Mit der Klage ist ursprünglich Räumung und Herausgabe des Grundstücks mitsamt' der Werkhalle begehrt worden, ferner Herausgabe der vom Beklagten seit Juli 1948 gezogenen Grundstücksnutzungen'abzüglich eines im Verhältnis 10 § 1 umgestellten Wextersatzes für die Halle. Oktober 1954 rechtskräftig geworden ist, festgestellt, daB die Halle, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei,'dem Beklagten gehöre, Die Kläger haben daraufhin unter Abänderung ihres bisherigen Begehrens um Verurteilung des Beklagten gebeten, das Grundstück zu räumen und herauszugebeä, ferner sofort auf seine Kosten die Werkhalle nebst allen Einund Ausbauten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, endlich für die Benutzung des Grundstücks angemessenen werfersatz zu leisten und sämtliche gezogenen und bis zur Räumung noch' zu ziehenden Hut zungen herauszugehen. Bex Beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat eich in erstex Linie auf eine Vereinbarung vom 26.# Juni 1953 berufen, worin die Parteien sich zu einer außergerichtlichen Bereinigung der Grundstücksangelegenheit im beiderseitigen Einvernehmen bereit erklärt hätten; diese Vereinbarung, die unbefristet und nach wie vor gültig sei,sfcehe als Teilvergleich dem Räumungs- und Beseitigungsanspruch der Kläger entgegen. September 1954 - und zwar im Einverständnis mit dem Vater des Erstklägers, der dabei als Bevollmächtigter der beiden Kläger aufgetreten sei - an eine Frau Amersbach, Gesellschafterin der GmbH, verkauft und übergeben, und die Firma A^Hl habe darin alsbald ihre Fabrikation auf genommen. Es ist von der unstreitigen Tatsache ausgegangen, daß beide Kläger als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen stehen* Bern Einwand des Beklagten, sie seien trotzdem nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, weil dieses infolge der Bebauung seinen Charakter geändert habe, hat das Berufungsgericht mit Becht den Erfolg versagt, indem es ausgeführt hat, die Beichsgerichtsentschei-dung BGZ 133, 293» auf die sich der Beklagte für seine Bechtsansicht bezogen hatte,betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und besage im übrigen auch nicht, daß wirtschaftliche Veränderungen an einem Grundstück zu einem Eigentumswechsel führen könnten. Bex Standpunkt* des angefochtenen Urteils, den gesamten tatsächlichen Umständen nach sei hier -anders als in dem vom Beiehsgericht entschiedenen Ball -weder die Herausgabe des Grundstücks noch die Beseitigung der Helle unmöglich geworden, läßt ebenfalls einen Hechts-irrtum nicht erkeJanen. Von ihr wild auch der Einwand des Beklagten aus den Vox-Instanzen nicht wiederholt, daß die gerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 26, Juni 1953, wonach eine gütliche Begelung der Angelegenheit unter beiderseitiger Mitwirkung erfolgen sollte, einer ^eiterverfolgung der beiden Ansprüche im V#ege stehe, Bas Berufun^surteil hat das mit der .Begründung verneint, die genannte Vereinbarung stelle keinen streitbeendenden Vergleich dar, mit ihr habe vielmehr nur eine ’’Atempause" geschaffen werden sollen; außerdem hätten'sich später beide Parteien einverständlich von ihr losgesagt. Die Bevision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht den Einv/and der Schikane (§ 226 BGB) nicht hat durchgreifen lassen. Da das Berufungsgericht den Zeugen nicht beeidigt hat '(BTT S.24), ist damit das Vorbringen im Schriftsatz vom 15« Oktober 1956 gegenstandslos geworden; zu dem mindesten wurde durch seine Hichtberücksichtigung der Beklagte nicht beschwert. August 1956), er - d.h. Josef mHV selbst - beabsichtige nicht, gegen sie vor zugehen; daß Josef dMMBI aucli bei die sei- Gelegenheit noch als Vertreter der Kläger gehandelt habe, ist vom Beklagten, soweit ersichtlich, nicht behauptet worden. Außerdem soll es sich bei dem "Ansinnen” des Josef DflHHHHfe nichts zu unternehmen, sondern gemeinsam mit Am(Ml gegen den Beklagten "fifty-fifty zu machen", nur um ein Angebot gehandelt haben und ArnflHm soll dieses "natürlich sofort abgelehnt" haben; danach wäre also - die Bichtigkeit'der Darstellung des Beklagten unterstellt - Josef an die Zusicherung nicht mehr gebunden, geschweige denn die Kläger. Aus dem zuletzt angeführten Grunde erweisen Bich auch die weiteren Bügen der Bevision als nicht stichhaltig, das Berufungsgericht habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 826 BGB den Einwand des Beklagten, daß die Kläger arglistig und wider die guten Sitten zu seinem Schaden handelten und daß ihrem Bäumungs- und Herausgaheanspruch das Bechtsschutzbe-dürfnis fehle, unbeachtet gelassen und es hätte gemäß § 286 ZPO den Zeugen Gexnot AmflMMB über den Inhalt , des Gesprächs vom 6» Mäi 1956 vernehmen müssen. 3« Die Angriffe der Bevision richten- sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen erachtet hat, der Vater des Erstklägers, Josef BlflNMV» habe am 13. September 1954 von sich aus den nAM*-£eutenfl den Besitz an dem streitigen Grundstück eingeräumt, indem er ihnen namens der Kläger gestattet habe, alsbald in die Werkhalle einzuziehen und darin mit ihrer Pa- Ihre Erheblichkeit ergab sich aber wohl außerdem auch daraus, daß durchdie behauptete, zugleich dem Beklagten gegenüber abgegebene Einverständniseiklärung der Kläger, nicht nur ihrem Eigentumsherausgabe&nspruch wegen Begründung eines Rechts zu dem Besitz gemäß § 986 BGB - die Grundlage entzogen werden wäre, sondern daß sie damit zugleich auf den Beseitigungsanspruch verzichtet hätten. Auf jeden Pall ist das Berufungsgericht der Behauptung mit Recht nachgegangen und hat geprüft, ob sie zutreffe. Es hat dann aber auf Grund eingehender Beweiswürdigung den Bachweis, daß Josef sich in dem angegebenen Sinne geäußert habe, als nicht geführt angesehen, wobei es von seinem Standpunkt aus die weitere unter den Parteien streitige Präge, ob der Genannte von den Klägern Aus dem Zusammenhang dieser Darlegungen, die aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstanden sind, Ergibt Bich, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der für und gegen die Darstellung des Beklagten sprechenden Umstände nicht, wie die Revision meint, eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der genannten Darstellung festgestellt hat. Es hat sie im Gegenteil als "unwahrscheinlich" angesehen; an einer Stelle des Urteils ist ausdrücklich von dem "Gewicht" der "gegen die Belmraptung des Beklagten sprechenden Beweistatsachen" die Bede. 7-enn sie zu diesem Zweck eine Reihe von Tatsachen anführt, die ihrer Ansicht nach dem Berufungsgericht die "Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt des Indizienbeweises" hätten "nahelegen müssen", so handelt es sich dabei um einen unzulässigen Versuch, das Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht anders zu.* wenn das Berufungsgericht schließlich ausgeführt hat, aus den Akten ergäben sich keine.Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge etwa nach anfänglicher Zusage plötzlich anderer Meinung geworden wäre, so wird auch diese Erwägung durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Dezember 1950 nicht die Behauptung aufgeetellt worden, daß für Josef DflHMB "das Umfallen nach abgeschlossenen Verträgen geradezu typisch* seij die Schriftsätze befaßten sich vielmehr lediglich, allerdings in polemischer Form, mit der unter den Parteien streitigen Frage, ob zwischen ihnen bereits vor der behördlichen Inanspruchnahme des Grundstücks ein Pachtvertrag zustandegekommen sei oder nicht; wenn - wie die Revision behauptet - die Kläger das Vorbringen in den genannten Schriftsätzen seit dem Dezember 1950 nicht mehr ausdrücklich bestritten haben sollten, so lag das ersichtlich daran, daß diese alten Streitpunkte durch die weitere Entwicklung der Grundstücksangelegenbeit überholt wären und es darauf für den Prozeß nicht mehr ankam. Oktober 1956, Hi. 12 b), konnte unberücksichtigt bleiben, weil es in der Tat, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausfühlt, für die Entscheidung ohne Bedeutung wars Die Äußerung Uber den angeblichen Meinungsumschwung soll nach der Sachdarstellung des Beklagten aus dem Munde der Zeugin Maria stemmen, von der indessen nicht ersichtlich ist, auf welche Weise sie von einem solchen internen Vorgang innerhalb der Familie dJSMMMI Kenntnis erlangt haben könnte. September 1954, zu demal da bisher nie behauptet worden ist,- daß die Zeugin bei dieser Unterredung überhaupt zugegen gewesen sei (nach Schilderung der Zeugen Maria und Gernot Am^HMMB war gfeeb Bicht); es hätte sich dann allenfalls um eine Vermutung der Zeugin B{HBH gehandelt, durch die nichts bewiesen würde. In einem Funkt war der Bevision indessen der Erfolg nicht zu versagen: ihr ist zuzugeben, daß die Begründung, mit der das angefochtene Urteil die Ifessivlegitimation des Beklagten auoh hinsichtlich des Beseitlgungsanspxuchs bejaht hat, die Entscheidung nioht trägt. Bas Berufungsgericht hat der Sohutzbehauptung des Beklagten, daß er sich nicht mehr im Besitz des Grundstücks und der Werkhalle befinde, weil er letztere am 15« September 1954 an Frau AmflMMB verkauft und übergeben babe, keine Bedeutung beigemessen, und -zwar im Hinblick auf die Vorschrift des $ 265 ZFO. Kläger auf Bäumung und Herausgabe des Grundstücks band3lt‘; dieser Anspruch aus § 985 BGB ist bereits seit ilai 1950 rechtshängig, seine gerichtliche Geltendmachung wurde daher durch die angebliche Besitzaufgabe des Beklagten im September 1954 nicht berührt. Hach Ansicht des Berufungsgerichts muß aber dasselbe auch für den aus § 1004 3GB hergeleiteten Anspruch auf Beseitigung der Werkhalle und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gelten, obgleich die Kläger ihn erst am 9. Wenn auch - so führt das Berufungsurteil aus - der Beklagte, was zu seinen Gunsten unterstellt werden könne, am 15* * * § September 1954 die Halle nebst Einbauten verkauft und gleichzeitig Besitz und Eigentum daran auf die Käuferin übertragen habe, so sei doch durch das leiluzteil vom 6. Septenber 1954, das dan Beklagten als Eigentümer der Halle feststellte, überhaupt erst die Voraussetzung für den Beseitigungsanspruoh geschaffen worden; bis dahin hätten die Kläger nicht nur das Grundstück, sondern auch die Werkhalle als ihr Eigentum in Anspruch genommen und demgemäß Herausgabe des Grundstücks mitsamt der Halle gefordert. § 101, II 1) - § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Palle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners auch dann anwendbar ist, wenn die Eigentums-beeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers, einem störenden Verhalten besteht, sondern sich, wie hier, durch Errichtung und Aufxechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht* hat. Auf jeden Pall verbietet sich aber, wie die Bevision mit Becht geltend macht, eine Anwendung auf den vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt aus dem Grunde, weil es an-der Beehtshängigkeit des Beeeitigungsanspruchs fehlt. Dieses Erfordernis der Anspruchs-hecogenheit hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es den Umstand, daß die Parteien bereits früher im Zusammenhang mit dem ElgentUmsherausgabeanspxuch aus § 985 BGB zugleich über das Eigentum an der Werkhalle gestritten haben, für ausxeiohend erachtet, um eine Stxeitbefangenbeit der Halle ganz allgemein, d.h. auch hinsichtlich eines damals noch gar nicht rechtshängigen Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB zu begründen. Es geht auch nicht an, den Eintritt der Rechtshängigkeit, wie das Berufungsgericht dies tun möchte, mit der Erwägung auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, daß das feilurteil vom 6. Setzungen für den Beseitigungsanspruch geschaffen" habe; auf die Gründe, weshalb ein Anspruch nicht gleich zu Beginn des Prozesses, sondern erst in seinem späteren Verlauf geltend gemacht wird, kommt es angesichts der eindeutigen Be-gelung des § 281 ZPO nicht an. »<enn das angefochtene Urteil diese Ansicht damit zu begründen versucht, das Sich-Anp&Bsen der Kläger an die durch des feilurteil herbeigeführte "neue Iiage" stelle gemäß § 268 ZPO keine Klageänderung dar, so ist nicht exsichtlich, welcher der in dieser Vorschrift aufgezählten drei Ausnahmetatbestände hier gegeben sein soll. Hr. 1 scheidet von vornherein aus,und auch der Pall der Nr. 3 liegt nicht vor, weil die nachträgliche Erkenntnis eines Prozeßbeteiligten Uber die wahre Rechtslage anstelle einer zunächst irrtümlichen Rechtsauffassung keine "später eingetretene Veränderung" im Sinne von § 268 Nr. 3 ZPO 'darstellt (Urteil des Senats vom 30. Das ergibt sich ohne weiteres auch aus der Überlegung, daß z.B. Prozeßzinsen (§ 291 BGB) hei einer Erweiterung des Klageanspruchs im Sinne von § 268 Nr. 2 ZPO keinesfalls für die Zeit vor Stellung des erweiterten Klageantrags verlangt werden könnten. Nicht stichhaltig ist ferner in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung BGZ 102, 177; in dem dort entschiedenen Pall lag, anders als hier, das Bechtshängigwerden des streitigen Anspruchs zeitlich vor der Veräußerung. Die Anwendung des $ 265 ZPO auf den Beseitigungsanspruch t den läßt sich endlich auch nicht mit der abschließen Erwägung des Berufungsgerichts rechtfertigen, daß andernfalls der Beklagte es in der Hand hätte, die Eigentumsansprüche der Kläger zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren. 5. Pas Berufungsurteil kann daher, soweit es die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung der Werkhalle und Wiederherstellung des früheren Grundstückszustandes bestätigt hat, nicht aufrecht-exhalten werden. davon, ob der Beklagte in der Zwischenzeit Eigentum and Besitz -an der Halle und den Besitz an dem Grundstück weiter ubertragenw habe, und es wird insoweit zur Begründung auf Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (S, 13 bis 13) verwiesen, die das Berufungsgericht als zutreffend bezeichnet» Die in Bezug genommenen Ausführungen halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung-ebenfalls nicht stand. Nach Ansicht des Landgerichts soll der Beklagte trotz WeiterVeräußerung der Halle Anspruchsgegner des Beseitigungsverlangens der Kläger geblieben sein, weil sein Eigentumsrecht, zu demal nach Aufhebung der InanspruchnahmeVerfügung, "inhaltlich beschränkt" gewesen sei; er habe das Grundstück nur für seine eigenen Zwecke benutzen dürfen und sei nicht berechtigt gewesen, die Halle an andere zu überlassen; deshalb müsse er sich an dem von ihm geschaffenen und zu vertretenden Zustand festhalten lassen; sonst wäre jeder Eigentümer oder Besitzer der Halle, sobald er von den Klägern auf Beseitigung in Anspruch genommen würde, immer in der Lage, sich durch Weiterveräußerung den notwendigen Bechtsfolgen zu entziehen. Der Beseitigungsanspruch' ist damit, indessen noch nicht zur Abweisung reif.Die Passivlegitimation des Beklagten wäre nämlich dann zu besähen, wenn sich ergeben sollte, daß er trotz Verkaufs der Werkhalle weiterhin Besitzer derselben geblieben sei. Aus der Darstellung des Beklagten geht nicht einmal eindeutig hervor, ob er den Besitz eigentlich an die Käuferin Maria AmflHHMPselbst übertragen haben will oder an die Birma A4H GmbH oder aber an die einzelnen Gesellschafter dieser Birma; er bedient sich insoweit mit Vorliebe des unklaren Ausdrucks "A0t-Leuten,der von ihm in den Bechtsstxeit eingeführt worden ist (Schriftsatz vom 13. 304, 380 f GA)., Im Schriftsatz der Zweitklägerin vom 19.- Oktober 1956 ist sogar behauptet worden, die “ABB-Iieute" seien inzwischen "ohne Kündigung ausgezogen", und der Beklagte hat dies unter dem 26, November 1956 nicht ausdrücklich bestritten, sondern lediglich erklärt,- "bei Unterstellung der Bichtigkeit des Vorbringens der Klagepaitei" sei "der BäumungsanSpruch erledigt". Angesichts dieses Vorbringens wird auch zu klären sein, ob der Beklagte, selbst wenn er sich zunächst jeglicher Einwirkungsmöglichkeit auf die Werkhalle begeben haben sollte, nicht etwa in der Zwischenzeit wieder Besitzer geworden ist«
I
Mr das Haeb scbiagewerk! . Pur die Amtliche Sammlung!
