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BGH · V ZR 59/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 59/56

Nach dem Kriege war beabsichtigt, den Kläger als Gesellschafter in das Geschäft aufzunehmen, um auf diese Weise zu einem Wiederaufbau der Häuser und zu einer Wiederbelebung des-Geschäfts-1 zu kommen« Deshalb fanden Verhandlungen zwischen dem Kläger, dem Ehemann der Beklagten dieser selbst und dem Kaufmann FBI statt, die bezweckten, daß der Kläger in die Firma der Eheleute SchBH^ eintreten und das Geschäft bei deren Tode übernehmen sollte. einen Vertrag über die Grundstücke 3^|^straße ^ und Aif^-strafie der sich im wesentlichen als eine Überarbeitung des noch zu Lebzeiten des Ehemanns der Beklagten gefertigten Entwurfs darstellt. Juli 19^8 schlossen die Parteien vor Notar einen weiteren notariellen Vertrag, durch den der Kläger das Recht erhalten sollte, nach dem Tode der Beklagten das Geschäft allein zu übernehmen, falls in diesem Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung aus wichtigem Grunde erloschen sein sollte. Diese Streitigkeiten führten mit Schreiben vom 22« Januar 1951 zur fristlosen Entlassung des Klägers, während dieser schon vorher zu dem Ende des Jahres 1950 die Übertragung des Hälfteanteils der Beklagten an den Grundstücken gefordert hatte. Hieraus entwickelte sich zwischen den Parteien ein durch drei Instanzen geführter Rechtsstreit, in dem die jetzige:~Be-klagte die Löschung des zugunsten des jetzigen Klägers eingetragenen Nießbrauchs und der zur Sicherung des Ankauifsrechts eingetragenen Vormerkung begehrte, während der jetzige Kläger Widerklage auf Feststellung erhob, daß er berechtigt sei, das Ankaufsrecht auszuüben. Der Bundesgerichti hof gab mit Urteil vom 13» Oktober 1951* - II ZR 160/53 - der Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung insoweit statt, als sie sich auf das Grundstück S^H^straße ^ bezog, im ubri-gen wies er die Revision der jetzigen Beklagten zurück. Durch Einschreibebrief vom 27« Februar 195*+ erklärte der Kläger, daß er sein Ankaufsrecht an dem Grundstück A straße im Einverständnis mit dem Kaufmann F Da keine Einigung Uber den Kaufpreis zu erzielen war, beauftragte der Kläger entsprechend dem Grundstücksvertrag vom 12o Februar 19*+8 den Bausachverständigen Dänner, die Beklagte den Architekten Schrupp mit der Erstellung eines Gutachtens Uber den Verkehrswert für den Grund und Boden des Grundstücks A^J^straße Der Bausachverständige Dänner kam in seinem Gutachten vom 28. Daraufhin teilte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9v November 1955 mit, daß die Beklagte das Gutachten nicht billige, da nicht der "jederzeit er zielbar ef Verkaufswert", sondern ein "angenommener Verkehrswert" darin festgestellt sei. Mit der Berufung hat die Beklagte, veranlaßt durch die inzwischen ergangene erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der die Auf las sung s Vormerkung für den Kläger am Grundstück A^^straße bestehen blieb, nicht mehr Klagabweisung beantragt, sondern lediglich eine entsprechende Änderung des Urteils des Landgerichts hinsichtlich des Bodenpreises und der Vergütung der Trümmer, indem sie einen Kaufpreis von 3 568 DK für den Grund und Boden zuzüglich eines “vom Gericht festzusetzenden Preises für die auf dem Grundstück vorhanden gewesenen cbm Mauefreste” in Ansatz bringt« Sie hat die Entscheidung des Obmanns Lang insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des § 319 BGB beanstandet« Der in den vom Kläger formulierten Kaufvertrag aufgenomme--ne Kaufpreis von 2^ DK/qm sei in entsprechender Anwendung des § 317 3GB durch die Bestimmung des Obmanns Lang festgestellt, der nach dem Vertrag vom 12. Bei dieser Bestimmung durch Lang handele es sich nicht urn einen Schiedsspruch, sondern um ein Schieds-gutachten, auf das die Vorschriften der §§ 317 ff BGB entsprechend anzuwenden seien. Von der Bestimmung des Sachverständigen könne nach dem entsprechend anzuwendenden § 319 BGB das Gericht nur abweichen, wenn das Gutachten offenbar unbillig oder unrichtig sei (BGH JW 1957j I83MO. 30 OH bezahlt- Die in dem vom Kläger überreichten Gutachten des Sachverständigen Mäntzler enthaltene Angabe, daß 195*+ bei freihändigem Verkauf für das Grundstück A^l^straße ^ ein Preis von 2b DM, A^ppstraße Q von 23>*+0 DM und A^|pstraße ^ von ebenfalls 2b DK/qm erzielt worden sei, habe die Beklagte auch nicht bestritten. Zudem besagten die von der Beklagten eingereichten Gutachten von Schröder und V/eyermann nichts über die herangezogenen Vergleichsobjekte; das Gutachten von Weyermann sei obendrein erst 1957 rückschauend erstattet worden. Die Revision begründet dies damit, daß der vom Schätzgutachter Lang ermittelte Preis von 2b DM/qm von dem Quadratmeterpreis von 3^ DK (hier wohl gemeint 38 DM nach dem Gutachter der Beklagten Architekt Schröder) entgegen der Auffassung des Beru- Die genannten Preise dieser Grundstücke bewegen sich zwischen 31 und 58 DM, von dem einzigen in der A(|^straße selbst belegenen wird ausgeführt, es habe für 70 DK verkauft