Der Grundsatz, daß die in einem gemeinschaftlichen Testament als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemannes eingesetzte Ehefrau nach dessen Tode berechtigt ist, über ein zu dem Gesamt-gut (hier: der Errungenschaftsgemeinschaft nach §§ 1519 ff BGB aF) gehörendes Grundstück, solange keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, auch unentgeltlich zu verfügen, gilt auch dann, wenn das Grundstück praktisch der einzige zu dem Gesamtgut gehörende Vermögenswert ist (Ergänzung zu BGHZ 26, 378). Der Kläger hat mit der Behauptung, die Veräußerung des Grundstücks sei als teilweise unentgeltliche Verfügung nach § 2113 Abo. 2 BGB unwirksam, beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin zu verurteilen, daß das Grundstück den (im Klageantrag im einzelnen genannten) Nacherben bzw. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte weiter die Ansicht vertreten, die Vorschrift des § 2113 Abs. 2 BGB sei hier deshalb nicht anwendbar, weil Nachlaßgegenstand nur der Anteil des Erblassers Ludwig am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft gev/esen sei, nicht dagegen das veräußerte Grundstück als zu dem Gesamtgut der Errungenschafto-gemeinschaft gehörender Einzelgegenstand. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst von der Beantwortung der aus dem Zusammentreffen güterrechtlicher und erbrechtlicher Vorschriften entstandenen Rechtsfrage ab, ob die zweite Ehefrau des Erblassers Ludwig MÜB mit Rücksicht darauf, daß dessen Anteil an dem Ge-samtgut der Errungenschaftsgemeinschaft in seinen Nachlaß fiel und deshalb der in dem Testament vom 16. Der Bundesgerichtshof hat diese Präge in einem gleich-gelagerten Pall mit der Begründung verneint, in den Nachlaß des Erblassers, bezüglich dessen eine Nacherbfolge angeordnet gewesen sei, falle zwar sein Anteil an dem Gesamtgut, nicht aber auch ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück; solange keine Auseinandersetzung des Gesamtgutes stattgefunden habe, sei kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlaßgegenstand im Sinne des Gesetzes (BGHZ 26, 578, 582 = NJY/ 1958, 708 = MDR 1958, 517 unter Bezugnahme auf RGZ 79, 345, 355; Die Auffassung des Oberlandesgerichts Breslau (OLG 24, 84), der überlebende Ehegatte sei in der Verfügung über ein Gesamthandgrundstück nach § 2113 BGB beschränkt gewesen, v/eil er mit Rücksicht auf die Nacherbfolge über "die Substanz des Nachlasses" des anderen Ehegatten nicht habe verfügen dürfen, entbehrt der näheren rechtlichen Begründung und bedarf deshalb keiner weiteren Würdigung. Dem steht jedoch entgegen, daß nach der hier maßgebenden Vorschrift des § 1546 Abs. 1 Satz 2 BGB a.P. in Verbindung mit § 1442 Abe. 1 BGB a.P. bis zur Auseinandersetzung das Gesamthandsverhältnis: fortdäuert und dieses deshalb bis dahin gerade eine Aufteilung in Bruchteile aus-ochließt. § 2111 An. 7, jeweils unter Bezugnahme auf RGZ 89, 53) geht schließlich dahin, daß in einem Pall der hier gegebenen Art der überlebende Ehegatte mit Hilfe der ererbten Gesamthandsberechtigung das Alleineigentum an den Gegenständen des früheren Gesamtgutes erlangt, es also mit "Mitteln der Erbschaft" im Sinne des § 2111 BGB erworben habe. Hier hat jedoch die zweite Ehefrau des Erblassers Ludwig dessen Anteil an dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft und damit ihr Alleineigentun an dem Grundstück nicht auf Grund eines ihr vor dem l’od des Erblassers bereits zustehenden Rechts, sondern erot durch den Eintritt des Erbfalls erworben, so daß selbst bei weitester Auslegung nicht davon gesprochen werden kann, der Erwerb sei mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 BGB erfolgt. Die aufgeführten, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenstehenden Ansichten werden, wie dies jeweils auch ausdrücklich ausgesprochen wird, von dem Bestreben geleitet, eine Benachteiligung der Nacherben zu verhindern. da den Nacherben in Fällen der vorliegenden Art allenfalls, nämlich dann, wenn der befreite Vorerbe durch seine Verfügung die