zusammenhang mit Konzessionen des österreichischen Staates) könnten allein nach Maßgabe dieses Gesetzes geltend gemacht werden. denn da die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch nicht auf Grund des erst nach Erlaß des ersten Berufungsurteils in Kraft getretenen Bruttoprozentgesetzes I960 abgewiesen worden ist, ihrem Vater vielmehr nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits seit Frühjahr 1945 keine Bruttoprozente mehr zustanden, ist für eine Anwendung der vom Reichsgericht in RGZ 101, 162 entwickelten Grundsätze kein Raum. 7. Da die Revisionsrügen sich als unbegründet erwiesen haben und das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
ZPO §§ 549, 562
Ist eine reichsgesetzliche Bestimmung von vornherein nur für einen Begrenzten räumlichen Bereich erlassen worden, der heute zu dem österreichischen Staatsgebiet gehört, und hat sich ihre Anwendung auch tatsächlich während ihrer gesamten Geltungsdauer auf diesen Bereich Beschränkt, so unterliegt ihre Auslegung durch den Tat~ richter nicht der Nachprüfung in der Eevisionsinstanz.
BGH, ürt. v« 24. Juni 1964 - V 2R 59/65 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
V_ZR_59/§3
Verkündet am 24. Juni 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Architektin Pjpl.-Ing. Priedel yonJBjJggd in DdHIHB' CtfH|^^straße dB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
die OjHH^IHpP^l^eralölyerwaltung Aktiengesellschaft in - Plä tz~§|C ~ vertreten durch ihren
Vorstand Generaldirektor Pr. Pritz Pirektor
Franz PB0B* Pirektor Kommerzialrat Karl T| und Direktorin Pr. Margarethe ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1964 unter Mitwirkung des , Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Piepenbrock, Dr, Rothe, Pr. Freitag und Offterdinger für Hecht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Frankfurt (Main) vom 19, Dezember 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Der Vater der Klägerin, der in Österreich als Inhaber von "Freischürfen" zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas berechtigt war, hatte die Ausübung dieses Rechts einer Erdölgewinnungsgesellachaft überlassen und erhielt von ihr dafür "Bruttoprozente" gezahlt, d.h. eine laufende, prozentual nach der Gesamtförderung bemessene Förderabgabe. Während der Zugehörigkeit Österreichs zu dem Deutschen Reich wurden, nachdem das Bitumengesetz vom 31. August 1938 (Gesetzblatt für das Land Österreich S. 1719) den Staatsvorbehalt für Erdöl und Erdgas eingeführt und ihre Gewinnung von einer staatlichen Konzession abhängig gemacht hatte, die Ansprüche auf Förderabgaben in den damaligen Alpen-und Donau-Reichsgauen durch Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 5. November 1942 (RGBl I 642) und Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 15. September 1944 (Ministerialblatt des Reichswirtschaf tsministeriums Ausgabe A S. 291) neu geregelt. Diese Neuregelung bestand - entsprechend einem Abkommen der beteiligten Wirtschaftskreise, das durch die letztgenannte Anordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde - im wesentlichen in.einer zahlenmäßigen Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung der Bruttoprozente sowie darin, daß sich der Geldänspruch des Berechtigten nunmehr gegen den jeweiligen Konzessionsinhaber richtete ("diejenigen Firmen, die Konzessionen auf Grund des Bitumengesetzes bekommen haben oder noch bekommen", vgl. Nr, 4 des erwähnten Abkommens); dem Vater der Klägerin standen danach bis zu dem Jahre I960 noch 4 des Verkaufserlöses aus der Förderung seiner ehemaligen Freischürfe zu. Nach dem zweiten Weltkrieg beutete zunächst die sowjetische Besatzungsmacht die Erdöl- und Erdgasvorkommen in Österreich aus.
Sie übertrug sie später durch Staatsvertrag an den österreichischen Staat. Dieser erteilte am 12. Juni 1957 der beklagten Aktiengesellschaft - deren sämtliche Aktien sich nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin in staatlichem Besitz befinden - die Erdöl-und Erdgaskonzession für ein Gebiet, das die ehemals dem Vater der Klägerin gehörigen Freischürfe umfaßt.