werden sollen. § 373 Amrw 1; Wieczorek, ZPO § 373 DU), so würde doch das Berufungsurteil auf der Unterlassung des Berufungsgerichts nicht beruhen» Das gilt umso mehr, als nach dem Vertrag vom 12» Februar 19*+8 der jederzeit erzielbare Verkaufspreis zu Grunde gelegt werden sollte, eine Wendung, die im Zweifel den Preis nach unten drückt, weil sie die Vorstellung hervorruft, daß für einen Verkäufer nicht hohe, sondern nur bescheidene Preise jederzeit erzielbar sind» c) Die Revision rügt weiter, der Sachverständige Lang habe als Obmann nach dem klaren Wortlaut des Vertrages vom 12. Die Revision meint, der Obmann hätte sich mit den beiden anderen Gutachtern ins Benehmen setzen und eine Einigung, etwa auf Grund einer Besprechung, versuchen sollen. Dieses Bedenken wäre nach dem Wortlaut des Vertrags an sich vielleicht gerechtfertigt und auch nicht deswegen unbeachtlich, weil in BGHZ 6, 335, 3^1 ausgesprochen ist, es sei ohne wesentliche Bedeutung, auf welchem Wege der Schiedsgutachter zu seinem Ergebnis gekommen sei 5 denn in dem Fall der genannten Entscheidung handelt es sich um die Frage der Anwendung der Verfahrensgrundsätze des Schiedsgerichtsverfahrens, die mit Recht verneint wurde. Gktober 1955 den Sachverständigen Lang lediglich um ein Gutachten angegangen hat und es dann, als es erstattet war, nur unter dem Gesichtspunkt bekämpft hat, es sei sachlich falsch. den erv/ähnten tatsächlichen Verkaufspreisen zur Verneinung der offenbaren Unrichtigkeit auch ohne die Privatgutachten gekommen wäre, sodaß das Berufungsurteil auf ihrer Verwertung nicht beruht» Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen, wenn es sich auf Grund der feststehenden Verkäufe ein verneindes Urteil Uber das Vorliegen der offenbaren Unrichtigkeit zutraute, was 'weniger erfordert als die positive Feststellung, daß der begutachtende Preis der richtige sei» Zudem bedarf es für die Verwertung von Privatgutachten keiner positiven Zustimmung der Parteien; Unterlassung des Widerspruchs genügt, da es sich um einen ohne den V/iderspruch durchaus zulässigen Urkundenbeweis handelt (RG aaO)» Dieser Widerspruch mag in vielen Fällen schon darin liegen, daß eine Partei das Gutachten inhaltlich bekömpft, was die Beklagte auch in diesem Rechtsstreit getan hat» Hier jedoch hat die Beklagte auch ihrerseits Privatgutachten im Rechtsstreit vorgelegt. Daher kann in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gegnerischen Gutachten noch kein Widerspruch gegen ihre Berücksichtigung durch das Gericht in formeller Hinsicht abgeleitet werden und ebenso nicht aus dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht» Zur Frage einer Vergütung an die Beklagte für die auf dem Grundstück A^festraße 0 noch seinerzeit vorhandenen Baureste (Trümmer) führt das Berufungsgericht aus: der Kläger der Beklagten, anders als dem Kaufmann eine Entschädigung für die Trümmer bezahlen müsse* Bei solcher Willensrichtung wäre, meint das Berufungsgericht, eine ausdrückliche Bestimmung im notariellen Vertrag, die Vornahme einer BeweisSicherung und die Ausdehnung der Schied?-gutachterklaüsel auch auf den Wert der Trümmer zu erwarten gewesen« Die Aussage des Rechtsanwalts Dr. , der die Eheleute 3ch^m^ in der Angelegenheit beraten habe, im Vorprozeß (10 V3/51 Bl. 155/156) im Zusammenhalt mit einem Schreiben dieses Zeugen, welches das Verhandlungsergebnis zwischen den Eheleuten und dem Kläger wiedergäbe, ergebe denn auch, daß die Trümmerregelung nicht vom Grundstücksvertrag habe erfaßt, sondern gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen der Parteien habe Vorbehalten bleiben sollen. Februar 19^8 habe Dr. 3a^m^ im Einverständnis mit den Parteien den Satz, daß für den Fall des Eintritts des Klägers als Teilhaber in die Firma der Beklagten seine Einlage nach der in gewöhnlicher Weise aufzustellenden Bilanz zu berechnen sei, dahin ergänzt "aber zuzüglich eines Aktivpostens für bereits auf Kosten von Frau 3ch^m^ errichtete Bauten nebst Trümmerbeseitigung H o Kit dem Wort Trüramerbeseitigung könne nur die gesamte Trümmerregelung und Trümmerabrechnung gemeint gewesen sein. Ein Verzicht auf eine Entschädigung für die Trümmer im Grundstücksvertrag sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen also nicht geschehen, man habe vielmehr die Frage der Trüm- Sie könne daher dem Ankaufsrecht des Klägers aus dem Grundstücksvertrag, nach dem als Kaufpreis nur der gemeine V/ert des nackten Grund und Bodens habe maßgebend sein sollen, weder im Wege der zusätzlichen Kaufpreisforderung noch des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden. 2. a) Unabhängig von den später zu würdigenden Angriffen der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich die Frage, ob das vom Berufungsgericht festgestellte Vorhaben der Parteien, den V/ert der Trümmer durch entsprechenden Ansatz in der Bilanz der für später beabsichtigten Gesellschaft zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, etwa unter dem Gesichtspunkt des § 313 HUB im Grundstücksverttag vom 12. Diese Frage ist jedoch zu