Erbschaft in der Absicht, die Nacherben zu benachteiligen, vermindert hätte, nach § 2138 Abs. 2 BGB ein (hier nicht geltend gemachter) Schadensersatzanspruch zusteht (vgl BGHZ 26, 370, 383). Es i3t jedoch der Auffassung, daß die von diesem gemachte Unterscheidung zwischen dem Anteil an Gesamtgut und einem Grundstück als zu dem Gesamtgut gehörender Einzelgegenctand hier entfalle, weil das veräußerl Grundstück praktisch der einzige zu dem Gesamtgut der Errungen-ochaftsgenoinachaft gehörende Vermögenowert gewesen sei. Es müsse deshalb, so führt das.Berufungsgericht weiter aus, das gleiche gelten wie bei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und der Veräußerung des gesamten Vermögens eines Ehegatten nach § 1355 BGB; wenn es zur Anwendung dieser Vorschriften genüge, daß praktisch der einzige Vermögensgegenstand veräußert werde (DM § 419 BGB Nr. 14; BGH NJW 1961, 1301), so müsse deshalb auch hier in der Verfügung über den einzigen zu dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft gehörenden Vermögenswert zugleich eine Verfügung über den in seihen Nachlaß gefallenen und deshalb der Nacherbfolge unterliegenden Anteil des Erblassers Ludwig Mam Gesamtgut gesehen werden mit der Folge, daß die Verfügung bei wenigstens teilweiser Unentgeltlichkeit nach § 2113 Abs» 2 BGB unwirksam sei. In den Nachlaß des Erblassers ist aber, was das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat, auch in diesem Fall nicht das Grundstück in vollem Umfang, sondern nur der Anteil de3 Erblassers hieran gefallen, so daß die Auffassung des Bundesgerichtshofs, es könne, so lange keine Auseinandersetzung des Gesamtguts stattgefunden habe, kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlaßgegenstand im Sinne des Gesetzes sein, von einer Identität zwischen dem Gesamtgut und einen Einsolgegenstand nicht berührt wird. Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, die Verfügung über das Gesamtgut habe notwendig auch den der Nacherbschaft unterliegenden Anteil des Erblassers Ludwig am Gesamtgut betroffen, ist von ihm nicht beachtet worden, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die zweite Ehefrau des Erblassers keine Verfügung über das Gesaratgut , sondern eine solche über das Alleineigentum an dem Grundstück darstellte, das die zweite Ehefrau mit dem Tod ihres Ehemanns durch die Vereinigung beider Anteile an dem Gesamtgut in ihrer Person erlangt hat. Dies trifft zwar hei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und der Veräußerung des gesamten Vermögens eines Ehegatten nach § 1365 BGB, nicht aber auch hier zu. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß im Gegensatz zu einer Verfügung über einen Erbteil, die nach § 2033 Abs. 1 BGB möglich ist, über einen Anteil an dem Gcoantgut einer Errungenschaftsgemeinschaft nach § 1546 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 1442 Abs. 1 BGB a.F., solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft nicht verfügt werden kann. Auch aus diesem Grunde können deshalb aus der Identität eines einzelnen Vomögenswertes mit dem gesamten Vermögen in dem hier gegebenen Fall, in dem das Gesamtgut der Errungen-schaftsgcmeinschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur aus einen Grundstück bestand, nicht die gleichen Folgerungen gezogen worden wie bei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und der Veräußerung des Vermögens eines Ehegatten nach § 1365 BGB. Das angofochtene Urteil kann somit schon aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben, so daß es auf die v/ei-, teren Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr änkonmt. darf deshalb auch keines Eingehens auf die von der Revision noch aufgeworfene Präge, ob eine Auslegung des privat-schriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 16. März 1910 nach § 133 BGB nicht ergeben könnte, daß der Erblasser Ludwig III und seine zweite Ehefrau sich gegen-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 2113 Abs. 2, 1519 ff aP Der Grundsatz, daß die in einem gemeinschaftlichen