Die Klägerin nimmt als Erbin ihres Vaters die Beklagte auf Zahlung von Bruttoprozenten in Anspruch. Sie hat im Gerichtsstände des § 23 ZPO einen Teilbetrag aus der Förderung des Monats Juli 1957 in Höhe von 600 000 Schilling oder, nach Wahl der Beklagten, des Gegenwertes daifür in deutscher Währung eingeklagt; hilfsweise ist von ihr ein Feststellungsantrag gestellt worden. Die Beklagte hat sich demgegenüber u.a. auf § 20 Abs. 7 des österreichischen Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 25. Juli 1956 (ÖstBGBl S. 1397) berufen, wonach "Ansprüche auf Förder-abgaben von Bitumen (Bruttoprozente) .... nur.auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung geltend gemacht werden" konnten, und hat die Ansicht vertreten, eine solche Regelung stehe noch aus. Dem ist das Bandgericht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht meinte, der Anspruch der Klägerin falle nicht unter die angeführte Gesetzesbestimmung; es hat daher dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte Revision eingelegt hatte, erging in Österreich das Bundesgesetz Nr. 151, betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozentgesetz), vom 12. Juli I960 (ÖstBGBl S. I860). Mit Rücksicht .hierauf hat der erkennende Senat die oberlandesgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 21. Februar 1962, V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, ausführlicher in WM 1962, 466).
Auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung ist durch das jetzt angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts die klageabwoisende erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. Diese verfolgt mit der Revision ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
•1» Das Klagebegehren stützt sich auf die während dos zweiten Weltkrieges in Österreich durchgeführte Neuregelung der Bruttoprozentberechtigungen nach Maßgabe der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft vom 5. November 1942 und der Anordnung des Reichs-
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Wirtschaftsministers vom 15- September 1944 (im folgenden als "Verordnung 1942" und "Anordnung;: 1944" bezeichnet)..
Sie gewährte den ehemaligen Freischürfbesitzern zahlenmäßig und zeitlich begrenzte Geldansprüche unmittelbar gegen die jewelügen Inhaber von Erdöl- und Erdgaskonzessionen in den betreffenden Ausbeutungsgebieten, und die Klägerin leitet aus ihr in Verbindung mit der Tatsache, daß der beklagten BrdÖlgesellschaft im Jahr© 1957 staatlicher-seits die Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung dar genannten Bodenschätze im Bereich der früheren Freischürfe ihres Vaters und Rechtsvorgängers erteilt wurde, das Recht her, die Beklagt© auf Zahlung von Bruttoprozenten in Anspruch zu nehmen. Es fragt sich indessen, ob und inwieweit jene Regelung aus der ersten Hälfte der vierziger Jahre die späteren Ereignisse überdauert hat, insbesondere den Zusammenbruch des Deutschen Reiches und das Wiedererstehen der österreichischen Berghoheit, in deren Gefolge es auch auf dem hier einschlägigen Rechtsgebiet zu neuen gesetzgeberischen Maßnahmen gekommen ist.
In Betracht zu ziehen sind - außer dem § 20 Abs. 7 des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, über dessen Tragweite bereits vor dem Landgericht gestritten wurde - vor allem die Vorschriften de3 österreichischen Gesetzes Nr. 151 vom 12. Juli I960 (von den Parteien und vom Berufungsgericht "Bruttoprozentgesetz I960” genannt), das erst nach Erlaß des früheren Berufungsurteils verkündet worden und in Kraft getreten ist und seinerzeit dem Senat Veranlassung gegeben hat, die Sache zur erneuten Prüfung der Rechtslage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses Gesetz bestimmt, in welcher Weise "für ehemals bestandene Ansprüche auf Bruttoprozente an der Förderung von Erdöl, die sich aus.Gebieten von Freischürfen abgeleitet haben", Vergütungen zu leisten sind (§2 Abs. 1); es unterwirft solche Ansprüche einer Anmeldepflicht (§ 4)» überträgt die Festsetzung der Vergütung dem österreichischen Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau (§5 Abs. 7) und schränkt die Vergütungshöhe - bei deren Ermittlung an sich vom Inhalt der ursprünglichen Verträge auszugehen sei - erheblich ein (§5 Abs. 1 bis 4); für Erdgas werden keine Bruttoprozente gezahlt {§ 2 Abs. 2). Laut § 1 des Gesetzes gelten mit dem 27. April 1945 die "vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürf- und Gewinnungsverträge auf Bitumen" sowie die "im Zusammenhang mit diesen Verträgen stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen aus. Bruttoprozenten" als erloschen, und an demselben Tage sind gemäß § 8 die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 "als unanwendbar außer Kraft getreten".