verneinen, da der Grundstücksvertrag richtig die Verpflichtung der Beklagten wiedergab, die Übereignung des Grundstücks mit den noch darauf stehenden Trümmern bei Ausübung des Ankaufsrechts schon gegen den Preis für den Grund und 3oden vorzunehmen, während der Gesellschaftsvertrag zwar Übereinstimmend in Aussicht genommen, aber nicht abgeschlossen war, und die Absicht der Parteien, nicht im Rahmen des Grundstuckskaufvertrags, aber in dem vorerst nur in Aussicht genommenen Gesellschaftsvertrag den Wert der Trümmer zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, durch das Fehlen eines Verzichts der Beklagten auf eine Vergütung für die Trümmer im Gegensatz zu dem betreffenden Teil des Vertrages vom 12« Februar 19^8 einen zwar unvollkommenen, aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden hat, b) Die Revision weist darauf hin, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten dem Kläger den Preis für den Kauf des Hälfteanteils des Kaufmanns im Jahre 1950 vorge- Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen, dessen Vortrag in der Tatsacheninstanz die Revision übrigens auch nicht darlegt, hinsichtlich des Preises für den Grund und 3oden und hinsichtlich der Vergütung für die Trümmer von Bedeutung sein sollte. c) Schließlich meint die Revision noch, es liege, da nach der Vorstellung der Parteien eine Vergütung an die Beklagte für die Trümmer durch Berücksichtigung in der Bilanz der späteren Gesellschaft habe eintreten sollen, diese aber unstreitig nicht zustandegekoromen sei, eine nach § 157 BGB zu ergänzende Vertragslücke für diesen nicht geregelten Fall oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, was beides dazu führen müsse , daß bereits bei der Ausübung des Zink aufsrecht s doh. Es erscheint daher nicht unbillig und liegt im Sinne des vermutlichen Parteiwillens, wenn das Berufungsgericht die Entschädigung für die Trümmer in das Äbrechnungsverfahren verweist, das zwischen den Parteien, wie der Berufungsrichter ohne Angriffe der Revision feststellt, ohnedies noch stattfinden müsse. Da im schiedsgutachtlichen Verfahren nicht etwa die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich des Grundstückspreises durchgedrungen ist und ebensowenig im gegenwärtigen Rechtsstreit der Standpunkt zu dem Entgelt für die Trümmer, entfällt schon deswegen die Möglichkeit aus § 2*+2 BGB, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung im Vertrag vom 12.

Zitierte Normen: § 319 BGB § 139 ZPO § 157 BGB § 120 HGB § 97 ZPO
LangGrundstückParteiGutachtenKlägerTrümmerpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 59/56
Verwindet am 20, Januar 196C Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2164 009
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb.
in VI
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufmann Friedrich AflBtstra^e
N
in Wl
 Kläger.* Berufung s beklag ten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2C. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welches Entgelt ein nach früherer vertraglicher Abmachung zu schließender Kaufvertrag enthalten müsse«
Die Beklagte und der Kaufmann FBH^P waren früher Miteigentümer je zur Hälfte der Grundstücke h^^strafle B und SBBfestraßeB) in vBIHHflHHBHfe* Auf dem Grundstück ABBPstraße stand ein Wohnhaus, auf dem Grundstück 3B|B~ straße ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem der Ehemann der Beklagten - seit 19*+6 mit der Beklagten zusammen - unter der Firma	& vom HBP eine Großhandlung in Baumaterialien
 betrieb« Der Kläger war im Jahre 1937 in diesem Geschäft als Kontorist angestellt worden« Die auf den beiden Grundstücken stehenden Gebäulichkeiten wurden im Kriege stark zerstört.
Nach dem Kriege war beabsichtigt, den Kläger als Gesellschafter in das Geschäft aufzunehmen, um auf diese Weise zu einem Wiederaufbau der Häuser und zu einer Wiederbelebung des-Geschäfts-1 zu kommen« Deshalb fanden Verhandlungen zwischen dem Kläger, dem Ehemann der Beklagten dieser selbst und dem Kaufmann FBI statt, die bezweckten, daß der Kläger in die Firma der Eheleute SchBH^ eintreten und das Geschäft bei deren Tode übernehmen sollte. Ferner sollte er an den Grundstücken den Nießbrauch und ein Ankaufsrecht erwerben, um sie auf dieser Grundlage wieder aufzubauen. Den Eheleuten SchBHB sollte dabei auf dem Grundstück A^^^straße B eine Wohnung überlassen und ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt werden. Vor Abschluß dieser Verhandlungen kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten, die im Mai 19*+7 zur Entlassung des Klägers führten.
Nach dem Tode ihres Ehemannes am 23 • Juni 19*+7 stellte die Beklagte, die nunmehr als Alleininhaberin das Geschäft weiter-
 
führte, den Kläger als leitenden Angestellten wieder ein. Nach dem Anstellungsvertrag sollte der Kläger mit der Zeit zu dem unkündbaren Angestellten, dann zu dem persönlich haftenden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter mit einem Drittel, später mit einer Hälfte Beteiligung aufrücken und beim Tode der Beklagten das Geschäft übernehmen.
