Auch nach diesem Plan hätte die Brandmauer um etY/a 1 m erhöht werden müssen, während der weitere Aufbau dann in einer Entfernung von 3,50 m vom Grundstück des Beklagten erfolgen sollte. Die Vermutung, daß der Erbauer der Mauer, wie das üblich gewesen sei, den Anbau des Rechtsvorgängers des Klägers gegen Erstattung der Hälfte der Baukosten gestattet und dafür das Miteigentum an der Mauer dem Rechtsvorgängor dos Klägers übertragen habe, müsse der Beklagte widerlegen. Das nach dem Kriege auf die Mauer aufgesetzte Stück sei zu dem größten Teil von ihm (Kläger) gebaut worden. Die Mauer sei überdies vor dem Kriege 20 m hoch gewesen, und zv/ar mit deswegen, weil sein (des Klägers) Rechtsvorgänger bei der Errichtung dos Fabrikgebäudes die Mauer nich nur als Absehlußmauer benutzt, sondern sie dabei auch auf seine Kosten erhöht habe. Er betrachtet sich als Alleineigontümer der Mauer und hat ausgeführts Seine Unterschrift auf dom geänderten Plan Nr. 197/59 habe der Architekt des Klägers nur durch die unrichtige Angabe erreicht, die Brandmauer werde überhaupt nicht erhöht. Im übrigen habe der Kläger die nach dem Kriege noch in Höhe von etwa 8 m stehende Brandmauer lediglich um 1/2 oder 3/4- m erhöht und begradigt, während der (Beklagter) sie im Jahre 1957 einschließlich des Kellers bis auf 13,10 m erhöht habe. 2. Das Berufungsgericht hält für den Pall dos Miteigentums des Klägers an der Brandmauer einen Anspruch dos Klägers auf Duldung der Erhöhung der Mauer für unter Umständen gegebc (§ 74-3 Abo. 2; Staudinger, BGB 11. In diesem Pall gehört das Gebäude auch zu seinen überbauten Grundstücksteil nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB dem überbauenden Eigentümer (RGZ 169» 175)* Für den Pall, daß ir entschuldbarer Weise, worunter auch die Erbauung mit Einiguz des Nachbarn gehört, eine zu dem Anbau bestimmte Mauer auf die Grenze gebaut wird, die also teilweise auf fremdem Grund und Boden zu stehen kommt, gilt dies ebenfalls. Bas Berufungsgericht entscheidet sich ohne Rcchtsirrtum für die Verneinung des Miteigentums durch den Anbau bei der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers auf Grund folgender Erwägung; Bie Einbeziehung der auf dem Grundstück dos Beklagten stehenden Mauer in das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers sei deshalb nicht so eng als im Fall der halbscheidigen Mauer. Unter diesen Umständen wäre, erwägt das Obcrlandesgericht, es ein unbilliges Ergebnis, wenn der Grundstückseigentümer (RechtsVorgänger deo Klägers), wenn auch mit Erlaubnis des Nachbarn Miteigentum der Mauer durch den Anbau erv/orben haben sollte. Der erkennende Senat hat für den Pall, daß die gemeinsame Mauer auf der Grenze steht, in der Entscheidung BGKZ 27* 197, 199 ausgesprochen, daß durch die Einbeziehung der Mauer in beide Gebäude Miteigentum zur Hälfte nach ideellen Bruchteilen für die Grundstückseigentümer eintritt. In der Tat erscheint, wenn das Eigentum an dem für den Bestand der Mauer erforderlichen Grund und Boden zwischen den Eigentümern der beiden Gebäude geteilt ist, Miteigentum jener Art die angemessene Lösung des Wider-sprucho der beiden Recht3grundsätze, daß einerseits das Eigentum am Gebäude dem Eigentum am Grund und Boden folgt {§ 94 BGB), daß aber andererseits wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§93 BGB). Dieses Ergebnis wird für die hier in Frage stehende gemeinsame Mauer auch nicht dadurch geändert, daß das Berufungsgericht teils feststellt, teils unterstellt, die Mauer sei vom Kläger teilweise erhöht worden. Da das