1. .Gesetzs ZPO §§ 263, 265, 281
Recht a sat z? Verlangt der Kläger Räumung und Herausgabe eines ihm gehörigen Grundstücks, auf dem der Beklagte ein Baumerk errichtet hat,. so wird mit Erhebung dieser Klage nicht'zugleich ein.Anspruch auf Beseitigung des Bauwerks (§ 1004 BGB) rechtshängig«
2. Gesetz; Verordnung über den Abbruch vofc Gebäuden vom
3- April 1937 (RGB1.I 440] § 1
, Hechtssätzs Ob der Abbruch eines Gebäudes,'dessen Beseitigung, der Kläger begehrt, der baupolizeilichen Genehmigung bedarf, ist nicht im Erkenntnisver-' ■■ fahren zu entscheiden, sondern bleibt dem Voll-streckungsverfabrpii Vorbehalten.
Aktenzeichen! V 0R 59/57
Hrteii des BGH vom 24. September 1$$$
W München XX QM. Mönchen
uuafii
Verkündet am 24. September 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Beehtsetreit
(Obeibayern),
des Kaufmanns Paul S®flBBMBBH3traße
Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägere,
- Prozeßbevollmächtigtere Beohtsanwalt
gegen
1. den Gast- und Landwirt Walter SfllljBp bei SSM.
2. die Witwe luiseOflHHBB|| in Si
in
Kläger, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter$ Beohtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundeslighter:
Br. Augustin, Schuster, Br. Bothe und Br. Mattem
für Becht erkannt«
Auf die Bevision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom .
19. Dezember 1956 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur sofortigen Beseitigung der auf dem Grundstück Plan-Nummer 810 der Steuer gemeinde befind-
lichen Werkhalle nebst allen Bin- und Ausbauten und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks auf seine Kosten sowie zur Tragung von mehr als zwei Dritteln der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt worden ist. Die.Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Bevision zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat zwei Drittel von den Kosten des Berisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung Uber das restliche Drittel dieser Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Bechts wegen
« 2 - ' '
Tat "bestand s
Sie beiden Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in SflflIMHfc *** SfBBBBBBBBBBI (Blan-Äummer 810, Grundbuch von Band Blatt flU Seite 4PD . Dieses
Grundstück mar während des letzten Krieges auf Grund des Beichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen und der Firma des Beklagten bis auf weiteres zur Benutzring zugewiesen worden; der Beklagte hatte darauf eine massive Werkhalle mit Betonfundament errichtet, nachdem das zuständige Landratsamt im Jahre 1948 die Inanspruchnahme aufgehoben hatte und ein vom Beklagten gegen die Aufhebungsverfügung eingeleitetes Verwaltungsgerichtsverfahren erfolglos geblieben war, wollten die Eigentümer das Grundstück zurückhaben, und es kam im Mai 1950 zu dem gegenwärtigen Rechtsstreit.
Mit der Klage ist ursprünglich Räumung und Herausgabe des Grundstücks mitsamt' der Werkhalle begehrt worden, ferner Herausgabe der vom Beklagten seit Juli 1948 gezogenen Grundstücksnutzungen'abzüglich eines im Verhältnis 10 § 1 umgestellten Wextersatzes für die Halle. Auf Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hat das Landgericht durch Teilurteil vom 6, September 1954, das am 28. Oktober 1954 rechtskräftig geworden ist, festgestellt, daB die Halle, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei,'dem Beklagten gehöre, Die Kläger haben daraufhin unter Abänderung ihres bisherigen Begehrens um Verurteilung des Beklagten gebeten, das Grundstück zu räumen und herauszugebeä, ferner sofort auf seine Kosten die Werkhalle nebst allen Einund Ausbauten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, endlich für die Benutzung des Grundstücks angemessenen werfersatz zu leisten und sämtliche gezogenen und bis zur Räumung noch' zu ziehenden Hut zungen herauszugehen. Dieser abgeänderte Klageantrag ist von den Klägern sehr if t-sätzlich unter dem 9. und 18. Dezember 1954 angekündigt und im Termin vom 17- Januar 1955 erstmals verlesen worden.
- 3 ~
Bex Beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat eich in erstex Linie auf eine Vereinbarung vom 26.# Juni 1953 berufen, worin die Parteien sich zu einer außergerichtlichen Bereinigung der Grundstücksangelegenheit im beiderseitigen Einvernehmen bereit erklärt hätten; diese Vereinbarung, die unbefristet und nach wie vor gültig sei,sfcehe als Teilvergleich dem Räumungs- und Beseitigungsanspruch der Kläger entgegen. Ferner habe das Grundstück, das früher-eine Schafweide gewesen sei, durch die Bebauung pit der Werkhalle seinen Charakter völlig geändert, es sei Fabrikgelände geworden und könne unmöglich in den früheren Zustand zurückversetzt werden; durch diese grundlegende Umgestaltung hätten die Kläger ihr bisheriges Grundeigentum verloren. Weiterhin sei er nicht passiv legitimiert, da ex sich nicht mehr im Besitz des Grundstücks und der Werkhalle befinde'; letztere habe er nämlich am 19. September 1954 - und zwar im Einverständnis mit dem Vater des Erstklägers, der dabei als Bevollmächtigter der beiden Kläger aufgetreten sei - an eine Frau Amersbach, Gesellschafterin der GmbH, verkauft und übergeben, und die Firma A^Hl
habe darin alsbald ihre Fabrikation auf genommen. Bas Klagebegehren ermangele daher auch des Rechtsschutzbedürfnisses; außerdem sei es arglistig und stelle bloße Schikane dar. Schließlich bedürfe der Abbruch eines Bauwerks der verwal-tungsbehördlichen Genehmigung, die bisher nicht erteilt sei.