Am 12. Februar 19^8 schloß der Kläger mit der Beklagten und dem Kaufmann	vor	dem	Notar	-	UB Nr. *+l8A6
einen Vertrag über die Grundstücke 3^|^straße ^ und Aif^-strafie der sich im wesentlichen als eine Überarbeitung des noch zu Lebzeiten des Ehemanns der Beklagten gefertigten Entwurfs darstellt. Die Beklagte und	erklärten	sich
 in diesem Vertrag in zunächst gemeinschaftlicher Fassung damit einverstanden, daß der Kläger die zerstörten Gebäulichkeiten nach seinem Gutdünken unter eigener Rechnung wieder aufbaute. Zum Ausgleich der Ersatzforderungen und aller sonstigen Ansprüche, die der Kläger aus dem Wiederaufbau erwerben werde, wurde ihm in sodann getrennter Vereinbarung mit und der Beklagten der Nießbrauch und ein Ankaufsrecht an den GrundStücksanteilen eingeräumt. Der die Einräumung des Ankaufsrechts an*dem Hälfteanteil des Kaufmanns FgB
betreffende Abschnitt lautet zu a) wie folgt:
"Als Ankaufspreis kommt die Hälfte des gemeinen Werts des nackten Grund und Bodens zur Zeit der Ausübung des Ankaufsrechts in Frage. Der Wert der noch verwendungsfähigen Trümmerreste soll also nicht in Ansatz gebracht v/erden. DieseiJert gilt als verrechnet mit den von Herrn	zu
 tragenden Kosten für die Ausschachtung und Trümraer-beseitigung. Als gemeiner Wert gilt der jederzeit erzielbare Verkaufspreis des Grundbesitzes."
Die das Ankaufsrecht an dem Hälfteanteil der Beklagten betreffende entsprechende Vertragsbestimmung zu a) ist kürzer gefaßt und heißt:
- If -
11 Als Ankaufspreis kommt die Hälfte des gemeinen v/erts des nackten Grund und Bodens zur Zeit der Ausübung des Ankaufsrechts in Frage. Als gemeiner Wert gilt der jederzeit erzielbare Verkaufspreis des Grundbesitzes.'1
Beide Abschnitte zu a) fahren dann übereinstimmend fort:
"Einigen sich die Beteiligten nicht über den gemeinen V/ert, so wird er unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht festgestellt. Das Schiedsgericht setz^sich zusammen aus je einem von Frau V/itw^Schfl^Bl (bzw. Herrn und Herrn N^HHHEzu ernennenden Sachverständigen., Einigen sich die Sachverständigen nicht, so gibt ein von der Industrie- und Handelskammer . zu bestimmender vereidigter Sachverständiger als Obmann den Ausschlag. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte."
In der Urschrift der Urkunde war die gegenüber der Vereinbarung mit	bei	der	Vereinbarung	mit	der	Beklagten
 fehlende Regelung wegen der Trümraerreste ursprünglich ebenfalls enthalten. Sie 1st von dem bei dem Notar damals beschäftigten Notarassessor (jetzt Notar) Dr.	hand-
schriftlich gestrichen worden. Ober den Grund der Streichung streiten die Parteien.
Am 7. Juli 19^8 schlossen die Parteien vor Notar einen weiteren notariellen Vertrag, durch den der Kläger das Recht erhalten sollte, nach dem Tode der Beklagten das Geschäft allein zu übernehmen, falls in diesem Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung aus wichtigem Grunde erloschen sein sollte.
Nach der Währungsreform begann der Kläger mit dem Aufbau des Hauses A^^^straße der bis zu dem Jahre 1950 im wesentlichen vollendet war. Dagegen führte der Kläger an dem Ge-
1
schäfts- und Wohnhaus des Grundstücks 3<
straBe ^ keine
 Wiederaufbauten aus«
Am 13. April 1950 übte der Kläger zu notarieller Urkunde
 recht gegenüber diesem aus und erwarb den ihm gehörenden Hälfteanteil an den beiden Grundstücken. Im weiteren Verlaufe des Jahres 1950 verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien. Insbesondere kam es zu Unstimmigkeiten darüber, v/ie die Einlage des Klägers bei seiner Aufnahme als Teilhaber zu bemessen sei. Diese Streitigkeiten führten mit Schreiben vom 22« Januar 1951 zur fristlosen Entlassung des Klägers, während dieser schon vorher zu dem Ende des Jahres 1950 die Übertragung des Hälfteanteils der Beklagten an den Grundstücken gefordert hatte. Mit Schreiben vom Dezember 1950 erklärte die Beklagte auch ihren Rücktritt von dem Grundstücksvertrag.
Hieraus entwickelte sich zwischen den Parteien ein durch drei Instanzen geführter Rechtsstreit, in dem die jetzige:~Be-klagte die Löschung des zugunsten des jetzigen Klägers eingetragenen Nießbrauchs und der zur Sicherung des Ankauifsrechts eingetragenen Vormerkung begehrte, während der jetzige Kläger Widerklage auf Feststellung erhob, daß er berechtigt sei, das Ankaufsrecht auszuüben. Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab, die Widerklage deswegen, weil der Kläger das Ankaufsrecht erst nach dem 1. März 195h ausüben könne. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Der Bundesgerichti hof gab mit Urteil vom 13» Oktober 1951* - II ZR 160/53 - der Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung insoweit statt, als sie sich auf das Grundstück S^H^straße ^ bezog, im ubri-gen wies er die Revision der jetzigen Beklagten zurück.
Durch Einschreibebrief vom 27« Februar 195*+ erklärte der Kläger, daß er sein Ankaufsrecht an dem Grundstück A straße
 im Einverständnis mit dem Kaufmann F
sein Ankaufs-
zu dem 1. März 195*+ ausübe. Da keine Einigung Uber den Kaufpreis zu erzielen war, beauftragte der Kläger entsprechend dem Grundstücksvertrag vom 12o Februar 19*+8 den Bausachverständigen Dänner, die Beklagte den Architekten Schrupp mit der Erstellung eines Gutachtens Uber den Verkehrswert für den Grund und Boden des Grundstücks A^J^straße Der Bausachverständige Dänner kam in seinem Gutachten vom 28. Januar 1955 zu einem "ortsüblichen und angemessenen Preis" je Quadratmeter von 21 DK, der Architekt Schrupp in seinem Gutachten vom 9o Juni 1955 zu einem "heutigen Verkehrswert" von 38 DM je Quadratmeter Grund und Boden. Mangels Einigung durch die Sachverständigen bestimmte die Industrie- und Handelskammer als Obmann den vereidigten Sachverständigen Wilhelm Lang.