Berufungsgericht insov/eit keine Feststellung trifft, muß für diese Instanz auch die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt worden, daß bei der Errichtung des Fabrikgebäudes auf dom jetzt dem Kläger gehörenden Grundstück dessen Rechts-Vorgänger ira GrundStückseigentum die Brandmauer um zwei Stockwerke erhöht habe (Schriftsatz vom 13* Oktober I960 S. Außerdem unterstellt der Berufungsrichter, daß der Kläger nach dem Kriege die fast bi3 zur Decke des ersten Obergeschoßes stehen gebliebene Brandmauer um zwei Meter erhöht habe, um das Notdach über dem 1. Beide Erhöhungen ändern nichts daran, daß die Mauer über-v/iegend von dem RechtsVorgänger des Beklagten errichtet worden ist. 12), daß die Erhöhung nicht mit dem Fall gleichgestellt werden kann, daß die gemeinsame Mauer völlig, cder nahezu völlig zerstört und dann von dem Kläger allein aufgebaut worden wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob trotz der Grenzüberschreitung das Überbauen nicht auf Grund und Boden, sondern auf ein bereits bestehendes Bauwerk, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist und in fremdem Eigentum steht, im Sinn des § 912 BGB ein Überbau ist, und zwar deshalb, weil das Gesetz, wie insbesondere auch der Anspruch auf Abkauf der überbauten Fläche (§ 915 BGB) zeigt, ersichtlich von dem Normalfall ausgeht, daß ein Gebäude auf bisher unbebautem Grund neu errichtet und dabei die Grundstücksgrenzo überschritten v/ird. Jedenfalls kann im vorliegenden Fall die Unterlassung des V/iderspruchs gegen die Erhöhung der Brandmauer durch den Kläger, dem zwar mit Rücksicht auf die frühere Gemeinsamkeit der Mauer für beide Gebäude der gute Glaube nach § 912 BGB nicht abgesprochen werden kann, nur die Wirkung haben, daß der Beklagte die Wiedererrichtung in dem mit der Erhöhung beabsichtigten Umfang zu dulden hatte, nicht aber daß der Kläger ohne Zustimmung dos Beklagten das wiedererrichtete Gebäude später nochmals erhöhen durfte, wie der Kläger das jetzt mit der den Gegenstand der Klage bildenden Baumaßnahme tun will. Im hier zu entscheidenden Pall war die Möglichkeit der Verwertung der Mauer für ein* neues Gebäude des Eigentümers des Grundstücks des Beklagten ohne v/eiteres gegeben und von dem Beklagten auch ausgenützt worden. Ein Rocht des Klägers, die beabsichtigte Erhöhung auf Grund Eigentums an der gemeinsamen Mauer vorzunehmon, scheidet nach alledem aus. Seine Berechtigung zur Erhöhung nach dieser Vorschrift scheitert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon daran, daß die Mauer ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten steht (HGZ 70, 203; V/arn Rspr 1915 Nr. 270; a.A. LG Göttingen NdoRpfl 1958, 92; s. Auch die Begründung zu dem als Art. 68 Gesetz gewordenen Art. 60 des Entwurfs des Bayerischen Ausführungcgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Becker, Die gesamten Materialien zu dom Ausführungsgesetz Bd, 1 S, 89) läßt erkennen, daß voll auf einem Grundstück der in Betracht kommenden Nachbarn stehende Mauern nicht von der Vorschrift erfaßt werden sollten. Eine Verpflichtung zur Gestattung der Erhöhung aus dem nachbarlichen Gemoinschaftsverhältnis verneint das Berufungs-gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Erwägung, daß eine Einschränkung des Eigentums in nchbarrechtlichen Streitigkeiten über die gesetzliche Regelung hinaus durch zwingende Gründe gebotene Ausnahme bleiben müsse (Urteil vom 15- Juni 1951 * V ZR 55/50, IM BGB Höhere Kosten für den Kläger bei Verzicht auf die Erhöhung der Mauer erachtet das Berufungsgericht zutreffend nicht als einen derartigen Rochtfertigungsgrund.