Daß die Klägerin nach dem Bruttoprozentgesetz I960, falls es auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung finden sollte, für den Monat Juli 1957 - auf den sich die Klageforderung allein bezieht --keine Bruttoprozente beanspruchen könnte, steht außer Streit; denn gemäß § 5 Abs. 2 aaO ist die Vergütung für Erdgasförderung seit 27. April 1945
nur bis zu jenem Zeitpunkt zu leisten, in dem im betreffenden Freischürfgebiet "eine bruttoprozentbelastete Gesamtförderung von 2,5 Millionen Tonnen Erdöl erreicht" wurde, und das war im ehemaligen Freischürfgebiet des Vaters der Klägerin unstreitig schon längere Zeit vor dem Jahre 1957 der Pall. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, das Gesetz sei auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar: Es bezeichne in § 1 bloß diejenigen Berechtigungen und Verpflichtungen als erloschen, die mit Schürf- und Gewinnungöverträgen des Deutschen Reiches im Zusammenhang stünden; deshalb gelte auch die Vergütungsregelung der §§ 2 ff nur für Ansprüche aus solchen Verträgen. Der mit der Klage verfolgte Anspruch dagegen stütze sich auf den Schürf- und Gewinnungsvertrag, den die Beklagte am 12. Juni 1957 mit der Republik Österreich abgeschlossen habe; das sei ein ganz anderer Tatbestand, der vom Bruttoprozentgesetz I960 nicht erfaßt werde. Auch dessen § 8 besage nichts Gegenteiliges, denn man dürfe ihn nicht für sich allein lesen, sondern nur im Zusammenhalt mit den übrigen Vorschriften; außer Kraft getreten seien daher die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 lediglich insoweit, als es sich um Ansprüche aus Verträgen des Deutschen Reiches handele, während sie im übrigen nach wie vor Geltung besäßen.
Zu dieser Rechtsansicht, der die Beklagte:- entgegengetreten ist, hat sich indessen das angefochtene Urteil nicht abschließend geäußert, so daß die von den Parteien für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach dem gegenständlichen Anwendungsbereich des Bruttoprozentgesetzes I960 offen blieb. Für eine solche Fragestellung war vom Standpunkt des Oberlandesgerichts kein Anlaß, weil es unter Aufgabe seiner früheren, im ersten Berufungsurteil vertretenen Auffassung davon ausgegangen ist, die Klägerin habe schon vor Inkrafttreten des Bruttoprozentgesetzes I960 keine Förderabgabe beanspruchen können. Die Geltendmachung derartiger An-
spräche sei auch nicht erst durch § 20 Abs. 7 des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes von 1956 ausgeschlossen gewesen» sondern bereits aus allgemeinen Erwägungen:
Hit dem Zusammenbruch vom Frühjahr 1945 habe das Deutsche Reich seine Befugnis zu dem Abschluß von Schürf- und Gewinnungsverträgen mit Konzessionären eingebüßt, und damit seien sowohl diese Verträge selbst als auch die darauf fußenden Bruttoprozentberechtigungen erloschen? die Bruttoprozentberechtigung stelle einen aus den Schürf- und Gewinnungsverträgen fließenden, mit dem Schicksal dieser Konzession verknüpften' schuldrechtlichen Anspruch dar, der nach dem Untergang der Verträge jedenfalls für die Zukunft nicht als selbständiges Recht aufrechterhalten bleiben könne.