Dieser erstattete das Gutachten am 31. Gktober 1955 dahin, daß der heutige "Verkehrswert" mit 2h DM je Quadratmeter anzunehmen sei. Daraufhin teilte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9v November 1955 mit, daß die Beklagte das Gutachten nicht billige, da nicht der "jederzeit er zielbar ef Verkaufswert", sondern ein "angenommener Verkehrswert" darin festgestellt sei. Zu einer Einigung der Parteien über diesen Punkt kam es nicht.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten den Abschluß eines Kaufvertrags zu den Bestimmungen des Vertrags vom 12. Februar 19*+8 mit einem Kaufpreis von (223 qm x 2b- DM : 2) 2 675 DM, aus dem sich nach Anrechnung der unstreitigen Belastungen ein Nettokaufpreis von 1 85^,**1 DK ergibt.
Der abzuschließende Kaufvertrag ist im Klageantrag im’Wortlaut mit allen Einzelheiten angegeben.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der jederzeit erzielbare Ver-
 
Kaufs wert des Grund und Bodens A^^straße 0 hätte im März X9^+	*+0 DM bis 50 DK je Quadratmeter betragen« Außerdem müs-
se der Kläger ihr auch den halben Wert der Trümmer vergüten, was sich daraus ergebe, daß die Vereinbarung mit ihr im Gegensatz zu der mit	Keine Klausel über den Ausschluß
 einer Vergütung über die Trümmer enthalte«
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Mit der Berufung hat die Beklagte, veranlaßt durch die inzwischen ergangene erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der die Auf las sung s Vormerkung für den Kläger am Grundstück A^^straße bestehen blieb, nicht mehr Klagabweisung beantragt, sondern lediglich eine entsprechende Änderung des Urteils des Landgerichts hinsichtlich des Bodenpreises und der Vergütung der Trümmer, indem sie einen Kaufpreis von 3 568 DK für den Grund und Boden zuzüglich eines “vom Gericht festzusetzenden Preises für die auf dem Grundstück vorhanden gewesenen cbm Mauefreste” in Ansatz bringt« Sie hat die Entscheidung des Obmanns Lang insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des § 319 BGB beanstandet«
Das Oberlandesgericht hat nach Zeugenvernehmung' die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision Verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Zur Frage des als Kaufpreis zu bestimmenden Wertes des Grund und 3odens fuhrt das Berufungsgericht aus:
- ß -
Der in den vom Kläger formulierten Kaufvertrag aufgenomme--ne Kaufpreis von 2^ DK/qm sei in entsprechender Anwendung des § 317 3GB durch die Bestimmung des Obmanns Lang festgestellt, der nach dem Vertrag vom 12. Februar 19*+8 den Ausschlag habe geben sollen. Bei dieser Bestimmung durch Lang handele es sich nicht urn einen Schiedsspruch, sondern um ein Schieds-gutachten, auf das die Vorschriften der §§ 317 ff BGB entsprechend anzuwenden seien. Von der Bestimmung des Sachverständigen könne nach dem entsprechend anzuwendenden § 319 BGB das Gericht nur abweichen, wenn das Gutachten offenbar unbillig oder unrichtig sei (BGH JW 1957j I83MO. Der Sachverständige Lang sei aber nicht von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen. Er habe die Verkehrslage, den Charakter der Gegend als VJohn- und Kleingewerbegebiet und die für das Gebiet vorgeschriebene Bauweise berücksichtigt und sei, ausgehend von dem nach den Richtsätzen der Grundstückspreisstelle beim Vermessungsamt bestehenden Stoppreis unter Zuschlag von 33 1/3 % zu einem heutigen Erfahrungssatz von 2h DM/qm gekommen. Auf welchem Wege das Gutachten zu diesem Ergebnis gekommen sei und ob es auch andere Berechnungsarten gebe, sei ohne Bedeutung, da es entsprechend der materiell-rechtlichen Bedeutung des Schiedsgutachtens für die richterliche Nachprüfung nur auf das Ergebnis ankomme (BGH NJVf 1952? 1296). Objektiv weiche aber das Ergebnis des Sachverständigen Lang von den WertSchätzungen
 anderer	Sachverständiger nicht		in grobem Maße ab.
An	Gutachten	seien zu den	Akten überreicht worden:
1.	Dänner	(28. 1.19 55)	21 DM/qm
2.	Lang	(31.10.1955)	2*+ DM/qm
3.	Mäntzler	(12. 7.1955)	25 DM/qm
h.	Schröder	( 9. 6.1955)	38 DM/qm
f. s «	Weyermann	(22. 5.1957)	30-1+0 DM/qm
I
 
Die Beklagte habe auch selbst für das Eckgrundstück straße ^/H^^straße ^p einen Kaufpreis von 28 DM bzv. 30 OH bezahlt- Die in dem vom Kläger überreichten Gutachten des Sachverständigen Mäntzler enthaltene Angabe, daß 195*+ bei freihändigem Verkauf für das Grundstück A^l^straße ^ ein Preis von 2b DM, A^ppstraße Q von 23>*+0 DM und A^|pstraße ^ von ebenfalls 2b DK/qm erzielt worden sei, habe die Beklagte auch nicht bestritten. Zudem besagten die von der Beklagten eingereichten Gutachten von Schröder und V/eyermann nichts über die herangezogenen Vergleichsobjekte; das Gutachten von Weyermann sei obendrein erst 1957 rückschauend erstattet worden.