Die Kläger haben die Behauptung»des Beklagten bestritten und sind seinen Rechtsausführungen entgegengetreten. Die Vereinbarung vom 26. Juni’1953 insbesondere sei, da die beabsichtigte gütliche Regelung sich als undurchführbar erwiesen habe, längst gegenstandslos geworden. Es treffe nicht zu, daß der Vater des Erstklägers einer Besitzübertragung an die ”AO^ Leute” - eine AflHPGmbH gebe es nicht - zugestimmt habe. Er hätte dazu auch keine Vertretungsmacht gehabt. Im übrigen sei die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung auf den Prozeß ohne Einfluß. •
Bas Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, das Grundstück sofort zu räumen und herauszugehen, ferner die darauf befindliche "Werkhalle mit allen Einund Ausbauten auf seine Kosten sofort zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Grundstückes wiederhexzustellen; die Entscheidung Uber die Kosten hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.. Bie Berufung des Beklagten ist vom Oberlandeagericht
auf seine Kosten zurückgewiesen worden.
«
Kit der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-weisungsantxag im Bahmen der bisherigen Verurteilung weiter.' Bie Kläger bitten um Zurückweisung des Bechtsmittels.
Entscheidungsgründe g
«
1. Ben Klageanspxuch auf Bäumung und Herausgabe des Grundstücks hat das Berufungsgericht gemäß § 985 BGB für berechtigt erachtet,denjenigen auf Beseitigung der Werkhalle und Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 1004 BGB. Es ist von der unstreitigen Tatsache ausgegangen, daß beide Kläger als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen stehen* Bern Einwand des Beklagten, sie seien trotzdem nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, weil dieses infolge der Bebauung seinen Charakter geändert habe, hat das Berufungsgericht mit Becht den Erfolg versagt, indem es ausgeführt hat, die Beichsgerichtsentschei-dung BGZ 133, 293» auf die sich der Beklagte für seine Bechtsansicht bezogen hatte,betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und besage im übrigen auch nicht, daß wirtschaftliche Veränderungen an einem Grundstück zu einem Eigentumswechsel führen könnten. Bex Standpunkt* des angefochtenen Urteils, den gesamten tatsächlichen Umständen nach sei hier -anders als in dem vom Beiehsgericht entschiedenen Ball -weder die Herausgabe des Grundstücks noch die Beseitigung der Helle unmöglich geworden, läßt ebenfalls einen Hechts-irrtum nicht erkeJanen. Bie Bevision erhebt insoweit keine Einwendungen»
Von ihr wild auch der Einwand des Beklagten aus den Vox-Instanzen nicht wiederholt, daß die gerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 26, Juni 1953, wonach eine gütliche Begelung der Angelegenheit unter beiderseitiger Mitwirkung erfolgen sollte, einer ^eiterverfolgung der beiden Ansprüche im V#ege stehe, Bas Berufun^surteil hat das mit der .Begründung verneint, die genannte Vereinbarung stelle keinen streitbeendenden Vergleich dar, mit ihr habe vielmehr nur eine ’’Atempause" geschaffen werden sollen; außerdem hätten'sich später beide Parteien einverständlich von ihr losgesagt. Dieser Standpunkt erweist sich bei Nachprüfung von Amts wegen - wie sie wegen der möglicherweise sachlich-rechtlichen Auswirkungen eines etwaigen Vergleichs (Bosenberg, lehrbuch 7« Aufl. § 128, II 1) geboten erscheint - als rechtlich bedenkenfxei.
2. Die Bevision wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht den Einv/and der Schikane (§ 226 BGB) nicht hat durchgreifen lassen. Dieses vermißt den Nachweis, daß die Bechts-ausübung der Kläger ausschließlich den Zweck haben könne, dem Bekla; ten Schaden zuzufügen. Nach der Sachlage dürfe den Klägern nicht verwehrt werden, die Polgerungen aus der rechtskräftigen Aufhebung der Grundstücks-Inanspruchnahme zu ziehen. Daran ändere auch nichts die gelegentliche Äußerung eines ihrer Prozeßbevollmächtigten, der Beklagte müsse für sein Verhalten "bestraft" werden. Denn daraus gehe nicht hervor, daß es ihnen einzig darauf ankäme, ihm «einen Denkzettel zu versetzen", und daß sie nach Erwirkung eines obsiegenden Urteils keine weiteren Maßnahmen gegen die nunmehrigen unmittelbaren Besitzer der Haile und des Grundstücks in Erwägung ziehen.würden. Vielmehr müsse mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß die Kläger ihr Eigentum am Grundstück in jeder Beziehung und gegenüber jedem Dritten durchzusetzen gewillt seien. Von der Bevision wird demgegenüber unter Hinweis auf §§ 286, 138 Abs. 5 ZPO
die Hichtbeachtung des Vorbringens im Schriftsatz des Beklagten vom 15« Oktober 1956 gerügt« dort sei behauptet und unter Beweis gestellt worden» der Vater des Erstklägers,
Josef BfllHNP, habe am 6. Mai 1956 dem Zeugen Gernot
zugesichert, daß die Kläger nichts gegen ihn
«
be zw . die Firma kWD zu unter nehraen b eabsichtigfön; die Gegenseite habe diese Behauptung nicht bestritten.
Die Büge ist unbegründet. Vorab sei bemerkt, daß die erwähnte Behauptung des Beklagten keineswegs unbestritten geblieben ist; das Bestreiten findet sich im Schriftsatz des Erstklägers vom 22. Öktobex 1956 (S. 6, wo zugleich Gegenbeweis angetreten wird). Auf jeden Fall kam es für die Entscheidung auf diese Behauptung eicht an. Sie war vom Beklagten nicht im Zusammenhang mit seinem Schikane-Einwand vorgetragen worden, sondern - wie der Schriftsatz vom 15. Oktober 1956 im Schlußabschnitt und in der Einleitung unmißverständlich zu dem Ausdruck brachte (vgl. insbesondere die einleitenden Portes nmit dieser Einschränkung"J - ausschließlich wegen des Stxeitpimkt.es» ob der Zeuge Josef auf seine Aussa-
ge beeidigt werden sollte; die Kläger hatten die Beeidigung beantragt, der Beklagte hatte sich ihr widersetzt (vgl. die Protokolle vom 3« Juli und 1. Oktober 1956). Da das Berufungsgericht den Zeugen nicht beeidigt hat '(BTT S.24), ist damit das Vorbringen im Schriftsatz vom 15« Oktober 1956 gegenstandslos geworden; zu dem mindesten wurde durch seine Hichtberücksichtigung der Beklagte nicht beschwert. Abgesehen hiervon wäre die Behauptung auch dann unerheblich gewesen, wenn der Beklagte durch sie seinen Schakene-Eimvand hätte rechtfertigen wollen. Denn nach seiner Barstellung ging die angebliche Zusicherung des Josef
V°R 6. Mai 1956 gar nicht dahin, daß die Kläger nichts gegen die* "AflMM-Iieute" unternehmen würden; sie besagte vielmehr (vgl. das in Bezug genommene Schreiben des Zeugen Gernot AmflMMfc vom 6.. August 1956), er - d.h.