Daß der österreichische Staat nach Wiedererlangung der Berghoheit die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 nicht formell aufgehoben habe, erachtet das Berufungsgericht für bedeutungslos. Beide bezögen sich nur auf Konzessionen, die vom Deutschen Reich erteilt, nach dem 27. April 1945 aber nicht mehr existent gewesen seien. Seit dem genannten Tage sei der österreichische Staat zur Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen allein berechtigt und könne dieses Recht entweder selbst ausüben oder es in seinem vollen uneingeschränkten, von Bruttöprozenten Dritter unbelasteten Umfang der Ausübung nach übertragen. Der § 20 Abs. 7 des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes habe weder die Geltendmachung bestehender Bruttoprozentberechtigungen verboten noch gar solche Ansprüche vernichtet, sondern lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß für Brüttoprozentansprüche eine gesetzliche Regelung fehle und es einer künftigen Gesetzgebung überlassen bleibe.?, ob derartige Ansprüche geschaffen würden. Die angekündigte Regelung sei dann durch das Bruttoprozentgesetz I960
erfolgt, und ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes könne
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die Klägerin die Beklagte auf Leistung von Förderabgaben in
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Anspruch nehmen. Seinen Bestimmungen gemäß stünden ihr jedoch für die Erdölförderung während des Monats Juli 1957 keine Bruttoprozente zu; das räume sie selbst ein.
2. Biese Urteilsausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung, daß mit dem Wiedererstehen der österreichischen Berghoheit nicht nur die Berechtigung des Deutschen Reiches, Schürf- und Gewinnungsverträge mit Konzessionären abzuschließen, untergegangen sei, sondern daß zugleich auch die auf diesen Verträgen fußenden Bruttoprozentansprüche erloschen seien. Letzteres läuft nach Ansicht der Revision, wie sie im einzelnen daflegt, staats- und völkerrechtlichen Grundsätzen zuwider, wonach bei Staatensukzessionen das bisherige Recht solange weitergelte, als es nicht durch eine gesetzliche Regelung ausdrücklich aufgehoben werde; seine Fortgeltung, zu dem mindesten in der Form von Gewohnheitsrecht, sei zu vermuten. Der Berufungsrichter begründe seine von ■. diesen Grundsätzen abweichende Ansicht nicht näher, er spreche selber bloß von ’’allgemeinen Erwägungen”, ohne anzugeben, ob er deutsches, österreichisches oder übernationales Recht anwenden wolle. Solche allgemeinen Erwägungen, meint die Revision, seien im gegenwärtigen Rechtszug frei nachprüfbar.
Die Rüge greift nicht durch. Auch wenn man insoweit die Revisibilität im Sinne von § 549 ZPO bejahen wollte (obgleich der Ausdruck "allgemeine Erwägungen” wohl nur besagt, nach dem seit Frühjahr 1945 in den ehemaligen Freischürfgebieten wieder geltenden österreichischen Recht habe es keines besonderen Gesetzgebungsaktes zur Außerkraftsetzung der Bruttoprozentberechtigungen mehr bedurft, diese seien vielmehr automatisch erloschen, als Österreich seine Berghoheit wiedererlangte), so wäre damit für die Revision nichts gewonnen. Ihr mag eingeräumt werden, daß die fraglichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von Be-
denken sind, insbesondere was die Annahme betrifft, die Bruttoprozentberechtigungen "fußten" auf den vom Deutschen Reich mit Konzessionären abgeschlossenen Schürf- und Gewinnungsverträgen und teilten infolgedessen deren Schicksal.