Der "jederzeit erzielbare Kaufpreis" bedeute nicht den erzielbaren Höchstbetrag, sondern den Preis, der zu dem maßgebenden Zeitpunkt ohne weiteres erzielt werden könne. Die Beklagte habe auch keine Umstände dargetan, die die Benutzung der oben genannten insbesondere im Gutachten Mäntzler genannten Preise verbieten würde, etwa weil sie aus besonderen Gründen ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Ein weiteres Gutachten könne auch höchstens dazu führen, daß gegebenenfalls noch ein weiterer Quadratmeterpreis bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen wäre.
Der von Lang ermittelte Preis von 2*+ DM/qm sei daher in Ansatz zu bringen.
2. a) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe den Begriff der offenbaren Unrichtigkeit verkannt. Die Revision begründet dies damit, daß der vom Schätzgutachter Lang ermittelte Preis von 2b DM/qm von dem Quadratmeterpreis von 3^ DK (hier wohl gemeint 38 DM nach dem Gutachter der Beklagten Architekt Schröder) entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts grob abweiche. Zutreffend stellt das Berufungsgericht der offenbar unbilligen die offenbar unrichtige Schätzung gleich (BGH Urteil vom 19. Februar 1957 - VIII ZR 38/56 -LM BGB § 317 Nr. 7). Offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Schätzung dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt (RGZ 99? 10?). Dazu genügt aber das Vorliegen abweichender Schätzungen allein nicht. Das gilt insbesondere wenn die - dem Tatrichter vorbehaltene - Würdigung verschiedener, teils mit dem Schätzgutachten im wesentlichen übereinstimmender, teils abweichender Gutachten vor allem aber feststehender Tatsachen (Verkäufe in der Nachbarschaft) zu demindest erhebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in Frage stehenden Schätzung ergibt.
b)	Allerdings hatte die Beklagte im zweiten Rechtszug behauptet, am 1. März 195^ seien in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Beklagten 70 DK/qm und mehr bezahlt worden, wobei sie als Beweis das Zeugnis der Grundeigentümer nannte, deren Name und Adresse noch angegeben werde. Diese Angabe hat die Beklagte aber im zweiten Rechtszug nicht mehr gebracht. Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht den näheren Beweisantritt nicht herbeigeführt habe.
Als ihren Vortrag auf die nach ihrer Meinung gebotene Frage des Berufungsrichters führt die Beklagte an, sie würde vier einzeln benannte Grundstücke in der Nähe des hier in Frage stehenden mit den jetzt namentlich benannten Eigentümern als Zeugen angegeben haben. Die genannten Preise dieser Grundstücke bewegen sich zwischen 31 und 58 DM, von dem einzigen in der A(|^straße selbst belegenen wird ausgeführt, es habe für 70 DK verkauft werden sollen.
Da aber keines der weiteren verkauften Grundstücke in der Alsenstraße selbst liegt und den Verkäufen zu diesen hohen Preisen entsprechende zu niedrigen Preisen in der A^^straße

11

selbst gegenüberstehen, ist nicht anzunehmen, daß der Tatrichter eine offenbare Unrichtigkeit aus den unter 3eweis gestellten Tatsachen abgeleitet hätte» Selbst wenn der Berufung sricht er im Falle der Erheblichkeit des Beweisthemas verpflichtet gewesen sein sollte, den Beweisantritt herbeizuführen, was sich insbesondere auch aus § 356 ZPO ergeben könnte (Baumbach/Lauterbach, ZPO 21*. Aufl. § 373 Amrw 1; Wieczorek, ZPO § 373 DU), so würde doch das Berufungsurteil auf der Unterlassung des Berufungsgerichts nicht beruhen» Das gilt umso mehr, als nach dem Vertrag vom 12» Februar 19*+8 der jederzeit erzielbare Verkaufspreis zu Grunde gelegt werden sollte, eine Wendung, die im Zweifel den Preis nach unten drückt, weil sie die Vorstellung hervorruft, daß für einen Verkäufer nicht hohe, sondern nur bescheidene Preise jederzeit erzielbar sind»
c)	Die Revision rügt weiter, der Sachverständige Lang habe als Obmann nach dem klaren Wortlaut des Vertrages vom 12. Februar 19^8 nicht einseitig den Preis festsetzen dürfen, sondern habe ihn mit Öen übrigen Beteiligten abstimmen müssen. Seine Feststellung liege aber nur 3 UM über dem Preis von Dünner, aber 1*+ DM unter dem des Architekten Schröder.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Revision meint, der Obmann hätte sich mit den beiden anderen Gutachtern ins Benehmen setzen und eine Einigung, etwa auf Grund einer Besprechung, versuchen sollen. Dieses Bedenken wäre nach dem Wortlaut des Vertrags an sich vielleicht gerechtfertigt und auch nicht deswegen unbeachtlich, weil in BGHZ 6, 335, 3^1 ausgesprochen ist, es sei ohne wesentliche Bedeutung, auf welchem Wege der Schiedsgutachter zu seinem Ergebnis gekommen sei 5 denn in dem Fall der genannten Entscheidung handelt es sich um die Frage der Anwendung der Verfahrensgrundsätze des Schiedsgerichtsverfahrens, die mit Recht verneint wurde.