• Angesichts der besonderen Regelung dos Art. 68 AGBGB muß auch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ein Rechtsmißbrauch in der Verweigerung verneint werden, da das Gesetz die Inter-cssenabwqgung bereits vornimmt und Mauern, die nicht auf der Grenze stehen, ausöchließt. 7. Unbegründet ist die Rüge der Revision nach § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Beiziehung der Akten der Brand-versicherungskammer (richtig des Brandversicherungsamts) Nürnberg zu Unrecht abgelohnt, die der Kläger zu dem Zweck des Nachweises des Miteigentums an der Mauer beantragt hatte. Daß der Architekt, der für das Brandversicherungsamt das Gebäude aufgenommen hat, sei es auch auf Grund von Äußerungen der beteiligten Grundstückseigentümer, zu der Auffassung kam, die Mauer stehe im Miteigentum der Grundstückseigentümer, ist rechtlich nicht erheblich.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
2178 010
BGB §§ 93, 94, 912
Verwendet ein Grundstückseigentümer bei Errichtung eines Gebäudes die Mauer eines ausschließlich auf dem Nachbar-grundatück stehenden Gebäudes als Mauer seines Bauwerks, so ändert dies an dem Eigentum dos Nachbarn an ihr nichts. Das gilt auch bei gleichzeitiger Erhöhung der Mauer jedenfalls dann, wenn sie überwiegend vom Nachbarn errichtet bleibt.
BGB § 921; Bay AGBGB v. 9. Juni 1899, BayBS III89, Art. 68
Die Vorschriften treffen nur von der Grenze geschnittene Grenzoinrichtungen (HGZ 70, 203; WarnRspr 1915, 270).
BGH, Urt. v. 26. Februar 1964- - V ZR 59/61 - 0IG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Y_ZR_59/6l
Verkündet am 26. Februar 1964 Oechslor, Justizangestcllte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Karl L f-Straße
in m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Händler Willi J BHHfc in üBBlt HBMBBBtraße ( Beklagten, Beruf ungsboklagten und Revioionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Februar 1964 unter IJitv/irkung des Sonatsprüsidonton Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Nürnberg vom 15. Dezember I960 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Kpp-Bp|^p~ Straße in NfppHp, der Beklagte Eigentümer des Grund-Stücks IlflHB^traße PP in Nppppp. Die beiden Grundstücke haben im rückwärtigen Teil ein Stück gemeinsame Grenze. Dort stoßen die beiderseitigen Rückgebäude unmittelbar aneinander. Die Rückgebäude haben eine gemeinsame Brandmauer. Diese Brand mauer steht ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten. Sie ist von dem Vorgänger des Beklagten im Jahre 1910 errichtet worden. Der Rechtsvorganger des Klägers hat in einem der folgenden Jahre bei der Errichtung eines Fabrikgebäudes die Mauer mitbenutzt. Die Grundbücher der beiden Grundstücke weisen keine Eintragungen bezüglich der Brandmauer auf. Ob die RechtsVorgänger der Parteien zur Zeit des Baues der Rückgebäude wegen der Brandmauer irgendwelche Vereinbarungen getroffen haben, ist unbekannt. Im Kriege wurden beide Rückgobäude zerstört. Die gemeinsame Brandmauer blieb zu einem Teil, dessen Höhe streitig ist, stehen.
Nach dem Kriege baute der Kläger, beginnend 1946, das Anwesen Kpp-Bpppp-Straßc ® nach und nach wieder auf. Sein Rückgobäude baute er wieder an die stehen gebliebene Brandmauer an. Ob und in welchem Umfang er dabei diese Mauer erhöht hat, ist streitig. .
Im Jahre 1957 baute der Beklagte auf seinem Grundstück das Rückgobäude wieder auf. Er baute ebenfalls wieder an die alte Brandmauer an und erhöhte diese dabei um 2 m.