Josef mHV selbst - beabsichtige nicht, gegen sie vor zugehen; daß Josef dMMBI aucli bei die sei- Gelegenheit noch als Vertreter der Kläger gehandelt habe, ist vom Beklagten, soweit ersichtlich, nicht behauptet worden. Außerdem soll es sich bei dem "Ansinnen” des Josef DflHHHHfe nichts zu unternehmen, sondern gemeinsam mit Am(Ml gegen den Beklagten "fifty-fifty zu machen", nur um ein Angebot gehandelt haben und ArnflHm soll dieses "natürlich sofort abgelehnt" haben; danach wäre also - die Bichtigkeit'der Darstellung des Beklagten unterstellt - Josef an die Zusicherung nicht
mehr gebunden, geschweige denn die Kläger. Endlich scheitert der Einwand der Schikane, auch unabhängig von der erwähnten Behauptung des Beklagten, schon von vornherein an einer Erwägung, die das Berufungsgericht zwar nicht in diesem Bahnen, sondern gegenüber der Behauptung des Beklagten, das Klagebc-gchren sei arglistig und entbehre des Bechtsschutzbedürfnis-ses, angestellt hat, die jedoch auch gegenüber dem Schikane*-Einwand durchgreift. Das TJrteil führt nämlich aus (Hr. II der Ent sehe idungsgründe) s Den Illägern müsse das Becht zuge-billigt werden, eine endgültige und vollständige Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen und vor allem durch das Gericht auch eine Entscheidung über ihre Bäumungs- und Beseitigungsansprüche fällen zu lassen; denn einmal berühme der Beklagte sich sogar noch in der Berufungsinstanz des Eigentums an dem Grundstück, und zu dem anderen bildeten die Feststellungen des Gerichts über die jetzt zur Entscheidung stehenden Klageansprüche eine notwendige Voraussetzung für öle im nächsten Abschnitt des Prozesses zu behandelnden weiteren Forderungen der Kläger auf Herausgabe der Nutzungen und Schadensersatz. Dem ist unbedenklich beizupflichten, und damit steht zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 226 BGB nicht gegeben sind.
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Aus dem zuletzt angeführten Grunde erweisen Bich auch die weiteren Bügen der Bevision als nicht stichhaltig, das Berufungsgericht habe zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 826 BGB den Einwand des Beklagten, daß die Kläger arglistig und wider die guten Sitten zu seinem Schaden handelten und daß ihrem Bäumungs- und Herausgaheanspruch das Bechtsschutzbe-dürfnis fehle, unbeachtet gelassen und es hätte gemäß § 286 ZPO den Zeugen Gexnot AmflMMB über den Inhalt , des Gesprächs vom 6» Mäi 1956 vernehmen müssen.
3« Die Angriffe der Bevision richten- sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen erachtet hat, der Vater des Erstklägers, Josef BlflNMV» habe am 13. September 1954 von sich aus den nAM*-£eutenfl den Besitz an dem streitigen Grundstück eingeräumt, indem er ihnen namens der Kläger gestattet habe,
alsbald in die Werkhalle einzuziehen und darin mit ihrer Pa-
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brikstion zu beginnen. Biese Behauptung ist dem Berufungsgericht deshalb entscheidungserheblich erschienen, weil, nach seiner Ansicht im Palle ihrer Richtigkeit das Bechtsschutz-bedttxfnis fUr den Bäumungsanspruch entfallen wäre. Ihre Erheblichkeit ergab sich aber wohl außerdem auch daraus, daß durchdie behauptete, zugleich dem Beklagten gegenüber abgegebene Einverständniseiklärung der Kläger, nicht nur ihrem Eigentumsherausgabe&nspruch wegen Begründung eines Rechts zu dem Besitz gemäß § 986 BGB - die Grundlage entzogen werden wäre, sondern daß sie damit zugleich auf den Beseitigungsanspruch verzichtet hätten. Auf jeden Pall ist das Berufungsgericht der Behauptung mit Recht nachgegangen und hat geprüft, ob sie zutreffe. Es hat dann aber auf Grund eingehender Beweiswürdigung den Bachweis, daß Josef sich in dem
angegebenen Sinne geäußert habe, als nicht geführt angesehen, wobei es von seinem Standpunkt aus die weitere unter den
Parteien streitige Präge, ob der Genannte von den Klägern
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überhaupt zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt
gewesen sei oder doch wenigstens auf Grund einer sogenannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht gehandelt habe, unentschieden lassen konnte.
Die Revision lügt in erster Linie Verletzung der Beweislast-Regeln und führt dazu unter Hinweis auf BGZ 102, 231 und BGH L6T § 286 (C) Nr.,1 aus* die Grundsätze der freien Beweis-würdigung könnten in Wege des Anzeichenbeweises dazu führen, dem Richter auf Grund der bewiesenen Umstände die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache zu verschaffen', dafür genüge bereits ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzu-achtei sei; das Berufungsgericht hätte deshalb hier aus der "von ihm selbst fest gestellten hohen Wahrscheinlichkeit der Darstellung des Beklagten" die Umkehr der Beweislast folgern müssen. Hierzu ist indessen zu bemerken, daß das Berufungs-ge; icht eine Feststellung des von der Revision behaupteten Inhalts keineswegs getroffen hat» In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Uiteils wird zunächst der wesentliche Inhalt dei für den Beklagten günstigen Zeugenaussagen Maria Amflimi Gernot und Hermann ScJHHI ^ez äie Unterredung vom
15» September 1954- wiedergegeben und erwogen, für die Richtigkeit dieser Aussagen spreche zusätzlich das Verhalten der Zeugin AidflMMHfr’ die ausweislich eines bei den Akten, befindlichen schriftlichen Vertrages noch am selben Tage den Beklagten die Werkhalle für 25 000 DH abgekauft und sofort 20 000 DM angezahlt habe, .sowie das Verhalten des Zeugen S<4Mfc, der nach seiner Bekundung umgehend das neue Betonfundament in Auftrag gegeben, die erforderlichen Haschinen in die Halle gebracht und alsbald mit der Anfertigung von Küstern für eine Schuhfabrikation begonnen habe. Diesen Beweistatsachen - so fährt das Urteil dann fort - ständen jedoch "andere Beweisanzeichen" entgegen; die "eine Besitzeinräumung durch Josef al8 unwahrscheinlich erscheinen"
ließen.. Hieran schließt sich eine ausführliche Auseinander-
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Setzung mit dem Übxigen Beweisergebnis, insbesondere den Aussagen anderer Zeugen, dem Inhalt des Schriftwechsels und der Tatsache, daß eine schriftliche Niederlegung eines so wichtigen Geschäfts unterblieben sei. Die BeweiswUrdigung gipfelt: dann in der Feststellung, daß ein ausreichender Beweis für die Behauptung des Beklagten nicht erbracht sei, woran sich Übrigens auch im Falle einer Beeidigung der '"i^M^Leute" , die an dem Ausgang des Beohtsstxeits interessiert seien, nichts ändern würde. Aus dem Zusammenhang dieser Darlegungen, die aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstanden sind, Ergibt Bich, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der für und gegen die Darstellung des Beklagten sprechenden Umstände nicht, wie die Revision meint, eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der genannten Darstellung festgestellt hat. Es hat sie im Gegenteil als "unwahrscheinlich" angesehen; an einer Stelle des Urteils ist ausdrücklich von dem "Gewicht" der "gegen die Belmraptung des Beklagten sprechenden Beweistatsachen" die Bede. Damit erweist sich bereits der Ausgangspunkt der Revisionsrüge als verfehlt. Für eine Umkehrung der Beweislast ist bei dieser Sachlage kein Baum.