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Hier jedoch handelt es sich darum, daß die Parteien sich möglicherweise dem Schiedsgutachten nur unterwerfen wollten, wenn es in einem bestimmten Verfahren zustandegekommen war. Hierauf braucht jedoch deswegen nicht näher eingegangen zu werden, weil der anwaltächaftliche Vertreter der Beklagten selbst, wie sie vorgetragen hat (Schriftsatz vom 29» Kai 1956), mit Schreiben vom 21. Gktober 1955 den Sachverständigen Lang lediglich um ein Gutachten angegangen hat und es dann, als es erstattet war, nur unter dem Gesichtspunkt bekämpft hat, es sei sachlich falsch. Die Beklagte kann unter diesen Umständen nicht mehr in der oben dargelegten Weise das bei der Schützling eingeschlagene Verfahren beanstanden.
d)	Als Verletzung des § 286 ZPO bezeichnet es die Revision, daß der Berufungsrichter kein Sachverständigengutachten über die offenbare Unrichtigkeit des vom Gutachter Lang festgesetzten Preises eingeholt habe, obwohl die Beklagte •	die Einholung im Schriftsatz vom 8. Juli 1957 S. 8 beantragt
]	hatte. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsge-
richt stützt sich bei der Beurteilung des Gutachtens des j	Schätzgutachters Lang in erster Linie und wesentlich auf die
:	bei anderer GrundstücksVeräußerung, in der Alsenstraße erziel-
ten mit dem von Lang festgestellten Wert übereinstimmenden oder doch ihm gleichkommenden Preise, und erst in zweiter Linie auf die vorgelegten Privatgutachten. Privatgutachten dürfen nach Lehre und Rechtsprechung du^ch den Zivilprozeß-richter allerdings nur verwertet werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind (RG JW 1929? 962 - mit Nachweisen Wieczorek, ZPO § **02 IV c; SeuffArch 79 Nr. 155; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts § 120 II 2 c 8. 567; Baumbach/Lauterbach, ZPO 2*+. Aufl. Übersicht vor § **02 Anra. 5)? es ist jedoch anzunehmen, daß das Berufungsgericht schon nach
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den erv/ähnten tatsächlichen Verkaufspreisen zur Verneinung der offenbaren Unrichtigkeit auch ohne die Privatgutachten gekommen wäre, sodaß das Berufungsurteil auf ihrer Verwertung nicht beruht» Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen, wenn es sich auf Grund der feststehenden Verkäufe ein verneindes Urteil Uber das Vorliegen der offenbaren Unrichtigkeit zutraute, was 'weniger erfordert als die positive Feststellung, daß der begutachtende Preis der richtige sei» Zudem bedarf es für die Verwertung von Privatgutachten keiner positiven Zustimmung der Parteien; Unterlassung des Widerspruchs genügt, da es sich um einen ohne den V/iderspruch durchaus zulässigen Urkundenbeweis handelt (RG aaO)» Dieser Widerspruch mag in vielen Fällen schon darin liegen, daß eine Partei das Gutachten inhaltlich bekömpft, was die Beklagte auch in diesem Rechtsstreit getan hat» Hier jedoch hat die Beklagte auch ihrerseits Privatgutachten im Rechtsstreit vorgelegt. Daher kann in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gegnerischen Gutachten noch kein Widerspruch gegen ihre Berücksichtigung durch das Gericht in formeller Hinsicht abgeleitet werden und ebenso nicht aus dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht»
II»
Zur Frage einer Vergütung an die Beklagte für die auf dem Grundstück A^festraße 0 noch seinerzeit vorhandenen Baureste (Trümmer) führt das Berufungsgericht aus:
Die Streichung der ira Entwurf des Grundstücksvertrages vom 12. Februar 19^8 vorhandenen Bestimmung über die unentgeltliche Überlassung der Trümmer könne nicht schon als eine stillschweigende Vereinbarung dahin aufgefaßt werden, daß
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der Kläger der Beklagten, anders als dem Kaufmann eine Entschädigung für die Trümmer bezahlen müsse* Bei solcher Willensrichtung wäre, meint das Berufungsgericht, eine ausdrückliche Bestimmung im notariellen Vertrag, die Vornahme einer BeweisSicherung und die Ausdehnung der Schied?-gutachterklaüsel auch auf den Wert der Trümmer zu erwarten gewesen« Die Aussage des Rechtsanwalts Dr.	,	der
 die Eheleute 3ch^m^ in der Angelegenheit beraten habe, im Vorprozeß (10 V3/51 Bl. 155/156) im Zusammenhalt mit einem Schreiben dieses Zeugen, welches das Verhandlungsergebnis zwischen den Eheleuten	und	dem	Kläger
 wiedergäbe, ergebe denn auch, daß die Trümmerregelung nicht vom Grundstücksvertrag habe erfaßt, sondern gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen der Parteien habe Vorbehalten bleiben sollen. In einem Schreiben vom 17. Februar 19^8 habe Dr. 3a^m^ im Einverständnis mit den Parteien den Satz, daß für den Fall des Eintritts des Klägers als Teilhaber in die Firma der Beklagten seine Einlage nach der in gewöhnlicher Weise aufzustellenden Bilanz zu berechnen sei, dahin ergänzt "aber zuzüglich eines Aktivpostens für bereits auf Kosten von Frau 3ch^m^ errichtete Bauten nebst Trümmerbeseitigung H o Kit dem Wort Trüramerbeseitigung könne nur die gesamte Trümmerregelung und Trümmerabrechnung gemeint gewesen sein. Die Bezahlung für die Trümmer habe also nicht im Grundstücksverkaufsvertrag erfolgen sollen, sondern die Parteien hätten in dem später abzuschließenden Gesellschaftsvertrag eine Vergütung indirekt durch Aufnahme eines entsprechenden Aktivpostens zugunsten der Beklagten beabsichtigt.