Nicht sicher ist schon, ob das Deutsche Reich die Konzessionen zu dem Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl oder Erdgas wirklich im Wege des Vertragsabschlusses erteilt hat (nach deutschem Recht stellt die Konzessionserteilung einen gestaltenden Verwaltungsakt, also einen einseitigen hoheitlichen Ausspruch dar; vgl. Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungs-rechts 1. Band 8. Aufl. § 11 Nr. 1, S. 183, und Nr. 3 b,
S. 193? ferner zur Verleihung des Bergwerkseigentums Wolff/ Raiser, Sachenrecht 10. Bearbeitung § 96 II 5, S. 389).
Perner wird im Urteil zweierlei nicht klar auseinandergehalten: einmal die vertragliche Abmachung, mit der ein Freischürfinhaber - etwa der Vater der Klägerin - sein Ausbeutungsrecht an eine Erdölgesellschaft abtrat und sich dafür von ihr eine laufende Vergütung (Bruttoprozente) versprechen ließ; zu dem anderen die Konzessionserteilung,. durch die der Staat kraft des vom Bitumengesetz eingeführten Staatsvorbehaltes seinerseits der betreffenden Erdölgesellschaft das Aufsuchunge- und Gewinnungsrecht Übertrug. Beide Akte sind selbständig, die Wirksamkeit des einen hängt nicht unbedingt von der des anderen ab; das gilt vor allem von der vertraglichen Abmachung, die zu demeist der Konzessionserteilung zeitlich voranging. Sollten also die Konzessionen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches untergegangen sein (was übrigens ebenfalls fraglich erscheint), so stünde noch immer dahin, ob ein etwaiger Untergang der Konzession ohne weiteres auch das Erlöschen der vertraglichen Rechte des Preischürfinhabers zur Folge hatte.
Allein es kommt hierauf nicht entscheidend an. Eine Unrichtigkeit der "allgemeinen Erwägungen" des Berufungs-
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gerichts, falls sie revisibel sein sollten, bringt das ange-fochtene Urteil nicht zu Pall. Denn mögen auch die Hechte, die dem Vater der Klägerin zustanden, die Wiederherstellung der Österreichischen Berghoheit überdauert haben, so wurde dieser Umstand nicht ausreichen, um der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu gewähren.
Vertragsgegnerin war die Erdölgesellschaft, auf die der Vater der Klägerin seinerzeit die Ausübung seines Auf-suchungs- und Gewinnungsrechts übertragen hat. Hur gegen sie und gegebenenfalls gegen ihre Rechtsnachfolger richtete sich die vertragliche Vergütungsforderung des ehemaligen Preischürfbe3itzers; daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin in diesem Sinne sei, ist nicht vorgetragen worden. Das Recht, auch andere Personen, nämlich die jeweiligen Konzessionsinhaber, auf Zahlung von Bruttoprozenten in Anspruch zu nehmen, wurde durch die spätere Neuregelung der Bruttoprozentberechtigungen begründet, die in Österreich während des zweiten Weltkrieges auf Grund der Verordnung 1942 und der Anordnung 1944 erfolgt ist. Auf diese gesetzliche Neuregelung beruft sich die Klägerin in der Tat, indem sie geltend macht, die beklagte Gesellschaft sei seit dem 12. Juni 1957 Konzessionsinhaberin der ehemaligen Freischürggebiete ihres Vaters. Die Konzession ist der Beklagten jedoch vom österreichischen Staat erteilt worden. Auf einen solchen Tatbestand finden die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 nach der Auslegung, die ihnen das Berufungsgericht gegeben hat, keine Anwendung. Sie beziehen sich, so wird im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt (S. 7), nur auf Konzessionen, die das Deutsche Reich erteilt hat.