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Auch die weiteren Rügen, welche die Bevision gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erhebt, können keinen Erfolg haben. 7-enn sie zu diesem Zweck eine Reihe von Tatsachen anführt, die ihrer Ansicht nach dem Berufungsgericht die "Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt des Indizienbeweises" hätten "nahelegen müssen", so handelt es sich dabei um einen unzulässigen Versuch, das Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht anders zu.* würdigen, als das Obexlandesgericht es getan hat. Das gilt insbesondere von ihren Darlegungen über die Vorgeschichte der Unterredung vom 15. September 1954, wobei sie im übrigen übersieht, daß die Parteien keineswegs, wie sie behauptet, an der früheren Vereinbarung vom 26. Juni 1953 "festgehalteri" haben, daß vielmehr die letztere nach der für die Bevisionsinstanz bindenden Feststellung des Berufungsgerichts im beiderseitigen Einverständ-
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nis aufgehoben worden ist und zwischen ihr und späteren Lösungsvoxsuchen "als trennende Land die gemeinsame Fortsetzung deB Rechtsstreits1' gestanden hat (BU S. 16). Der Wortlaut des schriftlichen KaufVertrages zwischen dein Beklagten und der Zeugin An^HHHBvom 15. September 1964 ist bei der Beweiswürdigung ebensowenig unberücksichtigt geblieben wie die Leistung einer Anzahlung von 10 000 DM, der alsbaldige Beginn der Fabrikation und die Investitionen seitens der "A^Bfr-Lcute"-Dem von der Revision wörtlich angeführten Schreiben des Beklagten Vom 22. September 1954, worin die.angebliche Vereinbarung vom 15. September 1954 "bestätigt" wurde, hat der Vater des Erstklägers, der Zeuge Josef DMBMB, unstreitig alsbald widersprochen (vgl. sein bei den Akten befindliches Antwortschreiben vom 27. September 1954). wenn das Berufungsgericht schließlich ausgeführt hat, aus den Akten ergäben sich keine.Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge etwa nach anfänglicher Zusage plötzlich anderer Meinung geworden wäre, so wird auch diese Erwägung durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Entgegen ihrer Darstellung war in den früheren Schriftsätzen des Beklagten vom 26. Mai, 24. Juli und 11. Dezember 1950 nicht die Behauptung aufgeetellt worden, daß für Josef DflHMB "das Umfallen nach abgeschlossenen Verträgen geradezu typisch* seij die Schriftsätze befaßten sich vielmehr lediglich, allerdings in polemischer Form, mit der unter den Parteien streitigen Frage, ob zwischen ihnen bereits vor der behördlichen Inanspruchnahme des Grundstücks ein Pachtvertrag zustandegekommen sei oder nicht; wenn - wie die Revision behauptet - die Kläger das Vorbringen in den genannten Schriftsätzen seit dem Dezember 1950 nicht mehr ausdrücklich bestritten haben sollten, so lag das ersichtlich daran, daß diese alten Streitpunkte durch die weitere Entwicklung der Grundstücksangelegenbeit überholt wären und es darauf für den Prozeß nicht mehr ankam. Das Beweisangebot über den Inbalt eines Gesprächs vom 5* September 1956, aus dem hervorgehen sollte, daß Josef D(HMBP "nach dem 15* September 1954 auf Betreiben seiner Ehefrau umgefallen sei" (Schriftsatz des Beklagten vom
15. Oktober 1956, Hi. 12 b), konnte unberücksichtigt bleiben, weil es in der Tat, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausfühlt, für die Entscheidung ohne Bedeutung wars Die Äußerung Uber den angeblichen Meinungsumschwung soll nach der Sachdarstellung des Beklagten aus dem Munde der Zeugin Maria stemmen, von der indessen nicht ersichtlich
ist, auf welche Weise sie von einem solchen internen Vorgang innerhalb der Familie dJSMMMI Kenntnis erlangt haben könnte. Selbst wenn' aber nicht Maria AmflHHfe, sondern ihre Gesprächspartnerin BflHP, eine Tochter des Josef die Äußerung getan haben sollte, würde dadurch noch keineswegs bewiesen, daß der Genannte wirklich bei der maßgeblichen Unterredung vom 15* September 1954 eine mehr entgegenkommende Haltung eingenommen habe als bald danach in seinem Schreiben vom 27. September 1954, zu demal da bisher nie behauptet worden ist,- daß die Zeugin bei dieser Unterredung
überhaupt zugegen gewesen sei (nach Schilderung der Zeugen Maria und Gernot Am^HMMB war gfeeb Bicht); es hätte sich dann allenfalls um eine Vermutung der Zeugin B{HBH gehandelt, durch die nichts bewiesen würde.
4. In einem Funkt war der Bevision indessen der Erfolg nicht zu versagen: ihr ist zuzugeben, daß die Begründung, mit der das angefochtene Urteil die Ifessivlegitimation des Beklagten auoh hinsichtlich des Beseitlgungsanspxuchs bejaht hat, die Entscheidung nioht trägt.
Bas Berufungsgericht hat der Sohutzbehauptung des Beklagten, daß er sich nicht mehr im Besitz des Grundstücks und der Werkhalle befinde, weil er letztere am 15« September 1954 an Frau AmflMMB verkauft und übergeben babe, keine Bedeutung beigemessen, und -zwar im Hinblick auf die Vorschrift des $ 265 ZFO. Hiernach hat eine nach Eintritt • der Bechtshängigkeit vorgenommene Veräußerung der im Streit befangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß. Bas traf hier in der Tat zu, soweit es sich um den Anspruch der
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Kläger auf Bäumung und Herausgabe des Grundstücks band3lt‘; dieser Anspruch aus § 985 BGB ist bereits seit ilai 1950 rechtshängig, seine gerichtliche Geltendmachung wurde daher durch die angebliche Besitzaufgabe des Beklagten im September 1954 nicht berührt. Hach Ansicht des Berufungsgerichts muß aber dasselbe auch für den aus § 1004 3GB hergeleiteten Anspruch auf Beseitigung der Werkhalle und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gelten, obgleich die Kläger ihn erst am 9. und 18. Dezember 1954 sehriftsätzlich geltend gemacht und den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1955 erstmals verlesen haben. Wenn auch - so führt das Berufungsurteil aus - der Beklagte, was zu seinen Gunsten unterstellt werden könne, am 15* * * § September 1954 die Halle nebst Einbauten verkauft und gleichzeitig Besitz und Eigentum daran auf die Käuferin übertragen habe, so sei doch durch das leiluzteil vom 6. Septenber 1954, das dan Beklagten als Eigentümer der Halle feststellte, überhaupt erst die Voraussetzung für den Beseitigungsanspruoh geschaffen worden; bis dahin hätten die Kläger nicht nur das Grundstück, sondern auch die Werkhalle als ihr Eigentum in Anspruch genommen und demgemäß Herausgabe des Grundstücks mitsamt der Halle gefordert. Der Baseitigungssnspruch stelle unter diesen Umstanden nach § 268 ZPO nicht einmal eine Kla-geäudezung dar., er bedeute vielmehr lediglich die Anpassung an die durch das Seilurteil herbeigeführte neue Lage. Im übrigen hätten die Parteien seit Beginn des Prozesses um das Eigentum an Grundstück und Werkhalle gestritten, woraus sich ergehe, daß beide Gegenstände von Anfang an streitbefangen gewesen seien (BGZ 102,179)*
* Dieser Standpunkt, des Berufungsgerichts wird von der Re-
vision mit Hecht beanstandet. Es kann dahingestellt bleiben,
ob ihr auch insoweit beizupflichten ist, als sie eine Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf den Beseitigungsanspruch des
§ 1004 BGB schlechthin verneinen möchte (so Stein/Jonas/ Schönke, 18. Aufl. § 265 ZPO Anm. II 1; wohl auch Wieczorek
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§ 265 ZPO Anm, B I b ll, oder ob nickt - entsprechend der in der höchstrichterlichen Bechtsprechung mit Becht vorhandenen Neigung, den Begriff der "in Streit befangenen- Sache" im Interesse der Pxozeßwirtschaftlichkeit weit auszulegen (BGZ 102, 177, 179; BGHZ 18 , 223 , 226; vgl. auch Bosenberg, Lehrbuch 7« Aufl. § 101, II 1) - § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Palle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners auch dann anwendbar ist, wenn die Eigentums-beeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers, einem störenden Verhalten besteht, sondern sich, wie hier, durch Errichtung und Aufxechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht* hat. Auf jeden Pall verbietet sich aber, wie die Bevision mit Becht geltend macht, eine Anwendung auf den vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt aus dem Grunde, weil es an-der Beehtshängigkeit des Beeeitigungsanspruchs fehlt.