Ein Verzicht auf eine Entschädigung für die Trümmer im Grundstücksvertrag sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen also nicht geschehen, man habe vielmehr die Frage der Trüm-
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raerentSchädigung Überhaupt aus dem Vertrag herausnehmen wollen. Diese Frage habe unabhängig und ohne rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft geregelt werden sollen. Sie könne daher dem Ankaufsrecht des Klägers aus dem Grundstücksvertrag, nach dem als Kaufpreis nur der gemeine V/ert des nackten Grund und Bodens habe maßgebend sein sollen, weder im Wege der zusätzlichen Kaufpreisforderung noch des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden. Der Ausgleich sei vielmehr der sonstigen Abrechnung und Auseinandersetzung zwischen den Parteien, über die ebenfalls noch Streit bestehe und Hechtsstreitigkeiten schwebten, vorzubehalten.
2. a) Unabhängig von den später zu würdigenden Angriffen der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich die Frage, ob das vom Berufungsgericht festgestellte Vorhaben der Parteien, den V/ert der Trümmer durch entsprechenden Ansatz in der Bilanz der für später beabsichtigten Gesellschaft zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, etwa unter dem Gesichtspunkt des § 313 HUB im Grundstücksverttag vom 12. Februar 19*+8 hätte beurkundet werden müssen, insbesondere weil die Trümmer mit dem Grund und Boden jedenfalls zu dem Teil - es standen teilweise noch die Umfassungsmauern - noch fest verbunden waren. Diese Frage ist jedoch zu verneinen, da der Grundstücksvertrag richtig die Verpflichtung der Beklagten wiedergab, die Übereignung des Grundstücks mit den noch darauf stehenden Trümmern bei Ausübung des Ankaufsrechts schon gegen den Preis für den Grund und 3oden vorzunehmen, während der Gesellschaftsvertrag zwar Übereinstimmend in Aussicht genommen, aber nicht abgeschlossen war, und die Absicht der Parteien, nicht im Rahmen des Grundstuckskaufvertrags, aber in dem vorerst nur in Aussicht genommenen Gesellschaftsvertrag den Wert der
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Trümmer zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, durch das Fehlen eines Verzichts der Beklagten auf eine Vergütung für die Trümmer im Gegensatz zu dem	betreffenden
 Teil des Vertrages vom 12« Februar 19^8 einen zwar unvollkommenen, aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden hat,
b)	Die Revision weist darauf hin, daß der verstorbene
 Ehemann der Beklagten dem Kläger den Preis für den Kauf des Hälfteanteils des Kaufmanns	im	Jahre	1950 vorge-
streckt habe, weiter, daß der Kläger aus der Geschäftskasse nach seinen eigenen Eintragungen vom 31, Dezember 19^+9
2 OCC DK entnommen habe, die er als "Baukostenzuschuß für Hettelbeck" gebucht habe. Das Berufungsgericht hätte, meint die Revision, dies berücksichtigen müssen und habe deswegen die §§ 286, 139 ZPO verletzt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen, dessen Vortrag in der Tatsacheninstanz die Revision übrigens auch nicht darlegt, hinsichtlich des Preises für den Grund und 3oden und hinsichtlich der Vergütung für die Trümmer von Bedeutung sein sollte.
c)	Schließlich meint die Revision noch, es liege, da nach der Vorstellung der Parteien eine Vergütung an die Beklagte für die Trümmer durch Berücksichtigung in der Bilanz der späteren Gesellschaft habe eintreten sollen, diese aber unstreitig nicht zustandegekoromen sei, eine nach § 157 BGB zu ergänzende Vertragslücke für diesen nicht geregelten Fall oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, was beides dazu führen müsse , daß bereits bei der Ausübung des Zink aufsrecht s doh. in dem neuen Kaufvertrag, wie er Gegenstand der Klage ist, oder doch bei der Auflassung, der Beklagten die Vergütung vertragsmäßig oder durch ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen werden müsse. Das ist jedoch unter beiden Gesichtspunkten nicht der Fall. Richtig hat das Berufungsge-
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rieht dargelegt, daß nach dem auch bei der Vertragsergänzung, wie bei der Bestimmung des folgenden Wegfalls der Geschäftsgrundlage in erster Linie zu berücksichtigenden Willen der Vertragspartei, das Kaufgeschäft von dieser Entschäcigungsfrage habe getrennt gehalten werden sollen. Der Ansatz in der Bilanz hätte sich erst bei der Gewinnausschüttung (§ 120 HGB) und voll erst bei der Liquidation (§ 15? HGB) oder der Geschäftsübernahme durch den Kläger ausgewirkt. Es erscheint daher nicht unbillig und liegt im Sinne des vermutlichen Parteiwillens, wenn das Berufungsgericht die Entschädigung für die Trümmer in das Äbrechnungsverfahren verweist, das zwischen den Parteien, wie der Berufungsrichter ohne Angriffe der Revision feststellt, ohnedies noch stattfinden müsse.
III.
Da im schiedsgutachtlichen Verfahren nicht etwa die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich des Grundstückspreises durchgedrungen ist und ebensowenig im gegenwärtigen Rechtsstreit der Standpunkt zu dem Entgelt für die Trümmer, entfällt schon deswegen die Möglichkeit aus § 2*+2 BGB, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung im Vertrag vom 12. Februar 19^8 (II 2 a des Vertrages) den Ankaufspreis nach einem späteren Zeitpunkt, in dem er nach der allgemeinen Entwicklung höher gelegen hätte, als dem der Ausübung des Ankaufsrechts (1. Hirz 195*+) zu bestimmen. Der Sachverständige Lang hat ohnedies den 31. Oktober 1955 zugrunde gelegt. Auch die Entscheidung BGHZ 25, 225, auf die sich die Revision beruft, ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie bezieht sich auf öffentlich-rechtliche Enteignung, somit auf einen ganz anderen Fall.
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IV.
Nach alledem erweist sich die Revision als Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO sen.
Dr. Huck inghaus
 unbegründet
zurückzuwei
 Schuster
Dr. Tasche
 Dr. kattern
 Offterdinger