In Jahre 1958 wollte der Kläger sein Rückgebäude weiter aufstocken. Dazu hätte die Brandmauer wieder um einige Meter erhöht werden müssen. Der Beklagte verweigerte die für die
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Baugenehmigung erforderliche Zustimmung zu dem Bauplan des Klägers. Der Klüger ließ daher durch seinen Architekten ein Deckblatt, den Plan Nr. 197/59, anfertigen. Auch nach diesem Plan hätte die Brandmauer um etY/a 1 m erhöht werden müssen, während der weitere Aufbau dann in einer Entfernung von 3,50 m vom Grundstück des Beklagten erfolgen sollte. Auf dem Plan 197/59 ist an dem Punkt, an dem die aufzustockende Brandmauer enden sollte, ein von links, d.h. vom Grundstück des Beklagten kommender Schrägstrich gezeichnet. Dieser Plan trägt die Unterschrift des Beklagten und wurde von der Bau-ordnung3behördc genehmigt.
Als der Beklagte merkte, daß die Brandmauer bei der Bauausführung erhöht wurde, widersprach er der Fortsetzung der Bauarbeiten i und widerrief schließlich seine Zustimmung zu dem Bauplan gegenüber der Bauordnungsbehörde. Diese stellte daraufhin den Bau an der Brandmauer baupolizeilich ein.
Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte ihm die Erhöhung der Brandmauer gestatten müsse. Er führt aus* Er sei Miteigentümer der Mauer. Die Vermutung, daß der Erbauer der Mauer, wie das üblich gewesen sei, den Anbau des Rechtsvorgängers des Klägers gegen Erstattung der Hälfte der Baukosten gestattet und dafür das Miteigentum an der Mauer dem Rechtsvorgängor dos Klägers übertragen habe, müsse der Beklagte widerlegen. Das nach dem Kriege auf die Mauer aufgesetzte Stück sei zu dem größten Teil von ihm (Kläger) gebaut worden. Die Mauer sei überdies vor dem Kriege 20 m hoch gewesen, und zv/ar mit deswegen, weil sein (des Klägers) Rechtsvorgänger bei der Errichtung dos Fabrikgebäudes die Mauer nich nur als Absehlußmauer benutzt, sondern sie dabei auch auf seine Kosten erhöht habe. Die Mauer habe nunmehr nach dem Kriege nur eine Höhe von 12 m erreicht, würde also nach der beabsichtigten Erhöhung von 1 m ihre Vorkriegshöhe nicht
erreichen. Auf jeden Pall verweigere der Beklagte die Zustim nung zur Erhöhung der Mauer durch den Kläger mi 13b rauch lieh.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu gootatten, daß der Kläger für seinen Pabrikaufbau auf der näher bezoichneten Mauer sechs Backsteinschichten = etwa 60 cm in der Breite der Mauer in einer Länge von 13m auf seine (des Klägers) Kosten aufbaue; hilfsweise Verurteilung hierzu gegen Bezahlung einos in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages.
Der Beklagte hat Klagabwei3ung beantragt. Er betrachtet sich als Alleineigontümer der Mauer und hat ausgeführts Seine Unterschrift auf dom geänderten Plan Nr. 197/59 habe der Architekt des Klägers nur durch die unrichtige Angabe erreicht, die Brandmauer werde überhaupt nicht erhöht. Im übrigen habe der Kläger die nach dem Kriege noch in Höhe von etwa 8 m stehende Brandmauer lediglich um 1/2 oder 3/4- m erhöht und begradigt, während der (Beklagter) sie im Jahre 1957 einschließlich des Kellers bis auf 13,10 m erhöht habe. Durch die vom Kläger beabsichtigte Erhöhung der Brandmauer würde im übrigen sein (des Beklagten) Anwesen beeinträchtigt insbesondere sein Rüekgcbäude gefährdet werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugolas3cnen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entschoidungsgründe;
1. Das Landgericht hatte die Zustimmung des Beklagten zu dem Bauvorhaben des Klägers als vom Beklagten wirksam
angefochten und daher nichtig erklärt. Gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Klage im zweiten Rechtszug nicht mehr auf diese Zustimmung gestützt, es könne daher auf die Begründung des Landgerichts insoweit Bezug genommen werden, erhebt die Revision koine Einwendungen. Materiell-rechtliche Bedenken bestehen insoweit auch nicht.