Testament als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemannes eingesetzte Ehefrau nach dessen Tode berechtigt ist, über ein zu dem Gesamt-gut (hier: der Errungenschaftsgemeinschaft nach §§ 1519 ff BGB aF) gehörendes Grundstück, solange keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, auch unentgeltlich zu verfügen, gilt auch dann, wenn das Grundstück praktisch der einzige zu dem Gesamtgut gehörende Vermögenswert ist (Ergänzung zu BGHZ 26, 378). BGH, Urt. v. 12. Februar 1964 - V ZR 59/62 - 02jG Frankfurt/Main -Zivilsenat in Darm-stadt-1G Darmstadt V ZR 59/62 Verkündet am 12. i’ebruar 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m der Witwe Anna straße (P, Kamen des Vo In dem Rechtsstreit M PHP geb. Mpp in lkes Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Sattlermeister Karl Istraßepp, m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Pebruar 1964 unter Mitwirkung des Senntoprüoidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 9» November 1961 und unter Abänderung des Urteils der 1. Zi vilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Mai I960 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger ist eines der sieben Kinder aus der ersten Ehe des am BBBH^B 1920 verstorbenen Landwirts Ludwig jlBHHIB? der in zweiter She seit 1898 mit Elisabeth geb. verheiratet war. Diese ist am BHHHB 1958 verstorben. Aus der zweiten Ehe ist als einziges Kind Adam hervorge- gangen, der am BHHHB 1959 verstorben und von der Beklagten, seiner Ehefrau, beerbt worden ist. Ludwig MBBBB lebte mit seiner zweiten Ehefrau im (nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 1961 mit Ehevertrag vom Jahre 1916 vereinbarten) Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, zu deren Gesamtgut das Grundstück A^HH^straße Wt) in DBHHBl gehört e. In einem (privatschriftlichen) gemeinschaftlichen Testament vom 16. März 1910 hatten sich Ludwig und seine zweite Ehefrau gegenseitig als befreite Vorerben und die Kinder aus beiden Ehen sowie den vorehelichen Sohn der Ehefrau als Nacherben und als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. In notarieller Urkunde vom 27« Juli 1951 veräußerte die Witwe Elisabeth M^Bi geb. FBBHfc die damals 78 Jahre al~ war, das Grundstück, dessen Einheitswert 11 700 DM beträgt, an ihren Sohn Adam Als Entgelt wurde folgendes verein- bart: Ein Kaufpreisteil von 6 240 DM sollte durch Verrechnung mit einer Ersatzforderung getilgt sein, die daraus entstanden sei, daß Adam MBB seiner Mutter in den Jahren 1920 bis 1926 eine wöchentliche Unterstützung in Höhe von 20 RM gewährt habe. Adam räumte seiner Mutter weiter an dem Grundstück den lebenslänglichen Nießbrauch ein, dessen monatlicher Wert 3 auf 100 DM veranschlagt wurde. Sr verpflichtete sich ferner, seiner Mutter eine monatliche Rente von 30 DM zu zahlen und in Palle ihrer Erkrankung ihre Pflege zu übernehmen sowie die durch die Erkrankung entstehenden Kosten zu tragen. Adam wurde am 7. November 1951 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hat mit der Behauptung, die Veräußerung des Grundstücks sei als teilweise unentgeltliche Verfügung nach § 2113 Abo. 2 BGB unwirksam, beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin zu verurteilen, daß das Grundstück den (im Klageantrag im einzelnen genannten) Nacherben bzw. deren Erben "als Gesamtgut der Erbengemeinschaftt" zusteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die von dem Kläger behauptete Unentgeltlichkeit der Grundotücksveräußerung bestritten. Das Landgericht hat der Klage dahin stattgegeben, daß das Grundstück den von ihm im einzelnen aufgeführten Personen "als Geoamtgut in ungeteilter Erbengemeinschaft" zusteht. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte weiter die Ansicht vertreten, die Vorschrift des § 2113 Abs. 2 BGB sei hier deshalb nicht anwendbar, weil Nachlaßgegenstand nur der Anteil des Erblassers Ludwig am Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft gev/esen sei, nicht dagegen das veräußerte Grundstück als zu dem Gesamtgut der Errungenschafto-gemeinschaft gehörender Einzelgegenstand. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieaen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abv/eisungsantrag weiter. Der'Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst von der Beantwortung der aus dem Zusammentreffen güterrechtlicher und erbrechtlicher Vorschriften entstandenen Rechtsfrage ab, ob die zweite Ehefrau des Erblassers Ludwig MÜB mit Rücksicht darauf, daß dessen Anteil an dem Ge-samtgut der Errungenschaftsgemeinschaft in seinen Nachlaß fiel und deshalb der in dem Testament vom 16. März 1910 angeordneten Nacherbfolge unterlag, überhaupt in der Verfügung über das Grundstück nach § 2115 Abs. 2 BGB beschränkt war. Der Bundesgerichtshof hat diese Präge in einem gleich-gelagerten Pall mit der Begründung verneint, in den Nachlaß des Erblassers, bezüglich dessen eine Nacherbfolge angeordnet gewesen sei, falle zwar sein Anteil an dem Gesamtgut, nicht aber auch ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück; solange keine Auseinandersetzung des Gesamtgutes stattgefunden habe, sei kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlaßgegenstand im Sinne des Gesetzes (BGHZ 26, 578, 582 = NJY/ 1958, 708 = MDR 1958, 517 unter Bezugnahme auf RGZ 79, 345, 355; 136, 19, 21; ebenso BGB RGRK 11, Aufl. § 2115 Anm. 2; Palandt, BGB 23. Aufl. § 2113 Anm. 2 a cc). Diese Entscheidung ist zwar zur westfälischen Gütergemeinschaft ergangen. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke muß aber auch für die vorliegende Errungenschaftsgeneinschaft nach den Vorschriften der §§ 1519 ff BGB a.P., die hier weiter anzuwenden sind (Art. 8 I Nr. 7 Gleich-.berG; . auch Palandt BGB 16. Aufl. Vorbem. 4 vor § 1519) gelter gl. LM § 2138 BGB Nr. 1 Anm. von Johannsen). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestand für den Senat trotz der von dem Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und auch bei Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen gegenteiligen Ansichten kein Anlaß. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Breslau (OLG 24, 84), der überlebende Ehegatte sei in der Verfügung über ein Gesamthandgrundstück nach § 2113 BGB beschränkt gewesen, v/eil er mit Rücksicht auf die Nacherbfolge über "die Substanz des Nachlasses" des anderen Ehegatten nicht habe verfügen dürfen, entbehrt der näheren rechtlichen Begründung und bedarf deshalb keiner weiteren Würdigung. Nach der Auffassung des Kammergerichts (JPG 1, 358, 361 ) müssen, weil sich dies bei der Verschmelzung der Gesamtgutsanteile in einer Hand als notwendig erweise, die Gegenstände, die zu dem Gesamtgut gehört haben, in dem Verhältnis, in dem sie von der Nac.herbfolge betroffen sind, als "in Bruchteile zerlegt" gedacht werden. Dem steht jedoch entgegen, daß nach der hier maßgebenden Vorschrift des § 1546 Abs. 1 Satz 2 BGB a.P. in Verbindung mit § 1442 Abe. 1 BGB a.P. bis zur Auseinandersetzung das Gesamthandsverhältnis: fortdäuert und dieses deshalb bis dahin gerade eine Aufteilung in Bruchteile aus-ochließt. Eine weitere Ansicht (Köster, DNotZ 1953, 246; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2111 Anm. 7, jeweils unter Bezugnahme auf RGZ 89, 53) geht schließlich dahin, daß in einem Pall der hier gegebenen Art der überlebende Ehegatte mit Hilfe der ererbten Gesamthandsberechtigung das Alleineigentum an den Gegenständen des früheren Gesamtgutes erlangt, es also mit "Mitteln der Erbschaft" im Sinne des § 2111 BGB erworben habe. Sie folgert hieraus, daß, da in entsprechender Anwendung des § 2143 BGB ochon vor Eintritt des Nacherbfalls "gedachte Mitberechtigungen" der Nacherben anzunehmen seien, die Verfügungobeschränkung des § 2113 BGB sich auf alle Gegenstände des früheren Geoamtguts erstrecke. Auch dem kann, und zwar schon im Ausgangspunkt, so daß es auf die Schlußfolgerung nicht mehr ankommt, nicht gefolgt werden. Ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 BGB liegt nur dann vor, wenn der Gegenwert des Erwerbes aus der Erbschaft entnommen wird (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 49 IX 2 S. 211). Bas mag in dem von dem Reichsgericht in RGZ 89» 53, 58 entschiedenen Fall zutreffen, in dem Vorerben auf Grund eines mit den anderen Miterben geschlossenen Vertrags Nachlaßgrundstücke erworben haben; denn dort ist der Erwerb immerhin auf Grund der (von dem Reichsgericht zu den "Mitteln der Erbschaft" gerechneten) Rechte erfolgt, welche die Vorerben auf Grund ihrer Beteiligung an der zwischen ihnen und ihren Miterben bestehenden Gemeinschaft zur gesamten Hand bezüglich der einzelnen Gegenstände des ungeteilten Nachlasses hatten. Hier hat jedoch die zweite Ehefrau des Erblassers Ludwig dessen Anteil an dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft und damit ihr Alleineigentun an dem Grundstück nicht auf Grund eines ihr vor dem l’od des Erblassers bereits zustehenden Rechts, sondern erot durch den Eintritt des Erbfalls erworben, so daß selbst bei weitester Auslegung nicht davon gesprochen werden kann, der Erwerb sei mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 BGB erfolgt. Die aufgeführten, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenstehenden Ansichten werden, wie dies jeweils auch ausdrücklich ausgesprochen wird, von dem Bestreben geleitet, eine Benachteiligung der Nacherben zu verhindern. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Tat auch gegeben (vgl. BGB RGRK aaO § 2113 Anm. 2), da den Nacherben in Fällen der vorliegenden Art allenfalls, nämlich dann, wenn der befreite Vorerbe durch seine Verfügung die Erbschaft in der Absicht, die Nacherben zu benachteiligen, vermindert hätte, nach § 2138 Abs. 2 BGB ein (hier nicht geltend gemachter) Schadensersatzanspruch zusteht (vgl BGHZ 26, 370, 383). Sie entspricht aber der gegenüber den erbrechtlichen Vorschriften den Vorrang beanspruchenden gesetzlichen Regelung des Güterrechts, welche die durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft entstehende Gesamthands-bindung nach der Beendigung der Gütergemeinschaft bis zur Auseinandersetzung fortdauern läßt (§ 1546 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 1442 Abs. 1 BGB a.F.). Hinzu kommt, daß der überlebende Ehegatte und Vorerbe nach den Ansichten, welche dessen Verfügung den Nacherben gegenüber in vollem Umfang unwirksam sein lassen, in seiner wirtschaftlichen Handlungsweise in sehr erheblichem Maße eingeengt würde-(vgl. BGB RGRK aaO § 2113 Anm. 2). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übersehen. Es i3t jedoch der Auffassung, daß die von diesem gemachte Unterscheidung zwischen dem Anteil an Gesamtgut und einem Grundstück als zu dem Gesamtgut gehörender Einzelgegenctand hier entfalle, weil das veräußerl Grundstück praktisch der einzige zu dem Gesamtgut der Errungen-ochaftsgenoinachaft gehörende Vermögenowert gewesen sei. Es müsse deshalb, so führt das.Berufungsgericht weiter aus, das gleiche gelten wie bei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und der Veräußerung des gesamten Vermögens eines Ehegatten nach § 1355 BGB; wenn es zur Anwendung dieser Vorschriften genüge, daß praktisch der einzige Vermögensgegenstand veräußert werde (DM § 419 BGB Nr. 14; BGH NJW 1961, 1301), so müsse deshalb auch hier in der Verfügung über den einzigen zu dem Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft gehörenden Vermögenswert zugleich eine Verfügung über den in seihen Nachlaß gefallenen und deshalb der Nacherbfolge unterliegenden Anteil des Erblassers Ludwig Mam Gesamtgut 8 gesehen werden mit der Folge, daß die Verfügung bei wenigstens teilweiser Unentgeltlichkeit nach § 2113 Abs» 2 BGB unwirksam sei. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. War das Grundstück der einzige zu dem Gesamtgut gehörende Vernögenswert, so kann es zwar mit dem Gesamtgut gleichgestellt werden. In den Nachlaß des Erblassers ist aber, was das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat, auch in diesem Fall nicht das Grundstück in vollem Umfang, sondern nur der Anteil de3 Erblassers hieran gefallen, so daß die Auffassung des Bundesgerichtshofs, es könne, so lange keine Auseinandersetzung des Gesamtguts stattgefunden habe, kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlaßgegenstand im Sinne des Gesetzes sein, von einer Identität zwischen dem Gesamtgut und einen Einsolgegenstand nicht berührt wird. Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, die Verfügung über das Gesamtgut habe notwendig auch den der Nacherbschaft unterliegenden Anteil des Erblassers Ludwig am Gesamtgut betroffen, ist von ihm nicht beachtet worden, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die zweite Ehefrau des Erblassers keine Verfügung über das Gesaratgut , sondern eine solche über das Alleineigentum an dem Grundstück darstellte, das die zweite Ehefrau mit dem Tod ihres Ehemanns durch die Vereinigung beider Anteile an dem Gesamtgut in ihrer Person erlangt hat. In dem Alleineigcntum war zwar der mit der Nacherbfolge belastete Anteil des Erblassers an dem Gesamtgut raitenthalten. Dieser hatte aber, solange keine Auseinandersetzung des Ge-oantgutes erfolgte, keine rechtliche Selbständigkeit. Im übrigen kann ein hinsichtlich eines bestimmten Rechtsinstituts entwickelter Grundsatz auch nicht ohne weiteres auf andere Rechtsinstitute übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß es sich um Fälle gleichgelagerter Sachund Interessenlage handelt. Dies trifft zwar hei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und der Veräußerung des gesamten Vermögens eines Ehegatten nach § 1365 BGB, nicht aber auch hier zu. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß im Gegensatz zu einer Verfügung über einen Erbteil, die nach § 2033 Abs. 1 BGB möglich ist, über einen Anteil an dem Gcoantgut einer Errungenschaftsgemeinschaft nach § 1546 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 1442 Abs. 1 BGB a.F., solange die Auseinandersetzung nicht erfolgt ist, auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft nicht verfügt werden kann. Die Gleichstellung der Verfügung über den einzigen zu dem Gesamtgut gehörenden Yermögenswert mit der Verfügung über einen Anteil am Gesamtgut würde daher ergeben, daß die Verfügung in jedem Fall nach diesen Vorschriften unwirksam wäre. Das hätte aber zur Folge, daß der befreite Vororbo in Fällen der vorliegenden Art weder voll entgeltlich über ein Grundstück verfügen, noch sogenannte Anstands- und Pf licht Schenkungen vornehmen könnte und damit der ihm nach §§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB und nach § 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehenden Rechte beraubt wäre. Auch aus diesem Grunde können deshalb aus der Identität eines einzelnen Vomögenswertes mit dem gesamten Vermögen in dem hier gegebenen Fall, in dem das Gesamtgut der Errungen-schaftsgcmeinschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur aus einen Grundstück bestand, nicht die gleichen Folgerungen gezogen worden wie bei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und der Veräußerung des Vermögens eines Ehegatten nach § 1365 BGB. Das angofochtene Urteil kann somit schon aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben, so daß es auf die v/ei-, teren Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr änkonmt. Es be- 10 darf deshalb auch keines Eingehens auf die von der Revision noch aufgeworfene Präge, ob eine Auslegung des privat-schriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 16. März 1910 nach § 133 BGB nicht ergeben könnte, daß der Erblasser Ludwig III und seine zweite Ehefrau sich gegen- seitig nicht zu befreiten Vorerben, wie das Berufungsgericht in dem Tatbestand seines Urteils feststellt, sondern zu Vollerben eingesetzt haben. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Klage aus einen anderen Grunde Erfolg haben könnte, ist die Sache auch zur Endentscheidung reif. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts war deshalb die Klage abzuweisen. Bio Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Br. Tasche Br. Augustin Schuster Rothe Br. Preitag