Diese Gesetzesauslegung ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen, da sie ausländisches Recht betrifft
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(§§ 549» 562 ZPO). Die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 sind zwar seinerzeit vom Deutschen Reich erlassen worden, aber Gic haben niemals an irgendeinem Ort innerhalb der Grenzen der heutigen Bundesrepublik Deutschland gegolten. Ihr Anwendungsbereich beschränkte sich vielmehr von Anfang an erklärtermaßen auf Gebiete, die außerhalb dieser Grenzen lagen, nämlich auf die damaligen Alpen- und Donau-Reiohsgaue, wozu hinsichtlich der Verordnung 1942 außerdem noch der damalige Reichsgau Sudetenland trat. Der Raum, für den sie hiernach beide gemeinschaftlich Geltung beanspruchten,liegt ausschließlich im jetzigen österreichischen Staatsgebiet. Demgemäß hat die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits ständig die Auffassung vertreten, daß sowohl die Verordnung 1942 als auch die Anordnung 1944 Bestandteil der Rechtsordnung Österreichs sei; beide seien - so heißt es noch in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung (S. 10) - durch § 2 des Verfassungegesetzes vom 1, Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich, des sogenannten Rechts-Überleitungsgesetzes (Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich S. 12) als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt v/or= den. Ob letzteres zutrifft, kann ebenso auf sich beruhen wie die weitere Präge, in welchem Zeitpunkt - rückwirkend oder erst für die Zukunft - ein solcher Rechtszustand infolge der Verlautbarung in § 8 des Bruttoprozentgesetzes I960, wonaoh die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 mit dem 27. April 1945 ”als unanwendbar außer Kraft getreten11 sein sollen, sein Ende erreicht haben würde. Mag es sich bei den genannten Vorschriften tun österreichisches Recht handeln oder nicht, so viel steht jedenfalls fest, daß sie unter keinen Umständen Bundesrecht im Sinne von § 549 ZPO sind. Hierher gehören nur solche Hormen, die zu dem heutigen deutschen Bundesgebiet in räumlicher Beziehung stehen. Ehemalige reichsrechtliche Bestimmungen dagegen, bei denen das nicht der Pall ist, deren Anwendbarkeit sich vielmehr nach dem erklärten Willen des
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Gesetzgebers von vornherein auf Bereiche außerhalb dieses Gebietes beschränken sollte und während ihrer gesamten Geltungsdauer sich auch tatsächlich darauf beschrankt hat, fallen; nicht. . mit darunter (Art. 124, 125» 72, 75 GG). Bei ihnen besteht ohnehin für Einheitlichkeit in der Anwendung und Portbildung des Rechts, wie sie durch die Revisibilität erreicht v/erden soll, kein vordringliches Bedürfnis (vgl. auch Wieczorek, ZPO' § 549 Anm. 3? II a).
3. Die Revision rügt Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO, weil das Oberlandesgericht bei der jetzt angefochtenen Entscheidung die Rechtslage anders beurteilt habe als im früheren Berufungsurteil} der Vorschrift des § 20 Abs. 7 des Ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes insbesondere messe es, abweichend von seiner bisherigen Auffassung* bloß noch deklaratorischen Charakter bei und verneine den Klageanspruch bereits unabhängig hiervon. Sie hält das für verfahrensrechtlich unzulässig} denn auch der erkennende Senat sei von der ursprünglichen Existenz des Klageanspruchs ausgegangen und habe die Sache lediglich wegen des inzwischen ergangenen Bruttoprozentgesetzes i960 zurückverwiesen. An diese Beurteilung sei das Berufungsgericht gebunden gewesen und habe* da es das neue Gesetz nicht für anwendbar erachte, sein früheres Urteil bestätigen müssen.
Bern kann nicht gefolgt werden. Die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO beschränkt sich auf die Streitpunkte, deren rechtsirrtümliche oder unterlassene Würdigung die Urteilsaufhebung unmittelbar herbeigeftihrt hatte (RGZ 94»
11, 14» BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; Urteil des Senats vom 16. Oktober 1963, V ZR 123/62, S. 3; vgl. auch Baum-bach/l»auterbach, ZPO 27. Aufl. § 565 Anm. 2 A und C, sowie Hußla, DRiZ 1964, 33). Maßgebend für das frühere Revisionsurteil war die Erwägung, daß nicht ungeprüft bleiben dürfe, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Rechtslage durch
das Bruttoprozentgesetz I960 beeinflußt worden sei. Einzig aus diesem Grunde hat der erkennende Senat damals die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, ohne sich im übrigen mit dessen Rechtaauffassung auseinanderzusetzen oder sie sich gar, v/ie die Revision meint, zu eigen zu machen.