Von "Streitbefangenheitim Sinne von §. 265 ZPO kann immer nur die Bede sein in Beziehung auf einen den Gegenstand des Bechtsstxeits bildenden konkreten Anspruch. Bas folgt aus dem zweckder Vorschrift, die Parteien zur Vermeidung von Boppelprpzessen trotz Veräußerung der Streitsache ah dem einmal eingeleiteten Rechtsstreit festzuhalten (Stein/jonas/. Schönke aaO Anm. I 4)5 ferner ergibt es sich aus den Wirkungen der Bechtsh&Jglgkeit (§§ 263, 267 ZPO) sowie vor allem aus dem Umfang der Bechtskraft (§ 322 ZPO; Stein/jonas/ Schönke § 253 Anm. III 2). Dieses Erfordernis der Anspruchs-hecogenheit hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es den Umstand, daß die Parteien bereits früher im Zusammenhang mit dem ElgentUmsherausgabeanspxuch aus § 985 BGB zugleich über das Eigentum an der Werkhalle gestritten haben, für ausxeiohend erachtet, um eine Stxeitbefangenbeit der Halle ganz allgemein, d.h. auch hinsichtlich eines damals noch gar nicht rechtshängigen Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB zu begründen. "In Streit befangen" im Sinne des § 265 ZPO war die Halle, als sie - nach der Unterstellung des Beru-
fungsgerichts - am 15. September 1954- vom Beklagten veräußert wurde, nur mit Bezug auf den Bäumungs- und Herausgabeanspruch. Eine Streitbefangenheit mit Bezug auf den Beseitigungsansprucu trat erst ein, als dieser Anspruch rechtshängig wurde. Bas aber war geväß § 281 ZPO frühestens im Dezember 1954 der Pall.
Es geht auch nicht an, den Eintritt der Rechtshängigkeit, wie das Berufungsgericht dies tun möchte, mit der Erwägung auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, daß das feilurteil vom 6. September 1954, indem es die Eigentumsverhältnisse an der Werkhalle klarstellte, "die Voraus-
t
Setzungen für den Beseitigungsanspruch geschaffen" habe; auf die Gründe, weshalb ein Anspruch nicht gleich zu Beginn des Prozesses, sondern erst in seinem späteren Verlauf geltend gemacht wird, kommt es angesichts der eindeutigen Be-gelung des § 281 ZPO nicht an. Ebensowenig trifft es zu, daß dae Beseitigungsverlangen nach § 1004 BGB "nicht erst als ein völlig neuer und selbständiger Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt" worden" sei. »<enn das angefochtene Urteil diese Ansicht damit zu begründen versucht, das Sich-Anp&Bsen der Kläger an die durch des feilurteil herbeigeführte "neue Iiage" stelle gemäß § 268 ZPO keine Klageänderung dar, so ist nicht exsichtlich, welcher der in dieser Vorschrift aufgezählten drei Ausnahmetatbestände hier gegeben sein soll. Hr. 1 scheidet von vornherein aus,und auch der Pall der Nr. 3 liegt nicht vor, weil die nachträgliche Erkenntnis eines Prozeßbeteiligten Uber die wahre Rechtslage anstelle einer zunächst irrtümlichen Rechtsauffassung keine "später eingetretene Veränderung" im Sinne von § 268 Nr. 3 ZPO 'darstellt (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1957, V ZB
195/56, UM 1958, 47s in NJU 1958, 184 insoweit nicht ab-
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gedruckt). Ob etwa die Voraussetzungen des § 268 Nr. 2 zu bejahen wären, kann dahinstehen, da die ganze Fragestellung, ob Klageänderung gegeben sei oder nicht, neben
der Sache liegt« Mit einem "eist im laufe des Prozesses erhobenen •Anspruch" hat man es nämlich sowohl bei Klageänderung als auch in den Fällen des § 268 Nr* 2 und 3 ZPO zu tun (Stein/Jonas/Schönke § 281 Anm. I 1); § 281 ZPO muß also unter allen Umständen zur Anwendung kommen. Das ergibt sich ohne weiteres auch aus der Überlegung, daß z.B. Prozeßzinsen (§ 291 BGB) hei einer Erweiterung des Klageanspruchs im Sinne von § 268 Nr. 2 ZPO keinesfalls für die Zeit vor Stellung des erweiterten Klageantrags verlangt werden könnten. Nicht stichhaltig ist ferner in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung BGZ 102, 177; in dem dort entschiedenen Pall lag, anders als hier, das Bechtshängigwerden des streitigen Anspruchs zeitlich vor der Veräußerung.
Die Anwendung des $ 265 ZPO auf den Beseitigungsanspruch t den
läßt sich endlich auch nicht mit der abschließen Erwägung
des Berufungsgerichts rechtfertigen, daß andernfalls der Beklagte es in der Hand hätte, die Eigentumsansprüche der Kläger zu vereiteln oder doch erheblich zu erschweren. Bas von Bechtshängigkeit der einzelnen Ansprüche ab zu verhindern, ist gerade der oben bereits hervorgehobene Zweck des § 265 ZPO; seine Wirkungen aber bereits vor dem Zeitpunkt des Bechtshängigwerdens eintxeten zu lassen, geht nicht an.
5. Pas Berufungsurteil kann daher, soweit es die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Beseitigung der Werkhalle und Wiederherstellung des früheren Grundstückszustandes bestätigt hat, nicht aufrecht-exhalten werden. In dem Urteil wird allerdings an anderer Stelle (Nr. VIIX der Entscheidungsgründe) - anscheinend im Sinne einer Hilfserwägung - noch ausgeführt, der Beseitigungsanspruch der Kläger bestehe auch "unabhängig
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davon, ob der Beklagte in der Zwischenzeit Eigentum and Besitz -an der Halle und den Besitz an dem Grundstück weiter ubertragenw habe, und es wird insoweit zur Begründung auf Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (S, 13 bis 13) verwiesen, die das Berufungsgericht als zutreffend bezeichnet» Die in Bezug genommenen Ausführungen halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung-ebenfalls nicht stand.
Nach Ansicht des Landgerichts soll der Beklagte trotz WeiterVeräußerung der Halle Anspruchsgegner des Beseitigungsverlangens der Kläger geblieben sein, weil sein Eigentumsrecht, zu demal nach Aufhebung der InanspruchnahmeVerfügung, "inhaltlich beschränkt" gewesen sei; er habe das Grundstück nur für seine eigenen Zwecke benutzen dürfen und sei nicht berechtigt gewesen, die Halle an andere zu überlassen; deshalb müsse er sich an dem von ihm geschaffenen und zu vertretenden Zustand festhalten lassen; sonst wäre jeder Eigentümer oder Besitzer der Halle, sobald er von den Klägern auf Beseitigung in Anspruch genommen würde, immer in der Lage, sich durch Weiterveräußerung den notwendigen Bechtsfolgen zu entziehen. Diese Auffassung läuft auf eine unzulässige Ausweitung des "Störer"-Begriffs hinaus. Der Umstand allein, daß der Beklagte auf dem Grundstück der Kläger berechtigterweise ein Bauwerk errichtet hat, macht ihn hinsichtlich die-
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ses Bauwerks nicht zu dem-Störer im Sinne von § 1004 BGB (vgl, BGHZ 19, 126, 130 und das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 9» Juli 1933»
V ZB 202/57). Es geht aper auch nicht an, ihn deshalb als Störer zu behandeln, weil ex das Bauwerk, wenn auch möglicherweise ohne Berechtigung, an einen Dritten weiterver-äußert hat. Nach dem vom Tatrichter unterstellten Sachverhalt hat der Beklagte sich durch die Weiterveräußerung der Werkhalle jeglicher Veifügungsmacht darüber begeben.