2. Das Berufungsgericht hält für den Pall dos Miteigentums des Klägers an der Brandmauer einen Anspruch dos Klägers auf Duldung der Erhöhung der Mauer für unter Umständen gegebc (§ 74-3 Abo. 2; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 743 Anm. 9), sowei nicht der Mitgebrauch des Beklagten beeinträchtigt würde.
Es nimmt in dieser Richtung jedoch abschließend nicht Stellui da es ein Miteigentum des Klägers verneint.
Die Rügen der Revision gegen die letztere Auffassung greifen nicht durch.
In d-jm Normalfall des Überbaues t daß der Eigentümer eines Grundstücks bsei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat (§ 912 BGB), erwirbt der Überbauende, wenn ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ein Recht auf Belassung des Baues auf dem fremden Grundstück. In diesem Pall gehört das Gebäude auch zu seinen überbauten Grundstücksteil nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB dem überbauenden Eigentümer (RGZ 169» 175)* Für den Pall, daß ir entschuldbarer Weise, worunter auch die Erbauung mit Einiguz des Nachbarn gehört, eine zu dem Anbau bestimmte Mauer auf die Grenze gebaut wird, die also teilweise auf fremdem Grund und Boden zu stehen kommt, gilt dies ebenfalls. Das Gebäude wird von dem Eigentum am Grundstück des Überbauenden voll erfaßt. Der erkennende Senat hat jedoch weiter ausgesproche daß bei Anbau des Nachbarn an die zunächst im Alleineigentu
stehende Mauer Miteigentum an der Maudr für die beiden Grundeigentümer entsteht (BGIIZ 27 , 197; 36 n 46). Mit Rocht entnimmt jedoch das Berufungsgericht der Entscheidung BGHZ 27, 204,
207, 200, daß die vertikale Aufspaltung eines Bauwerks in Alleinoigentum verschiedener Personen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, vielmehr für jede der verschiedenen Fall-moglichkoiton gesondert geprüft werden muß, auf welche Weise der jeweilige Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen (§94 Abs. 1 BGB und § 93 BGB) ergebnismäßig am angemessensten gelöst wird. Bas Berufungsgericht entscheidet sich ohne Rcchtsirrtum für die Verneinung des Miteigentums durch den Anbau bei der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers auf Grund folgender Erwägung;
Bei einer von beiden Seiten über die Grenze hinüberragenden Mauer sei es naheliegend, einen beiderseitigen Überbau anzu-nohnon und die Mauer als im Miteigentum der Bachbarn stehend ansusehon. Im vorliegenden Fall stehe jedoch die Mauer, an die der RechtsVorgänger des Klägers'angebaut hatte, ganz auf dem Nachbargrundstück, dem jetzigen Grundstück des Beklagten.
Bie Einbeziehung der auf dem Grundstück dos Beklagten stehenden Mauer in das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers sei deshalb nicht so eng als im Fall der halbscheidigen Mauer. Bas zeige sich hier aueh darin, daß die Rückwand des RUckgebäudes auf dem Grundstück des Klägers keineswegs in ihrer ganzen Ausdehnung von der Brandmauer* auf dem Grundstück des Beklagten gebildet werde. Vielmehr habe das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers auch auf dessen Boden stehende Teile der Rückwand auf beiden Seiten der gemeinsamen Grenzstrecke. Unter diesen Umständen wäre, erwägt das Obcrlandesgericht, es ein unbilliges Ergebnis, wenn der Grundstückseigentümer (RechtsVorgänger deo Klägers), wenn auch mit Erlaubnis des Nachbarn Miteigentum der Mauer durch den Anbau erv/orben haben sollte.