Eine Stellungnahme zu jener Auffassung war ihm sogar gemäß § 549 ZPO verwehrt, weil es sich um die Auslegung ausländischen Rechts handelte; insofern liegt der Sachverhalt hier anders als in den in RGZ 136» 206 und im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1963, Ib ZR 167/61, EJW 1963,
956 entschiedenen Fällen, auf die sich die Revision in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Dem Berufungsgericht erwuchs durch die Zurückverweisung die Pflicht, die Anwendbarkeit des Bruttoprozentgesetzes i960 auf den vorliegenden Fall zu prüfen; darüber hinaus war es durch das Revisionsurteil in keiner Weise gebunden und insbesondere nicht genötigt, an seiner früheren Ansicht festzuhalten (BGH Urteil vom 4. Mai 1956, VX ZR 138/54, S. 16).
Auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften, etwa § 318 ZPO, läßt sich eine derartige Bindung des Berufungsgerichts nicht herleiten. Sein früheres Urteil ist aufgehoben worden; es entfaltet infolgedessen keine Wirkung mehr« Bas Gobundensein gemäß § 562 ZPO gilt allein für das Rovi-sionsgericht und kommt in Wegfall, wenn der Rechtsstreit nach erfolgter Zurückverweisung wieder in der Berufungsinstanz anhängig ist. Gelangte also das Oberlandesgericht in der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß das Bruttoprozentgesetz I960 der Klägerin keinen Vergütungsanspruch gewähre, so war es entgegen der Meinung der Revision nicht genötigt, das Bestehen eines solchen Anspruchs bereits aus den bisherigen Gründen zu bejahen, sondern es konnte, wenn es die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 nunmehr anders auslegte als bisher, die Klage abweisen. Zu Unrecht bezeichnet die Revision es als unerträglich und als
Umgehung der §§ 549, 562 ZPO, wenn die lediglich im Hinblick auf ein neues Gesetz geschehene Aufhebung des ersten Beru-fungsurteils nunmehr dazu führe, daß auf Grund des alten, nicht revisiblen Rechts die Entscheidung zu dem Nachteil der Klägerin abgeändert werde; diese Abänderungsmöglichkeit ist eine Folge der revisionsrechtlichen Regelung, die mit gutem Grund den Berufungsrichter im Falles der Zurückverweisung nur hinsichtlich derjenigen Punkte bindet, die unmittelbar für die Urteilsaufhebung ursächlich waren, im übrigen aber ihm in der sachlich-rechtlichen Beurteilung völlig freie Hand läßt (BGHZ 3, 321).
4. Nicht stichhaltig ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe das von ihm angewendete österreichische Recht unzulänglich ermittelt und damit gegen § 293 ZPO verstoßen. Wenn das angefochtene Urteil das Rechts-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, durch das laut Behauptung der Revision die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 in öster- . reich als geltendes Recht übernommen worden sind, nicht ausdrücklich erwähnt, so besagt das keineswegs, daß der Berufungsrichter die Existenz dieses Gesetzes übersehen hätte, und zwar um so weniger, als es ihm, wie die Revision selbst vorträgt, im Wortlaut und mit Kommentierung Vorgelegen hat und die Parteien sich in ihren Schriftsätzen wiederholt darauf berufen haben; außerdem wäre die Klägerin durch ein etwaiges Übersehen des genannten Gesetzes auch nicht beschwert, da das Berufungsgericht ohnehin bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Verordnung 1942 und die Anordnung 1944 in Österreich weitergälten. Mit Art. 140 Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes befaßt sich das angefochtene Urteil ausdrücklich (S. 9 f), was auch die Revision nicht verkennt; ihr Vorwurf, der Berufungsrichter habe diese Gesetzesbestimmung aber falsch ausgelegt, betrifft nicht die Ermittlung ausländischen Rechts nach Maßgabe von § 293 ZPO, sondern seine Anwendung, die laut §§ 549,
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562 ZPO einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist; im übrigen kam es auf die Verfassungsmäßigkeit des Bruttoprozentge3etze3 I960, um die es der Revision in diesem Zusammenhang allein geht, für die Entscheidung nicht an, da das letztgenannte Gesetz nach der nicht revisiblen Auffassung des Berufungsgerichts den Klageanspruch auf jeden Pall nicht zu rechtfertigen vermag. Ob das Oberlandesgericht es unterlassen hat, bei seiner Würdigung der drei Briefe der Erdölgcsellachaft, in denen die
Klägerin Schuldanerkenntnisse erblickt, österreichisches Recht anzuwenden, kann dahingestellt bleiben, weil diese Briefe bereits vom Jahre 1944, also aus einer Zeit stammen, zu der im ehemaligen Freischürfgebiet des Vaters der Klägerin noch auf Grund von Konzessionen des Deutschen Reiches gefördert wurde; ein etwaiges Anerkenntnis von damals wäre für den Klageanspruch, der sich auf die Konzessionserteilung durch den österreichischen Staat vom Juni 1957 stützt und die Förderung vom Juli 1957 betrifft, ohne Belang.