Gegner des Anspruchs aus § 1004 BGB ist in einem solchen Palle derjenige, der die störende Anlage "hält" und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängt, also der Hechts-
nachfolgex des Veräußerers (BGZ 105, 174, 176 f; BGH IM § 1004 BGB Hr. 14; Urteil des Senats vom 18. September 1957,
V ZB 86/56, S* 15 und 21; Palandt/ßoche 17. Aufl. § 1004 BGB Anm- 4c), während der Veräußerer seihst allenfalls, d.h. sofern die Voraussetzungen der §§ 823 ff BGB vorliegen, aus* dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Anspruch genommen werden könnte.
Der Beseitigungsanspruch' ist damit, indessen noch nicht zur Abweisung reif. Die Passivlegitimation des Beklagten wäre nämlich dann zu besähen, wenn sich ergeben sollte, daß er trotz Verkaufs der Werkhalle weiterhin Besitzer derselben geblieben sei. Um das festzustellen, reicht allerdings die im Berufungsurteil (Hx. VIII der Entscheidungsgründe am Ende) angeführte briefliche Äußerung des Beklagten, ex sei, solange die Kläger den Prozeß nicht gewonnen hätten,
"Besitzer auch des Grundstücks*, schwerlich aus, zu demal da der Brief bereits vom 1. Oktober 1954 datiert und der Beseitigungsanspruch damals noch gar nicht erhoben war.
Bas Berufungsgericht wird aber die Sachdarstellung des Beklagten Uber seine angebliche Besitzentäußerung, die es bisher zu seinen Gunsten als richtig unterstellt hat, nunmehr im einzelnen nachprüfen müssen. Der Sachund Streitstand ist in dieser Hinsicht'bisher ungeklärt. Aus der Darstellung des Beklagten geht nicht einmal eindeutig hervor, ob er den Besitz eigentlich an die Käuferin Maria AmflHHMPselbst übertragen haben will oder an die Birma A4H GmbH oder aber an die einzelnen Gesellschafter dieser Birma; er bedient sich insoweit mit Vorliebe des unklaren Ausdrucks "A0t-Leuten,der von ihm in den Bechtsstxeit eingeführt worden ist (Schriftsatz vom 13. Juni 1955/ S.8), Die Kläger haben demgegenüber nicht nur die Existenz einer Gesellschaft mit der angegebenen Birma überhaupt bestritten, sondern auch in Abrede gestellt, daß die
"MB^Leute" den Besitz an dez Halle erlsngt hätten;-zu dem mindesten sei dez Beklagte mittelbarer Besitzei gebliehen (vgl, z.B. Bl, 236, 241 B, 294, 296,. 304, 380 f GA)., Im Schriftsatz der Zweitklägerin vom 19.- Oktober 1956 ist sogar behauptet worden, die “ABB-Iieute" seien inzwischen "ohne Kündigung ausgezogen", und der Beklagte hat dies unter dem 26, November 1956 nicht ausdrücklich bestritten, sondern lediglich erklärt,- "bei Unterstellung der Bichtigkeit des Vorbringens der Klagepaitei" sei "der BäumungsanSpruch erledigt". Angesichts dieses Vorbringens wird auch zu klären sein, ob der Beklagte, selbst wenn er sich zunächst jeglicher Einwirkungsmöglichkeit auf die Werkhalle begeben haben sollte, nicht etwa in der Zwischenzeit wieder Besitzer geworden ist«
Die angefochtene Entscheidung muß daher, soweit es sich um den Anspruch aus § 1004 BGB handelt, aufgehoben
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und der Bechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte dieses auf-Grund erneuter mündlicher Verhandlung wiederum zu einer Bejahung des Anspruchs gelangen, so würde die Verordnung über den Abbruch von Gebäuden vom 3. April 1937 (BGB1.I 440), auf die sich der Beklagte noch berufen hat, seiner Verurteilung zur Beseitigung der Werkhalle nicht entgegenstehen.
Ob eine solche Beseitigung nach § 1 der Verordnung baupolizeilicher Genehmigung bedarf, hatte das angefoohtene Urteil dahingestellt gelassen und dazu ausgefühxt, das zu entscheiden sei gegebenenfalls Sache der Vollstreckungsorgane. Dieser Standpunkt, um dessen Nachprüfung die Be-vision bittet, läßt einen Bechtsirrtum nicht erkennen.
Die Präge, oh die GenehraigungsbedUrftigkeit nach Maßgabe der genannten Verordnung bereits i’m Erkenntnis- oder erst
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im Zwangsvollstreckungsveifahren geprüft weiden müsse, ist zwar in BGHZ 23, 61 offen geblieben (3» 64 *aaO).. In seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 17. September 1954,
V ZS 35/54, hat sie jedoch der Senat in dem gleichen Sinne beantwortet wie hier das Oberlandesgericht, Ausschlaggebend war dabei vor allem der Gedanke, die Verordnung vom 3. April 1937 sei damals im Zuge des Vierjahresplans zur planmäßigen Lenkung des Arbeitsund Baustoffeinsatzes in der Erwägung erlassen worden, daß dem Abbruch eines Bauwerks in der Hegel ein Ersatzbau folge, der dann zwangsläufig einen zusätzlichen Bedarf an Rohstoffen mit sich bringe (Pfundtner/fteubert IT g 17 S,. 1 und Erlaß des Heichsarbeitsministezs vom 25. Februar 1938, HArbBl I 72>; sie bezwecke daher nicht in erster Linie die Erhaltung bestehenden Vohnraumes, sondern ihre Bedeutung sei -wenn auch bei der Durchführung möglicherweise zugleich wohnungspolitische Gesichtspunkte zur Geltung kämen -doch überwiegend aufsichtsrechtlicher Art (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Mai 1956, V ZB 146/54, S-14; insoweit in Lie PreisstopVO Hr. 7 nicht mit abgedruckt). Aus diesem Grunde vermöge das Fehlen einer baupolizeilichen Abbruchsgenehmigung den sachlich-rechtlichen Anspruch aus § 1004 BGB nicht zu beeinträchtigen. Indessen erscheine es geboten, entsprechend einem Hilfsantxag der Klagepartei die Vollstreckung von dem Hachweis der nach der Verordnung vom 3. April 1937 etwa erforderlichen Genehmigung abhängig zu machen und das in der Urteüsformel zu dem Ausdruck zu bringen. An der wiedergegebenen Hechtsauffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.
»
Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Dabei konnte, da es sich um mehrere.selbständige Klageansprüche handelt, Über einen entsprechenden
Teil der Kosten schon abschließend nach § 97 Ahe. 1 ZPO entschieden werden, hie Kostenentscheidung hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs dagegen war, da sie von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt, dem Berufungsgericht zu überlassen.
Br. lasche -Br. Augustin Sohuocar
Bothe
Mattem