Es ist also für den Fall des Baues über die Grenze unter Benutzung einer bereits bestehenden Mauer auf dom überbauten
Grundstück trotz der Einbeziehung der Mauer auch in das Gebäude dos Überbauenden das Alleineigentum do3 Eigentümers des überbauten Grundstücks an der Mauer anzuerkennen. Zwar wird bei einem normalen sog. entschuldigten Überbau, d.h. einem Überbau ohne Benutzung eines auf dem überbauten Grundstück stehenden Bauwerks der Überbauende Eigentümer des auf dem überbauten Grundstück stehenden Teiles seines Gebäudes, weil wegen der aus § 912 BGB folgenden Duldungspflicht des Nachbarn der überbaute Teil nicht Bestandteil des überbauten Grund-Stücks ist (§95 Abs. 1 S. 2 BGB; BGHZ 27, 197, 199). Dieser Pall liegt aber bei der Errichtung eines Gebäudes unter Verwendung einer bereits bestehenden Mauer nicht vor. Der erkennende Senat hat für den Pall, daß die gemeinsame Mauer auf der Grenze steht, in der Entscheidung BGKZ 27* 197, 199 ausgesprochen, daß durch die Einbeziehung der Mauer in beide Gebäude Miteigentum zur Hälfte nach ideellen Bruchteilen für die Grundstückseigentümer eintritt. Dabei wurde der natürlichen Betrachtungsweise und dem Gesichtspunkt Hechnung getragen, daß die Mauer wesentlicher Bestandteil beider Gebäude wird. In der Tat erscheint, wenn das Eigentum an dem für den Bestand der Mauer erforderlichen Grund und Boden zwischen den Eigentümern der beiden Gebäude geteilt ist, Miteigentum jener Art die angemessene Lösung des Wider-sprucho der beiden Recht3grundsätze, daß einerseits das Eigentum am Gebäude dem Eigentum am Grund und Boden folgt {§ 94 BGB), daß aber andererseits wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§93 BGB). Kommt zur Mitzugehörigkeit der Mauer zu dem Gebäude jedoch bei einem der beiden Grundstückseigentümer das Alleineigentum an der Grundfläche hinzu, auf dem das gemeinsame Baustück steht, so erhält trotz der mangelnden sinnlichen V/ahrnehnbarkeit der Grundstücks grenze auch für die natürliche Betrachtungsweise die Zugehörigkeit der Mauer zu dem, auf dessen Grund sie steht, ein derartiges Übergewicht, daß die
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Bejahung des Alleineigentums des genannten Grundstiicksoigen-tümers geboten ist. Der abweichenden Auffassung von Kodes,
HJW 1962, 1261 und ihm folgend Palandt, BGB 23* Aufl. § 921 Ama. 5 c kann nicht beigepflichtet werden.
Dieses Ergebnis wird für die hier in Frage stehende gemeinsame Mauer auch nicht dadurch geändert, daß das Berufungsgericht teils feststellt, teils unterstellt, die Mauer sei vom Kläger teilweise erhöht worden. Da das Berufungsgericht insov/eit keine Feststellung trifft, muß für diese Instanz auch die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt worden, daß bei der Errichtung des Fabrikgebäudes auf dom jetzt dem Kläger gehörenden Grundstück dessen Rechts-Vorgänger ira GrundStückseigentum die Brandmauer um zwei Stockwerke erhöht habe (Schriftsatz vom 13* Oktober I960 S. 6 Bl. 147 GA und vom 11. November I960 Bl. 162 GA). Außerdem unterstellt der Berufungsrichter, daß der Kläger nach dem Kriege die fast bi3 zur Decke des ersten Obergeschoßes stehen gebliebene Brandmauer um zwei Meter erhöht habe, um das Notdach über dem 1. Obergeschoß seines Gebäudes anzubringen.
Beide Erhöhungen ändern nichts daran, daß die Mauer über-v/iegend von dem RechtsVorgänger des Beklagten errichtet worden ist. Die Erhöhungen haben auch nicht etwa bewirkt, daß der betreffende Mauerstreifon in das Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers oder (für die Zeit nach dem Kriege) unmittelbar des Klägers gefallen wäre, da eine v/aagrechte Teilung des Eigentums an der Mauer im Gesetz keine Stütze findet (vgl. EGBGB Art. 182). Ebenso sagt das Berufungsurteil mit Recht (S. 12), daß die Erhöhung nicht mit dem Fall gleichgestellt werden kann, daß die gemeinsame Mauer völlig, cder nahezu völlig zerstört und dann von dem Kläger allein aufgebaut worden wäre. Es scheidet also der bei einem solchen Fall mögliche Erwerb des Alleineigentumo an der Mauer allenfalls unter Umwandlung in Miteigentum wegen Anbaus des Beklagten (BGHZ 27, 197, 203) für die Beurteilung des Rechtsstreits aus.