5. Die Urteilsausführungen darüber, daß die Anwendung deo Bruttoprozentgesetzes I960 weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (Art. 350 EG BGB), stellen Hilfserwägungen dar, auf denen die Entscheidung nicht beruht. Denn das Berufungsgericht geht auf Grund seiner im gegenwärtigen Rechtszug nicht nachprüfbaren Auslegung österreichischen Rechts davon aus, daß das Bruttoprozentgesetz I960 auf den eingeklagten Anspruch nicht anzmvenden sei, und dieser Standpunkt wird (zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis) von der Klägerin geteilt. Infolgedessen braucht auf die Rügen, welche die Revision zur Präge des "ordre public" erhebt, nicht eingegangen zu werden. Unbeachtlich ist aus dem gleichen Grunde ihr Einwand, die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gründe, die zu dem Erlaß des Bruttoprozentgesetzes I960 geführt hätten (BU S. 9), verletzten den § 286 ZPO. Soweit
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die Revision Verletzung von Denkgesetzen rügt, weil das Berufungsgericht einerseits den Anwendungsbereich des Bruttoprozentgesetzes I960 auf die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürf- und Gewinnungsverträge und die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen beschränke, andererseits diesem Gesetz aber Wirksamkeit für sämtliche Ansprüche auf Förderabgaben, die auf Grund der Verordnung 1942 und der Anordnung 1944 entstanden seien, beimessen möchte, ist ihr zUzugeben, daß die hierauf bezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 8) wenig klar sind. Gleichwohl ist ein Widerspruch in ihnen nicht enthalten! das Berufungegericht wollte ersichtlich nur seine bereits vorher dargelegte Auffassung bekräftigen, alle auf Konzessionen des Deutschen Reiches “fußenden" Bruttoprozentberechtigungen seien schon im Frühjahr 1945 erloschen, was das Bruttoprozentgesetz I960 nur noch einmal festgestellt habe, und neue Ansprüche auf Leistung von Förderabgaben (im Zusammenhang mit Konzessionen des österreichischen Staates) könnten allein nach Maßgabe dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Entgegen der Meinung der Revision ist schließlich auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden! denn da die Klägerin mit ihrem Zahlungsanspruch nicht auf Grund des erst nach Erlaß des ersten Berufungsurteils in Kraft getretenen Bruttoprozentgesetzes I960 abgewiesen worden ist, ihrem Vater vielmehr nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits seit Frühjahr 1945 keine Bruttoprozente mehr zustanden, ist für eine Anwendung der vom Reichsgericht in RGZ 101, 162 entwickelten Grundsätze kein Raum.
6. Zu einer Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO, wie sie die Klägerin mit Rücksicht auf ihre Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg angeregt hat, sieht der Senat keinen Anlaß.
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7. Da die Revisionsrügen sich als unbegründet erwiesen haben und das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe
Dr. Freitag Offterdinger