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Dio Revision sieht in der Erhöhung der Mauer einen Überbau des Klägers und leitet, daraus ein Recht zur Erhöhung der Mauer ab. Dem kann nicht'zugestimmt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob trotz der Grenzüberschreitung das Überbauen nicht auf Grund und Boden, sondern auf ein bereits bestehendes Bauwerk, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist und in fremdem Eigentum steht, im Sinn des § 912 BGB ein Überbau ist, und zwar deshalb, weil das Gesetz, wie insbesondere auch der Anspruch auf Abkauf der überbauten Fläche (§ 915 BGB) zeigt, ersichtlich von dem Normalfall ausgeht, daß ein Gebäude auf bisher unbebautem Grund neu errichtet und dabei die Grundstücksgrenzo überschritten v/ird. Jedenfalls kann im vorliegenden Fall die Unterlassung des V/iderspruchs gegen die Erhöhung der Brandmauer durch den Kläger, dem zwar mit Rücksicht auf die frühere Gemeinsamkeit der Mauer für beide Gebäude der gute Glaube nach § 912 BGB nicht abgesprochen werden kann, nur die Wirkung haben, daß der Beklagte die Wiedererrichtung in dem mit der Erhöhung beabsichtigten Umfang zu dulden hatte, nicht aber daß der Kläger ohne Zustimmung dos Beklagten das wiedererrichtete Gebäude später nochmals erhöhen durfte, wie der Kläger das jetzt mit der den Gegenstand der Klage bildenden Baumaßnahme tun will. Die Rechtslage ist hier insofern anders, als wenn der Überbau im Allein-eigontum des Überbauenden steht, der - dann nicht gehindert ist, das Gebäude später auch in seinem über die Grenze reichenden Teil aufzustocken.
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Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 30. Januaa? I960, V ZH 117/59 (Bä § 921 Nr. 3 = MDR 1961, 401) in Pali eines Baues auf die Grenze bei Zerstörung des Gebäudes des Überbauenden ein Rocht zu dem Wiederaufbau der Grenzmauor bejaht, wenn sonst beträehtlicho wirtschaftliche Bauwerte zerstört werden müßten. Damals war jedoch ein Anbau des Nachbarn (Eigentümers) des überbauten Grundstücks nicht
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möglich, weil eine inzwischen gezogene Baülinie dem im Wege stand. Im hier zu entscheidenden Pall war die Möglichkeit der Verwertung der Mauer für ein* neues Gebäude des Eigentümers des Grundstücks des Beklagten ohne v/eiteres gegeben und von dem Beklagten auch ausgenützt worden. Aus dem Grundsatz der damaligen Entscheidung läßt sich daher für die Befugnis des Klägers zu dem Höherbauen nichts ableiten.
Ein Rocht des Klägers, die beabsichtigte Erhöhung auf Grund Eigentums an der gemeinsamen Mauer vorzunehmon, scheidet nach alledem aus.
3. Bio Revision sieht die in Präge stehende Mauer als
Mauer im Sinn des § 921 BGB {Grenzeinrichtung) an, die der Kläger.zu dem Aufbau nach § 922 BGB benützen dürfe. Seine Berechtigung zur Erhöhung nach dieser Vorschrift scheitert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon daran, daß die Mauer ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten steht (HGZ 70, 203; V/arn Rspr 1915 Nr. 270; a.A. LG Göttingen NdoRpfl 1958, 92; s. Palandt, BGB 23. Aufl. § 921 Anm. 2),
außerdem aber, daran, daß nach der Entscheidung des erkennenden Senats BGIIZ 29, 572, 375 der Aufbau auf eine Mauer wegen der Umgestaltung der Mauer keine bloße Benützung ist.
4. Einen Anspruch auf Erhöhung nach Art. 68 des Bayerischen Ausführungogesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch verneint das Berufungsgericht gleichfalls. Nach seiner Auffassung trifft
die Vorschrift lediglich eine auf der Grenze errichtete Mauer. Bas lasse die auf §§ 921, 922 BGB hinweisende Ausdrucksweise dos Eingangssatzeo dos Art. 68 erkennen, vor allem aber auch Abs. 3 doo Artikels. Wenn dort gesagt werde, falls die Mauer zun Zwecke der Erhöhung verstärkt werde, sei die Verstärkung auf den Grundstück anzubringen, dessen Eigentümer die Erhöhung vornehme, so werde dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß
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die Kauer auf der Grenze stehe. Dem ist entgegen der Auffassung der Revision beizustimmen, die geltend macht, daß in Abs. 3 nur von der Verstärkung der Mauer gesprochen werde. Auch die Begründung zu dem als Art. 68 Gesetz gewordenen Art. 60 des Entwurfs des Bayerischen Ausführungcgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Becker, Die gesamten Materialien zu dom Ausführungsgesetz Bd, 1 S, 89) läßt erkennen, daß voll auf einem Grundstück der in Betracht kommenden Nachbarn stehende Mauern nicht von der Vorschrift erfaßt werden sollten.
5. Wenn die Revision einen Anspruch auf Gestattung der Erhöhung der Mauer aus schuldrechtlichen Abmachungen ableiten will, dahingehend, daß die Mauer so behandelt werden solle,-wie eine Grenzmauor im Sinn des §'921 BGB, so scheitert dies daran, daß entsprechende Abmachungen des Klägers und des Beklagten nicht einmal behauptet sind und etwaige Abmachungen mit Recht 8 Vorgängern des Beklagten ohne Schuld Übernahme des Beklagten, für die nichts dargetan ist, ihn nicht verpflichten.
6. Eine Verpflichtung zur Gestattung der Erhöhung aus dem nachbarlichen Gemoinschaftsverhältnis verneint das Berufungs-gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Erwägung, daß eine Einschränkung des Eigentums in nchbarrechtlichen Streitigkeiten über die gesetzliche Regelung hinaus durch zwingende Gründe gebotene Ausnahme bleiben müsse (Urteil vom 15- Juni 1951 * V ZR 55/50, IM BGB
§ 903 Nr. l). Höhere Kosten für den Kläger bei Verzicht auf die Erhöhung der Mauer erachtet das Berufungsgericht zutreffend nicht als einen derartigen Rochtfertigungsgrund.• Angesichts der besonderen Regelung dos Art. 68 AGBGB muß auch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ein Rechtsmißbrauch in der Verweigerung verneint werden, da das Gesetz die Inter-cssenabwqgung bereits vornimmt und Mauern, die nicht auf der
Grenze stehen, ausöchließt. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erhöhung von Gebäuden in der Nähe oder gar auf dem eigenen Grundstück ohne eigenes Interesse für den Grundstückseigentümer immer unerwünscht ist (Behinderung des Lichtcinfalls Gefahr trotz Standfestigkeit bei besonderer Beanspruchung von Gebäuden).
7. Unbegründet ist die Rüge der Revision nach § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Beiziehung der Akten der Brand-versicherungskammer (richtig des Brandversicherungsamts) Nürnberg zu Unrecht abgelohnt, die der Kläger zu dem Zweck des Nachweises des Miteigentums an der Mauer beantragt hatte. Tatsachen, aus denen sich das Miteigentum ergeben würde und die durch die Akten bewiesen werden sollten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Daß der Architekt, der für das Brandversicherungsamt das Gebäude aufgenommen hat, sei es auch auf Grund von Äußerungen der beteiligten Grundstückseigentümer, zu der Auffassung kam, die Mauer stehe im Miteigentum der Grundstückseigentümer, ist rechtlich nicht erheblich.
8. Wach alledem erweist sich die Revision als unbegrün dot. Das Rechtsmittel war, da auch im übrigen sachlich-rechtliche Irrtümer des Berufungsgerichts zu Lasten des Klägers nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurüclczuweisen.
Br. Tasche Br. Augustin Schuster
Rothe
Br. Freitag